Gesetz über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik
(Wehrdienstgesetz)

vom 25. März 1982

geändert durch
Gesetz vom 26. April 1990 (GBl. I S. 237)

aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)

Der Schutz des Friedens sowie des sozialistischen Vaterlandes und seiner Errungenschaften ist verfassungsmäßiges Recht und Ehrenpflicht der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik. Dazu beschließt die Volkskammer auf der Grundlage und in Durchführung der Artikel 7 und 23 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik sowie des § 3 Absätze 1 und 3 des Verteidigungsgesetzes vom 13. Oktober 1978 (GBl. I Nr. 35 S. 377) das folgende Gesetz:

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Grundlegende Bestimmungen über den Wehrdienst. (1) Durch den Wehrdienst sichert die Deutsche Demokratische Republik ihren Bürgern die Wahrnehmung ihres Rechtes und die Erfüllung ihrer Ehrenpflicht, den Frieden und das sozialistische Vaterland und seine Errungenschaften zu schützen.

(2) Mit dem Wehrdienst leisten die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik einen bedeutenden Beitrag zur Erhaltung und Festigung des Friedens, zur Stärkung der sozialistischen Staatsmacht und zum sicheren Schutz des Aufbaus und der Errungenschaften des Sozialismus vor jeglichen Angriffen seiner Feinde.

(3) Mit dem Wehrdienst ihrer Bürger stärkt die Deutsche Demokratische Republik als Teilnehmerstaat des Warschauer Vertrages die Einheit und Verteidigungsfähigkeit der sozialistischen Militärkoalition und trägt zur Erfüllung ihrer internationalen Bündnisverpflichtungen bei.

(4) Der Wehrdienst ist so zu gestalten, daß die Landesverteidigung jederzeit gewährleistet ist.

(5) Während der Mobilmachung und im Verteidigungszustand sind in bezug auf den Wehrdienst alle Maßnahmen zu treffen, damit die Deutsche Demokratische Republik unverzüglich jeden bewaffneten Überfall abwehren und ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllen kann. Die für die Mobilmachung und den Verteidigungszustand notwendigen Maßnahmen sind rechtzeitig vorzubereiten.

§ 2. Ableistung des Wehrdienstes. (1) Der Wehrdienst gliedert sich in den aktiven Wehrdienst und den Reservistenwehrdienst. Er wird in der Nationalen Volksarmee geleistet.

(2) Der Wehrdienst nach Abs. 1 wird auch in den Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik geleistet. Die Festlegungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(3) Der Ableistung des Wehrdienstes nach Abs. l entspricht der Dienst in anderen Organen, in denen auf Beschluß des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik die Bürger ihr verfassungsmäßig festgelegtes Recht und die Ehrenpflicht für die Landesverteidigung erfüllen können. Die Festlegungen dieses Gesetzes gelten für diesen Dienst entsprechend. Für Besonderheiten dieses Dienstes, die einzelnen Regelungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, trifft der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik die erforderlichen Festlegungen.

§ 3. Pflicht zum Wehrdienst. (1) In der Deutschen Demokratischen Republik besteht die allgemeine Wehrpflicht. Im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht sind alle für den Wehrdienst tauglichen männlichen Bürger zur Erfüllung von Aufgaben für die Landesverteidigung auszubilden und einzusetzen.

(2) Die allgemeine Wehrpflicht umfaßt insbesondere die Verpflichtung,
a) sich zur Erfassung, Musterung, Einberufungsüberprüfung oder Feststellung der Diensttauglichkeit zu melden,
b) den Auflagen zur Herstellung oder Erhaltung der Diensttauglichkeit bzw. zur Vorbereitung auf den Wehrdienst oder solchen, die der möglichen Einberufung zum Wehrdienst dienen, nachzukommen,
c) aktiven Wehrdienst, Reservistenwehrdienst bzw. einen Dienst zu leisten, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, soweit dazu die Tauglichkeit vorhanden ist,
d) Veränderungen zur Person mitzuteilen,
e) zur Ergänzung der Wehrdokumentation bzw. zur Klärung von Problemen, die den Wehrdienst betreffen, auf Anordnung der Wehrkreiskommandos persönlich zu erscheinen,

(3) Der allgemeinen Wehrpflicht unterliegen alle männlichen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Wehrpflichtige genannt) vom 18. Lebensjahr an bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr, vollenden. Bei Fähnrichen und Offizieren endet sie mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 60: Lebensjahr vollenden.

(4) Während der Mobilmachung und im Verteidigungszustand endet die allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Bürger mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden: Das gilt auch für die Vorbereitung der Mobilmachung und des Verteidigungszustandes, soweit dazu in diesem Gesetz etwas festgelegt ist.

(5) Während der Mobilmachung und im Verteidigungszustand können weibliche Bürger der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Lebensjahr an bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, in die allgemeine Wehrpflicht einbezogen werden. Das gilt für die Vorbereitung der Mobilmachung und des Verteidigungszustandes_ entsprechend, soweit dazu in diesem Gesetz etwas festgelegt ist.

(6) Die altersmäßige Festlegung für die allgemeine Wehrpflicht gilt nicht, wenn in Rechtsvorschriften über einen Dienst nach § 2 Abs. 3 etwas anderes festgelegt ist.

§ 4. Freiwilliger Wehrdienst. Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik haben  unabhängig von der allgemeinen Wehrpflicht das Recht, auf Grund ihrer freien Entscheidung Wehrdienst zu leisten. Für weibliche Bürger gelten in diesen Fällen die Festlegungen für die männlichen Bürger entsprechend.

II. Abschnitt
Vorbereitende Maßnahmen für den Wehrdienst

§ 5. Vorbereitung auf den Wehrdienst. (1) Die staatlichen Organe sowie die Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen (nachfolgend Betriebe genannt) sind verpflichtet, die Bürger auf den Wehrdienst vorzubereiten. Die Bürger nehmen an der Vorbereitung auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz öder anderen Rechtsvorschriften bzw. Bestimmungen teil.

(2) Die Vorbereitung auf den Wehrdienst ist Bestandteil der Bildung und Erziehung an den allgemeinbildenden Schulen, Einrichtungen der Berufsbildung, Fachschulen, Hochschulen und Universitäten.

(3) In der Gesellschaft für Sport und Technik wird zur Vorbereitung der Jugend auf den Wehrdienst vormilitärische Ausbildung durchgeführt. Die dazu notwendigen Anforderungen legt der Minister für Nationale Verteidigung fest.

