vom 26. März 1927
aufgehoben durch
Beamtengesetz vom 21. Januar 1929 (RegBl. S. 7)
Der Landtag hat in Ausführung des § 34 Abs. 2 der Verfassung am 17. März 1927 das folgende Gesetz beschlossen, das hiemit verkündet wird:
1. Abschnitt.
Bestimmungen für alle Minister.
Art. 1. Anwendung des allgemeinen Beamtenrechts auf Minister. Für die Minister gelten die Vorschriften für Beamte im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes, soweit die Verfassung und dieses Gesetz nichts anderes bestimmemn.
Art. 2. Dienstzeit. (1) Will das Staatsministerium für einen Minister Anrechnungen auf die Dienstzeit nach Art. 43 des Beamtengesetzes genehmigen, so bedarf es dazu der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags.
(2) Anrechnungen auf die Dienstzeit, die den Ministern bei Antritt ihres Amtes bereits zuerkannt waren, bleiben bestehen.
2. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für die Beamtenminister.
Art. 3. Begriff des Beamtenministers. (1) Als
Beamtenminister werden diejenigen Minister bezeichnet, die früher, wenn auch
nicht unmittelbar vor ihrer Berufung als Minister
a) Beamten im württembergischen Staatsdienst oder Reichsdienst;
b) Beamte mit Anspruch auf Ruhegehalt im Dienst württembergischer Gemeinden oder
Amtskörperschaften
gewesen sind.
(2) Das Staatsministerium entscheidet endgültig darüber, ob die Voraussetzungen zur Behandlung als Beamtenminister vorliegen.
Art. 4. (1) Ein aus der Ministerstellung ausgeschiedener
Beamter, bei dem die Voraussetzungen der Versetzung in den dauernden Ruhestand
(Art. 7) nicht vorliegen, ist:
a) verpflichtet, eine planmäßige Dienststelle zu übernehmen, wenn ihm deren
Versehung unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise zugemutet werden
kann;
b) berechtigt, seine Wiederanstellung in einer planmäßigen Dienststelle zu
verlangen, die von mindestens gleicher Art und gleichem Diensteinkommen wie die
frühere Beamtenstelle ist; in der Zwischenzeit eingetretene
Beförderungsmöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. Diese Vorschrift gilt
nur für solche Minister, die unmittelbar vor ihrer Bestellung zum Minister
Beamte im württembergischen Staatsdienst gewesen sind.
(2) Streitigkeiten über die Anwendung des Abs. 1 entscheidet das Staatsministerium. Gegen dessen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Staatsgerichtshof angerufen werden.
Art. 5. Wartegeld. Solange Art. 4 Abs. 1 nicht vollzogen
ist, erhält der ausgeschiedene Minister nach Einstellung der Gehaltszahlung
(Art. 24 Abs. 2 des Beamtengesetzes) ein Wartegeld in folgender Höhe:
I. Abstufung nach Ministerzeit und Lebensalter.
1. Minister, die beim Ausscheiden aus dem Ministeramt dieses mindestens acht
Jahre oder zwei volle Legislaturperioden (§ 11 der Verfassung) hindurch
innegehabt und das 55. Lebensjahr zurückgelegt haben:
Das Wartegeld wird nach Art. 23 Abs. 1 des Beamtengesetzes
berechnet.
2. Minister, auf die Ziffer 1 nicht zutrifft, die aber volle zwei Jahre oder
länger Minister gewesen sind:
a) von dem Wartegeld Ziff. 1 werden für jedes Jahr, um das
die Ministerzeit unter acht Jahren bleibt, 6 v. H. und für jedes volle Jahr, das
dem Minister zum 55. Lebensjahr fehlt, weitere 2 v. H. abgezogen;
b) ist das Wartegeld höher, wenn man es aus der
Höchstvorrückungsstufe der früheren Beamtenstellung nach Art. 23 Abs.1 des
Beamtengesetzes berechnet, so hat der Minister Anspruch auf diesen Betrag.
