vom 30. April 1920
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1. Das Gebiet von Coburg wird mit dem Lande Bayern vereinigt.
§ 2. Durch die Vereinigung werden bayerische Staatsangehörige alle Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsangehörigen,
1. die am Tage der Vereinigung mit Bayern oder im Gebiete von Coburg Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben,
2. denen das Staatsministerium in Coburg Aufnahme- oder Einbürgerungsurkunde oder das Landratsamt Coburg, die Magistrate Coburg, Neustadt und Rodach oder der Stadtrat Königsberg Staatsangehörigkeitsausweis oder Heimatschein ausgestellt hat,
3. die durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung der Staatsangehörigkeit einer der in Nr. 1 oder 2 bezeichneten Personen folgen.
§ 3. Der Reichspräsident ist ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes im Einvernehmen mit der Bayerischen Regierung durch Verordnung zu bestimmen.
Vereinigung erfolgte am 1. Juli 1920
siehe hierzu auch das (Reichs-)Gesetz, betreffend das Land Thüringen vom 30. April 1920 (RGBl. 1920 Nr. 97 S. 841).