Gesetz über Vereinigungen
-Vereinigungsgesetz-

vom 21. Februar 1990

geändert durch
Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I. S. 470, ber. S. 546).

aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)

mit der Maßgabe, dass aufgrund dieses Gesetzes gegründete Vereinigungen fortbestehen (Art. 231 § 2 EGBGB).

Zur Ausgestaltung der durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik garantierten Vereinigungsfreiheit und in Übereinstimmung mit der Internationalen Konvention vom 16. Dezember 1966 über zivile und politische Rechte (Bekanntmachung vom 14. Januar 1974, GBl. II Nr. 6 S. 57) wird mit dem Ziel, allen Bürgerinnen und Bürgern das gleiche Recht auf aktive Teilnahme am öffentlichen Leben und auf Verwirklichung ihrer Interessen zu sichern, das folgende Gesetz beschlössen:

Grundsätze

§ 1. (1) Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind freiwillige, sich selbst verwaltende Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen und Erreichung gemeinsamer Ziele, unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung für
a) Gewerkschaften,
b) Gemeinschaften der Bürger nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom  19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465),
c) Zusammenschlüsse, die auf Erwerbstätigkeit gerichtet sind,
d) Bürgerkomitees, die auf der Grundlage spezieller Rechtsvorschriften tätig sind;
e) Kirchen und Religionsgemeinschaften  außer Vereinigungen, die ausschließlich diakonischen oder caritativen Zwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden für Parteien und politische Vereinigungen Anwendung, soweit sich das aus dem Parteiengesetz vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S.66) ergibt.

§ 2. (1) Die Bildung von Vereinigungen ist frei und bedarf keiner Genehmigung.

(2) Die Gründung und Tätigkeit von Vereinigungen, die faschistische, militaristische, antihumanistische Ziele verfolgen sowie Glaubens, Rassen und Völkerhaß bekunden oder verbreiten, die Personen und Gruppen aufgrund ihrer Nationalität, ihrer politischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer körperlichen bzw. geistigen Behinderungen diskriminieren oder ihre Ziele mit Gewalt oder durch Androhung von Gewalt zu verwirklichen suchen, sind verboten.

(3) Die Aufnahme von Vereinigungen des Auslands, deren Tätigkeit auf Ziele im Sinne des Abs. 2 ausgerichtet ist, als Mitglieder in Vereinigungen der Deutschen Demokratischen Republik ist verboten.

§ 3. Mitgliedschaft. (1) Jede volljährige Bürgerin und jeder volljährige Bürger kann Mitglied einer Vereinigung werden. Mitglieder können auch Vereinigungen oder juristische Personen sein, soweit dadurch, nicht ein Zusammenschluß entsteht, der auf Erwerbstätigkeit gerichtet ist.

(2) Jugendliche von 14 bis 18 Jahren können einer Vereinigung beitreten, wenn es das Statut der Vereinigung vorsieht.

(3) Kinder können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter einer Vereinigung beitreten, wenn es das Statut der Vereinigung vorsieht.

(4) Soweit Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter eine rechtsfähige Vereinigung gründen wollen, muß dem Vorstand mindestens ein volljähriges Mitglied angehören.

(5) Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

(6) Die Mitglieder sind berechtigt, aus der Vereinigung auszutreten. Die gesetzlichen Vertreter für Kinder und Jugendliche können den Austritt erklären, wenn die Weiterführung der Mitgliedschaft die Erziehung und Entwicklung, die Gesundheit oder die wirtschaftlichen Interessen des Kindes, und des Jugendlichen gefährdet.

Rechtsfähige Vereinigung

§ 4. (1) Eine Vereinigung erlangt mit ihrer Registrierung Rechtsfähigkeit.

(2) Die Registrierung ist bei Erfüllung folgender Voraussetzungen vorzunehmen:
- Nachweis einer Mitgliedschaft von mindestens 15 Personen,
- Übergabe einer namentlichen Aufstellung der Mitglieder des gewählten Vorstandes einschließlich deren Wohnanschriften und eines Statuts (Satzung),
- Mitteilung über den Namen und Sitz der Vereinigung so wie ihre Vertretung im Rechtsverkehr.

(3) Das Statut muß Festlegungen enthalten über
a) Name und Sitz der Vereinigung,
b) Ziele und Aufgaben der Vereinigung.

