Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
-StGB-

vom 12. Januar 1968
in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Anpassungsgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. I Nr. 64 S. 591)

siehe auch das Einführungsgesetz vom 12. Januar 1968

geändert durch
Gesetz vom 7. April 1977 (GBl. I S. 100),
Gesetz vom 28. Juni 1979 (GBl. I S. 139),
Gesetz vom 25. März 1982 (GBl. I S. 269),
Gesetz vom 29. November 1985 (GBl. I S. 345),
Gesetz vom 18. Dezember 1987 (GBl. I. S. 301),
Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I S. 335).

neu bekannt gemacht am 14. Dezember 1988 (GBl. 1989 I S. 33)

geändert durch
Vertrag zur Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (GBl. I S. 332), Anl. III, Abschn. II, Nr. 19;
Gesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 526), Anl. I.

aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)

 

Inhaltsverzeichnis des Strafgesetzbuches

nicht wiedergegeben

Die allseitige Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik als sozialistischer Staat, in dem die führende Kraft des Volkes, die Arbeiterklasse, im Bündnis mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, mit der sozialistischen Intelligenz und den anderen werktätigen Schichten des Volkes die politische Macht ausübt, ist die entscheidende Aufgabe, um den Aufbau des Sozialismus zu vollenden und den Frieden des Volkes zu sichern. Die sozialistische Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik enthält die allgemein verbindlichen Verhaltensregeln für das Zusammenleben der Menschen, deren Einhaltung im Interesse der Gesellschaft und jedes Bürgers liegt. Das sozialistische Recht der Deutschen Demokratischen Republik verkörpert den Willen des Volkes, dient dem Schutz der Bürgerrechte und bestätigt die Deutsche Demokratische Republik als den wahren deutschen Rechtsstaat.

Der systematische Ausbau des sozialistischen Rechts als Instrument der staatlichen Leitung der Gesellschaft dient dem Zweck, die Produktivkräfte und die sozialistischen Produktionsverhältnisse planmäßig zu entfalten und zu lenken, die sozialistische Gemeinschaft sowie das verantwortungsbewußte Handeln der Bürger zu entwickeln und unsere Ordnung gegen die Anschläge ,ihrer Feinde wie gegen jegliche kriminelle Handlungen zu schützen.

Das sozialistische Strafgesetzbuch ist Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Rechtssystems der Deutschen Demokratischen Republik. Es dient im besonderen dem entschiedenen Kampf gegen die verbrecherischen Anschläge auf den Frieden und die Deutsche Demokratische Republik, die vom westdeutschen Imperialismus und seinen Verbündeten ausgehen und die Lebensgrundlagen unseres Volkes bedrohen. Es dient zugleich dem Kampf geben Straftaten, die aus dem Fortwirken der Überreste der kapitalistischen Zeit erwachsen und durch feindliche Einflüsse und moralische Verfallserscheinungen aus den imperialistischen Staaten genährt werden. Damit gewährleistet das sozialistische Strafrecht den wirksamen Schutz der sozialistischen Staatsund Gesellschaftsordnung und der sozialistischen Gesetzlichkeit.

Das sozialistische Strafrecht gebietet, daß jeder zur Verantwortung, gezogen wird, der sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig macht. Es wendet sich an alle Bürger, staatlichen und gesellschaftlichen Organe und an alle Kollektive, wachsam und unduldsam gegenüber den feindlichen Machenschaften gegen die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der Bürger und gegenüber allen Erscheinungen von Ungesetzlichkeit und Verantwortungslosigkeit zu sein. Es fordert alle auf, aktiv mitzuwirken, damit Straftaten verhütet, alle Verbrechen und Vergehen aufgedeckt, ihre Ursachen und Bedingungen beseitigt und die Schuldigen zur Verantwortung gezogen werden. Die Festigung, der Disziplin in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und die Erhöhung der Verantwortung jedes Bürgers für die Wahrung des Rechts ist Grundlage für die Verwirklichung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt die Präambel folgende Fassung:
"Das sozialistische Recht der Deutschen Demokratischen Republik dient der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Es ist auf die Verwirklichung der Interessen der Werktätigen und den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung sowie der Freiheit und Menschenwürde der Bürger gerichtet.
    Das Strafrecht als Teil des einheitlichen sozialistischen Rechts hat die Aufgabe, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung sowie die Rechte und Interessen der Bürger vor kriminellen Handlungen, insbesondere vor verbrecherischen. Angriffen gegen den Frieden und die Deutsche Demokratische Republik, zu schützen. Es gebietet, daß jeder zur Verantwortung gezogen wird, der sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig macht.
    Das sozialistische Strafrecht ist darauf gerichtet; Personen, die Straftaten begehen, zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erziehen sowie die Aktivitäten zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität zu fördern: Es wendet sich an alle Bürger, staatlichen und gesellschaftlichen Organe und an alle Kollektive, wachsam und unduldsam gegenüber feindlichen Anschlägen gegen die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der Bürger sowie gegenüber allen Erscheinungen von Ungesetzlichkeit und Verantwortungslosigkeit zu sein. Es fordert jeden auf, aktiv mitzuwirken; damit Straftaten verhütet; alle Verbrechen und Vergehen aufgedeckt, ihre Ursachen und Bedingungen beseitigt und die Schuldigen zur Verantwortung. gezogen werden. Die Festigung der Disziplin und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und die Erhöhung der Verantwortung jedes Bürgers für die Wahrung des Rechts sind wesentliche Voraussetzungen für die Verwirklichung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde die Präambel aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde die Präambel nochmals aufgehoben.

Allgemeiner Teil

1. Kapitel
Grundsätze des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik

Artikel  1. Schutz und Sicherung der sozialistischen Staatsordnung und der sozialistischen Gesellschaft. Gemeinsames Interesse der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger ist es, den zuverlässigen Schutz der Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen, der freien Entwicklung und der Rechte jedes Bürgers zu gewährleisten. Der Kampf gegen alle Erscheinungen der Kriminalität, besonders gegen die verbrecherischen Anschläge auf den Frieden, auf die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik und auf den Arbeiter-und-Bauern-Staat, ist gemeinsame Sache der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger. Der sozialistische Staat schützt seine staatlichen, wirtschaftlichen und militärischen Geheimnisse allseitig gegenüber jedermann.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 1 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 1 nochmals aufgehoben.

Artikel 2. Grundlagen und Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die sozialistische Gesellschaftsordnung gewährleistet, daß in ihr jeder Bürger sein Leben in voller Wahrung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Rechten und Interessen der sozialistischen Gesellschaft, des Staates und seiner Bürger gestalten kann. Wer dennoch eine Straftat begeht, hat dafür vor der Gesellschaft einzustehen. Die gerechte Anwendung des Strafrechts erfordert, daß jede Straftat aufgedeckt und der Schuldige zur Verantwortung gezogen wird. Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist es, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und den Gesetzesverletzer wirksam zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben zu erziehen.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird verwirklicht durch nachdrückliche staatliche und gesellschaftliche Einwirkung auf den Gesetzesverletzer sowie durch seihe Bewährung und Wiedergutmachung.

Die Freiheitsstrafe ist die strengste Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die den wirksamen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und der Rechte der Bürger sowie die nachdrückliche Erziehung von Straftätern gewährleistet, die sich schwerwiegender Straftaten schuldig machen oder sich hartnäckig der erzieherischen Einwirkung des Staates und der Gesellschaft verschließen.

Gegen Täter, die sich wegen weniger schwerwiegender Handlungen verantworten müssen, werden Maßnahmen der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege und Strafen ohne Freiheitsentzug angewandt.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 2 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 2 nochmals aufgehoben.

Artikel 3. Verantwortung der staatlichen und gesellschaftlichen Organe für die Verhütung von Straftaten. Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen haben die Aufgabe, die Bürger zu hoher Wachsamkeit gegenüber feindlichen Anschlägen und feindlichen ideologischen Einflüssen und zur Unduldsamkeit gegenüber Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit und Disziplin zu erziehen.

Sie sind dafür verantwortlich und rechenschaftspflichtig, daß in ihrem Aufgabenbereich durch eine wissenschaftliche Leitungstätigkeit und Erziehungsarbeit im engen Zusammenwirken mit den Bürgern Straftaten vorgebeugt wird und Gesetzesverletzer zu ehrlichem und verantwortungsbewußtem Verhalten erzogen werden. Dazu haben sie Ursachen und Bedingungen von Straftaten zu beseitigen, Gesetzlichkeit und Disziplin zu festigen und Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.

Die staatlichen und gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege sind verpflichtet, mit ihren Erfahrungen Staats- und Wirtschaftsorgane, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften und Massenorganisationen und gesellschaftliche Kollektive bei der Verhütung von Straftaten und der gesellschaftlichen Erziehung Straffälliger wirksam zu unterstützen und dabei auf die Vervollkommnung der Leitungstätigkeit und Erziehungsarbeit hinzuwirken.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der Artikel 3 folgende Fassung:
"Artikel 3. Verantwortung der staatlichen und gesellschaftlichen Organe für die Verhütung von Straftaten. Die örtlichen Volksvertretungen tragen hohe Verantwortung für die strikte Durchsetzung der Gesetzlichkeit, die Wahrung der Rechte der Bürger sowie von Ordnung und Sicherheit im Territorium. Sie fördern und unterstützen entsprechende Aktivitäten der Bürger.
Die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, der Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen haben die Aufgabe, die Bürger zu hoher Wachsamkeit gegenüber feindlichen Anschlägen und feindlichen ideologischen Einflüssen und zur Unduldsamkeit gegenüber Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit und Disziplin zu erziehen.
Sie sind dafür verantwortlich und rechenschaftspflichtig, daß in ihrem Aufgabenbereich durch eine wissenschaftliche Leitungstätigkeit und Erziehungsarbeit im engen Zusammenwirken mit den Bürgern Straftaten vorgebeugt wird und Gesetzesverletzer zu ehrlichem und verantwortungsbewußtem Verhalten erzogen werden. Dazu haben sie Ursachen und Bedingungen von Straftaten zu beseitigen, Gesetzlichkeit und Disziplin zu festigen und Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
Die staatlichen und gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege sind verpflichtet, mit ihren Erfahrungen Staatsorgane und wirtschaftsleitende Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften sowie gesellschaftliche Organisationen und Kollektive bei der Verhütung von Straftaten und der gesellschaftlichen Erziehung Straffälliger wirksam zu unterstützen und dabei auf die Vervollkommnung der Leitungstätigkeit und Erziehungsarbeit hinzuwirken."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 3 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 3 nochmals aufgehoben.

Artikel 4. Schutz der Würde und der Rechte des Menschen. Die Würde des Menschen, seine Freiheit und seine Rechte stehen unter dem Schutz der Strafgesetze des sozialistischen Staates.

Die Achtung der Menschenwürde, von der sich die sozialistische Gesellschaft auch gegenüber dem Gesetzesverletzer leiten läßt, ist für die Tätigkeit der staatlichen und gesellschaftlichen Strafrechtspflege und für den Strafvollzug unverbrüchliches Gebot.

Eine Person darf nur in strikter Übereinstimmung mit den Gesetzen strafrechtlich verfolgt und zur Verantwortung gezogen werden. Eine Handlung zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nur nach sich, wenn dies zur Zeit ihrer Begehung durch Gesetz vorgesehen ist, der Täter schuldhaft gehandelt hat und die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist. Die Rückwirkung und die analoge Anwendung von Strafgesetzen zuungunsten des Betroffenen ist unzulässig.

Die Rechte der Persönlichkeit, das Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet. Sie dürfen nur so weit eingeschränkt werden, als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Festnahmen und Verhaftungen erfolgen nur auf Grundlage des Gesetzes.

Niemand darf als einer Straftat schuldig behandelt werden, bevor nicht in einem gesetzlich durchgeführten Verfahren von einem Gericht oder gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen und rechtskräftig festgestellt worden ist.

Das Recht auf Verteidigung ist gewährleistet.

Strafen im Sinne dieses Gesetzes werden ausschließlich durch Gerichte ausgesprochen. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; Ausnahmegerichte sind verboten.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der Artikel 4 folgende Fassung:
"Artikel 4. Schutz der Würde und der Rechte des Menschen. Die Würde des Menschen, seine Freiheit und seine Rechte stehen unter dem Schutz der Strafgesetze des sozialistischen Staates. Die Achtung der Menschenwürde, von der sich die sozialistische Gesellschaft auch gegenüber dem Gesetzesverletzer leiten läßt, ist für die Tätigkeit der staatlichen und gesellschaftlichen Strafrechtspflege und für den Strafvollzug unverbrüchliches Gebot.
Eine Person darf nur in strikter Übereinstimmung mit den Gesetzen strafrechtlich verfolgt und zur Verantwortung gezogen werden. Eine Handlung zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nur nach sich, wenn dies zur Zeit ihrer Begehung durch Gesetz vorgesehen ist, der Täter schuldhaft gehandelt hat und die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist. Die Rückwirkung und die analoge Anwendung von Strafgesetzen zuungunsten des Betroffenen ist unzulässig.
Die Rechte der Persönlichkeit, das Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet. Sie dürfen nur so weit eingeschränkt werden, als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Festnahmen und Verhaftungen erfolgen nur auf Grundlage des Gesetzes.
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sind verboten und unter Strafe gestellt.
Niemand darf als einer Straftat schuldig behandelt werden, bevor nicht in einem gesetzlich durchgeführten Verfahren von einem Gericht oder gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen und rechtskräftig festgestellt worden ist.
Das Recht auf Verteidigung ist gewährleistet.
Strafen im Sinne dieses Gesetzes werden ausschließlich durch Gerichte ausgesprochen. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; Ausnahmegerichte sind verboten."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 4 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 4 nochmals aufgehoben.

Artikel 5. Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetz. Das Strafrecht und die Strafrechtspflege gewährleisten die Gleichheit vor dem Gesetz, als ein Grundprinzip sozialistischer Gerechtigkeit. Niemand darf wegen seiner Nationalität, seiner Rasse, seines Glaubensbekenntnisses, seiner Weltanschauung oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder - sozialen Schicht strafrechtlich verfolgt oder benachteiligt werden. Die Gerechtigkeit in der Strafrechtspflege erfordert, daß die objektiven und subjektiven Umstände der Tat, wie Art und Weise ihrer Begehung, ihre Folgen, ihre Ursachen und Bedingungen, die Schuld des Täters sowie die Möglichkeiten seiner Erziehung zu einem gleichberechtigten und gleichverpflichteten Mitglied der sozialistischen Gesellschaft unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit festgestellt und nach den für alle geltenden Gesetzen beurteilt werden.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 5 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 5nochmals aufgehoben.

Artikel 6. Recht der Bürger auf Mitgestaltung der Strafrechtspflege. Da Recht der Bürger auf Mitgestaltung aller staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten wird in der Strafrechtspflege in umfassender Weise verwirklicht.

Die Bürger wirken an der staatlichen Strafrechtspflege vor allem als gewählte, dem Richter gleichberechtigte Schöffen und als Beauftragte gesellschaftlicher Kollektive und gesellschaftlicher Organisationen mit. Die Konflikt- und Schiedskommissionen nehmen im Kampf der sozialistischen Gesellschaft um die Einhaltung des Rechts, für die Verhütung von Straftaten und die gesellschaftliche Erziehung von Gesetzesverletzern wichtige Aufgaben der Rechtspflege wahr und sind in ihrer Tätigkeit allseitig zu unterstützen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 6 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 6 nochmals aufgehoben.

Artikel 7. Garantien der Gerechtigkeit und der Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung. Die sozialistische Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung werden garantiert durch
- die demokratische Wahl und die Unabhängigkeit der Richter, die in ihrer Rechtsprechung nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen und der Volksvertretung für die Erfüllung der mit ihrer Wahl übernommenen Verpflichtungen verantwortlich sind;
- die Leitung der Rechtsprechung allein durch das gewählte übergeordnete Gericht;
- die demokratische Mitwirkung der Bürger in der Rechtsprechung;
- die demokratische Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und durch die Volksvertretungen, die für die gesamte Republik von der Volkskammer und dem Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt wird.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der Artikel 7 folgende Fassung:
"Artikel 7. Garantien der Gerechtigkeit und der Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung. Die sozialistische Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung werden garantiert durch
- die demokratische Wahl und die Unabhängigkeit der Richter, die in ihrer Rechtsprechung nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen und der Volksvertretung für die Erfüllung der mit ihrer Wahl übernommenen Verpflichtungen berichtspflichtig sind;
- die Leitung der Rechtsprechung allein durch das gewählte übergeordnete Gericht;
- die demokratische Mitwirkung der Bürger in der Rechtsprechung;
- die demokratische Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und durch die Volksvertretungen, die für die gesamte Republik von der Volkskammer und dem Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt wird."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 7 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 7 nochmals aufgehoben.

Artikel 8. Grundsätze für den Geltungsbereich der Strafgesetze. Der Geltungsbereich der Strafgesetze wird durch das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik, ihre Souveränität, durch die Bindung der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik an die Gesetze ihres Staates, durch die völkerrechtliche Pflicht zur Erhaltung und Festigung des Friedens sowie durch die in internationalen Vereinbarungen festgelegten Verpflichtungen bestimmt.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 8 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 8 nochmals aufgehoben.

2. Kapitel
Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

1. Abschnitt
Straftaten und Verfehlungen

§ 1. (1) Straftaten sind schuldhaft begangene gesellschaftswidrige oder gesellschaftsgefährliche Handlungen (Tun oder Unterlassen), die nach dem Gesetz als Vergehen oder Verbrechen strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen.

(2) Vergehen sind vorsätzlich oder fahrlässig begangene gesellschaftswidrige Straftaten, welche die Rechte und Interessen der Bürger, das sozialistische Eigentum, die gesellschaftliche und staatliche Ordnung oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft schädigen. Sie ziehen strafrechtliche Verantwortlichkeit vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege oder Strafen ohne Freiheitsentzug oder, soweit gesetzlich vorgesehen, bei schweren Vergehen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. Die Strafe für besonders schwere fahrlässige Vergehen ist, soweit gesetzlich vorgesehen, Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren.

(3) Verbrechen sind gesellschaftsgefährliche Angriffe gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte, Kriegsverbrechen, Straftaten gegen die Deutsche Demokratische Republik sowie vorsätzlich begangene Straftaten gegen das Leben. Verbrechen sind auch andere vorsätzlich begangene gesellschaftsgefährliche Straftaten gegen die Rechte und Interessen der Bürger, das sozialistische Eigentum oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft, die eine schwerwiegende Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen und für die deshalb eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren angedroht ist oder für die innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausgesprochen wird.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 1 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Vergehen sind vorsätzlich oder fahrlässig begangene gesellschaftswidrige Straftaten, welche Rechte oder rechtlich geschützte Interessen der Bürger oder der Gesellschaft verletzten oder gefährden."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Verbrechen sind gesellschaftsgefährliche Angriffe gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte, Kriegsverbrechen sowie Mord. Verbrechen sind auch andere vorsätzlich begangene gesellschaftsgefährliche Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren angedroht ist oder für die innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausgesprochen wird."

§ 2. (1) Nur auf Antrag des Geschädigten werden verfolgt, sofern kein öffentliches Interesse daran besteht:
- fahrlässige Körperverletzung;
- Beschädigung persönlichen und privaten Eigentums;
- unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen;
- Eigentumsvergehen gegenüber Angehörigen;
- Vorsätzliche Körperverletzung gegenüber Angehörigen.

(2) Der Antrag muß innerhalb von drei Monaten, nachdem der Geschädigte von der Straftat erfahren hat, spätestens aber binnen sechs Monaten seit der Begehung der Straftat, gestellt werden.

(3) Der Antrag kann bis zur Verkündung einer die strafrechtliche Verantwortlichkeit feststellenden Entscheidung zurückgenommen werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 2 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) In gesetzlich vorgesehenen Fällen werden Vergehen nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, sofern kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht."

§ 3. (1) Eine Straftat liegt nicht vor, wenn die Handlung zwar dein Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, jedoch die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Bürger oder der Gesellschaft und die Schuld des Täters unbedeutend sind.

(2) Eine solche Handlung kann als Verfehlung, Ordnungswidrigkeit, Disziplinarverstoß oder nach den Bestimmungen der materiellen Verantwortlichkeit verfolgt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 3 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Ein Vergehen liegt nicht vor, wenn die Handlung zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, jedoch ihre Auswirkungen auf die Rechte und Interessen der Bürger oder der Gesellschaft und der Grad der Schuld des Täters gering sind."

§ 4. (1) Verfehlungen sind Verletzungen rechtlich geschützter Interessen der Gesellschaft oder der Bürger; bei denen die Auswirkungen der Tat und die Schuld des Täters unbedeutend sind und die im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen als solche bezeichnet werden.

(2) Zur Feststellung der Verantwortlichkeit für Verfehlungen finden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils entsprechende Anwendung. Die Maßnahmen der Verantwortlichkeit für Verfehlungen werden gesetzlich besonders geregelt.

2. Abschnitt
Schuld

§ 5. Grundsätze. (1) Eine Tat ist schuldhaft begangen, wenn der Täter trotz der ihm gegebenen Möglichkeiten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten durch verantwortungsloses Handeln den gesetzlichen Tatbestand eines Vergehens oder Verbrechens verwirklicht.

(2) Bei der Feststellung der Art und Schwere der Schuld sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie die Ursachen und Bedingungen der Tat zu berücksichtigen, die den Täter zum verantwortungslosen Handeln bestimmt haben.

(3) Strafrechtliche Verantwortlichkeit für fahrlässiges Handeln tritt nur ein, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.

§ 8. Vorsatz. (1) Vorsätzlich, handelt, wer sich zu der im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Tat bewußt entscheidet.

(2) Vorsätzlich handelt auch, wer zwar die Verwirklichung der im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Tat nicht anstrebt, sich jedoch bei seiner Entscheidung zum Handeln bewußt damit abfindet, daß er diese Tat verwirklichen könnte.

Fahrlässigkeit

§ 7. Fahrlässig handelt, wer voraussieht, daß er die im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Folgen verursachen könnte und diese ungewollt herbeiführt, weil er bei seiner Entscheidung zum Handeln leichtfertig darauf vertraut, daß diese Folgen nicht eintreten werden.

§ 8. (1) Fahrlässig handelt auch, wer sich in bewußter Verletzung seiner Pflichten zum Handeln entscheidet und dadurch die im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Folgen herbeiführt, ohne diese vorauszusehen, obwohl er sie bei verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage hätte voraussehen und bei pflichtgemäßem Verhalten vermeiden können.

