vom 9. Oktober 1980
aufgehoben durch
Anordnung vom 21. Dezember 1989 (GBl. I S. 275).
Der Mindestumtausch wurde mit der Aufhebung dieser Anordnung mit Wirkung vom 24. Dezember 1989 ersatzlos aufgehoben.
§ 1. Diese Anordnung gilt für Personen mit ständigem Wohnsitz in nichtsozialistischen Staaten und in Westberlin, die zum besuchsweisen Aufenthalt in die Deutsche Demokratische Republik einreisen.
§ 2. (1)
Personen gemäß § 1 haben je Tag der Dauer des Aufenthaltes in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich ihrer Hauptstadt einen verbindlichen
Mindestumtausch von Zahlungsmitteln fremder Währungen im Gegenwert von
25 Mark der Deutschen Demokratischen Republik
zu den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden
Umrechnungsverhältnissen vorzunehmen.
(2) Der Mindestumtausch gemäß Abs. 1 ist in einer konvertierbaren Währung vorzunehmen.
§ 3. (1) Ein Rücktausch des verbindlichen Mindestumtauschbetrages findet nicht statt.
(2) Nichtverbrauchte Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokratischen Republik können bei allen Wechselstellen und in allen Filialen der, Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik deponiert bzw. auf ein Konto eingezahlt werden. Über diese Beträge kann jederzeit bei Wiedereinreise in die Deutsche Demokratische Republik in voller Höhe in Mark der Deutschen Demokratischen Republik verfügt werden.
§ 4. Vom
verbindlichen Mindestumtausch gemäß § 2 sind Kinder befreit, die zum Zeitpunkt
ihrer Einreise nachweisbar das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Personen vom 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben einen verbindlichen
Mindestumtausch von Zahlungsmitteln fremder Währungen im Gegenwert von
7,50 Mark der Deutschen Demokratischen Republik
zu den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden
Umrechnungsverhältnissen vorzunehmen.
§ 5. Personen gemäß § 1 können zusätzlich zum verbindlichen Mindestumtausch von Zahlungsmitteln entsprechend ihren Bedürfnissen Zahlungsmittel konvertierbarer Währungen in Mark der Deutschen Demokratischen: Republik zu den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Umrechnungsverhältnissen umtauschen.
§ 6. Diese Anordnung gilt nicht für Personen, die das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik im Transitverkehr ohne Unterbrechung durchreisen.
§ 7. (1) Diese Anordnung tritt am 13. Oktober 1980 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 5. November 1974 über die Durchführung eines verbindlichen Mindestumtausches von Zahlungsmitteln (GBl. I Nr. 54 S. 497) und die Anordnung Nr. 2 vom 10. Dezember 1974 über die Durchführung eines verbindlichen, Mindestumtausches von Zahlungsmitteln (GBl. I Nr. 81 S. 585) außer Kraft.
Berlin, den 9. Oktober 1980
Der Minister der Finanzen
Dr. Schmieder