(4) Das Statut soll als weitere Festlegungen enthalten:
a) Struktur und territorialer Tätigkeitsbereich der Vereinigung,
b) Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder,
c) Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung oder Delegiertenversammlung,
d) Wählbarkeit des Vorstandes und der anderen durch Statut bestimmten Organe sowie deren Aufgaben, Rechte und Pflichten,
e) Finanzierung, einschließlich  Beitragszahlung, Eigentumsverhältnisse, Haftung und Gewährleistung der Revision,
f) Vertretung im Rechtsverkehr,
g) Auflösung der Vereinigung und die damit verbundene Abwicklung der Geschäfte.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde im § 4 Abs. 2 erster Gedankenstriche die Zahl "15" ersetzt durch: "7".

§ 5. (1) Die Vereinigung muß einen Namen haben, der sich von dem einer anderen bereits bestehenden Vereinigung im territorialen Tätigkeitsbereich deutlich unterscheidet.

(2) Vereinigungen führen zum Namen die Bezeichnung „eingetragene Vereinigung" (e. V.).

§ 6. (1) Das höchste Organ der Vereinigung ist die Mitgliederversammlung bzw. die Delegiertenversammlung (im folgenden Mitgliederversammlung).

(2) Die Mitgliederversammlung ist in den in dem Statut bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordern. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich verlangt, soweit im Statut nichts anderes bestimmt ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung ist 'den Mitgliedern rechtzeitig zur Kenntnis zu geben. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann das Kreisgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Vereinigung ihren Sitz hat, die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Mitgliederversammlung ermächtigen und über die Führung des Vorsitzes in der Mitgliederversammlung Festlegungen treffen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung der Mitgliederversammlung Bezug genommen werden.

(3) Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluß, der eine Änderung des Statuts enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der Erschienenen notwendig. Zur Änderung der Ziele und Aufgaben der Vereinigung ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. Diese Regelungen gelten nur, wenn das Statut nichts anderes bestimmt.

(4) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied `und der Vereinigung betrifft.

§ 7. (1) Die Vereinigung hat einen Vorstand, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Bezeichnung, die Rechte und Pflichten sowie die Struktur des Vorstandes werden durch das Statut bestimmt.

(2) Für die Beschlußfassung des Vorstandes gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4. Soweit eine Willenserklärung gegenüber der Vereinigung abzugeben ist, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

(3) Der Vorstand vertritt die Vereinigung im Rechtsverkehr. Im Statut kann bestimmt werden, daß vom Vorstand ein bevollmächtigter Vertreter berufen werden kann. Dieser muß nicht selbst der Vereinigung angehören. Ihr Handeln berechtigt und verpflichtet die Vereinigung unmittelbar.

(4) Fehlt ein handlungsfähiger Vorstand, ist ein solcher in dringenden Fällen bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Beteiligten von dem Kreisgericht zu bestellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Vereinigung ihren Sitz hat.

§ 8. (1) Die Ziele der Vereinigung sind durch ihre Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, daß die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.

(2) Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter in Ausübung der Tätigkeit der Vereinigung entstehen, ist diese nach den Vorschriften des Zivilrechts verantwortlich. Der Schadenersatzanspruch richtet sich gegen die Vereinigung. Die Regelungen des Statuts haben keinen Einfluß auf die Verpflichtung der Vereinigung, Schadenersatz zu leisten:

(3) Die Vereinigung haftet mit ihrem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen die Vereinigung.

(4) Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind der Vereinigung für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.

§ 9. (1) Die Vereinigung kann sich durch Beschluß der Mitgliederversammlung auflösen. Für den Beschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder bzw. Delegierten erforderlich, soweit das Statut nichts anderes bestimmt. Der Beschluß über die Auflösung ist dem für die Registrierung zuständigen Kreisgericht schriftlich zu übersenden.

(2) Für die Abwicklung gilt die Vereinigung als fortbestehend. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) Forderungen der Vereinigung gegenüber Dritten geltend zu machen,
b) Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern der Vereinigung zu erfüllen,
c) Anteile des Vermögens, die aus öffentlichen, Mitteln finanziert wurden, an den Haushalt des zuständigen staatlichen Organs zurückzuführen,
d) das Restvermögen der Vereinigung nach Vereinnahmung der Forderungen und Begleichung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstaben a bis c entsprechend den Festlegungen im Statut zu verwenden.