(4) Die staatlichen Organe und Betriebe haben auf der Grundlage der Pläne bzw. von staatlichen Auflagen Bürger zur freiwilligen Ableistung des Wehrdienstes zu gewinnen. Insbesondere betrifft das die langfristige Sicherung des Nachwuchses für militärische Berufe.

(5) Die staatlichen Organe und Betriebe sind verpflichtet, die bei ihnen Beschäftigten, die zum Wehrdienst einberufen werden, feierlich zu verabschieden. Während des Wehrdienstes ist mit ihnen und ihren Familienangehörigen Verbindung zu halten, und es ist Einfluß auf hohe Leistungen während des Wehrdienstes zu nehmen.

(6) Die staatlichen Organe und Betriebe haben zur Vorbereitung der Bürger auf den Wehrdienst eng zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen.

§ 6. Erfassung. (1) Die Erfassung der Wehrpflichtigen erfolgt durch die Deutsche Volkspolizei. Dazu kann die Deutsche Volkspolizei von staatlichen Organen und Betrieben notwendige Angaben verlangen oder Wehrpflichtige zum persönlichen Erscheinen auffordern.

(2) Den Zeitpunkt der Erfassung sowie den zu erfassenden Geburtsjahrgang bzw. Personenkreis der Wehrpflichtigen bestimmt der Minister für Nationale Verteidigung.

(3) Zur Vorbereitung auf die Mobilmachung und den Verteidigungszustand können auch weibliche Bürger jederzeit erfaßt werden. Die Festlegungen des Abs. 2 gelten entsprechend.

Musterung

§ 7. (1) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrer erstmaligen Einberufung zum Wehrdienst zu mustern. Durch die Musterung wird festgestellt, welche Wehrpflichtigen für den Wehrdienst tauglich sind und welche sonstige Eignung sie für den Wehrdienst besitzen. Sie dient gleichzeitig der weiteren Vorbereitung der Bürger auf die Wahrnehmung ihres verfassungsmäßig garantierten Rechtes sowie die ehrenvolle Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflicht, Wehrdienst zu leisten.

(2) Den Zeitraum der Musterung und den zu musternden Geburtsjahrgang bzw. Personenkreis der Wehrpflichtigen bestimmt der Minister für Nationale Verteidigung. Das gilt auch für Wehrpflichtige, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben oder sich länger befristet im Ausland aufhalten. Bei ihnen kann mit der Musterung die Einberufung verbunden werden.

(3) Die Musterung wird von den Wehrkreiskommandos in Zusammenarbeit mit den Räten der Kreise oder Stadtbezirke vorbereitet und durchgeführt. Die Wehrkreiskommandos bzw. die Räte der Kreise oder Stadtbezirke können dazu anderen staatlichen Organen oder Betrieben Auflagen erteilen.

(4) Für die Musterung sind bei den Wehrkreiskommandos Musterungskommissionen zu bilden.

(5) Eine erneute Musterung kann durchgeführt werden, wenn der Minister für Nationale Verteidigung das bestimmt.

§ 8. (1) Die Wehrpflichtigen haben sich nach der Aufforderung durch die Wehrkreiskommandos oder nach der öffentlichen Bekanntmachung zum festgesetzten Termin am angegebenen Ort zur Musterung zu melden. Wehrpflichtige, die bis zu ihrem. vollendeten 19. Lebensjahr keine Aufforderung zur Musterung oder sonst keine Kenntnis über die Musterung erhalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei dem für ihren Wahnsitz zuständigen Wehrkreiskommando persönlich zu melden.

(2) Wehrpflichtige, die der Aufforderung zur Musterung nicht Folge leisten können, haben die Hinderungsgründe unverzüglich den zuständigen Wehrkreiskommandos zu melden. Die Aufforderung zur Musterung gilt, bis den betreffenden Wehrpflichtigen eine andere Entscheidung des Wehrkreiskommandos mitgeteilt wird.

(3) Die Wehrkreiskommandos haben dafür zu sorgen, daß alle Wehrpflichtigen des zu musternden Geburtsjahrganges bzw. Personenkreises in der festgesetzten Zeit gemustert werden. Wehrpflichtige, bei denen das nicht möglich war, können auch danach jederzeit gemustert werden.

§ 9. (1) Die Musterungskommissionen setzen sich aus Mitarbeitern der Wehrkreiskommandos, der Räte der Kreise oder Stadtbezirke und anderer staatlicher Organe sowie Ärzten zusammen.

(2) Die Musterungskommissionen entscheiden auf Grund ihrer Feststellungen über die Diensttauglichkeit und die sonstige Eignung der Wehrpflichtigen für den Wehrdienst sowie auf Grund vorliegender Anträge über die zeitweilige Zurückstellung vom Wehrdienst.

(3) Die Musterungskommissionen können zu ihren Beratungen Mitarbeiter staatlicher Organe oder der Betriebe hinzuziehen. Sie sind darüber hinaus berechtigt, Auskünfte bzw. Unterlägen von staatlichen Organen oder Betrieben bzw. von Bürgern zu verlangen oder Ärzte von ihrer beruflichen Schweigepflicht zu befreien.

(4) Die Musterungskommissionen können Wehrpflichtigen Auflagen erteilen, sich fachärztlicher Behandlung zu unterziehen, soweit es zur Herstellung oder Erhaltung der Diensttauglichkeit notwendig ist.

(5) Die Musterungskommissionen können den Wehrpflichtigen weiterhin Auflagen erteilen, sich in Vorbereitung auf den Wehrdienst spezielles Wissen und Können, insbesondere durch die Teilnahme an organisierten Ausbildungsmaßnahmen, anzueignen.

(6) Die Angehörigen und Mitarbeiter der Musterungskommissionen unterliegen über die Kenntnisse, die sie während der Musterung erlangen, der Schweigepflicht.

§ 10. Wehrdokumentation. (1) Die Wehrpflichtigen erhalten bei der Musterung oder zu einem anderen von den Wehrkreiskommandos festzulegenden Zeitpunkt Wehrdienstausweise. Die Wehrdienstausweise sind von den Wehrpflichtigen sorgfältig aufzubewahren. Der Verlust eines Wehrdienstausweises ist unverzüglich dem zuständigen Wehrkreiskommando bzw. während des Wehrdienstes dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.

(2) Für weibliche Bürger, die nach § 12 Abs. 4 einen Einberufungsbefehl erhalten, gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Die weitere Wehrdokumentation führen die Wehrkreiskommandos bzw. während des Wehrdienstes die zuständigen Vorgesetzten.

