vom 10. Februar 1960
geändert durch
Gesetz vom 4. Oktober 1960 (GBl. 532), § 1;
Gesetz vom 19. November 1964 (GBl. I. S. 139)
aufgehoben durch
Gesetz über die Landesverteidigung der DDR vom 13. Oktober 1978 (GBl. I. S. 377)
Ausgehend von dem Willen des deutschen Volkes, die nationalen Lebensfragen auf friedlichem, und demokratischem Wege zu lösen, hat die Deutsche Demokratische Republik als Bastion des Friedens eine besondere Verantwortung. Angesichts der aggressiven imperialistischen Pläne der gegenwärtig in Westdeutschland herrschenden Kreise ist es notwendig, bis zur Wiedervereinigung Deutschlands durch die Bildung eines Nationalen Verteidigungsrates eine einheitliche Leitung der Sicherheitsmaßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen. Die Tätigkeit des Nationalen Verteidigungsrates erfolgt im Rahmen der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik. Nach Abschluß eines Friedensvertrages und bei Abrüstungsvereinbarungen wird der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik entsprechende Beschlüsse fassen.
§ 1. (1) Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik hat die Aufgabe, den Schutz des Arbeiter-und-Bauern-Staates und der sozialistischen Errungenschaften der Werktätigen zu organisieren und zu sichern sowie die sich daraus ergebenden Maßnahmen festzulegen. Weitere Aufgaben können dem Nationalen Verteidigungsrat durch Beschluß der Volkskammer oder ihres Präsidiums übertragen werden.
(2) Der Nationale Verteidigungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 12 Mitgliedern. Der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrates wird auf Vorschlag der Volkskammer vom Präsidenten der Republik ernannt. Die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates werden vom Präsidenten der Republik ernannt.
(3) Der Vorsitzende leitet die gesamte Tätigkeit des Nationalen Verteidigungsrates auf der Grundlage eines Statutes, welches vom Nationalen Verteidigungsrat zu beschließen ist. Der Vorsitzende legt fest, wer ihn von den Mitgliedern in der Zeit seiner Abwesenheit vertritt.
Durch Gesetz vom 4. Oktober 1960
erhielt der § 1 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Der Nationale Verteidigungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens
12 Mitgliedern. Der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrates wird auf
Vorschlag der Volkskammer vom Staatsrat der Republik ernannt."
Durch Gesetz vom 19. November 1964 wurde der § 1 wie folgt
geändert:
- der Abs. 1 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Weitere Aufgaben können dem Nationalen Verteidigungsrat durch Beschluß der
Volkskammer oder des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
übertragen werden."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Nationale Verteidigungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens
zwölf Mitgliedern. Der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrates wird auf
Vorschlag der Volkskammer vom Staatsrat der Republik ernannt. Die Mitglieder des
Nationalen Verteidigungsrates werden auf Vorschlag des Vorsitzenden des
Nationalen Verteidigungsrates vom Staatsrat berufen. Die Ernennung des
Vorsitzenden und die Berufung der Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates
erfolgt jeweils nach der Wahl der Volkskammer und des Staatsrates."
§ 2. Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik trägt für seine Tätigkeit dem Präsidium der Volkskammer gegenüber die Verantwortung.
Durch Gesetz vom 19. November 1964 erhielt der § 2
folgende Fassung:
"§ 2. Der Nationale Verteidigungsrat trägt für seine Tätigkeit der
Volkskammer und dem Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber
die Verantwortung."
§ 3. Das Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
in Kraft getreten am 10. Februar 1960; verkündet am 13. Februar 1960.
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im, Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem zehnten Februar neunzehnhundertsechzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den dreizehnten Februar neunzehnhundertsechzig
Der Präsident der Deutschen
Demokratischen Republik
W. Pieck