(2) Fahrlässig handelt auch, wer sich zur Zeit der Tat der Pflichtverletzung nicht bewußt ist, weil er infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit sich seine Pflichten nicht bewußt gemacht öder weil er sich auf Grund einer disziplinlosen Einstellung an das pflichtwidrige Verhal

ten gewöhnt hat und dadurch die im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten, bei pflichtgemäßem Verhalten voraussehbaren und vermeidbaren schädlichen Folgen herbeiführt.

§ 9. Begriff der Pflichten. Pflichten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die dem Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Tat kraft Gesetzes, Berufs, Tätigkeit oder seiner Beziehungen zum Geschädigten zur Vermeidung schädlicher Folgen oder Gefahren obliegen oder die ihm daraus erwachsen, daß er durch sein Verhalten für andere Personen oder für die Gesellschaft besondere Gefahren heraufbeschwört.

§ 10. Schuldausschluß. Schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) handelt nicht, wem die Erfüllung seiner Pflichten objektiv nicht möglich ist oder wer dazu nicht imstande ist, weil er wegen eines von ihm nicht zu verantwortenden persönlichen Versagens oder Unvermögens die Umstände oder Folgen seines Handelns nicht erfassen oder die ihm unter den gegebenen Umständen obliegenden Pflichten nicht. erkennen kann.

Verantwortlichkeit für straferschwerende Umstände

§ 11. (1) Wird ein schwerer Fall einer vorsätzlichen Tat durch das Vorliegen besonderer objektiver Umstände begründet, sind sie dem Täter zur vorsätzlichen Schuld nur zuzurechnen, wenn sie ihm bekannt waren.

(2) Sieht ein Gesetz für die Begehung einer vorsätzlichen Tat mit der fahrlässigen Herbeiführung schwerer Folgen strengere Formen der Verantwortlichkeit vor, sind diese Folgen dem Täter nur zuzurechnen, wenn ihm die Umstände bekannt waren, aus denen sie entstanden sind oder wenn er sie auf andere Weise hätte voraussehen können.

§ 12. Sieht ein Gesetz für die Begehung einer fahrlässigen Tat, die mit der Herbeiführung besonders bezeichneter schwerer Folgen verbunden ist, eine strengere Verantwortlichkeit vor, sind diese Folgen dem Täter nur zuzurechnen, wenn sich sein fahrlässiges Verschulden auch auf diese Folgen erstreckt.

§ 13. Irrtum. (1) Wer bei seinem Handeln das Vorhandensein von Tatumständen nicht kannte, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören oder die Strafbarkeit erhöhen, dem sind diese Umstände nicht zuzurechnen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Schuld wird dadurch nicht berührt.

(2) Für fahrlässige Handlungen gilt Absatz 1 nur, wenn die Unkenntnis der Tatumstände nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

§ 14. Schuldminderung durch außergewöhnliche Umstände. Ist das Verschulden des Täters infolge unverschuldeten Affekts oder anderer außergewöhnlicher objektiver und subjektiver Umstände, die seine Entscheidungsfähigkeit beeinflußt haben, nur gering, kann die Strafe nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt und bei Vergehen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

§ 15. Zurechnungsunfähigkeit. (1) Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen zeitweiliger oder dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Bewußtseinsstörung unfähig ist, sich nach den durch die Tat berührten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen anordnen.

(3) Wer sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, wird nach dem verletzten Gesetz bestraft.

§ 16. Verminderte Zurechnungsfähigkeit. (1) Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist gemindert, wenn der Täter zur Zeit der Tat infolge der im § 15 Absatz 1 genannten Gründe oder wegen einer schwerwiegenden abnormen Entwicklung seiner Persönlichkeit mit Krankheitswert in der Fähigkeit, sich bei der Entscheidung zur Tat von den dadurch berührten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen, erheblich beeinträchtigt war.

(2) Die Strafe kann nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt werden. Dabei sind die Gründe zu berücksichtigen, die zur verminderten Zurechnungsfähigkeit. geführt, haben. Das gilt nicht, wenn sich der Täter schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit vermindernden Rauschzustand versetzt hat.

(3) Das Gericht kann anstelle oder neben einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen anordnen.

3. Abschnitt
Notwehr und Notstand

§ 17. Notwehr. (1) Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen sich oder einen anderen oder gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in einer der Gefährlichkeit des Angriffs angemessenen Weise abwehrt, handelt im Interesse der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Gesetzlichkeit und begeht keine Straftat.

(2) Bei Überschreitung der Notwehr ist von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen, wenn der Handelnde in begründete hochgradige Erregung versetzt wurde und deshalb über die Grenzen der Notwehr hinausging.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im § 17 Abs. 1 die Worte "oder gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung" sowie die Worte "handelt im Interesse der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Gesetzlichkeit und" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 17 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen sich oder einen anderen in einer der Gefährlichkeit des Angriffs angemessenen Weise abwehrt, begeht keine Straftat."

Notstand und Nötigungsstand

§ 18. (1) Wer Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt, um eine ihm oder einem anderen oder der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung gegenwärtig drohende, anders nicht zu beseitigende Gefahr abzuwenden, begeht keine Straftat, wenn seine Handlung zur Art und zum Ausmaß der Gefahr im angemessenen Verhältnis steht.

(2) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist gemindert, wenn der Handelnde unverschuldet durch eine ihm oder einem anderen gegenwärtig drohende, anders nicht zu beseitigende Gefahr für Leben oder Gesundheit in heftige Erregung oder große Verzweiflung versetzt wird und diese Gefahr durch einen Angriff auf Leben oder Gesundheit anderer Menschen abzuwenden versucht. Die Strafe kann entsprechend der Größe der Gefahrenlage, der psychischen Zwangslage des Täters und der Schwere der begangenen Tat nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt werden. In außergewöhnlichen Fällen einer, solchen Gefahrenlage kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im § 18 Abs. 1 die Worte "oder der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 18 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Wer Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt, um eine ihm oder einem anderen  gegenwärtig drohende, anders nicht zu beseitigende Gefahr abzuwenden, begeht keine Straftat, wenn seine Handlung zur Art und zum Ausmaß der Gefahr im angemessenen Verhältnis steht."

§ 19. (1) Wer von einem anderen durch unwiderstehliche Gewalt oder durch Drohung mit einer gegenwärtigen, anders nicht zu beseitigenden Gefahr für Leben oder Gesundheit des Täters oder eines anderen zur Begehung der Tat gezwungen wird, begeht keine Straftat: Der sich für andere Personen oder die Gesellschaft daraus ergebende Schaden darf nicht außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen. Das Leben anderer Menschen darf nicht angegriffen werden.

(2) Wer die Grenzen des Nötigungsstandes überschreitet, ist strafrechtlich verantwortlich. Die Strafe kann nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt werden, wenn der Täter durch die Nötigung in eine schwere psychische Zwangslage versetzt wurde.

§ 20. Widerstreit der Pflichten. (1) Wer in Ausübung ihm obliegender Pflichten sich nach verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage zur Begehung einer Pflichtverletzung entscheidet, um durch die Erfüllung anderer Pflichten den Eintritt eines größeren, anders nicht abwendbaren Schadens für andere Personen oder die Gesellschaft zu verhindern, handelt gerechtfertigt und begeht keine Straftat.

(2) Hat der Täter die Gefahren, zu deren Abwendung er tätig wird, selbst schuldhaft herbeigeführt, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

4. Abschnitt
Vorbereitung, Versuch und Teilnahme

§ 21. Vorbereitung und Versuch. (1) Vorbereitung und Versuch einer Straftat begründen strafrechtliche Verantwortlichkeit nur, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt.

(2) Vorbereitung liegt vor, wenn der Täter Voraussetzungen oder Bedingungen für die Ausführung der geplanten Straftat schafft, ohne mit der Ausführung zu beginnen.

(3) Versuch liegt vor, wenn der Täter mit der vorsätzlichen Ausführung der Straftat beginnt, ohne sie zu vollenden.

(4) Vorbereitung und Versuch begründen strafrechtliche Verantwortlichkeit nach demselben Gesetz wie die vollendete Straftat. Dabei sind die Beweggründe des Täters, die von ihm angestrebten oder für möglich gehaltenen Folgen, der Grad der Verwirklichung der Straftat und die Gründe, aus denen sie nicht vollendet wurde, zu berücksichtigen. Die Strafe kann nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt werden.

(5) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn der Täter freiwillig und endgültig von der Vollendung der Tat Abstand nimmt. Das gilt auch; wenn im Falle des Versuchs der Täter den Eintritt der Folgen freiwillig abwendet.

§ 22. Täter und Teilnehmer. (1) Als Täter ist strafrechtlich verantwortlich, wer eine Straftat selbst ausführt oder wer sie durch einen anderen, der für diese Tat selbst nicht verantwortlich ist, ausführen läßt.

(2) Als Teilnehmer an einer Straftat ist strafrechtlich verantwortlich, wer
1. vorsätzlich einen anderen zu der begangenen Straftat bestimmt (Anstiftung);
2. gemeinschaftlich mit anderen eine vorsätzliche Straftat ausführt (Mittäterschaft);
3. vorsätzlich einem anderen zu der begangenen Straftat Hilfe leistet oder wer dem Täter nach der Tatausführung vorher zugesagte Hilfe leistet (Beihilfe).

(3) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach dem Gesetz, das durch die Straftat verletzt wird. Jeder Teilnehmer ist unter Berücksichtigung der Schwere der gesamten Tat und der Art und Weise des Zusammenwirkens der Beteiligten nach dem Umfang und den Auswirkungen seines Tatbeitrages, seinen Beweggründen sowie danach verantwortlich, in welchem Maße er andere Personen zur Teilnahme veranlaßt hat.

(4) Für Beihilfe kann die Strafe nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt werden. Das gleiche gilt für Mittäterschaft, wenn der Tatbeitrag des Teilnehmers im Verhältnis zur Gesamttat gering ist. Bei geringer Schuld und unbedeutendem Tatbeitrag kann bei einem Teilnehmer von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

(5) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Umstände die strafrechtliche Verantwortlichkeit erhöhen, vermindern oder ausschließen, gilt das nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem diese Umstände vorliegen.

3. Kapitel
Maßnahmen der. strafrechtlichen Verantwortlichkeit

1. Abschnitt
 Allgemeine Bestimmungen

§ 23. System der Maßnahmen. (1) Als Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit werden angewandt:
- Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege;
- Strafen ohne Freiheitsentzug;
- Strafen mit Freiheitsentzug;
- Todesstrafe.

(2) Sofern es zur Erziehung des Täters oder zum Schutze der Gesellschaft erforderlich ist, können Zusatzstrafen angewandt werden, wenn sie in dem verletzten Gesetz ausdrücklich angedroht sind oder wenn die im 5. Abschnitt dieses Kapitels geregelten Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurde im § 23 Abs. 1 das Wort "Todesstrafe" gestrichen.

§ 24. Wiedergutmachung des Schadens. (1) Bei Straftaten, die materielle Schäden zur Folge haben, ist darauf hinzuwirken, daß im Strafverfahren Schadensersatzansprüche nach den Bestimmungen des Arbeits-, Agrar- oder Zivilrechts geltend gemacht werden, um die erzieherische Wirksamkeit des Strafverfahrens zu erhöhen.

(2) Liegen bei einer derartigen Straftat die Voraussetzungen für die Übergabe an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege nicht vor, kann jedoch der Erziehungszweck des Strafverfahrens durch eine Verurteilung zum Schadensersatz erreicht werden, ist das Verfahren auf diese Art zum Abschluß zu bringen und von Strafe abzusehen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 24 Abs. 2 aufgehoben.

§ 25. Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen,
1. wenn der Täter durch ernsthafte, der Schwere der Straftat entsprechende Anstrengungen zur Beseitigung und Wiedergutmachung ihrer schädlichen Auswirkungen oder durch andere positive Leistungen beweist, daß er grundlegende Schlußfolgerungen für ein verantwortungsbewußtes Verhalten gezogen hat und deshalb zu erwarten ist, daß er die sozialistische Gesetzlichkeit einhalten wird;
2. wenn die Straftat infolge der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse keine schädlichen Auswirkungen hat.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 25 folgende Fassung:
"§ 25. Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. (1) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn
1. die Straftat infolge der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse keine schädlichen Auswirkungen hat;
2. bei Vergehen der Zweck des Strafverfahrens durch eine Verurteilung zum Schadenersatz erreicht werden kann;
3. der Täter durch ernsthafte, der Schwere der Straftat entsprechende Anstrengungen zur Beseitigung und Wiedergutmachung ihrer schädlichen Auswirkungen oder durch andere positive Leistungen beweist, daß er grundlegende Schlußfolgerungen für ein verantwortungsbewußtes Verhalten gezogen hat, und deshalb zu erwarten ist, daß er die sozialistische Gesetzlichkeit einhalten wird.
(2) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann abgesehen werden, wenn kein gesellschaftliches Interesse an der Bestrafung besteht.
(3) In anderen Fällen kann gesetzlich vorgesehen werden, daß von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen ist oder abgesehen werden kann."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 25 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Ziffer 1 wurde gestrichen und die Ziffern 2 und 3 wurden zu Ziffern 1 und 2;
- im neuen Abs. 2 wurden die Worte die sozialistische Gesetzlichkeit einhalten wird." ersetzt durch: "künftig ein straffreies Leben führen wird.">
- der Abs. 2 wurde aufgehoben und der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 2.

§ 26. Maßnahmen zur Verhütung weiterer Straftaten. Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, in deren Verantwortungsbereich eine Straftat begangen wurde oder der Täter arbeitet, haben in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen, ihren Kollektiven und Organisationen Maßnahmen zu beraten und durchzuführen, um Ursachen und Bedingungen der Tat zu beseitigen, zur erzieherischen Einwirkung auf den Rechtsverletzer beizutragen, die kollektive Erziehung zu fördern und damit weitere Straftaten zu verhüten. Die Leiter sind für die Erfüllung dieser Verpflichtung gegenüber den zuständigen Organen rechenschaftspflichtig.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 26 aufgehoben.

§ 27. Fachärztliche Heilbehandlung zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen. (1) Ist es zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig, kann, besonders beim Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit, der Täter durch das Gericht verpflichtet werden, sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen.

(2) Kommt der Täter der Verpflichtung nicht nach, kann dies bei erneuter Straffälligkeit als straferschwerender Umstand berücksichtigt werden. § 35 Absatz 3 Ziffer 6, § 45 Absatz 5 und § 48 bleiben unberührt.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im § 27 Abs. 2 die Worte "§ 35 Absatz 3 Ziffer 6" ersetzt durch: "§ 35 Absatz 4 Ziffer 5" und "§ 45 Absatz 5" wurde ersetzt durch: "§ 45 Absatz 6 Ziffer 2".

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden im § 27 Abs. 2 die Worte "und § 48" gestrichen und nach Ziffer 5 das Wort "und" eingefügt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 27 Abs. 2 aufgehoben und der bisherige Abs. 1 wurde § 27.

2. Abschnitt
Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege

§ 28. Voraussetzungen der Übergabe an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege. (1) Über Vergehen beraten und entscheiden die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege, wenn im Hinblick auf die eingetretenen Folgen und die Schuld des Täters die Handlung nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und wenn unter Berücksichtigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters eine wirksame erzieherische Einwirkung durch das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege zu erwarten ist. Diese Sachen sind durch die staatlichen Organe der Rechtspflege zu übergeben, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und der Täter seine Rechtsverletzung zugibt. Bei fahrlässigen Straftaten kann die Sache einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege auch dann übergeben werden, wenn ein erheblicher Schaden eingetreten ist, jedoch die Schuld des Täters infolge außergewöhnlicher Umstände gering ist.

(2) Unter diesen Voraussetzungen beraten und entscheiden die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege über alle Vergehen, insbesondere über
- Vergehen gegen das sozialistische und persönliche Eigentum;
- Körperverletzungen;
- Verletzungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

(3) Eine Übergabe kann insbesondere erfolgen, wenn Verpflichtungen der Arbeitskollektive, der Hausgemeinschaften, der Brigaden oder anderer Kollektive eine erfolgreiche Erziehung des Rechtsverletzers gewährleisten und die Rechte und Interessen der Bürger und der Gesellschaft gewahrt werden.

(4) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege beraten und entscheiden auch über Verfehlungen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 28 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 erster Gedankenstrich wurden die Worte "sozialistische und persönliche" gestrichen.
- Abs. 3 wurde aufgehoben und der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 3.

§ 29. Erziehungsmaßnahmen. (1) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege können im Ergebnis ihrer Beratung folgende Erziehungsmaßnahmen festlegen:
- Der Bürger wird verpflichtet, sich beim Geschädigten oder vor dem Kollektiv zu entschuldigen.
- Die Verpflichtung des Bürgers zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens und andere Verpflichtungen werden bestätigt.
- Der Bürger wird verpflichtet, den angerichteten Schaden durch eigene Arbeit wiedergutzumachen oder, falls dies nicht möglich ist, Schadensersatz in Geld zu leisten.
- Der Bürger wird verpflichtet, die Beleidigung öffentlich zurückzunehmen.
- Dem Bürger wird eine Rüge ausgesprochen.
- Dem Bürger wird eine Geldbuße von 5,- bis zu 50,- Mark oder bei Eigentumsvergehen oder -verfehlungen eine Geldbuße bis zum dreifachen Wert des verursachten Schadens, höchstens jedoch 150,- Mark auferlegt.

(2) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege können Verpflichtungen einer Brigade, einer Hausgemeinschaft oder eines anderen Kollektivs oder eines Bürgers zur Erziehung des Rechtsverletzers bestätigen.

(3) Die Verpflichtung des Bürgers zur Wiedergutmachung des Schadens erfolgt im Einvernehmen mit dem Geschädigten.

(4) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege können Empfehlungen an die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen geben. Diese sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Durch Gesetz vom 25. März 1982 erhielt der § 29 Abs. 1 folgende Fassung:
""(1) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege können im Ergebnis ihrer Beratung über Vergehen folgende Erziehungsmaßnahmen festlegen:
1. Die Verpflichtung des Bürgers, sich bei dem Geschädigten oder vor dem Kollektiv zu entschuldigen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
2. Die Verpflichtung des Bürgers, Schadenersatz in Geld nach den Rechtsvorschriften zu leisten oder den angerichteten Schaden durch eigene Arbeit wiedergutzumachen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
3. Die Verpflichtung des Bürgers, in seiner Freizeit bis zu 20 Stunden unbezahlte gemeinnützige Arbeit zu leisten, wird bestätigt.
4. Andere Verpflichtungen des Bürgers, die darauf gerichtet sind, ein dem sozialistischen Recht entsprechendes Handeln zu entwickeln, zu fördern und zu gewährleisten, werden bestätigt.
5. Dem Bürger wird eine Rüge erteilt.
6. Dem Bürger wird die Pflicht auferlegt, eine Geldbuße von 10 bis zu 500 Mark zu zahlen."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 29 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Ziffer 1 wurden die Worte "oder vor dem Kollektiv" gestrichen.
- im Abs. 1 Ziffer 4 wurden die Worte "sozialistischen Recht" ersetzt durch: "Gesetz".
- im Abs. 1 Ziffer 6 wurde das Wort "Mark" ersetzt durch: "Deutsche Mark".
- die Abs. 2 und 4 wurden aufgehoben und der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 2.

3. Abschnitt
Strafen ohne Freiheitsentzug

§ 30. Anwendungsbereich und Zweck der Strafen ohne Freiheitsentzug. (1) Strafen ohne Freiheitsentzug werden unter Berücksichtigung der Schwere der, Tat und der Schuld des Täters gegenüber Personen angewandt, die ein Vergehen aus Undiszipliniertheit, Pflichtvergessenheit, ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein oder Unachtsamkeit oder wegen besonderer persönlicher Schwierigkeiten begehen.

(2) Ist das Vergehen Ausdruck eines hartnäckigen disziplinlosen Verhaltens des Täters, kann eine Verurteilung auf Bewährung nur ausgesprochen werden, wenn sie zur wirksamen erzieherischen Einflußnahme auf den Täter mit der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz oder einer Bürgschaft verbunden wird.

(3) Zweck der Strafen ohne Freiheitsentzug ist es, den Täter zur eigenen Bewährung und Wiedergutmachung anzuhalten, damit er künftig seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht wird. Die Strafen ohne Freiheitsentzug tragen dazu bei, die erzieherische Kraft der sozialistischen Kollektive und gesellschaftlichen Organisationen zur Überwindung von Rechtsverletzungen zu entfalten.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 30 Ab. 2 und 3 aufgehoben und der bisherige Abs. 1 wurde § 30.

§ 31. Bürgschaft. (1) Kollektive der Werktätigen können sich verpflichten, die Bürgschaft über den Rechtsverletzer zu übernehmen und dem Gericht vorschlagen, eine Strafe ohne Freiheitsentzug auszusprechen. Ausnahmsweise können auch einzelne, zur Erziehung des Täters befähigte und geeignete Bürger die Bürgschaft übernehmen.

(2) Bestätigt das Gericht im Urteil, die Übernahme der Bürgschaft, sind das Kollektiv oder der Bürge, der sie beantragt hat, verpflichtet, die Erziehung des Rechtsverletzers zu gewährleisten.

(3) Die durch die Bürgschaft übernommene Verpflichtung erlischt nach Ablauf eines Jahres. Bei Verurteilung auf Bewährung kann sie für eine längere Dauer, jedoch nicht über die Bewährungszeit hinaus bestätigt werden.

(4) Entzieht sich der Verurteilte der Bewährung und Wiedergutmachung, kann das Kollektiv oder der Bürge beim Gericht den Vollzug der mit einer Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe beantragen.

(5) Das Gericht bestätigt auf Antrag des Kollektivs oder des Bürgen das Erlöschen der Bürgschaft, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung der mit der Bürgschaft verbundenen Verpflichtungen weggefallen sind.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielten der § 31 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Kollektive der Werktätigen oder einzelne zur Erziehung des Täters geeignete Personen können die Bürgerschaft über den Täter übernehmen und dem Gericht vorschlagen, eine Strafe ohne Freiheitsentzug auszusprechen.
(2) Bestätigt das Gericht im Urteil die Übernahme der Bürgschaft, sind das Kollektiv oder der Bürger, der sie beantragt hat, verpflichtet, die Erziehung des Täters zu gewährleisten."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 31 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Kollektive der Werktätigen oder einzelne zur" ersetzt durch: "Zur".
- im Abs. 2 wurden die Worte "das Kollektiv oder" gestrichen und das Wort "sind" ersetzt durch: "ist".
- der Abs. 4 wurde aufgehoben.
- der Abs. 5 wurde Abs. 4 und in ihm wurden die Worte "des Kollektivs oder" gestrichen.