§ 11. Einberufungsüberprüfung und Feststellung der Diensttauglichkeit. (1) Die Wehrkreiskommandos können in Vorbereitung der Einberufung zum Wehrdienst Einberufungsüberprüfungen durchführen. Bei der Einberufungsüberprüfung werden für die Wehrpflichtigen die Teilstreitkräfte, die einzelnen Waffengattungen, Spezialtruppen bzw. Dienste der Nationalen Volksarmee bestimmt, zu denen voraussichtlich die Einberufung erfolgt. Während der Einberufungsüberprüfung ist bei Notwendigkeit die Diensttauglichkeit und sonstige Eignung der Wehrpflichtigen zu überprüfen. In besonderen Fällen können die Wehrkreiskommandos Maßnahmen zur Feststellung der Diensttauglichkeit der Wehrpflichtigen anordnen. Die Festlegungen der §§ 7 bis 9 gelten entsprechend. Kommissionen werden nach den Erfordernissen gebildet. Außerhalb der Musterung öder Einberufungsüberprüfung erteilen die Leiter der Wehrkreiskommandos die Auflagen nach § 9 Abs. 5.

(2) Soweit es erforderlich ist, den Gesundheitszustand von weiblichen Bürgern festzustellen, die nach § 12 Abs. 4 einen Einberufungsbefehl erhalten sollen bzw. haben, und eine solche Feststellung anders nicht möglich ist, kann für sie von den Wehrkreiskommandos das Erscheinen zur Feststellung der Diensttauglichkeit nach Abs. 1 angeordnet werden.

§ 12. Einberufung zum Wehrdienst. (1) Den Termin der Einberufung zum Wehrdienst bestimmt der Minister für Nationale Verteidigung. Zum freiwilligen Wehrdienst kann die Einberufung vorgenommen werden, wenn die betreffenden Wehrpflichtigen die entsprechenden Verpflichtungen abgegeben haben. Die Einberufung erfolgt durch die Wehrkreiskommandos mittels Einberufungsbefehl. Durch den Einberufungsbefehl wird das Wehrdienstverhältnis der` Wehrpflichtigen mit der Nationalen Volksarmee begründet.

(2) Die Auswahl der Wehrpflichtigen für die Einberufung zum Wehrdienst erfolgt durch die Wehrkreiskommandos. Sie entscheiden, wann die Wehrpflichtigen einberufen wenden und bestimmen den Gestellungs- bzw. Einberufungsort. Durch die Auswahl ist zu sichern, daß die Wehrpflichtigen zu dem Zeitpunkt, einberufen werden, der für die personelle Auffüllung der Nationalen Volksarmee zweckmäßig ist. Wehrpflichtige, die noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben und nach ihrer Musterung ein Fach oder Hochschulstudium aufnehmen wollen, sind vor dem Studium zum Grundwehrdienst einzuberufen, es sei denn, der Minister für Nationale Verteidigung trifft eine andere Entscheidung, um der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.

(3) Wenn der Einberufung zum Wehrdienst keine Einberufungsüberprüfung nach § 11 vorausgeht, bestimmen die Wehrkreiskommandos im Zusammenhang mit der Auswahl der Wehrpflichtigen die Teilstreitkräfte, die einzelnen Waffengattungen, Spezialtruppen bzw. Dienste der Nationalen Volksarmee, zu denen die Einberufung erfolgt.

(4) Für die Einberufung während der Mobilmachung können Wehrpflichtige nach § 3 Absätze 3 und 4 jederzeit einen Einberufungsbefehl erhalten. Das gilt auch für weibliche Bürger, deren Einberufung während der Mobilmachung vorgesehen ist, entsprechend. Ein solcher Einberufungsbefehl ist sorgfältig aufzubewahren: Sein Verlust ist unverzüglich dem zuständigen Wehrkreiskommando zu melden.

(5) Gründe, die es verhindern, daß sich Wehrpflichtige dem Einberufungsbefehl gemäß melden können, sind unverzüglich dem zuständigen Wehrkreiskommando mitzuteilen. Der Einberufungsbefehl gilt, bis dem betreffenden Wehrpflichtigen eine andere Entscheidung des Wehrkreiskommandos mitgeteilt wird.

§ 13. Untauglichkeit für den Wehrdienst. (1) Die Wehrpflichtigen, bei denen dauernde Dienstuntauglichkeit festgestellt wurde, werden nicht einberufen. Sie haben die für sie zuständigen Wehrkreiskommandos unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die diesen Feststellungen widersprechen.

(2) Die Wehrpflichtigen, bei denen eine zeitliche Dienstuntauglichkeit festgestellt wurde, werden für die betreffende Zeit nicht einberufen, Die staatlichen Organe und Betriebe haben Maßnahmen zur baldmöglichen Herstellung der Diensttauglichkeit dieser Wehrpflichtigen zu treffen.

§ 14. Zeitweilige Zurückstellung vom Wehrdienst. (1) Auf Antrag Von staatlichen Organen oder Betrieben können Wehrpflichtige wegen ihrer Qualifikation und der damit verbundenen Unabkömmlichkeit vom Wehrdienst zeitweilig zurückgestellt werden.

(2) Auf Antrag eines Wehrpflichtigen kann eine zeitweilige Zurückstellung vom Wehrdienst erfolgen, wenn die Einberufung zu dem vorgesehenen Termin auf Grund seiner Familienverhältnisse oder anderer Tatsachen eine erhebliche Härte darstellen würde.

(3) Außerhalb der Musterung entscheiden über die Anträge die Leiter der Wehrkreiskommandos oder, sofern die Einberufung bereits erfolgte; die zuständigen Vorgesetzten.

(4) Die Antragsteller haben Maßnahmen zu treffen, die die Gründe, die zur zeitweiligen Zurückstellung führten, so schnell wie möglich beseitigen. Dabei haben die staatlichen Organe und Betriebe, soweit sie nicht selbst Antragsteller sind, die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(5) Die Antragsteller sind verpflichtet, den Wehrkreiskommandos unverzüglich den Wegfall der Gründe mitzuteilen, die zur zeitweiligen Zurückstellung vom Wehrdienst führten.

§ 15. Beschwerde. (1) Gegen die Entscheidungen über die Tauglichkeit bzw. Untauglichkeit für den Wehrdienst, die zeitweilige Zurückstellung vom Wehrdienst, die Ablehnung eines Antrages auf zeitweilige Zurückstellung vom Wehrdienst oder die Einberufung zum Wehrdienst entgegen den Rechtsvorschriften ist die Beschwerde zulässig.

