vom 23. September 1963
siehe auch
die Verordnung über die
Verlängerung der Gültigkeit und den Umtausch der Personalausweise der DDR vom
23. September 1963 (GBl. II. S. 699)
die Verordnung über den Umtausch der Personalausweise der DDR vom 10. August
1978 (GBl. I S. 343)
geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 1968 (GBl. I. S. 242),
Verordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II S. 363),
Verordnung vom 2. September 1974 (GBl. I. S. 399),
Verordnung vom 10. August 1978 (GBl. I. S. 343).
neu bekannt gemacht am 10. August 1978 (GBl. I. S. 344)
faktisch aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 885), Anl. I. Kap. II.
Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 3, 4 und 8;
soweit Verwaltungszuständigkeiten in der
Verordnung geregelt sind, waren diese im Rahmen des Gesetzes über
Personalausweise i. d. F. vom 21. April 1986 (BGBl. I. S. 548) als Landesrecht
fortgeltend.
§ 1. (1) Jede Person, die in der Deutschen Demokratischen Republik ihren ständigen Wohnsitz hat, muß mit vollendetem 14. Lebensjahr im Besitz eines gültigen Personalausweises sein.
(2) Das Recht zum Besitz und zur Verwendung eines Personalausweises haben Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und andere Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben.
§ 2. (1) Personalausweise im Sinne dieser Verordnung
sind:
a) der "Personalausweis für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik",
b) die "Aufenthaltserlaubnis".
(2) Neben den im Abs. 1 genannten Personalausweisen gelten
als Personalausweis:
a) der "Vorläufige Personalausweis",
b) die „Personalbescheinigung".
(3) Zur Legitimation gelten ferner:
a) Dienstbücher und Dienstausweise der bewaffneten Organe und der
Zollverwaltung,
b) Wehrpässe in Verbindung mit dem Einberufungsbefehl bzw. dem eingetragenen
Entlassungsvermerk oder ein Entlassungsschein der Dienststellen der bewaffneten
Organe,
c) Diplomaten- und Konsularausweise und Ausweise für nichtdiplomatische
Mitarbeiter der bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
akkreditierten diplomatischen Vertretungen,
d) Diplomatenpässe,
e) Dienst- und Reisepässe für die Zeit der Aus- und Einreisen.
Durch Verordnung vom 10. August 1978 erhielten die Buchst.
b, c und d des § 2 Abs. 3 folgende Fassung und der Buchstabe e wurde aufgehoben:
"b) Wehrdienstausweise während der Ableistung des Wehrdienstes oder in
Verbindung mit dem Einberufungsbefehl bzw. dem eingetragenen Entlassungsvermerk
oder ein Entlassungsschein der Dienststellen der bewaffneten Organe,
c) die vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen
Demokratischen Republik ausgestellten Diplomatenausweise, Konsularausweise und
Ausweise,
d) Diplomaten-, Dienst- und Reisepässe."
§ 3. (1) Personalausweise für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik erhalten Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Personalausweise für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sind mit einer Gültigkeit von 10 Jahren auszustellen und können nach Ablauf der Gültigkeit verlängert werden.
Durch Verordnung vom 10. August 1978 wurde der § 3 wie
folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Personalausweise für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sind mit
einer Gültigkeit von 20 Jahren auszustellen. Die Gültigkeit kann verlängert
werden."
- folgender Abs. 3 wurde angefügt:
"(3) Der Personalausweisinhaber hat im Personalausweis durch die zuständige
Dienststelle der Deutschen Volkspolizei ein weiteres Paßbild anbringen zu lassen
a) wenn er auf dem Paßbild nicht mehr genügend zu erkennen ist,
b) zwischen dem 18. und 22. Lebensjahr,
c) bei der Verlängerung der Gültigkeit des Personalausweises, soweit nicht in
den letzten Jahren ein neues Paßbild gemäß Buchst. a angebracht wurde."
§ 4. (1) Aufenthaltserlaubnisse erhalten Ausländer und Staatenlose, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und deren Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik die Dauer von 6 Monaten übersteigt.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnisse ist durch den Minister des Innern festzulegen.
Durch Verordnung vom 2. September 1974 erhielt der § 4
Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1974 folgende Fassung:
"(1) Aufenthaltserlaubnisse erhalten Ausländer und Staatenlose, die das 14.
Lebensjahr vollendet und ihren ständigen Wohnsitz in der Deutschen
Demokratischen Republik haben."
