vom 14. Dezember 1959
mit den Änderungen gemäß den Protokollen vom 21. Juni 1974 und 28. Juni 1979
aufgehoben und Organisation
aufgelöst durch
Kommuniqué vom 27. Juni 1991
Die Regierungen der Volksrepublik Albanien, der Volksrepublik Bulgarien, der Ungarischen Volksrepublik, der Deutschen Demokratischen Republik, der Volksrepublik Polen, der Rumänischen Volksrepublik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Tschechoslowakischen Republik sind
im Hinblick darauf, daß die wirtschaftliche Zusammenarbeit, die zwischen ihren Ländern erfolgreich durchgeführt wird, zur rationellsten Entwicklung der Volkswirtschaft, zur Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung und zur Festigung der Einheit und Geschlossenheit ihrer Länder beiträgt;
erfüllt von der Entschlossenheit, auch weiterhin die allseitige wirtschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage. der konsequenten Verwirklichung der internationalen sozialistischen Arbeitsteilung im Interesse des Aufbaus des Sozialismus und Kommunismus in ihren Ländern und der Sicherung eines dauerhaften Friedens in der ganzen Welt zu entwickeln;
überzeugt davon, daß die Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern dazu beiträgt, die in der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele zu erreichen;
unter Bekräftigung ihrer Bereitschaft, die Wirtschaftsbeziehungen zu allen Ländern unabhängig von ihrer gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung auf der Grundlage der Gleichheit, des gegenseitigen Vorteils und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten zu entwickeln;
in Anerkennung der ständig wachsenden Rolle des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe bei der Organisierung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern
übereingekommen, zu diesem Zweck das vorliegende Statut anzunehmen.
Artikel I. Ziele und Prinzipien. 1. Der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe hat zum Ziel, durch Vereinigung und Koordinierung der Bemühungen der Mitgliedsländer des Rates zur weiteren Vertiefung und Vervollkommnung der Zusammenarbeit und Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration, zur planmäßigen Entwicklung der Volkswirtschaft, zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und technischen Fortschritts in diesen Ländern, zur Hebung des Standes der Industrialisierung in den Ländern mit einer weniger entwickelten Industrie, zur ununterbrochenen Steigerung der Arbeitsproduktivität und allmählichen Annäherung und Angleichung :des ökonomischen Entwicklungsniveaus und ständigen Hebung des Wohlstandes der Völker der Mitgliedsländer des Rates beizutragen.
2. Der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe beruht auf den Grundlagen der souveränen Gleichheit aller Mitgliedsländer des Rates.
Die wirtschaftliche und wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des Rates wird in Übereinstimmung mit den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus auf der Grundlage der Achtung der staatlichen Souveränität, der Unabhängigkeit und der nationalen Interessen, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Länder, der vollen Gleichberechtigung, des gegenseitigen Vorteils und der kameradschaftlichen gegenseitigen Hilfe verwirklicht.
Artikel II. Mitgliedschaft. 1. Ursprüngliche Mitglieder des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe sind die Länder, die das vorliegende Statut unterzeichnet und ratifiziert haben.
2. Die Aufnahme als Mitglied des Rates steht anderen Ländern offen, die sich den Zielen und Prinzipien des Rates anschließen und ihr Einverständnis äußern, die im vorliegenden Statut enthaltenen Pflichten zu übernehmen. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluß der Ratstagung auf der Grundlage offizieller Anträge der Länder.
3. Jedes Mitgliedsland des Rates kann aus dem Rat austreten, nachdem es den Depositär des vorliegenden Statuts davon in Kenntnis gesetzt hat. Der Austritt wird sechs Monate nach dem Eingang der Mitteilung beim Depositär wirksam. Der Depositär setzt die Mitgliedsländer des Rates vom Eingang einer solchen Mitteilung in Kenntnis.
4. Die
Mitgliedsländer des Rates kommen überein:
a) die Erfüllung der von ihnen angenommenen Empfehlungen der Organe des Rates zu
gewährleisten;
b) dem Rat und seinen Amtspersonen bei der Ausübung der im vorliegenden Statut
vorgesehenen Funktionen, die notwendige Unterstützung zuteil werden zu lassen;
e) dem Rät die für die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben notwendigen
Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stehen;
d) den Rat über den Verlauf der Erfüllung der von ihnen angenommenen
Empfehlungen der Organe des Rates sowie der von ihnen im Rahmen des Rates
erzielten Übereinkünfte zu informieren.
