Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

vom 19. Juni 1975

geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 903).

faktisch aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889)

I. Anwendungsbestimmungen

§ 1. Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches. Das Zivilgesetzbuch tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

§ 2. Anwendung des Zivilgesetzbuches. (1) Das Zivilgesetzbuch ist auf alle nach seinem Inkrafttreten begründeten Zivilrechtsverhältnisse anzuwenden.

(2) Das Zivilgesetzbuch ist auch auf alle bei seinem Inkrafttreten bestehenden Zivilrechtsverhältnisse anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist: Für das Bestehen der vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches begründeten Rechte und Pflichten ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend.

§ 3. Anwendung auf andere Eigentumsformen. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches sind auf andere Eigentumsformen entsprechend anzuwenden, soweit dafür besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen.

§ 4. Versicherungsverhältnisse. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Versicherungsverhältnisse sind auch auf die Versicherungsbeziehungen von Betrieben und Organisationen mit Versicherungseinrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden, soweit "dafür besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen.

§ 5. Nutzung von Grundstücken und Gebäuden. (1) Sind vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts au! Bodenflächen- Wochenendhäuser oder andere Baulichkeiten entsprechend den Rechtsvorschriften errichtet worden, die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen Bedürfnissen der Bürger dienen, bestimmt sich das Eigentum nach dem Zivilgesetzbuch.

(2) Erbbaurechte, die für eine bestimmte Zeit bestellt sind, bestehen nach Ablauf dieser Zeit mit dem gleichen Inhalt weiter, wenn das Grundstück nicht an den Erbbauberechtigten verkauft wird. Mit dem Verkauf des Grundstücks erlischt das Erbbaurecht. Dem Grundstückseigentümer steht ein Heimfallrecht nicht zu. Im Fälle des Verkaufs des Grundstücks steht dem Erbbauberechtigten gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Vorkaufsrecht zu. Besteht ein Erbbau recht an einem volkseigenen Grundstück und wurde in Ausübung dieses Rechts ein Eigenheim errichtet, kann dem Berechtigten nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften das Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück verliehen werden. Mit der Verleihung des Nutzungsrechts erlischt das Erbbaurecht.

(3) Für die bei seinem Inkrafttreten bestehenden Heimstätten gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das persönliche Eigentum.

§ 6. Grundstücksbelastungen. (1) Auf Rechte, die als Grundstücksbelastungen vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches begründet wurden, ist das vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches geltende Recht anzuwenden.

(2) Für die Ausübung dieser Rechte gelten die allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. Wird nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches durch Vertrag ein solches Recht übertragen, oder wird darüber in anderer Weise durch Rechtsgeschäft verfügt, ist das Zivilgesetzbuch anzuwenden.

§ 7. Pfandrechte. Sicherungsübereignungen, die vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches begründet wurden, gelten als Pfandrechte ohne Übergabe der Sache nach dem Zivilgesetzbuch.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 7 aufgehoben.

§ 8. Erbrecht. (1) Die Regelung erbrechtlicher Verhältnisse bestimmt sich : nach dem vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches geltenden Recht, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

(2) Die Wirksamkeit eines Testaments bestimmt sich nach dem vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches geltenden Recht, wenn es vor diesem Zeitpunkt errichtet wurde. Das gleiche gilt- für- eine im Testament angeordnete Vor- und Nacherbfolge; die sich daraus für den Erben ergebenden Beschränkungen der Verfügungsbefugnis bestehen nicht, wenn  der Erbfall nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches eintritt.

§ 9. Stiftungen. (1) Die rechtliche Stellung der bei Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches bestehenden Stiftungen wird durch das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht bestimmt.

(2) Der Rat des Bezirkes führt die Aufsicht über alle Stiftungen, deren Sitz sich in seinem Bereich befindet. Er kontrolliert die Tätigkeit der Stiftungen und legt die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Maßnahmen fest. Er ist berechtigt, Auflagen zu erteilen und, soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist, einem Vorstand zu bestellen.