§ 32. Pflichten und Rechte der Betriebe, staatlichen Organe, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen und der Kollektive der Werktätigen. (1) Wird eine Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen, so sind die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, in deren Bereich der Verurteilte arbeitet und lebt, verpflichtet, die erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten zu gewährleisten und in ihrem Verantwortungsbereich die Erfüllung der dem Verurteilten auferlegten Pflichten zu kontrollieren. Sie haben zu sichern, daß der Verurteilte in einem geeigneten Kollektiv arbeitet und dieses bei der Erziehung zu unterstützen. Bei Verletzung der mit der Verurteilung auferlegten Pflichten können die Kollektive beim Leiter Maßnahmen gemäß Absatz2 Ziffer 1 beantragen oder beim Gericht Anträge gemäß Absatz 2 Ziffer 2 stellen.

(2) Bei Verletzung der mit der Verurteilung auf Bewährung auferlegten Pflichten aus § 33 Absätze 3 und 4 Ziffern 1, 2 und 6 haben die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen oder die Vorstände der Genossenschaften das Recht,
1. Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit - außer fristlose Entlassung - anzuwenden, wenn diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind;
2. gerichtliche Maßnahmen nach § 35 Absatz 5 oder den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe zu beantragen. Der Antrag soll mit dem Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, oder dem zuständigen gesellschaftlichen Gericht oder dem Schöffenkollektiv beraten werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden im § 32 Abs. 2 die Worte "§ 33 Absätze 3 und 4 Ziffern 1, 2 und 6" ersetzt durch: "§ 33 Absätze 3 und 4 Ziffern 1, 2 und 7".

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 32 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 32 nochmals aufgehoben.

§ 33. Verurteilung auf Bewährung. (1) Mit der Verurteilung auf Bewährung soll der Täter dazu angehalten werden, durch gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten und Bewährung in der Arbeit und in seinem persönlichen Leben seine Tat gegenüber der Gesellschaft wiedergutzumachen, seine gesellschaftliche Verantwortung zu erkennen und ernst zu nehmen und das Vertrauen der Gesellschaft auf sein künftig verantwortungsbewußtes Verhalten zu rechtfertigen.

(2) Mit der Verurteilung auf Bewährung wird im Urteil eine Bewährungszeit von einem Jahr bis zu drei Jahren festgesetzt, mit der dem Verurteilten bestimmte Pflichten auferlegt werden können. Zugleich wird eine Freiheitsstrafe für den Fall angedroht, daß der Verurteilte seiner Pflicht zur Bewährung schuldhaft nicht nachkommt. Die Dauer der anzudrohenden Freiheitsstrafe beträgt mindestens drei Monate und höchstens zwei Jahre. Sie darf die Obergrenze der im verletzten Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschreiten. Ist in diesem keine Freiheitsstrafe angedroht, beträgt sie höchstens ein Jahr.

(3) Bei Straftaten, die materielle Schäden verursacht haben, ist der Verurteilte zu verpflichten, den angerichteten Schaden durch Schadensersatzleistung oder, mit Einverständnis des Geschädigten, durch eigene Arbeit wiedergutzumachen. Das Gericht kann hierfür Fristen festsetzen.

(4) Um die Wirksamkeit der Strafe zu gewährleisten, kann der Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit verpflichtet werden,
1. durch Bewährung am Arbeitsplatz zu zeigen, daß er richtige Lehren aus seiner Tat und seiner Verurteilung gezogen hat (§ 34);
2. sein Arbeitseinkommen und andere Einkünfte für Aufwendungen der Familie, Unterhaltsverpflichtungen sowie für weitere materielle Verpflichtungen zu verwenden;
3. bestimmte Örtlichkeiten nicht zu besuchen;
4. unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen zu verrichten;
5. sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, wenn dies zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist;
6. in bestimmten Abständen dem Gericht, dem Leiter oder dem Kollektiv über die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten zu berichten (§ 32).

(5) Neben der Verurteilung auf Bewährung kann gemäß § 23 Absatz 2 auf Zusatzstrafen, insbesondere auf Geldstrafe, Aufenthaltsbeschränkung oder Tätigkeitsverbot, erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 33 Abs. 4 wie folgt geändert:
- die Ziffern 3 und 4 erhielten folgende Fassung:
"3. den Umgang mit bestimmten Personen oder Personengruppen zu unterlassen sowie bestimmte Orte oder Räumlichkeiten nicht zu besuchen;
4. bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen oder zu verwenden;"
- die bisherigen Ziffern 4 und 5 wurden Ziffern 5 und 6.
- die bisherige Ziffer 6 wurde Ziffer 7 und erhielt folgende Fassung:
"7. in bestimmten Abständen dem Gericht, dem Leiter, dem Kollektiv oder einem bestimmten staatlichen Organ über die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten zu berichten (§ 32)."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 33 Abs. 4 Ziffer 7 "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 33 wie folgt geändert:
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Um die Wirksamkeit der Strafe zu gewährleisten, kann der Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit verpflichtet werden,
1. unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen zu verrichten;
2. sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, wenn dies zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist;
3. in bestimmten Abständen dem Gericht über die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten zu berichten."
- im Abs. 5 wurde das Wort ", Aufenthaltsbeschränkung" gestrichen.

§ 34. Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz. (1) Die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz soll den Täter durch die Einwirkung des Kollektivs am Arbeitsplatz zu einer verantwortungsbewußten Einstellung zur sozialistischen Arbeit und seinen anderen Pflichten erziehen.

(2) Das Gericht verpflichtet den Angeklagten im Urteil, seinen bisherigen oder einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln. Diese Verpflichtung wird für eine bestimmte, die Bewährungszeit nicht überschreitende Frist ausgesprochen. Der Verurteilte soll am bisherigen Arbeitsplatz oder im bisherigen Betrieb verbleiben, Der Betrieb hat dafür zu sorgen, daß die erzieherische Wirkung der Bewährung am Arbeitsplatz gewährleistet ist. Ein Wechsel des Betriebes durch den Verurteilten oder die Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Betrieb ist nur aus zwingenden Gründen zulässig und bedarf der Zustimmung des Gerichts.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 34 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 34 nochmals aufgehoben.

§ 35. Abschluß oder Widerruf der Bewährungszeit. (1) Läuft die Bewährungszeit ab, ohne daß die Voraussetzungen für den Widerruf eingetreten sind, darf die angedrohte Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen werden.

(2) Macht der Verurteilte während der Bewährungszeit besonders anerkennenswerte Fortschritte in seiner gesellschaftlichen und persönlichen Entwicklung und erfüllt er die ihm für die Bewährungszeit auferlegten Pflichten vorbildlich, kann das Gericht auf Antrag des für die erzieherische Einwirkung verantwortlichen Leiters (§ 32), eines Kollektivs, dem der Verurteilte angehört, oder eines Bürgen nach Ablauf von mindestens einem Jahr den Rest der Bewährungszeit durch Beschluß erlassen. Absatz1 gilt entsprechend.

(3) Die angedrohte Freiheitsstrafe ist zu vollziehen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine vorsätzliche Straftat begeht, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wird.

(4) Die angedrohte Freiheitsstrafe kann vollzogen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit
1. wegen einer fahrlässigen Straftat oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird;
2. sich einer im Urteil gemäß § 33 Absätze 3 und 4 sowie § 34 auferlegten Verpflichtung zur Bewährung und Wiedergutmachung entzieht;
3. durch undiszipliniertes Verhalten gegenüber seinen gesellschaftlichen Verpflichtungen zum Ausdruck bringt, daß er keine Lehren aus der Verurteilung gezogen hat;
4. einer Aufenthaltsbeschränkung oder einem Tätigkeitsverbot zuwiderhandelt oder sich seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe entzieht;
5. einer nach § 33 Absatz 4 Ziffer 5 ausgesprochenen Verpflichtung zur fachärztlichen Behandlung nicht nachkommt.

(5) Das Gericht beschließt über den Vollzug der Freiheitsstrafe. Ist der Widerruf der Bewährungszeit nicht erforderlich, kann das Gericht dem Verurteilten eine Verwarnung erteilen und ihn nachdrücklich darauf hinweisen, daß im Wiederholungsfalle der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wird. Zusätzlich kann es den Verurteilten verpflichten, unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von sechs Arbeitstagen zu verrichten.

(6) Erfolgt die Anordnung des Vollzuges wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung oder ein Tätigkeitsverbot, ist § 238 nicht anzuwenden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden im § 35 Abs. 4 Ziffer 5 die Worte "§ 33 Absatz 4 Ziffer 5" die Worte "§ 33 Absatz 4 Ziffer 6" ersetzt.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im § 35 Abs. 2 Satz 1 die Worte "auf Antrag des für die erzieherische Einwirkung verantwortlichen Leiters (§ 32), eines Kollektivs, dem der Verurteilte angehört, oder eines Bürgen" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 35 wie folgt geändert:
- die Abs. 2 und 4 erhielten folgende Fassung:
"(2) Macht der Verurteilte während der Bewährungszeit besondere anerkennenswerte Fortschritte in seiner persönlichen Entwicklung und erfüllt er die ihm für die Bewährungszeit auferlegten Pflichten vorbildlich, kann das Gericht nach Ablauf von mindestens einem Jahr den Rest der Bewährungsstrafe durch Beschluß erlassen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die angedrohte Freiheitsstrafe kann vollzogen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit
1. wegen einer fahrlässigen Straftat oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird;
2. sich einer im Urteil gemäß § 33 Absätze 3 und 4 Ziffer 1 auferlegten Verpflichtung zur Bewährung und Wiedergutmachung entzieht;
3. einem Tätigkeitsverbot zuwiderhandelt oder sich seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe entzieht."
- der Abs. 6 wurde aufgehoben.

§ 36. Geldstrafe als Hauptstrafe. (1) Die Geldstrafe soll den Täter durch einen empfindlichen Eingriff in seine persönlichen Vermögensinteressen zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechte der Bürger erziehen. Bei ihrer Anwendung und Bemessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und durch die Straftat begründete Schadensersatzverpflichtungen zu berücksichtigen.

(2) Die Geldstrafe beträgt 50,- Mark bis 10 000,-  Mark. Bei Straftaten, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie bis auf 100 000,- Mark erhöht werden.

(3) Kann eine Geldstrafe nicht verwirklicht werden, weil der Verurteilte sich seiner Verpflichtung zur Zahlung entzieht, insbesondere wenn Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung fruchtlos bleiben, wird sie durch Beschluß des Gerichts in eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr umgewandelt. Von ihrem Vollzug kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte die Geldstrafe zahlt.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 36 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Die Geldstrafe beträgt 50,- Mark bis 100000,- Mark. Bei Straftaten, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie bis auf 500 000,- Mark erhöht werden."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 36 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Geldstrafe soll dem Täter durch einen empfindlichen Einriff in seine persönlichen Vermögensinteressen zur Achtung der Gesetzlichkeit und der Rechte der Bürger erziehen. Bei ihrer Anwendung und Bemessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und durch die Straftat begründete Schadenersatzverpflichtungen zu berücksichtigen."
- im Abs. 2 wurde jeweils das Wort "Mark" ersetzt durch: "Deutsche Mark."

§ 37. Öffentlicher Tadel. (1) Der öffentliche Tadel wird ausgesprochen, wenn das Vergehen keine erheblichen schädlichen Auswirkungen hat oder wenn es zwar zu einem größeren Schaden führt, der Täter jedoch sonst ein verantwortungsbewußtes Verhalten zeigt und seine Schuld bering ist.

(2) Mit dem öffentlichen Tadel wird dem Täter durch das Gericht die Mißbilligung seines Handelns ausgesprochen, um ihn zur gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der sozialistischen Gesellschaft zu ermahnen.

(3) Das Gericht kann im Urteil festlegen, daß keine Eintragung im Strafregister erfolgt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 37 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Mit dem öffentlichen Tadel wird dem Täter durch das Gericht die Mißbilligung seines Handelns ausgesprochen, um ihn zur gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Gesellschaft zu ermahnen."

4. Abschnitt
Strafen mit Freiheitsentzug

§ 38. Arten der Strafen mit Freiheitsentzug. (1) Als Strafen mit Freiheitsentzug werden angewandt:
- Freiheitsstrafe;
- Haftstrafe;
- Arbeitserziehung.

(2) Gegenüber Militärpersonen wird auch Strafarrest gemäß § 252 angewandt.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde im § 38 Abs. 1 das Wort "- Arbeitserziehung" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 38 Abs. 2 aufgehoben und der bisherige Abs. 1 wurde § 38.

§ 39. Grundsätze der Anwendung der Freiheitsstrafe. (1) Die Freiheitsstrafe wird gegen Personen angewandt, die ein Verbrechen begangen haben.

(2) Die Freiheitsstrafe kann auch gegen Personen angewandt werden, die ein Vergehen begangen und damit besonders schädliche Folgen herbeigeführt oder in anderer Weise eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht haben. Sie wird auch gegen Täter angewandt, deren Tat zwar weniger schwerwiegend ist, die aber aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen haben.

(3) Die Freiheitsstrafe soll dem Täter und anderen Bürgern die Schwere und Verwerflichkeit der Straftat und die Unantastbarkeit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung bewußt machen, die Gesellschaft vor erneuten Straftaten schützen, dem Bestraften seine Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft und die Verpflichtung zur Wiedergutmachung und Bewährung nachdrücklich aufzeigen und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereiten.

(4) Die Freiheitsstrafe wird in staatlichen Strafvollzugseinrichtungen vollzogen. Die Strafgefangenen sollen durch eine vom Strafzweck bestimmte, nach ihrer Tat, Persönlichkeit und Strafdauer differenzierte Ordnung, kollektive gesellschaftlich nützliche Arbeit, kulturell-erzieherische Einwirkung und Betätigung sowie durch berufliche und allgemeinbildende Förderungsmaßnahmen erzogen werden, künftig die sozialistische Gesetzlichkeit gewissenhaft zu achten und ihr Leben gesellschaftlich verantwortungsbewußt zu gestalten.

(5) Das Gericht kann zur besseren Erziehung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten, der Umstände der Tat und der Wirkung vorangegangener Straf- und Erziehungsmaßnahmen im Urteil festlegen, daß der Strafvollzug in Abweichung von den allgemeinen Vollzugsbestimmungen in einer anderen Vollzugsart durchzuführen ist.

(6) Das Bestreben der Verurteilten zur Wiedergutmachung und Bewährung ist unter differenzierter Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte durch die Übertragung verantwortlicher Aufgaben im Arbeitsprozeß und bei der Festigung der Disziplin sowie durch kulturelle Betätigung zu entwickeln und zu fördern.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der § 39 Abs. 5 folgende Fassung:
"(5) Das Gericht kann zur besserem Erziehung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten, der Umstände der Tat und der Wirkung vorangegangener Straf- und Erziehungsmaßnahmen im Urteil festlegen, daß die Freiheitsstrafe in Abweichung von den allgemeinen Vollzugsbestimmungen in einem anderen Vollzug durchzuführen ist."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 39 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Die Freiheitsstrafe kann auch gegen Personen angewandt werden, die ein Vergehen begangen und damit besonders schädliche Folgen herbeigeführt oder in anderer Weise eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht haben. Sie wird auch gegen vorbestrafte Täter angewandt, wenn die Tat zwar weniger schwerwiegend ist, jedoch die objektiven und subjektiven Umstände der Tat erkennen lassen, daß die Täter aus bisherigen Strafen keine ausreichende Lehren gezogen haben."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 39 wie folgt geändert:
- die Abs. 3 und 4 erhielten folgende Fassung:
"(3) Die Freiheitsstrafe soll dem Täter und anderen Bürgern die Schwere und Verwerflichkeit der Straftat bewußt machen, die Gesellschaft vor erneuten Straftaten schützen, dem Bestraften seine Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und die Verpflichtung zur Wiedergutmachung und Bewährung nachdrücklich aufzuzeigen und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereiten.
(4) Die Freiheitsstrafe wird in staatlichen Strafvollzugseinrichtungen vollzogen."

§ 40. Dauer der Freiheitsstrafe. (1) Die Freiheitsstrafe wird für eine bestimmte Zeit (zeitige Freiheitsstrafe) oder lebenslänglich ausgesprochen. Die Dauer der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünfzehn Jahre.

(2) Die Freiheitsstrafe kann ausnahmsweise auch für die Dauer von drei bis sechs Monaten ausgesprochen werden, wenn die verletzte Strafrechtsnorm auch Strafen ohne Freiheitsentzug androht. Dabei ist im Urteil besonders zu begründen, warum keine Strafe ohne Freiheitsentzug ausgesprochen wird.

(3) Die Dauer der Freiheitsstrafe wird nach vollen Monaten berechnet.

§ 41. Haftstrafe. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird auf Haftstrafe erkannt, wenn dies zur unverzüglichen und nachdrücklichen Disziplinierung des Täters notwendig ist. Haftstrafe wird für die Dauer von einer Woche bis zu sechs Wochen ausgesprochen. Während ihres Vollzuges ist gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. Haftstrafe. (1) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird auf Haftstrafe erkannt, wenn dies zur unverzüglichen und nachdrücklichen Disziplinierung des Täters notwendig ist. Haftstrafe wird für die Dauer von einer Woche bis zu sechs Monaten ausgesprochen.
(2) Während des Vollzuges der Haftstrafe ist gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten.
(3) Die Dauer der Haftstrafe wird nach vollen Wochen und Monaten berechnet."

§ 42. Arbeitserziehung. (1) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann auf Arbeitserziehung erkannt werden, wenn der Täter arbeitsfähig ist und auf Grund seines asozialen Verhaltens zur Arbeit erzogen werden muß. Die Arbeitserziehung beträgt mindestens ein Jahr und dauert so lange, bis der Erziehungserfolg eingetreten ist. Sie darf die Obergrenze der Freiheitsstrafe, neben der sie angedroht ist, nicht überschreiten. § 39 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Das Gericht beschließt nach Ablauf von mindestens einem Jahr die Beendigung der Arbeitserziehung, wenn durch die Haltung des Verurteilten, insbesondere durch seine regelmäßige Arbeitsleistung und seine Disziplin, zu erkennen ist, daß der Erziehungserfolg eingetreten ist.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der § 42 aufgehoben.

§ 43. Freiheitsstrafe anstelle einer Strafe ohne Freiheitsentzug. Wird eine Handlung, für die im verletzten Gesetz nur Strafen ohne Freiheitsentzug angedroht sind, , mehrfach begangen oder begeht der Täter eine solche Straftat, obwohl er wegen einer gleichen Handlung bestraft oder wegen einer anderen Handlung mit einer Strafe mit Freiheitsentzug bestraft ist, kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

§ 44.  Strafverschärfung bei Rückfallstraftaten. (1) Wer wegen vorsätzlicher Vergehen bereits zweimal mit Freiheitsstrafe oder Arbeitserziehung oder wegen eines Verbrechens bestraft ist, wird, wenn er erneut eine vorsätzliche Straftat begeht, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, soweit für diese Tat auch Freiheitsstrafe angedroht ist und das verletzte Gesetz keine höheren Strafen vorsieht.

(2) Wer bereits wegen Verbrechens gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum, die Volkswirtschaft, die allgemeine Sicherheit oder die staatliche Ordnung bestraft ist, wird, wenn er erneut ein derartiges Verbrechen begeht, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, soweit das verletzte Gesetz keine höhere Mindeststrafe vorsieht.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im § 44 Abs. 1 die Worte "oder Arbeitserziehung" gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 44 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Wer bereits wegen Verbrechens bestraft ist, wird, wenn er erneut ein Verbrechen begeht, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, soweit das verletzte Gesetz keine höhere Mindeststrafe vorsieht."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 44 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer wegen vorsätzlicher Vergehen bereits zweimal mit Freiheitsstrafe oder wegen eines Verbrechens bestraft ist, und erneut eine vorsätzliche Straftat begeht, wird, wenn die objektiven und subjektiven Umstände der Tat erkennen lassen, daß er aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen hat, und deshalb eine nachhaltige Bestrafung erforderlich ist, mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, soweit für diese Tat auch Freiheitsstrafe angedroht ist und das verletzte Gesetz keine höhere Strafe vorsieht."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Eine Bestrafung wegen eines im jugendlichen Alter begangenen Vergehens begründet keine Strafverschärfung wegen Rückfalls."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 44 Abs. 2 aufgehoben und der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 2.

§ 45. Strafaussetzung auf Bewährung. (1) Das Gericht setzt den Vollzug einer zeitigen Freiheitsstrafe unter Auferlegung einer Bewährungszeit von einem Jahr bis zu fünf Jahren mit dem Ziel des Straferlasses aus, wenn unter Berücksichtigung der Umstände der Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten sowie seiner positiven Entwicklung, insbesondere seiner Disziplin und seiner Arbeitsleistungen, der Zweck der Freiheitsstrafe erreicht ist.

(2) Kollektive der Werktätigen können die Bürgschaft für Verurteilte übernehmen. Sie haben das Recht, dem Gericht vorzuschlagen, den Vollzug einer erkannten Freiheitsstrafe bedingt auszusetzen und die Verpflichtung zu übernehmen, die weitere Erziehung des Verurteilten zu gewährleisten. Ausnahmsweise können auch einzelne, zur. Erziehung des Verurteilten befähigte und geeignete Bürger die Bürgschaft übernehmen.

(3) Zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Strafaussetzung auf Bewährung kann das Gericht für eine bestimmte, die Bewährungszeit nicht übersteigende Dauer den Verurteilten verpflichten,
1. einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln und besonders in seiner Arbeit zu zeigen, daß er richtige Lehren aus seiner Tat und seiner Verurteilung gezogen hat (§ 34 gilt entsprechend);
2. den durch die Straftat angerichteten materiellen Schaden wiedergutzumachen;
3. sein Arbeitseinkommen und andere Einkünfte für Aufwendungen der Familie und Unterhaltsverpflichtungen sowie für weitere materielle Verpflichtungen zu verwenden und den dafür erteilten Auflagen gewissenhaft nachzukommen;
4. sich in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik nicht aufzuhalten sowie bestimmte Örtlichkeiten nicht zu besuchen und den für seinen Aufenthalt von den staatlichen Organen erteilten Auflagen strikt nachzukommen (§§ 51, 52 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend);
5. den Umgang mit bestimmten Personen zu unterlassen;
6. unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen zu verrichten;
7. sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, soweit es zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist;
8. in bestimmten Abständen dem Gericht, dem Leiter oder dem Kollektiv über die Erfüllung der ihm mit der Strafaussetzung auf Bewährung auferlegten Pflichten zu berichten.

(4) Es kann ferner ein Kollektiv der Werktätigen mit dessen Einverständnis beauftragen, dem Verurteilten bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben, insbesondere in das Arbeitsleben, und in seinem Bemühen um ein gesellschaftlich verantwortungsbewußtes Verhalten zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken.