Durch Verordnung vom 2. September 1974 wurde als
Übergangsbestimmung erlassen:
"Aufenthaltserlaubnisse, die vor Inkrafttreten dieser Zweiten Verordnung
ausgestellt wurden, behalten bis zum Fristablauf Gültigkeit."
Durch Verordnung vom 10. August 1978 erhielt der § 4 Abs.
1 folgende Fassung:
"(1) Aufenthaltserlaubnisse erhalten Bürger anderer Staaten und Staatenlose,
wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet und ihren ständigen Wohnsitz in der
Deutschen Demokratischen Republik haben."
In der Bekanntmachung vom 10. August 1978 ist im § 4 Abs. 2 anstelle der Bezeichnung "Minister des Innern" die Bezeichnung "Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei" verwendet worden.
§ 5. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist bei der für den Wohnsitz zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei (Meldestelle der Deutschen Volkspolizei oder Volkspolizeikreisamt) zu stellen. Binnenschiffer und deren Familienangehörige, die nur auf einem Birnenwasserfahrzeug polizeilich gemeldet sind, haben ihren Personalausweis in einem an den Wasserstraßen der Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Volkspolizeikreisamt bzw. bei der Volkspolizei-Inspektion Berlin-Mitte zu beantragen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen Volkspolizeikreisamt zu stellen.
(3) Die Beantragung und Entgegennahme eines Personalausweises hat durch den Antragsteller persönlich zu erfolgen.
Durch Verordnung vom 10. August 1978 erhielten die Abs. 1
und 2 des § 5 folgende Fassung:
"(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises für Bürger der Deutschen
Demokratischen Republik ist bei der für die Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen
Dienststelle der Deutschen Volkspolizei (Meldestelle der Deutschen Volkspolizei
oder Volkspolizei-Kreisamt) zu stellen. Binnenschiffer und deren
Familienangehörige, die nur auf einem Binnenwasserfahrzeug polizeilich gemeldet
sind, haben ihren Personalausweis in einem an den Wasserstraßen der Deutschen
Demokratischen Republik gelegenen Volkspolizei-Kreisamt bzw. beim Präsidium der
Volkspolizei Berlin zu beantragen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis ist bei dem für die
Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Volkspolizei-Kreisamtes zu stellen."
§ 6. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in den Personalausweis der Eltern einzutragen.
Durch Verordnung vom 10. August 1978 erhielt der § 6
folgende Fassung:
"Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in den
Personalausweis der Eltern einzutragen. Bei Vorlage entsprechender Unterlagen
können Kinder auch in den Personalausweisen anderer Personen eingetragen
werden."
§ 7. (1) Jede Person darf nur einen auf ihren Namen aus Personalausweis im Besitz haben.
(2) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik dürfen nicht im Besitz von Personaldokumenten Westdeutschlands und Westberlins sein.
(3) Dem Besitz gültiger ausländischer Personaldokumente haben Bürger der Deutschen Demokratischen Republik unverzüglich bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Volkspolizeikreisamt zu melden.
In der Bekanntmachung vom 10. August 1978 wurden im § 7 Abs. 2 anstelle der Worte "Westdeutschlands und Westberlins" die Worte "der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West)" verwendet.
§ 8. (1) Personalausweise werden durch die Deutsche Volkspolizei ausgestellt.
(2) Namensänderungen und Veränderungen des Familienstandes sind innerhalb vor 2 Wochen der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zur Berichtigung des Personalausweises zu melden.
(3) Jeder Personalausweisinhaber hat das Recht, unter Vorlage entsprechender Unterlagen die Eintragung über den Beruf oder akademische Grade von der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei ändern oder ergänzen zu lassen.
(4) Eintragungen im Personalausweis dürfen nur von den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und den vom Minister des Innern für bestimmte Eintragungen ermächtigten Dienststellen vorgenommen werden.
(5) Ein neuer Personalausweis ist unverzüglich zu beantragen, wenn kein Raum für weitere Eintragungen vorhanden, er beschädigt, der Inhaber auf dem Paßbild nicht mehr genügend zu erkennen oder der Personalausweis in Verlust geraten ist.
Durch Verordnung vom 10. August 1978 wurde der § 8 wie
folgt geändert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Jeder Personalausweisinhaber hat das Recht, unter Vorlage entsprechender
Unterlagen akademische Grade von der zuständigen Dienststelle der Deutschen
Volkspolizei im Personalausweis eintragen zu lassen.