(3) Der Rat des Bezirkes entscheidet über Anträge auf Änderung der Satzung oder Aufhebung einer Stiftung.

(4) Ist der Zweck der Stiftung nicht zu verwirklichen oder steht er im Widerspruch zu den gesellschaftlichen Bedürfnissen, kann der Rat des Bezirkes der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben und insoweit ihre Satzung ändern oder die Stiftung auflösen. Das bei Auflösen eines Stiftung vorhandene Vermögen geht auf dem in der Satzung vorgesehenen Berechtigten oder, wenn dieser in der Satzung nicht bestimmt ist, auf den Staat über.

§ 10. Warenzeichenverbände. Die rechtliche Stellung der bei Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches bestehenden Warenzeichenverbände wird durch das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht bestimmt. Die Register werden vom Amt für Erfindungs- und Patentwesen geführt.

§ 11. Verjährung. (1) Das Zivilgesetzbuch ist auf die Verjährung aller Ansprüche anzuwenden, die bei seinem Inkrafttreten noch nicht verjährt sind. Endet eine vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches begonnene Verjährungsfrist früher als die im Zivilgesetzbuch bestimmte Frist, tritt die Verjährung zu diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch 6 Monate nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches ein.

(2) Die Bestimmung des Abs. l ist entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts, maßgebend sind.

II. Änderung von Gesetzen

§ 12. Mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches werden folgende Gesetze geändert:

1. Änderung des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl. I 1966 Nr. l S.1)

- § 14 erhält folgende Fassung:
"(1) Von den Regelungen des § 13 abweichende Vereinbarungen der Ehegatten sind zulässig. Über Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, die der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienen, können abweichende Vereinbarungen - nicht getroffen werden.
(2) Abweichende Vereinbarungen sollen schriftlich getroffen werden. Vereinbarungen über Grundstücke und Gebäude bedürfen der Beurkundung. Vereinbarungen über eingetragene Rechte an Grundstücken und Gebäuden bedürfen der Beglaubigung."

- § 52 erhält folgende Fassung:
"(1) Das elterliche Erziehungsrecht kann nicht ausüben, wer nicht volljährig ist, wer entmündigt ist oder wer durch gerichtliche Entscheidung unbefristet in eine Einrichtung für psychisch Kranke eingewiesen ist.
(2) Das elterliche Erziehungsrecht kann ferner nicht ausüben, wer, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. l erfüllt sind, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen einer schwerwiegenden abnormen Entwicklung seiner Persönlichkeit mit Krankheitswert unfähig ist, seiner elterlichen Verantwortung gerecht zu werden, oder in dieser Fähigkeit erheblich beeinträchtigt ist.
(3) Die Unfähigkeit zur Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts nach Abs. 2 wird auf Antrag des Organs der Jugendhilfe durch das Gericht festgestellt. Bestehen die Gründe für die Unfähigkeit zur Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts nicht mehr, ist das auf Antrag des Organs der Jugendhilfe oder des betroffenen Elternteils durch das Gericht festzustellen.
(4) Die Unfähigkeit zur Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts befreit nicht von der Verpflichtung, das Kind zu betreuen, für seine Gesundheit zu sorgen und seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen oder Unterhaltsleistungen zu erbringen."

2. Änderung des Gesetzes vom 25. April 1960 über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz - Entschädigungsgesetz - (GBl. I Nr. 26 S. 257) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1970 über die Verleihung. von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken (GBl. I Nr. 24 S. 372)

- § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"An der Geldentschädigung haben Gläubiger dieselben Rechte, die ihnen in einem Verfahren über die Vollstreckung in Grundstücke an dem Erlös zustehen." - § 17 Abs: 3 erhält folgende Fassung: „Entschädigungsberechtigte und Gläubiger, deren dingliche Rechte erloschen sind, können bei dem zuständigen Kreisgericht die Erlösverteilung nach den Bestimmungen des Verfahrens über die Vollstreckung in Grundstücke beantragen:"

3. Änderung des Warenzeichengesetzes vom 17. Februar 1954 (GBl. Nr. 23 S. 216) in der Fassung des Gesetzes vom 15. November 1968 zur Änderung des Warenzeichengesetzes (GBl. I Nr. 21 S: 357)