(5) Die Strafaussetzung auf Bewährung ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine vorsätzliche Straftat begeht, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wird.

(6) Die Strafaussetzung auf Bewährung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit durch undiszipliniertes Verhalten zum Ausdruck bringt, daß er keine Lehren aus der Verurteilung und dem bisherigen Strafvollzug gezogen hat, insbesondere wenn er
1. wegen einer fahrlässigen Straftat oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird;
2. den Verpflichtungen des Absatzes 3 vorsätzlich zuwiderhandelt;
3. sich der erzieherischen Einwirkung des Kollektivs gemäß Absatz 4 entzieht.

(7) Für die Aussetzung von Arbeitserziehung gelten diese Bestimmungen entsprechend.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der § 45 Abs. 7 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 45 wie folgt geändert:
- im Abs. 3 erhielten die Ziffern 4 bis 8 folgende Fassung:
"4. den Umgang mit bestimmten Personen oder Personengruppen zu unterlassen sowie bestimmte Orte oder Räumlichkeiten nicht zu besuchen;
5. bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen oder zu verwenden;
6. unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen zu verrichten;
7. sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, soweit es zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist;
8. in bestimmten Abständen dem Gericht, dem Leiter, dem Kollektiv oder einem bestimmten staatlichen Organ über die Erfüllung der ihm mit der Strafaussetzung auf Bewährung auferlegten Pflichten zu berichten und Aufenthaltsbeschränkung gemäß §§ 51, 52 anordnen."
- im Abs. 6 erhielt Ziffer 2 folgende Fassung:
"2. den Verpflichtungen des Absatzes 3 oder einer Aufenthaltsbeschränkung vorsätzlich zuwiderhandelt;"

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 45 wie folgt geändert:
- die Abs. 1 bis 3 erhielten folgende Fassung:
"(1) Das Gericht setzt den Vollzug einer zeitigen Freiheitsstrafe unter Auferlegung einer Bewährungszeit von einem Jahr bis zu drei Jahren mit dem Ziel des Straferlasses aus, wenn unter Berücksichtigung der Umstände der Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten sowie seiner positiven Entwicklung, insbesondere seiner Disziplin und seiner Arbeitsleistungen, der Zweck der Freiheitsstrafe erreicht ist.
(2) Zur Erziehung des Verurteilten befähigte und geeignete Personen können die Bürgschaft für den Verurteilten übernehmen: Sie haben das Recht, dem Gericht vorzuschlagen, den Vollzug einer erkannten Freiheitsstrafe bedingt auszusetzen und die Verpflichtung zu übernehmen, die weitere Erziehung des Verurteilten zu gewährleisten.
(3) Zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Strafaussetzung auf Bewährung kann das Gericht für eine bestimmte, die Bewährungszeit nicht übersteigende Dauer den Verurteilten verpflichten,
1. den durch die Straftat angerichteten materiellen Schaden wiedergutzumachen;
2. sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, soweit es zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist;
3. in bestimmten Abständen dem Gericht über die Erfüllung der ihm mit der Strafaussetzung auf Bewährung auferlegten Pflichten zu berichten."
- der Abs. 4 wurde aufgehoben und der bisherige Abs. 5 wurde Abs. 4.
- der bisherige Abs. 6 wurde Abs. 5 und erhielt folgende Fassung:
"(5) Die Strafaussetzung auf Bewährung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit
1. wegen einer fahrlässigen Straftat oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird;
2. den Verpflichtungen des Absatzes 3 Ziffer 1 vorsätzlich zuwiderhandelt."

§ 46.  Pflichten und Rechte der Betriebe, staatlichen Organe, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen bei der Wiedereingliederung. (1) Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen. die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen haben bei der Wiedereingliederung solcher Bürger, die zu Strafen mit Freiheitsentzug verurteilt wurden und in ihrem Bereich gearbeitet und gelebt haben oder künftig arbeiten und leben werden, besondere Unterstützung zu leisten.

(2) Bei Verletzung der mit der Strafaussetzung auf Bewährung auferlegten Pflichten ist § 32 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 46 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 46 nochmals aufgehoben.

Maßnahmen zur Wiedereingliederung Vorbestrafter

§ 47. (1) Erweist sich bei der Straftat eines bereits mit Freiheitsentzug bestraften Täters, daß die erneute Straftat wesentlich durch seine Disziplinlosigkeit bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben begünstigt wurde, legt das Gericht im Urteil fest, daß es vor der Entlassung die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung des Verurteilten prüfen wird.

(2) Hält das Gericht bei der Überprüfung der Sache solche Maßnahmen für notwendig, kann es
1. ein Kollektiv der Werktätigen mit dessen Einverständnis beauftragen, dem Verurteilten bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben, insbesondere in das Arbeitsleben, und in seinem Bemühen um ein gesellschaftlich verantwortungsbewußtes Verhalten zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken;
2. den Verurteilten verpflichten, einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln und besonders in seiner Arbeit zu zeigen, daß er die richtigen Lehren aus seiner Bestrafung gezogen hat (§ 34 Absatz 2 gilt entsprechend);
3. den Verurteilten verpflichten, sich in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik nicht aufzuhalten und den für seinen Aufenthalt von den staatlichen Organen erteilten Auflagen strikt nachzukommen (§§ 51, 52 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend).

(3) Die festgelegten Erziehungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren festgesetzt werden und sind von dem für die Wiedereingliederung des Haftentlassenen zuständigen Organ zu kontrollieren.

(4) Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen sind verpflichtet, das Kollektiv der Werktätigen bei der Erziehung und Wiedereingliederung des Haftentlassenen zu unterstützen.

(5) Entzieht sich der Verurteilte den festgelegten Erziehungsmaßnahmen, wird er nach § 238 bestraft.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 47 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 erhielten die Ziffern 3 bis 4 folgende Fassung und die Ziffer 5 wurde angefügt:
"3. Aufenthaltsbeschränkung gemäß §§ 51, 52 anordnen;
4. den Verurteilten verpflichten, den Umgang mit bestimmten Personen oder Personengruppen zu unterlassen sowie bestimmte Orte oder Räumlichkeiten nicht zu besuchen;
5. den Verurteilten verpflichten, bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen oder zu verwenden."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die festgelegten Erziehungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren festgesetzt werden und sind von dem für die Wiedereingliederung des Haftentlassenen verantwortlichen Organ zu kontrollieren, soweit nicht andere Organe zuständig sind."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 47 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 47 nochmals aufgehoben.

§ 48. (1) Bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe, Arbeitserziehung oder Jugendhaus kann das Gericht zur Verhütung erneuter Straffälligkeit zusätzlich auf staatliche Kontrollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei erkennen, wenn
1. der Täter bereits wegen eines Verbrechens bestraft ist oder
2. die Würdigung seiner Tat und Persönlichkeit ergibt, daß nach Verbüßung der Strafe eine ordnungsgemäße Wiedereingliederung des Verurteilten durch staatliche Kontrollmaßnahmen unterstützt werden muß.

(2) Bei Verurteilung wegen Rowdytums oder Zusammenrottung kann das Gericht auch auf staatliche Kontrollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei erkennen, wenn der Täter mit Haftstrafe oder Verurteilung auf Bewährung bestraft wird.

(3) Der Leiter der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei erhält durch die gerichtliche Entscheidung das Recht, dem Verurteilten Auflagen zu erteilen. Die Auflagen können enthalten:
1. die Verpflichtung zur Meldung bei einer Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, einschließlich der vorherigen Mitteilung eines Arbeitsplatz oder Wohnungswechsels sowie zusätzliche Meldepflichten;
2. die Untersagung des Aufenthaltes an bestimmten Orten oder Gebieten, des Besuches bestimmter Örtlichkeiten oder des Umgangs mit bestimmten Personen;
3. die Anordnung, den zugewiesenen Aufenthaltsort und den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht ohne die Zustimmung der Deutschen Volkspolizei zu wechseln;
4. die Beschränkung von Ausreisemöglichkeiten aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Die Festlegung mehrerer Auflagen ist zulässig.
Außerdem können staatliche Erlaubnisse und Genehmigungen durch die zuständigen Organe versagt, entzogen oder eingeschränkt werden. Die Kontrolle und Durchsuchung der Aufenthaltsräume, der Wohnung und anderer umschlossener Räume durch die Deutsche Volkspolizei ist jederzeit zulässig.

(4) Die Dauer der staatlichen Kontrollmaßnahmen beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre, bei Haftstrafe höchstens drei Jahre. Bei Verurteilung auf Bewährung darf sie die Dauer der Bewährungszeit nicht übersteigen.

(5) Verletzt der Verurteilte vorsätzlich die ihm erteilten Auflagen, kann er nach § 238 bestraft werden. Bei Verurteilung auf Bewährung kann die angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde im § 48 Abs. 1 die Worte "Arbeitserziehung oder Jugendhaus" gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielten im § 48 Abs. 3 die Ziffern 2 und 3 folgende Fassung:
"2. die Untersagung des Aufenthalts an bestimmten Orten oder Gebieten, des Besuchs bestimmter Orte oder Räumlichkeiten, des Umgangs mit bestimmten Personen oder Personengruppen und des Besitzes oder der Verwendung bestimmter Gegenstände;
3. die Anordnung, den zugewiesenen Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Zustimmung der Deutschen Volkspolizei zu verlassen und den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht ohne Zustimmung zu wechseln;"

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 48 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 48 nochmals aufgehoben.

5. Abschnitt
Zusatzstrafen

§ 49. Geldstrafe als Zusatzstrafe. (1) Die Geldstrafe kann als Zusatzstrafe zur Verurteilung auf Bewährung und zur Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn dies zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit dieser Strafen geboten ist. Sie ist insbesondere anzuwenden, wenn die Straftat auf einer Mißachtung der von den Werktätigen geschaffenen Werte oder ihres persönlichen Eigentums, auf Bereicherungssucht oder Mißachtung vermögensrechtlicher Verpflichtungen beruht.

(2) Die Geldstrafe kann auch zusätzlich zur Ausweisung (§ 59) ausgesprochen werden.

(3) Für die Mindest- und Höchstgrenze der Geldstrafe und ihre Umwandlung in Freiheitsstrafe gelten die Bestimmungen über die Geldstrafe als Hauptstrafe; bei Verbrechen, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie auf 500 000,- Mark erhöht werden. Bei der Anwendung und Bemessung der Geldstrafe als Zusatzstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und durch die Straftat begründete Schadensersatzverpflichtungen zu berücksichtigen. Ihre Hohe muß im angemessenen Verhältnis zur Hauptstrafe stehen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 49 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
"(1) Die Geldstrafe kann als Zusatzstrafe zu einer Strafe mit Freiheitsentzug und zur Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen werden, wenn dies zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit dieser Strafen geboten ist."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 49 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte "der von den Werktätigen geschaffenen Werte oder ihres persönlichen Eigentums" durch die Worte "des Eigentums anderer" ersetzt.
- im Abs. 3 wurde das Wort "Mark" ersetzt durch: "Deutsche Mark".

§ 50. Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung. (1) Die öffentliche Bekanntmachung der rechtskräftigen Verurteilung kann angeordnet werden, wenn sie zur Erziehung des Täters; zur erzieherischen Einwirkung auf andere Personen oder zur Aufklärung der Bevölkerung und ihrer Mobilisierung zur Bekämpfung bestimmter Erscheinungen der Kriminalität notwendig ist.

(2) Die Art und Weise der Bekanntmachung sowie die Zeit, innerhalb der sie durchzuführen ist, wird im Urteil bestimmt: Das Gericht hat die zur Erreichung des Zweckes der Bekanntmachung geeignete Form zu wählen. Die öffentliche Bekanntmachung kann sich auf die Veröffentlichung der Urteilsformel, auf diese und eine Zusammenfassung aus den Urteilsgründen oder in geeigneten Fällen auf das gesamte Urteil erstrecken. Die Zusammenfassung aus den Urteilsgründen darf nur durch das erkennende Gericht erfolgen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 50 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 50 nochmals aufgehoben.

Aufenthaltsbeschränkung

§ 51. (1) Die Aufenthaltsbeschränkung kann zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe und, wenn dadurch die Erreichung des Strafzweckes wesentlich gefördert und auf eine Bewährungszeit von zwei Jahren erkannt wird, auch zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen werden. Ihre Anordnung setzt voraus, daß es zum Schutze der gesellschaftlichen Ordnung oder der Sicherheit der Bürger geboten ist, den Verurteilten von bestimmten Orten oder Gebieten fernzuhalten.

(2) Die Aufenthaltsbeschränkung soll dem Verurteilten durch die Beschränkung seiner Freizügigkeit die Gelegenheit zur Begehung weiterer Straftaten nehmen, die Fortsetzung seiner Beziehungen zu Personen, die einen schädlichen Einfluß auf ihn ausgeübt haben oder auf die er einen schädlichen Einfluß ausgeübt hat, verhindern und ihn in eine Umgebung bringen, die seiner kollektiven Erziehung und gesellschaftlichen Entwicklung dienlich ist.

(3) Die zuständigen staatlichen Organe sind auf Grund des Urteils berechtigt, den Verurteilten zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten zu verpflichten.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 51 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden nach dem Wort "fernzuhalten" die Worte "oder zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten zu verpflichten" eingefügt.
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die zuständigen staatlichen Organe sind auf Grund des Urteils berechtigt, dem Verurteilten Verpflichtungen zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten aufzuerlegen."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 51 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 51 nochmals aufgehoben.

§ 52. (1) Durch die Aufenthaltsbeschränkung wird dem Verurteilten auf die Dauer von zwei bis fünf Jahren der Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik untersagt. In Ausnahmefällen kann das Gericht die Aufenthaltsbeschränkung ohne eine Begrenzung ihrer Dauer aussprechen, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in bestimmten Orten oder Gebieten erforderlich ist. Neben der Verurteilung auf Bewährung darf die Dauer der Aufenthaltsbeschränkung die Bewährungszeit nicht überschreiten.

(2) Die Dauer der Aufenthaltsbeschränkung kann durch Beschluß des Gerichts nach Ablauf von mindestens einem Jahr verkürzt werden, wenn der Verurteilte sich während dieser Zeit verantwortungsbewußt verhalten und durch besondere Leistungen bewährt hat. Die örtlichen Organe der Staatsmacht., die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen können entsprechende Anträge stellen.

(3) Entzieht sich ein zu Freiheitsstrafe Verurteilter der Aufenthaltsbeschränkung, wird er nach §238 bestraft. Wurde zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung die Aufenthaltsbeschränkung ausgesprochen und entzieht sich der Verurteilte dieser hartnäckig, kann die im Urteil angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden im § 52 Abs. 1 nach den Worten "Deutsche Demokratische Republik" die Worte "angewiesen oder" eingefügt.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 52 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 52 nochmals aufgehoben.

§ 53. Verbot bestimmter Tätigkeiten. (1) Das Tätigkeitsverbot kann zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe oder Verurteilung- auf Bewährung ausgesprochen werden, wenn der Täter die Straftat unter Ausnutzung oder im Zusammenhang mit einer Berufs- oder anderen Erwerbstätigkeit begangen hat und es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist, ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zeitweilig oder für dauernd zu untersagen.

(2) Das Tätigkeitsverbot soll den Verurteilten an der Begehung weiterer Straftaten im Zusammenhang mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit hindern und bewußt machen, daß eine Berufs- oder Erwerbstätigkeit nicht zur Begehung von Straftaten mißbraucht werden darf.

(3) Das Tätigkeitsverbot bewirkt, daß der Verurteilte die im Urteil bezeichnete Berufs- oder andere Erwerbstätigkeit für die festgesetzte Dauer nicht ausüben darf. Er darf sie auch nicht für einen anderen ausüben oder durch einen arideren für sich ausüben lassen.

(4) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Tätigkeitsverbot erfolgt eine Bestrafung nach § 238. Wurde das Tätigkeitsverbot zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen und handelt der Verurteilte diesem hartnäckig zuwider, kann die im Urteil angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden.

(5) Die Dauer des Tätigkeitsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre und ist nach vollen Jahren zu bemessen. Bei Verurteilung auf Bewährung darf sie die Dauer der Bewährungszeit nicht übersteigen, Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ausgesprochen, kann Tätigkeitsverbot bis zu zehn Jahren und im Falle einer besonders schweren verbrecherischen Verletzung von Berufspflichten dauerndes Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Das Tätigkeitsverbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam; in Verbindung mit Freiheitsstrafe -wird seine Dauer vom Tage der Entlassung aus dem Vollzug an berechnet.

(6) Die Dauer des Tätigkeitsverbots kann durch Beschluß des Gerichts verkürzt werden, wenn sein Zweck erreicht ist und der Verurteilte erhebliche Fortschritte in seiner Entwicklung gemacht hat.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 53 Abs. 4 Satz 1 wurde gestrichen.

§ 54. Entzug der Fahrerlaubnis. (1) Der Entzug der Fahrerlaubnis kann durch das Gericht zusätzlich zu einer Strafe ausgesprochen werden, wenn der Täter als Führer eines Kraftfahrzeuges eine Straftat begangen hat und es deshalb erforderlich ist, daß er zeitweilig von der Führung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.

(2) Die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis beträgt mindestens drei Monate. Sie kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt ausgesprochen werden,

(3) Der Entzug der. Fahrerlaubnis kann durch Beschluß des Gerichts verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Zweck erreicht ist und der Verurteilte die Gewähr gibt, künftig die gesetzlichen Bestimmungen zu achten.

(4) Zur Gewährleistung der Sicherheit kann das zuständige Organ die Erlaubnis vorläufig entziehen.

§ 55. Entzug anderer Erlaubnisse. (1) Wird in einem Strafverfahren festgestellt, daß wegen der Begehung einer Straftat die Voraussetzungen für eine dem Täter erteilte Erlaubnis nicht mehr bestehen, kann das Gericht zusätzlich zu einer Strafe den Entzug dieser Erlaubnis aussprechen.

(2) § 54 Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.

§ 56. Einziehung von Gegenständen. (1) Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt werden oder zur Benutzung bestimmt sind oder die durch eine solche Tat erlangt oder hervorgebracht werden, können eingezogen werden. Sind solche Gegenstände veräußert worden, kann auch ihr Erlös eingezogen werden. Die eingezogenen Gegenstände werden mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum.

(2) Gegenstände, die in sozialistischem Eigentum stehen, sowie Gegenstände, deren Einziehung vom Gesetz durch andere Organe vorgesehen ist, unterliegen nicht der gerichtlichen Einziehung.

(3) Gegenstände, die einer Person durch die Straftat rechtswidrig entzogen wurden, werden nur eingezogen, wenn der Geschädigte nicht mehr feststellbar ist. Zur Straftat benutzte oder zur Benutzung bestimmte Gegenstände, die nicht Eigentum des Täters oder Beteiligten sind, können eingezogen werden, wenn der Eigentümer die ihm zur Verhinderung eines Mißbrauchs dieser Gegenstände obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat oder wenn die Einziehung zum Schutze der Gesellschaft notwendig ist.

(4) Die Einziehung kann vom Gericht selbständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Verfahren zwar nicht durchführbar, vom Gesetz aber nicht ausgeschlossen ist.

(5) Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl Sachen als auch Rechte.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 56 Abs. 5 folgende Fassung:
"(5) Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung sind Sachen, Rechte, künftige Gewinne und andere materielle Vorteile."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielten der § 56 Abs. 1 bis 4 folgende Fassung:
"(1) Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt werden oder zur Benutzung bestimmt sind oder die durch eine solche Tat erlangt oder hervorgebracht werden, können eingezogen werden. Ist die Einziehung dieser Gegenstände nicht möglich, können auch andere Gegenstände und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, eingezogen oder die Zahlung ihres Gegenwertes festgelegt werden. Die eingezogenen Gegenstände werden mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum.
(2) Gegenstände, deren Einziehung vom Gesetz durch andere Organe vorgesehen ist, unterliegen nicht der gerichtlichen Einziehung.
(3) Gegenstände, die durch die Straftat dem Geschädigten rechtswidrig entzogen wurden, werden nur eingezogen, wenn dieser nicht mehr feststellbar ist. Zur Straftat benutzte oder zur Benutzung bestimmte Gegenstände, die nicht Eigentum des Täters oder eines Teilnehmers sind, können eingezogen werden, wenn der Eigentümer die ihm zur Verhinderung eines Mißbrauchs dieser Gegenstände obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat oder wenn die Einziehung zum Schutze der Gesellschaft notwendig ist.
(4) Das Gericht kann die Einziehung von Gegenständen oder die Zahlung eines Gegenwertes im selbständigen Verfahren anordnen, wenn gegen den Täter ein Verfahren nicht durchgeführt wird, vom Gesetz aber die Durchführung nicht ausgeschlossen ist."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 56 Abs. 1 Satz 3 das Wort "Volkseigentum" ersetzt durch: "Eigentum des Staates".

§ 57. Vermögenseinziehung. (1) Die Vermögenseinziehung kann wegen Verbrechens gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder schwerer Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik ausgesprochen werden. Sie ist auch zulässig wegen schwerer Verbrechen gegen die sozialistische Volkswirtschaft oder anderer schwerer Verbrechen, wenn diese unter Mißbrauch oder zur Erlangung persönlichen Vermögens begangen werden und den sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen erheblichen Schaden zufügen. Die Vermögenseinziehung darf nur ausgesprochen werden, wenn wegen eines der genannten Verbrechen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ausgesprochen wird.

(2) Die Vermögenseinziehung soll dem Verurteilten die Möglichkeit nehmen, sein Vermögen zur Schädigung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse zu rnißbrauchen, ihm die Schwere seines Verbrechens bewußt machen sowie ihn und andere Personen von der Begehung weiterer Verbrechen zurückhalten.

(3) Die Vermögenseinziehung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Täters mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände. Sie kann° auf einzelne, im Urteil genau zu bestimmende Vermögenswerte beschränkt werden. Das eingezogene Vermögen wird mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum.

(4) Die Vermögenseinziehung kann vom Gericht selbständig angeordnet werden; "wenn gegen den Täter ein Verfahren zwar nicht durchführbar, vom Gesetz aber nicht ausgeschlossen ist.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 57 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 57 nochmals aufgehoben.

§ 58. Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte. (1) Die staatsbürgerlichen Rechte können dem Verurteilten wegen eines Verbrechens gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte; Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik oder Mordes aberkannt werden.

(2) Die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte soll den Verurteilten über die Dauer der Freiheitsstrafe hinaus daran hindern, diese Rechte im politischen und gesellschaftlichen Leben zu mißbrauchen, und soll ihm die Schwere des Verbrechens bewußt machen.

