vom 6. Juli 1990
geändert durch
Gesetz vom 13. September 1990 (GBl. I S. 1537)
Auf der
Grundlage
- des Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
(Verfassungsgrundsätze) vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 299),
- des Gesetzes über die Selbstverwaltung
der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai
1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) und
- des Gesetzes zur Privatisierung und
Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990
(GBl. I Nr. § 3 S. 300),
wird folgendes Gesetz erlassen:
§ 1. Kommunales Vermögen. Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.
§ 2. Vermögen der Gemeinden
und Städte. (1) In das Vermögen- der Gemeinden und Städte gehen über
a) alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfüllung der
kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 des Gesetzes über die
Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR benötigt werden,
unabhängig von ihrer bisherigen Unterstellung,
b) alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen
Räten der Gemeinden und Städte unterstellt waren,
c) alle volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen, die sich in der
Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren
nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden, von ihnen vertraglich
genutzt wurden oder sich in der Rechtsträgerschaft solcher volkseigener Betriebe
und Einrichtungen befinden, die künftig in kommunales Eigentum übergehen,
d) alle volkseigenen Immobilien, einschließlich der wohn- und gewerblichen
Zwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile, die sich in der Rechtsträgerschaft
der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren nachgeordneten
Betrieben und Einrichtungen befanden oder von ihnen auf vertraglicher Grundlage
genutzt wurden und
e) alle sonstigen 'Rechte und Forderungen, die den ehemaligen Gemeinden und
Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden.
(2) Betriebe, Einrichtungen, Immobilien, Grundstücke und Bodenflächen aus der Rechtsträgerschaft aufgelöster oder aufzulösender staatlicher Dienststellen gehen in das Eigentum der Gemeinden und Städte über, sofern sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Republik oder der Länder benötigt werden und dazu Beschlüsse des Ministerrates der DDR oder der Landesregierungen gefaßt werden.
§ 3. Vermögen der Landkreise. In
das Vermögen der Landkreise gehen über
a) volkseigene Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß § 72 des Gesetzes
über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der einheitlichen
Versorgung und Betreuung des ganzen Kreises oder eines größeren Teiles desselben
dienen bzw. deren Unterhaltung die Leistungsfähigkeit der einzelnen
kreisangehörigen Städte und Gemeinden übersteigt,
b) alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen
Räten der Kreise unterstellt waren, sofern § 2 Absatz 1 Buchstabe a nicht
zutrifft. Durch die Landkreise ist die Herausbildung marktfähiger Unternehmen
durch zweckmäßige Entflechtung der ehemaligen kreisgeleiteten Betriebe zu
fördern.
c) alle volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen, die sich in
Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Kreise sowie deren nachgeordneten
Betrieben und Einrichtungen befanden, von ihnen vertraglich genutzt wurden oder
sich in Rechtsträgerschaft von Betrieben und Einrichtungen gemäß Buchstabe a
befinden,
d) alle volkseigenen Immobilien, einschließlich der gewerblichen Zwecken
dienenden Gebäude und Gebäudeteile, die sich in Rechtsträgerschaft von Betrieben
und Einrichtungen gemäß Buchstaben a und b befinden,
e) alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den Kreisen sowie deren
nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden, sofern sie nicht in das
Vermögen der Gemeinden und Städte übergehen.
§ 4. Sonderregelungen. (1) Die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und damit im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum überführten Betriebe und Einrichtungen, die kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dienen, sind nicht in das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise zu übertragen, wenn durch die ehemaligen privaten Gesellschafter oder Inhaber oder deren Erben ein entsprechender Übernahmeantrag gestellt wurde.
(2) Sofern Betriebe und Einrichtungen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes in kommunales Eigentum überführt werden müssen, bereits in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden sind, gehen die entsprechenden ehemals volkseigenen Anteile in das Eigentum der Gemeinden und Städte über.