3. Minister, die das Ministeramt weniger als zwei Jahre bekleidet haben:
Das Wartegeld wird nach Art. 23 Abs. 1 des Beamtengesetzes
aus der höchsten Vorrückungsstufe der letzten Beamtenstellung berechnet.
II. Mindestbetrag des Wartegelds.
4. Im Fall 2 und, wenn das 50. Lebensjahr beim Ausscheiden zurückgelegt ist,
auch im Fall 3:
Als Mindestbetrag wird der Betrag gewährt, der sich nach Art.
23 Abs. 1 des Beamtengesetzes aus dem Diensteinkommen der Gruppe XIII Mitte der
Besoldungsordnung und bei einem früheren Staatspräsidenten der Gruppe B1 ergibt.
5. Wenn der Beamte nach Art. 4 Abs.1 b nicht wieder angestellt werden kann:
Solange die erbetene Wiederanstellung nicht möglich ist,
beträgt das Wartegeld mindestens das volle, in der früheren Beamtenstelle
bezogene Diensteinkommen, wobei allgemeine Besoldungsänderungen zu
berücksichtigen sind.
Art. 6. Ruhen des Wartegelds. Das Wartegeld ruht:
1. in den Fällen des Art. 28 Ziff. 1 und 2 des Beamtengesetzes;
2. im Fall des Art. 28 Ziff. 3 des Beamtengesetzes (neue öffentliche Bezüge) und
während des Bezugs eines privaten Berufseinkommens insoweit, als es zusammen mit
den neuen öffentlichen oder privaten Bezügen übersteigt:
a) in den Fällen des Art. 5 Ziff. 1 das letzte
Diensteinkommen des Ministers;
b) in den Fällen des Art. 5 Ziff. 2 den Gehalt aus
Besoldungsgruppe B1 und, wenn beim Ausscheiden aus dem Ministeramt sechs
Ministerjahre zurückgelegt sind oder das 50. Lebensjahr überschritten ist, aus
Besoldungsgruppe B2;
c) in den übrigen Fällen des Art. 5 das Diensteinkommen, aus
dem das Wartegeld berechnet wird.
Art. 7. Versetzung in den dauernden Ruhestand.
Hinterbliebenenbezüge. Die Vorschriften des 3. und 4. Abschnitts des
Beamtengesetzes über "Bleibende Versetzung in den Ruhestand" und "Bewilligungen
für die Hinterbliebenen" gelten für die Beamtenminister, die während der
Versehung des Ministeramts oder während der Wartezeit dauernd dienstunfähig
werden oder sterben, mit folgenden Änderungen:
1. Der Ruhegehalt ist gleich dem Wartegeld (Art. 5). Ist der Ruhegehalt aus
einer früheren Beamtenstellung höher, so wird dieser gewährt.
2. Bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung wird der Ruhegehalt aus dem
ruhegehaltsberechtigten Ministereinkommen berechnet (Art. 30 und 47 des
Beamtengesetzes), wenn er nach dieser Berechnung höher ist als bei der
Berechnung nach Ziff 1.
3. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für die Nichtbeamtenminister.
Art. 8. Übergangsbezüge. (1) Der ausgeschiedene Minister erhält nach Einstellung der Gehaltszahlung (Art. 24 Abs. 2 des Beamtengesetzes) Übergangsbezüge auf die Hälfte der Zeit, die er zuletzt Minister gewesen ist, jedoch auf höchstens zwei Jahre; begonnene Monate werden voll berechnet.
(2) Im ersten Jahr betragen die Übergangsbezüge:
a) in den Fällen des Art. 5 Ziff 1 80 v. H. des ruhegehaltsberechtigten
Diensteinkommens (Art. 23 Abs.1 Satz 1 des Beamtengesetzes; Satz 2 wird nicht
angewendet);
b) in den Fällen des Art. 5 Ziff. 2 werden von den Übergangsbezügen a) für jedes
Jahr, um das die Ministerzeit unter acht Jahren bleibt, 6 v. H. und für jedes
volle Jahr, das dem Minister zum 55. Lebensjahr fehlt, weitere 2 v. H.
abgezogen;
c) in den Fällen des Art. 5 Ziff. 3 werden die Übergangsbezüge aus den in Art. 5
Ziff. 4 genannten Besoldungsstufen nach Art. 23 Abs. 1 des Beamtengesetzes
berechnet.