(3) Die Dauer der Aberkennung beträgt mindestens zwei und höchstens zehn Jahre. Die Aberkennung wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam; ihre Dauer wird vom Tage der Entlassung aus dem Vollzug an berechnet. Hat der Verurteilte während des Vollzugs der Freiheitsstrafe und danach sich verantwortungsbewußt verhalten und durch besondere Leistungen bewährt; kann die Dauer der Aberkennung durch Beschluß des Gerichts verkürzt werden. Die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen können entsprechende Anträge stellen. In Verbindung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und Todesstrafe wird die Aberkennung für dauernd ausgesprochen.

(4) Mit der Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte verliert der Verurteilte dauernd seine aus staatlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, seine leitenden Funktionen auf staatlichem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet sowie seine staatlichen Würden, Titel, Auszeichnungen und Dienstgrade. Für die Zeit der Aberkennung verliert der Verurteilte das Recht, in staatlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen und gewählt zu werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 58 Abs. 3 die Worte "und Todesstrafe" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 58 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die staatsbürgerlichen Rechte können dem Verurteilten wegen eines Verbrechens gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte, Verbrechens gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik oder Mordes aberkannt werden."
- der Abs. 3 Satz 4 wurde gestrichen.

6. Abschnitt

§ 59. Ausweisung. Gegenüber Tätern, die, nicht Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sind, kann anstelle oder zusätzlich zu der im verletzten Gesetz angedrohten Strafe auf Ausweisung erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 59 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut wurde Absatz (1) und in diesem wurden die Worte "nicht Bürger der Deutschen Demokratischen Republik" ersetzt durch: "Ausländer".
- folgender Absatz 2 wurde angefügt:
"(2) Gegenüber Verurteilten, die Ausländer sind, kann anstelle des weiteren Vollzuges einer zeitigen Freiheitsstrafe jederzeit die Ausweisung beschlossen werden."

7. Abschnitt

§ 60. Todesstrafe. (1) Die Todesstrafe wird, soweit sie das Gesetz zuläßt, gegen Personen ausgesprochen, die besonders schwere Verbrechen begangen haben. Sie ist mit der dauernden Aberkennung aller staatsbürgerlichen Rechte verbunden und wird durch Erschießen vollstreckt.

(2) Gegen Jugendliche wird die Todesstrafe nicht ausgesprochen. Gegen Frauen, die zur Zeit der Tat, der Verurteilung oder der Vollstreckung schwanger sind, sowie gegen Täter, die nach der Verurteilung geisteskrank geworden sind, wird die Todesstrafe nicht angewandt.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurde der § 60 aufgehoben.

8. Abschnitt
Bemessung der Strafe

§ 61. Grundsätze der Strafzumessung. (1) Bei der Strafzumessung hat das Gericht die Grundsätze der sozialistischen Gerechtigkeit zu verwirklichen.

(2) Art und Maß der Strafe sind innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände der Tat, wie Art und Weise ihrer Begehung, ihrer Folgen, der Art und Schwere der Schuld des Täters, zu bestimmen. Dabei sind auch die Persönlichkeit des Täters, sein gesellschaftliches Verhalten Vor und nach der Tat und die Ursachen und Bedingungen der Tat zu, berücksichtigen, soweit diese über die Schwere der Tat sind die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters. Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen, Es ist insbesondere zu prüfen, inwieweit der Täter aus bereits erfolgten Bestrafungen richtige Lehren gezogen hat. Bei der Festsetzung der Strafe hat das Gericht sowohl die zugunsten als auch zuungunsten des Täters vorliegenden Umstände allseitig zu würdigen.

(3) Legt das verletzte Gesetz fest, daß bestimmte Umstände die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, mindern oder erhöhen, darf das Vorliegen eines solchen Umstandes nicht noch strafmildernd oder straferschwerend berücksichtigt werden.

(4) Geht das Gesetz davon aus; daß bestimmte Umstände die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern, so ist dies bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des verletzten Gesetzes zu berücksichtigen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 61 wie folgt geändert:
- der bisherige Abs. 2 wurde zum Abs. 1 und erhielt folgende Fassung:
"(1) Art und Maß der Strafe sind innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände der Tat; wie Art und Weise ihrer Begehung, ihrer Folgen, der Art und Schwere der Schuld des Täters, zu bestimmen. Dabei sind auch die Persönlichkeit des Täters, sein Verhalten vor und nach der Tat und die Ursachen und Bedingungen der Tat zu berücksichtigen, soweit diese über die Schwere der Tat und die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft nachzukommen. Es ist insbesondere zu prüfen, inwieweit der Täter aus bereits erfolgten Bestrafungen richtige Lehren gezogen hat. Bei der Festsetzung der Strafe hat das Gericht sowohl die zugunsten als auch zuungunsten des Täters vorliegenden Umstände allseitig zu würdigen."
- der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 2; der Abs. 4 wurde Abs. 3.

§ 62. Außergewöhnliche Strafmilderung. (1) In den gesetzlich bestimmten Fällen der außergewöhnlichen Strafmilderung kann eine Strafe bis auf das gesetzliche Mindestmaß der angedrohten Strafart gemildert oder eine leichtere als die gesetzlich vorgesehene Strafart angewandt werden, wenn die Tat weniger schwerwiegend ist.

(2) Die Strafe kann ebenso herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen, gemäß § 25 von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen, nicht in vollem Umfange vorliegen, aber bereits eine mildere Strafe den Strafzweck erfüllt.

(3) Sieht das verletzte Gesetz wegen erschwerender Umstände eine Strafverschärfung vor, ist sie nicht anzuwenden, wenn sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Schwere der Tat nicht erhöht hat.

Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung

§ 63. (1) Bei mehrfacher Gesetzesverletzung sind alle Strafrechtsnormen anzuwenden, die den Charakter und die Schwere des gesamten strafbaren Handelns kennzeichnen.

(2) Eine mehrfache Gesetzesverletzung liegt vor, wenn der Täter durch eine Tat zugleich mehrere Strafrechtsnormen (Tateinheit) oder durch mehrere Taten verschiedene Strafrechtsnormen oder dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach verletzt (Tatmehrheit).

§ 64. (1) Bei Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung hat das Gericht eine Hauptstrafe auszusprechen, die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen und in einem der verletzten Gesetze angedroht ist.

(2) Das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe wird durch die höchste Untergrenze und ihr Höchstmaß durch die höchste Obergrenze der in den angewandten Gesetzen angedrohten Freiheitsstrafen bestimmt.

(3) Erfordern bei einer Verurteilung wegen mehrerer Straftaten (Tatmehrheit) der Charakter und die Schwere des gesamten strafbaren Handelns eine schwerere Freiheitsstrafe, als es die höchste Obergrenze zuläßt, kann das Gericht diese überschreiten, jedoch nicht um mehr als die Hälfte. Das gesetzliche Höchstmaß darf nicht überschritten werden.

(4) Bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen einer Handlung, die vor einer früheren Verurteilung begangen wurde, ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine neue Strafe festzusetzen, sofern eine bereits verhängte Freiheitsstrafe noch nicht vollzogen, verjährt oder erlassen ist.

4. Kapitel
Besonderheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher

§ 65. Strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher. (1) Jugendliche sind unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes strafrechtlich verantwortlich.

(2) Jugendlicher im Sinne der Strafgesetze ist, wer über vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.

(3) Bei der Feststellung und Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Jugendlichen sind seine entwicklungsbedingten Besonderheiten zu berücksichtigen und Maßnahmen einzuleiten, um die Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen positiv zu gestalten und seine Persönlichkeitsentwicklung und sein Hineinwachsen in die gesellschaftliche Verantwortung wirksam zu unterstützen.

§ 66. Schuldfähigkeit. Die persönliche Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (Schuldfähigkeit) ist in jedem Verfahren ausdrücklich festzustellen. Sie liegt vor, wenn der Jugendliche auf Grund des Entwicklungsstandes seiner Persönlichkeit fähig war, sich bei seiner Entscheidung zur Tat von den hierfür geltenden Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen.

Absehen von der Strafverfolgung bei Vergehen

§ 67. (1) Der Staatsanwalt oder die Untersuchungsorgane sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Vergehen nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und zur Überwindung der sozialen Fehlentwicklung des Jugendlichen von den Organen der Jugendhilfe notwendige und ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind oder nach Beratung eingeleitet werden.

(2) Der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane können von der Strafverfolgung absehen, wenn unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 durch andere staatliche oder gesellschaftliche Erziehungsträger, insbesondere Betriebe oder Schulen, bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind.

§ 68. Unter den Voraussetzungen des § 67 kann das Gericht von der Durchführung eines Verfahrens absehen, wenn bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind.

§ 69. Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher. (1) Als Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit werden bei Jugendlichen angewandt:
- Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege;
- Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht;
- Strafen ohne Freiheitsentzug;
- Jugendhaft;
- Einweisung in ein Jugendhaus;
- Freiheitsstrafe.

(2) Für die Anwendung von Zusatzstrafen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes mit den nachfolgenden Besonderheiten.

(3) Die Aufenthaltsbeschränkung kann bei einem Jugendlichen angewandt werden, wenn seine weitere Erziehung im bisherigen Lebenskreis nicht gesichert, das Fernhalten von bestimmten Orten erforderlich und gleichzeitig eine ordnungsgemäße Unterbringung und Erziehung an dem vorgesehenen Aufenthaltsort gewährleistet ist. Das Gericht hat von der Aufenthaltsbeschränkung das für den bisherigen Wohnort des Jugendlichen zuständige Organ der Jugendhilfe zu benachrichtigen.

(4) Das Verbot bestimmter Tätigkeiten (§ 53), die Vermögenseinziehung (§ 57) und die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte (§ 58) finden für Jugendliche keine Anwendung.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im § 69 Abs. 1 die Worte "- Einweisung in ein Jugendhaus" gestrichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 69 Abs. 3 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 69 Abs. 3 nochmals aufgehoben; der bisherige Abs. 4 wurde zum Abs. 3 und in ihm wurden die Worte ", die Vermögenseinziehung (§ 57)" gestrichen.

§ 70. Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht bei Vergehen. (1) Das Gericht kann dem Jugendlichen besondere Pflichten auferlegen, wenn diese unter Berücksichtigung der Schwere des Vergehens, der Lebens- und Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen und seiner moralischen und geistigen Entwicklung ausreichen, um seine Bewährung in der Gesellschaft durch eigene Leistungen zu sichern und seine Persönlichkeitsentwicklung durch sinnvolle, kontrollierbare Anforderungen zu fördern.

(2) Als Pflichten können insbesondere allein oder miteinander verbunden auferlegt werden:
- Wiedergutmachung des Schadens durch eigene Leistung im Einverständnis mit dem Geschädigten;
- Durchführung unbezahlter gemeinnütziger Arbeiten in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen;
- Bindung an den Arbeitsplatz für eine Dauer bis zu zwei Jahren;
- Aufnahme oder Fortsetzung eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

(3) Kollektive der Werktätigen, befähigte und geeignete Bürger oder die Erziehungsberechtigten können für die Erfüllung der Pflichten durch die Jugendlichen bürgen. Für die Übernahme und Beendigung der Bürgschaft gilt § 31 entsprechend.

(4) Entzieht sich der Verurteilte den ihm auferlegten Pflichten, kann das Gericht Jugendhaft bis zu zwei Wochen aussprechen, insbesondere, wenn das Kollektiv oder der Bürge dies beantragen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 70 Abs. 2 dritter Gedankenstrich aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 70 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 dritter Gedankenstrich wurde nochmals aufgehoben.
- im Abs. 3 Satz 1 wurden die Worte "Kollektive der Werktätigen, befähigte" ersetzt durch: "Befähigte".
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Entzieht sich der Verurteilte den Ihm auferlegten Pflichten, kann das Gericht Jugendhaft bis zu zwei Wochen aussprechen."

Strafen ohne Freiheitsentzug

§ 71. Grundsatz. Bei Strafen ohne Freiheitsentzug gelten die Bestimmungen des 3. Kapitels unter Berücksichtigung der folgenden Besonderheiten. Bei Vergehen Jugendlicher können Strafen ohne Freiheitsentzug auch ausgesprochen werden, wenn sie im verletzten Gesetz nicht angedroht sind.

§ 72. Verurteilung auf Bewährung. (1) Die Verurteilung auf Bewährung kann bei Jugendlichen im Interesse ihrer persönlichen Entwicklung mit der Auflage verbunden werden, an Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen oder die Schulbildung abzuschließen.

(2) Bei der Verpflichtung eines Jugendlichen zur Bewährung am Arbeitsplatz ist zu gewährleisten, daß die Lehre oder Berufsausbildung fortgesetzt oder die Arbeit mit einer weiteren Ausbildung oder Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung verbunden wird.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 72 folgende Fassung:
"§ 72. Verurteilung auf Bewährung. Die Verurteilung auf Bewährung kann bei Jugendlichen im Interesse ihrer persönlichen Entwicklung mit der Auflage verbunden werden, die Lehre oder Berufsausbildung fortzusetzen, an Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen oder die Schulbildung abzuschließen."

§ 73. Geldstrafe als Hauptstrafe. Wird Geldstrafe als Hauptstrafe angewandt, so beträgt sie bei Jugendlichen höchstens 500,- Mark. Strafen mit Freiheitsentzug

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 73 das Wort "Mark" ersetzt durch: "Deutsche Mark".

§ 74. Jugendhaft. (1) Jugendhaft kann angewandt werden, um bei einer weniger schwerwiegenden Straftat, bei der die Haftstrafe gesetzlich zulässig und die unverzügliche und nachdrückliche Disziplinierung erforderlich ist, einer weiteren Fehlentwicklung nachhaltig entgegenzuwirken.

(2) Jugendhaft wird für die Dauer von einer Woche bis zu sechs Wochen ausgesprochen. Das Gericht hat festzulegen, wenn die Jugendhaft nicht in das Strafregister einzutragen ist.

(3) Die Jugendhaft wird in besonderen Einrichtungen des Ministeriums des Innern vollzogen. Durch gesellschaftlich nützliche Arbeit und sinnvolle Freizeitgestaltung soll der Jugendliche zur Ordnung und Disziplin angehalten werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 74 wie folgt geändert:
- die Abs. 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"(2) Jugendhaft wird für die Dauer von einer Woche bis zu drei Monaten ausgesprochen. Das Gericht hat festzulegen, wenn die Jugendhaft nicht in das Strafregister einzutragen ist.
(3) Die Jugendhaft wird von Erwachsenen getrennt vollzogen. Durch gesellschaftlich nützliche Arbeit und sinnvolle Freizeitgestaltung soll der Jugendliche zur Ordnung und Disziplin angehalten werden."
- folgender Abs. 4 wurde angefügt:
"(4) Die Dauer der Jugendhaft wird nach vollen Wochen und Monaten berechnet."

§ 75. Einweisung in ein Jugendhaus. (1) Einweisung in ein Jugendhaus kann angewandt werden, wenn das verletzte Gesetz Freiheitsstrafe androht, es die Schwere der Tat erfordert, die Persönlichkeit des Jugendlichen eine erhebliche soziale Fehlentwicklung offenbart und bisherige Maßnahmen der staatlichen oder gesellschaftlichen Erziehung erfolglos waren, so daß eine längere nachdrückliche erzieherische mit Freiheitsentzug verbundene Einwirkung erforderlich ist.

(2) Die Erziehung im Jugendhaus durch besonders geeignete Erzieher soll gewährleisten, daß die soziale Fehlhaltung des Jugendlichen überwunden wird. Er ist deshalb durch Schulbildung, berufliche Qualifizierung, staatsbürgerliche Erziehung sowie kulturelle und sportliche Betätigung zu befähigen, sich künftig im gesellschaftlichen und persönlichen Leben verantwortungsbewußt zu verhalten.

(3) Der Aufenthalt im Jugendhaus beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Die Dauer ist vom Erziehungserfolg abhängig. Das Gericht beschließt nach Ablauf von mindestens einem Jahr die Beendigung des Aufenthalts im Jugendhaus, wenn der Erziehungserfolg eingetreten ist. Die Entlassung muß spätestens mit der Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres erfolgen,

(4) Die Eintragung der Einweisung ins Jugendhaus ins Strafregister und deren Wirkung werden besonders geregelt. Das Gericht kann im Urteil festlegen, daß keine Eintragung ins Strafregister erfolgt.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der § 75 aufgehoben.

§ 76. Freiheitsstrafe. Bei Freiheitsstrafe gelten die Bestimmungen des 3. Kapitels.

§ 77. Besonderheiten des Strafvollzugs an Jugendlichen. (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an Jugendlichen erfolgt in Jugendstrafanstalten. Die Differenzierung des Vollzugs erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen.

(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll den jugendlichen Täter zu bewußter gesellschaftlicher Disziplin, Verantwortung und Arbeit führen und ihm durch Bildung und Erziehung, berufliche Qualifizierung sowie kulturell-erzieherische Einwirkung einen seinen Leistungen und Fähigkeiten gemäßen Platz in der sozialistischen Gesellschaft sichern.

(3) Hat der Vollzug der Freiheitsstrafe in einer Jugendstrafanstalt begonnen, bevor der Jugendliche das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, verbleibt er für die Dauer des Strafvollzuges, längstens jedoch bis zum Abschluß der für ihn festgelegten Ausbildung in dieser Einrichtung. Das gilt nicht, wenn der Verurteilte durch sein Verhalten die Ordnung stört oder auf die Jugendlichen einen schädlichen Einfluß ausübt.

(4) Eine Freiheitsstrafe kann auch dann in einer Jugendstrafanstalt vollzogen werden, wenn der Verurteilte zur Zeit der Straftat zwar das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist, bei seiner Tat wesentliche Mängel der elterlichen, schulischen und beruflichen Erziehung und Bildung mitgewirkt haben und der Vollzug auf Grund der persönlichen Entwicklung des Verurteilten in einer Jugendstrafanstalt geboten ist. Das gilt nicht, wenn der Verurteilte durch sein Verhalten die Ordnung stört oder auf die Jugendlichen einen schädlichen Einfluß ausübt.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der § 77 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an Jugendlichen erfolgt in Jugendhäusern unter besonderer Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen."
- die Abs. 3 und 4 wurden gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 77 Abs. 2 das Wort "sozialistischen" gestrichen.

§ 78. Ausschluß der Todesstrafe. Gegen Jugendliche wird die Todesstrafe nicht ausgesprochen.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der § 78 folgende Fassung:
"§ 78. Ausschluß der lebenslänglichen Freiheitsstrafe und der Todesstrafe. Gegen Jugendliche werden die lebenslängliche Freiheitsstrafe und die Todesstrafe nicht ausgesprochen."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 erhielt der § 78 folgende Fassung:
"§ 78. Ausschluß der lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Gegen Jugendliche wird die lebenslängliche Freiheitsstrafe."

§ 79. Bestrafung in verschiedenen Altersstufen. (1) Wird die von einem Jugendlichen begangene Straftat erst nach Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres abgeurteilt, so dürfen nur dis Haupt- und Zusatzstrafen in der Art und Höhe angewandt werden, die für Jugendliche zulässig sind.

(2) Hat der Täter mehrere Straftaten teils vor, teils nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen und überwiegen die im jugendlichen Alter begangenen Taten, gilt Absatz 1 entsprechend. Anderenfalls gelten die allgemeinen Grundsätze der Bestrafung.

5. Kapitel
Geltungsbereich der Strafgesetze und Verjährung der Strafverfolgung

1. Abschnitt
Geltungsbereich der Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik

§ 80. Räumliche und persönliche Geltung. (1) Die Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik werden auf alle Straftaten angewandt, die in ihrem Staatsgebiet begangen werden oder deren Folgen in diesem Gebiet eintreten oder eintreten sollen.

(2) Ein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik kann auch dann nach ihren Strafgesetzen zur Verantwortung gezogen werden, wenn er außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik eine nach ihren Gesetzen strafbare Handlung begeht. Das gilt auch für Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik. In diesen Fällen ist eine außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik wegen derselben Handlung bereits vollzogene Strafe anzurechnen.

(3) Bürger anderer Staaten und andere Personen können nach den Strafgesetzen der Deutschen Demokratischen Republik wegen einer außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Straftat zur Verantwortung gezogen werden, wenn
1. sie ein Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte begangen haben;
2. ihre Bestrafung durch spezielle internationale Vereinbarungen vorgesehen ist;
3. sie ein Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen haben;
4. sie sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befinden, die Auslieferung nicht erfolgt und die Handlung auch am Begehungsort oder im Heimatstaat oder -gebiet des Täters strafbar ist. Es darf keine schwerere als die dort angedrohte Strafe ausgesprochen werden.

Diese Straftaten können nur mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 80 folgende Fassung:
"§ 80. Räumliche und persönliche Geltung. (1) Die Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik werden auf alle Straftaten angewandt, die in ihrem Staatsgebiet begangen werden oder deren Folgen in diesem Gebiet eintreten oder eintreten sollen. Das gilt auch für Wasser- und Luftfahrzeuge der Deutschen Demokratischen Republik, die sich außerhalb der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik befinden.
(2) Ein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik kann auch dann nach ihren Strafgesetzen zur Verantwortung gezogen werden, wenn er im Ausland eine nach ihren Gesetzen strafbare Handlung begeht. Das gilt auch für Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik. In diesen Fällen ist eine im Ausland wegen derselben Handlung bereits vollzogene Strafe anzurechnen.
(3) Ausländer können nach den Strafgesetzen der Deutschen Demokratischen Republik wegen einer im Ausland begangenen Straftat zur Verantwortung gezogen werden, wenn
1. sie ein Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte begangen haben;
2. ihre Bestrafung durch spezielle internationale Vereinbarungen vorgesehen ist;
3. sie durch ein Verbrechen die Rechte und Interessen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Bürger erheblich beeinträchtigt haben;
4. sie Straftaten begehen, die sich gegen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik im Ausland richten;
5. sie sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befinden, die Handlung auch am Begehungsort oder im Heimatstaat oder -gebiet des Täters strafbar ist und eine Auslieferung nicht erfolgt. (4) In den Fällen des Absatzes 3 erfolgt eine Strafverfolgung nur mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik.
(5) Als Ausland im Sinne dieses Gesetzes gelten Staaten und andere Gebiete außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik. Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik sind oder Staatenlose ohne ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 80 wie folgt geändert:
- die Abs. 2 bis 4 erhielten folgende Fassung:
"(2) Wer im Ausland eine nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik strafbare Handlung begeht, kann nach ihren Strafgesetzen zur Verantwortung gezogen werden, wenn er zur Zeit der Tat Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder Staatenloser mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik war.
(3) Ausländer können nach den Strafgesetzen der Deutschen Demokratischen Republik wegen einer im Ausland begangenen Straftat zur Verantwortung gezogen werden, wenn
1. sie ein Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte begangen haben;
2. ihre Bestrafung durch spezielle internationale Vereinbarungen vorgesehen ist;
3. sie durch ein Verbrechen die Rechte der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Bürger erheblich beeinträchtigt haben;
4. sie Straftaten begehen, die sich gegen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik im Ausland richten;
5. sie sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befinden, die Handlung auch am Begehungsort oder im Heimatstaat oder -gebiet des Täters strafbar ist und eine Auslieferung nicht erfolgt.
Das gilt auch für Staatenlose, die nach der Tat ihren ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik begründet haben und bei denen zur Zeit der Tat die in den Ziffern 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorlagen.
(4) Eine im Ausland wegen derselben Handlung bereits vollzogene Untersuchungshaft, Strafe mit Freiheitsentzug oder ein anderer Freiheitsentzug ist anzurechnen."
- die bisherigen Abs. 4 und 5 wurden Abs. 5 und 6.

