vom 24. Juli 1952
aufgehoben durch
Gesetz über die örtlichen
Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR vom 12. Juli 1973 (GBl. S. 313)
Auf Grund § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1952 über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 613) wird folgendes verordnet:
§ 1. Bis zur Neuwahl der Stadtverordnetenversammlungen können in Ausnahmefällen Kandidaten für den Rat der Stadt von der Stadtverordnetenversammlung kooptiert werden.
§ 2. Bis zur Durchführung von Wahlen werden in den Großstädten mit Stadtbezirken vorläufige Stadtbezirksversammlungen gebildet.
Für die vorläufigen Stadtbezirksversammlungen benennen die Stadtbezirksausschüsse der Nationalen Front des demokratischen Deutschland Kandidaten, die bis zur Wahl der Stadtbezirksversammlungen die Funktion der Abgeordneten ausüben:
§ 3. Reicht die Zahl der Abgeordneten der Stadtverordnetenversammlungen (Stadtbezirksversammlungen) zur Besetzung der Ständigen Kommissionen nicht aus, so können die Orts- (Stadtbezirks-) Ausschüsse der Nationalen Front des demokratischen Deutschland die fehlenden Mitglieder den Stadtverordnetenversammlungen (Stadtbezirksversammlungen) zur Berufung in die Ständigen Kommissionen benennen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Januar 1953
Die Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik
Der Ministerpräsident
Grotewohl
Koordinierungs- und
Kontrollstelle für die Arbeit der Verwaltungsorgane
Eggerath
Staatssekretär