Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft
Vertragsgesetz

vom 25. März 1982

aufgehoben durch
Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537, GBl. I S. 332), Anlage III. Abschnitt II. Ziffer 12;
Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 483), § 4.

Gliederung

nicht wiedergegeben

 

Die weitere Stärkung des demokratischen Zentralismus als Grundprinzip der Leitung und Planung der Volkswirtschaft und die fortschreitende Intensivierung der Produktion erfordern, die Einheit von Plan, Bilanz und Wirtschaftsvertrag konsequent zu verwirklichen, indem der Vertrag zu einem aktiveren Instrument der Durchsetzung der mit dem Plan und den Bilanzen festgelegten Aufgaben entwickelt wird. Dazu ist die termin- und sortimentsgerechte Plan und Vertragserfüllung als ein wichtiger Faktor effektiven Wirtschaftens in allen Wirtschaftseinheiten zu gewährleisten und die Kontrolle darüber zu verstärken.

Davon ausgehend beschließt die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik folgendes Gesetz:

Erster Teil
Geltungsbereich

§ 1. Gegenstand. (1) Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Wirtschaftseinheiten sowie der staatlichen Organe bei der Organisierung und Realisierung der Kooperationsbeziehungen durch Wirtschaftsverträge über die Koordinierung der Wirtschaftstätigkeit über Leistungen sowie über die gemeinschaftliche Lösung von Aufgaben.

(2) Soweit auf Grund der Besonderheiten bestimmter Kooperationsbeziehungen spezielle Rechtsvorschriften erlassen werden, finden diese Anwendung.

§ 2. Wirtschaftseinheiten. (1) Wirtschaftseinheiten sind
1. volkseigene Kombinate,
2. volkseigene Betriebe der Kombinate (Kombinatsbetriebe),
3. volkseigene Betriebe, die keinem Kombinat angehören, und volkseigene Einrichtungen,
4. sozialistische Genossenschaften und ihre rechtsfähigen Betriebe und Einrichtungen,
5. Betriebe von Parteien und gesellschaftlichen Organisationen,
6. andere Betriebe und Einrichtungen, die staatliche Aufgaben und staatliche Planauflagen erhalten, und
7. rechtsfähige sozialistische Gemeinschaften und rechtsfähige gemeinschaftliche Einrichtungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für staatliche Organe und rechtsfähige staatliche Einrichtungen und für Parteien und gesellschaftliche Organisationen sowie deren rechtsfähige Einrichtungen, soweit sie Wirtschaftsverträge abschließen.

§ 3. Weitere Betriebe und Einrichtungen. Dieses Gesetz gilt auch für die Wirtschaftsverträge zwischen den Wirtschaftseinheiten gemäß § 2 und den Einkaufs und Liefergenossenschaften des Handwerks. Es gilt ferner für die Wirtschaftsverträge über die Durchführung von Bauleistungen und für Ausfuhrverträge zwischen Wirtschaftseinheiten gemäß § 2 und Betrieben anderer Eigentumsformen.

§ 4. Sozialistische Landwirtschaftsbetriebe. Wirtschaftsverträge, die sozialistische Landwirtschaftsbetriebe im Rahmen ständiger kooperativer Zusammenarbeit untereinander sowie mit ihren gemeinschaftlichen Einrichtungen oder im Rahmen von Gemeinschaften abschließen, sind von den Partnern unter Wahrung der Grundsätze dieses Gesetzes zu gestalten. Soweit die Partner nichts anderes vereinbaren, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ökonomische Sicherstellung der Landesverteidigung Dieses Gesetz gilt auch für Wirtschaftsverträge zur ökonomischen Sicherstellung der Landesverteidigung und zur Erfüllung der ökonomischen Aufgaben zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung, soweit die Verordnung über Lieferungen und Leistungen an die bewaffneten Organe  Lieferverordnung (LVO)  und weitere spezielle Rechtsvorschriften nichts anderes festlegen.

Zweiter Teil
Grundsätze und Aufgaben

1. Kapitel 
Grundsätze der vertraglichen Beziehungen

§ 5. Funktion der Wirtschaftsverträge. (1) Die Wirtschaftseinheiten haben in Vorbereitung und Durchführung der Volkswirtschaftspläne den Wirtschaftsvertrag zu nutzen, um in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Interessen ihre Zusammenarbeit eigenverantwortlich zu organisieren.

(2) Die Wirtschaftsverträge sind auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern und anderen staatlichen Planentscheidungen (staatliche Planentscheidungen) abzuschließen und zu erfüllen. Die Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, die abgeschlossenen Wirtschaftsverträge in ihre Planentwürfe und. in ihre Pläne einzuordnen. Sie haben die Pläne vertragsgerecht zu erfüllen und eine hohe Vertragsdisziplin zu sichern.

(3) Bei dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge haben die Wirtschaftseinheiten alle sich aus den sozialistischen Produktionsverhältnissen ergebenden Möglichkeiten auszuschöpfen.

(4) Die Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, bei dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge die Vorzüge der sozialistischen ökonomischen Integration zu nutzen und die konsequente Einhaltung der sich aus völkerrechtlichen Verträgen und internationalen Wirtschaftsverträgen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten.

§ 7. (1) Die Wirtschaftseinheiten haben die in den staatlichen Planentscheidungen festgelegten Aufgaben durch Wirtschaftsverträge insbesondere in bezug auf Menge, Sortiment, Qualität und Termin so zu konkretisieren, daß eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Produktion gewährleistet wird. Dabei haben sie flexibel auf die Anforderungen der Volkswirtschaft, des Exports und der Versorgung der Bevölkerung zu reagieren.

(2) Die Wirtschaftseinheiten haben die Wirtschaftsverträge so abzuschließen und zu erfüllen, daß die in den staatlichen Planentscheidungen festgelegten Ziele mit dem effektivsten Einsatz der planmäßig zur Verfügung stehenden materiellen und finanziellen Fonds verwirklicht werden.

§ 8. (1) Die Wirtschaftseinheiten haben, den Wirtschaftsvertrag zu nutzen, nm die für die planmäßige Ausschöpfung der Möglichkeiten der wissenschaftlichtechnischen Revolution erforderliche enge Zusammenarbeit zu organisieren. Mit dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge sind insbesondere die Erarbeitung, schnelle Überleitung und breite Nutzung dem fortgeschrittenen internationalen Stand Rechnung tragender wissenschaftlichtechnischer Ergebnisse, eine hohe Qualität der Erzeugnisse und eine umfassende Rationalisierung der Produktion zu sichern:

(2) Die Zulieferer für Finalprodukte sind verpflichtet, Wirtschaftsverträge entsprechend den sich aus dem wissenschaftlichtechnischen Fortschritt ergebenden Anforderungen an das Finalprodukt abzuschließen und die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch entsprechende Gestaltung ihres Reproduktionsprozesses von der Forschung und Entwicklung bis zum Absatz zu sichern.

§ 9. Kameradschaftliche Zusammenarbeit. (1) Die Wirtschaftseinheiten haben bei dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge kameradschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie sind verpflichtet, sich gegenseitig sozialistische Hilfe zu leisten und auf die berechtigten Interessen ihrer Partner Rücksicht zu nehmen. Sie haben Erfahrungen und Informationen, die :der besseren Lösung ihrer Aufgaben dienen, auszutauschen und ihre Partner über Hemmnisse bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten zu unterrichten.

(2) Die Pflicht zur kameradschaftlichen Zusammenarbeit schränkt die Verantwortung des anderen Partners für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Wirtschaftsvertrag nicht ein.

§ 10. Mitwirkung der Werktätigen. (1) Die Leiter der Wirtschaftseinheiten haben gemeinsam mit den Gewerkschaften und den anderen gesellschaftlichen Organisationen zu gewährleisten, daß die Initiative und Leistungsbereitschaft der Werktätigen auf eine vertragsgerechte Planerfüllung gerichtet und die Werktätigen durch moralische und materielle Stimulierung auf die Erreichung des größten gesellschaftlichen Nutzens orientiert werden: Dazu haben sie den Werktätigen die volkswirtschaftliche Bedeutung wichtiger Vertragspflichten zu erläutern und zu sichern, daß die Aufschlüsselung des Betriebsplanes auf Arbeitskollektive mit der Bekanntgabe dieser Verpflichtungen verbunden wird.

(2) Die Mitwirkung der Werktätigen und ihre schöpferische Aktivität sind insbesondere im Rahmen der Plandiskussion und des sozialistischen Wettbewerbs so zu entwickeln und zu fördern, daß die bestmögliche Deckung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs und die ordnungsgemäße Erfüllung der Wirtschaftsverträge erreicht werden.

(3) Die Leiter der Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, in den Rechenschaftslegungen vor den Werktätigen über den Abschluß und die Erfüllung der Wirtschaftsverträge zu berichten.

§ 11. Vertragspflicht. (1) Die Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, über ihre zur Vorbereitung und Durchführung der staatlichen Planentscheidungen erforderlichen Kooperationsbeziehungen Wirtschaftsverträge abzuschließen. Sie können entsprechend dem Ziel und der Art ihrer Zusammenarbeit Koordinierungsverträge, Leistungsverträge oder Verträge zur gemeinschaftlichen Lösung von Aufgaben abschließen. Die Vertragspflicht besteht auch für Leistungen, die in Überbietung staatlicher Planentscheidungen erbracht werden.

(2) Der Generaldirektor des Kombinats hat das Recht, Kooperationsbeziehungen zwischen den Betrieben des Kombinats durch Entscheidung zu begründen.

(3) Zur Sicherung staatlicher Belange. können Kooperationsbeziehungen von Wirtschaftseinheiten auch durch Rechtsvorschriften oder durch Entscheidungen der hierzu durch Rechtsvorschriften ermächtigten Organe begründet werden. Die Bestimmungen über Wirtschaftsverträge finden entsprechende Anwendung.

§ 12. Grundlage der Wirtschaftsverträge. (1) Grundlage für den Abschluß und die Erfüllung der Wirtschaftsverträge sind insbesondere zentrale Planentscheidungen zu Schwerpunkten der langfristigen Entwicklung der Volkswirtschaft, staatliche Planauflagen des Fünfjahrplanes, staatliche Aufgaben zur Ausarbeitung der Planentwürfe zu den Jahresvolkswirtschaftsplänen und Staatshaushaltsplänen, staatliche Planauflagen der Jahresvolkswirtschaftspläne und Staatshaushaltspläne sowie Bilanzentscheidungen.

(2) Die staatlichen Planentscheidungen sind entsprechend den Rechtsvorschriften über die Planung bilanziert und in sich abgestimmt sowie so rechtzeitig zu treffen, daß die Wirtschaftseinheiten die Wirtschaftsverträge volkswirtschaftlich effektiv abschließen und erfüllen können.

(3) Die auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen des Fünfjahrplanes abgeschlossenen langfristigen Wirtschaftsverträge sind in die Jahrespläne und Jahresbilanzen einzuordnen, soweit nicht andere Entscheidungen des Ministerrates oder zentraler Staatsorgane getroffen wurden.

§ 13. Handlungen der Mitarbeiter. (1) Handlungen, die Mitarbeiter der Wirtschaftseinheiten bei dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge vornehmen, wirken unmittelbar für und gegen die Wirtschaftseinheiten.

(2) Die Vertretung der Wirtschaftseinheiten im Rechtsverkehr richtet sich nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften.

§ 14. Pflicht zur realen Erfüllung. Die Wirtschaftseinheiten sind zur realen Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten entsprechend den Rechtsvorschriften und den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet.

§ 15. Verantwortlichkeit. (1) Die Wirtschaftseinheiten und die staatlichen Organe sind für die Verletzung ihrer Pflichten verantwortlich. Die Verantwortlichkeit kann nur durch Rechtsvorschriften oder auf ihrer Grundlage getroffene Vereinbarungen ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Die materielle Verantwortlichkeit ist auf die Erziehung der Wirtschaftseinheiten zu einer hohen Vertragsdisziplin und den Ausgleich des durch Pflichtverletzungen entstandenen Schadens gerichtet, Sie wird über das Betriebsergebnis ökonomisch wirksam.

§ 16. Verantwortungsbewußte Rechtsausübung und Rechtsschutz. (1) Die Wirtschaftseinheiten haben ihre Rechte bei dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Interessen auszuüben. Sie sind verpflichtet, ihre Ansprüche auf Vertragsabschluß und aus abgeschlossenen Wirtschaftsverträgen durchzusetzen und erforderlichenfalls geltend zu machen.

(2) Die Wirtschaftseinheiten sind berechtigt, die Unterstützung der zuständigen Staatsorgane in Anspruch zu nehmen, wenn die ihnen auf der Grundlage dieses Gesetzes zustehenden Rechte verletzt oder gefährdet werden oder Unklarheiten über Rechtsverhältnisse bestehen. Dieses Recht darf durch Weisungen von staatlichen Organen und Kombinaten nicht eingeschränkt werden. Dem Verlangen auf Rechtsschutz haben grundsätzlich Bemühungen der Partner zur eigenverantwortlichen Lösung des Streitfalles vorauszugehen.

(3) Das Staatliche Vertragsgericht kann in Verfahren Vertragsstrafen zugunsten des Staatshaushaltes einziehen, wenn die Durchsetzung einer Vertragsstrafenforderung durch die Wirtschaftseinheiten nicht mehr möglich ist oder pflichtwidrig unterlassen oder verzögert wird.

2. Kapitel
Aufgaben der Staatsorgane und der Wirtschaftseinheiten.

§ 17. Aufgaben der Staatsorgane. (1) Die zentralen Staatsorgane haben zu gewährleisten, daß die Rechtsvorschriften über den Abschluß und die Erfüllung von Wirtschaftsverträgen in ihrem Verantwortungsbereich konsequent eingehalten und dafür genutzt werden, das planmäßige volkswirtschaftlich effektive Zusammenwirken der Wirtschaftseinheiten bei der Vorbereitung, Konkretisierung und Durchführung der Volkswirtschaftspläne zu organisieren sowie die schöpferische Initiative der Werktätigen für die vertragsgerechte Planerfüllung zu entfalten. Sie haben die Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu kontrollieren, daß die ihnen unterstehenden Kombinate und staatlichen Organe ihre Aufgaben bei der Sicherung der Einheit von Plan, Bilanz und Vertrag mit hoher Eigenverantwortung wahrnehmen.

