Kirchliches Gesetz über die Besetzung der Pfarrstellen

vom 15. Mai 1971

geändert durch
Gesetz vom 7. Juli 1973 /Abl. 45 S. 499)
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Neufassung vom 5. April 1982

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt
Gemeindepfarrstellen

§ 1. Vorbereitung der Besetzung. (1) Wird eine Pfarrstelle, die für eine Kirchengemeinde errichtet ist, frei, so wird sie vom Oberkirchenrat zur Bewerbung ausgeschrieben. Ist eine Besetzung für längere Zeit nicht vorgesehen, so kann mit Zustimmung des Landeskirchenausschusses von einer Ausschreibung abgesehen werden. Kirchengemeinderat und Dekanatamt sind zu hören.

(2) Die für die Besetzung wichtigen Umstände, Bedürfnisse und Wünsche werden festgestellt und den an der Besetzung Beteiligten bekanntgemacht. Das Besetzungsgremium äußert sich in mündlicher Aussprache vor einem Vertreter des Oberkirchenrats, in der Regel dem Prälaten des Sprengels. An dieser Aussprache nehmen die dem Kirchengemeinderat oder dem Gesamtkirchengemeinderat angehörenden ständigen und unständigen Pfarrer nicht teil. Sie sind gesondert zu hören.

(3) Das Dekanatamt äußert sich schriftlich zum Ergebnis der nach Abs. 2 getroffenen Feststellungen.

§ 2. Besetzungsverfahren.(Verfassungsbestimmung) (1) Bei der Besetzung sind die Belange der Gemeinde, des Kirchenbezirks, der Landeskirche und der Pfarrer zu berücksichtigen.

(2) Die Besetzung erfolgt entweder nach dem Wahlverfahren (Abs. 3) oder nach dem Benennungsverfahren (Abs. 4).

(3) Bei der Besetzung nach dem Wahlverfahren schlägt der Oberkirchenrat drei nach Abs. 1 für die Stelle in Betracht kommende Bewerber zur Wahl vor. Sind nur zwei solche Bewerber vorhanden, so werden diese zur Wahl vorgeschlagen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder des Besetzungsgremiums erhält.

(4) Bei der Besetzung nach dem Benennungsverfahren benennt der Oberkirchenrat einen nach Absatz 1 für die Stelle in Betracht kommenden Bewerber. Das Besetzungsgremium kann gegen dessen Ernennung Einwendungen unter Angabe von Gründen geltend machen (Einsprache). Der Beschluß hierüber bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Besetzungsgremiums. Der Benannte wird von der Einsprache unterrichtet. Erscheint dem Oberkirchenrat die Einsprache unterrichtet. Erscheint dem Oberkirchenrat die Einsprache begründet oder zieht der Bewerber seine Bewerbung zurück, so benennt der Oberkirchenrat einen anderen Bewerber. Trägt der Oberkirchenrat Bedenken, der Einsprache stattzugeben, so beschließt der Landeskirchenausschuß über die Besetzung der Stelle. Will der Landeskirchenausschuß die Stelle mit einem anderen als dem benannten besetzen, so ist dieser nach Satz 1 zu benennen.

(5) Das Benennungsverfahren findet statt, wenn
a) die vorausgegangene Besetzung der Stelle nach dem Wahlverfahren erfolgt ist, oder
b) ein Vorschlag nach Abs. 3 nicht möglich ist, oder
c) eine Wahl nach Abs. 3 in der vorgeschriebenen Frist nicht zustande gekommen ist, oder
d) das Besetzungsgremium die Anwendung des Benennungsverfahren wünscht.

(6) Das Besetzungsgremium besteht aus dem Kirchengemeinderat, bei Pfarrstellen, die mehreren Kirchengemeinden gemeinsam sind, aus den beteiligten Kirchengemeinderäten. Hinzu treten ein gewählter Vertreter des Kirchenbezirks und in Gesamtkirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen ein gewählter Vertreter der Gesamtkirchengemeinde. Bei der Besetzung einer Pfarrstelle, deren Inhaber die Geschäftsführung einer Gesamtkirchengemeinde übernehmen soll, werden je nach der Zahl der Pfarrstellen bis zu fünf Vertreter der Gesamtkirchengemeinde gewählt. Die Vertreter des Kirchenbezirks und der Gesamtkirchengemeinde sollen in der Regel nicht Pfarrer sein.