(2) Vor der Einberufung zum Wehrdienst ist die Beschwerde binnen 1 Woche nach Zugang der Entscheidung bzw. des Einberufungsbefehls an das zuständige Wehrkreiskommando zu richten. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, so ist sie an das Wehrbezirkskommando weiterzuleiten. Für die Bearbeitung der Beschwerde ist beim Wehrbezirkskommando unter Vorsitz des Chefs des Wehrbezirkskommandos eine Kommission zu bilden. Sie besitzt die Rechte, wie sie im § 9 Abs. 3 festgelegt sind. Die von der Kommission getroffene Entscheidung ist endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Nach der Einberufung zum Wehrdienst ist die Beschwerde nach den für den Wehrdienst geltenden Festlegungen einzureichen und zu bearbeiten.

§ 16. Mitteilungspflicht über Veränderungen zur Person. (1) Die Wehrpflichtigen sind von dem Zeitpunkt an, an dem ihnen die Aufforderungen zur Musterung öffentlich bekanntgegeben oder sonst übermittelt werden bzw. von dem Zeitpunkt an, an dem sie sich freiwillig zum Wehrdienst melden, verpflichtet, Veränderungen zur Person den zuständigen Wehrkreiskornmandos. mitzuteilen. Wehrpflichtige, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben oder sich länger befristet im Ausland aufhalten, teilen die Veränderungen zur Person den zuständigen Botschaften der Deutschen Demokratischen Republik mit. Soweit es erforderlich ist; legt der Minister für Nationale Verteidigung einen anderen Zeitpunkt für den Beginn der Mitteilungspflicht über Veränderungen zur Person fest.

(2) Der Umfang der Mitteilungen über Veränderungen zur Person wird vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt.

(3) Die Wehrkreiskommandos können das persönliche Erscheinen von Wehrpflichtigen anordnen, wenn das zur Ergänzung der Wehrdokumentation oder Klärung von Problemen, die den Wehrdienst betreffen, erforderlich ist.

(4) Die staatlichen Organe und Betriebe können durch die Wehrkreiskommandos verpflichtet werden, den Wehrkreiskommandos Veränderungen zur Person von Wehrpflichtigen mitzuteilen.

(5) Weiblichen Bürgern, die nach § 12 Abs. 4 Einberufungsbefehle erhalten, können Pflichten zur Mitteilung über Veränderungen zur Person vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik übertragen werden.

§ 17. Mitteilungspflicht der Justizorgane und des Ministeriums des Innern. Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft bzw. das Ministerium des Innern haben entsprechend ihrer Zuständigkeit die Verurteilung eines Wehrpflichtigen in einer Strafsache, den Beginn und das Ende des Vollzuges einer Strafe mit Freiheitsentzug bzw. die Straftilgung dem zuständigen Wehrkreiskommando mitzuteilen.

III. Abschnitt
Der aktive Wehrdienst

§ 18. Arten des aktiven Wehrdienstes. (1) Der aktive Wehrdienst wird
a) als Grundwehrdienst,
b} als Dienst auf Zeit oder
c) als Dienst in militärischen Berufen geleistet.

(2) Die Dienstlaufbahnordnung für die Angehörigen, der Nationalen Volksarmee erläßt der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 19. Fahneneid. (1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee leisten den Fahneneid (Anlage).

(2) Der Wortlaut des Fahneneides in den Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik oder in Organen nach § 2 Abs. 3 ist vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik den betreffenden Bedingungen entsprechend anzupassen. Dem Fahneneid ist der Diensteid oder eine entsprechende andere Form der von dem Bürger abzugebenden Verpflichtung gleichgestellt, wenn in Organen nach § 2 Abs. 3 kein Fahneneid geleistet wird.

(3) Der geleistete Fahneneid gilt für die gesamte Zeit der Wehrpflicht. Das gleiche trifft zu, wenn nach Abs. 2 der Diensteid geleistet oder in einer anderen Form eine entsprechende Verpflichtung abgegeben wurde.

§ 20. Dienstgrade, Dienstgradabzeichen und Uniformen. (1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee erhalten Dienstgrade und tragen Uniformen.

(2) Die militärischen Dienstgrade legt der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik fest. Die Gestaltung der Uniformen und der Dienstgradabzeichen regelt der Minister für Nationale Verteidigung.

§ 21. Grundsätze für die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Angehörigen der Nationalen Volksarmee. (1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee besitzen die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger nach der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Die besonderen Rechte und Pflichten während des Wehrdienstes ergeben sich aus den Erfordernissen des militärischen Schutzes der Deutschen Demokratischen Republik und werden auf der Grundlage dieses Gesetzes in Rechtsvorschriften oder militärischen Bestimmungen festgelegt.

§ 22. Grundlegende Aufgaben der Angehörigen der Nationalen Volksarmee. (1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind verpflichtet, auf der Grundlage der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften sowie in Erfüllung ihres geleisteten Fahneneides die sozialistische Gesellschaftsordnung und das friedliche Leben der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gegen jeden Feind zu schützen. Dazu haben sie der Deutschen Demokratischen Republik, ihrem sozialistischen Vaterland, und der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands als der führenden gesellschaftlichen Kraft treu und zuverlässig zu dienen sowie die Verbundenheit von Partei, Volk und Armee unablässig zu festigen. Sie haben bereit und fähig zu sein, getreu dem sozialistischen Patriotismus und proletarischen Internationalismus an der Seite der Sowjetarmee und der anderen Bruderarmeen jederzeit den Sozialismus gegen alle Angriffe zu verteidigen und ihre ganze Person für die Erringung des Sieges einzusetzen.

(2) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee wirken im militärischen Kampfkollektiv. Jeder von ihnen trägt, unabhängig von seiner Stellung im Kollektiv, vor der Gesellschaft und seinen Vorgesetzten die Mitverantwortung für die gewissenhafte Erfüllung aller dem Kollektiv gestellten Aufgaben und somit für die Aufrechterhaltung und stetige Steigerung der Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft des militärischen Kampfkollektivs. Sie haben nach den Geboten der sozialistischen Ethik und Moral zu leben, die sozialistischen Beziehungen untereinander unablässig zu festigen, innerhalb und außerhalb des Dienstes Vorbild zu sein sowie die Ehre und Würde der Nationalen Volksarmee stets zu wahren.

(3) Die militärische Disziplin ist Pflicht der Angehörigen der Nationalen Volksarmee. Sie haben
a) die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und die anderen Rechtsvorschriften strikt einzuhalten sowie den Fahneneid zu erfüllen,
b) die Befehle, Dienstvorschriften und anderen militärischen Bestimmungen exakt, widerspruchslos und mit schöpferischer Initiative durchzuführen,
c) sieh unter die von der sozialistischen Gesellschaft gesetzten Normen, die Interessen der militärischen Kampfkollektive und den Willen der im gesellschaftlichen Auftrag handelnden Vorgesetzten bewußt unterzuordnen,
d) ihr politisches, militärisches und allgemeines Wissen und Können im Interesse der Erfüllung des militärischen Klassenauftrages fortgesetzt zu vervollkommnen,
e) die militärischen Geheimnisse strikt zu wahren und eine hohe Wachsamkeit zu üben.

