vom 15. September 1983
aufgehoben durch
Verordnung vom 30. November 1988 (GBl. I S.
271)
Zur Regelung von Fragen der: Familienzusammenführung und der Eheschließung zwischen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Ausländern wird folgendes verordnet:
§ 1. Geltungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt für Ausländer, die zum Zwecke der Familienzusammenführung ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik nehmen wollen, sowie für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die beabsichtigen, zum Zwecke der Familienzusammenführung ihren Wohnsitz im Ausland zu nehmen. Sie gilt auch für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die die Ehe mit einem Ausländer schließen wollen.
(2) Diese Verordnung regelt die Verfahren und Voraussetzungen für die Genehmigung der Wohnsitznahme in der Deutschen Demokratischen Republik und der Wohnsitzänderung nach dem Ausland zur Familienzusammenführung sowie für die Zustimmung zur Eheschließung zwischen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Ausländern:
Genehmigungspflicht und Antragsverfahren für die Wohnsitznahme. in der Deutschen Demokratischen Republik
§ 2. Die Wohnsitznahme von Ausländern in der Deutschen Demokratischen Republik bedarf der Genehmigung der dafür zuständig en staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik.
§ 3. (1) Anträge auf Wohnsitznahme in der Deutschen Demokratischen Republik sind schriftlich bei den Botschaften oder konsularischen Vertretungen der Deutschen Demokratischen Republik oder den zuständigen staatlichen Organen in der Deutscher. Demokratischen Republik zu stellen.
(2) Antragsberechtigt sind Ausländer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und von denen Familienangehörige in der. Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft sind. Eltern sind für ihre minderjährigen Kinder antragsberechtigt.
§ 4. Die Genehmigung zur Wohnsitznahme in der Deutschen Demokratischen Republik kann erteilt werden, wenn ihr keine Interessen der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Ordnung, sowie ihrer Sicherheit, entgegenstehen.
Genehmigungspflicht und Antragsverfahren für die Wohnsitzänderung nach dem Ausland
§ 5. Die Wohnsitzänderung von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland bedarf der Genehmigung der dafür zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik.
§ 6. (1) Anträge auf Wohnsitzänderung nach dem Ausland sind schriftlich bei den zuständigen staatlichen Organen in der Deutschen Demokratischen Republik zu stellen.
(2) Antragsberechtigt sind Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 7 erfüllt sind und die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eltern sind für ihre minderjährigen Kinder antragsberechtigt. Stellen Eltern Anträge für ihre Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ist deren Einwilligung erforderlich.
Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung, für die Wohnsitzänderung nach dem Ausland
§ 7. (1) Die Genehmigung für die Wohnsitzänderung nach dem Ausland kann durch das zuständige staatliche Organ für die Zusammenführung von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern, für die sie das Erziehungsrecht besitzen, erteilt werden, soweit die Eltern oder ihre minderjährigen Kinder Ausländer sind und ihren Wohnsitz im Ausland haben.
(2) Der Abs. l gilt auch für alleinstehende volljährige Kinder oder für Eltern, die sich auf Grund ihres physischen oder psychischen Zustandes zur Pflege und Betreuung an den Wohnsitz der Eltern oder ihrer Kinder begeben wollen.
(3) Die Genehmigung für die Wohnsitzänderung nach dem Ausland kann durch das zuständige staatliche Organ für die Zusammenführung von Ehegatten erteilt werden, wenn die Ehe mit Zustimmung der zuständigen staatlichen Organe gemäß § 18 des Rechtsanwendungsgesetzes vom 5. Dezember 1975 (GBl. I Nr. 46 S. 748) geschlossen wurde oder ein Ehegatte mit Genehmigung der zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik seinen Wohnsitz im Ausland genommen hat.
§ 8. (1) Die Genehmigung kann versagt werden, soweit
Rechte der Bürger und andere gesellschaftliche Interessen der Deutschen
Demokratischen Republik durch die Wohnsitzänderung nach dem Ausland
beeinträchtigt werden. Das gilt insbesondere, wenn
- Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ihre Einwilligung gemäß
§ 6 Abs. 2 versagen;
- Erziehungsrechte oder Umgangsbefugnisse von Bürgern gegenüber Minderjährigen
berührt werden;
- der Antragsteller Kinder, Eltern, Großeltern oder Geschwister in der Deutschen
Demokratischen Republik hinterlassen würde, die seiner Betreuung und
Unterstützung oder Fürsorge bedürfen;
- auf Grund der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit Nachteile für die
Betreuung oder Fürsorge der Bürger entstehen würden;
- der Antragsteller Verbindlichkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik
nicht beglichen hat;
- eine ordnungsgemäße Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und anderem Vermögen
des Antragstellers nicht gewährleistet ist;
- die Angaben in den Antragsunterlagen nicht der Wahrheit entsprechen.