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Ein Personalausweis wird ungültig, wenn
a) seine Gültigkeit abgelaufen ist,
b) er unvollständig oder nicht den Tatsachen entsprechend ausgefüllt oder
beschädigt ist bzw. das geforderte Paßbild gemäß § 3 Abs. 3 fehlt,
c) er auf Grund unwahrer Angaben erlangt wurde,
d) Eintragungen, Unterschriften oder Siegen nicht mehr erkennbar sind bzw.
Unterschriften oder Siegel des Ausstellers fehlen,
e) Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Eintragungen unbefugt vorgenommen oder
Paßbilder durch Unbefugte angebracht wurden,
f) er nicht die geforderte Anzahl Seiten bzw. nicht das gleiche Serienzeichen
und die gleiche Ausweisnummer auf den dafür vorgesehenen Seiten enthält,
g) Änderungen in der Staatsbürgerschaft eingetreten sind,
h) er in Verlust geraten ist,
i) der Inhaber verstorben ist.
In den Fällen gemäß den Buchstaben a bis g und wenn für erforderliche
Eintragungen im Personalausweis kein Raum mehr vorhanden ist, ist der
Personalausweis unverzüglich der zuständigen Dienststelle der Deutschen
Volkspolizei vorzulegen."
In der Bekanntmachung vom 10. August 1978 ist im § 8 Abs. 4 anstelle der Bezeichnung "Minister des Innern" die Bezeichnung "Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei" verwendet worden.
§ 9. (1) Jede Person hat den Personalausweis ständig bei sich zu tragen.
(2) Der Personalausweis ist den mit der Personenkontrolle beauftragten Angehörigen der Sicherheitsorgane der Deutschen Demokratischen Republik auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(3) Die Volkspolizei ist berechtigt, Personen, die sich nicht mit einem im § 2 angeführten Dokument ausweisen können, zur Feststellung der Personalien der nächsten Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zuzuführen, wenn das zur Klärung eines Sachverhaltes. durch den die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird, erforderlich ist.
Durch Verordnung vom 10. August 1978 wurde der § 9 wie
folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Personalausweis ist Angehörigen der Sicherheitsorgane der Deutschen
Demokratischen Republik auf Verlangen auszuhändigen. Anderen Personen, die zur
Feststellung von Personalien rechtlich befugt sind, ist der Personalausweis zur
Einsichtnahme vorzuzeigen."
- der Abs. 3 wurde gestrichen.
§ 10. (1) Jede Person ist verpflichtet, ihren Personalausweis sorgsam zu behandeln und vor Verlust zu schützen.
(2) Den Verlust des Personalausweises hat der Inhaber unverzüglich bei der nächsten Dienststelle der Deutschen Volkspolizei anzuzeigen. Kommt der als Verlust gemeldete Personalausweis wieder in Besitz des Inhabers, so hat dieser das zuständige Volkspolizeikreisamt unverzüglich davon zu verständigen.
(3) Wer einen Personalausweis findet hat diesen unverzüglich bei der nächsten Dienststelle der Deutschen Volkspolizei abzugeben.
Durch Verordnung vom 10. August 1978 erhielt der § 10 Abs.
2 folgende Fassung:
"(2) Den Verlust des Personalausweises hat der Inhaber unverzüglich bei der
nächsten Dienststelle der Deutschen Volkspolizei anzuzeigen. Kommt der als
Verlust gemeldete Personalausweis wieder in Besitz des Inhabers, so hat dieser
darüber unverzüglich die nächste Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu
verständigen."
§ 11. (1) Personen, die in der Deutschen Demokratischen Republik ihren Wohnsitz haben und das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik für ständig verlassen, haben ihren Personalausweis vor der Abreise bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei abzugeben.
(2) Die Deutsche Volkspolizei und die Grenzkontrollorgane haben das Recht, Personalausweise von Personen, die zeitweilig die Deutsche Demokratische Republik verlassen, einzuziehen.
(3) Wehrpflichtige und andere Bürger, die zum aktiven Wehr- oder Wehrersatzdienst einberufen bzw. eingestellt werden, haben nach Erhalt des Einberufungsbefehls bzw. des Befehls über die Einstellung ihren Personalausweis bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei für die Zeit der Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes zu hinterlegen. Zum Reservistenwehrdienst Einberufene haben den Personalausweis beim Truppenteil zu Beginn der Ausbildung abzugeben und erhalten ihn dort am Ende des Reservistenwehrdienstes zurück.
