Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten

vom 17. Juli 1952

aufgehoben durch
Verordnung über die in das Gebiet der DDR und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBl. S. 805)

§ 1. (1} Das Vermögen von Personen, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik, verlassen, ohne die polizeilichen Meldevorschriften zu beachten, oder hierzu Vorbereitungen treffen, ist zu beschlagnahmen.

(2) Beschlagnahmtes landwirtschaftliches Vermögen wird nach den Vorschriften über die Durchführung der demokratischen Bodenreform behandelt. Es kann auf Beschluß des Rates des Kreises einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder einem volkseigenen Gut zur unentgeltlichen Nutzung übertragen werden:

§ 2. Landwirtschaftlicher Grundbesitz, der von den bisherigen Bewirtschaftern in der Absicht der Aufgabe verlassen worden ist, wird nach den Vorschriften über die Durchführung der demokratischen Bodenreform behandelt. Er kann auf Beschluß des Rates des Kreises einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder einem volkseigenen Gut zur unentgeltlichen Nutzung übertragen werden.

§ 3. Das unbewegliche Vermögen derjenigen landwirtschaftlichen Betriebe, deren Eigentümer auf Grund der Verordnung vom 26. Mai 1952 über Maßnahmen an der Demarkationslinie (GBl. S. 405) aus der Sperrzone umgesiedelt wurden, wird nach den Vorschriften über die Durchführung der demokratischen n Lodenreform behandelt. Es kann auf Beschluß des Rates des Kreises einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder einem volkseigenen  Gut zur unentgeltlichen Nutzung übertragen werden.

§ 4. (1} Im Falle des § 3 ist dem bisherigen Eigentümer am netzen Wohnort Grundeigentum bis zum Umfange seines bisherigen landwirtschaftlichen Betriebes zuzuweisen.

(2) Soweit landwirtschaftliche Gebäude als Austausch am neuen Wohnort nicht zur Verfügung stehen, ist in Ausnahmefällen eine Entschädigung in Geld zulässig.

§ 5. (1) Im Falle des § 3 ist bewegliches Vermögen (lebendes und totes Inventar), das im früheren landwirtschaftlichen Betrieb zurückgelassen wurde, dem Eigentümer oder seinem gesetzlichen Vertreter zurückzugeben.

(2} Mit dem Einverständnis des Eigentümers kann das bewegliche landwirtschaftliche Vermögen, das im früheren landwirtschaftlichen Betrieb zurückgeblieben ist, in natura oder in Geld ersetzt werden.

§ 6. Das im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befindliche Vermögen von Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands oder in den von den westlichen Besatzungsmächten besetzten  Sektoren Berlins haben, wird in den Schutz und die vorläufige Verwaltung der Organe der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Dasselbe gilt für juristische Personen, die ihren Sitz in dem genannten Gebiet haben.

§ 7. Anweisungen zur Durchführung dieser Verordnung erläßt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministerien.

§ 8. Diese Verordnung tritt am 18. Juli 1952 in Kraft.

in Kraft getreten am 18. Juli 1952; verkündet am 26. Juli 1952.

    Berlin, den 17. Juli 1952

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Der Ministerpräsident
Grotewohl

Ministerium des Innern
Stoph
Minister


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952 S. 615
© 12. November 2004

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