(2) Die
Genehmigung für die Wohnsitzänderung nach dem Ausland ist zu versagen, wenn
- Interessen der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere zum Schutz der
öffentlichen Ordnung sowie ihrer Sicherheit; entgegenstehen;
- der Antragsteller, Wehrdienst oder einen Dienst, der der Ableistung des
Wehrdienstes entspricht, leistet oder geleistet hat und danach eine von den
zuständigen staatlichen Organen festgelegte Frist nicht verstrichen ist;
- der Antragsteller in ein Strafverfahren einbezogen oder eine durch
Gerichtsurteil gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe zu verwirklichen ist.
(3) Die zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik können die Erteilung der Genehmigung von der Vorlage von Bescheinigungen oder Bestätigungen der zuständigen Organe des Staates, nach dem die Wohnsitzänderung erfolgen soll, zur Aufnahme und sozialen Sicherstellung, (z. B. Arbeit, Wohnung, Schul und Berufsausbildung der Kinder) der Antragsteller abhängig machen.
Voraussetzungen und Antragsverfahren zur Erteilung der Zustimmung zur Eheschließung zwischen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Ausländern
§ 9. Die Zustimmung zur Eheschließung gemäß § 18 des
Rechtsanwendungsgesetzes kann erteilt werden, wenn
- die Voraussetzungen vorliegen, daß die künftigen Ehepartner nach der
Eheschließung einen gemeinsamen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen
Republik oder im Ausland nehmen können und
- die gesetzlichen Eheerfordernisse der Deutschen Demokratischen. Republik und
des Staates, dem der beteiligte Ausländer angehört, erfüllt sind.
§ 10. (1) Der Antrag auf Zustimmung zur Eheschließung ist bei dem für den Hauptwohnsitz des Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik zuständigen Rat des Kreises, Stadtkreises oder Stadtbezirkes, Abteilung Innere Angelegenheiten, schriftlich zu stellen. Hat der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik seinen ständigen Wohnsitz im Ausland, ist für die Entgegennahme des Antrages die jeweilige Botschaft oder konsularische Vertretung der. Deutschen Demokratischen Republik zuständig.
(2) Antragsberechtigt sind Bürger der Deutschen Demokratischen Republik.
§ 11. (1) Die Zustimmung zur Eheschließung ist zu versagen, wenn die Bestimmungen des § 9 nicht erfüllt sind oder die Angaben in den Antragsunterlagen nicht der Wahrheit entsprechen.
(2) Die Zustimmung zur Eheschließung kann bis zum Zeitpunkt der Eheschließung widerrufen werden, wenn nachträglich festgestellt wird, daß unwahre Angaben bei der Antragstellung zur Zustimmung zur Eheschließung geführt haben.
§ 12. Fristen. (1) Die zuständigen staatlichen Organe haben Anträge gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. l in der Regel im Verlauf von 6 Monaten zu entscheiden.
(2) Die Gültigkeit einer von den zuständigen staatlichen Organen der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Genehmigung kann befristet werden. Die Frist soll in der Regel 6 Monate nicht überschreiten: Liegen außergewöhnliche Umstände vor, kann auf Antrag der Betroffenem eine Verlängerung der Frist durch die zuständigen staatlichen Organe vorgenommen werden.
(3) Die erteilte Zustimmung zur Eheschließung erlischt, wenn nach Ablauf von 6 Monaten die Ehe nicht geschlossen wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann, die vorgenannte Frist von den für die Zustimmung zur Eheschließung zuständigen staatlichen Organen verlängert werden.
§ 13. Wiederholung der Antragstellung. (1) Anträge gemäß § 3 Abs. l, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. l können erneut gestellt werden, wenn die Gründe, die zur Ablehnung eines Antrages geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die Bearbeitung dieser Anträge erfolgt gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Die zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik können die Entgegennahme erneuter Anträge versagen, wenn die Gründe, die zur Ablehnung eines Antrages geführt haben, noch vorliegen.
§ 14. Rechtsmittel. (1) Gegen die nach dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren.
(2) Beschwerden sind innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden der Entscheidung schriftlich bei dem Leiter des zuständigen staatlichen Organs des Kreises einzulegen. Kann er der Beschwerde nicht abhelfen, hat er diese bis 4 Wochen nach ihrem Eingang dem Leiter des ihm übergeordneten staatlichen Organs zuzuleiten. Dieser hat innerhalb von 6 Wochen endgültig zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.
§ 15. Schlußbestimmungen. (1) Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei.
(2) Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1983 in Kraft.
Berlin, den 15. September 1983
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
W. Stoph
Vorsitzender .
Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei
Dickel