vom 29. Juni 1990
geändert durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), Anl. II, Kap. IV, Nr. 1;
Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251), Art. 6
§ 1. (1) Die Staatsbank Berlin (nachfolgend Bank genannt) ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und juristische Person.
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu unterhalten.
(3) Der Gewährträger der Bank ist die Deutsche Demokratische Republik. Sie haftet für die Verbindlichkeiten der Bank unbeschränkt. Die Gläubiger der Bank können den Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden. Der Gewährträger stellt sicher, daß die Bank Ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).
(4) Das Grundkapital der Bank beträgt 250 Mio. Mark/Deutsche Mark und steht der Deutschen Demokratischen Republik zu. Es kann durch Einlagen oder aus Eigenmitteln der Bank erhöht werden.
(5) Die Bank ist Rechtsnachfolger der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik. Die Bank tritt in die per 30.8.1990 bestehenden Verträge der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber Dritten ein.
Durch Einigungsvertrag vom 31. August
1990 erhielt der § 1 Abs. 4 folgende Fassung:
"(4) Das Grundkapital der Bank steht der Deutschen Demokratischen Republik zu. §
13 bleibt unberührt. Nach Herstellung der Einheit Deutschlands gilt für die
Zuordnung des Grundkapitals Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages."
Durch Gesetz vom 22. Dezember 1997
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 1a. (1) Forderungen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen
Republik, die nach dem Beschluß des Ministerrates Nr. 17/15/90 vom 8. März 1990
in Verbindung mit dem notariellen Einbringungsvertrag vom 21. Juni 1990 zwischen
der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und der im Handelsregister
des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 34165 eingetragenen Deutschen
Kreditbank Aktiengesellschaft auf die Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft
übertragen werden sollten, sind mti Wirkung vom 1. April 1990 auf die Deutsche
Kreditbank Aktiengesellschaft übergegangen.
(2) Forderungen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik, die nach
dem Beschluß des Ministerrates Nr. 17/15/90 vom 8. März 1990 in Verbindung mit
dem notariellen Einbringungsvertrag vom 25. Juni 1990 zwischen der Staatsbank
der Deutschen Demokratischen Republik und der im Handelsregister des
Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 34188 eingetragenen Berliner Stadtbank
Aktiengesellschaft auf die Berliner Stadtbank Aktiengesellschaft übertragen
werden sollten, sind mit Wirkung vom 1. Mai 1990 auf die Berliner Stadtbank
Aktiengesellschaft übergegangen.
Läßt sich nicht feststellen, daß eine Forderung der Staatsbank der Deutschen
Demokratischen Republik nach Abs. 1 auf die Deutsche Kreditbank
Aktiengesellschaft oder nach Absatz 2 auf die Berliner Stadtbank
Aktiengesellschaft übertragen werden oder bei der Staatsbank der Deutschen
Demokratischen Republik verbleiben sollte, gilt die Forderung als zu den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten auf diejenige Vertragspartei übergegangen
oder bei ihr verblieben, die nach diesen Zeitpunkten die Rechte aus der
Forderung geltend gemacht hat.
(4) Stand die Forderung einem anderen Gläubiger zu, kann dieser deren
Übertragung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verlangen.
(5) Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit den Übergang der
Forderung vor dem 1. Januar 1998 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine
wirksame Vereinbarung mit dem Schuldner geschlossen worden ist."
§ 2. (1) Der Bank obliegt insbesondere:
1. die Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Staatsvertrag über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Bundesrepublik Deutschland.
Das betrifft vor allem
- die Führung des Ausgleichsfonds und weitere ihr in diesem
Zusammenhang durch die Regierung übertragene Aufgaben;
- die Verwaltung und Abwicklung der bis zur
Währungsumstellung eingegangenen Anlage- und Refinanzierungsbeziehungen der
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik mit den Geschäftsbanken;
- die Verwaltung und Abwicklung der bei der Staatsbank der
Deutschen Demokratischen Republik konzentrierten Forderungen und
Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland;
2. die Durchführung von Bankgeschäften mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften
einschließlich der Treuhandanstalt;
3. die Mitwirkung bei der Finanzierung von öffentlichen Förderungsmaßnahmen zur
strukturpolitischen Entwicklung der Wirtschaft, der Verbesserung der
Infrastruktur, des Umweltschutzes, des sozialen Wohnungsbaus und anderer
Förderungsprogramme auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik;
4. die bankmäßige Abwicklung von internationalen Handels-, Zahlungs- und
Kreditabkommen der Deutschen Demokratischen Republik;
5. die Wahrnehmung der Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik in den
Bankräten bei der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
der Internationalen Investitionsbank;
6. die Durchführung von Aufgaben des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs von
Geld- und Kreditinstituten, ungeachtet der Vertragsfreiheit der
Geschäftspartner.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, kann die Bank alle üblichen Bankgeschäfte durchführen, insbesondere Depositen unterhalten, sich auf Geld- und Kapitalmärkten. refinanzieren und Wertpapiergeschäfte durchführen. Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen. Die Bank kann sich an anderen Geld- und Kreditinstituten und wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. Sie ist zur Anlage von Mündelgeld geeignet.