(3) Im zweiten Jahr betragen die Übergangsbezüge 50 v. H. des in Abs. 2 genannten Betrags.
Art. 9. Ruhen der Übergangsbezüge. Das Recht auf die Übergangsbezüge ruht nach den Vorschriften des Art. 6, doch tritt in dem Fall Art. 6 Abs. 2 c an die Stelle des dort genannten Diensteinkommens steht das Diensteinkommen aus den in Art. 5 Ziff. 4 genannten Besoldungsstufen.
Art. 10. Hinterbliebenenbezüge beim Anspruch auf Übergangsbezüge. (1) Die Hinterbliebenen eines Ministers, der Anspruch auf Übergangsbezüge hat, erhalten Hinterbliebenenbezüge bis zum Ablauf des Zeitraums, für den der Verstorbene Übergangsbezüge erhalten hätte.
(2) Die Hinterbliebenenbezüge werden aus den Übergangsbezügen nach dem 4. Abschnitt des Beamtengesetzes berechnet.
Art. 11. Ruhegehalt. Hinterbliebenenbezüge beim Anspruch auf
Ruhegehalt. Ein Nichtbeamtenminister hat Anspruch auf Ruhegehalt und
Hinterbliebenenbezüge nach den Vorschriften des 3. und 4. Abschnitts des
Beamtengesetzes:
1. wenn er beim Ausscheiden aus dem Ministeramt mindestens acht Jahre oder zwei
volle Legislaturperioden (§ 11 der Verfassung) innegehabt und das 58. Lebensjahr
zurückgelegt hat. Der Nachweis der Dienstunfähigkeit wird nicht verlangt. Hat er
noch keine zehn ruhegehaltsberechtigten Dienstjahre, so beträgt der Ruhegehalt
35 v. H. des ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens;
2. im Fall des Art. 30 des Beamtengesetzes.
Schlußbestimmungen.
Art. 12. Geltungsbereich. (1) Dieses Gesetz gilt für alle Minister, die nach Inkrafttreten der Verfassung vom 20, Mai 1919 (RegBl. S. 83) ein Ministeramt versehen oder versehen haben.
(2) Sind die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes empfangenen Beträge höher als nach diesem Gesetz, so werden sie nicht zurückgefordert.
(3) Änderungen des Beamtengesetzes, die seit Inkrafttreten der Verfassung vom 20. Mai 1919 vorgenommen worden sind, werden auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes erst mit ihrem Inkrafttreten wirksam.
Art. 13. Frühere Königliche Minister. (1) Der Ruhegehalt früherer Königlicher Minister und die Bezüge ihrer Hinterbliebenen werden nach Art. 7 dieses Gesetzes vom Tag seines Inkrafttretens ab berechnet, auch wenn die gewesenen Minister nicht dienstunfähig sind.
(2) Der Mindestbetrag des Ruhegehalts ist für jeden Minister derjenige Ruhegehalt, der ihm bei seiner Zuruhesetzung nach Art. 48 des Beamtengesetzes zustand (wohlerworbenes Recht).
Art. 14. Ausnahmen vom Gesetz. Ergeben sich bei der Anwendung dieses Gesetzes in einzelnen Fällen grobe Unbilligkeiten oder besondere Härten, so kann das Staatsministerium mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags Sonderregelungen treffen, namentlich auch einem Nichtbeamtenminister einen Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge in anderen Fällen als denen des Art. 11 verwilligen.
Art. 15. Gesetzesänderungen. Der Art. 48 des Beamtengesetzes wird aufgehoben.
Art. 16. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz ist dringlich.
(2) Es tritt am 1. April 1927 in Kraft.
Stuttgart, den 26. März 1927.
Das Staatsministerium:
Bazille. Bolz.
Beyerle. Dr. Dehlinger.