§ 81. Zeitliche Geltung. (1) Eine Straftat wird nach dem Gesetz bestraft, das zur Zeit ihrer Begehung gilt.

(2) Gesetze, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen oder verschärfen, gelten nicht für Handlungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden.

(3) Gesetze, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit nachträglich aufheben oder mildern, gelten auch für Handlungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden.

2. Abschnitt
Verjährung der Strafverfolgung

§ 82. (1) Die Verfolgung einer Straftat verjährt,
1. wenn eine Strafe ohne Freiheitsentzug oder Haftstrafe angedroht ist, in zwei Jahren;
2. wenn eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren angedroht ist, in fünf Jahren;
3. wenn eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht ist, in acht Jahren;
4. wenn eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren angedroht ist, in fünfzehn Jahren;
5. wenn eine schwerere Strafe als zehn Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist, in fünfundzwanzig Jahren.

(2) In besonderen Fällen kann im Gesetz die Verjährungsfrist verkürzt werden.

(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Straftat beendet ist. Die Verjährungsfrist wird nach der für die Straftat angedrohten schwersten Strafe bestimmt.

§ 83. Die Verjährung der Strafverfolgung ruht,
1. solange sich der Täter außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält;
2. solange ein Strafverfahren wegen schwerer Erkrankung des Täters oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
3. solange ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, weil die Entscheidung in einem anderen Verfahren aussteht;
4. sobald das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat.

§ 84. Ausschluß der Verjährung für Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen. Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verjährung.

Besonderer Teil

1. Kapitel
Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte

Die unnachsichtige Bestrafung von Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit, die Menschenrechte und Kriegsverbrechen ist unabdingbare Voraussetzung für eine stabile Friedensordnung in der Welt und für die Wiederherstellung des Glaubens an grundlegende Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Person und für die Wahrung der Rechte jedes einzelnen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde die Präambel zum 1. Kapitel des Besonderen Teils aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990  wurde die Präambel zum 1. Kapitel des Besonderen Teils nochmals aufgehoben.

§ 85. Planung und Durchführung von Aggressionskriegen. Wer in verantwortlicher staatlicher, politischer, militärischer oder wirtschaftlicher Funktion an der Androhung, Planung, Vorbereitung oder Durchführung eines Aggressionskrieges mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 erhielt der § 85 folgende Fassung:
"§ 85. Planung und Durchführung von Aggressionshandlungen. Wer in verantwortlicher staatlicher, politischer, militärischer oder wirtschaftlicher Funktion an der Androhung, Planung, Vorbereitung oder Durchführung eines Aggressionskrieges mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahre oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft."

§ 86. Vorbereitung und Durchführung von Aggressionsakten. (1) Wer es unternimmt, einen Aggressionsakt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit der Deutschen Demokratischen Republik oder eines anderen Staates durchzuführen oder an einer solchen Handlung mitzuwirken oder Banden zur Begehung von Aggressionsakten zu organisieren oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 86 Abs. 2 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

§ 87. Anwerbung für imperialistische Kriegsdienste. (1) Wer Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zur Teilnahme an kriegerischen Handlungen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen, oder zu diesem Zweck zum Eintritt in militärische Formationen anwirbt oder an der Anwerbung durch Zuführung oder Transport mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer die Tat planmäßig oder im Auftrage von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende Völker führen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in besonders schweren Fällen mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 87 in der Überschrift das Wort "imperialistische" ersetzt durch: "fremde".

§ 88. Teilnahme an Unterdrückungshandlungen. (1) Ein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der sich an kriegerischen Handlungen zur Unterdrückung eines Volkes beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Die Strafe kann nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt oder es kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn der Tatbeitrag des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände nicht erheblich gewesen ist.

§ 89. Kriegshetze und -propaganda. (1) Wer einen Aggressionskrieg, einen anderen Aggressionsakt oder die Verwendung von Atomwaffen oder anderen Massenvernichtungsmitteln zu Aggressionszwecken propagiert oder zum Bruch völkerrechtlicher Vereinbarungen, die der Wahrung und Festigung des Friedens dienen, auffordert oder in diesem Zusammenhang zur Verfolgung von Anhängern der Friedensbewegung aufreizt, gegen diese Personen wegen ihrer Tätigkeit Gewalt anwendet, sie verfolgt oder verfolgen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Wer die Tat planmäßig begeht oder zu ihrer Durchführung eine Organisation oder Gruppe bildet oder mit der Tat einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines Anhängers der Friedensbewegung führt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

§ 90. Völkerrechtswidrige Verfolgung von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik. (1) Wer im Widerspruch zum Völkerrecht maßgeblich oder mit besonderer Aktivität daran mitwirkt, unter Zugrundelegung der Alleinvertretungsanmaßung der westdeutschen Bundesrepublik und der Ausdehnung der westdeutschen Gerichtshoheit Bürger der Deutschen Demokratischen Republik wegen der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Staatsbürgerrechte zu verfolgen, zu ihrer Verfolgung aufzufordern oder die Verfolgung anzuordnen oder zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.

(2) Personen, die die Hauptverantwortung für die im Absatz 1 gekennzeichneten völkerrechtswidrigen Handlungen tragen oder die derartige Handlungen begehen, die besonders verwerflich oder in ihren Auswirkungen besonders schwer sind, werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der § 78 folgende Fassung:
"§ 90. Völkerrechtswidrige Verfolgung von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik. Wer im Widerspruch zum Völkerrecht maßgeblich oder mit besonderer Aktivität daran mitwirkt, unter Ausdehnung der Gerichtshoheit der Bundesrepublik Deutschland Bürger der Deutschen Demokratischen Republik wegen der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Staatsbürgerrechte zu verfolgen, zu ihrer Verfolgung aufzufordern oder die Verfolgung anzuordnen oder zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 90 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 90 nochmals aufgehoben.

§ 91. Verbrechen gegen die Menschlichkeit. (1) Wer es unternimmt, nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen zu verfolgen, zu vertreiben, ganz oder teilweise zu, vernichten oder gegen solche Gruppen andere unmenschliche Handlungen zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) Wer durch das Verbrechen vorsätzlich besonders schwere Folgen verursacht, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 91 Abs. 2 die Worte "oder mit Todesstrafe" gestrichen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 91a. Folter. (1) Wer bei der Ausübung staatlicher Tätigkeit eine Person körperlich oder psychisch schwer mißhandelt oder solche Handlungen veranlaßt oder duldet, um
1. von ihr oder einer anderen Person eine Aussage oder ein Geständnis oder deren Unterlassung zu erzwingen;
2. sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einer anderen Person begangene Handlung zu bestrafen;
3. sie oder eine andere Person einzuschüchtern, zu nötigen oder zu diskriminieren,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer die Tat zusammen mit anderen ausführt oder wer durch die Tat eine schwere Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar."

§ 92. Faschistische Propaganda, Völker- und Rassenhetze. (1) Wer faschistische Propaganda, Völker- oder Rassenhetze treibt, die geeignet ist, zur Vorbereitung oder Begehung eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit aufzuhetzen, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer die Tat planmäßig begeht oder zu ihrer Durchführung eine Organisation oder Gruppe bildet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 92 in der Überschrift und im Abs. 1 jeweils das Wort "faschistische" ersetzt durch: "nationalsozialistische".

§ 93. Kriegsverbrechen. (1) Wer bei bewaffneten Auseinandersetzungen allgemein anerkannte völkerrechtliche Normen verletzt, insbesondere wer
1. verbotene Kampfmittel einsetzt oder ihren Einsatz anordnet;
2. unmenschliche Handlungen gegen die Zivilbevölkerung, Verwundete, Kranke, Wehrlose oder Gefangene begeht oder anordnet;
3. fremdes Gut sich aneignet oder ohne militärische Notwendigkeit zerstört oder solche Handlungen anordnet;
4. das Zeichen des Roten Kreuzes oder ihm gleichgestellte Zeichen mißachtet oder mißbraucht, Gewaltakte gegen Personen oder Einrichtungen, die diese Zeichen führen, begeht oder solche Handlungen anordnet;
5. Gewaltakte gegen Parlamentäre begeht oder anordnet,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer das Verbrechen zum Zwecke oder im Zusammenhang mit einer Aggression begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(3) Wer durch das Verbrechen vorsätzlich besonders schwere Folgen verursacht, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 93 Abs. 3 die Worte "oder mit Todesstrafe" gestrichen.

§ 94. Unternehmen. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist jede auf die Verwirklichung eines Verbrechens gerichtete Tätigkeit.

§ 95. Ausschluß des Befehlsnotstandes. Auf Gesetz, Befehl oder Anweisung kann sich nicht berufen, wer in Mißachtung der Grund- und Menschenrechte, der völkerrechtlichen Pflichten oder der staatlichen Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik handelt; er ist strafrechtlich verantwortlich.

2. Kapitel
Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt das 2. Kapitel folgende Überschrift:

"2. Kapitel
traftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik
"

§ 96. Hochverrat. (1) Wer es unternimmt,
l. die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik durch gewaltsamen Umsturz oder planmäßige Untergrabung zu beseitigen oder in verräterischer Weise die Macht zu ergreifen;
2. das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einem anderen Staat einzuverleiben oder einen Teil desselben von ihr loszulösen;
3. einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik zu begehen;
4. mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Tätigkeit der führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik unmöglich zu machen oder zu behindern,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 erhielt der § 96 folgende Fassung:
"§ 96. Hochverrat. (1) Wer es unternimmt,
l. die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik durch gewaltsamen Umsturz oder planmäßige Untergrabung zu beseitigen oder in verräterischer Weise die Macht zu ergreifen;
2. das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einem anderen Staat einzuverleiben oder einen Teil desselben von ihr loszulösen;
3. einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik zu begehen;
4. mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Tätigkeit der führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik unmöglich zu machen oder zu behindern,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe kann insbesondere beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Ziffern 1 bis 4 erkannt werden."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 96 "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 96 folgende Fassung:
"§ 96. Hochverrat. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. die verfassungsmäßige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu ändern;
2. das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik einem anderen Staat anzugliedern oder einen Teil des Staatsgebietes abzutrennen;
3. den Präsidenten, die Volkskammer oder den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik zu nötigen, nicht oder entgegen der Verfassung tätig zu werden,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft
(2) In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden."

Landesverrat

§ 97. Spionage. (1) Der sozialistische Staat schützt und sichert seine staatlichen, wirtschaftlichen und militärischen Geheimnisse allseitig gegenüber jedermann.

(2) Wer es unternimmt, Tatsachen, Gegenstände, Forschungsergebnisse oder sonstige Nachrichten, die im politischen oder wirtschaftlichen Interesse oder zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik geheimzuhalten sind, für einen imperialistischen Geheimdienst oder für andere Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, deren Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische _Republik oder andere friedliebende Völker gerichtet ist, oder deren Vertreter oder Helfer zu sammeln, an sie auszuliefern oder zu verraten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(3) Das Unternehmen der Spionage begeht auch, wer
1. sich von einem imperialistischen Geheimdienst anwerben läßt;
2. sich von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen oder deren Vertretern oder Helfern zum Zwecke der Sammlung oder Auslieferung geheimzuhaltender Nachrichten anwerben läßt;
3. bei Spionage gegen die Deutsche Demokratische Republik in anderer Weise als durch Sammlung oder Auslieferung geheimzuhaltender Nachrichten mitwirkt.

(4) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 97 folgende Fassung:
"§ 97. Spionage. (1) Wer Nachrichten oder Gegenstände, die geheimzuhalten sind, zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik für eine fremde Macht, deren Einrichtungen oder Vertreter oder für einen Geheimdienst oder für ausländische Organisationen sowie deren Helfer sammelt, an sie verrät, ihnen ausliefert oder in sonstiger Weise zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 97 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 97 folgende Fassung:
"§ 97. Landesverrat. (1) Wer Staatsgeheimnisse an einen Geheimdienst oder eine andere Einrichtung einer fremden Macht verrät, für sie beschafft oder wer sie der Öffentlichkeit zugänglich macht und 'dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Deutsche Demokratische Republik herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
(3) In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
(4) Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik abzuwenden.

§ 98. Sammlung von Nachrichten. (1) Wer Nachrichten, die geeignet sind, die gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende Völker gerichtete Tätigkeit von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen zu unterstützen, für sie sammelt oder ihnen übermittelt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zwölf Jahren bestraft.

(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 98 folgende Fassung:
"§ 98. Wer sich von den im § 97 Absatz 1 genannten Stellen oder Personen zum Zwecke der Sammlung, d es Verrats oder der Auslieferung von geheimzuhaltenden Nachrichten zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik anwerben läßt, wird ebenfalls wegen Spionage bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 98 folgende Fassung:
"§ 98. Landesverräterische Agententätigkeit. (1) Wer zum Nachteil der Deutschen Demokratischen Republik für einen Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit ausübt, sich für eine solche Tätigkeit anwerben läßt oder zur Mitarbeit anbietet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 99. Landesverräterischer Treubruch. (1) Wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik außerhalb ihrer Grenzen mit imperialistischen Geheimdiensten oder anderen Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, deren Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende Völker gerichtet ist, in Verbindung tritt und diese in ihrer staatsfeindlichen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer die Tat durch Auslieferung oder Verrat geheimzuhaltender Nachrichten begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(4) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn der Täter in die Deutsche Demokratische Republik zurückkehrt, sich den Sicherheitsorganen stellt, die Umstände seiner Handlung offenbart und durch diese keine schwerwiegenden Folgen herbeigeführt wurden oder zu erwarten sind.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 99 folgende Fassung:
"§ 99. Landesverräterische Nachrichtenübermittlung. (1) Wer der Geheimhaltung nicht unterliegende Nachrichten zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik an die im § 97 genannten Stellen oder Personen übergibt, für diese sammelt oder ihnen zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zwölf Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 99 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 99 mit der Straftat "Landesverräterische Nachrichtenübermittlung" weggelassen."

§ 100. Staatsfeindliche Verbindungen. (1) Wer zu Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen wegen ihrer gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende Völker gerichteten Tätigkeit Verbindung aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 100 folgende Fassung:
"§ 100. Landesverräterische Agententätigkeit. (1) Wer zu den im § 97 genannten Stellen oder Personen Verbindung aufnimmt oder sich zur Mitarbeit anbietet oder diese Stellen oder Personen in sonstiger Weise unterstützt, um die Interessen der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 100 "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 100 mit der Straftat "Landesverräterische Agententätigkeit" weggelassen."

Terror

§ 101. (1.) Wer es mit dem Ziel, Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung oder die Ordnung an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten oder hervorzurufen, unternimmt, Sprengungen durchzuführen, Brände zu legen, Zerstörungen herbeizuführen oder andere Gewaltakte zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 101 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer bewaffnete Anschläge oder Geiselnahmen oder Sprengungen durchführt, Brände legt oder Zerstörungen, oder Havarien herbeiführt oder andere Gewaltakte begeht, um gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik Widerstand zu leisten oder Unruhe hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft."
- folgender Abs. 2 wurde eingefügt:
"(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 101 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 101 "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 101 zum § 99 und erhielt folgende Fassung:
"§ 99. Terror und Sabotage. (1) Wer
1. bewaffnete Anschläge oder Geiselnahmen oder Sprengungen durchführt, Brände legt oder schwere Zerstörungen oder Havarien herbeiführt oder andere Gewaltakte begeht;
2. Einrichtungen oder Anlagen der Landesverteidigung zerstört, vernichtet, schwerwiegend beschädigt, un-brauchbar macht oder dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzieht;
3. unter Mißbrauch seiner Funktion oder beruflichen Stellung die Post, öffentlichen Zwecken dienende Fernmeldeanlagen, dem öffentlichen Verkehr dienende Unternehmen oder Anlagen, für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtige Unternehmen oder Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, ganz oder zum Teil außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzieht,
um die verfassungsmäßige Ordnung der, Deutschen Demokratischen Republik anzugreifen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
(3) In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden."

§ 102. (1) Wer es mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, unternimmt, einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik bei Ausübung oder wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit zu begehen oder in anderer Weise gegen ihn Gewalt anzuwenden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 102 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer das Leben oder die Gesundheit eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik bei der Ausübung oder wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit angreift oder in anderer Weise gegen ihn Gewalt anwendet, um die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft"
- folgender Abs. 2 wurde eingefügt:
"(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 102 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 102 "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 102 weggelassen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 110 zum § 100 und erhielt folgende Fassung:
"§ 100. Schwere Fälle. Ein schwerer Fall der in den §§ 96, 97 und 99 genannten Straftaten liegt vor, wenn die Tat
1. den Frieden, die verfassungsmäßige Ordnung, die Volkswirtschaft oder die Verteidigungskraft der Deutschen Demokratischen Republik in hohem Maße gefährdet;
2. im Verteidigungszustand begangen wird;
3. den Tod eines Menschen verursacht oder das Leben einer Vielzahl von Menschen gefährdet."

§ 103. Diversion. (1) Wer es mit dem Ziel, die Volkswirtschaft, die sozialistische Staatsmacht oder die Verteidigungskraft der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, unternimmt, Maschinen, technische oder militärische Anlagen und Ausrüstungen, Gebäude, Transport- oder Verkehrseinrichtungen, wirtschaftliche Rohstoffe oder Erzeugnisse, Unterlagen der Forschung und Wissenschaft oder andere, für den sozialistischen Aufbau oder für die Verteidigung wichtige Gegenstände und Materialien zu zerstören, unbrauchbar zu machen, zu beschädigen oder beiseite zu schaffen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 103 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer Maschinen, volkswirtschaftliche oder militärische Anlagen oder Ausrüstungen, Gebäude, Transport- oder Verkehrseinrichtungen, Rohstoffe, Erzeugnisse oder Reserven, Unterlagen der Forschung oder Wissenschaft oder andere für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft, die Volkswirtschaft oder die Landesverteidigung wichtige Gegenstände, Materialien oder Einrichtungen zerstört, unbrauchbar macht, beschädigt oder in anderer Weise dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzieht, um die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.""
- folgender Abs. 2 wurde eingefügt:
"(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 103 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 103 "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 103 zum § 101 und erhielt folgende Fassung:
"§ 101. Aufforderung zur Begehung von Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Wer zur Begehung von Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik gemäß §§ 99, 104 und 105 öffentlich auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft."

§ 104. Sabotage. (1) Wer es mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, unternimmt, durch Irreführung oder andere Behinderung staatlicher oder genossenschaftlicher Einrichtungen oder Betriebe oder unter Mißbrauch seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Funktion oder beruflichen Stellung oder unter Umgehung der sich daraus ergebenden Pflichten
1. die planmäßige Entwicklung der Volkswirtschaft oder einzelner ihrer Zweige oder Betriebe oder die Erfüllung der Volkswirtschaftspläne;
2. die Tätigkeit der Organe des Staates oder gesellschaftlicher Organisationen;
3. die Verteidigungskraft oder die Verteidigungsmaßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik zu durchkreuzen oder zu desorganisieren, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 104 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer
1. die planmäßige Entwicklung der Volkswirtschaft oder einzelner ihrer Zweige oder Betriebe oder die Erfüllung der Volkswirtschaftspläne;
2. die Tätigkeit der Organe des Staates oder gesellschaftlicher Organisationen;
3. die Verteidigungskraft oder die Verteidigungsmaßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik;
4. die Außenwirtschaftsmaßnahmen des sozialistischen Staates unter Mißbrauch seiner Funktion oder beruflichen Stellung oder unter Umgehung der sich daraus ergebenden Pflichten oder durch Irreführung der zuständigen staatlichen oder volkswirtschaftlichen Organe oder durch andere Handlungen durchkreuzt oder desorganisiert, um die sozialistische Staats-u nd Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu untergraben oder zu schwächen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft."
- folgender Abs. 2 wurde eingefügt:
"(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 104 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 104 "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 104 mit der Straftat "Sabotage" weggelassen.

§ 105. Staatsfeindlicher Menschenhandel. Wer es
1. mit dem Ziel, die Deutsche Demokratische Republik zu schädigen;
2. in Zusammenhang mit Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik führen, oder, mit Wirtschaftsunternehmen oder deren Vertretern
unternimmt, Bürger der Deutschen Demokratischen Republik in außerhalb ihres Staatsgebietes liegende Gebiete oder Staaten abzuwerben, zu verschleppen, auszuschleusen oder deren Rückkehr zu verhindern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der § 105 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut wurde Abs. 1.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) In besonderen schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 105 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der bisherige § 107 zum § 102 und erhielt folgende Fassung:
"§ 102. Verfassungsfeindlicher Zusammenschluß. (1) Wer einer Partei oder einer anderen politischen Vereinigung, die aufgrund ihrer verfassungsfeindlichen Zielstellung durch- rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verboten worden ist, weiter angehört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer trotz gerichtlichen Verbotes einen solchen verfassungsfeindlichen Zusammenschluß organisiert, fördert oder aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar."

§ 106. Staatsfeindliche Hetze. (1) Wer mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln,
1. Schriften, Gegenstände oder Symbole, die die staatlichen, politischen, ökonomischen oder anderen gesellschaftlichen Verhältnisse der Deutschen Demokratischen Republik diskriminieren, einführt, herstellt, verbreitet oder anbringt;
2. Verbrechen gegen den Staat androht oder dazu auffordert, Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten;
3. Repräsentanten oder andere Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder die Tätigkeit staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Einrichtungen diskriminiert;
4. den Faschismus oder Militarismus verherrlicht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer zur Durchführung des Verbrechens Publikationsorgane oder Einrichtungen benutzt, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik führen oder das Verbrechen im Auftrage . derartiger Einrichtungen oder planmäßig durchführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Ziffer 3 ist der Versuch, in allen anderen Fällen sind Vorbereitung und Versuch strafbar.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der § 106 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Wer zur Durchführung des Verbrechens mit Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen zusammenwirkt, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik führen, oder das Verbrechen planmäßig durchführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft."