§ 23. Vorgesetzte. (1) Die Vorgesetzten sind für die politische und militärische Führung der ihnen unterstellten Angehörigen der Nationalen Volksarmee verantwortlich und besitzen die Befugnis, ihren Unterstellten die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Befehle zu erteilen. Sie haben die Pflicht, in ihrem Verhalten stets Vorbild zu sein, ständig den ordnungsgemäßen Ablauf des militärischen Dienstes zu sichern, die Rechte der Unterstellten zu wahren und sie zur vorbildlichen Erfüllung ihrer Pflichten zu erziehen.

(2) Die Vorgesetzten haben die Pflicht, die führende Rolle der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands in der Nationalen Volksarmee unablässig zu stärken und ihre Unterstellten so zu erziehen, daß ihre Treue und Ergebenheit zur Arbeiterklasse und ihrer marxistischleninistischen Partei, ihre Liebe zum sozialistischen Vaterland und ihre Verbundenheit mit dem Volk der Deutschen Demokratischen Republik sowie ihre Haltung zum proletarischen Internationalismus ständig weiter vertieft und gefestigt werden. Bei der Führung und Erziehung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee haben sie auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen exakte militärische Forderungen zu stellen und diese durchzusetzen. Sie haben die ihnen Unterstellten gut zu kennen, sich um sie zu sorgen, ihre Ehre und Würde ständig zu achten, sie zur Lösung ihrer Aufgaben allseitig zu befähigen und dabei ihre schöpferische Initiative zu entfalten und zu nutzen.

(3) Die Vorgesetzten haben den Wehrdienst zu einer wichtigen Etappe der kommunistischen Erziehung und Formung sozialistischer Persönlichkeiten zu gestalten. Sie sind verpflichtet, die ihnen Unterstellten politisch und militärisch so zu erziehen, auszubilden und zu führen, daß der militärische Schutz der Deutschen Demokratischen Republik jederzeit gewährleistet ist. Sie tragen persönlich die Verantwortung dafür, daß in ihrem Verantwortungsbereich alle Aufgaben zum Schutz des sozialistischen Vaterlandes und der sozialistischen Staatengemeinschaft, zum Schutz der sozialistischen Ordnung sowie des friedlichen Lebens der Bürger zuverlässig erfüllt werden und die sozialistische Gesetzlichkeit gewahrt wird.

§ 24. Mitgestaltung des aktiven Wehrdienstes. Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt und verpflichtet, den Wehrdienst initiativreich mitzugestalten. Das erfolgt vor allem durch die exakte und schöpferische Erfüllung der Befehle der Vorgesetzten. Außerdem geschieht das durch die Teilnahme an der Tätigkeit der gesellschaftlichen Organisationen, am sozialistischen Wettbewerb und an der Tätigkeit der Neuerer sowie durch die Verwirklichung des Rechtes auf Eingaben und Beschwerden.

§ 25. Anerkennung von Leistungen. Die Anerkennung hoher Leistungen der Angehörigen der Nationalen Volksarmee erfolgt durch Belobigungen bzw. andere militärische Auszeichnungen oder durch die Verleihung staatlicher Auszeichnungen.

§ 26. Verantwortlichkeit. Die schuldhafte Verletzung der in den Rechtsvorschriften, Dienstvorschriften, Befehlen oder anderen militärischen Bestimmungen festgelegten Pflichten bzw. Rechte der Angehörigen der Nationalen Volksarmee begründet disziplinarische, materielle oder strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die einzelnen Arten der Verantwortlichkeit schließen sich gegenseitig nicht aus.

§ 27. Versorgung, Betreuung und Urlaub. (1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee haben Anspruch auf materielle und finanzielle Versorgung sowie auf medizinische und kulturelle Betreuung.

(2) Den Urlaub der Angehörigen der Nationalen Volksarmee regelt der Minister für Nationale Verteidigung in militärischen Bestimmungen.

(3) Die finanzielle Versorgung und soziale Betreuung der Unterhaltsberechtigten der Angehörigen der Nationalen Volksarmee wird gewährleistet.

§ 28. Besonderheiten der Unterstellung. (1) Angehörige der Nationalen Volksarmee können auf der Grundlage von Rechtsvorschriften oder auf Weisung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik Angehörigen anderer staatlicher Organe oder der Betriebe zeitweilig unterstellt werden. Das gleiche gilt, wenn die zuständigen Minister bzw. anderen Leiter zentraler Staatsorgane das vereinbaren.

(2) Bei einer veränderten Unterstellung haben die Angehörigen der Nationalen Volksarmee die Aufgaben der staatlichen Organe oder Betriebe zu erfüllen, denen sie unterstellt sind. Das bestehende Dienstverhältnis ändert sich dadurch nicht.

(3) Die Regelungen der Absätze l und 2 gelten entsprechend, wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge eine Unterstellung von Angehörigen der Nationalen Volksarmee unter verbündete Armeen öder internationale Organisationen erfolgt.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn völkerrechtliche Verträge etwas anderes vorsehen.

Grundwehrdienst

§ 29. (1) Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt 18 Monate. Die betreffenden Angehörigen der Nationalen Volksarmee leisten den aktiven Wehrdienst im Dienstverhältnis Soldat im Grundwehrdienst.

(2) Die Wehrpflichtigen können vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zum Grundwehrdienst einberufen werden.

(3) Wehrpflichtige, die sich der Ableistung des Grundwehrdienstes entzogen oder sich nicht nach § 8 Abs. 1 zur Musterung bzw. beim Wehrkreiskommando gemeldet haben oder der Mitteilungspflicht nach § 14 Abs. 5 nicht nachgekommen sind, können bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 35. Lebensjahr vollenden, zum Grundwehrdienst einberufen werden. Das gleiche gilt für die Wehrpflichtigen, die Straftaten begangen haben und nicht in dem im Abs. 2 festgelegten Zeitraum zum Grundwehrdienst einberufen oder aus solchen Gründen vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen wurden. Die Tilgung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Strafregister hat darauf keinen Einfluß.

§ 30. (1) Der Grundwehrdienst endet in der Regel mit Ablauf von 18 Monaten.

(2) Eine vorzeitige Entlassung von Angehörigen der Nationalen Volksarmee aus dem Grundwehrdienst kann wegen Untauglichkeit für den Wehrdienst oder, zeitweiliger Zurückstellung vom Wehrdienst erfolgen.

