vom 30. August 1956
§ 1. Dem Beitritt der Deutschen Demokratischen
Republik zu
1. dem Genfer Abkommen
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde
vom 12. August 1949,
2. dem Genfer Abkommen
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen
der Streitkräfte zur See vom 12. August 1949,
3. dem Genfer
Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949,
4. dem Genfer Abkommen
zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949
wird zugestimmt.
§ 2. (1) Die Abkommen mit den von der Deutschen Demokratischen Republik gemachten Vorbehalten werden nachstehend veröffentlicht und erhalten Gesetzeskraft.
(2) Im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik ist der Tag, an dem der Beitritt zu den vier Genfer Abkommen wirksam wird, bekanntzugeben.
siehe hierzu die Bekanntmachung vom 29. Juni 1957 (GBl. I. S. 365); die Abkommen sind für die DDR am 5. Juli 1957 in Kraft getreten.
§ 3. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende, vom Amtierenden Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem einunddreißigsten August neunzehnhundertsechsundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den sechsten September neunzehnhundertsechsundfünfzig
Der Präsident der Deutschen
Demokratischen Republik
W. Pieck