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 106 folgende Fassung:
"§ 106. Staatsfeindliche Hetze. (1) Wer die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik angreift oder gegen sie aufwiegelt, indem er
1. die gesellschaftlichen Verhältnisse, Repräsentanten oder andere Bürger der Deutschen Demokratischen Republik wegen deren staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit diskriminiert;
2. Schriften, Gegenstände oder Symbole zur Diskriminierung der gesellschaftlichen Verhältnisse, von Repräsentanten oder anderen Bürgern herstellt, einführt, verbreitet oder anbringt;
3. die Freundschafts- und Bündnisbeziehungen der Deutschen Demokratischen Republik diskriminiert;
4. Verbrechen gegen den Staat androht oder dazu auffordert, Widerstand gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten;
5. den Faschismus oder Militarismus verherrlicht oder Rassenhetze treibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu acht Jahren bestraft.
(2) Wer zur Durchführung des Verbrechens mit Organisationen, Einrichtungen oder Personen zusammenwirkt, deren Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichtet ist oder das Verbrechen planmäßig durchführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn. Jahren bestraft.
(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 106 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 106 zum § 103 und erhielt folgende Fassung:
"§ 103. Verherrlichung des Nationalsozialismus und verfassungswidrige Diskriminierung. (1) Wer
1. öffentlich nationalsozialistisches Gedankengut vertritt oder den Militarismus verherrlicht;
2. gegen nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen hetzt, um die verfassungsmäßige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzugreifen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden an dieser Stelle die folgenden Paragrafen eingefügt:

"Nötigung führender Repräsentanten

§ 104. (1) Wer gegen den Präsidenten, den Präsidenten der Volkskammer oder gegen den Ministerpräsidenten der Deutschen Demokratischen Republik Gewalt anwendet oder sie mit Gewalt bedroht, um sie an der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Tätigkeit zu hindern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 105. (1) Wer gegen einen führenden Repräsentanten eines anderen Staates, einer ausländischen oder einer internationalen Organisation während seines Aufenthaltes in der Deutschen Demokratischen Republik Gewalt anwendet oder ihn mit Gewalt bedroht, um ihn an der Ausübung seiner Aufgaben und Befugnisse zu hindern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

§ 107. Staatsfeindliche Gruppenbildung. (1) Wer einer Gruppe oder Organisation angehört, die sich eine staatsfeindliche Tätigkeit zum Ziele setzt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Wer eine staatsfeindliche Gruppe oder Organisation bildet oder deren Tätigkeit organisiert, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu zwölf Jahren bestraft:

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 107 folgende Fassung:
"§ 107. Verfassungsfeindlicher Zusammenschluß. (1) Wer einer Vereinigung, Organisation oder einem sonstigen Zusammenschluß von Personen angehört, die sich eine verfassungsfeindliche Tätigkeit zum Ziele setzen, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.
(2) Wer einen verfassungsfeindlichen Zusammenschluß herbeiführt oder dessen Tätigkeit organisiert, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu zwölf Jahren bestraft.
(3) Wer einen verfassungsfeindlichen Zusammenschluß fördert oder in sonstiger Weise unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 107 "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 107 aufgehoben.

§ 108. Staatsverbrechen, die gegen ein anderes sozialistisches Land gerichtet sind. In Verwirklichung der Prinzipien des sozialistischen Internationalismus werden Verbrechen nach §§ 96 bis 107 auch dann bestraft, wenn sie sich gegen Staaten des sozialistischen Weltsystems, ihre Organe, Organisationen, Repräsentanten oder Bürger richten.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 108 folgende Fassung:
"§ 108. Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind. In Verwirklichung der Prinzipien des sozialistischen Internationalismus und der internationalen Solidarität werden Verbrechen nach §§ 96 bis 107 auch dann bestraft, wenn sie gegen Staaten gerichtet sind, die mit der Deutschen Demokratischen Republik verbündet sind."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 108 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 108 nochmals aufgehoben.

§ 109. Gefährdung der internationalen Beziehungen. (1) Wer mit dem Ziel, die Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik, ihrer Organe oder Organisationen zu anderen Staaten oder Völkern zu stören, gegen Angehörige eines anderen Staates oder Volkes Gewalt anwendet oder sie mit Gewalt bedroht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu, zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 109 folgende Fassung:
"§ 109. Gefährdung der internationalen Beziehungen. (1) Wer gegen Angehörige eines anderen Staates oder Volkes Gewalt anwendet oder sie mit Gewalt bedroht, um die Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik zu anderen Staaten oder Völkern zu stören, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer durch die Handlung einen Angehörigen eines anderen Staates oder Volkes tötet, wird gemäß § 112 bestraft.
(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 109 aufgehoben.

§ 110. Besonders schwere Fälle. Ein besonders schwerer Fall der in diesem Kapitel genannten Verbrechen liegt insbesondere vor, wenn das Verbrechen
1. den Frieden, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung, die Volkswirtschaft oder die Verteidigungskraft der Deutschen Demokratischen Republik in hohem Maße gefährdet;
2. im Verteidigungszustand begangen wird;
3. den Tod eines Menschen verursacht oder das Leben einer größeren Anzahl von Menschen gefährdet oder
4. unter Anwendung von Waffen oder unter Androhung des Gebrauchs von Waffen begangen wurde.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im § 110 Ziffer 1 die Worte "die sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 110 aufgehoben.

§ 111. Außergewöhnliche Strafmilderung und Absehen von Strafe. (1) Bei den in diesem Kapitel genannten Verbrechen kann auf eine geringere als die angedrohte Mindeststrafe erkannt, oder es kann von Strafe abgesehen werden, wenn sich der Täter den Sicherheitsorganen stellt und das Verbrechen und seine Kenntnis über die Zusammenhänge des Verbrechens offenbart.

(2) Ist der Täter wegen des Unternehmens eines Staatsverbrechens strafrechtlich verantwortlich, so kann eine geringere als die angedrohte Mindeststrafe festgesetzt werden, wenn der Tatbeitrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Verbrechens sehr gering ist.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 111 Abs. 2 aufgehoben und die Kennzeichnung des Abs. (1) wurde gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 111 zum § 106 und erhielt folgende Fassung:
"§ 106. Außergewöhnliche Strafmilderung und Absehen von Strafe. Bei den in diesem Kapitel genannten Straftaten kann auf eine geringere als die angedrohte Mindeststrafe erkannt, oder es kann von Strafe abgesehen werden, wenn sich der Täter den Strafverfolgungsorganen stellt und die Straftat offenbart."

3. Kapitel
Straftaten gegen die Persönlichkeit

1. Abschnitt
Straftaten gegen Leben und Gesundheit des Menschen

Vorsätzliche Tötung

§ 112. Mord. (1) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

.(2) Auf Todesstrafe kann erkannt werden, wenn die Tat
1. ein Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder ein Kriegsverbrechen ist oder aus Feindschaft gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen wird;
2. mit gemeingefährlichen Mitteln oder Methoden begangen wird oder Furcht und Schrecken unter der Bevölkerung auslösen soll;
3. heimtückisch oder in besonders brutaler Weise begangen wird;
4. mehrfach begangen wird oder der Täter bereits wegen vorsätzlicher Tötung bestraft ist;
5. nach mehrfacher Bestrafung wegen Gewaltverbrechen (§§ 116, 117, 121, 122, 126, 216) begangen wird.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 erhielt der § 112 folgende Fassung:
"§ 112. Mord. (1) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.
.(2) Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe kann insbesondere erkannt werden, wenn die Tat
1. ein Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder ein Kriegsverbrechen ist oder aus Feindschaft gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen wird;
2. mit gemeingefährlichen Mitteln oder Methoden begangen wird oder Furcht und Schrecken unter der Bevölkerung auslösen soll;
3. heimtückisch oder in besonders brutaler Weise begangen wird;
4. mehrfach begangen wird oder der Täter bereits wegen vorsätzlicher Tötung bestraft ist;
5. nach mehrfacher Bestrafung wegen Gewaltverbrechen (§§ 116, 117, 121, 122, 126, 216) begangen wird.
(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar. "

§ 113. Totschlag. (1) Die vorsätzliche Tötung eines Menschen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, wenn
1. der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder seinen Angehörigen von dem Getöteten zugefügte Mißhandlung, schwere Bedrohung oder schwere Kränkung in einen Zustand hochgradiger Erregung (Affekt) versetzt und dadurch zur Tötung hingerissen oder bestimmt worden ist;
2. eine Frau ihr Kind in oder gleich nach der Geburt tötet;
3. besondere Tatumstände vorliegen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 114. Fahrlässige Tötung. (1) Wer fahrlässig einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen getötet werden oder
2. die fahrlässige Tötung auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Menschen beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.
In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erhöht werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem § 114 folgender Absatz angefügt:
(3) Wurde durch die Tat nach Absatz 1 der Tod eines nahen Angehörigen verursacht, kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden."

§ 115. Vorsätzliche Körperverletzung. (1) Wer vorsätzlich die Gesundheit eines Menschen schädigt oder ihn körperlich mißhandelt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar, wenn gefährliche Mittel oder Methoden angewandt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem § 115 folgender Absatz angefügt:
"(3) Ist die Tat gegenüber einem Angehörigen begangen, tritt die Verfolgung auf dessen Antrag ein."

§ 116. Schwere Körperverletzung. (1) Wer durch die vorsätzliche Körperverletzung eine lebensgefährliche Gesundheitsschädigung, eine nachhaltige Störung wichtiger körperlicher Funktionen oder eine erhebliche oder dauernde Entstellung des Verletzten fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer eine der genannten Folgen vorsätzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§ 117. Körperverletzung mit Todesfolge. Wer durch die vorsätzliche Körperverletzung den Tod des Verletzten fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 117a. Beteiligung an schweren Gewalttätigkeiten gegen Personen. (1) Wer sich zusammen mit anderen an einem Angriff auf die Gesundheit von Menschen beteiligt, wird, wenn dadurch die im § 116 Absatz 1 beschriebenen Folgen verursacht werden, mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft.
(2) Wird durch die Tat der Tod eines Menschen fahrlässig verursacht, kann auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erkannt werden.
(3) Ist die Tatbeteiligung nach den Absätzen 1 und 2 von untergeordneter Bedeutung, kann auf Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder Geldstrafe erkannt werden."

§ 118. Fahrlässige Körperverletzung. (1) Wer fahrlässig die Gesundheit eines Menschen schädigt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. eine schwere Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen verursacht wird oder eine Vielzahl von Menschen verletzt werden;
2. die fahrlässige Körperverletzung auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Menschen beruht oder der Täter seine. Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem § 118 folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

§ 119. Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung. Wer bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht die erforderliche und ihm mögliche Hilfe leistet, obwohl ihm dies ohne erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten möglich ist, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 120. Verletzung der Obhutspflicht. (1) Wer einen Menschen, der unter seiner Obhut steht oder für dessen Unterbringung, Betreuung oder Behandlung er zu sorgen hat, oder wer einen Angehörigen, der in seiner Familie lebt, in hilfloser Lage läßt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, und wer den Tod fahrlässig verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.

2. Abschnitt
Straftaten gegen Freiheit und Würde des Menschen

§ 121. Vergewaltigung. (1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit zum außerehelichen Geschlechtsverkehr zwingt oder eine wehrlose oder geisteskranke Frau zum außerehelichen Geschlechtsverkehr mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. die Vergewaltigung von mehreren Tätern gemeinschaftlich oder an einem Mädchen unter sechzehn Jahren begangen wird;
2. durch die Vergewaltigung eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht wird;
3. der Täter mehrfach eine Straftat nach den §§ 121 oder 122 begangen hat oder wer bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist.

(3) Wer durch die Tat den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 122. Nötigung und Mißbrauch zu sexuellen Handlungen. (1) Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil oder durch Ausnutzung einer Notlage oder Mißbrauch seiner gesellschaftlichen oder beruflichen Funktion oder Tätigkeit zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen wehrlosen oder geisteskranken Menschen zu sexuellen Handlungen mißbraucht.

(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fäll liegt vor, wenn
1. die Nötigung oder der Mißbrauch zu sexuellen Handlungen von mehreren Tätern gemeinschaftlich oder an einem Menschen unter sechzehn Jahren begangen wird;
2. durch die Nötigung oder den Mißbrauch zu sexuellen Handlungen eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht wird;
3. der Täter mehrfach eine Straftat nach den §§ 121 oder 122 begangen hat oder bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist.

(4) Wer durch die Tat den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(5) Der Versuch ist strafbar.

§ 123. Ausnutzung und Förderung der Prostitution. Wer die Prostitution ausnutzt oder fördert, um daraus Einkünfte zu beziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung erkannt werden.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 123 letzter Satz gestrichen.

§ 124. Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit. Wer sexuelle Handlungen öffentlich in Gegenwart anderer vornimmt, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wird mit Geldstrafe, mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 125. Verbreitung pornografischer Schriften. Wer pornografische Schriften oder andere pornografische Aufzeichnungen, Abbildungen, Filme oder Darstellungen verbreitet oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich macht, sie zu diesem Zwecke herstellt, einführt oder sich verschafft, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 126. Raub. (1) Wer mit Gewalt gegen einen Menschen oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit im sozialistischen, persönlichen oder privaten Eigentum stehende Sachen wegnimmt oder sich auf die gleiche Weise den Besitz von ihm entwendeter Sachen zu sichern sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 126 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Wer mit Gewalt gegen einen Menschen oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen oder sich auf die gleiche Weise den Besitz von ihm entwendeter Sachen zu sichern sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft."

§ 127. Erpressung. (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem Verhalten zwingt, um sich oder andere zu bereichern und dadurch dem Genötigten oder einem anderen einen Vermögensschaden zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 128. Schwere Fälle. (1) In schweren Fällen des Raubes oder der Erpressung wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jähren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor; wenn
1. die Tat unter Verwendung von Waffen oder anderen Gegenständen, die als Waffe benutzt  werden, begangen wird;
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, die sich zusammengeschlossen haben, um unter Gewaltanwendung Verbrechen gegen die Person zu begehen;
3. durch die Tat eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht wird;
4. der Täter mehrfach eine Straftat nach den §§ 126 oder 127 begangen hat oder bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist.

(2) Wer durch die Tat den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 128 Abs. 1 wie folgt geändert:
- folgende Ziffer 4 wurde eingefügt:
"4. eine schwere Schädigung des sozialistischen, persönlichen oder privaten Eigentums verursacht worden ist;"
- die bisherige Ziffer 4 wurde Ziffer 5.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 128 Abs. 1 Ziffer 4 folgende Fassung:
"4. eine schwere Vermögensschädigung verursacht worden ist,"

§ 129. Nötigung. (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem bestimmten Verhalten zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 130 Bedrohung. Wer einen Menschen mit der Begehung eines Verbrechens gegen seine Person ernsthaft bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§130a. Geiselnahme. (1) Wer einen Menschen als Geisel in seine Gewalt bringt oder in seiner Gewalt hält und mit der Tötung, mit Körperverletzung oder mit der Fortdauer der Freiheitsberaubung der Geisel droht, um andere Personen, Organisationen, Einrichtungen oder staatliche Organe zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung als ausdrückliche oder stillschweigende Voraussetzung für die Freigabe der Geisel zu nötigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer
1. bei der Geiselnahme die Anwendung von Waffen oder gemeingefährlichen Mitteln androht oder das Leben einer Vielzahl von Menschen gefährdet;
2. mehrere Personen als Geisel nimmt;
3. durch !die Tat eine schwere Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Wer durch die Tat den Tod eines Menschen fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(4) Die Vorbereitung und der Versuch sind strafbar.
(5) Läßt der Täter die Geisel unter Aufgabe seiner rechtswidrigen Ziele frei, kann auf eine geringere als die angedrohte Mindeststrafe erkannt oder von Strafe abgesehen werden."

§ 131. Freiheitsberaubung. (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise rechtswidrig der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wer durch die Freiheitsberaubung eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht oder sie auf andere, die Menschenwürde besonders verletzende Art und Weise begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, und wer durch sie den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, mit Freiheitsstrafe von zwei bis, zu zehn Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 132. Menschenhandel. (1) Wer einen Menschen mit Gewalt, Drohung öder durch Täuschung entführt oder rechtswidrig zum Aufenthalt in bestimmten Gebieten zwingt oder ihn in außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik liegende Gebiete oder Staaten verbringt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Handlung begeht, um eine Frau zur Prostitution zu bringen oder wer ein minderjähriges Mädchen mit dessen Einwilligung außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik zum Zwecke der Prostitution verbringt.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden
- im Abs. 1 die Worte "in außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik liegende Gebiete oder Staaten" und
- im Absatz 2 die Worte „außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik" durch die Worte "ins Ausland" ersetzt.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 132 Abs.2 folgende Fassung:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer die Handlung begeht, um einen Menschen zur Prostitution zu bringen, oder wer ein Kind oder einen Jugendlichen mit dessen Einwilligung ins Ausland zum Zwecke der Prostitution verbringt."

§ 133. Straftaten gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung. (1) Wer einen Menschen mit Gewalt, durch Drohung mit einem schweren Nachteil oder durch Mißbrauch einer Notlage oder eines Abhängigkeitsverhältnisses von der Teilnahme an einer religiösen Handlung in dem dazu bestimmten Bereich abhält, behindert oder zur Teilnahme an einer derartigen Handlung zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer religiöse Handlungen in dem dazu bestimmten Bereich böswillig stört oder verunglimpfende Handlungen in gottesdienstlichen Räumen verübt.

§ 134. Hausfriedensbruch. (1) Wer unberechtigt in eine Wohnung, einen Raum oder ein umschlossenes Grundstück eines Bürgers eindringt oder unbefugt darin verweilt, wird wegen einer Verfehlung von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wer die Tat nach Absatz 1 oder den Hausfriedensbruch in öffentlichen Gebäuden, Grundstücken oder Verkehrsmitteln unter Anwendung von Gewalt, Drohung mit Gewalt oder mehrfach begeht; wird mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

Anmerkung: Der Hausfriedensbruch in öffentlichen Gebäuden, Grundstücken oder Verkehrsmitteln kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 134 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt durch: "mit Geldstrafe, Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft."
- folgender Abs. 3 wurde eingefügt:
"(3) Wer sich an einer Zusammenrottung von Personen beteiligt, die in öffentliche Gebäude gewaltsam eindringen oder unbefugt darin verweilen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft."
- in der Anmerkung wurden nach dem Wort "kann" die Worte "in leichten Fällen" eingefügt.

§ 135. Verletzung des Briefgeheimnisses. Wer sich vom Inhalt eines verschlossenen Schriftstückes oder einer anderen verschlossenen Sendung unberechtigt Kenntnis verschafft, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der bisherige Wortlaut des § 135 zum Abs. (1) und folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 135a. Unberechtigtes Abhören. (1) Wer entgegen den Festlegungen in Gesetzen oder ohne Einwilligung des betroffenen Bürgers das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte, nicht öffentlich gesprochene Wort mittels technischer Mittel abhört oder aufzeichnet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Aufzeichnung entgegen den Festlegungen in Rechtsvorschriften oder ohne Einwilligung des betroffenen Bürgers gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Der Versuch ist strafbar."

§ 136. Verletzung des Berufsgeheimnisses. Wer vorsätzlich als Rechtsanwalt, Notar, Arzt, Zahnarzt, Psychologe, Hebamme, Apotheker oder als deren Mitarbeiter Tatsachen, die ihm in seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung ein persönliches Interesse besteht, offenbart, ohne dazu gesetzlich verpflichtet oder von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit zu sein, wird mit Verurteilung auf Bewährung; Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der bisherige Wortlaut des § 136 zum Abs. (1) und folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 136a. Verletzung der Rechte an persönlichen Daten. (1) Wer persönliche Daten entgegen den Festlegungen in Rechtsvorschriften oder ohne Einwilligung des betroffenen Bürgers erfaßt oder weitergibt oder wer sich oder anderen Zugang zu diesen verschafft, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Daten im Sinne dieser Bestimmung und der §§ 161 b, 162, 166, 167, 180 a, 181, 241 a und 246 a sind elektronisch, magnetisch oder in sonstiger Weise übermittelte oder gespeicherte Informationen, die mittels elektronischer Datenverarbeitung bearbeitet werden."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden im § 136a Abs. 2 die Worte "dieser Bestimmung und der §§ 161b, 162, 166, 167, 180a, 181, 241a und 246a" ersetzt durch: "dieses Gesetzes".

§ 137. Beleidigung. Eine Beleidigung begeht, wer die persönliche Würde eines Menschen durch Beschimpfungen, Tätlichkeiten, unsittliche Belästigungen oder andere Handlungen grob mißachtet oder das Andenken eines Verstorbenen grob verletzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 137 folgende Fassung:
"§ 137. Beleidigung. (1) Eine Beleidigung begeht, wer die persönliche Würde eines Menschen durch Beschimpfungen, Tätlichkeiten, unsittliche Belästigungen oder andere Handlungen grob mißachtet oder das Andenken eines Verstorbenen grob verletzt.
(2) Eine Beleidigung begeht auch, wer die Würde eines Menschen grob verletzt, indem er in der Öffentlichkeit Volksvertretungen, Staatsorgane, Parteien oder andere politische Vereinigungen, gesellschaftliche Organisationen, Religionsgemeinschaften oder Personengruppen beschimpft, denen dieser angehört.

§ 138. Verleumdung. Eine Verleumdung begeht, wer wider besseres Wissen Unwahrheiten oder leichtfertig nicht beweisbare Behauptungen vorbringt oder verbreitet, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen eines Menschen oder eines Kollektivs herabzusetzen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 138 folgende Fassung:
"§ 138 Verleumdung Eine Verleumdung begeht, wer wider besseres Wissen Unwahrheiten oder leichtfertig nicht beweisbare Behauptungen vorbringt oder verbreitet, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen eines Menschen herabzusetzen."

§ 139. Verfolgung von Beleidigungen und Verleumdungen. (1) Wer eine Beleidigung oder Verleumdung begeht, wird wegen einer Verfehlung von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wenn die Tat nach Art und Auswirkung sowie der Schuld und der Persönlichkeit des Täters eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Geschädigten oder der Beziehungen zwischen den Menschen darstellt, wird der Täter mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. Bei Verleumdung kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden dem § 139 folgender Absatz angefügt:
"(3) Wer die Tat in der Öffentlichkeit gegen einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einem staatlichen oder gesellschaftlichen Organ oder einer gesellschaftlichen Organisation begeht, wird mit Geldstrafe, Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem § 139 folgender Absatz angefügt:
"(4) Bei einer Straftat nach Absatz 2 tritt die Verfolgung auf Antrag des Geschädigten ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 139 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Wenn die Tat nach Art und Auswirkung sowie der Schuld und der Persönlichkeit des Täters eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Geschädigten oder der Beziehungen zwischen den Menschen darstellt, wird der Täter mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung -auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft"
- der Abs. 3 wurde aufgehoben. Der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 3.

