vom 6. November 1926
geändert durch
Gesetz vom 12. Oktober 1933 (RegBl. S. 394)
1. Abschnitt.
Das Staatsministerium.
Art. 1. Zusammensetzung. Zahl der Minister. (1) Das Staatsministerium besteht aus den Ministern unter dem Vorsitz des Staatspräsidenten.
(2) Die Höchstzahl der Minister einschließlich des Staatspräsidenten ist fünf.
(3) Ein Minister, der mehrere Ministerien leitet, hat nur eine Stimme im Staatsministerium.
Art. 2. Staatspräsident. (1) Der Staatspräsident leitet die Geschäfte des Staatsministeriums.
(2) Er führt die Dienstaufsicht über die Beamten des Staatsministeriums, der Archivdirektion, der Gesandtschaften und Konsulate.
(3) Für einen verhinderten Minister kann er einen Stellvertreter, bei längerer Verhinderung mit Stimmrecht im Staatsministerium, bestellen.
Art. 3. Zuständigkeit des Staatsministeriums. (1) Das Staatsministerium bestimmt die Richtlinien der Politik und sorgt für die Einheitlichkeit der Staatsverwaltung. Es ist zuständig für alle allgemeinen Staatsangelegenheiten.
(2) Allgemeinen Staatsangelegenheiten sind namentlich:
1. die Staatsverfassung und der Verkehr mit dem Landtag;
2. das Staatsgebiet und seine Einteilung;
3. die allgemeinen Beziehungen zum Reich und anderen Ländern; die Anweisung der
Bevollmächtigten zum Reichsrat;
4. die Grundlagen der staatlichen Sicherheit und Ordnung;
5. die Staatsverwaltung im allgemeinen; die Organisation und der Aufgabenkreis
der Behörden, Anstalten und ihrer Beiräte; die allgemeinen Verhältnisse der
beamten, die Voraussetzungen ihrer Anstellung und dergleichen;
6. das allgemeine Verhältnis des Staats zu den Religionsgesellschaften;
7. wichtigere Verfügungen über das Kammergut sowie wichtigere Neuerwerbungen für
dasselbe.
(3) Dem Staatsministerium kommen, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Befugnisse zu, die nach den Gesetzen und Verordnungen dem König zustanden.
(4) Das Staatsministerium entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Ministern.
(5) Das Staatsministerium kann einzelne Befugnisse an den Staatspräsidenten oder ein Ministerium übertragen.
Art. 4. Dem Staatsministerium unterstellte Behörden und
Anstalten. Dem Staatsministerium sind unterstellt:
1. die Bevollmächtigten zum Reichsrat;
2. die Gesandtschaften beim Reich und bei den Ländern und die Konsulate;
3. der Verwaltungsgerichtshof;
4. der Kompetenzgerichtshof;
5. der Disziplinarhof für Staatsbeamte;
6. die Archivdirektion;
7. der Staatsanzeiger;
8. das Regierungsblatt.
2. Abschnitt.
Die Ministerien.
Art. 5. Allgemeines. (1) In der Staatsverwaltung werden
fünf Abteilungen (Verwaltungen) gebildet:
1. Justizverwaltung;
2. Innenverwaltung;
3. Kultverwaltung;
4. Finanzverwaltung;
5. Wirtschaftsverwaltung.
(2) An der Spitze der fünf Verwaltungen stehen das Justizministerium, das Innenministerium, das Kultministerium, das Finanzministerium und das Wirtschaftsministerium.
(3) Der Geschäftskreis jeder Verwaltung wird durch dieses Gesetz bestimmt. Das Staatsministerium kann Änderungen nicht wesentlicher Art vornehmen.
(4) Die Ministerien sind zuständig, soweit nicht das Staatsministerium zuständig ist.
Art. 6. Justizverwaltung. Zum Geschäftskreis der
Justizverwaltung gehören:
1. die Verwaltung des Rechtswesens, soweit sie nicht dem Staatsministerium oder
anderen Ministerien unterstellt ist, insbesondere die Einrichtung und Besetzung
der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Justizbehörden);
2. die Wahrnehmung der durch Reichs- oder Landesrecht der Justizverwaltung
übertragenen Geschäfte;
3. die Verwaltung der Strafanstalten;
4. die Zulassung der Rechtsanwälte und die Bestellung der öffentlichen Notare.
