vom 6. August 1954
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1952 über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 613) wird verordnet:
§ 1. Die Abgeordneten der Bezirkstage werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
§ 2. Die Wahlen zu den Bezirkstagen finden am Sonntag, dem 17. Oktober 1954 statt. Diese Wahlen werden in einem Wahlakt mit den Wahlen zur Volkskammer durchgeführt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
in Kraft getreten am 10. August 1954.
Berlin, den 6. August 1954
Die Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik
Der Ministerpräsident
Grotewohl