(4) Personalausweise sind von der Deutschen Volkspolizei
einzuziehen, wenn
a) gemäß § 8 Abs. 5 oder aus anderen Gründen ein neuer Personalausweis
ausgestellt werden muß,
b) Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Vermerke durch Unbefugte eingetragen
wurden,
c) er auf Grund unwahrer Angaben erlangt wurde,
d) Änderungen in der Staatsangehörigkeit dies erfordern.
(5) Der Minister des Innern kann anordnen, daß
a) Personalausweise aus anderen als im Abs. 4 genannten Gründen von den Organen
des Ministeriums des Innern für ständig oder zeitweilig eingezogen werden
dürfen,
b) staatliche und wirtschaftliche Einrichtungen das Recht haben,
Personalausweise zeitweilig zu verwahren bzw. einzuziehen.
Durch Verordnung vom 10. August 1978 wurde der § 11 wie
folgt geändert:
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Personalausweise sind von der Deutschen Volkspolizei einzuziehen, wenn
gemäß § 8 Abs. 5 oder aus anderen Gründen ein neuer Personalausweis ausgestellt
werden muß."
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei kann
a) anordnen, daß Personalausweise aus anderen als in dieser Verordnung genannten
Gründen von den Organen des Ministeriums des Innern für ständig oder zeitweilig
eingezogen werden und Staatsorgane, wirtschaftsleitende Organe, Betriebe,
Kombinate und Einrichtungen das Recht haben, Personalausweise zeitweilig zu
verwahren bzw. einzuziehen,
b) andere Fristen für die Gültigkeit der Personalausweise bestimmen."
§ 12. (1) Für die Ausstellung, den Umtausch und die Verlängerung von Personalausweisen werden Gebühren entsprechend der Verordnung vom 28. Oktober 1955 über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. I S. 787) und den dazu bekanntgegebenen Gebührentarifen erhoben.
(2) In Ausnahmefällen kann die Gebühr teilweise oder ganz erlassen werden.
Durch Verordnung vom 10. August 1978 erhielt der § 12
folgende Fassung:
"§ 12. Für die Ausstellung, den Umtausch und die Verlängerung von
Personalausweisen werden Verwaltungsgebühren erhoben."
Amtl. Anmerkung: Z. Z. gilt die Anordnung vom 9. Juni 1978 über die Festsetzung von Verwaltungsgebührentarifen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums des Innern (GBl. Sonderdruck Nr. 999).
§ 13. (1) Mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen oder öffentlichem Tadel wird bestraft,
soweit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe angedroht
ist, wer vorsätzlich
a) seinen Personalausweis anderen Personen zum Mißbrauch überläßt, einen
Personalausweis unberechtigt besitzt oder verwendet oder unter falschen Angaben
beantragt,
b) mehr als einen für seine Person ausgestellten Personalausweis besitzt,
c) als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik Personaldokumente
Westdeutschlands oder Westberlins besitzt oder den Besitz ausländischer
Personaldokumente nicht meldet,
d) seinen Personalausweis vor dem ständigen oder zeitweiligen Verlassen der
Deutschen Demokratischen Republik nicht abgibt,
e) Personen beherbergt oder mit ihnen ein Arbeitsverhältnis eingeht, die keinen
gültigen Personalausweis oder andere Dokumente besitzen, die zum Aufenthalt in
der Deutschen Demokratischen Republik berechtigen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In leichten Fällen oder wenn die Tat fahrlässig begangen wurde, kann auf Geldstrafe bis zu 150 DM erkannt werden.
Durch Gesetz vom 11. Juni 1968 erhielt der § 13 folgende
Fassung:
"§ 13. (1) Wer vorsätzlich
a) seinen Personalausweis anderen Personen zum Mißbrauch überläßt, einen
Personalausweis unberechtigt besitzt oder verwendet oder unter falschen Angaben
beantragt
b) mehr als einen für seine Person ausgestellten Personalausweis besitzt
c) als Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik mit ständigem Wohnsitz
in der Deutschen Demokratischen Republik Personaldokumente
der westdeutschen Bundesrepublik oder der selbständigen politischen Einheit
Westberlin besitzt
d) als Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik den Besitz von
Personaldokumenten anderer Staaten nicht meldet,
e) Personen beherbergt oder mit ihnen ein Arbeitsrechtsverhältnis eingeht, die keinen
gültigen Personalausweis oder andere Dokumente besitzen, die zum Aufenthalt in
der Deutschen Demokratischen Republik berechtigen
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung,
Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."
