vom 26. September 1955
faktisch aufgehoben durch
Verfassung der DDR vom 6. April 1968 (GBl. I S. 199)
§ 1. Der Artikel 5 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird wie folgt ergänzt:
"Der Dienst zum Schutze des Vaterlandes und der Errungenschaften der Werktätigen ist eine ehrenvolle nationale Pflicht der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik."
§ 2. Der Artikel 12 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird wie folgt ergänzt:
"Der Republik obliegt der Schutz der Heimat und über den Schutz der Zivilbevölkerung."
§ 3. Die Organisierung des Dienstes zum militärischen Schutze der Heimat und zum Schutze der Zivilbevölkerung wird durch Beschluß des Ministerrates geregelt.
§ 4. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
in Kraft getreten am 6. Oktober 1955.
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertfünfundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den sechsten Oktober neunzehnhundertfünfundfünfzig
Der Präsident der Deutschen
Demokratischen Republik
W. Pieck