- § 21 erhält folgende Fassung:
"(1) Rechtsfähige staatliche und wirtschaftsleitende Einrichtungen können, auch wenn sie keine Geschäftstätigkeit ausüben, Warenzeichen anmelden, die in zugeordneten Betrieben zur Kennzeichnung der Waren benutzt werden sollen.
(2) Rechtsfähige Verbände (Warenzeichenverbände) stehen den bezeichneten Einrichtungen gleich, auch wenn sie keinen auf Herstellung oder Vertrieb, von Waren gerichteten Geschäftsbetrieb haben. Die Bildung von Warenzeichenverbänden erfolgt durch. Beschluß der Gründungsversammlung der an ihnen beteiligten Betriebe und Anweisung des Leiters des staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs, dem diese Betriebe unterstellt oder zugeordnet sind. Sind die beteiligten Betriebe verschiedenen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organen unterstellt oder zugeordnet; haben die Leiter der staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organe gemeinsam darüber zu entscheiden, welcher Leiter die Anweisung über die Bildung des Warenzeichenverbandes erläßt. Mit dem in der Anweisung über die Bildung des Warenzeichenverbandes genannten Zeitpunkt wird der Verband rechtsfähig.
(3) Die Anweisung über die Bildung des Warenzeichenverbandes muß enthalten:
a) den Namen und den Sitz des Verbandes,
b) die Angabe des für die Anleitung und Kontrolle des Warenzeichenverbandes verantwortlichen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs oder Betriebes,
c) die Bestätigung der Satzung des Warenzeichenverbandes,
d) den Zeitpunkt der Bildung des Warenzeichenverbandes.
Alle in der DDR gebildeten Warenzeichenverbände sind mit den vorgenannten Angaben auf Antrag ihres Vorstandes in das beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen geführte Register der Warenzeichenverbände einzutragen.
(4) Für Verbandszeichen gelten die Vorschriften über Warenzeichen, soweit in den §§ 22 bis 26 nichts anderes bestimmt ist."

4. Änderung des Gesetzes vom 3. Juni 1959 über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (GBl. I Nr. 36 S. 577)

- § 14 wird durch folgenden Abs. 4 ergänzt:
"(4) Die Produktionsgrundmittel und Produktionsumlaufmittelfonds der LPG sind unteilbar und nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu verwenden: Die Pflichtinventarbeiträge als Bestandteil dieser Fonds sind unverteilbares genossenschaftliches Eigentum."

- § 24 erhält folgende Fassung:
"§ 24. Erbfall. (1) Beim Tode eines Mitgliedes hat die LPG mit dem Erben eine gegenseitige Abrechnung durchzuführen.
(2) Ist der Erbe Mitglied der LPG, gilt das vom Erblasser eingebrachte Land und Inventar als vom Erben eingebracht:"

- § 29 erhält folgende Fassung:
"§ 29. Gärtnerische Produktionsgenossenschaften. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten. entsprechend für gärtnerische Produktionsgenossenschaften."

III. Schlußbestimmungen

§ 13. Verweisung auf Bestimmungen, die durch das Zivilgesetzbuch aufgehoben oder geändert werden. (1) Wird in Rechtsvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch das Zivilgesetzbuch oder durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches oder dieses Gesetzes, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird.

(2) Sind in Rechtsvorschriften zivilrechtliche Regelungen enthalten, die dem Zivilgesetzbuch widersprechen, sind an deren Stelle die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches anzuwenden.

§ 14. Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen. (1) Durchführungsverordnungen zum Zivilgesetzbuch und zu diesem Einführungsgesetz erläßt der Ministerrat.

(2) Durchführungsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch und zu diesem Einführungsgesetz erläßt der Minister der Justiz.

