vom 5. November 1913
Ludwig
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von
Bayern, Regent
Seine Majestät König Otto waren schon bei Anfall der Krone durh schweres Leiden gehindert, die Regierung des Landes zu übernehmen.
Während der nun 27jährigen Regentschaft ist eine Besserung des Leidens nicht eingetreten; es besteht auch keinerlei Aussicht, daß Seine Majestät jemals regierungsfähig werde.
Gemäß Titel II § 21 der Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern vom 26. Mai 1818 in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 1913 erklären Wir hiemit die Regentschaft für beendigt und den Thron als erledigt.
Wir beauftragen Unser Gesamtstaatsministerium, dem gegenwärtig versammelten Landtage die Gründe, aus denen sich die dauernde Regierungsunfähigkeit Seiner Majestät des Königs ergibt, zur Zustimmung anzuzeigen.
Gegeben München, den 5. November 1913.
Ludwig
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser
Dr. Frhr. v. Hertling, Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen, v. Thelemann, v. Breuning, v. Seidlein, Dr. v. Knilling, Frhr. v. Kreß
Durch die vorstehende Erklärung wurde der seit dem 13. Juni 1886 (Todestag König Ludwigs II) formalrechtliche König Otto. faktisch abgesetzt und der an seiner Stelle regierende Regent, Prinz Ludwig (Vetter des Königs Otto) ipso jure König von Bayern. Die formalrechtliche Zustimmung des Landtags war zu diesem Schritte nicht erforderlich; Prinzregent Ludwig war mit der Veröffentlichung der vorstehenden Erklärung König Ludwig III. geworden.