Artikel III. Funktionen und
Befugnisse. 1. In Übereinstimmung mit den im Artikel I des vorliegenden
Statuts :genannten Zielen und Prinzipien
a) organisiert der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe die allseitige
wirtschaftliche und wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit der
Mitgliedsländer des Rates mit dem Ziel der rationellsten Ausnutzung ihrer
natürlichen Ressourcen und der Beschleunigung der Entwicklung der
Produktivkräfte und unterstützt die Entwicklung der sozialistischen ökonomischen
Integration;
b) unterstützt der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe die Vervollkommnung der
internationalen sozialistischen Arbeitsteilung durch Organisierung von
gegenseitigen Konsultationen zu Grundfragen der Wirtschaftspolitik,
Koordinierung der Pläne für die Entwicklung der Volkswirtschaft, Ausarbeitung
von langfristigen Programmen der Zusammenarbeit sowie durch Spezialisierung und
Kooperation der Produktion zwischen den Mitgliedsländern des Rates unter
Berücksichtigung der weltweiten Arbeitsteilung;
c) ergreift der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe Maßnahmen zum Studium der
wirtschaftlichen und wissenschaftlichtechnischen Probleme, die für die
Mitgliedsländer des Rates von Interesse sind;
d) unterstützt der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe die Mitgliedsländer des
Rates bei der Ausarbeitung, Albstimmung :und Verwirklichung gemeinsamer
Maßnahmen auf den Gebieten:
der Entwicklung der Industrie und der Landwirtschaft der
Mitgliedsländer des Rates;
der Entwicklung des Verkehrswesens zur vorrangigen Sicherung
des zunehmenden Transports von Export, Import und Transitgütern der
Mitgliedsländer des Rates;
der effektivsten Nutzung der hauptsächlichsten Investitionen,
die von den Mitgliedsländern des Rates für die Entwicklung der Zweige der
Rohstoffgewinnungs- und Verarbeitungsindustrie sowie für den Bau von wichtigen
Objekten bereitgestellt wenden, die für zwei oder mehrere Länder von Interesse
sind;
der Entwicklung des Warenaustausches und des Austausches von
Dienstleistungen der Mitgliedsländer des Rates untereinander und mit anderen
Ländern;
des Austausches von wissenschaftlichtechnischen
Errungenschaften und von fortschrittlichen Produktionserfahrungen;
e) unterstützt der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe die Mitgliedsländer des
Rates bei der Verbindung ihrer mehrseitigen Zusammenarbeit im Rahmen des Rates
mit der zweiseitigen Zusammenarbeit dieser Länder durch Sicherung eines
umfassenden Informationsaustausches der Länder über die wichtigsten Maßnahmen,
die von ihnen zweiseitig zur Realisierung von Vorhaben langfristiger Pragramme
der mehrseitigen Zusammenarbeit ausgearbeitet und durchgeführt wenden;
f) ergreift der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe andere Maßnahmen, die für
die Erreichung der Ziele des Rates notwendig sind.
2. Der Rat für
Gegenseitige Wirtschaftshilfe
a) ist in Übereinstimmung mit dem vorliegenden. Statut befugt, durch seine im
Rahmen ihrer Zuständigkeit handelnden Organe Empfehlungen anzunehmen und
Beschlüsse zu fassen;
b) kann in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Statut internationale Abkommen
mit den Mitgliedsländern des Rates, mit anderen Ländern und mit internationalen
Organisationen schließen.
Artikel IV. Empfehlungen und Beschlüsse. 1. Empfehlungen werden zu Fragen der wirtschaftlichen und wissenschaftlichtechnischen Zusammenarbeit angenommen: Die Empfehlungen werden den Mitgliedsländern des Rates zur Behandlung mitgeteilt.
Die Verwirklichung der von ihnen angenommenen Empfehlungen erfolgt durch die Mitgliedsländer des Rates aufgrund von Beschlüssen der Regierungen oder anderer zuständiger Organe dieser Länder in Übereinstimmung. mit ihrer Gesetzgebung.