(2) Die Leiter der zentralen Staatsorgane sind verpflichtet, über die beim Abschluß und bei der Erfüllung der Wirtschaftsverträge auftretenden volkswirtschaftlich wichtigen Probleme zu entscheiden, die von den ihnen unterstehenden Kombinaten und staatlichen Organen nicht in eigener Verantwortung gelöst werden können.

(3) In bezug auf die ihnen unterstehenden Wirtschaftseinheiten gelten die vorstehenden Bestimmungen für die örtlichen Staatsorgane entsprechend.

§ 18. Allgemeine Leistungsbedingungen. (1) Die zentralen Staatsorgane können Rechte und Pflichten der Vertragspartner auf der Grundlage dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften durch Allgemeine Leistungsbedingungen (ALB) regeln, wenn die Besonderheiten der Leistung die Festlegung einheitlicher Grundsätze erfordern.

(2) Die ALB werden als, Rechtsvorschriften von dem Leiter des zentralen Staatsorgans erlassen, das für die Bilanzierung verantwortlich ist oder dem die bilanzierenden Organe unterstehen. Leiter  zentraler Staatsorgane, zu deren Leitungsbereich Großhandelsbetriebe gehören, sind berechtigt, ALB für deren Leistungen zu erlassen. Die ALB bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, des Ministers für Materialwirtschaft, der Leiter der zentralen Staatsorgane und der zentralen genossenschaftlichen Organe; deren Leitungsbereiche von den Regelungen der ALB hauptsächlich betroffen, werden,. sowie des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts:

Aufgaben der Kombinate und Kombinatsbetriebe

§ 19. (1) Die Kombinate haben entsprechend ihrer volkswirtschaftlichen Verantwortung für die organische Verbindung von Wissenschaft, Technik, Investitionen, Produktion und Absatz sowie für die effektive Gestaltung ihres Reproduktionsprozesses und unter Beachtung der Stellung der Kombinatsbetriebe als eigenverantwortlich planende und abrechnende Wirtschaftseinheiten eine rationelle und stabile Organisation der Kooperationsbeziehungen zu anderen Wirtschaftseinheiten und innerhalb des Kombinats zu gewährleisten.

(2) Die Kombinate sind verpflichtet, ihre sich in Vorbereitung und Erfüllung der Pläne ergebenden Aufgaben insbesondere bei der Planung und Bilanzierung, bei der Durchführung komplexer Neuerungsprozesse, bei der Entwicklung der Produktionssortimente sowie bei der Organisierung der Zusammenarbeit der Kombinatsbetriebe mit anderen Wirtschaftseinheiten und übergeordneten Organen von Wirtschaftseinheiten zu koordinieren.

(3) Die Kombinate und Kombinatsbetriebe haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen die durch den einheitlichen Reproduktionsprozeß im Kombinat gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Generaldirektor des Kombinats hat zu gewährleisten, daß die Erfüllung der Kooperationsverpflichtungen bei der Beurteilung der Planerfüllung der Kombinatsbetriebe berücksichtigt wird.

§ 20. (1) Die zur Vorbereitung und Durchführung der staatlichen Planentscheidungen notwendigen Koordinierungsverträge sind grundsätzlich durch das Kombinat abzuschließen. Leistungsverträge und Verträge über die gemeinschaftliche Lösung von Aufgaben sind grundsätzlich durch Kombinatsbetriebe abzuschließen.

(2) Der Generaldirektor des Kombinats kann entscheiden, daß bestimmte Wirtschaftsverträge durch das Kombinat oder durch dafür festgelegte Kombinatsbetriebe abgeschlossen werden.

(3) Das Kombinat ist berechtigt, Wirtschaftsverträge mit der Maßgabe abzuschließen, daß die Rechte aus diesen Verträgen den von ihm festgelegten Kombinatsbetrieben zustehen und die Pflichten von ihnen zu erfüllen sind.

§ 21. Regelung der Kooperationsbeziehungen zwischen den Kombinatsbetrieben. (1) Die    Kooperationsbeziehungen zwischen den Kombinatsbetrieben sind durch den Generaldirektor des Kombinats in einer Kooperationsordnung zu regeln. In der Kooperationsordnung sind unter Wahrung der Grundsätze dieses Gesetzes und unter Beachtung der Stellung der Kombinatsbetriebe als eigenverantwortlich planende und abrechnende Wirtschaftseinheiten insbesondere Regelungen zu treffen über
1. die Grundlagen für die Organisierung der Kooperationsbeziehungen,
2. die Rechtsform für das Zustandekommen, die Änderung oder Aufhebung der Kooperationsbeziehungen,
3. den Inhalt der Leistungsverträge sowie die Formen und Methoden rationeller Vertragsgestaltung,
4. die Leitungsmaßnahmen zur Gewährleistung der rechtzeitigen und vollständigen Organisierung der Kooperationsbeziehungen und zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen,
5. die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen und
6. die eigenverantwortliche Lösung und das Verfahren der Entscheidung von Streitfällen.

(2) Soweit in der Kooperationsordnung des Kombinats keine Festlegungen enthalten sind, gelten für die Kooperationsbeziehungen zwischen den Kombinatsbetrieben die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

(3) Streitfälle zwischen den Kombinatsbetrieben bei der Organisierung der Kooperationsbeziehungen oder der Erfüllung der Verpflichtungen werden durch den Generaldirektor des Kombinats entschieden, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist: Er kann leitende Mit. arbeiter des Kombinats mit der Entscheidung beauftragen.

§ 22. Aufgaben des Staatlichen Vertragsgerichts. (1) Das Staatliche Vertragsgericht als Organ des Ministerrates sichert und kontrolliert die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Staatsdisziplin bei dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge, unterstützt die Wirtschaftseinheiten und die staatlichen Organe bei der Sicherung der Einheit von Plan; Bilanz und Vertrag und hat damit zur ständigen Erhöhung der Planmäßigkeit und Effektivität der Volkswirtschaft beizutragen. Es verwirklicht seine Aufgaben in Durchführung der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, auf der Grundlage der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften.

(2) Das Staatliche Vertragsgericht erfüllt seine Aufgaben in ,Zusammenarbeit mit anderen Staatsorganen und unter Mitwirkung der Werktätigen. Es koordiniert seine Tätigkeit mit staatlichen und gesellschaftlichen Kontrollorganen.

(3) Das Staatliche Vertragsgericht kann Wirtschaftseinheiten, die ihre Pflichten zur Sicherung der Einheit von Plan; Bilanz und Vertrag bei dem Abschluß und der Erfüllung von Wirtschaftsverträgen vorbildlich erfüllen, eine Anerkennung aussprechen. Gegen Wirtschaftseinheiten, die diese Pflichten verletzen, verhängt es die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen.

(4) Das Staatliche Vertragsgericht führt, Verfahren zur Entscheidung von Streitfällen bei dem Abschluß und der Erfüllung von Wirtschaftsverträgen, Kooperationssicherungsverfahren zur Einflußnahme auf die Vertragserfüllung und Kontrollverfahren zur Durchsetzung der Staatsdisziplin durch.

(5) Zur Wahrung der Gesetzlichkeit und zur Durchsetzung der Staatsdisziplin bei dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge sowie zur Förderung der vertragsgerechten Planerfüllung kann da, Staatliche Vertragsgericht den Leitern von Wirtschaftseinheiten und staatlichen Organen (außer zentralen Staatsorganen) Auflagen erteilen.

(6) Der Vorsitzende. des Staatlicher, Vertragsgerichts kann von Leitern zentraler Staatsorgane die Herbeiführung von Entscheidungen bei dem Abschluß und der Erfüllung der, Wirtschaftsverträge für volkswirtschaftlich bedeutsame Aufgaben verlangen, wenn die ihnen unterstehenden Kombinate und staatlichen Organe alle Möglichkeiten zu einer Klärung ausgeschöpft haben und die Entscheidung im Verantwortungsbereich der zentralen Staatsorgane liegt.

Dritter Teil
Abschluß, Inhalt und Erfüllung der Wirtschaftsverträge

1. Kapitel
Abschluß der Wirtschaftsverträge

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 23. Voraussetzungen für den Vertragsabschluß. (1) Die Wirtschaftseinheiten haben die Wirtschaftsverträge dann abzuschließen, wenn die wesentlicher. Vertragsbedingungen auf Grund der staatlichen Planentscheidungen, anderer staatlicher Entscheidungen, der Ergebnisse von Planabstimmungen sowie der Kenntnisse der Wirtschaftseinheiten über die technischen, technologischen und ökonomischen Möglichkeiten und Erfordernisse ausreichend bestimmt werden können. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann durch Rechtsvorschriften, Koordinierungsverträge oder Festlegungen dazu berechtigter Organe näher bestimmt werden.

(2) Die im Ergebnis von Planabstimmungen in Abstimmungsprotokollen getroffenen Festlegungen sind für die Wirtschaftseinheiten beim Abschluß von Wirtschaftsverträgen im Prozeß der Planausarbeitung verbindlich. Die Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich zu informieren, wenn bei der weiteren Ausarbeitung der Pläne eine Änderung der. Abstimmungsergebnisse notwendig ist.

(3) Die Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, auf Verlangen gegenüber dem anderen Partner nachzuweisen, daß sie ihren Bedarf auf der Grundlage der staatlichen Planentscheidungen, der Rechtsvorschriften über den Materialeinsatz und der staatlichen Normative und betrieblichen Normen des Material- und Energieverbrauchs sowie der Vorratshaltung ermittelt haben. Ein Anspruch auf Vertragsabschluß besteht nur im Umfang des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs. Die Wirtschaftseinheiten sind. verpflichtet, ihre Partner über einen Wegfall des Bedarfs unverzüglich zu informieren.

(4) nie Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, von ihnen zeitweise nicht genützte Grundmittel anderen Wirtschaftseinheiten zur Nutzung anzubieten und mit ihnen Nutzungsverträge abzuschließen.

§ 24. Besondere Leitungsmaßnahmen. (1) Werden Wirtschaftseinheiten, die in voller Höhe ihrer staatlichen Planauflage Wirtschaftsverträge abgeschlossen haben, angewiesen, weitere Wirtschaftsverträge abzuschließen, hat das Kombinat oder übergeordnete Organ gleichzeitig zu entscheiden, wie die Übereinstimmung von Plan, Bilanz und Vertrag herbeizuführen ist.

(2) Weisungen, durch die in Wirtschaftsverträge eingegriffen wird, sind zwischen den Kombinaten oder den übergeordneten Organen der Vertragspartner abzustimmen. Wird zwischen diesen keine Übereinstimmung erzielt, gilt die Weisung als einseitig erteilt.

(3) Wird auf der Grundlage von Rechtsvorschriften oder von Entscheidungen des Ministerrates die zeitweilige operative Steuerung für Erzeugnispositionen festgelegt, sind die getroffenen Entscheidungen für die Wirtschaftseinheiten verbindlich. Die Entscheidungen sind dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge zugrunde zu legen.

§ 25. Abschluß von Wirtschaftsverträgen zur ökonomischen Sicherstellung der Landesverteidigung. Der Abschluß und die Erfüllung der Wirtschaftsverträge zur ökonomischen Sicherstellung der, Landesverteidigung und zur Erfüllung der, ökonomischen Aufgaben zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung hat so zu erfolgen, daß der geplante Bedarf der bewaffneten Organe nach Menge, Sortiment, Qualität und zeit in jedem Falle gedeckt wird.

§ 26. Wirtschaftsverträge über vorrangige Leistungen. (1) Über Leistungen zur Durchführung des Staatsplanes Wissenschaft und Technik und von Anlagenexportvorhaben sowie für andere Vorhaben und Aufgabenstellungen, für die in Rechtsvorschriften oder in Beschlüssen des Ministerrates ein Vorrang festgelegt ist, haben die Wirtschaftseinheiten die Verträge im Rahmen der staatlichen Planentscheidungen vorrangig abzuschließen und zu erfüllen.

(2) Bei vorrangigen Leistungen kann der Vertragsabschluß nur verweigert werden, wenn vom Generaldirektor des Kombinats oder vom Leiter des übergeordneten Organs bestätigt wird, daß die geforderte Leistung nicht dem Produktions- oder Leistungsprofil der Wirtschaftseinheit entspricht oder daß die Kapazität ausschließlich mit Aufgaben zur ökonomischen Sicherstellung der Landesverteidigung oder mit vorrangigen Aufgaben ausgelastet ist.

(3) § 24. Abs. 1 gilt entsprechend, wenn Wirtschaftseinheiten, die in voller Höhe ihrer staatlichen Planauflage Wirtschaftsverträge abgeschlossen haben, auf Grund der Pflicht zum vorrangigen Vertragsabschluß weitere Wirtschaftsverträge abschließen.

(4) Wird der Vertragsabschluß gemäß Abs. 2 verweigert, hat der Auftraggeber unverzüglich den Generaldirektor seines Kombinats oder den Leiter seines übergeordneten Organs darüber zu informieren und eine Klärung mit dem Kombinat oder dem übergeordneten Organ des anderen Partners zu verlangen.

§ 27. Entscheidungsverlangen. (1) Wird die Einheit von Plan, Bilanz und Vertrag infolge der Verletzung der in diesem Gesetz geregelten Entscheidungsund Abstimmungspflichten nicht gewährleistet, sind die Wirtschaftseinheiten berechtigt, von ihrem Kombinat oder übergeordneten Organ die entsprechenden Entscheidungen oder Abstimmungen zu verlangen. Das gilt entsprechend für die Überprüfung von Entscheidungen.

(2) Das Entscheidungsverlangen ist schriftlich zu begründen und mit Entscheidungsvorschlägen für volkswirtschaftlich effektive Lösungen zu versehen. Über das Verlangen hat der Generaldirektor des Kombinats oder der Leiter des übergeordneten Organs unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 1 Monat, zu entscheiden.

