vom 16. August 1972
Auf der Grundlage des Artikels 89 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird folgendes verordnet:
§ 1. Das Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik erscheint mit dem Teil I, Teil II und dem Sonderdruck.
§ 2. (1) Im Teil I des Gesetzblattes werden Gesetze und andere allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften mit Ausnahme von völkerrechtlichen Verträgen veröffentlicht.
(2) Im Teil II des Gesetzblattes werden völkerrechtliche Verträge veröffentlicht.
(3) Allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften, die nur einen begrenzten Kreis von staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben; Kombinaten, Einrichtungen oder Bürgern betreffen, können im Sonderdruck des Gesetzblattes veröffentlicht werden.
§ 3. Auf Veröffentlichungen im Teil II und im Sonderdruck des Gesetzblattes ist im Teil I hinzuweisen.
§ 4. Das Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik wird vom Büro des Ministerrates herausgegeben.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Berlin, den 16. August 1972
Der Ministerrat der Deutschen
Demokratischen Republik
Stoph
Vorsitzender