vom 9. Juni 1899
Wir haben nach Vernehmung des Staatsraths mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in Tit. X § 7 der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was folgt:
Art. 1. Die den Standesherren auf Grund der Bestimmungen in den §§ 53, 55 und 56 der IV. Verfassungsbeilage für sich und ihre Familien zustehende Freiheit von Steuern, Gemeindeumlagen, Zoll- und Weggeld wird mit Wirkung vom 1. Januar 1900 an aufgehoben.
Art. 2. Für die Aufhebung der genannter Vorrechte wird den Standesherren auf Anmeldung eine Entschädigung aus der Staatskasse in einmaliger Kapitalsabfindung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt.
Art. 3. Bei der Berechnung der Entschädigung für die einzelnen Standesherren wird der Jahreswerth der nach Art. 1 aufgehobenen Steuer-, Gemeindeumlagen- und Zollfreiheit zu Grunde gelegt.
Dieser Jahreswerth wird ermittelt, wie folgt:
1. In Bezug auf die Haussteuerfreiheit ist die
auf das Steuerjahr 1900 für die bisher steuerfreien Schloßgebäude
der Standesherren rechtskräftig angelegte Haussteuer maßgebend,
2. in Bezug auf die Personalsteuerfreiheit die
auf das Steuerjahr 1900 rechtskräftig angelegte Einkommensteuer für
die bisher steuerfreien Einkommensbezüge des Standesherrn und der
Familienmitglieder desselben,
3. für die mit der Haussteuer der von dem
Standesherrn bewohnten Schloßgebäude in Zusammenhang stehenden
Gemeindeumlagen die auf das Jahr 1900 treffende Gemeindeumlage, dagegen
für die im § 55 der IV. Verfassungsbeilage bezeichneten Gemeindeumlagen
der Durchschnittsbetrag der Jahre 1890 bis 1899 einschließlich, wobei
die etwaigen Vortheile der Standesherren aus dem Gemeindeverbande wie andererseits
die nach ARt. 50 Abs. 4 der Gemeindeordnung für die Landestheiele
diesseits des Rheins den Standesherren etwa zustehende Befreiung von Gemeindediensten
außer Betracht bleiben,
4. für die Zollfreiheit der Durchschnittsbetrag
der in den Jahren 1890 bis 1899 einschließlich auf Grund der Bestimmung
in § 23 lit. c des Zollgesetzes vom 17. November 1837 den Standesherren
aus der bayerischen Staatskasse zurückvergüteten Zollgebühren.
Der achtzehnfache Betrag des in solcher Weise ermittelten Jahreswerthes bildet die den Standesherren gewährende Entschädigung.
Art. 4. Die Entschädigung wird durch die k. Regierung, Kammer des Innern, in deren Bezirk das Schloßgebäude und beziehungsweise die einschlägigen Besitzungen der Standesherren liegen, im Benehmen mit der k. Regierungsfinanzkammer festgestellt. Kommen hienach mehrere Regierungen als zuständig in Betracht, so hat der Standesherr die Wahl, bei welcher der mehreren Regierungen er seinen Entschädigungsanspruch anmelden will.
Gegen diese Feststellung kann der betheiligte Standesherr innerhalb vier Wochen verwaltungsrechtliche Entscheidung beantragen; in diesem Falle entscheidet die einschlägige k. Regierung, Kammer des Innern, in erster, der k. Verwaltungsgerichtshof in zweiter und letzter Instanz; das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen unter Ziffer II. des Gesetzes vom 8. August 1878, die Einrichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend.
Art. 5. Der k. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke der Beschaffung der Mittel für die zu leistenden Entschädigungen ein auf die Staatsfonds zu versicherndes Anlehen aufzunehmen.
Das vorstehende Gesetz war hinsichtlich des Art. 1 ein verfassungsänderndes Gesetz.