In der Bekanntmachung vom 10. August 1978 wurden im § 13 Abs. 1 Buchst. c anstelle der Worte "westdeutschen Bundesrepublik oder der selbständigen politischen Einheit Westberlin" die Worte "der Bundesrepublik Deutschland oder von Berlin (West)" verwendet.
§ 14. Mit Geldstrafe bis zu 150 DM wird bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) keinen gültigen Personalausweis besitzt und in der Deutschen Demokratischen
Republik ansässig ist,
b) Namensänderungen und Veränderungen des Familienstandes nicht innerhalb von 2
Wochen vornehmen läßt,
c) unbefugt in einem Personalausweis Änderungen, Ergänzungen oder sonstige
Eintragungen vornimmt,
d) auf Verlangen der Angehörigen der Sicherheitsorgane der Deutschen
Demokratischen Republik seinen Personalausweis zur Einsichtnahme nicht
aushändigt,
e) den Verlust seines Personalausweises öder das Wiederauffinden seines als
Verlust gemeldeten Personalausweises nicht unverzüglich der Volkspolizei
anzeigt,
f) einen gefundenen Personalausweis nicht unverzüglich bei der nächsten
Dienststelle der Deutschen Volkspolizei abgibt.
Durch Verordnung vom 13. Juni 1968 erhielt der § 14
folgende Fassung:
"§ 14. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) keinen gültigen Personalausweis besitzt und in der Deutschen Demokratischen
Republik ansässig ist
b) unbefugt in einem Personalausweis Änderungen, Ergänzungen oder sonstige
Eintragungen vornimmt
c) den Verlust seines Personalausweises öder das Wiederauffinden seines in
Verlust gemeldeten Personalausweises nicht unverzüglich der Volkspolizei anzeigt
d) einen gefundenen Personalausweis nicht unverzüglich bei der nächsten
Dienststelle der Deutschen Volkspolizei abgibt
e) Namensänderungen und Veränderungen des Familienstandes im Personalausweis nicht innerhalb von
zwei
Wochen vornehmen läßt,
f) auf Verlangen der Angehörigen der Sicherheitsorgane der Deutschen
Demokratischen Republik seinen Personalausweis zur Einsichtnahme nicht
aushändigt
kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 19 bis 300 M belegt werden.
(2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer vorsätzlich in leichten
Fällen oder fahrlässig eine Handlung gemäß § 13 begeht.
(3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der
Dienststellen der Deutschen Volkspolizei.
(4) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die dazu
ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei befugt, eine Verwarnung mit
Ordnungsgeld von 1, 3 5 oder 10 M auszusprechen.
(5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von
Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von
Ordnungswidrigkeiten -OWG- (GBl. I. S. 101)."
Durch Verordnung vom 10. August 1978 wurde wie folgt
geändert:
- der Buchstabe c des § 14 Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"c) unbefugt Paßbilder in einem Personalausweis anbringt,"
- die bisherigen Buchstaben c bis f wurden zu Buchstaben d bis g.
§ 15. Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister des Innern.
In der Bekanntmachung vom 10. August 1978 ist im § 15 anstelle der Bezeichnung "Minister des Innern" die Bezeichnung "Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei" verwendet worden.
siehe hierzu auch die "Dritte" Durchführungsbestimmung zur Personalausweisordnung vom 4. September 1978 (GBl. I S. 346).
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
a) die Verordnung vom 29. Oktober 1953
über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik
(GBl. S. 1090),
b) die Verordnung vom 9. Juni 1955 zur Ergänzung der Verordnung über die Ausgabe
von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 453),
c) die Verordnung vom 24. November 1955 zur Änderung der Verordnung über die
Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S.
853),
d) die Verordnung vom 14. August 1961 über den Besitz und die Verwendung von
Personalausweisen (GBl. II S. 335),
e) die Erste Durchführungsbestimmung vom 4. November 1953 zur Verordnung über
die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S.
1091).
Berlin, den 23. September 1963
Der Ministerrat der Deutschen
Demokratischen Republik
Stoph
Erster Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates
Der Minister des Innern
Maron