2. Beschlüsse werden zu organisatorischen und Verfahrensfragen gefaßt. Beschlüsse treten, soweit sie nichts anderes vorsehen oder sich nichts anderes aus ihrem Charakter ergibt, am Tage der Unterzeichnung des Tagungsprotokolls des entsprechenden Ratsorgans in Kraft.
3. Alle Empfehlungen und Beschlüsse wenden im Rat nur mit Einverständnis der interessierten Mitgliedsländer des Rates angenommen, wobei jedes Land das Recht hat, seine Interessiertheit an einer beliebigen im Rat zu behandelnden Frage zu erklären.
Die Nichtteilnahme eines oder mehrerer Mitgliedsländer des Rates an einzelnen Maßnahmen, die für die anderen Mitgliedsländer des Rates von Interesse sind, behindert die interessierten Länder nicht, eine Zusammenarbeit zu diesen Maßnahmen dm Rat durchzuführen.
Empfehlungen und Beschlüsse gelten nicht für die Länder, die :ihre Nichtteilnahme an deren Annahme oder ihre Nichtinteressiertheit an der betreffenden Frage erklärt haben. Jedes dieser Länder kann sich jedoch in der Folge den von den anderen Mitgliedsländern des Rates angenommenen Empfehlungen und Beschlüssen anschließen.
4. Die Behandlung von Fragen der wirtschaftlichen und wissenschaftlichtechnischen Zusammenarbeit in den Ratsorganen kann mit Übereinkünften zwischen :den Mitgliedsländern des Rates über die Durchführung der von ihnen abgestimmten Maßnahmen abgeschlossen werden. Übereinkünfte treten in der von den Teilnehmerländern der Übereinkunft unter Beachtung ihrer Gesetzgebung festgelegten Weise in Kraft und werden in Übereinstimmung mit der in diesen Ländern geltenden Ordnung verwirklicht.
Artikel V. Organe. 1. Zur Verwirklichung
der im Artikel III des vorliegenden Statuts genannten Funktionen und Befugnisse
hat der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe folgende Hauptorgane:
die Ratstagung,
das Exekutivkomitee des Rates,
die Komitees des Rates,
die ständigen Kommissionen des Rates,
das Sekretariat des Rates.
2. Andere Organe, die sich als notwendig erweisen, können in Übereinstimmung mit diesem Statut gebildet werden.
Artikel VI. Die Ratstagung. 1. Die Ratstagung ist das höchste Organ das Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe. Sie ist befugt, alle in die Zuständigkeit des Rates fallenden Fragen zu beraten sowie Empfehlungen und Beschlüsse gemäß diesem Statut anzunehmen.
2. Die Ratstagung besteht aus den Delegationen aller Mitgliedsländer des Rates. Die Zusammensetzung der Delegation eines jeden Landes wird von der Regierung des betreffenden Landes bestimmt.
3. Ordentliche Ratstagungen wenden mindestens, einmal im Jahr abwechselnd in den Hauptstädten der Mitgliedsländer des Rates unter dem Vorsitz des Leiters der Delegation des Landes durchgeführt, in dem die Tagung stattfindet.
4. Eine außerordentliche Ratstagung kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung von mindestens einem Drittel der Mitgliedsländer des Rates einberufen wenden.
5. Die
Ratstagung
a) behandelt
Hauptfragen der wirtschaftlichen und
wissenschaftlichtechnischen Zusammenarbeit und bestimmt die Hauptrichtungen der
Tätigkeit des Rates,
den Bericht des Exekutivkomitees über die Tätigkeit des
Rates;
b) übt andere Funktionen aus, die sich für die Erreichung der Ziele des Rates
als notwendig erweisen.
6. Die Ratstagung ist befugt, solche Organe zu bilden, die sie zur Ausübung der dem Rat obliegenden Funktionen für notwendig erachtet.
7. Die Ratstagung legt ihre Verfahrensregeln fest.
Artikel VII. Das Exekutivkomitee des Rates. 1. Das Exekutivkomitee des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedslandes des Rates auf der Ebene von Stellvertretern der Regierungschefs.
