vom 21. November 1953
ergänzt durch
Anordnung vom 3. September 1956 (GBl. I. S. 702).
faktisch aufgehoben durch
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über den
Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Berlin (West)
vom 21. Dezember 1971(GBl. II. S.
349)
Vertrag zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland über Fragen des
Verkehrs vom 26. Mai 1972 (GBl. I. S. 257)
Anordnung über Regelungen im Reiseverkehr von Bürgern der DDR vom 17. Oktober
1972 (GBl. II. S. 653)
Anordnung über Einreisen von Bürgern der BRD in die DDR vom 17. Oktober 1972
(GBl. II. S. 654)
Im Zusammenhang mit der Übergabe der Zuständigkeit für Interzonenreiseangelegenheiten durch den Hohen Kommissar der UdSSR an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird folgende Anordnung erlassen:
§ 1. Für Reisen aus der Deutschen Demokratischen Republik nach Westdeutschland. 1. Interzonenpässe kommen nicht mehr zur Ausgabe.
2. Die in § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 1953 über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 1090) festgelegten Personalbescheinigungen berechtigen zum Passieren der Kontrollpassierpunkte an der Demarkationslinie.
§ 2. Für die Einreise in die Deutsche Demokratische Republik aus Westdeutschland. Zur Einreise in die Deutsche Demokratische Republik an den vorgeschriebenen Kontrollpassierpunkten sind keine Interzonenpässe erforderlich, es genügt der amtliche Personalausweis und die Vorlage einer Aufenthaltsgenehmigung des Rates des Kreises des zu besuchenden Ortes. Die Aufenthaltsgenehmigung kann von den Angehörigen oder Bekannten, die der Einreisende aufzusuchen beabsichtigt bzw. bei Dienst- oder Geschäftsreisen von Dienststellen oder Organisationen beantragt werden.
Durch Anordnung vom 3. September 1956 wurde zu § 2 mit
Wirkung vom 15. September 1956 ergänzend bestimmt:
"§ 1. (1) Für deutsche Staatsbürger, die ihren Ständigen Wohnsitz im
Gebiet der Deutschen Bundesrepublik haben, kann die Genehmigung zum Aufenthalt
in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von
Groß-Berlin von Bürgern oder Einrichtungen, die ihren ständigen Wohnsitz oder
Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von
Groß-Berlin haben, beantragt werden.
(2) Die Anträge sind bei den Räten der Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden zu
stellen.
§ 2. (1) Kinder bis zum
vollendeten 14. Lebensjahr, die in Begleitung Erwachsener reisen, sind auf der
Aufenthaltsgenehmigung der Begleitperson aufzuführen.
(2) Für alleinreisende Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, können
Aufenthaltsgenehmigungen auf Antrag erteilt werden.
§ 3. Die Aufenthaltsgenehmigung ist zu versagen, wenn durch den Einreisenden die Gewähr nicht gegeben ist, daß die Grundsätze der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und die demokratische Gesetzlichkeit eingehalten werden."
§ 3. Für Reisen von Westdeutschland nach Westberlin. Personen, die in Westdeutschland wohnhaft sind, können auf den festgelegten Interzonenreisestrecken nach Westberlin reisen, wenn sie im Besitz eines amtlichen Personalausweises sind.
§ 4. Für Reisen von Westberlin nach Westdeutschland. Personen, die in Westberlin wohnhaft sind, können auf den festgelegten Interzonenreisestrecken nach Westdeutschland reisen, wenn sie im Besitz eines amtlichen Personalausweises sind.
§ 5. Diese Anordnung tritt ab 25. November 1953 00.00 Uhr in Kraft.
Berlin, den 21. November 1953
Ministerium des Innern
Stoph
Minister