(3) Fehlt im Statut eine Festlegung entsprechend Abs. 2 Buchst. d, fällt das Vermögen, wenn die Vereinigung ausschließlich den Interessen der Mitglieder diente, an die Mitglieder, die zur Zeit der Auflösung der Vereinigung angehören. Soweit sie gemeinnützigen oder anderen Zwecken diente, fällt das Vermögen an den Haushalt des staatlichen Organs, in dessen Bereich die Vereinigung ihren Sitz hat.

(4) Fällt entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes das Vermögen einer Vereinigung an den Haushalt des zuständigen staatlichen Organs, finden die Bestimmungen des § 369 Absätze 2 und 3 des Zivilgesetzbuches entsprechende Anwendung.

(5) Die Auflösung der Vereinigung ist durch den Vorstand bzw. das in Abs. 7 genannte Gremium unverzüglich öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung wird 2 Tage nach der ersten Veröffentlichung rechtswirksam. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung von Ansprüchen aufzufordern. Das Restvermögen der Vereinigung gemäß Abs. 2 Buchst. d darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung an die Berechtigten übergeben werden.

(6) Soweit der Vorstand oder das im Abs. 7 genannte Gremium die Pflichten gemäß den Absätzen 2 und 5 schuldhaft verletzt, sind sie gegenüber den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich.

(7) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß anstelle des Vorstandes ein anderes, mindestens aus 3 gewählten Mitgliedern bestehendes Gremium die Rechte und Pflichten gemäß den Absätzen 2 und 5 wahrnimmt. Der Vorstand hat die Eintragung dieses Gremiums im Vereinigungsregister zu beantragen.

§ 10. (1) Die Vereinigung verliert ihre Rechtsfähigkeit, wenn gegen sie das Verfahren der Gesamtvollstreckung eröffnet wird.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, im Falle der Überschuldung die Einleitung der Gesamtvollstreckung beim Gericht zu beantragen. Wird die Pflicht zur Stellung des Antrages schuldhaft verletzt, sind die Vorstandsmitglieder für einen dadurch entstandenen Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich.

(3) Die Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist im Vereinigungsregister einzutragen.

§ 11. Sinkt die Mitgliederzahl der Vereinigung unter 15 oder wird von der Vereinigung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes registriert wurde, eine Erwerbstätigkeit durchgeführt, ist auf Antrag des Vorstandes, und wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird, nach Anhörung des Vorstandes die Vereinigung im Vereinigungsregister zu löschen.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde im § 11 die Zahl "15" ersetzt durch: "7".

§ 12. (1) Das Vereinigungsregister wird bei dem für den Sitz der Vereinigung zuständigen Kreisgericht geführt. In Großstädten mit Stadtbezirken ist das Vereinigungsregister bei einem Kreisgericht zu führen.

(2) Die Registrierung und jede weitere Eintragung sind gebührenpflichtig.

(3) Die Vereinigungsregister sind öffentlich und Dritten zugänglich.

§ 13. Liegen die Voraussetzungen gemäß §§ 4 Absätze 2 und 3 sowie 5 Abs. 1 nicht vor, erfolgt keine Registrierung. Das gilt auch für Eintragungen über diesbezügliche Änderungen des Statuts. Dagegen ist die Beschwerde nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 29 S. 533) zulässig.

§ 14. (1) In das Vereinigungsregister sind einzutragen
a) Name und Sitz der Vereinigung,
b) Datum der Annahme des Statuts,
c) Namen der Mitglieder des Vorstandes sowie Beschränkungen ihrer Vertretungsvollmacht, soweit solche im Statut festgelegt sind.

(2) Über die Registrierung einer Vereinigung ist dieser eine Urkunde auszuhändigen.

§ 15. (1) Änderungen des Statuts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinigungsregister. Der Vorstand der Vereinigung ist verpflichtet, dem zuständigen Kreisgericht Veränderungen der Angaben gemäß §§ 4 Abs. 2 und 9 Abs. 1 innerhalb von 3 Wochen nach Beschlußfassung schriftlich mitzuteilen.

(2) Auf Verlangen des Kreisgerichts ist diesem durch den Vorstand eine Bescheinigung über die Zahl der Mitglieder der Vereinigung einzureichen.

(3) Wird eine Vereinigung aufgelöst, ist der Vorstand verpflichtet, die Beendigung der Abwicklung der Auflösung dem zuständigen Kreisgericht mitzuteilen sowie die Urkunde über die Registrierung zurückzugeben. Die Vereinigung ist im Vereinigungsregister zu löschen.