2. Abschnitt
Zustandekommen der Wirtschaftsverträge

§ 28. Einigung über den Vertragsinhalt. (1) Koordinierungsverträge und Leistungsverträge kommen durch übereinstimmende Angebots und Annahmeerklärungen zustande. In Rechtsvorschriften, Koordinierungsverträgen oder Rahmenverträgen kann festgelegt werden, daß ein Leistungsvertrag mit dem Zugang des Angebots zustande kommt oder daß ein Angebot als angenommen gilt, wenn es nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgelehnt wird.

(2) Verträge über die gemeinschaftliche Lösung von Aufgaben kommen durch übereinstimmende Erklärungen der Partner über die Beteiligung und die gemeinschaftlich zu lösenden Aufgaben zustande.

(3) Ist nach den Rechtsvorschriften die Wirksamkeit eines Wirtschaftsvertrages von der Zustimmung oder einer anderen Entscheidung eines staatlichen Organs abhängig, wird der Wirtschaftsvertrag mit Erteilung der Zustimmung oder mit der anderen Entscheidung vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an wirksam.

(4) Haben sich die Partner über bestimmte Vertragsbedingungen nicht geeinigt, ist der Leistungsvertrag hinsichtlich des unstrittigen Teils zustande gekommen. Er ist nicht zustande gekommen, wenn sich die Partner nicht über den Leistungsgegenstand, die Qualität oder den Preis geeinigt haben, es sei denn, daß beide Partner sich so verhalten, als ob der Vertrag zustande gekommen wäre. ,

(5) Stimmen Angebot und Annahme hinsichtlich der Leistungszeit nicht überein und wird bis zur Erbringung der Leistung keine Übereinstimmung herbeigeführt, gilt die im Angebot oder Gegenangebot enthaltene spätere Leistungszeit als vereinbart: Wurde in einer für beide Partner verbindlichen Entscheidung eine Leistungszeit bestimmt, ist diese Vertragsinhalt.

§ 29. Angebot und Annahme. (1) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Vorliegen der für den Vertragsabschluß erforderlichen Voraussetzungen ein Vertragsangebot abzugeben oder, wenn dies nicht möglich ist, den Leistenden zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Ein Angebot oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots kann auch vom Leistenden abgegeben werden.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 1 Monat nach Zugang das Angebot anzunehmen oder begründet abzulehnen öder ein Gegenangebot zu unterbreiten oder sich in anderer Weise zu erklären. Entsprechendes gilt für die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

(3) Für das Angebot öder die Annahme können Fristen vereinbart oder durch Rechtsvorschriften festgelegt werden.

§ 30. Bindung an das Angebot. (1) Der Anbietende ist innerhalb der Frist gemäß § 29 Abs. 2 an sein Angebot gebunden (Bindefrist). Soweit gemäß § 29 Abs. 3 eine andere Frist festgelegt ist, bleibt der Anbietende innerhalb dieser Frist an sein Angebot gebunden. Eine Verlängerung der Bindefrist im Angebot ist zulässig.

(2) Geht die Annahmeerklärung nach Ablauf der Bindefrist zu, ist der Anbietende berechtigt, die Annahme zurückzuweisen. Erklärt er dies nicht unverzüglich, ist der Wirtschaftsvertrag zustande gekommen.

§ 31. Form der Verträge. (1) Koordinierungsverträge und Verträge über die gemeinschaftliche Lösung von Aufgaben sind schriftlich abzuschließen.

(2) Leistungsverträge sollen schriftlich oder in anderer vergegenständlichter Form abgeschlossen werden. In Rechtsvorschriften oder Koordinierungsverträgen kann der Abschluß in einer bestimmten Form festgelegt werden.

(3) Ein Leistungsvertrag, der nicht der vorgeschriebenen Form entspricht, ist insoweit wirksam, als die Leistung vom Auftraggeber abgenommen wird.

Besonderheiten beim Zustandekommen datenverarbeitungsgerechter Wirtschaftsverträge

§ 32. (1) Der Wirtschaftsvertrag ist unter Verwendung einheitlicher datenverarbeitungsgerechter Primärdokumente (Vordrucke) abzuschließen, wenn dies in Rechtsvorschriften, Koordinierungsverträgen oder Rahmenverträgen festgelegt ist.

(2) Die Partner können vereinbaren, daß der Abschluß des Wirtschaftsvertrages durch den Austausch anderer maschinenlesbarer: Datenträger oder den Austausch von Zeichen erfolgt.

(3) Soweit nicht in Rechtsvorschriften festgelegt, sind die Art der Datenträger und die Verschlüsselung von Vertragsdaten sowie notwendige zusätzliche Texte in Koordinierungsverträgen, Rahmenverträgen oder in anderer Weise zu vereinbaren.

§ 33. (1) Ist ein Wirtschaftsvertrag unter fehlerhafter oder mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, anderen Datenträgern, Verschlüsselungen oder Zeichen zustande gekommen, ist jeder Partner berechtigt, die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.

(2) Werden verschlüsselte Daten verwendet, die nicht den Bedingungen gemäß § 32 Abs. 3 entsprechen, oder werden zusätzliche Texte auf dem Vordruck angebracht, kommen darüber vertragliche Vereinbarungen nicht zustande.

2. Kapitel
Koordinierungsverträge

§ 34. Abschluß von Koordinierungsverträgen. (1) Die Wirtschaftseinheiten und die übergeordneten Organe von Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, auf der Grundlage der zentralen Planentscheidungen zu Schwerpunkten der langfristigen Entwicklung der Volkswirtschaft und der staatlichen Planauflagen des Fünfjahrplanes Koordinierungsverträge abzuschließen; wenn zur effektiven Vorbereitung künftiger Leistungsbeziehungen eine langfristige intensive Zusammenarbeit zwischen ihnen erforderlich ist. Koordinierungsverträge sind auch dann abzuschließen, wenn die Notwendigkeit einer vertraglichen Koordinierung der Wirtschafts- oder Leitungstätigkeit besteht, ohne daß künftige Leistungsbeziehungen vorgesehen sind.

(2) Koordinierungsverträge über die Vorbereitung künftiger Leistungsbeziehungen sind nicht abzuschließen, soweit die Voraussetzungen für den Abschluß von Leistungsverträgen vorliegen.

§ 35. Grundsatz. (1) Durch den Koordinierungsvertrag verpflichten sich die Partner zu aufeinander abgestimmten Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der Leitung und Planung sowie der Wirtschaftstätigkeit. Gegenstand von Koordinierungsverträgen können insbesondere sein
1. die Zusammenarbeit im Prozeß der Planung und Bilanzierung,
2. die Entwicklungsziele wissenschaftlichtechnischer Aufgaben und der zeitliche und inhaltliche Ablauf der Lösung wissenschaftlichtechnischer Aufgaben,
3. die Koordinierung von Investitionen,
4. die Entwicklung des Produktionssortiments und die Vorbereitung des Absatzes und der Anwendung der Erzeugnisse sowie
5. die Vorbereitung des Exports und des Imports.

(2) In den Koordinierungsverträgen sollen weitere Vereinbarungen über den Austausch von Informationen und Dokumentationen, die Partner, den Zeitpunkt des Abschlusses und den wesentlichen Inhalt von Leistungsverträgen, den Ersatz von Aufwendungen, Sanktionen und die Verteilung von Nutzen und Risiko getroffen werden:

(3) Die Partner oder die von ihnen benannten Wirtschaftseinheiten haben Leistungsverträge entsprechend den im Koordinierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen abzuschließen, wenn die nach den Rechtsvorschriften erforderlichen staatlichen Planentscheidungen vorliegen, Werden in Koordinierungsverträgen Vereinbarungen getroffen, die den Inhalt von Leistungsverträgen betreffen, sind diese, Festlegungen Bestandteil der zwischen den Wirtschaftseinheiten zu schließenden Leistungsverträge.

§ 36. Aufwendungs- und Schadenersatz. (1) Wird der Koordinierungsvertrag geändert oder aufgehoben, ist Aufwendungsersatz gemäß § 79 zu zahlen.

(2) Verletzt ein Partner im Koordinierungsvertrag übernommene Pflichten, ist er dem anderen Partner zum Schadenersatz verpflichtet. Ist für die Verletzung von Pflichten eine Vertragsstrafe vereinbart worden, kann Ersatz des darüber hinaus entstandenen Schadens nur gefordert werden, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Kapitel
Leistungsverträge

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 37. Grundsatz. (1) Durch den Leistungsvertrag verpflichtet sich der Leistende, die vereinbarte Leistung und die Nebenleistungen zu erbringen und, soweit es die Art der Leistung erfordert, dem Auftraggeber oder einem von ihm benannten Dritten die Fondsinhaberschaft oder das Eigentumsrecht an dem Leistungsgegenstand zu übertragen. Der Auftraggeber ist, verpflichtet, in der festgelegten Weise mitzuwirken, die ordnungsgemäß angebotene Leistung als Erfüllung anzuerkennen (Abnahme) und die Gegenleistung zu erbringen.

(2) Bei gleichartigen Leistungen, die zu fortlaufenden Terminen oder Fristen zu erbringen sind (Sukzessivleistungen), beziehen sich die Rechte und Pflichten der Partner auf die jeweilige Leistung: Die Partner können etwas anderes vereinbaren.

(3) Leistungsverträge sind für den gesamten. Zeitraum abzuschließen, der für die Vorbereitung und Durchführung der Leistung erforderlich ist. Leistungsverträge über Sukzessivleistungen sind grundsätzlich für ein Planjahr abzuschließen.

§ 38. Umfang der Leistung. (1) Die Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, ausgehend, vom Vertragszweck in Übereinstimmung mit den staatlichen Qualitätsvorschriften vollständige Leistungen zu vereinbaren, die für den Auftraggeber selbständig verwendbar sind. Diese Pflicht wird nicht dadurch eingeschränkt, daß der Leistende die Leistung ganz oder teilweise durch Dritte ausführen läßt.

(2) Die Pflicht, vollständige Leistungen zu vereinbaren, darf nur durch Rechtsvorschriften eingeschränkt werden.

(3) Sind zur Lösung einer Aufgabe mehrere Leistungen erforderlich, darf. zwischen denselben Partnern grundsätzlich nur ein Leistungsvertrag abgeschlossen werden.

§ 39. Langfristige Leistungsverträge. (1) Erfordert die Vorbereitung und Durchführung einer Leistung einen Zeitraum von mehr als einem Planjahr, haben die Wirtschaftseinheiten langfristige Leistungsverträge abzuschließen. Dies gilt vor allem für Aufgaben zur ökonomischen Sicherstellung der Landesverteidigung, Aufgaben von Wissenschaft und Technik, Maßnahmen der sozialistischen ökonomischen Integration, Investitionsvorhaben, Anlagenexportvorhaben, Aufgaben und Vorhaben der sozialistischen Rationalisierung sowie Aufgaben des Wohnungsbauprogramms.

(2) Die Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, über ständig wiederkehrende , Absatz und  Versorgungsbeziehungen (Stammbeziehungen) langfristige Leistungsverträge abzuschließen, wenn die Leistungen zwischen den Partnern über mehrere Planjahre kontinuierlich erfolgen und von wesentlicher Bedeutung für die Sicherung der Finalproduktion oder die Realisierung anderer planmäßiger Aufgaben zur Produktionsentwicklung sind.

(3) Die Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, die langfristigen Leistungsverträge in bezug auf die für das jeweilige Planjahr vorgesehenen Leistungen zu konkretisieren, soweit bestimmte Vereinbarungen beim Vertragsabschluß nicht getroffen wurden.

§ 40.  Rahmenverträge. (1) Die Partner können zur Vereinfachung der Gestaltung von Leistungsverträgen über sich wiederholende Vertragsbedingungen ihrer Kooperationsbeziehungen Rahmenverträge abschließen.

(2) In den Rahmenverträgen ist zu vereinbaren, auf welche Leistungsverträge oder auf welche Zeiträume sie sich beziehen sollen. Die Vereinbarungen in Rahmenverträgen sind Inhalt der abzuschließenden Leistungsverträge.

(3) Werden Rahmenverträge geändert oder aufgehoben, ist gleichzeitig zu vereinbaren, welche Auswirkungen das auf bestehende Leistungsverträge hat, Werden keine Vereinbarungen getroffen, bleiben bestehende Leistungsverträge von der Änderung oder Aufhebung unberührt. Dies gilt auch für rahmenvertragliche Vereinbarungen in Koordinierungsverträgen.

2. Abschnitt
Inhalt der Leistungsverträge

§ 41. Gestaltung des Vertragsinhalts. Die Partner haben den Inhalt des Leistungsvertrages, so zu vereinbaren, wie das für seine ordnungsgemäße Erfüllung erforderlich ist. Der Vertragsinhalt richtet sich im einzelnen nach den konkreten Bedingungen der Leistung.  

Qualität

§ 42. (1) Die Qualität der Leistung bestimmt sich nach den staatlichen Qualitätsvorschriften, insbesondere den staatlichen Standards, den Vorschriften über das Meßwesen und die Warenprüfung des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung, den Vorschriften über den Gesundheits und Arbeitsschutz sowie den Brandschutz und den Vorschriften über, den Umweltschutz. Sie sind auch dann Vertragsinhalt; wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

(2) Soweit die Qualität der Leistung nicht durch staatliche Qualitätsvorschriften bestimmt wird öder ergänzende Festlegungen erforderlich sind, haben die Partner entsprechend dem Verwendungszweck der Leistung Vereinbarungen über die Qualität zu treffen.

(3) Die Partner sollen ferner Vereinbarungen über die anzuwendenden Kontroll, Prüf und Meßverfahren sowie über die Übermittlung von Informationen über das Gebrauchsverhalten des Leistungsgegenstandes treffen.

(4) Die Partner können von staatlichen Qualitätsvorschriften nur abweichen, soweit dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist.

§ 43. (1) Sind in staatlichen Qualitätsvorschriften Festlegungen zur Betriebszuverlässigkeit getroffen oder auf deren Grundlage im Vertrag vereinbart worden, ist der Leistungsgegenstand hinsichtlich der Betriebszuverlässigkeit qualitätsgerecht, wenn auftretende Funktionsausfälle die festgelegten oder vereinbarten Zuverlässigkeitskenngrößen nicht überschreiten.

