vom 26. Oktober 1887
geändert durch das
Beamtengesetz vom 16. August 1908 (GVBl. S. 581)
Wir haben nach Vernehmung des Staatsraths mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in § 7 Tit. X der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was folgt:
Einziger Artikel. Die von dem Reichs-Verweser provisorisch ernannten Beamten sind während der Reichs-Verwesung nach Maßgabe der IX. Verfassungsbeilage zu behandeln und erreichen insbesondere, soferne die provisorische Ernennung zugleich die erste Anstellung bildet, nach Ablauf einer dreijährigen Dienstzeit das Dienstdefinitum. Diejenigen provisorisch ernannten Beamten, welche sich bei Beendigung der Reichs-Verwesung im Besitze des Definitums befinden, behalten die hienach erworbenen Pensions- und Heimathrechte für sich und ihre Angehörigen auch für den Fall, daß die von dem Reichs-Verweser ausgegangenen Ernennungen widerrufen werden sollten.
Unter den Krongütern sind die nach dem Gesetze vom 1. Juli 1834, die Festsetzung einer permanenten Civilliste betreffend, für den Dienst des Königlichen Hofes bestimmten Königlichen Schlösser und Gutscomplexe mit der Maßgabe zu verstehen, daß bezüglich der Veräußerung und Veränderung einzelner Bestandtheile derselben die Bestimmungen in Tit. III. § 6 der Verfassungsurkunde Anwendung finden.
Das Verbot der Einführung neuer Aemter bezieht sich nicht auf Aemter, welche im Vollzuge von Gesetzen oder nach vorgängiger Einvernahme des Landtags zu errichten sind.
Durch Art. 225 des Beamtengesetzes vom 16. August
1908 erhielt der Absatz 1 folgende Fassung:
"Die von dem Reichsverweser provisorisch ernannten
etatsmäßigen Beamten sind während der Reichsverwesung nach
Maßgabe des Beamtengesetzes zu behandeln und erlangen insbesondere
nach Ablauf der in den Artikeln 6, 186, 188 bis 190, 194 des Beamtengesetzes
vorgesehenen Dienstzeit die Unwiderruflichkeit des Dienstverhältnisses.
Diejenigen provisorischen Beamten, deren Dienstverhältnis bei Beendigung
der Reichsverwesung bereits unwiderruflich geworden ist, behalten die hienach
erworbenen Heimatsrechte und Rechte auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung
auch für den Fall, daß die von dem Reichsverweser ausgegangenen
Ernennungen widerrufen werden sollten. Bei den in der Anlage I zum Beamtengesetz
unter Buchstabe A aufgeführten Beamten und bei Notaren kann die Ernennung
nach Beendigung der Reichsverwesung nicht widerrufen werden."
Das vorstehende Gesetz erläuterte den Titel II. § 18 der Verfassungs-Urkunde. Dieses Gesetz ist direkte Folge der, am 10. Juni 1886 beginnenden Regentschaftszeit in Bayern, die erst auf verfassungsgesetzlichem Wege (nicht durch den Tod des nicht regierungsfähigen Königs Otto) am 5. November 1913 beendet war.