§ 5. Nutzung des kommunalen Vermögens. (1) Über kommunales Vermögen kann im Rahmen der Gesetze uneingeschränkt verfügt werden. Die Nutzung des kommunalen Vermögens hat grundsätzlich so zu erfolgen, daß seine rentable Verwertung, ein wirksamer kommunaler Einfluß und die Finanzkontrolle durch die Kommunen gesichert sowie der öffentliche Zweck beachtet werden. In den Gemeinden, Städten und Kreisen sind Konzeptionen zu erarbeiten, wie übernommene Betriebe, die nicht in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen geführt werden können oder die Leistungsfähigkeit der Kommunen überschreiten, unter Sicherung des Vermögens der Kommunen privatisiert werden.
(2) Kommunale Betriebe und Einrichtungen können auf der Grundlage der §§ 57 bis 62 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden, und Landkreise in der DDR als Eigengesellschaften oder Eigenbetriebe geführt werden. Gemeinden, Städte und Kreise können kommunale Betriebe in Form rechtlich selbständiger Unternehmen auch als Beteiligungs- oder Gemeinnützige Gesellschaften organisieren. Kommunales Eigentum kann in kommunale Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände oder Kreisverbände eingebracht werden.
§ 6. Kommunale Betriebe und
Einrichtungen. (1) Volkseigene Betriebe und Einrichtungen, die zur
Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß §§ 2 und 72 des
Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR
benötigt werden, sind in der Regel
- Verkehrsbetriebe des öffentlichen Personennahverkehrs, die zu dessen
Gewährleistung Straßenbahnen, Autobusse, Hoch- und Untergrundbahnen, Schiffe,
Fähren u. a. betreiben,
- Betriebe und Anlagen zur Versorgung mit Energie und Wasser , wie örtliche
Elektrizitäts- und Heizkraftwerke, und Wasserwerke sowie gemeindliche
Verteilernetze,
- Betriebe und Anlagen zur schadlosen Wasserableitung und Abwasserbehandlung
sowie Stadtwirtschaftsbetriebe,
- Betriebe und Einrichtungen, die zur Verwaltung und Erhaltung des kommunalen
Wohnungsfonds erforderlich sind, näheres regelt ein Gesetz,
- Einrichtungen für die kulturelle, gesundheitliche und ,soziale Betreuung, wie
Theater, Museen, Büchereien, Krankenhäuser, Polikliniken und Ambulatorien,
Alters- und Pflegeheime, Kinderkrippen und Kindergärten, Schwimmbäder, Sport-
und Freizeitanlagen, Campingplätze und Jugendherbergen.
(2) über die im
Absatz 1 genannten volkseigenen Betriebe und Einrichtungen hinaus können den
Kommunen weiter übertragen werden:
- Betriebe der Urproduktion und darauf aufgebaute Verarbeitungsbetriebe, z. B.
Milch- und Schlachthöfe, Gärtnereien, Kies- und Sandgruben usw.,
- sonstige Betriebe und Einrichtungen, wie Gaststätten, Lagerhäuser, Messehallen
u. a.
§ 7. Übertragung des kommunalen Vermögens. (1) Auf der Grundlage des Beschlusses der Gemeindevertretung, der Stadtverordnetenversammlung oder des Kreistages sind alle Ansprüche der Kommunen auf Übertragung volkseigenen Vermögens innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Bürgermeister, Oberbürgermeister bzw. Landräte gegenüber dem Präsidenten der Treuhandanstalt oder dem zuständigen Minister bei Betrieben und Einrichtungen gemäß § 11 Absatz 3 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens schriftlich geltend zu machen.
(2) Sofern zwei oder mehrere Städte und Gemeinden Ansprüche an denselben Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen geltend machen, entscheidet die Treuhandanstalt nach Anhörung der beteiligten Städte, Gemeinden und Landkreise über die Zuordnung und die Unternehmensform.