Das Exekutivkomitee ist das Hauptvollzugsorgan des Rates.
2. Das Exekutivkomitee führt seine Sitzung in der Regel einmal im Quartal durch.
3. Das Exekutivkomitee hat im Rahmen seiner Zuständigkeit das Recht; Empfehlungen und Beschlüsse gemäß vorliegendem Statut anzunehmen. Das Exekutivkomitee kann Vorschläge zur Behandlung auf der Ratstagung unterbreiten.
4. Das
Exekutivkomitee
a) leitet :in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Ratstagung die gesamte
Tätigkeit, die mit der Verwirklichung der vor dem Rat stehenden Aufgaben
verbunden ist, organisiert und kontrolliert systematisch die Erfüllung der
Verpflichtungen durch die Mitgliedsländer des Rates, die sich aus den von ihnen
angenommenen Empfehlungen der Ratsorgane, den im Rahmen dieser Organe erzielten
und in Kraft getretenen Übereinkünften ergeben, sowie den Verlauf der
Zusammenarbeit, die im Rahmen mehrseitiger Abkommen durchgeführt wird, die auf
der Grundlage solcher Empfehlungen und Übereinkünfte abgeschlossen wurden;
b) leitet die Arbeit zur Koordinierung der Pläne für die Entwicklung der
Volkswirtschaft, zur Spezialisierung und Kooperation der Produktion der
Mitgliedsländer des Rates und organisiert die Ausarbeitung der Hauptrichtungen
einer rationellen Arbeitsteilung in den wichtigsten Produktionszweigen dieser
Länder;
c) behandelt die Vorschläge der Mitgliedsländer des :Rates und des
entsprechenden Organs des Rates, zu Fragen der wirtschaftlichen und
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, analysiert den Stand dieser
Zusammenarbeit und arbeitet Maßnahmen. zu deren weiteren Entwicklung aus;
d) arbeitet die Hauptrichtungen und -maßnahmen aus zur Entwicklung
des Warenaustausches und des Austausches von Dienstleistungen
zwischen den Mitgliedsländern des Rates;
der wissenschaftlichtechnischen Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedsländern des Rates;
e) leitet die Tätigkeit der Komitees, der ständigen Kommissionen und des
Sekretariats des Rates sowie auch der entsprechenden anderen Organe des Rates
und bestimmt die Hauptfragen und -richtungen ihrer Tätigkeit;
f) bestätigt
den Stellenplan des Sekretariats des Rates, den Haushaltsplan
des Rates und den Bericht des Sekretariats über die Erfüllung des
Haushaltsplanes;
die Statuten der Komitees, der ständigen Kommissionen und des
Sekretariats des Rates sowie der anderen Organe des Rates;
g) schafft Kontrollorgane zur Revision der Finanztätigkeit des Sekretariats des
Rates;
h) übt andere Funktionen aus, die sich aus dem vorliegenden Statut sowie aus den
Empfehlungen und Beschlüssen der Ratstagung ergeben.
5. Das Exekutivkomitee kann solche Organe bilden, die es zur Ausübung seiner Funktionen für notwendig erachtet.
6. Das Exekutivkomitee legt seine Verfahrensregeln fest.
Artikel VIII. Komitees des Rates. 1. Die Komitees des Rates werden von der Ratstagung geschaffen, um die komplexe Behandlung und Entscheidung der wichtigsten Probleme der Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des Rates auf den Gebieten der Wirtschaft, Wissenschaft und Technik auf multilateraler Grundlage zu sichern.
Die Komitees des Rates üben die Funktionen aus, die in ihren Statuten vorgesehen sind sowie auch andere Funktionen, die sich aus den Empfehlungen und Beschlüssen der Ratstagung und des Exekutivkomitees des Rates ergeben.
2. Die Komitees des Rates bestehen aus je einem Leiter der entsprechenden zuständigen Organe der Mitgliedsländer des Rates.