(2) Die Partner haben zu vereinbaren, innerhalb welcher Fristen Funktionsausfälle zu beheben sind. Funktionsausfälle, die während der Garantiezeit innerhalb der Zuverlässigkeitskenngrößen auftreten, hat der Leistende auf seine Kosten zu beseitigen.

(3) Für Erzeugnisse, bei denen die Betriebszuverlässigkeit Qualitätsmerkmal ist, sind Vereinbarungen über den Nachweis. der Betriebszuverlässigkeit sowie über die Erfassung, Rückmeldung und Auswertung von Daten über das Einsatzverhalten zu treffen.

§ 44. Kundendienst und Ersatzteilversorgung. (1) Die Wirtschaftseinheiten haben für die von ihnen hergestellten Erzeugnisse und erbrachten Leistungen zur Sicherung der Instandhaltung im Rahmen und außerhalb der Garantie den erforderlichen Kundendienst sowie die planmäßige Bereitstellung von Ersatz; Verschleiß und Zubehörteilen innerhalb der festgelegten Fristen zu sichern.

(2) Ersatz, Verschleiß und Zubehörteile sind nach Einstellung der Produktion des Erzeugnisses bis zum Ablauf der für das Erzeugnis festgelegten Nutzungsdauer bereitzustellen. Ist die Nutzungsdauer nicht festgelegt, kann durch dazu berechtigte Organe eine entsprechende Frist für die Ersatzteilbereitstellung bestimmt werden. Ist keine Nutzungsdauer oder Frist festgelegt, sind Ersatz, Verschleiß und Zubehörteile bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Einstellung der Produktion des Erzeugnisses bereitzustellen. Das gilt auch für Ersatz,. Verschleiß und Zubehörteile, die der Leistende nicht selbst herstellt.

(3) Weist eine zum Kundendienst verpflichtete Wirtschaftseinheit keine Kundendiensteinrichtung nach, hat sie die Gebrauchsfähigkeit des Leistungsgegenstandes selbst wieder herzustellen.

(4) Bei Verletzung der Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 3 kann der Betreiber von der zum Kundendienst und zur Ersatzteilversorgung verpflichteten Wirtschaftseinheit den Ersatz der durch die Selbstinstandsetzung oder durch die Eigenfertigung von Ersatz, Verschleiß und Zubehörteilen entstandenen Mehraufwendungen verlangen.

§ 45. Garantie. (1) Der Leistende garantiert, daß der Leistungsgegenstand während der Garantiezeit die sich aus den staatlichen Qualitätsvorschriften ergebende oder im Vertrag vereinbarte Gebrauchsfähigkeit aufweist. Die Garantie erstreckt sich auch auf die nach dem Vertrag vorauszusetzende Gebrauchsfähigkeit.

(2) Die Partner können vereinbaren, daß die Garantie durch einen Geldbetrag oder die unentgeltliche Lieferung von Erzeugnissen abgegolten wird.

(3) Der Leistende garantiert nicht bei unsachgemäßer Behandlung des Leistungsgegenstandes oder bei Einwirkungen, die außerhalb des nach dem vertrag vorauszusetzenden Gebrauchs liegen.

Gesetzliche Garantiezeit

§ 46. (1) Die gesetzliche Garantiezeit ergibt sich aus den Rechtsvorschriften oder den Festlegungen der dazu berechtigten Staatsorgane. Soweit durch Rechtsvorschriften oder Festlegungen dazu berechtigter Staatsorgane nichts anderes bestimmt ist„ gilt eine Garantiezeit von 6 Monaten. Durch das dazu berechtigte Staatsorgan kann anstelle oder neben der Garantiezeit auch eine Betriebsdauer festgelegt werden.

(2) Für Erzeugnisse oder Teile vom Erzeugnissen; die zur alsbaldigen Verwendung bestimmt sind oder die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eine begrenzte Verwendungsdauer haben, wird die Gebrauchsfähigkeit für die Zeit oder Betriebsdauer garantiert, die bei einwandfreier Qualität vorausgesetzt werden muß. Die Partner können eine bestimmte Garantiezeit vereinbaren; das gilt nicht, wenn die Garantiezeit durch Rechtsvorschriften oder durch dazu berechtigte Staatsorgane festgelegt ist.

§ 47. (1) Die Garantiezeit beginnt mit der Abnahme. Wurde eine unvollständige Leistung abgenommen, beginnt die Garantiezeit mit dem Tag der Vervollständigung; in diesem Falle können Forderungen wegen nicht qualitätsgerechter Leistung vom Tag der Abnahme an erhoben werden.

(2) Die Garantiezeit endet bei Leistungsgegenständen,
1. die in ein anderes Erzeugnis oder Werk eingehen, mit dem Ablauf der gesetzlichen Garantiezeit für dieses Erzeugnis oder Werk,
2. die mit anderen Erzeugnissen verbunden oder vermischt werden, mit dem Ablauf der gesetzlichen Garantiezeit für das durch die Verbindung oder Vermischung entstandene Erzeugnis,
3. die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, mit dem Ablauf der gesetzlichen Garantiezeit, die für den Endverbraucher gilt.

(3) Abs. 2 findet keine Anwendung auf. Erzeugnisse, deren Garantiezeit sich nach § 46 Abs. 2 richtet.

(4) Die Garantiezeit für kampagnegebundene landwirtschaftliche Maschinen und für Instandsetzungsleistungen an diesen Maschinen endet nicht vor Beendigung der ersten Kampagne.

(5) Die Partner können in den Fällen des Abs. 2 unter Berücksichtigung der branchenüblichen Lagerungs-, Be oder Verarbeitungszeit eine Höchstfrist vereinbaren, wenn die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes das erfordert. Soweit dazu berechtigte Staatsorgane eine Höchstfrist festlegen, ist diese Vertragsinhalt.

§ 48. Verlängerte Garantiezeit. (1) Die Partner sollen entsprechend der planmäßigen Qualitätsentwicklung für geeignete Leistungen eine längere Garantiezeit vereinbaren. Die verlängerte Garantiezeit, kann auf Teile von Erzeugnissen oder auf bestimmte Garantieleistungen beschränkt werden.

(2) Wird eine verlängerte Garantiezeit für ein Erzeugnis oder Werk vereinbart oder zugesichert, ist die verlängerte Garantiezeit grundsätzlich auch von den Wirtschaftseinheiten einzuräumen, die Zulieferungen oder sonstige Leistungen erbringen:

(3) Kann durch die vereinbarten Garantieleistungen der Mangel nicht beseitigt werden, sind die Garantieforderungen des Auftraggebers durch eine andere Garantieleistung zu erfüllen.

§ 49. Rechtsmängelfreiheit. (1) Der Leistende hat die Leistung frei von Rechten Dritter zu erbringen, die im Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik und im den für den Export vereinbarten Bestimmungsländern geltend gemacht werden und die die vertragsgemäße Verwendung der Leistung beeinträchtigen können.

(2) Die Partner haben erforderlichenfalls schutzrechtliche Aufgaben gemäß den Rechtsvorschriften zu vereinbaren.

§ 50. Preis. (1) Der Preis für die Leistung bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften. Vereinbaren die Partner einen Preis, der den Rechtsvorschriften widerspricht, gilt der gesetzlich zulässige Preis. Preiszuschläge und Preisabschläge dürfen nur im Rahmen der Rechtsvorschriften vereinbart werden.

(2) Ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Preis noch nicht endgültig bestimmbar, haben die Partner einen vorläufigen Preis zu vereinbaren. Verträge über Konsumgüter sind erst dann abzuschließen, wenn der vom zuständigen Preisorgan festgesetzte Einzelhandelsverkaufspreis vorliegt.

(3) Unterschreitet der endgültige Preis einen vereinbarten vorläufigen Preis, ist der endgültige Preis zu zahlen. Überschreitet der endgültige Preis den vorläufigen Preis, ist der vorläufige Preis zu zahlen, soweit nicht in Rechtsvorschriften, durch Entscheidungen der zuständigen Preisorgane oder im  Wirtschaftsvertrag etwas anderes festgelegt ist.

(4) Liegt zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung der endgültige Preis noch nicht vor, ist der vereinbarte vorläufige Preis zu zahlen. Bei Abweichungen zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Preis bestimmt sich die Pflicht zur Rückzahlung oder Nachzahlung der Differenz entsprechend Abs. 3.

(5) Wird ein Preis geändert, bevor die Leistung erbracht ist, und enthält die Vorschrift über die Änderung des Preises keine besondere Regelung für ihre Wirkung auf bestehende Verträge, gilt der ursprüngliche Preis.

§ 51. Leistungszeit. (1) Die Leistungszeit (Leistungsfrist, Leistungstermin) einschließlich der erforderlichen Zwischentermine ist so zu vereinbaren, wie es für die Erreichung des größten volkswirtschaftlichen Nutzens erforderlich ist. Die Partner dürfen eine längere Leistungsfrist als 1 Monat nur vereinbaren, wenn dies nach den Rechtsvorschriften zulässig ist.

(2) Bei Sukzessivleistungen können die Partner vereinbaren, daß der Auftraggeber innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes den Leistungstermin durch Abruf bestimmt.

(3) Hängt die bestimmungsgemäße Verwendung des Leistungsgegenstandes davon ab, daß die Leistung bis zum vereinbarten Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes danach erbracht wird, können die Partner vereinbaren, daß der Vertrag nach dem Leistungstermin oder festgelegten Zeitraum nicht mehr erfüllt werden kann (Fixtermin).

§ 52. Leistungsort. (1) Die Leistung ist am Sitz des Auftraggebers öder des vom Auftraggeber benannten Empfängers oder an dem vom Auftraggeber genannten Ort zu erbringen. Der Leistungsort kann sich auch aus der Art und Weise der Leistung ergeben.

(2) Die Partner können als Leistungsort den. Sitz des Leistenden vereinbaren. Die Pflicht des Leistenden zur Versendung wird dadurch nicht berührt.

§ 53. Gefahrtragung. (1) Richtet sich der Leistungsort nach § 52 Abs. 1, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Abnahme des Leistungsgegenstandes auf den Auftraggeber über. Die Gefahr geht gleichfalls über, wenn sich der Auftraggeber in Verzug mit der Abnahme oder den dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen befindet.

(2) Ist der Leistungsort der Sitz des Leistenden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über
1. bei Versendung mit der Übergabe an den Transportbetrieb,
2. bei vereinbarter Abholung durch den Auftraggeber sowie beim Transport zum Auftraggeber oder zu dem von diesem genannten Ort mit Transportmitteln des Leistenden zu der Zeit, zu der das Transportmittel das Betriebsgelände des Leistenden verläßt.

(3) Ist zur Erfüllung einer Garantieforderung ein Transport des Leistungsgegenstandes erforderlich, trägt der Leistende die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen. Verschlechterung vom Beginn des Transports bis zur Erfüllung der Garantieforderung.

(4) Zufällig sind der Untergang oder die Verschlechterung, wenn weder einer der Partner noch ein mitwirkender Dritter den Untergang oder die Verschlechterung des Leistungsgegenstandes verursacht haben.

§ 54. Transport. (1) Der Leistende hat den Versand auf dem volkswirtschaftlich günstigsten Transportweg und mit dem volkswirtschaftlich zweckmäßigsten Transportmittel vorzunehmen. Die Partner haben hierüber im Vertrag entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Leistenden eine Versanddisposition zu erteilen, wenn der Bestimmungsort zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht festgelegt wurde. Haben die Partner über den Zeitpunkt der Erteilung der Versanddisposition keine Vereinbarung getroffen, ist die Versanddisposition 2 Wochen vor dem Liefertermin oder vor dem Beginn der Lieferfrist zu erteilen.

(3) Ist die Verpflichtung zur Tragung der Transportkosten weder gesetzlich noch vertraglich geregelt, hat der Leistende die Transportkosten zu tragen. Ist der Leistungsort Sitz des Leistenden, gehen die Transportkosten zu Lasten des Auftraggebers, wenn sich aus Rechtsvorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt.

§ 55. Verpackung und Verladung. (1) Der Leistende hat den Leistungsgegenstand entsprechend den in den staatlichen Qualitätsvorschriften und den Vorschriften des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes enthaltenen Regelungen über Verpackung und Verladung und den Vorschriften der Transportträger zu verpacken und zu verladen. Bestehen solche Regelungen oder Vorschriften nicht, ist die Verpackung und Verladung unter Berücksichtigung einer optimalen Transport und Umschlagtechnologie so vorzunehmen, wie es die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes, das Transportmittel und die Transportdauer erfordern.

(2) Besondere Anforderungen des Auftraggebers an die Verpackung und Verladung, die sich insbesondere aus der Technologie der Entladung oder einer notwendigen Lagerung beim Auftraggeber oder bei Dritten ergeben, sind im Vertrag zu vereinbaren.

§ 56. Vereinbarungen über Vertragsstrafen. (1) Für die Tatbestände und für die Höhe von Vertragsstrafen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften. Die Partner können Vertragsstrafen für andere Fälle sowie höhere Vertragsstrafen vereinbaren. Die Partner sollen, wenn das erforderlich ist, einen Mindestbetrag festlegen.

(2) Die Partner können durch vertragliche Vereinbarung die Möglichkeit des Nachweises ausschließen, daß die zur Pflichtverletzung führenden Umstände nicht abwendbar waren. Sie können in diesem Falle eine bis zu 50 % niedrigere als die gesetzliche Vertragsstrafe vereinbaren und den Ersatz des darüber hinaus entstandenen Schadens ausschließen.

3. Abschnitt
Erfüllung der Leistungsverträge

§ 57. Erfüllung durch Leistung. (1) Der Vertrag ist erfüllt, wenn Leistung und Gegenleistung erbracht worden sind. Als Zeitpunkt der Abnahme sowie einer zur Vertragserfüllung erforderlichen Übertragung der Fondsinhaberschaft oder des Eigentumsrechts gilt der Zeitpunkt der Entgegennahme des Leistungsgegenstandes, soweit nicht die Abnahme verweigert wird.