(3) Die
Übertragung des volkseigenen Vermögens erfolgt durch
Übergabe-Übernahme-Protokolle. Unterschriftsberechtigte und -verpflichtete sind
- der Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat als Vertreter der
übernehmenden Seite und
- ein Beauftragter des Präsidenten der Treuhandanstalt oder ein Beauftragter des
zuständigen Ministers sowie der Direktor bzw. Leiter des volkseigenen Betriebes
bzw. der Einrichtung als Vertreter der übergebenden Seite.
(4) Bei der Übergabe von volkseigenem Vermögen an die Gemeinden, , Städte und Landkreise sind insbesondere Betriebe und Kombinate der Energie- und Wasserwirtschaft sowie des Verkehrswesens unter Wahrung der Funktionsfähigkeit und Versorgungssicherheit zu entflechten. Erfolgt die Übernahme von Betriebsteilen, Werkstätten, Filialen oder anderen Struktureinheiten größerer volkseigener Betriebe, sind die Bedingungen des teilweisen Übergangs genau zu bestimmen und die Vermögenswerte abzugrenzen. Über die Teilrechtsnachfalge ist eine besondere Vereinbarung abzuschließen.
(5) Für Streitfälle ist die Verwaltungsrechtskammer des Kreisgerichtes des entsprechenden Kreises zuständig, in dem der Betrieb bzw. die Einrichtung, die ganz oder teilweise in kommunales Eigentum überführt werden sollen, ihren Sitz haben.
(6) Kommunale Betriebe sind in ein Register einzutragen. Die Eigentumsübertragung von Grundstücken, Bodenflächen und Immobilien auf Gemeinden, Städte und Kreise ist in das Grundbuch einzutragen.
Durch Gesetz vom 13. September 1990
erhielt der § 7 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Auf der Grundlage des Beschlusses der Gemeindevertretung, der
Stadtverordnetenversammlung oder des Kreistages sind alle Ansprüche der Kommunen
auf Übertragung des volkseigenen Vermögens bis zum 2. Oktober 1990 durch die
Bürgermeister, Oberbürgermeister bzw. Landräte gegenüber dem Präsidenten der
Treuhandanstalt oder dem zuständigen Minister bei Betrieben und Einrichtungen
gemäß § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des
volkseigenen Vermögens schriftlich geltend zu machen. Zur Antragstellung genügt
eine Objektbeschreibung. Alle staatlichen Dienststellen sowie die
Rechtsnachfolger der ehemaligen volkseigenen Betriebe sind gegenüber Städten und
Gemeinden zur Klärung von Eigentumsfragen auskunftspflichtig."
§ 8. Einspruchsrecht. (1) Gegen Verträge, Vereinbarungen oder verwaltungsrechtliche Entscheidungen über volkseigenes Vermögen, das nach den Grundsätzen dieses Gesetzes den Gemeinden, Städten und Landkreisen als kommunales Vermögen zusteht, kann der Bürgermeister, der Oberbürgermeister oder der Landrat beim Präsidenten der Treuhandanstalt oder bei Betrieben und Einrichtungen gemäß § 11 des Gesetzes über die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens beim zuständigen Minister innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme Einspruch einlegen. Der Einspruch kann nicht mehr eingelegt werden, wenn seit Abschluß der Verträge oder Vereinbarungen bzw. seit dem Zeitpunkt der verwaltungsrechtlichen Entscheidung 2 Monate verstrichen sind. Wird dem Einspruch stattgegeben, sind die davon betroffenen Rechtsgeschäfte oder Entscheidungen ganz oder teilweise nichtig.
(2) Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, kann die Rechtsaufsichtsbehörde der Länder angerufen werden. Die Entscheidung des Ministers für Regionale und Kommunale Angelegenheiten als oberste Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 64 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR ist endgültig.
§ 9. Übergangsbestimmung. Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.
§10. Schlußbestimmung. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
in Kraft getreten am 20. Juli 1990.
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am sechsten Juli neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den sechsten Juli neunzehnhundertneunzig
Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
Bergmann-Pohl