(4) Verliert eine Vereinigung ihre Rechtsfähigkeit, ist die Urkunde über die Registrierung einzuziehen.

Nichtrechtsfähige Vereinigungen

§ 16. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3, 6 Absätze 1, 2 und 4, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 finden auf nichtrechtsfähige Vereinigungen entsprechende Anwendung.

(2) Soweit sich die Vereinigung ein Statut gibt, gelten die im § 4 Absätze 2 und 3 dazu getroffenen Festlegungen. Anstelle des Statuts kann auch eine Vereinbarung der Mitglieder abgeschlossen werden.

(3) Gibt sich die Vereinigung einen Namen, gilt § 5 Abs. 1 entsprechend.

(4) Als Sitz der Vereinigung gilt der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, soweit das Statut oder die Vereinbarung der Mitglieder nichts anderes bestimmt.

§ 17. (1) Die Vertretung der Vereinigung steht allen Mitgliedern gemeinschaftlich zu. Mitglieder der Vereinigung oder andere Personen können entsprechend den Festlegungen im Statut oder durch Vereinbarung der Mitglieder zur Vertretung der Vereinigung bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigten können im Namen der Mitglieder klagen und verklagt werden.

(2) Die von den Mitgliedern eingezahlten Beiträge, erhaltene Zuwendungen und andere Einnahmen aus Leistungen im Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung werden gemeinschaftliches Eigentum der Mitglieder. Die Mitglieder können darüber nur gemeinschaftlich verfügen.

(3) Forderungen der Vereinigung stehen gemäß § 435 des Zivilgesetzbuches den Mitgliedern als Gesamtgläubiger zu. Für Verbindlichkeiten der Vereinigung haften die Mitglieder entsprechend § 434 Zivilgesetzbuch als Gesamtschuldner.

(4) Handeln Mitglieder der Vereinigung ohne Vertretungsbefugnis oder wird diese durch Bevollmächtigte überschritten, gelten die Bestimmungen des § 59 Absätze 1 und 2 des Zivilgesetzbuches.

(5) Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Mitglieder der Vereinigung entstehen, ist der Handelnde nach den Bestimmungen der §§ 330 ff. Zivilgesetzbuch persönlich verantwortlich.

§ 18. (1) Die Vereinigung kann sich durch Beschluß der Mitglieder auflösen. Dieser bedarf der Zustimmung aller Mitglieder, soweit das Statut oder die Vereinbarung der Mitglieder nichts anderes vorsieht.

(2) Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch die Mitglieder gemeinschaftlich oder durch bevollmächtigte Vertreter zu regeln.

(3) Reicht das gemeinschaftliche Eigentum zur Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten nicht aus, sind die Mitglieder verpflichtet, zu gleichen" Teilen den Fehlbetrag zu erstatten.

(4) Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende gemeinschaftliche Eigentum ist wertmäßig zu gleichen Teilen an die Mitglieder zu verteilen, soweit die Festlegungen im Statut oder der Vereinbarung der Mitglieder nichts anderes vorsehen.

Verbot einer Vereinigung

§ 19. (1) Das Verbot einer Vereinigung kann nur im Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen werden.

(2) Anträge auf Verbot einer Vereinigung können der Minister für Innere Angelegenheiten, der Generalstaatsanwalt der DDR, das Mitglied des Rates des Bezirkes für Innere Angelegenheiten und der Staatsanwalt des Bezirkes stellen.

(3) Über das Verbot einer Vereinigung oder die Untersagung bestimmter Tätigkeiten oder Aktivitäten entscheidet das für den Sitz der Vereinigung zuständige Bezirksgericht in 1. Instanz. Für das Verfahren gilt die Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 20. (1) Wird eine Vereinigung gemäß § 19 verboten, ist sie unverzüglich aufzulösen. Die zur Auflösung erforderlichen Maßnahmen sind durch das für den Sitz der Vereinigung zuständige staatliche, Organ wahrzunehmen: Die Registrierung im Vereinigungsregister ist zu löschen.

(2) Das Vermögen, einer verbotenen Vereinigung fällt an den Haushalt des zuständigen staatlichen Organs.

§ 21. Gemeinnützige Vereinigungen. (1) Eine rechtsfähige Vereinigung kann als Gemeinnützige Vereinigung anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, daß ihre Ziele, Aufgaben und Ergebnisse auf die Wahrung und Verwirklichung insbesondere humanistischer, sozialer, kultureller oder ökologischer Interessen der Bürger gerichtet sind.