(2) Die Abnahme gilt ohne ausdrückliche Erklärung als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Leistungsgegenstand nutzt oder die Prüf und Zahlungsfristen verstrichen sind. Das gilt nicht für Investitionsleistungen, die vor der Abnahme vom Auftraggeber genutzt werden:

§ 58. Vorzeitige Leistung, Teilleistung, Mehrleistung. (1) Die Partner können die Zulässigkeit einer vorzeitigen Leistung vereinbaren. Die vorzeitige Leistung ist im Falle des § 28 Abs. 5 auch ohne Vereinbarung von der angebotenen früheren Leistungszeit an zulässig.

(2) Ist bei teilbaren Leistungen die Zulässigkeit einer Teilleistung nicht vereinbart, ist sie abzunehmen, wenn sie entsprechend dem Verwendungszweck selbständig verwendbar ist und dadurch keine Mehraufwendungen entstehen.

(3) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind Mehrleistungen nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen der geplanten Produktionsfläche und des geplanten Produktionssortiments über die im Vertrag vereinbarten Mengen hinaus anfallen, sind von den Aufkaufbetrieben abzunehmen. Die Partner haben vor der Lieferung Vereinbarungen über den Liefertermin zu treffen.

§ 59. Rechnungserteilung. (1) Die Rechnung darf nicht vor dem Tag der Leistung erteilt werden.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, hat der Leistende die Rechnung spätestens 3 Arbeitstage nach dem Tag der Leistung zu erteilen. Wird die Leistung für den Leistenden durch einen Dritten erbracht, insbesondere im Streckengeschäft, ist die Rechnung spätestens 3 Arbeitstage nach Eingang der Rechnung des Dritten zu erteilen. Für Rechnungen aus langfristigen Fertigungen beträgt die Frist 10 Arbeitstage. Längere Fristen dürfen nur nach Abstimmung mit dem zuständigen Kreditinstitut des Leistenden vereinbart werden.

(3) Bei kurzfristig wiederkehrenden Leistungen ist der Leistende berechtigt, die Leistungen innerhalb eines zu vereinbarenden Zeitraumes geschlossen abzurechnen (Sammelrechnung).

(4) Der Leistende kann Rechnung erteilen, wenn sich der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug befindet oder der Leistungsgegenstand wegen Fehlens der Versanddisposition nicht termingemäß versandt werden kann.

§ 60. Fälligkeit und Zahlung. (1) Ein Geldbetrag ist am letzten Tag der Zahlungsfrist fällig.

(2) Die Zahlungsfristen werden, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind, durch Anordnung des Präsidenten der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt. Ist eine Zahlungsfrist weder in den Rechtsvorschriften bestimmt noch im Rahmen solcher Vorschriften vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 2 Wochen nach der Rechnungserteilung zu erfolgen.

(3) Die Zahlung hat in dem vorgeschriebenen oder in dem im Rahmen der Rechtsvorschriften vereinbarten Verfahren zu erfolgen.

(4) Als Zeitpunkt der Zahlung gilt, soweit der Betrag dem Zahlungsempfänger gutgeschrieben wird oder bei ihm eingeht,
1. bei Überweisung von einem Bank oder Postscheckkonto oder bei einem anderen Verrechnungsverfahren der Tag der Abbuchung,
2. bei Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut oder bei der Deutschen Post der Tag der Einzahlung,
3. bei Zahlung mit Scheck die Übergabe des Schecks und bei Übersendung eines Schecks der Tag seines Eingangs beim Leistenden,
4. bei Barzahlung der Tag der Übergabe des Bargeldes an den Leistenden.

4. Abschnitt
Besondere Gestaltung von Leistungsverträgen

Verträge über wissenschaftlichtechnische Leistungen

§ 61. (1) Durch den Vertrag über Forschungs- und Entwicklungsleistungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, das zur Erreichung der vereinbarten wissenschaftlichtechnischen und ökonomischen Zielstellung notwendige Ergebnis unter Berücksichtigung und in schöpferischer Weiterentwicklung der fortgeschrittenen internationalen Erkenntnisse zu erarbeiten und das Ergebnis in der vereinbarten Form dem Auftraggeber zu übergeben.

(2) Der Auftraggeber hat bei der Vorbereitung und Durchführung der Leistung in der festgelegten Weise mitzuwirken, die Leistung abzunehmen und den Preis zu zahlen.

§ 62. (1) Durch den Vertrag über die Vergabe wissenschaftlichtechnischer Ergebnisse zur entgeltlichem Nutzung verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber das Ergebnis in der vereinbarten Form zu übergeben und ihm die zur Nutzung erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen und das vereinbarte Entgelt zu zahlen.

Verträge über Leistungen zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen

§ 63. (1) Durch den Vertrag über Leistungen zur Vorbereitung von Investitionen verpflichtet sich der Auftragnehmer, ein verbindliches Angebot sowie andere Unterlagen auf der Grundlage der mit der bestätigten Aufgabenstellung festgelegten technischen, technologischen und ökonomischen Vorgaben zu erarbeiten und dem Auftraggeber zu übergeben.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, in der festgelegten Weise mitzuwirken, insbesondere Arbeitsunterlagen zu übergeben, das verbindliche Angebot sowie die vereinbarten anderen Unterlagen abzunehmen und den Preis zu zahlen.

§ 64. (1) Durch den Vertrag zur Durchführung von Investitionen verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Erbringung. von Bauleistungen, Lieferung und Montage von Anlagen und Ausrüstungen, Lieferung von Erzeugnissen oder zur Erbringung sonstiger Leistungen für die Erneuerung öder Erweiterung der Grundfonds sowie für Neubauinvestitionen, Der Auftragnehmer ist verpflichtet; den Leistungsgegenstand dem Auftraggeber zu übergeben und ihm die Fondsinhaberschaft oder das Eigentumsrecht zu übertragen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, in der festgelegten Weise mitzuwirken, die Leistung abzunehmen und den Preis zu zahlen.

§ 65. Generalauftragnehmer. (1) Soweit eine Wirtschaftseinheit als Generalauftragnehmer eingesetzt ist, umfaßt ihre Vertragsabschlußpflicht gegenüber dem Auftraggeber die Errichtung oder Rekonstruktion sowie Übergabe von kompletten nutzungsfähigen Produktionsstätten, Anlagen und Bauwerken oder von Wohnkomplexen. Dem Generalauftragnehmer obliegt die einheitliche Leitung, Koordinierung und Kontrolle der Leistungen und, soweit keine anderen Festlegungen getroffen wurden, die Verantwortung für die Durchführung des Probebetriebes und den Leistungsnachweis. Als Generalauftragnehmer gelten auch Generallieferanten.

(2) Der Generalauftragnehmer ist verpflichtet, verbindliche Angebote für die von ihm zu übernehmenden Leistungen abzugeben.

§ 66. Hauptauftragnehmer. (1) Soweit eine Wirtschaftseinheit als Hauptauftragnehmer eingesetzt ist, umfaßt ihre Vertragsabschlußpflicht gegenüber dem Auftraggeber
1. die Errichtung oder Rekonstruktion und Übergabe kompletter Anlagen oder Teilanlagen,
2. die Realisierung der gesamten Bauleistungen eines nutzungsfähigen Vorhabens oder Teilvorhabens oder
3. die Übernahme komplexer Transport-, Versorgungs- oder Dienstleistungen.

(2) Die Hauptauftragnehmer, die Leistungen gemäß Abs. 1 Ziffern 1 und 2 erbringen, haben dafür verbindliche Angebote abzugeben.

(3) Ist für eine wissenschaftlichtechnische Leistung eine Wirtschaftseinheit als Hauptauftragnehmer festgelegt, umfaßt ihre Vertragsabschlußpflicht die Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung und Kontrolle einer wissenschaftlichtechnischen Aufgabe einschließlich der erforderlichen Mitwirkung bei der Einführung der wissenschaftlichtechnischen Ergebnisse in die Produktion.

Lieferverträge

§ 67. (1) Durch. den Liefervertrag verpflichtet sich der Lieferer, dem Besteller das Erzeugnis am Leistungsort zu übergeben und ihm die Fondsinhaberschaft oder das Eigentumsrecht zu übertragen. Der Besteller ist verpflichtet, das Erzeugnis abzunehmen und den Preis zu zahlen.

(2) Erfolgt die Lieferung in Baugruppen oder Einzelteilen, ist der Lieferer zur Montage verpflichtet, soweit nicht in Rechtsvorschriften oder im Vertrag etwas anderes festgelegt ist.

(3) Der Lieferer ist verpflichtet, das Erzeugnis zu versenden. Die Partner können etwas anderes vereinbaren.

(4) Wird das Erzeugnis vom Besteller abgenommen, gilt als Tag der Lieferung
1. bei Versendung der Tag der Übergabe des Erzeugnisses an den Transportbetrieb,
2. bei Abholung durch den Besteller der Tag der Abholung,
3. beim Transport zum Besteller oder zu dem, von, diesem genannten Ort mit Transportmitteln des Lieferers der Tag, an dem das Transportmittel das Betriebsgelände des Lieferers verläßt,
4. bei gemeinsamer Qualitätsprüfung am Leistungsort deren Zeitpunkt.

§ 68. (1) Die Wirtschaftseinheiten dürfen die Produktion von Erzeugnissen nur durchführen, wenn ein Liefervertrag besteht. Das gilt nicht für die Produktion von Erzeugnissen, deren Export protokolliert wurde, für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, für Energieträger und für planmäßige Bestandserhöhungen.

(2) Die Durchführung einer Produktion ohne Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Generaldirektors des Kombinats oder des Leiters des übergeordneten Organs, Die Zustimmung ist mit der Einleitung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Absatzes zu verbinden.

Dienstleistungsverträge

§ 69. (1) Durch den. Dienstleistungsvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer; eine Tätigkeit an Gegenständen des Auftraggebers oder andere Tätigkeiten für den Auftraggeber durchzuführen. Die Tätigkeit kann insbesondere in der Bearbeitung von Gegenständen, Wartung und Pflege, technischen Revision, Instandsetzung, Durchführung des Kundendienstes, Lagerung, rechentechnischen Datenverarbeitung oder Wahrnehmung von Aufgaben bestehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf die festgelegte Weise mitzuwirken, insbesondere die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Gegenstände dem Auftragnehmer zu übergeben oder ihm Zugang zu verschaffen, die Leistung abzunehmen und den Preis zu zahlen.

(2) Die Leistung ist am Sitz des Auftragnehmers zu erbringen. Aus dem Vertrag oder der Art der Leistung kann sich ein anderer Leistungsort ergeben, Die Partner haben eine Vereinbarung über den Versand zu treffen, soweit dies erforderlich ist.

(3) Handelt eine Wirtschaftseinheit für eine andere, ohne vertraglich dazu verpflichtet zu sein, hat sie so tätig zu werden, wie es den Interessen und dem mutmaßlichen Willen dieser Wirtschaftseinheit entspricht.

§ 70. (1) Der Auftragnehmer hat die Dienstleistung unter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht fachgerecht auszuführen und im Rahmen, des Vertrages nach den Entscheidungen des Auftraggebers zu handeln. Er hat die ihm zur Ausführung der Dienstleistung übergebenen Gegenstände auf ihre Eignung für den Vertragszweck zu prüfen, sie zu verwahren und vor Verlust und Beschädigung zu schützen:

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber beim Vertragsabschluß  über die zweckmäßigste Ausführung der Dienstleistung zu beraten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei neuen wissenschaftlichtechnischen Erkenntnissen dem Auftraggeber Vorschläge zur Anwendung dieser Erkenntnisse zu unterbreiten.

(3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn er Umstände feststellt, die den Zweck des Vertrages, die Qualität der geförderten Leistung oder die Sicherheit beim weiteren Gebrauch des Gegenstandes beeinträchtigen können. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber nach Aufforderung über den Stand der Durchführung der Dienstleistung zu informieren.,

(4) Der Auftragnehmer hat ihm übergebene nicht verbrauchte Gegenstände sowie das in Ausführung der Dienstleistung Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben. Der Auftraggeber ist zur Übernahme verpflichtet. Besteht die Dienstleistung in einer Lagerung, kann der Auftraggeber die Gegenstände auch vor Ablauf der Lagerzeit unbeschadet der Pflicht zur Zahlung des Lagergeldes zurückfordern.

Nutzungsverträge

§ 71. (1) Durch den Nutzungsvertrag verpflichtet sich der Überlasser, Grundstücke, unbewegliche oder bewegliche Grundmittel oder Teile davon. sowie sonstige Gegenstände (Nutzungsgegenstand) dem Nutzer für eine vereinbarte Zeit oder für einen unbegrenzten Zeitraum in dem vertraglich vereinbarten oder in dem für die Nutzung vorauszusetzenden Zustand zur Nutzung oder Mitnutzung zu überlassen.

(2)  Der Nutzer ist verpflichtet, den Nutzungsgegenstand auf die vereinbarte oder übliche Art und Weise zu nutzen, den Nutzungsgegenstand nach Ablauf  der Nutzungszeit an den Überlasser zurückzugeben und das entsprechend den Rechtsvorschriften vereinbarte Nutzungsentgelt zu zahlen. In Ausnahmefällen kann eine unentgeltliche Nutzung vereinbart werden.

(3) Das Nutzungsverhältnis endet durch Zeitablauf, Aufhebung des Vertrages oder, soweit dies durch Rechtsvorschriften oder im Vertrag festgelegt ist, durch Kündigung des Vertrages. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 72. (1) Der Überlasser ist verpflichtet, den Nutzungsgegenstand in dem gemäß § 71 Abs. 1 erforderlichen Zustand zu erhalten, soweit nichts anderes vereinbart ist: Er hat die durch vertragsgemäße Nutzung oder natürliche Abnutzung verursachten Mängel nach Anzeige des Nutzers innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Partner können vereinbaren, daß der Nutzer die Mängel auf Kosten des Überlassers beseitigt.