(3) Eine vorzeitige Entlassung kann auch dann erfolgen, wenn Angehörige der Nationalen Volksarmee Straftaten begangen haben und zu Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt wurden, sofern durch dieses Verhalten und die Verurteilung der Zweck des Grundwehrdienstes nicht erreicht werden kann. In anderen Fällen bleiben sie Angehörige der Nationalen Volksarmee.

(4) Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik kann weitere Festlegungen über die vorzeitige Entlassung aus dem Grundwehrdienst treffen.

(5) Nach einer vorzeitigen Entlassung kann die erneute Einberufung zum Grundwehrdienst erfolgen, wenn die Gründe der vorzeitigen Entlassung weggefallen sind. Der Grundwehrdienst ist für die Dauer von 18 Monaten zu leisten, wenn die vorangegangene Dienstzeit weniger als 3 Monate dauerte. In den anderen Fällen erfolgt eine Anrechnung der geleisteten Dienstzeit. Die Festlegungen des § 31 Abs. 5 bleiben davon unberührt,

(6) Wurde gegen einen Angehörigen der Nationalen Volksarmee während seines Grundwehrdienstes eine Disziplinarstrafe mit Freiheitsbeschränkung verhängt öder hat er eine unerlaubte Entfernung begangen, so ist er verpflichtet, die entsprechende Zeit länger Grundwehrdienst zu leisten. Aus= nahmen können in der Dienstlaufbahnordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee festgelegt werden.

(7) Wurde ein Angehöriger der Nationalen Volksarmee zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt, und nicht nach Abs. 3 vorzeitig entlassen, so verlängert sich sein Grundwehrdienst um die Dauer des Vollzuges der Strafe bzw. um den Teil der Zeit des Vollzuges der Strafe, der zur vollständigen Ableistung des Grundwehrdienstes notwendig ist.

§ 31. Wehrdienst auf Zeit und in militärischen Berufen. (1) Der aktive Wehrdienst auf Zeit bzw. in militärischen Berufen wird freiwillig auf der Grundlage einer Verpflichtung des betreffenden Wehrpflichtigen und der Bestätigung durch den Einberufungsbefehl bzw. den Befehl des Vorgesetzten geleistet.

(2) Der aktive Wehrdienst auf Zeit wird in den Dienstverhältnissen
a) Soldat auf Zeit,
b) Unteroffizier auf Zeit oder
c) Offizier auf Zeit geleistet:

(3) Der aktive Wehrdienst in militärischen Berufen wird in den Dienstverhältnissen
a) Berufsunteroffizier,
b) Fähnrich oder
c) Berufsoffizier geleistet.

(4) Der Beginn und das Ende der Dienstverhältnisse nach den Absätzen 2 und 3, der Dienstverlauf sowie der Übergang von einem Dienstverhältnis in ein anderes werden in der Dienstlaufbahnordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee festgelegt. Soweit die Bedingungen dieser Dienstverhältnisse das zulassen, gelten die Regelungen des § 30 entsprechend.

(5) Angehörige der Nationalen Volksarmee, die im Verlaufe ihrer speziellen Ausbildung bzw. vor ihrer Ernennung zum Unteroffizier, Fähnrich oder Offizier auf Grund der Entwicklung ihres Verhaltens oder fehlender Bereitschaft für den aktiven Wehrdienst auf Zeit oder in militärischen Berufen von ihrer Verpflichtung entbunden werden, haben grundsätzlich den Grundwehrdienst ohne Berücksichtigung ihrer bisherigen Dienstzeit zu leisten. Einzelheiten regelt der Minister für Nationale Verteidigung.

§ 32. Fach- und Hochschulen. Die Lehreinrichtungen der Nationalen Volksarmee sind
a) Fachschulen  zur Aus- oder Weiterbildung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee im Dienstverhältnis Fähnrich  und
b) Hochschulen  zur Aus oder Weiterbildung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee im Dienstverhältnis Berufsoffizier.

IV. Abschnitt
Der Reservistenwehrdienst

§ 33. Zweck und Arten des Reservistenwehrdienstes. (1) Der Reservistenwehrdienst wird zur Gewährleistung einer ständig hohen Kampfkraft sowie Gefechts und Mobilmachungsbereitschaft der Nationalen Volksarmee durchgeführt.

(2) Die Arten des Reservistenwehrdienstes sind
a) Reservistenausbildung,
b) Reservistenqualifizierung und
c) Reservistenübung.

(3) Während des Reservistenwehrdienstes sind die Wehrpflichtigen Angehörige der Nationalen Volksarmee, Für sie gelten die Festlegungen über den aktiven Wehrdienst unter Berücksichtigung der Besonderheiten, des Reservistenwehrdienstes.

§ 34. Reservistenausbildung. Wehrpflichtige, die noch keinen Wehrdienst oder weniger als 4 Wochen aktiven Wehrdienst bzw. Reservistenwehrdienst geleistet haben, können zum Zwecke der Vermittlung der erforderlichen militärischen Kenntnisse bis zu 3 Monaten oder zur Ausbildung zum Offizier bis zu 6 Monaten zur Reservistenausbildung einberufen werden. Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Reservistenwehrdienst freiwillig geleistet wird.

§ 35. Reservistenqualifizierung. (1) Die Reservistenqualifizierung dient der Festigung und der Vervollkommnung des militärischen Wissens und Könnens der Wehrpflichtigen.

(2) Die Dauer der. Reservistenqualifizierung kann bis zu 3 Monaten im Jahr betragen. Die Gesamtdauer der Reservistenqualifizierung darf bei denjenigen Wehrpflichtigen, die mehr als 1 Jahr aktiven Wehrdienst geleistet haben, 24 Monate nicht überschreiten. Die Wehrpflichtigen, die 1 Jahr bzw. weniger als 1 Jahr oder keinen aktiven Wehrdienst geleistet haben; können zu Reservistenqualifizierungen mit einer Gesamtdauer von 36 Monaten einberufen werden. Diese zeitlichen Beschränkungen gelten nicht, wenn der Reservistenwehrdienst freiwillig geleistet wird.

(3) Die Reservistenqualifizierung kann sich unmittelbar an die Reservistenausbildung anschließen.

§ 36. Reservistenübung. (1) Zur Überprüfung ihrer Einsatzbereitschaft und Kampffähigkeit können die Wehrpflichtigen jederzeit kurzfristig zur Reservistenübung einberufen werden. Die Einberufung zur und der Ablauf der Reservistenübung sind so vorzunehmen, daß dies weitestgehend den Bedingungen der Mobilmachung und des Verteidigungszustandes entspricht. Dabei gelten die Festlegungen für die Mobilmachung und den Verteidigungszustand entsprechend.