3. Die Komitees
des Rates haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Recht:
a) in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Statut Empfehlungen und Beschlüsse
anzunehmen;
b) der Ratstagung und dem Exekutivkomitee des Rates Vorschläge zur Behandlung zu
unterbreiten;
c) Arbeitsorgane zu bilden, die einzelne Fragen, die zur Zuständigkeit der
Komitees gehören, zur Behandlung in den Komitees vorbereiten oder abstimmen,
sowie wissenschaftlichtechnische Konferenzen und andere Beratungen einzuberufen;
d) Unterlagen, Stellungnahmen und Vorschläge der ständigen Kommissionen und der
anderen entsprechenden Organe des Rates zu Fragen, die mit ihrer Tätigkeit
verbunden sind, anzufordern.
4. Die Komitees des Rates legen dem Exekutivkomitee des Rates Jahresberichte über die geleistete Arbeit vor.
5. Die Komitees des Rates legen ihre Verfahrensregeln fest.
Artikel IX. Ständige Kommissionen. 1. Die ständigen Kommissionen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe werden von der Ratstagung geschaffen, um zur Weiterentwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedsländern des Rates beizutragen und die mehrseitige wirtschaftliche und wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit auf einzelnen Gebieten der Volkswirtschaft dieser Länder zu organisieren.
Die ständigen Kommissionen arbeiten Maßnahmen aus und bereiten Vorschläge zur Verwirklichung der genannten Zusammenarbeit vor, einschließlich der Vorbereitung entsprechender mehrseitiger Abkommen, und üben andere Funktionen aus, die sich aus dem vorliegenden Statut, den Empfehlungen und Beschlüssen : der Ratstagung, des Exekutivkomitees und der Komitees des Rates ergeben.
2. Die ständigen Kommissionen bestehen aus den Delegationen, die von den Mitgliedsländern des Rates bestimmt wenden.
3. Die ständigen
Kommissionen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Recht:
a) in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Statut Empfehlungen und Beschlüsse
anzunehmen;
b) der Ratstagung und dem Exekutivkomitee des Rates Vorschläge zur Behandlung zu
unterbreiten sowie den anderen entsprechenden Organen des Rates auf Anforderung
oder aus eigener Initiative heraus Unterlagen, Stellungnahmen und Vorschläge zu
unterbreiten;
c) Arbeitsorgane zu bilden, die einzelne Fragen, die zur Zuständigkeit der
Kommission gehören, zur Behandlung in den Kommissionen vorbereiten oder
abstimmen, sowie wissenschaftlichtechnische Konferenzen und ändere Beratungen
einzuberufen.
4. Die ständigen Kommissionen legen dem Exekutivkomitee des Rates Jahresberichte über die geleistete Arbeit und ihre weitere Tätigkeit vor.
5. Die ständigen Kommissionen legen ihre Verfahrensregeln fest.
Artikel X. Das Sekretariat des Rates. 1. Das Sekretariat des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe besteht aus dem Sekretär des Rates, seinen Stellvertretern und dem für die Durchführung der dem Sekretariat obliegenden Funktionen erforderlichen Personal.
Der Sekretär des Rates wird von der Ratstagung und seine Stellvertreter werden vom Exekutivkomitee des Rates ernannt.
Der Sekretär des Rates und seine Stellvertreter leiten die Arbeit des Sekretariats des Rates. Das Sekretariat wind mit Bürgern der Mitgliedsländer des Rates entsprechend dem Statut ,des Sekretariats des Rates besetzt.
Der Sekretär des Rates ist die oberste Amtsperson des Rates. Er vertritt den Rat gegenüber offiziellen Persönlichkeiten und Organisationen der Mitgliedsländer des Rates und anderer Länder sowie gegenüber internationalen Organisationen. Der Sekretär des Rates kann seine Stellvertreter sowie Mitarbeiter des Sekretariats bevollmächtigen, in seinem Namen aufzutreten. Der Sekretär und seine Stellvertreter können an allen Tagungen der Organe des Rates teilnehmen.