§ 3. Dekanstellen.(Verfassungsbestimmung) (1) Bei der Besetzung der mit dem Dekanatamt verbundenen Pfarrstellen gelten die §§ 1 und 2, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach § 2 kann auch vorgeschlagen oder benannt werden, wer sich ohne Bewerbung bereit erklärt hat, einer Berufung durch den Landeskirchenausschuß Folge zu leisten.

(3) Die Besetzung erfolgt nach dem Wahlverfahren. Das Benennungsverfahren tritt an seine Stelle, wenn ein Vorschlag nach § 2 Abs. 3 nicht möglich ist, oder eine Wahl in angemessener Frist nicht zustande gekommen ist, oder das Besetzungsgremium die Anwendung des Benennungsverfahrens wünscht (§ 2 Abs. 5 Buchstabe b bis d). § 2 Abs. 5 Buchstabe a findet keine Anwendung.

(4) Vorschlag und Benennung nach § 2 bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenausschusses.

(5) Das Besetzungsgremium besteht aus dem Kirchengemeinderat und in Gesamtkirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen einem gewählten Vertreter der Gesamtkirchengemeinde. Bei der Besetzung einer Dekanstelle, deren Inhaber die Geschäftsführung einer Gesamtkirchengemeinde übernehmen soll, werden je nach der Zahl der Pfarrstellen bis zu fünf Vertreter der Gesamtkirchengemeinde gewählt. Hinzu treten die Mitglieder des Kirchenbezirksausschusses und so viele weitere gewählte Vertreter des Kirchenbezirks, daß die Gesamtzahl der Mitglieder des Kirchengemeinderats und der Vertreter der Gesamtkirchengemeinde erreicht wird. Von den Vertretern des Kirchenbezirks darf höchsten die Hälfte Pfarrer sein.

§ 4. Stellenwechsel und Versetzung. (Verfassungsbestimmung) (1) Im Interesse einer möglichst guten Verteilung der vorhandenen Kräfte berät der Oberkirchenrat die Pfarrer der Landeskirche bei der Frage, ob, wann und auf welche Stelle sie sich bewerben sollen.

(2) Ist es zur Wahrnehmung besonders wichtiger gemeindlicher oder übergemeindlicher Aufgaben erforderlich, so kann der Oberkirchenrat einen Pfarrer zur Bewerbung um eine bestimmte Stelle auffordern.

(3) Liegt es im dringenden Interesse des Pfarrers, der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks oder eines sonstigen Arbeitsbereichs, in dem der Pfarrer tätig ist, so kann der Oberkirchenrat dem Pfarrer nahelegen, sich binnen einer angemessenen Frist um andere Stellen zu bewerben. Die Voraussetzungen sind in der Regel gegeben, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Besetzungsgremiums einen Stellenwechsel des Pfarrers für ratsam hält. bewirbt sich der Pfarrer innerhalb der gesetzten Frist nicht um eine andere Stelle, oder führt seine Bewerbung nicht zum Stellenwechsel, so wird der Pfarrer zur Bewerbung um eine bestimmte Stelle aufgefordert.

(4) Kommt der Pfarrer einer Aufforderung nach Abs. 3 nicht nach oder führt seine Bewerbung nicht zur Ernennung, so kann der Pfarrer ohne sein Einverständnis nach § 2 benannt oder in ein anderes Amt oder in den Wartestand versetzt werden.

Vor der Entscheidung sind zu hören:
a) das Besetzungsgremium (§§ 2 Abs. 6, 3 Abs. 5),
b) das Dekanatamt, und
c) auf Antrag des Pfarrers ein Vertrauensrat, der aus einem Vertreter der Pfarrerschaft der Landeskirche, einem Vertreter des Kirchenbezirks und einem Vertrauensmann des Pfarrers besteht.

(5) Gegen die Entscheidung nach Abs. 4 kann der Pfarrer binnen zwei Wochen Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet der Landeskirchenausschuß.

(6) Im übrigen finden die Vorschriften der Verordnung über die Versetzung von Geistlichen in ein anderes Amt und in den Wartestand in der Fassung vom 13. April 1956 (Abl. Bd. 37 S. 83) entsprechende Anwendung.