Durch Einigungsvertrag vom 31. August
1990 wurde der § 2 Abs. 1 wie folgt geändert:
- in Nummer 1 wurde der letzte Gedankenstrich gestrichen.
- die Nr. 2 wurde gestrichen.
- die Nrn. 4 und 5 wurden gestrichen.
- in Nr. 6 wurden nach dem Wort "Kreditinstituten" die Worte "insbesondere des
Sparkassensektors" angefügt.
§ 3. Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
§ 4. (1) Organe der Bank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Satzung.
§ 5. (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.
(2) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außer-gerichtlich. Vorstandsmitgliedern gegenüber wird die Bank durch den Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat für höchstens 5 Jahre, bestellt. Eine wiederholte Bestellung bzw. vorzeitige Abberufung ist zulässig.
§ 6. (1) Der Verwaltungsrat beschließt :die Richtlinien für die Geschäftspolitik der Bank und überwacht ihre Geschäftsführung.
(2) Der
Verwaltungsrat der Bank besteht aus
1. den Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, sie werden vom
Ministerpräsidenten bestellt,
2. fünf Vertretern von wirtschaftlichen Unternehmen, die vom Ministerpräsidenten
auf Vorschlag von Wirtschaftsverbänden, Industrie- und Handelskammern und
Handwerkskammern bestellt werden;
3. fünf Vertretern der Landesregierungen; bis zu deren Bildung werden auf
Vorschlag der zuständigen Regierungsbeauftragten der Bezirke fünf Vertreter
durch den Ministerpräsidenten bestellt;
4. fünf gewählten Vertretern der Belegschaft.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 3 Jahre.
(4) Der Verwaltungsrat faßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied 1 Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte des Mitglieder erforderlich. Die Satzung kann eine Beschlußfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung oder auf eine andere geeignete Art und Weise zulassen.
§ 7. Zur Unterstützung der Tätigkeit der Organe der Bank bei der Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 kann ein Beirat gebildet werden. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates berufen.
Durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 7 aufgehoben.
§ 8. (1) Die Satzung der Bank wird vom Vorstand aufgestellt, vom Verwaltungsrat beschlossen und bedarf der Bestätigung durch den Ministerrat.
(2) Änderungen der Satzung können vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Ministerrat.
§ 9. (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Bank ist verpflichtet, nach den für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen Jahresabschlüsse und Lageberichte aufzustellen, prüfen zu lassen und bekanntzumachen.
(3) Der Verwaltungsrat bestimmt der Abschlußprüfer.
(4) Der Verwaltunggsrat entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluß eines Geschäftsjahres.
§ 10. Über die Rückstellungen entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes.
(2) Über die Bildung von Rücklagen aus dein Jahresüberschuß und die weitere Gewinnverwendung entscheidet der Minister der Finanzen auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
§ 11. Die Vorschriften über die Eintragung in das Handelsregister gelten nicht für die Bank.
§ 12. Der Minister der Finanzen nimmt die Staatsaufsicht über die Bank bei der Durchführung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit den Regelungen des Staatsvertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland wahr.
§ 13. (1) Die Bank ist als. Körperschaft des öffentlichen Rechts für weitere Gewährträger offen. Die Aufnahme weiterer Gewährträger bedarf- einer entsprechenden Änderung dieses Gesetzes.
(2) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen fällt dem Gewährträger zu.
Durch Einigungsvertrag vom 31. August
1990 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. (1) Der Minister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23
Abs. 7 des Einigungsvertrages durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesministers der Finanzen bedarf, das Vermögen der Bank als Ganzes ohne
Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein öffentlich-rechtliches
Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Rechtsträger
(Rechtsträger) oder Teile des Vermögens der Bank, jeweils als Gesamtheit, ggf.
ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Bei
Teilübertragungen sind in der Verordnung oder in einem ihren Bestandteil
bildenden Anlage die jeweils auf jeden übernehmenden Rechtsträger übergehenden
Gegenstände und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach der Verordnung
Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung nicht erfaßt, so ist
dieser Teil des Vermögens abzuwickeln.
(2) Vor dem Erlaß der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Bank
und der beteiligten Rechtsträger zu hören.
(3) Die Übertragung wird am Ende des Tages nach der Verkündung der Verordnung im
Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik wirksam. Das Vermögen der Bank
geht einschließlich der Verbindlichkeiten, ggf. nach Maßgabe der Verordnung oder
in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung
bezeichneten Rechtsträger über. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht.
Bei einer Übertragung des gesamten Vermögens erlischt die Bank. Auf Grund der
Übertragung werden keine Steuern erhoben."
Durch Einigungsvertrag vom 31. August
1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 13a. Nach Herstellung der Einheit Deutschlands tritt § 13 außer Kraft;
die Zuständigkeiten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, §§ 8, 10 Abs. 2 und § 12
gehen auf den Bundesminister der Finanzen über."
§ 14. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am neunundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den neunundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig
Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
Bergmann-Pohl