2. Das
Sekretariat des Rates
a) organisiert die Vorbereitung und unterstützt die Durchführung der Tagungen
der Organe des Rates sowie der Beratungen, die im Rahmen des Rates durchgeführt
werden, bereitet Unterlagen vor oder unterstützt die Vorbereitung der Unterlagen
zu den Tagungen der Ratsorgane in Übereinstimmung mit den Arbeitsplänen dieser
Organe, erweist den Ratsorganen zwischen deren Sitzungen operative Unterstützung
beider abschließenden Abstimmung der behandelten Fragen und gewährleistet die
Erfüllung der Funktionen des Sekretariats der anderen Ratsorgane;
b) stellt ökonomische Übersichten auf und führt ökonomische Untersuchungen auf
der Grundlage .der Materialien der Mitgliedsländer des Rates durch, bereitet
Informations-, Auskunfts- und andere Unterlagen zu Fragen der wirtschaftlichen
und wissenschaftlichtechnischen Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des Rates vor
und veröffentlicht diese und bereitet andere Übersichten und Untersuchungen vor;
c) bereitet Vorschläge zu einzelnen Fragen der Arbeit des Rates zur Behandlung
in den entsprechenden Ratsorganen vor;
d) arbeitet Entwürfe mehrseitiger Abkommen zu Fragen der wirtschaftlichen und
wissenschaftlichtechnischen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den
Empfehlungen und Beschlüssen der Organe des Rates sowie den im Rahmen dieser
Organe erzielten Übereinkünften aus oder unterstützt die Ausarbeitung solcher
Entwürfe;
e) organisiert ,die Registrierung und registriert die Erfüllung der Empfehlungen
und Beschlüsse der Organe des Rates sowie der im Rahmen dieser Organe erzielten
Übereinkünfte und bereitet entsprechende Vorschläge zur Behandlung in den
Ratsorganen vor;
f) unterstützt die komplexe Vorbereitung der von den Organen des Rates zu
behandelnden Fragen sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit;
g) ergreift andere Maßnahmen, die sich aus dem vorliegenden Statut, aus den im
Rat angenommenen Empfehlungen und Beschlüssen sowie aus dem Statut des
Sekretariats des Rates ergeben.
3. Der Sekretär des Rates, seine Stellvertreter und das Personal des Sekretariats handeln bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten als internationale Amtspersonen.
4. Sitz des Sekretariats des Rates ist Moskau.
Artikel XI. Beziehungen des Rates zu anderen Ländern. Der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe kann Länder, die nicht Mitglieder des Rates sind, zur Teilnahme an der Arbeit der Organe des Rates einladen oder mit ihnen in anderen Formen zusammenarbeiten.
Die Bedingungen der Teilnahme von Nichtmitgliedsländern des Rates an der Arbeit der Ratsorgane oder ihrer Zusammenarbeit mit dem Rat in anderen Formen wenden vom Rat !in Vereinbarung mit diesen Ländern festgelegt, in der Regel durch den Abschluß von Abkommen.
Artikel XII. Beziehungen des Rates zu internationalen Organisationen. 1. Der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe kann Beziehungen zu den Organen der Organisation der Vereinten Nationen, zu Spezial- und anderen internationalen Organisationen aufnehmen und unterhalten.
Der Charakter und die Formen dieser Beziehungen werden vom Rat in Vereinbarung mit den entsprechenden Organen der Organisation der Vereinten Nationen und den internationalen Organisationen, insbesondere durch den Abschluß von Abkommen festgelegt.
2. Die von den Mitgliedsländern des Rates für die Durchführung der Zusammenarbeit auf einzelnen Gebieten von Wirtschaft, Wissenschaft und Technik ;gebildeten internationalen Organisationen werden zum Rat in vertragliche Beziehungen :gesetzt. Der Rat koordiniert die Tätigkeit dieser Organisationen mit der Tätigkeit des Rates auf der Grundlage der mit ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen.
Artikel XIII. Finanzfragen. 1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Rates wenden im Haushaltsplan des Rates ausgewiesen. Die Mitgliedsländer des Rates tragen die Kasten für den Unterhalt des Sekretariats, die Finanzierung seiner Tätigkeit und andere Ausgaben des Rates in Übereinstimmung mit seinem Haushaltsplan. Die Höhe der anteilmäßigen Beiträge der Mitgliedsländer zum Haushaltsplan des Rates wind von der Ratstagung festgelegt.
2. Das Sekretariat des Rates legt dem Exekutivkomitee des Rates den Entwurf des Haushaltsplanes des Rates für jedes Kalenderjahr und einen Bericht über die Erfüllung des Haushaltsplanes vor.
