vom 21. August 1964
faktisch aufgehoben durch
Gesetz über die Staatsbürgerschaft
der DDR -Staatsbürgerschaftsgesetz-
vom 20. Februar 1967 (GBl. I. S. 3)
Zur einheitlichen Regelung der Aufnahme von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik, die vorübergehend ihren Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik haben, wird beschlossen:
§ 1. (1) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik wohnen, haben das Recht, jederzeit ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik zu nehmen.
(2) Die örtlichen Organe haben die aufgenommenen Bürger bei ihrer Eingliederung in das gesellschaftliche Leben allseitig zu unterstützen.
(3) Das Recht auf Aufnahme in der Deutschen Demokratischen Republik geht verloren, wenn Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik die Staatsbürgerschaft wegen grober Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten aberkannt wird.
§ 2. Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik, die vor dem 13. August 1961 unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik Aufenthalt genommen haben, wird für diese Gesetzesverletzung Straffreiheit gewährt.
§ 3. (1) Der Erlaß tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Der Ministerrat und der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik legen die zur Durchführung dieses Erlasses in ihrem Verantwortungsbereich erforderlichen Maßnahmen fest.
Berlin, den 21. August 1964
Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen
Demokratischen Republik
W. Ulbricht
Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen
Demokratischen Republik
O. Gotsche