(2) Der Nutzer ist verpflichtet, den Nutzungsgegenstand sorgfältig zu behandeln, ihn ordnungsgemäß zu warten und zu pflegen sowie die malermäßige Instandhaltung von Räumen durchzuführen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Er ist nicht berechtigt, den Gegenstand ohne Zustimmung des Überlassers zu einem anderen als dem vereinbarten oder bestimmungsgemäßen Zweck zu nutzen, an ihm Änderungen vorzunehmen oder ihn einem Dritten zu überlassen.

4. Kapitel
Verträge über die gemeinschaftliche Lösung von Aufgaben

§ 73. Grundsatz. (1) Die Wirtschaftseinheiten sollen in Gemeinschaften zusammenarbeiten, wenn dies der Erhöhung des volkswirtschaftlichen Nutzens der planmäßig zur Verfügung stehenden Fonds dient. Örtliche Staatsorgane können als Vertragspartner an der gemeinschaftlichen Lösung von Aufgaben teilnehmen.

(2) Durch den Vertrag über die gemeinschaftliche Lösung von Aufgaben verpflichten sich die Partner, zur Erreichung, eines gemeinsamen Zwecks auf die im Vertrag vereinbarte Art und Weise zusammenzuwirken.

(3) Die Leistungsbeziehungen innerhalb der Gemeinschaft sind durch Leistungsverträge zu organisieren.

(4) Soweit Gemeinschaften zur Erfüllung bestimmter wirtschaftlicher Aufgaben die Rechtsfähigkeit benötigen, sind die Bildung, Aufgaben und Stellung dieser Gemeinschaften in speziellen Rechtsvorschriften zu regeln,

§ 74. Aufgaben der Kombinate und der übergeordneten Organe. (1) Die Kombinate und die übergeordneten Organe von Wirtschaftseinheiten haben zu gewährleisten, daß die Bildung und Tätigkeit von Gemeinschaften in Übereinstimmung mit den staatlichen Planentscheidungen erfolgt.

(2) Die Teilnahme von Wirtschaftseinheiten an der gemeinschaftlichen Lösung von Aufgaben bedarf der vorherigen Zustimmung der Kombinate oder der übergeordneten Organe. Die Entscheidung ist innerhalb 1 Monats nach Eingang des Zustimmungsverlangens zu treffen.

(3) Die mit der Geschäftsführung beauftragte Wirtschaftseinheit ist verpflichtet, gegenüber ihrem übergeordneten Organ Rechenschaft über die Tätigkeit der Gemeinschaft zu legen.

§ 75. Leitung der Gemeinschaft. (1) Die Zusammenarbeit in der Gemeinschaft hat auf der Grundlage der kollektiven Willensbildung der beteiligten Wirtschaftseinheiten zu erfolgen.

(2) Zur Leitung der Zusammenarbeit können die Wirtschaftseinheiten einen Rat bilden, in dem sie gleichberechtigt vertreten sind. Der Rat beschließt über alle wesentlichen Fragen zur Realisierung der im Vertrag vereinbarten Aufgaben. Dia Beschlüsse des Rates verpflichten alle Partner, die den darin enthaltenen Festlegungen zugestimmt haben.

(3) Die Partner sollen eine der beteiligten Wirtschaftseinheiten mit der Geschäftsführung beauftragen. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der beauftragten Wirtschaftseinheit einschließlich ihrer Vollmachten zur Vertretung der Gemeinschaft im Rechtsverkehr sind im Vertrag zu vereinbaren. Die beauftragte Wirtschaftseinheit ist verpflichtet, gegenüber den anderen Partnern über ihre Tätigkeit Rechenschaft zu legen.

§ 76. Finanzierung. (1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Finanzierung durch die Wirtschaftseinheiten zu gleichen Teilen.

(2) Die Bildung gemeinschaftlicher Fonds ist unzulässig. Bei gemeinschaftlichen Investitionen ist die Fondsinhaberschaft einer der beteiligten Wirtschaftseinheiten zu übertragen. Die Wirtschaftseinheit ist verpflichtet, den anderen an der Gemeinschaft beteiligten Wirtschaftseinheiten die ökonomische Nutzung der gemeinschaftlichen Investition entsprechend den Zielen des Vertrages zu gewähren.

(3) Für Leistungen zwischen den Partnern der Gemeinschaft sind die gesetzlichen Preise anzuwenden. Dies gilt auch für Leistungen im Rahmen der Nutzung gemeinschaftlich finanzierter Investitionen. Die Partner können Vereinbarungen über eine Gewinnbeteiligung treffen.

§ 77. Beendigung der Zusammenarbeit. (1) Die Zusammenarbeit zur gemeinschaftlichen Lösung von Aufgaben endet, wenn der im Vertrag vereinbarte Zweck erreicht ist oder die im Vertrag vereinbarten Bedingungen für die Beendigung der Zusammenarbeit eingetreten sind.

(2) Die Zusammenarbeit ist durch Aufhebung des Vertrages zu beenden, wenn die Aufgaben und Ziele der Gemeinschaft nicht mehr in Übereinstimmung mit den volkswirtschaftlichen Erfordernissen stehen. Dies gilt für das Ausscheiden eines Partners entsprechend.

(3) Ein Partner kann seine Mitwirkung an der gemeinschaftlichen Lösung von Aufgaben beenden, wenn dadurch die Weiterführung der Gemeinschaft nicht behindert wird. Die Beendigung bedarf der Zustimmung der anderen Partner, es sei denn, daß im Vertrag ein Kündigungsrecht vereinbart wurde.

5. Kapitel
Änderung und Aufhebung der Wirtschaftsverträge

§ 78. Voraussetzungen. (1) Die Partner haben den Wirtschaftsvertrag zu ändern oder aufzuheben, wenn dies im gesellschaftlichen Interesse  notwendig ist. Das gilt insbesondere, wenn
1. sich im Prozeß der Planung und der Plandurchführung volkswirtschaftlich effektivere Möglichkeiten der Erfüllung der Pläne ergeben,
2. eine vom Wirtschaftsvertrag abweichende,. für beide Part verbindliche staatliche Planentscheidung getroffen wurde,
3. Entscheidungen gemäß § 24 Abs. 3 getroffen wurden,
4. eine Änderung des Bedarfs eingetreten ist oder
5. die Änderung oder Aufhebung des Vertrages in Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(2) Die Änderung oder Aufhebung hat unverzüglich nach Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen zu erfolgen. Auf die Änderung oder Aufhebung der Wirtschaftsverträge finden im übrigen § 28 Absätze 1, 3 und 4 und die; §§ 29 bis 31 entsprechende Anwendung.

Rechtsfolgen

§ 79. (1) Wurde ein Wirtschaftsvertrag geändert oder aufgehoben hat der Partner, der die Änderung oder Aufhebung verursacht hat, oder, bei dem die Umstände aufgetreten sind, die zur Änderung oder Aufhebung geführt haben, dem anderen Partner die. entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Durch Rechtsvorschriften, für beide Partner verbindliche Entscheidungen oder durch Partnervereinbarung kann etwas anderes festgelegt werden.

(2) Materialien und angearbeitete Teile sind zu verwerten.

Der erzielte oder bei ordnungsgemäßem Verhalten mögliche Erlös ist auf die Aufwendungen anzurechnen:

(3) Auf den Aufwendungsersatz ist eine im Zusammenhang mit der Vertragsaufhebung gezahlte Vertragsstrafe anzurechnen.

§ 80. (1) Wurde die Aufhebung eines Leistungsvertrages infolge der Pflichtverletzung eines Partners notwendig, hat er dem anderen Partner Vertragsstrafe wie bei Nichterfüllung zu zahlen und den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen. Durch Rechtsvorschriften; für beide Partner verbindliche Entscheidungen oder durch Partnervereinbarung kann. festgelegt werden, daß ausschließlich Schadenersatz gefordert werden kann.

(2) Wird eine Vertragsänderung vereinbart, können sich die Partner die Vertragsstrafen und Schadenersatzforderungen vorbehalten, die im Falle der Aufrechterhaltung der entsprechenden Vertragsbedingungen entstehen würden.

(3) Auf die Vertragsstrafe ist ein gezahlter Aufwendungsersatz anzurechnen.

(4) Bei Änderung, oder Aufhebung von Wirtschaftsverträgen bleiben Forderungen auf Vertragsstrafen und Schadenersatz aus dem Vertrag bestehen; soweit sie bereits entstanden sind.

§ 81. Vertragseintritt. (1) Die Partner können mit einer anderen Wirtschaftseinheit vereinbaren, daß diese anstelle eines der Partner in den Wirtschaftsvertrag eintritt.

(2) Die Kombinate oder die übergeordneten Organe können anweisen, daß anstelle eines Partners eine ändere Wirtschaftseinheit in den Vertrag eintritt. Der Vertragseintritt bedarf der Zustimmung des verbleibenden Partners öder seines Kombinats oder übergeordneten Organs.

(3) Mit dem Vertragseintritt übernimmt der eintretende gegenüber dem verbleibenden Partner alle Rechte und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragseintritts bestehen. Das gilt nicht für bereits entstandene Forderungen. Der eintretende Partner hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde, dem verbleibenden Partner die durch den Vertragseintritt entstandenen zusätzlichen Aufwendungen zu ersetzen. Wurden die Ursachen für eine später eintretende Pflichtverletzung durch den ausscheidenden Partner gesetzt, hat er dem eintretenden Partner dafür einzustehen.

Vierter Teil
Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen

1. Kapitel
Verantwortlichkeit für die Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 82. Grundsatz. (1) Die Partner sind für die Verletzung ihrer vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten verantwortlich und haben alle Rechtsfolgen der Pflichtverletzung zu tragen: Sie sind auch für Handlungen Dritter verantwortlich, die an dem Abschluß und der Erfüllung des Wirtschaftsvertrages mitwirken.

(2) Die Verantwortlichkeit für die Verletzung vertraglicher Pflichten entbindet die Partner nicht von der Erfüllung des Wirtschaftsvertrages, sofern in Rechtsvorschriften. nichts anderes bestimmt ist.

§ 83. Ausschluß der Verantwortlichkeit. (1) Die Verantwortlichkeit ist in dem Umfang ausgeschlossen, in dem die Pflichtverletzung vom anderen Partner verursacht wurde oder auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist.

(2) Als unabwendbar gilt ein Ereignis außerordentlichen Charakters, das nicht vorauszusehen war und selbst bei Anwendung aller Maßnahmen, die den gegenwärtigen Möglichkeiten und Erfahrungen entsprechen, nicht verhindert werden konnte.

(3) Ist für einen Dritten durch Rechtsvorschriften die Verantwortlichkeit ausgeschlossen oder in ihrem Umfang beschränkt, besteht die Verpflichtung des Partners zur Zahlung von Vertragsstrafe und Schadenersatz nur insoweit als dieser vom Dritten Regreß nehmen kann.

§ 84. Befreiung von Rechtsfolgen. (1) Ein Partner ist zur Zahlung von Vertragsstrafe und Schadenersatz nicht verpflichtet, wenn die Umstände, die zur Pflichtverletzung geführt haben, trotz Ausnutzung aller durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse einschließlich der durch den einheitlichen Reproduktionsprozeß im Kombinat gegebenen Möglichkeiten nicht abwendbar waren.

(2) Wird die Pflichtverletzung von einem an dem Abschluß und der Erfüllung des Wirtschaftsvertrages mitwirkenden Dritten verursacht, ist der Partner zur Zahlung von Vertragsstrafe und Schadenersatz nicht verpflichtet, wenn weder er noch der Dritte die zur Pflichtverletzung führenden Umstände gemäß Abs. 1 abwenden konnte.

(3) Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafe und Schadenersatz ist ausgeschlossen, wenn
1. die Pflichtverletzung durch den Umstand bedingt war, daß der zur Zahlung verpflichtete Partner nicht über die erforderlichen Zahlungsmittel verfügt hat,
2. die Pflichtverletzung durch eine einseitig erteilte, den anderen Partner nicht verpflichtende Weisung verursacht wurde oder
3. das in Rechtsvorschriften oder durch Vertrag festgelegt ist.

§ 85. Abwendung von Pflichtverletzungen. (1) Verletzt ein Partner eine ihm obliegende Pflicht oder ist eine drohende Verletzung zu erkennen, hat er Maßnahmen zur Überwindung der. Schwierigkeiten mit dem Ziel der Erfüllung seiner Pflicht und der Verhütung weiterer Pflichtverletzungen zu ergreifen.

(2) Erkennt ein Partner, daß er seine Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, hat er dies dem anderen Partner unverzüglich unter Angäbe der Gründe und der zur Beseitigung der Hindernisse ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen, Handelt es sich um eine nicht termingerechte Leistung, ist der voraussichtliche Leistungstermin anzugeben.

(3) Der ändere Partner ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder zu mindern.

§ 88. Ursachenaufklärung und materielle Interessiertheit. (I) Die Leiter der Wirtschaftseinheiten haben zu gewährleisten, daß die Ursachen und die begünstigenden Bedingungen von Pflichtverletzungen unter Mitwirkung der Werktätigen sowie in Auswertung der Kenntnisse staatlicher und gesellschaftlicher Kontrollorgane aufgeklärt, die dabei getroffenen Feststellungen ausgewertet und Maßnahmen zur Erhöhung der Staatsdisziplin durchgeführt werden.

(2) Die Leiter der Wirtschaftseinheiten haben bei der Anwendung des Prinzips der materiellen Interessiertheit die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu berücksichtigen: Bei Pflichtverletzungen einzelner Werktätiger. ist die Anwendung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit zu prüfen.

2. Abschnitt
Verletzung vorvertraglicher Pflichten

§ 87. Verletzt eine Wirtschaftseinheit gegenüber einer anderen Wirtschaftseinheit vorvertragliche Pflichten, hat sie den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Durch spezielle Rechtsvorschriften können Vertragsstrafen für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten geregelt werden.

3. Abschnitt
Nicht qualitätsgerechte Leistung

§ 88. Ansprüche. (1) Verletzt ein Partner die Pflicht zur qualitätsgerechten Leistung. ist der andere Partner berechtigt, die Abnahme zu verweigern oder Garantieforderungen zu erheben und Vertragsstrafe und Ersatz des darüber hinaus entstandenen Schadens zu fordern, soweit die Mängel innerhalb der gesetzlichen Garantiezeit aufgetreten sind.