(2) Die Zeit einer Reservistenübung, die 8 Tage übersteigt, wird auf die Gesamtdauer der Einberufung zu Reservistenqualifizierungen angerechnet.

(3) Für die Reservistenübung ist eine zeitweilige Zurückstellung vom Wehrdienst nicht zulässig.

V. Abschnitt
Die Förderung nach dem Wehrdienst und die Reserve der Nationalen Volksarmee

§ 37. Förderung nach dem Wehrdienst. (1) Die staatlichen Organe und Betriebe haben die Wehrpflichtigen nach dem Wehrdienst würdig zu empfangen, ihre Eingliederung in den Arbeitsprozeß zu sichern und sie der Dauer ihres Wehrdienstes sowie ihren Leistungen während des Wehrdienstes entsprechend beruflich zu fördern.

(2) Die staatlichen Organe und Betriebe haben Maßnahmen zu treffen, daß die Wehrpflichtigen nach dem Wehrdienst ihre Pflichten nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften erfüllen können.

§ 38. Reserve der Nationalen Volksarmee. (1) Die Wehrpflichtigen bilden in der Zeit, in der sie keinen aktiven Wehrdienst oder Reservistenwehrdienst bzw. keinen solchen Dienst leisten, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, als Reservisten die Reserve der Nationalen Volksarmee. Eine besondere Reserve der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik oder der Organe nach § 2 Abs. 3 besteht nicht.

(2) Die Reservisten sind
a) ungediente Reservisten, wenn sie noch keinen Wehrdienst oder weniger als 4 Wochen aktiven Wehrdienst bzw. Reservistenwehrdienst geleistet haben, und
b) gediente Reservisten, wenn sie 4 Wochen aktiven Wehrdienst bzw. Reservistenwehrdienst oder einen längeren Wehrdienst geleistet haben.

(3) Die Reservisten sind über die sonstigen Festlegungen dieses Gesetzes hinaus verpflichtet,
a) die Ehre und Würde eines Reservisten zu wahren,
b) sich militärpolitisch und militärisch zu, informieren sowie sportlich, insbesondere wehrsportlich, zu betätigen,
c) die staatlichen und militärischen Geheimnisse, die ihnen zur Kenntnis gelangten, zu wahren,
d) Auflagen, die der möglichen Einberufung dienen, zu erfüllen,
e) die ihnen übergebenen Uniformen und Ausrüstungsgegenstände in einem einsatzbereiten Zustand zu erhalten,
f) die Uniform zu tragen, wenn das vom Minister für Nationale Verteidigung festgelegt wurde, und
g) die sozialistische Wehrerziehung, insbesondere die Vorbereitung der Jugend auf den Wehrdienst, und die Sicherung des Nachwuchses für militärische Berufe zu unterstützen.

(4) Reservisten, die ihren Pflichten nach Abs. 3 zuwiderhandeln, können disziplinarisch nach militärischen Bestimmungen zur Verantwortung gezogen werden. Andere Arten der Verantwortlichkeit schließen die Disziplinarmaßnahmen nicht aus:

VI. Abschnitt
Wehrdienst in besonderen Situationen

§ 39. Aussetzung der Entlassung aus dem Wehrdienst. Die Entlassungen aus dem Wehrdienst können auf Beschluß des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Bekämpfung von Katastrophen bzw. bei gespannter internationaler Lage ausgesetzt werden.

Wehrdienst während der Mobilmachung und im Verteidigungszustand

§ 40. (1) Nach der. Bekanntmachung der Mobilmachung oder der Verkündung des Verteidigungszustandes haben sich alle Wehrpflichtigen für den Wehrdienst bereitzuhalten. Sie können jederzeit einberufen werden.

(2) Die Wehrpflichtigen können von den Wehrkreiskommandos beauflagt werden, ihren Wohnsitz nicht zu wechseln bzw. den Ort ihres Wohnsitzes nicht zu verlassen:

(3) Für den Wehrdienst der weiblichen Bürger gelten die Festlegungen über den Wehrdienst der männlichen Wehrpflichtigen entsprechend.

(4) Die Wehrpflichtigen können einberufen werden, ohne gemustert zu sein.

(5) Musterungskommissionen werden nicht mehr gebildet. Ihre Rechte sowie die der Beschwerdekommissionen gehen auf die Wehrkreiskommandos bzw. Wehrbezirkskommandos über.

(6) Die Entscheidungen über die zeitweilige Zurückstellung vom Wehrdienst sind aufgehoben. Die weitere zeitweilige Zurückstellung vom Wehrdienst legt der Minister für Nationale Verteidigung fest,

(7) Die Wehrpflichtigen, die sich im Ausland aufhalten, haben sieh unverzüglich in den, zuständigen Botschaften der Deutschen Demokratischen Republik zu melden.

§ 41. (1) Während der Mobilmachung oder im Verteidigungszustand leisten alle Angehörigen der Nationalen Volksarmee Wehrdienst im allgemeinen Dienstverhältnis des aktiven Wehrdienstes. Unabhängig davon bestehen weiterhin die Dienstverhältnisse des aktiven Wehrdienstes auf Zeit und in  militärischen Berufen. Die erforderlichen Festlegungen trifft , der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen  Republik.

(2) Die Entlassungen aus dem Wehrdienst erfolgen bei Beendigung der Wehrpflicht bzw. nach besonderen Festlegungen des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik.

VII. Abschnitt
Ordnungsstrafbestimmungen, Strafbestimmungen und Zuführung

§ 42. Ordnungsstrafbestimmungen. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Aufforderung zur Erfassung, Musterung, Einberufungsüberprüfung oder Feststellung der Diensttauglichkeit nicht oder nicht pünktlich Folge leistet,
2. sich nicht unverzüglich nach Vollendung des 19. Lebensjahres bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando meldet, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt keine Aufforderung zur Musterung oder sonst keine Kenntnis über die Musterung erhalten hat,
3. der Auflage, sich fachärztlicher Behandlung zu unterziehen, nicht unverzüglich nachkommt,
4. den Wehrdienstausweis oder den Einberufungsbefehl nicht annimmt,
5. seinen Wehrdienstausweis oder Einberufungsbefehl nicht sorgfältig aufbewahrt,
6. seiner Mitteilungs- bzw. Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Wehrkreiskommando oder der Anordnung des Wehrkreiskommandos zum persönlichen Erscheinen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
7. eine Auflage zur Vorbereitung auf den Wehrdienst bzw. eine solche, die der möglichen Einberufung dient, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
8. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder andere Handlungen begeht, um dadurch seine Einberufung zu verzögern, bzw. an solchen Handlungen mitwirkt oder
9. Uniformen, Teile von Uniformen oder Ausrüstungsgegenstände der Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik oder der Organe nach § 2 Abs. 3 unberechtigt sich oder einem anderen verschafft oder sie ohne Erlaubnis benutzt,
kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden.