§ 5. Ernennung. (1) Die Ernennung auf eine Pfarrstele wird vom Landesbischof ausgesprochen, wenn
a) die Wahl nach § 2 Abs. 3 vollzogen ist, oder
b) innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Einsprache nach § 2 Abs. 4 erhoben oder auf die Erhebung einer Einsprache verzichtet worden ist, oder
c) der Landeskirchenausschuß die Ernennung nach § 2 Abs. 4 (oder § 32 der Kirchenverfassung) beschlossen hat.

(2) Die Ernennung wird am Ersten des Monats wirksam, in dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird.

§ 6. Patronatsrechte. Den Inhabern noch bestehender Patronatsrechte, die der Evangelischen Landeskirche angehören und einen Wohnsitz im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg haben, bleiben die ihnen bisher zustehenden REchte auf Präsentation zu württembergischen Pfarrstellen für ihre Lebenszeit gewahrt, unbeschadet der Bestimmung des § 1 und der den Kirchengemeinden und den Kirchenbezirken nach § 2 Abs. 4 zustehenden Rechte.

Zweiter Abschnitt
Pfarrstellen, die nicht für eine Gemeinde errichtet sind

§ 7. (Verfassungsbestimmung) (1) Regelungen für die Besetzung von Pfarrstellen, die nicht überwiegend für eine Kirchengemeinde errichtet sind, trifft der Oberkirchenrat durch Verordnung. In der Regel ist eine Ausschreibung vorzusehen. Im übrigen ist, wo es der Arbeitsbereich eines Pfarrers zuläßt, eine den §§ 1 bis 5 dieses Gesetzes entsprechende Regelung treffen. Sieht die Verordnung ein Besetzungsgremium vor, so findet das Benennungsverfahren nur in den in § 2 Abs. 5 Buchstaben b) bis d) dieses Gesetzes genannten Fällen statt.

(2) Bei der Besetzung folgender Stellen bedürfen, wenn ein Besetzungsgremium besteht, Vorschlag und Benennung, sonst die Ernennung, der Zustimmung des Landeskirchenausschusses (§ 32 der Kirchenverfassung):
    Direktor und Stellvertretender Direktor der Evang. Akademie Bad Boll,
    Ephorus des Evang. Stifts,
    Leiter des Pastoralkollegs,
    Leiter des Pfarrseminars,
    Leiter der Lehrgänge für den Pfarrdienst,
    Rundfunkpfarrer,
    Fernsehpfarrer,
    Landesjugendpfarrer,
    Leiter des Amtes für Information.

Durch Gesetz vom 7. Juli 1973 wurde dem § 7 folgender Absatz angefügt:
"(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Stellen der Schuldekane und des Direktors des Pädagogisch-theologischen Zentrums der Landeskirche."

Dritter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 8. Verfassungsgesetzliche Bestimmungen. Die §§ 2 bis 4 und 7 sind verfassungsgesetzliche Bestimmungen, zu deren Änderung die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Landessynode erforderlich ist (§ 18 Abs. 2 Satz 3 der Kirchenverfassung).

§ 9. Ausführungsverordnungen. Nähere Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes werden vom Oberkirchenrat nach § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung im Wege der Verordnung getroffen.

siehe hierzu die Verordnung des Oberkirchenrats vom 17. September 1971(Abl. 44 S. 489), geändert durch Verordnung vom 17. April 1974 (Abl. 46 S. 80).

§ 10. Übergangs- und Schlußbestimmungen. (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Entgegenstehende Vorschriften, insbesondere das Kirchliche Gesetz über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen vom 9. April 1959 (Abl. 38 S. 313) treten gleichzeitig außer Kraft.

(2) Dieses Gesetz wird erstmals angewendet bei der Besetzung von Pfarrstellen, die nach seinem Inkrafttreten ausgeschrieben werden. Bei der erstmaligen Besetzung einer Pfarrstelle nach diesem Gesetz findet das Wahlverfahren Anwendung. § 2 Abs. 5 Buchstabe b-d bleiben unberührt.

Stuttgart, den 16. März 1970

Claß


Quelle: Amtsblatt der Ev. Landeskirche in Württemberg Band 44 Seite 484
© 20. August  2007 - 24. August 2007

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