(2) Wird die Gebrauchsfähigkeit des Leistungsgegenstandes nur unerheblich beeinträchtigt, stehen dem anderen Partner. nur Garantieforderungen zu.

§ 89. Abnahmeverweigerung. (1) Wird bis zur Zahlung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Zahlungsfrist oder der, für besondere Prüfverfahren (z. B. gemeinsame Qualitätsprüfung, statistische Qualitätskontrolle) vorgesehenen Prüffrist, eine Leistung als mangelhaft erkannt, kann kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern. Die Abnahmeverweigerung ist zu begründen. Sie kann mit einer Zahlungsverweigerung erklärt werden.

(2) Kann der Leistende infolge der Abnahmeverweigerung die vereinbarte Leistungszeit nicht einhalten oder wird die Erfüllung unmöglich, treten die Rechtsfolgen des Verzuges oder der Nichterfüllung ein.

(3) Durch die Abnahmeverweigerung wird die Pflicht zur Entgegennahme des Leistungsgegenstandes. nicht berührt; es sei denn, in Rechtsvorschriften ist etwas anderes bestimmt: Der Leistende hat unverzüglich eine geeignete Verfügung zu treffen.

(4) Trifft der Leistende nicht unverzüglich eine geeignete Verfügung, kann der Auftraggeber den Leistungsgegenstand auf Kosten des Leistenden einlagern, mit Zustimmung des Leistenden zurücksenden oder in Kommission übernehmen; Droht der Leistungsgegenstand zu verderben, hat der Auftraggeber unter Sicherung der entsprechenden Beweise die den volkswirtschaftlichen Zielen am besten dienende Verwertung zu veranlassen oder durchzuführen.

Mängelanzeige

§ 90. (1) Stellt der Auftraggeber bei Entgegennahme der Leistung oder innerhalb der Garantiezeit eine Verletzung der vorgeschriebenen oder vereinbarten oder der nach dem, Vertrag vorauszusetzenden Qualitätsmerkmale (Mängel) fest, ist er verpflichtet, die Mängel anzuzeigen und dabei dem Leistenden alle zur Beurteilung und Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Angaben mitzuteilen; es sei denn, der Leistende hat selbst auf den Mangel hingewiesen.

(2) Wird eine gemeinsame Qualitätsprüfung durchgeführt, ist ihr Ergebnis zu protokollieren. Das Protokoll tritt an die Stelle der Mängelanzeige.

(3) Die Mängelanzeige soll innerhalb 1 Monats nach Feststellung des Mangels und schriftlich erfolgen.

§ 91. (1) Wird die Leistung durch einen gegenüber dem Auftraggeber schriftlich benannten Dritten erbracht, hat der Auftraggeber den Mangel sowohl dem zur Leistung Verpflichteten als auch dem Dritten anzuzeigen.

(2) Die gegenüber dem Dritten erfolgte Anzeige des Auftraggebers gilt als Anzeige seines Partners.

(3) Erfolgt die Anzeige des Mangels gegenüber einem vom Leistenden öder Hersteller zur Erfüllung von Garantieforderungen bestimmten Dritten (Vertragswerkstatt), gilt der Mangel als dem Leistenden und denjenigen Wirtschaftseinheiten angezeigt, die an der Herstellung und dem Absatz des Leistungsgegenstandes beteiligt waren. Lias gilt auch dann, wenn der Mängel der Vertragswerkstatt durch einen Endverbraucher angezeigt wird, der dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht unterliegt.

§ 92.  Folgen der nicht rechtzeitigen Anzeige. (1) Garantieforderungen und Forderungen auf Vertragsstrafe und Schadenersatz wegen nicht qualitätsgerechter Leistung stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn er den Mangel innerhalb der Garantiezeit festgestellt und spätestens innerhalb 1 Monats nach deren Ablauf angezeigt hat. Diese Frist verlängert sich in der• Kooperationskette für jeden Leistenden um 1 weiteren Monat.

(2) Erfolgt die Qualitätsprüfung in einem besonderen Prüfverfahren, stehen dem Auftraggeber Forderungen wegen der in diesem Prüfverfahren feststellbaren Mängel nur zu, wenn er diese innerhalb 1 Monats nach Ablauf der vorgesehenen Prüffrist angezeigt hat. In Rechtsvorschriften kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

§ 93. Ansprüche nach Ablauf der Garantiezeit. (1) Der Leistende ist auch wegen eines Mangels, der nach Ablauf der Garantiezeit festgestellt wird, zur Garantieleistung verpflichtet, wenn ihm nachgewiesen wird, daß der Mangel auf eine grobe Verletzung der Pflicht zur qualitätsgerechten Leistung zurückzuführen ist und„ die Leistung dadurch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine ihrer Artangemessene Lebensdauer oder Haltbarkeit hat.

(2) Das Staatliche Vertragsgericht kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2. in Ausnahmefällen auch Schadenersatz zusprechen, wenn dem Auftraggeber durch die Pflichtverletzung erhebliche Nachteile entstanden sind.

Garantieforderungen

§ 94. (1) Der Leistende ist verpflichtet, die ihm angezeigten Mängel unverzüglich zu beseitigen (Nachbesserung): Die Partner können vereinbaren, daß die Garantieforderung durch Erbringung einer einwandfreien Leistung (Ersatzleistung) oder eine dem Umfang der Gebrauchswertminderung entsprechende Herabsetzung des Rechnungsbetrages (Minderung) erfüllt wird. Im Falle der Ersatzleistung ist der Auftraggeber verpflichtet, den mangelhaften Leistungsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Leistenden zurückzugewähren; es sei denn, die Partner haben etwas anderes vereinbart.

(2) Die Pflicht zur Nachbesserung besteht unabhängig davon, ob der Leistende das Vorliegen eines Garantiefalles anerkannt hat.

(3) Ist die Nachbesserung nicht fristgemäß möglich oder erfordern die berechtigten Interessen des Auftraggebers eine andere Garantieleistung, kann der Auftraggeber Ersatzleistung oder Minderung verlangen, Dieses Recht steht dem Auftraggeber auch dann  zu, wenn im Ergebnis der Nachbesserung die volle Gebrauchsfähigkeit nicht erreicht wird.

(4) Für die Nachbesserung oder Ersatzleistung ist eine Frist zu vereinbaren: Wurde nichts vereinbart, beträgt die Frist 3 Wochen, beginnend mit der Anzeige des Mangels. Durch Rechtsvorschriften kann etwas arideres bestimmt werden,

(5) Bei der Nachbesserung wird die Garantiezeit von der Anzeige des Mangels bis zur Beendigung der Nachbesserung gehemmt, Für die Ersatzleistung beginnt mit ihrer Entgegennahme oder nach ihrer Ausführung eine neue Garantiezeit.

(6) Der Auftraggeber hat, soweit nichts anderes vereinbar: wurde, das Recht, selbst nachzubessern, wenn die Nachbesserung von ihm sachgemäß ausgeführt werden kann und hierdurch volkswirtschaftliche Belange gewahrt werden, Hat der Auftraggeber berechtigt selbst nachgebessert, kann er den Ersatz der Aufwendungen verlangen.

§ 95. (1) Ist Nachbesserung oder Ersatzleistung nicht oder nicht rechtzeitig möglich und eine Verwendung der Leistung auch bei Minderung nicht zumutbar, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist auf einen Teil der Leistung beschränkt, wenn der mit der Vertragserfüllung beabsichtigte Zweck mit dem verbleibenden Teil erreicht werden kann.

(2) Mit dem Rücktritt vom Vertrag erlöschen die Verpflichtungen zur Leistung und zur Gegenleistung. Bereits Geleistetes ist auf Kosten und Gefahr des Leistenden zurückzugewähren.

§ 96. Nebenforderungen. (1) Entstehen dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausübung der Abnahmeverweigerung oder der Erhebung von Garantieforderungen Aufwendungen, hat der Leistende diese zu ersetzen.

(2) Sind die Abnahmeverweigerung oder die Garantieforderungen nicht begründet; hat der Auftraggeber die dem Leistenden entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

§ 97. Zahlungsverweigerung und Verzinsung. (1) Der Auftraggeber ist zur Bezahlung der Leistung nicht verpflichtet, wenn er die Abnahme verweigert oder Garantieforderungen erhebt. Wird die Abnahme teilweise verweigert oder werden Garantieforderungen nur für einen selbständig verwertbaren Teil der Leistung erhoben, beschränkt sich die Zahlungsverweigerung auf den Wert des von der Vertragsverletzung betroffenen Teils.

(2) Hat der Auftraggeber eine nicht qualitätsgerechte Leistung bezahlt, ist der gezahlte Preis ganz oder teilweise vom Zeitpunkt der Mängelanzeige bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Garantieforderung zu verzinsen.

(3) Die Partner können vereinbaren, daß im Falle der Ersatzleistung der gezahlte Preis zurückzuzahlen ist und die Ersatzleistung gegen Rechnungserteilung zu erfolgen hat.

§ 98. Anwendung der Bestimmungen über die nicht qualitätsgerechte Leistung auf andere Vertragsverletzungen. Die Bestimmungen über die nicht qualitätsgerechte Leistung sind entsprechend anzuwenden, wenn
1. ein anderes als das vereinbarte Erzeugnis geliefert worden
2. die gelieferte Menge von der in den Begleitpapieren oder in der Rechnung ausgewiesenen Menge abweicht, es sei denn, es handelt sich offensichtlich um eine Teillieferung oder um für den Auftraggeber erkennbare Schreib oder Rechenfehler,
3. die in Rechtsvorschriften festgelegte oder im Wirtschaftsvertrag vereinbarte Kennzeichnungspflicht verletzt worden ist.

4. Abschnitt
Fehlende Freiheit von Rechten Dritter

§ 99. (1) Erbringt der Auftragnehmer die Leistung nicht im festgelegten Umfang frei .von Rechten Dritter, kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern oder verlangen, daß der Auftragnehmer den Rechtsmangel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. Für die Beseitigung des Rechtsmangels ist eine Frist zu vereinbaren.

(2) Beseitigt der Auftragnehmer den Rechtsmangel nicht innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist, oder erklärt er, daß er den Rechtsmangel nicht beseitigen wird, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder, soweit ihm eine Verwendung der Leistung auch bei Minderung nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten.

(3) Auf die Abnahmeverweigerung findet § 89 Abs. 2, auf den Rücktritt finden § 95 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

5. Abschnitt
Nicht termingerechte Leistung

§ 100. Verzug. (1) Erbringt ein Partner eine Leistung, Nebenleistung oder Mitwirkungshandlung nicht bis zu dem hierfür bestimmten Termin oder innerhalb der dafür bestimmten Frist oder nimmt er eine vertragsgerecht angebotene Leistung nicht ab, kommt er in Verzug.

(2) Im Falle des Verzuges mit der Leistung oder mit der Abnahme der Leistung ist Vertragsstrafe zu zahlen und der darüber hinaus entstandene Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch für die Verletzung eines Zwischentermins, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(3) Kann wegen Fehlens der Versanddisposition der Leistungsgegenstand nicht termingemäß versandt werden, ist Vertragsstrafe wie bei Abnahmeverzug vom vereinbarten Liefertermin an zu zahlen und der darüber hinaus entstandene Schaden zu ersetzen.

§ 101. Rücktritt. (1) Der Auftraggeber kann vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Vertragserfüllung infolge des Verzuges des Leistenden ihren wirtschaftlichen Zweck verliert, insbesondere wenn der Leistungsgegenstand vom Auftraggeber nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann.

(2) Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn die Erklärung dem Leistendem bis zur Erfüllung der Leistungspflicht zugeht. Hat der Leistende den Auftraggeber von einem drohenden Leistungsverzug unterrichtet, kann der Rücktritt nur innerhalb von 2 Wochen nach erfolgter Unterrichtung erklärt werden. Besteht eine Pflicht des Leistenden zur Versendung des Leistungsgegenstandes, muß die Erklärung dem Leistenden bis zum Zeitpunkt der Versendung zugehen. Im übrigen finden § 95 Abs. 2 und § 96 Anwendung.

§ 102. Nicht vereinbarte vorzeitige Leistung. Der Auftraggeber kann die Abnahme einer nicht vereinbarten vorzeitigen Leistung und ihre Bezahlung bis zu dem für die Leistung bestimmten Termin oder Zeitraum verweigern, Im übrigen finden § 89 Absätze 3 und 4 und § 96 Anwendung.

6. Abschnitt
Unvollständige Leistung

§ 103. (1) Erfolgt eine Leistung nicht so vollständig, wie dies für die vertragsgemäße Verwendung erforderlich ist, kann der Auftraggeber die Abnahme und Bezahlung bis zur Vervollständigung verweigern. Die §§ 89; 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden:

(2) Wind eine unvollständige Leistung abgenommen, ist der Leistende verpflichtet, die Leistung unverzüglich zu vervollständigen sowie Vertragsstrafe wie bei Verzug zu zahlen und den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Auftraggeber kann die Bezahlung verweigern. Die §§ 97 und 101 sind entsprechend anzuwenden.

7. Abschnitt
Nichterfüllung

§ 104. (1) Erfüllt ein Partner seine Leistungspflicht nicht oder nur teilweise, hat er dem anderen Partner Vertragsstrafe zu zahlen und den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen.

(2) Nichterfüllung ist insbesondere gegeben,
1. wenn die Leistung unmöglich wird,
2. wenn die Erfüllung auf Grund von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zulässig ist und keine Leistung erfolgte,
3. wenn dem Leistenden durch die zuständigen staatlichen Organe die Erfüllung der Verpflichtung untersagt wurde,
4. bei Nichtabnahme,
5. bei Rücktritt des Auftraggebers wegen nicht termingerechter oder unvollständiger Leistung.