§ 15. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt arm 1. Januar 1976 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
I. Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945
    1. Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. April 1896 (RGBl. S. 195) sowie die zu seiner Ausführung erlassenen landesrechtlichen Rechtsvorschriften,
    2. Einführungsgesetz vom 18. April 1896 zum Bürgerlichen Gesetzbuch (RGBl. S. 604),
    3. Gesetz vom 7. Juni 1871 betr. die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betrieb von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen (Reichshaftpflichtgesetz) (RGBl. S. 207) einschließlich der zu seiner Änderung und Ergänzung erlassenen Rechtsvorschriften,
    4. Gesetz vom 16. Mai 1894 betr. die Abzahlungsgeschäfte (RGBl. S. 450),
    5. Gesetz vom, 20. Mai 1898 betr: die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (RGBl. S. 709),
    6. Verordnung vom 27. März 1899 betr. die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel (RGBl. S. 219),
    7. Gesetz vom 30. Mai 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG) (RGBl. S. 263) mit späteren Änderungen,
    8. Einführungsgesetz vom 30. Mai 1908 zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (RGBl. S. 305),
    9. Gesetz vom 3. Mai 1909 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (RGBl. S. 437),
    10. Gesetz vom 20. Dezember 1911 betr. die Aufhebung des Hilfskassengesetzes (RGBl. S. 985),
    11. Verordnung vom 15. Januar 1919 über das Erbbaurecht (RGBl. S. 72),
    12. Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429) sowie die zu seiner Ergänzung und Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften,
    13. Reichsheimstättengesetz vom 10. Mai 1920 (RGBl. S. 962; Ber. S. 1218) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1937 (RGBl. I S. 1291) und die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften,
    14. Reichsmietengesetz vom 24. März 1922 (RGBl. S: 273) und die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften,
    15. Gesetz vom 19. März 1924 über hypothekarische Belastung von Reichsbahngrundstücken (RGBl. I. S. 285), 
    16. Gesetz vom 18. Juli 1930 über die Bereinigung der Grundbücher (RGBl. I S. 305),
    17. Gesetz vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse (RGBl. I S. 331) und die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften,
    18. Gesetz vom 13: Dezember 1935 über die Veräußerung von Nießbrauchrechten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (RGBl. I S. 1468),
    19. Verordnung vom 30: September 1936 über die Zinsen für den landwirtschaftlichen  Auslandskredit (RGBl. I S. 859),
    20. Gesetz vom 4. Februar 1937 über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (RGBl. I S. 171),
    21. Reichsumlegungsgesetz vom 26. Juni 1936 (RGBl. I S. 518),
    22. Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629),
    23. Verordnung vom 28. August 1937 über Kündigungsschutz für Miet- und Pachträume (RGBl. I S. 917) und  alle zu Ihrer Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften,
    24. Gesetz vom 24. März 1938 über die Auflockerung der Kündigungstermine bei Mietverhältnissen über Wohnräume (RGBl. I S. 306),
    25. Gesetz vom 31. Juli 1938 über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen (RGBl. I S. 973),
    26. Gesetz vom 4. Juli 1939 über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der  Todeszeit (RGBl. I S. 1186),
    27. Gesetz vom 29. April 1940 über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschäden (RGBl. I S. 691) mit der Ergänzungsverordnung vom 6. Mai 1941 (RGBl. I S. 252),
    28. Gesetz vom 1. Juni 1923 über Mieterschutz und Mieteinigungsämter (RGBl. I S. 353) in der Fassung der Sechsten Verordnung vom 15. Dezember 1942 (RGBl. I S. 712) und die zu seiner Ergänzung erlassenen Rechtsvorschriften;