Art. 7. Innenverwaltung. Zur Innenverwaltung gehören alle
Geschäfte der Staatsverwaltung, die nicht dem Staatsministerium oder einem
andern Ministerium zugeteilt sind, insbesondere:
1. Staatsangehörigkeit und Staatsgebiet; Auswanderung;
2. Reichs- und Landeswahlen; Volksabstimmungen;
3. Wehrmacht;
4. Polizei;
5. Gemeinde- und Amtskörperschaftssachen;
6. Sparkassenwesen;
7. Gesundheits- und Veterinärwesen;
8. Bau- und Wohnungswesen;
9. Land- und Wasserstraßen, öffentliche Gewässer, Wasserversorgung,
Straßenbahnen, Kraftfahrzeuge, Elektrizitätswirtschaft und elektrische Anlagen,
Bergbau;
10. Allgemeine Wohlfahrtspflege, Armenwesen, öffentliche Fürsorge einschließlich
der Jugendfürsorge, soweit sie nicht in den Geschäftskreis der
Wirtschaftsverwaltung fällt.
Durch Gesetz vom 12. Oktober 1933 erhielt
der Art. 7 Nr. 9 folgende Fassung:
"9. Land- und Wasserstraßen, öffentliche Gewässer, Wasserversorgung,
Straßenbahnen, Kraftfahrzeuge, Bergbau;"
Art. 8. Kultverwaltung. Die Kultverwaltung umfaßt:
1. Bildungs- und Erziehungsanstalten einschließlich Jugendpflege;
2. Pflege von Wissenschaft und Kunst, Denkmalschutz und Heimatschutz;
3. Beziehungen des Staates zu den Religionsgesellschaften.
Art. 9. Finanzverwaltung. Der Geschäftskreis der
Finanzverwaltung umfaßt:
1. den Staatshaushalt;
2. die Verwaltung des staatlichen Finanzvermögens, namentlich der staatlichen
Forste;
3. die Pflege der Forstwirtschaft;
4. das staatliche Hochbauwesen;
5, die Landessteuern und im Benehmen mit dem Innenministerium die
Gemeindesteuern;
6. die Reichsfinanzen und die Reichssteuern;
7. das Beamtenrecht und die Beamtenwohlfahrtspflege;
8. das staatliche Kassen- und Rechnungswesen;
9. das Vermessungs- und Vermarkungswesen;
10. die allgemeine Statistik und Landeskunde;
11. die Staatsschulden;
12. das Geld- und Münzwesen;
13. die Angelegenheiten der Württembergischen Notenbank und der anderen
Privatnotenbanken;
14. die Staatslotterie.
Art. 10. Wirtschaftsverwaltung. Zum Geschäftskreis der
Wirtschaftsverwaltung gehören die Aufgaben der staatlichen Wirtschaftspflege und
Wirtschaftspolizei einschließlich der damit verbundenen sozialen Fürsorge,
soweit sie nicht anderen Verwaltungen vorbehalten sind, namentlich:
1. Landwirtschaft, Jagd, Fischerei und Vogelschutz;
2. Industrie, Gewerbe und Handel, Dampfkesselwesen, Privatversicherungswesen,
Bank- und Börsenwesen mit Ausnahme der Württembergischen Notenbank und der
anderen Privatnotenbanken;
3. Eisenbahn-, Luft-, Post-, Fernschreib- und Fernsprechverkehr;
4. Arbeitsrecht, soweit es nicht zum Geschäftskreis der Justizverwaltung gehört;
Arbeiter- und Angestelltenschutz, Sozialversicherung, Arbeitsvermittlung,
Erwerbslosenfürsorge, Schlichtungswesen;
5. Fürsorge für Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene, Sozialrentner und
Vertriebene, sowie Wochenfürsorge.
Durch Gesetz vom 12. Oktober 1933 wurden
dem Art. 10 folgende Ziffer angefügt:
"6. Elektrizitätswirtschaft und elektrische Anlagen."
Schlußbestimmungen.
Art. 11. Änderungen und Aufhebungen. Aufgehoben werden:
1. das Gesetz vom 11. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums
(RegBl. S. 275), mit den Änderungen durch das Gesetz vom 15. Juni 1911 (RegBl.
S. 177);
2. § 3 des Übergangsgesetzes vom 23. Juni 1919 (RegBl. S. 111);
3. das Gesetz vom 29. April 1920, betreffend Aufhebung des Ministeriums der
auswärtigen Angelegenheiten (RegBl. S. 177).
Art. 12. Inkrafttreten. Dieses Gesetz ist dringlich. Es tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft.
in Kraft getreten am 12. November 1926.
Stuttgart, den 6. November 1926
Das Staatsministerium:
Bazille. Bolz.
Beyerle. Dr. Dehlinger.