8. Abschnitt
Sonstige Pflichtverletzungen

§ 105. (1) Verletzt ein Partner im Falle eines drohenden Verzuges oder einer drohenden Nichterfüllung die Mitteilungspflicht gemäß § 85 Abs. 2, ist er zur Zählung einer Vertragsstrafe und zum Ersatz des durch die Verletzung der Mitteilungspflicht darüber hinaus entstandenen Schadens verpflichtet, sofern er von den Rechtsfolgen des Verzuges oder der Nichterfüllung befreit ist.

(2) Gibt ein Nutzer den Nutzungsgegenstand nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht unverzüglich heraus, hat er eine Vertragsstrafe zu zahlen und den darüber hinaus entstandenen Schäden zu ersetzen. Der Anspruch des Überlassers auf das vereinbarte Nutzungsentgelt wird dadurch nicht berührt.

(3) Verletzt ein Partner vertragliche Pflichten, für deren Verletzung keine Vertragsstrafen festgelegt oder vereinbart sind, ist er zum_ Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

9. Abschnitt
Vertragsstrafe

§ 106. (1) Die Vertragsstrafe ist ein im voraus bestimmter Geldbetrag, der bei Pflichtverletzungen den Ersatz eines im allgemeinen zu erwartenden, Schadens herbeiführt,

(2) Die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht auch dann; , wenn der dem Partner entstandene Schaden niedriger als. die Vertragsstrafe oder: der Schaden, in seiner Höhe nicht feststellbar ist:

(3) Die Vertragsstrafe kann ausnahmsweise herabgesetzt werden, wenn das die Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Grad der Anstrengung eines Verpflichteten zur Überwindung der die Vertragserfüllung hindernden Umstände, sein Verhalten nach der Pflichtverletzung und das Verhältnis der Vertragsstrafe zum eingetretenen Schaden rechtfertigen.

10. Abschnitt
Schadenersatz

§ 107. (1) Durch den Schadenersatz werden die materiellen Nachteile ausgeglichen, die der Partner infolge der Pflichtverletzung erleidet. Hierzu zählen Verlust oder Beschädigung von Vermögenswerten, Kosten, die bei der Verringerung oder . Beseitigung des Schadens entstehen, und der, entgangene Gewinn sowie die infolge der Pflichtverletzung gezahlten Vertragsstrafen und Schadenersatzbeträge Regreß

(2) Der Schadenersatz ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. Anstelle der Zahlung eines Geldbetrages kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt werden, wenn dies zumutbar ist.

(3) Ist die Höhe eines Schadens nur mit wirtschaftlich nicht zu vertretendem Aufwand festzustellen, ist sie unter Würdigung aller Umstände zu schätzen.

(4) Der Schadenersatz kann in entsprechender Anwendung des § 106 Abs. 3 herabgesetzt werden.

11. Abschnitt
Aufwendungsersatz

§ 108. (1) Durch den Aufwendungsersatz werden einem Partner entstandene materielle Nachteile ausgeglichen. Als Aufwendungsersatz können die tatsächlichen Kosten verlangt werden, soweit sie den Umständen nach gerechtfertigt waren.

(2) Der Aufwendungsersatz ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. Die Partner können vereinbaren, daß die Aufwendungen in Form eines  festen Betrages oder als Prozentsatz vom Wert der Leistung (pauschalierter Aufwendungsersatz) zu zahlen sind.

(3) § 106 Abs. 3 und § 107 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

2. Kapitel
Verantwortlichkeit für die Verletzung der Staatsdisziplin

§ 109. Grundsatz. (1) Wirtschaftseinheiten, die gegen die Staatsdisziplin verstoßen, indem sie im gröblicher Verletzung ihrer Pflichten
1. den Abschluß von Verträgen .verzögern oder verweigern oder Vertragsrückstände zulassen,
2. Verträge abschließen oder  Leistungen erbringen oder erbringen lassen, die nicht in staatlichen Planentscheidungen sowie in anderen erforderlichen staatlichen Entscheidungen begründet sind, oder ohne Bestehen eines Liefervertrages Erzeugnisse herstellen, deren Absatz nicht gesichert ist,
3. bei dem Abschluß oder der Erfüllung von Verträgen gegen Rechtsvorschriften über die Energie und Materialökonomie einschließlich der. Sekundärrohstoff und Vorratswirtschaft verstoßen,
4. die Gebrauchsfähigkeit ihrer Erzeugnisse oder Leistungen nicht sichern oder
5. rechtswidrig ökonomische Vorteile fordern, sich versprechen lassen, annehmen, versprechen oder gewähren oder mit Nachteilen drohen oder ungerechtfertigt den vorrangigen Abschluß von Verträgen fordern,
können unter Berücksichtigung anderer Maßnahmen zur Gewährleistung der Staatsdisziplin durch die Verpflichtung zur  Zahlung eines Geldbetrages an den  Staatshaushalt (Wirtschaftssanktion)  zur Verantwortung gezogen  werden. Die Wirtschaftssanktion wird durch Entscheidung ;des Staatlichen. Vertragsgerichts festgelegt.

(2) Gröblich ist eine Pflichtverletzung, wenn in der Art und Weise ihres Begehens ein Verstoß gegen ::grundlegende Prinzipien der sozialistischen Leitung und Planung zum Ausdruck kommt oder sie begangen wurde, obwohl erhebliche volkswirtschaftliche Auswirkungen voraussehbar waren.

(3) Kombinate können zur Zählung einer Wirtschaftssanktion auch dann verpflichtet weiden, wenn sie die für den planmäßigen Abschluß und die Erfüllung der Wirtschaftsverträge notwendigen. Entscheidungen nicht oder nicht rechtzeitig treffen oder Entscheidungen treffen, durch die die Einheit von Plan, Bilanz und Vertrag verletzt wird. Diese Regelung gilt auch für staatliche Organe, die nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten.

(4) Die Leiter der Wirtschaftseinheiten haben die Festlegung einer Wirtschaftssanktion im Rahmen der Rechenschaftslegungen vor den Werktätigen oder in anderer geeigneter Form auszuwerten und Maßnahmen zur Erhöhung der Staatsdisziplin durchzuführen. § 86 findet entsprechend Anwendung.

§ 110. Sonstige Bestimmungen über Wirtschaftssanktionen. (1) Eine Wirtschaftssanktion kann bis zur Höhe von 500 000 M festgelegt werden.

(2) Ein Verfahren zur Festlegung einer Wirtschaftssanktion kann nach Ablauf des Jahres, das auf die Pflichtverletzung folgt, nicht mehr eingeleitet werden.

(3) Gegen die Verhängung einer Wirtschaftssanktion ist ein Einspruch zulässig.

(4) Durch Rechtsvorschriften können für weitere Verstöße gegen die Staatsdisziplin bei dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge Wirtschaftssanktionen geregelt werden.  Regelungen über Wirtschaftssanktionen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts.

Fünfter Teil
Sonstige Bestimmungen über Wirtschaftsverträge

§ 111. Grundsatz der Verjährung. (1) Forderungen können nach Ablauf der dafür festgelegten Fristen nicht mehr mit Hilfe des Staatlichen Vertragsgerichtsdurchgesetzt werden (Verjährung). Nebenforderungen verjähren spätestens mit der Hauptforderung.

(2) Eine nach Ablauf der. Verjährungsfrist erbrachte Leistung kann nicht wegen Verjährung der Forderung zurückverlangt werden.

(3) Das Staatliche Vertragsgericht kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe eine Forderung nach Ablauf der Verjährungsfrist zusprechen oder die Vollstreckung nach Ablauf der Frist für die Vollstreckungsverjährung durchsetzen.

§ 112. Verjährungsfristen. (1) Die Verjährungsfrist beträgt für Garantieforderungen, Nebenforderungen, Zinsforderungen und Vertragsstrafen 6 Monate. Für alle anderen Forderungen beträgt die Verjährungfrist 1 Jahr. Durch Rechtsvorschriften können andere Verjährungsfristen bestimmt werden.

(2) Die Änderung der Verjährungsfrist durch vertragliche Vereinbarung ist unzulässig.

§ 113. Beginn der Verjährung. (1) Die Verjährungsfrist beginnt für alle Forderungen wegen nicht qualitätsgerechter Leistung am 1. Tag des auf den Tag der Mängelanzeige folgenden Monats. Soweit_ sich die Vertragsstrafe wegen nicht qualitätsgerechter Leistung, mit Zeitablauf erhöht, beginnt die Verjährungsfrist wie bei ,Verzug. Die Verjährungsfrist für Vertragsstrafenforderungen wegen anderer Pflichtverletzungen beginnt mit dem 1. Tag des Monats, der auf den Eintritt, bei Verzug, auf die Beendigung der Pflichtverletzung folgt.

(2) Bei allen anderen Forderungen beginnt die Verjährungsfrist am 1. Tag des Monats, der auf den Tag folgt an dem die  Forderung geltend gemacht werden kann oder bei ordnungsgemäßem Verhalten hätte :geltend gemacht werden können. Die Verjährungsfrist für Regreßforderungen beginnt am 1. Tag des Monats, der auf die Zahlung durch den Regreßberechtigten oder auf den Eintritt der Wirksamkeit der Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts, eines Gerichts oder Schiedsgerichts folgt.

§ 114. Unterbrechung und Hemmung der Verjährung. (1) Die Verjährung wird durch schriftliches Anerkenntnis der Forderung unterbrochen, Mit dem 1., Tag des auf das Anerkenntnis folgenden Monats beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährungsfrist ist für die Zeit gehemmt, in der wegen der Forderung ein Verfahren. vor dem Staatlichen Vertragsgericht anhängig ist.

(3) Die Verjährungsfrist für Forderungen wegen nicht qualitätsgerechter Leistung ist gehemmt für die Zeit von  der Anzeige des Mangels bis zur Erfüllung der Garantieforderung oder, bis zur Erklärung des Verpflichteten, daß er die Erfüllung der Garantieforderung verweigert.

§ 115. Vollstreckungsverjährung. (1) Die Vollstreckung aus einer Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts kann nach Ablauf einer Frist von 1 Jahr nicht mehr gefordert werden,

(2) Die Frist beginnt am 1. Tag des Monats, der auf den Eintritt der Wirksamkeit der Entscheidung folgt, jedoch nicht vor Fälligkeit des Anspruchs.

(3)  Die Vollstreckungsverjährung wird durch die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens unterbrochen. Sie beginnt erneut am 1. Tag des Monats, der auf die Beendigung des Vollstreckungsverfahrens folgt.

(4) Die Frist für die Vollstreckungsverjährung ist für die Zeit gehemmt, in der wegen der vollstreckbaren Forderung ein Nachprüfungsverfahren beim Staatlichen Vertragsgericht anhängig ist.

§ 116. Wahrung einer Frist. Ist für die Abgabe einer Erklärung eine Frist vorgeschrieben, ist diese Frist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist der Deutschen Post zur, Beförderung oder Übermittlung übergeben worden ist. In Zweifelsfällen gilt das Datum des Tagesstempels der Deutschen Post als Tag der Übergabe.

Sechster Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 117. Durchführungsgesetzgebung. (1) Durchführungsverordnungen erläßt der Ministerrat. Er ist berechtigt, den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erweitern.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz sowie den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften erläßt der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane.

§ 118. Wirkung auf abgeschlossene Verträge. Dieses Gesetz findet auf alle Wirtschaftsverträge Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten zu erfüllen sind.

§ 119. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Gesetz vom 25. Februar 1965 über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft (Vertragsgesetz) (GBl. I Nr. 7 S.107),
2. die Erste Durchführungsverordnung vom 25. Februar 1965 zum Vertragsgesetz  -Vertragsstrafen und Preissanktionen-  (GBl. II Nr. 34 S. 249),
3. die Zweite Durchführungsverordnung vom 25. Februar 1965 zum Vertragsgesetz  -Einbeziehung privater Betriebe in das Vertragssystem-  (GBl. II Nr. 34 S. 250);
4. die Dritte Durchführungsverordnung vom 13. Dezember  1973 zum Vertragsgesetz  -Wirtschaftsverträge über wissenschaftlichtechnische Leistungen-  (GBl. I 1974 Nr. 4 S.37),
5. die Vierte Durchführungsverordnung vom 18. Mai 1973 zum Vertragsgesetz  -Wirtschaftsverträge zur Sicherung des Exports und des Imports- (GBl. I Nr. 29 S. 277),
6. die Verordnung vom 28. August 1975 zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz  -Wirtschaftsverträge zur Sicherung des Exports und des Imports-  (GBl. I Nr. 38 S. 853),
7. die Zweite Verordnung vom 27. Juli 1978 zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz  -Wirtschaftsverträge zur Sicherung des Exports und des Imports-  (GBl. I Nr. 25 S. 283),
8. die Sechste Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1975 zum Vertragsgesetz  -Wirtschaftsverträge zur Versorgung der Bevölkerung-  (GBl. II Nr. 45 S. 515),
9. die Verordnung vom 21. Juli 1979 zur Änderung de Sechsten Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz  Wirtschaftsverträge zur Versorgung der Bevölkerung  (GBl. I Nr. 25 S. 283, Ber. Nr. 32 S. 364),
10. die Siebente Durchführungsverordnung vom 22. April 1985 zum Vertragsgesetz  -Wirtschaftsverträge der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe- (GBl. II Nr. 83 S. 431)
11. die Achte Durchführungsverordnung vom 12. Oktober 1977 zum Vertragsgesetz  -Wirtschaftsverträge im Rahmen de Reproduktion der Grundfonds-  (GBl. I Nr. 37 S. 397),
12. die Zehnte Durchführungsverordnung vom 15. September 1972 zum Vertragsgesetz  -Einbeziehung privater Bauhandwerksbetriebe in das Vertragssystem-  (GBl. I Nr. 54 S. 600),
13. die Verordnung vom 12. März 1970 über Kooperationsgemeinschaften (GBl. II Nr. 39 S. 287),
14. die Verordnung vom 26. Januar 1978 zur Sicherung de  Einheit von Plan und Vertrag bei dem Abschluß und de Erfüllung von Wirtschaftsverträgen (GBl. I Nr. 6 S. 85).

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am fünfundzwanzigsten März neunzehn hundertzweiundachtzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertzweiundachtzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
E. Honecker


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1982 Teil I S. 293
© 13. Februar 2005 - 8. April 2005

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