(2) Über die Anerkennung entscheiden das Präsidium der Volkskammer für Vereinigungen mit gesamtgesellschaftlichem Tätigkeitsbereich. Über die Vereinigungen mit territorialem Tätigkeitsbereich (Bezirk, Kreis, Stadt, Gemeinde) entscheiden die zuständigen Volksvertretungen.

(3) Mit der Anerkennung entsteht nach den geltenden steuerlichen Rechtsvorschriften Anspruch auf steuerliche: Vergünstigungen und finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Über die Höhe wird mit dem jährlichen Haushaltsplan entschieden.

(4) Über die Verwendung der finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist dem Präsidium der Volkskammer bzw. den zuständigen Volksvertretungen jährlich zum 31. März ein Finanzbericht über das vorangegangene Jahr einzureichen, der mit einem Prüfungsvermerk eines unabhängigen Revisionsorgans versehen ist.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 erhielt der § 21 folgende Fassung:
"§ 21. Gemeinnützige Vereinigungen. (1) Eine gemeinnützige Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist eine rechtsfähige Vereinigung, deren Tätigkeit auf als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke gerichtet ist. Die Gemeinnützigkeit wird in § 52 ff der Abgabenordnung der DDR geregelt."
(2) Gemeinnützige Vereinigungen haben Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen.
(3) Über die Gemeinnützigkeit und die steuerlichen Vergünstigungen entscheidet gemäß den geltenden steuerrechtlichen Rechtsvorschriften auf Antrag der Vereinigung das zuständige Finanzamt, in dessen Bereich die Vereinigung ihren Sitz hat.
(4) Das Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen nach Absatz 3 richtet sich nach den betreffenden Rechtsvorschriften."

Durch Gesetz vom 22. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 21a. Finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen und anderen Vereinigungen. (1) Vereinigungen, insbesondere als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannte Vereinigungen, können auf Antrag zweckbestimmte bzw. aufgabenbezogene finanzielle Unterstützung im Rahmen des Haushaltsplanes von den Volksvertretungen der Gemeinden und Kreise sowie von den Ministerien, deren Aufgabenbereich durch den Charakter sowie die Zielstellung der Vereinigung berührt wird und in deren territorialen Wirkungskreis die Vereinigung tätig ist, erhalten.
(2) Über die Verwendung der finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist den zuständigen Volksvertretungen und Ministerien jährlich zum 31. März ein Finanzbericht über das vorangegangene Jahr einzureichen, der mit einem Prüfungsvermerk eines unabhängigen Revisionsorgans versehen ist."

§ 22. Übergangsbestimmungen. (1) Vereinigungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund staatlicher Anerkennung oder des Erlasses von Rechtsvorschriften rechtsfähig sind, haben sich bei dem für den Sitz der Vereinigung zuständigen Kreisgericht innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes registrieren zu lassen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Soweit sich Vereinigungen bis zum Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist nicht registrieren lassen, erlischt deren Rechtsfähigkeit.

(3) Das Ministerium für Innere Angelegenheiten sowie die Räte der Bezirke und Kreise übergeben die Unterlagen über staatlich anerkannte Vereinigungen innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die zuständigen Kreisgerichte.

Schlußbestimmungen

§ 23. Dieses Gesetz gilt auch für Ausländer und Staatenlose, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsgenehmigung in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten.

§ 24. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.

siehe hierzu u. a. die (1.) Durchführungsverordnung zum Vereinigungsgesetz -Führung des Vereinigungsregisters- vom 8. März 1990 (GBl. I S. 159).

§ 25. (1) Dieses Gesetz tritt am 21. Februar 1990 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung vom 6. November 1975 über die Gründung und Tätigkeit von Vereinigungen (GBl. I Nr. 44 S. 723) sowie Ziff. 8 der Anlage zur Verordnung vom 14. Dezember 1988 zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen (GBl. I Nr. 28 S. 330) außer Kraft.

(3) Die von zentralen staatlichen Organen erlassenen Rechtsvorschriften, nach denen Vereinigungen die Rechtsfähigkeit erlangt haben, treten nach Ablauf der im § 22 Abs. 1 genannten Frist außer Kraft.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am einundzwanzigsten Februar neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den zweiundzwanzigsten Februar neunzehnhundertneunzig

Der amtierende Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
Prof. Dr. Gerlach


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1990 Teil I. S. 75
© 24. Februar 2004 - 9. April 2005

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