(2) Wer vorsätzlich eine im Abs. 1 bezeichnete Handlung begeht, kann mit einer Ordnungsstrafe bis 1 000 M belegt werden:
1. wenn die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet  wurden oder
2. wenn eine solche Ordnungswidrigkeit wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde.

(3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Stellvertretern der Vorsitzenden für Inneres der Räte der Kreise oder Stadtbezirke, den Leitern der zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei bzw. den Leitern der Wehrkreiskommandos.

(4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom. 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten  -OWG-  (GBl. I Nr. 3 S. 101).

(5) Die entschädigungslose Einziehung der im Abs. l Ziff. 9 genannten Uniformen, Teile von Uniformen oder Ausrüstungsgegenstände kann
1. neben dem Ausspruch einer Ordnungsstrafmaßnahme oder
2. selbständig durch die Deutsche Volkspolizei
erfolgen.

§ 43. Strafbestimmungen. (1) Wer vorsätzlich
1. dem Einberufungsbefehl zur Ableistung des Wehrdienstes nicht oder nicht pünktlich Folge leistet,
2. den Einberufungsbefehl nicht annimmt und dadurch den Wehrdienst nicht oder nicht pünktlich antritt oder
3. sich dem Dienstantritt zur Ableistung des Wehrdienstes entzieht oder andere Handlungen begeht, um seine Einberufung zu verhindern, oder an solchen Handlungen mitwirkt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer die Tat während der Mobilmachung oder im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 44. Zuführung. Bei unbegründetem Fernbleiben von der Erfassung, Musterung, Einberufungsüberprüfung, Feststellung der Diensttauglichkeit oder Einberufung bzw. bei Nichtbefolgung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen im Wehrkreiskommando kann die Zuführung durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen.

VIII. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 45. Folgebestimmungen. (1) Grundsätzliche Festlegungen zur Durchführung dieses Gesetzes treffen der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik oder der Ministerrat.

(2) Auf der Grundlage dieses Gesetzes, der Anordnungen bzw. Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik oder der Verordnungen bzw. Beschlüsse des Ministerrates regelt der Minister für Nationale Verteidigung in Rechtsvorschriften oder militärischen Bestimmungen alle notwendigen Maßnahmen, die mit dem Wehrdienst zusammenhängen. Das Arbeitsrecht findet keine Anwendung.

(3) Der Minister für Nationale Verteidigung kann in militärischen Bestimmungen zur Festigung der militärischen Disziplin Maßnahmen festlegen, die mit Freiheitsbeschränkung für Angehörige der Nationalen Volksarmee, Kürzung der finanziellen Versorgung oder Einziehung von Sachen verbunden sind. Vor dem Erlaß solcher militärischer Bestimmungen ist vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik die Zustimmung zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen einzuholen.

(4) Soweit die erforderlichen Festlegungen den Dienst betreffen, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, erlassen die zuständigen Minister die innerdienstlichen Regelungen.

§ 46. Übergangsregelungen. (1) Die zur Durchführung des Wehrpflichtgesetzes vom 24. Januar 1962 (GBl. I Nr. 1 S. 2) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242) erlassenen Rechtsvorschriften sowie die unter Bezug auf dieses Gesetz herausgegebenen Einberufungsbefehle behalten bis zum Erlaß anderer Rechtsvorschriften bzw. bis zur Erteilung anderer Einberufungsbefehle ihre Gültigkeit. Die bisherigen Formulare der Einberufungsbefehle bzw. die sonstigen Formulare, die Bezug auf das Wehrpflichtgesetz nehmen, können weiterhin verwendet werden, soweit die damit zu veranlassenden Maßnahmen nicht diesem Gesetz widersprechen.

(2) Der Dienst, der in bereits erlassenen Rechtsvorschriften als Wehrersatzdienst bezeichnet wird, ist Dienst nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes.

§ 47. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1982 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) das Gesetz vom 24. Januar 1962 über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (GBl. I Nr. l S.2) und
b) Ziff. 29 der Anlage zum Gesetz vom 11. Juni 1968 zur Anpassung von Strafbestimmungen und Ordnungsstrafbestimmungen  Anpassungsgesetz  (GBl. I Nr. 11 S. 242).

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertzweiundachtzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertzweiundachtzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
E. Honecker

 

Anlage
zu § 19 Abs. 1 zu vorstehendem Gesetz

Fahneneid

Ich schwöre:
Der Deutschen Demokratischen Republik, meinem Vaterland, allzeit treu zu dienen und sie auf Befehl der Arbeiter-und-Bauern-Regierung gegen jeden Feind zu schützen.

Ich schwöre:
An der Seite der Sowjetarmee und der Armeen der mit uns verbündeten sozialistischen Länder als Soldat der Nationalen Volksarmee jederzeit bereit zu sein, den Sozialismus gegen alle Feinde zu verteidigen und mein Leben zur Erringung des Sieges einzusetzen.

Ich schwöre:
Ein ehrlicher, tapferer, disziplinierter und wachsamer Soldat zu sein, den militärischen Vorgesetzten unbedingten Gehorsam zu leisten, die Befehle mit aller Entschlossenheit zu erfüllen und die militärischen und staatlichen Geheimnisse immer streng zu wahren.

Ich schwöre:
Die militärischen Kenntnisse gewissenhaft zu erwerben, die militärischen Vorschriften zu erfüllen und immer und überall die Ehre unserer Republik und ihrer Nationalen Volksarmee zu wahren.
Sollte ich jemals diesen meinen feierlichen Fahneneid verletzen, so möge mich die harte Strafe der Gesetze unserer Republik und die Verachtung des werktätigen Volkes treffen.

Durch Gesetz vom 26. April 1990 erhielt die Anlage zu § 19 Abs. 1 mit Wirkung vom 27. April 1990 folgende Fassung:

"Fahneneid

Ich schwöre
getreu dem Recht und den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik meine militärischen Pflichten stets diszipliniert und ehrenhaft zu erfüllen.

Ich schöre
meine ganze Kraft zur Erhaltung des Friedens und zum Schutz der Deutschen Demokratischen Republik einzusetzen."


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1982 Teil I. S. 221
© 12. Februar 2005 - 31. März 2005

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