Die Finanztätigkeit des Sekretariats des Rates wind jährlich überprüft.
3. Die Kosten für den Unterhalt der Teilnehmer an den Tagungen der Organe des Rates sowie den Beratungen, die im Rahmen des Rates durchgeführt werden, trägt das Land, das seine Vertreter zu diesen Tagungen :und Beratungen entsendet.
4. Die Kosten, die mit der Bereitstellung von Räumen sowie technischen Mitteln für die im Punkt 3 dieses Artikels genannten Tagungen und Beratungen zusammenhängen, trägt das Land, in dem diese Tagungen und Beratungen stattfinden, mit Ausnahme der Fälle, in denen solche Tagungen und Beratungen in den Räumen ;des Rates durchgeführt werden.
Artikel XIV. Verschiedene Bestimmungen. 1. Der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe genießt auf dem Territorium eines jeden Mitgliedslandes des Rates die für die Ausübung seiner Funktionen und für die Erreichung seiner Ziele notwendige Rechtsfähigkeit.
2. Der Rat sowie die Vertreter der Mitgliedsländer des Rates und die Amtspersonen des Rates genießen auf dem Territorium eines jeden dieser Länder die zur Ausübung der Funktionen und zur Erreichung der im vorliegenden Statut vorgesehenen Ziele notwendigen Privilegien und : Immunitäten.
3. Die Rechtsfähigkeit, die Privilegien und Immunitäten, die in diesem Artikel genannt sind, werden in einer speziellen Konvention festgelegt.
4. Die Bestimmungen des vorliegenden Statuts berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedsländer des Rates, die sich "aus ihrer Mitgliedschaft in anderen internationalen Organisationen sowie aus den von ihnen abgeschlossenen internationalen Verträgen ergeben.
5. Die Vertreter der Länder im Exekutivkomitee des Rates sind gleichzeitig die ständigen Vertreter ihrer Länder im Rat. Der ständige Vertreter des Landes im Rat hat am Sitz des Sekretariats des Rates einen Stellvertreter, die notwendige Anzahl von Beratern und anderen Mitarbeitern.
Artikel XV. Sprachen. Offizielle Sprachen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe sind die Sprachen aller Mitgliedsländer des Rates. Arbeitssprache des Rates ist die russische Spräche.
Artikel XVI. Ratifikation und Inkrafttreten des Statuts. 1. Das vorliegende Statut unterliegt der Ratifikation durch die Unterzeichnerländer entsprechend ihrem verfassungsmäßigen Verfahren.
2. Die Ratifikationsurkunden werden beim Depositär des vorliegenden Statuts hinterlegt.
3. Das Statut tritt am. Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Länder, die das vorliegende Statut unterzeichnet haben, in Kraft, wovon der Depositär jedes Mitgliedsland in Kenntnis setzt.
4. Für jedes Land; das in den Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe gemäß Artikel II Punkt 2 aufgenommen wird und dieses Statut ratifiziert, tritt es vorläufig am Tage des Beschlusses der Ratstagung über die Aufnahme des betreffenden Landes als Mitglied in den Rat und endgültig am Tage der. Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifikation des Statuts in Kraft, wovon der Depositär die anderen Mitgliedsländer des Rates in Kenntnis setzt.
Artikel XVII. Verfahren bei Änderung des Statuts. Jedes Mitgliedsland des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe kann Vorschläge zur Änderung des vorliegenden Statuts einbringen. Änderungen des Statuts, die von der Ratstagung gebilligt wurden, treten in Kraft, sobald alle Mitgliedsländer des Rates die Urkunden über die Ratifikation dieser Änderungen beim Depositär hinterlegt haben.
Artikel XVIII. Schlußbestimmungen. Das vorliegende Statut wurde in einem Exemplar in russischer Sprache ausgefertigt. Das Statut wird bei der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt, die den Regierungen aller anderen Mitgliedsländer des Rates beglaubigte Abschriften des Statuts zusendet sowie diesen Regierungen und dem Sekretär des Rates die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bei der Regierung der UdSSR mitteilt.
Zur Bestätigung dessen haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedsländer des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe das vorliegende Statut unterzeichnet.
Ausgefertigt in Sofia am 14. Dezember 1959.