II. Rechtsvorschriften, die nachdem 8. Mai 1945 erlassen worden sind:
    29. Verordnung vom 22. Februar 1949 über die Zulässigkeit von Anträgen auf Todeserklärung von Kriegsteilnehmern (ZVOBl. Nr. 15 S. 124) nebst Durchführungsverordnung vom 23. Juli 1949 (ZVOBl. Nr: 63 S. 550),
    30. Verordnung vom .4. Juni 1949, über die Anzeige- und Ablieferungspflicht sowie über den Eigentumserwerb des Finders (ZVOBl. Nr. 50 S. 444),
    31. Gesetz vom 17. Mai 1950 über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters (GBl. Nr. 57 S. 437),
    32. Gesetz vom 8. September 1950 über die Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern (GBl. Nr. 104 S. 969),
    33. Gesetz vom 8. September 1950 über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. Nr. 104 S. 973),
    34. Verordnung vom 15. November 1951 über die Abkürzung der Verschollenheitsfristen (GBl. Nr. 135 S. 1059);
    35. Verordnung vom 17. Mai 1956 zur Neuregelung des Kündigungsschutzes für Pächter von Kleingärten (GBl. I Nr. 52 S. 457),
    36. Anordnung vom 17. Mai 1956 über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten (GBl. I Nr. 52 S.457),
    37. §§ 3, 9, 10, ,12, 13, 15 bis, 25, 26 des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl. I 1966 Nr. 1 S. 19),
    38. §§ 48 bis 53 und 57 bis 60 des Gesetzes vom 31. Juli 1963 über die zivile Luftfahrt (GBl. I Nr. 9 S. 113),
    39. Verordnung vom 4. Juli 1946 über die gerichtliche Regelung der Fälligkeit alter  Schulden (Stundungsverordnung) (Gesetz- und VO-Blatt Land Sachsen 1947 S. 147),
    40. Gesetz vom 30: September 1948 über die Aufhebung von Altgemeinden und Beräumung alter Vorrechte (Gesetz- und VO-Blatt Land Sachsen 1948 S. 530),
    41. Durchführungsbestimmung vom 31. März 1947 über die gerichtliche Regelung der Fälligkeit alter Schulden (Stundungsverordnung) (GBl. des Landes Sachsen-Anhalt 1947 Nr. 15 S. 120),
    42. Gesetz vom 5. November 1947 über außerordentliche Maßnahmen im Pacht-, Landbewirtschaftungs- und Entschuldungsrecht (GBl. des Landes Sachsen-Anhalt 1947 S. 164),
    43. Gesetz vom 20. November 1946 über die Einführung der "Verordnung über die gerichtliche Regelung der Fälligkeit alter Schulden" vom 4. Juli 1946 nebst Rechtsverordnung vom 20. November 1946 (Reg.-Blatt Thüringen 1947 S. 18/19),
    44. Verordnung vom 4. Juli 1946 über die gerichtliche Regelung der Fälligkeit alter Schulden (Stundungsverordnung) (Reg.-Blatt Thüringen 1947 S. 18),
    45. Gesetz vom 3. Juni 1948 betr. die Weitergeltung der Stundungsverordnung im Lande Thüringen (Reg.-Blatt Thüringen I S. 77),
    46. Gesetz vom 28. Februar 1951 über die Zuständigkeit in Stiftungssachen (Reg.-Blatt Thüringen S. 66);
    47. Gesetz vom 29. Mai 1947 über die Sondernutzungsrechte von Gemeindeangehörigen oder Klassen von solchen (Altgemeinden; Realgemeinden, Gemeindegliedervermögen) (Reg.-Blatt Thüringen I S. 82) sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften,
    48. Verordnung vom 4. Juli 1946 über die gerichtliche Regelung der Fälligkeit alter Schulden (Stundungsverordnung) (VOBl. Brandenburg S. 236),
    49. Gesetz vom 11. Mai 1951 über die Auflösung von Gemeinschaften der Separationsinteressenten (GVOBl. Brandenburg I S. 8),
    50. Verordnung Nr. 125 vom 31. August 1946 über die gerichtliche Regelung der Fälligkeit alter Schulden (Stundungsverordnung) (Amtsblatt Mecklenburg S. 101),
    51. Gesetz vom 29. April 1948 über die Aufhebung von Sonderrechten an Gemeindevermögen (Reg.-Blatt Mecklenburg S. 77) sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften.

Das vorstehende, von der. Volkskammer, der Deutschen Demokratischen Republik am :neunzehnten Juni neunzehnhundertfünfundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den neunzehnten Juni neunzehnhundertfünfundsiebzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
    W. Stoph


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1975 Teil I. S. 517
© 23. Januar 2004 - 14. April 2005

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