(VIII. Beilage zum Abschiede für die Stände-Versammlung)
vom 4. Juni 1848
ursprüngliche Fassung
aufgehoben durch (einfaches) Gesetz vom 30. März 1850, die Ausübung der Jagd betreffend (GBl. S. 117)
Maximilian II.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog
von Bayern, Franken und Schwaben ect. ect.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsraths, mit Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände des Rechs, und, den nachstehenden Artikel I. betreffend, unter Beobachtung der im Titel X. § 7 der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen, beschlossen und verordnen wie folgt:
Artikel 1. Das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ist aufgehoben und geht mit dem 1. Februar 1849 an die betreffenden Grundeigenthümer über.
Artikel 2. bis Artikel 8. regelten den Übergang des Jagdrechtes und waren keine Verfassungsbestimmungen.
Artikel 9. Unsere Staatsminister des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses, durch das Gesetzblatt bekanntzumachenden Gesetzes beauftragt
Gegeben München, den 4. Juni 1848.
von Thon-Dittmer, Heintz, Lerchenfeld, Weishaupt, Graf v. Bray, v. Strauß, Staatsrath.
Vorstehendes Gesetz war teilw. ein
verfassungsdurchbrechendes Gesetz, sofern die Verfassungs-Urkunde
oder die Verfassungsedikte das Jagdrecht auf fremdem Boden von Rechts wegen
aussprachen und zuließen; es war nur kurzzeitig in Kraft.