§ 140. Beleidigung wegen Zugehörigkeit zu einer anderen Nation, oder Rasse. Wer einen Menschen wegen seiner Zugehörigkeit zu einem anderen Volk, einer anderen Nation oder Rasse beleidigt oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

4. Kapitel
Straftaten gegen Jugend und Familie

§ 141. Verletzung der Unterhaltspflicht. (1) Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern durch Nichtaufnahme von Arbeit, häufigen Arbeitsplatzwechsel oder auf andere Weise entzieht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich in gleicher Weise einer durch gerichtliche Entscheidung festgelegten Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder Verwandten entzieht.

§ 142. Verletzung von Erziehungspflichten. (1) Wer die elterliche oder eine andere Rechtspflicht, für die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen zu sorgen, mißachtet, indem er
1. das Kind oder den Jugendlichen fortwährend vernachlässigt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig in der Entwicklung schädigt oder gefährdet;
2. das Kind oder den Jugendlichen mißhandelt;
3. durch schwere Verletzung dieser Pflichten die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch das Kind oder den Jugendlichen begünstigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer durch die Tat fahrlässig eine schwere Schädigung des Kindes oder Jugendlichen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, und wer durch sie den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 143. Vereitelung von Erziehungsmaßnahmen. Ein Erwachsener, der ein Kind oder einen Jugendlichen einer staatlich angeordneten Familien- oder Heimerziehung entzieht oder sie dazu verleitet oder ihnen dabei hilft, sich dieser zu entziehen, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 144. Entführung von Kindern oder Jugendlichen. (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen unter sechzehn Jahren den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten entführt oder rechtswidrig vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Wer
l. die Tat unter Anwendung von List, Drohung oder Gewalt begeht;
2. mit der Tat eine erhebliche Schädigung des Kindes oder des Jugendlichen fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(3) Wer die Tat in der Absicht begeht, das Kind oder den Jugendlichen in ein Gebiet außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik zu entführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 144 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Wer die Tat in der Absicht begeht, das Kind oder den Jugendlichen ins Ausland zu entführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft."
- im Abs. 4 wurden nach dem Wort "strafbar" die Worte ", im Falle des Absatzes 3 auch die Vorbereitung" eingefügt.

§ 145. Verleitung zu asozialer Lebensweise. Ein Erwachsener, der die geistige oder sittliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen dadurch gefährdet, daß er sie zu einer asozialen Lebensweise verleitet oder zur Begehung oder zur Teilnahme an einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ohne daß das Kind oder der Jugendliche diese Handlung ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden nach dem Wort "Bewährung" die Worte ", Haftstrafe oder mit Geldstrafe" eingefügt.

§ 146. Verbreitung von Schund- und Schmutzerzeugnissen. (1) Wer Kinder oder Jugendliche dadurch gefährdet, daß er Schund- und Schmutzerzeugnisse herstellt, einfährt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis Zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer unter fortwährender Verletzung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht den Besitz solcher Erzeugnisse bei Kindern oder Jugendlichen duldet, wird mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(3) Schund- und Schmutzerzeugnisse sind Druckoder ähnliche Erzeugnisse, die geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen Neigungen zu -Rassen- und Völkerhaß, Grausamkeit, Menschenverachtung, Gewalttätigkeit oder Mord oder anderen Straftaten sowie geschlechtliche Verirrungen hervorzurufen.

§ 147. Verleitung zum Alkoholmißbrauch. Wer als Erwachsener
1. Kinder oder Jugendliche zum Alkoholmißbrauch verleitet;
2. pflichtwidrig den Alkoholmißbrauch durch Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder oder Jugendliche begünstigt oder den Alkoholmißbrauch pflichtwidrig nicht verhindert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

§ 148. Sexueller Mißbrauch von Kindern. (1) Wer ein Kind zu sexuellen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer durch die Tat fahrlässig eine erhebliche Schädigung des Kindes verursacht oder bereits wegen einer derartigen Handlung bestraft ist, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(3) Wer durch die Tat fahrlässig den Tod des Kindes verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft:

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde im § 148 Abs. 2 das Wort "zwei" ersetzt durch: "einem Jahr".

Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

§ 149. (1) Ein Erwachsener, der einen Jugendlichen anderen. Geschlechts zwischen vierzehn und sechzehn Jahren unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise dazu mißbraucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuüben oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 149 folgende Fassung:
"§ 149. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen. (1) Ein Erwachsener, des einen Jugendlichen zwischen vierzehn und sechzehn Jahren unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise dazu mißbraucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuüben oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung besrtraft.
(2) Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren."

§ 150. (1) Ein Erwachsener, der unter Ausnutzung seiner Stellung einen Jugendlichen anderen Geschlechts zwischen vierzehn und sechzehn Jahren, der ihm zur Eiziehung oder Ausbildung anvertraut ist oder der in seiner Obhut steht, zu sexuellen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Ein Erwachsener, der unter denselben Voraussetzungen einen Jugendlichen anderen Geschlechts zwischen sechzehn und achtzehn Jahren zum Geschlechtsverkehr oder zu geschlechtsverkehrsähnlichen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 150 folgende Fassung:
"§ 150. (1) Ein Erwachsener, der unter Ausnutzung seiner Stellung einen Jugendlichen zwischen vierzehn und sechzehn Jahren, der ihm zur Erziehung oder Ausbildung anvertraut ist oder der in seiner Obhut steht, zu sexuellen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.
(2) Ein Erwachsener, der unter denselben Voraussetzungen einen Jugendlichen zwischen sechzehn und achtzehn Jahren zum Geschlechtsverkehr oder zu geschlechtsverkehrsähnlichen Handlungen mißbraucht, wind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft."

§ 151. Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 151 aufgehoben.

§ 152. Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten. (1) Verwandte in gerader Linie, die miteinander Geschlechtsverkehr durchführen, -werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Jugendliche sind strafrechtlich nicht verantwortlich.

(2) Geschwister die miteinander Geschlechtsverkehr durchführen, werden mit Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Bei Jugendlichen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

Unzulässige Schwangerschaftsunterbrechung

§ 153. (1) Wer entgegen den gesetzlichen Vorschriften die Schwangerschaft einer Frau unterbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Frau dazu veranlaßt oder sie, dabei unterstützt, ihre Schwangerschaft selbst zu unterbrechen oder eine ungesetzliche Schwangerschaftsunterbrechung vornehmen zu lassen, Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren.

siehe hierzu auch § 11 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. S. 1037), der durch das Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBl. I S. 89) aufgehoben und ersetzt wurde.

§ 154. (1) Wer die Tat ohne Einwilligung der Schwangeren vornimmt, oder wer gewerbsmäßig oder sonst seines Vorteils wegen handelt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch Mißhandlung, Gewalt oder Drohung mit einem schweren Nachteil ,auf eine Schwangere einwirkt; um sie zur, Schwangerschaftsunterbrechung zu veranlassen.

§ 155. Schwere Fälle. Wer durch eine Straftat nach den §§ 153 oder 154 eine schwere Gesundheitsschädigung oder den Tod der Schwangeren fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jähren bestraft.

§ 156. Doppelehe. Wer eine Ehe eingeht; obwohl er in gültiger Ehe lebt oder weiß, daß sein Partner in gültiger Ehe lebt, wird mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

5. Kapitel
Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 das Kapitel 5. folgende Überschrift:

"5. Kapitel
Straftaten gegen das Eigentum und die Wirtschaft
"

1. Abschnitt
Straftaten gegen das sozialistische Eigentum

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde die Einteilung in Abschnitte sowie deren Überschriften weggelassen.

§ 157. Begriff des sozialistischen Eigentums. (1) Als sozialistisches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes wird das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, ihrer Organe, Einrichtungen und Betriebe (Volkseigentum), das Vermögen sozialistischer Genossenschaften sowie das Vermögen demokratischer Parteien und Organisationen geschützt. Ebenso unterliegt das Vermögen sozialistischer Staaten, ihrer Organe, Einrichtungen und Betriebe dem Schutz des Gesetzes.

(2) Vermögen von Betrieben mit staatlicher Beteiligung, Vermögen, das Rechtsträgern von sozialistischem Eigentum oder sozialistischen Genossenschaften zur Verwaltung oder Nutzung übergeben wurde, wird wie sozialistisches Eigentum geschützt.

(3) Irrte sich der Täter zur Zeit der Tat über die Art des Eigentums, so wird er nach der Bestimmung bestraft, die durch seine Handlung objektiv verletzt worden ist.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 157 weggelassen.

§ 158. Diebstahl sozialistischen Eigentums. (1) Wer Sachen wegnimmt, die sozialistisches Eigentum sind, um sie sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen, oder wer solche ihm übergebene oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangte Sachen sich oder anderen rechtswidrig zueignet, wird wegen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 158 zum § 157 und erhielt folgende Fassung:
"§ 157. Diebstahl. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 158. Unterschlagung. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

§ 159. Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Wer einen anderen durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlaßt, die das sozialistische Eigentum schädigt, um sieh oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen, wird wegen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 159 folgende Fassung:
"§ 159. Betrug. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch. beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

§ 160. Verfehlung zum Nachteil sozialistischen Eigentums. Wer einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums begeht, der unter Berücksichtigung aller Umstände der Tat, wie des Schadens, der Schuld des Täters und seiner Persönlichkeit geringfügig ist, wird weben einer Verfehlung zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 160 folgende Fassung:
"§ 160. Eigentumsverfehlung. Wer einen Diebstahl, eine Unterschlagung oder einen Betrug begeht, der unter Berücksichtigung aller Umstände, der Tat, wie des Schadens, der Schuld des Täters und seiner Persönlichkeit geringfügig ist, wird wegen einer Verfehlung zur Verantwortung gezogen."

§ 161. Bestrafung von Vergehen zum Nachteil sozialistischen Eigentums. Wer durch einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums einen höheren Schaden verursacht, die Tat mit großer Intensität oder unter grober Mißachtung der Vertrauensstellung oder anderer erschwerender Umstände begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 161 folgende Fassung:
"§ 161. Strafverfolgung auf Antrag. Wurde der Diebstahl, die Unterschlagung oder der Betrug gegenüber einem Angehörigen begangen, tritt die Verfolgung auf dessen Antrag ein.

§ 161a. Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Wer die ihm durch Gesetz, Auftrag oder Vertrag eingeräumte Befugnis, über sozialistisches Eigentum zu verfügen oder es zu verwalten oder in sonstiger Weise Vermögensinteressen des sozialistischen Eigentums wahrzunehmen, mißbraucht und dadurch zum Schaden des sozialistischen Eigentums sich oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile verschafft, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 161a zum § 163; er ist an dieser Stelle weggelassen

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 161b. Mißbrauch der Datenverarbeitung zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Wer auf einen Datenverarbeitungsprozeß durch mißbräuchliche Verwendung von Daten oder Programmen oder in sonstiger Weise einwirkt oder das Ergebnis eines Datenverarbeitungsprozesses beeinflußt und dadurch das sozialistische Eigentum schädigt, um sich oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile zum Nachteil sozialistischen Eigentums zu verschaffen, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 161b zum § 162 und erhielt folgende Fassung:
"§ 162. Mißbrauch der Datenverarbeitung. (1) Wer auf einen Datenverarbeitungsprozeß durch mißbräuchliche Verwendung von Daten oder Programmen oder in sonstiger Weise einwirkt oder das Ergebnis eines Datenverarbeitungsprozesses beeinflußt und dadurch das Vermögen eines anderen schädigt, um sich oder einem Dritten rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt (vorher § 161a):
"§ 163. Untreue. Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen. Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 162. Bestrafung von Verbrechen zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Schwere Fälle des Diebstahls, Betrugs oder der Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Diebstahl, Betrug oder Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums im schweren Falle begeht insbesondere, wer
1. eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums verursacht;
2. die Tat als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen hat;
3. wiederholt mit besonders großer Intensität handelt;
4. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Diebstahls, Betruges oder Untreue zum Nachteil sozialistischen oder persönlichen oder privaten Eigentums oder Hehlerei oder einmal wegen Raubes oder Erpressung mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

(2) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach 161 oder 161 erfolgen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 162 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Ziffer 2 wurden die Worte "als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe" durch die Worte "zusammen mit anderen" und as Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.
- im Abs. 2 wurden die Worte "Beteiligung an einer Gruppe" durch die Worte "Tatbeteiligung nach Abs. 1 Ziffer 2" ersetzt.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 162 wie folgt geändert:
- die Überschrift erhielt folgende Fassung:
"Bestrafung von schweren Fällen des Diebstahls, des Betrugs, der Untreue und des Mißbrauchs der Datenverarbeitung zum Nachteil sozialistischen Eigentums."
- im Abs. 1 wurden jeweils hinter dem Wort "Untreue" die Worte "oder des Mißbrauchs der Datenverarbeitung" eingefügt.
- im Abs. 1 wurde anstelle des Wortes "oder" jeweils ein Komma gesetzt.
- im Abs. 1 wurde das Wort "zwei" ersetzt durch: "einem Jahr".

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 162 zum § 164 und erhielt folgende Fassung:
"§ 164. Bestrafung von schweren Fällen des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, des Mißbrauchs der Datenverarbeitung und der Untreue. (1) Schwere Fälle des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, des Mißbrauchs der Datenverarbeitung oder der Untreue werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Einen schweren Fall des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, des Mißbrauchs der Datenverarbeitung oder der Untreue begeht, wer
1, eine schwere Vermögensschädigung verursacht;
2. die Tat zusammen mit anderen ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen haben;
3. wiederholt mit besonders großer Intensität handelt.
(2) Ist die Tatbeteiligung nach Absatz 1 Ziffer 2 von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach §§ 157 bis 159, 162 und 163 erfolgen."

§ 163. Vorsätzliche Beschädigung sozialistischen Eigentums. (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig Produktionsmittel oder andere Sachen, die sozialistisches Eigentum sind, zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 163 zum § 165 und erhielt folgende Fassung:
"§ 165. Vorsätzliche Sachbeschädigung. (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar macht,
wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

§ 164. Verbrecherische Beschädigung sozialistischen Eigentums. Verbrecherische Beschädigung sozialistischen Eigentums wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Eine verbrecherische Beschädigung begeht, wer
1. vorsätzlich eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums verursacht;
2. durch die Tat vorsätzlich erhebliche Produktionsstörungen verursacht oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung gefährdet;
3. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Beschädigung sozialistischen Eigentums, Sachbeschädigung oder wegen Rowdytums mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 164 folgende Fassung:
"§ 164. Schwere Fälle der Beschädigung sozialistischen Eigentums. Schwere Fälle der Beschädigung sozialistischen Eigentums werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Einen schweren Fall der Beschädigung begeht, wer
1. vorsätzlich eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums verursacht;
2. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Beschädigung sozialistischen Eigentums, Sachbeschädigung oder wegen Rowdytums mit Freiheitsstrafe bestraft ist. "

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 164 weggelassen.

2. Abschnitt
Straftaten gegen die Volkswirtschaft

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde die Einteilung in Abschnitte sowie deren Überschriften weggelassen.

§ 165. Vertrauensmißbrauch. (1) Wer die ihm mit einer Vertrauensstellung übertragene Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnis mißbraucht, indem er entgegen seinen Rechtspflichten eine Entscheidung oder Maßnahme trifft oder eine gebotene Entscheidung oder Maßnahme unterläßt und dadurch vorsätzlich einer bedeutenden wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer durch die Tat einen besonders schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht oder die Tat als Organisator oder als Beteiligter einer Gruppe ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung zusammengeschlossen hat wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach Absatz 1 erfolgen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 165 folgende Fassung:
"§ 165. Vertrauensmißbrauch. (1) Wer eine ihm dauernd oder zeitweise übertragene Vertrauensstellung mißbraucht, indem er entgegen seinen Rechtspflichten Entscheidungen oder Maßnahmen trifft oder pflichtwidrig. unterläßt oder durch Irreführung oder in anderer Weise Maßnahmen oder Entscheidungen bewirkt und dadurch vorsätzlich einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer
1. durch die Tat einen besonders, schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht;
2. die Tat zusammen mit anderen ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung zusammengeschlossen haben, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Ist die Tatbeteiligung nach Absatz 2 Ziffer 2 von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach Absatz 1 erfolgen.
(4) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde im § 165 Abs. 2 das Wort "zwei" ersetzt durch: "einem Jahr".

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 165 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 165 weggelassen.

Wirtschaftsschädigung

§ 166. (1) Wer Produktionsmittel ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzieht und dadurch vorsätzlich einen wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat vorsätzlich eine schwere Schädigung der Volkswirtschaft verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 166 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Wer
1. Produktionsmittel oder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, zerstört, vernichtet, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzieht;
2. Daten oder Programme vernichtet, verändert, unterdrückt oder unbrauchbar macht oder die Steuerung technologischer Prozesse oder die Funktionsfähigkeit technischer Anlagen oder Geräte beeinträchtigt
und dadurch vorsätzlich einen wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Wer durch die Tat vorsätzlich erhebliche Produktionsstörungen oder eine schwere Schädigung der Volkswirtschaft verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden "für Taten, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 166 unter Strafe gestellt wurden, "bis zu einer Neuregelung" nach folgenden Regeln unter Strafe gestellt:
"§ 166. Datenveränderung und Computersabotage. (1) Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
1. eine Tat nach Absatz 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Verfolgung der Tat nach Absatz 1, Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 166 folgende Fassung:
"§ 166. Datenveränderung. (1) Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 167. Computersabotage. (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
1. eine Tat nach § 166 Absatz 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

§ 167. (1) Wer unter vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten oder durch unbefugten Umgang fahrlässig Produktionsmittel oder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, beschädigt, außer Betrieb setzt, verderben oder unbrauchbar werden läßt und dadurch bedeutende wirtschaftliche Schäden verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel. Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht, insbesondere bei geringer Schuld, die materielle Verantwortlichkeit zur Erziehung des Täters ausreicht.

(2) Ebenso wird zur Verantwortung gezogen, wer trotz staatlicher oder gesellschaftlicher erzieherischer Einwirkung unter fortwährender vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten die im Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch wiederholt fahrlässig wirtschaftliche Schäden verursacht.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 167 folgende Fassung:
"§ 167. (1) Wer durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner beruflichen Pflichten oder durch unbefugten Umgang Produktionsmittel oder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, zerstört, vernichtet, beschädigt, außer Betrieb setzt, verderben oder unbrauchbar werden läßt und dadurch fahrlässig einen schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht, wind von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wind zur Verantwortung, gezogen, wer vorsätzlich oder fahrlässig Daten oder Pragramme vernichtet, verändert, unterdrückt oder unbrauchbar macht oder die Steuerung technologischer Prozesse oder die Funktionsfähigkeit technischer Anlagen oder Geräte beeinträchtigt und dadurch fahrlässig einen schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht.
(3) Wer
1. durch die Tat einen besonders schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht;
2. die Tat durch besonders verantwortungslose Verletzung seiner beruflichen Pflichten begeht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 167 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 167 zum § 168 und erhielt folgende Fassung:
"§ 168. Bestrafung von schweren Fällen der Sachbeschädigung. Schwere Fälle der Sachbeschädigung, der Datenveränderung oder der Computersabotage werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Sachbeschädigung im schweren Fall begeht, wer vorsätzlich einen schweren Schaden verursacht."

§ 168. Schädigung des Tierbestandes. (1) Wer unter vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten als Verantwortlicher für die Haltung, Fütterung und Pflege von Zucht- und Nutztieren fahrlässig Verluste oder Produktionsausfall in wirtschaftlich bedeutendem Umfange verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht, insbesondere bei geringer Schuld, die materielle Verantwortlichkeit zur Erziehung des Täters ausreicht.

(2) Ebenso wird zur Verantwortung gezogen, wer trotz staatlicher oder gesellschaftlicher erzieherischer Einwirkung unter fortwährender vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten als Verantwortlicher für die Haltung, Fütterung und Pflege von Zucht- und Nutztieren wiederholt fahrlässig Verluste oder Produktionsausfall verursacht.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 168 folgende Fassung:
"§ 168. Schädigung des Tierbestandes. (1) Wer durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner beruflichen Pflichten :als Verantwortlicher für die Haltung, Fütterung und Pflege von Zucht- und Nutztieren oder für die Futtermittelherstellung Verluste oder Produktionsausfall herbeiführt und dadurch fahrlässig einen schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Wer
1. durch die Tat einen besonders schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht;
2. die Tat durch besonders verantwortungslose Verletzung seinem beruflichen Pflichten begeht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 168 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 168 weggelassen.

§ 169. Wirtschafts- und Entwicklungsrisiko. Eine Straftat nach den §§ 163 bis 168 liegt nicht vor, wenn
1. die Handlung vorgenommen wird; um einen bedeutenden wirtschaftlichen Nutzen herbeizuführen oder einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden abzuwenden und der Handelnde nach verantwortungsbewußter Prüfung aller die Handlung betreffenden Umstände die eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile für wenig wahrscheinlich oder aber für wesentlich geringer als den vorgesehenen wirtschaftlichen Nutzen halten durfte (Wirtschaftsrisiko);
2. im Rahmen staatlich angeordneter, bestätigter oder sonst im Verantwortungsbereich des Handelnden liegender Forschungs- und Entwicklungsarbeiten oder technisch-ökonomischer Experimente, die unter Beachtung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie verantwortungsbewußter Prüfung aller die Handlung betreffenden Umstände vorgenommen wurden, wirtschaftliche Nachteile eingetreten sind (Forschungs- und Entwicklungsrisiko).

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 169 folgende Fassung:
"§ 169. Wirtschafts- und Entwicklungsrisiko. Eine Straftat liegt nicht vor, wenn
1. die Handlung begangen wind, um einen bedeutenden wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen oder einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden abzuwenden, und der Handelnde nach verantwortungsbewußter Prüfung der konkreten Handlungserfordernisse und -bedingungen den eingetretenen wirtschaftlichen Schaden für wenig wahrscheinlich oder für wesentlich geringer als den vorgesehenen wirtschaftlichen Nutzen halten durfte (Wirtschaftsrisiko);
2. der Handelnde in seinem Verantwortungsbereich zur Erzielung neuer wissenschaftlich-technischer Leistungen und Ergebnisse Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten oder technisch-ökonomische Experimente durchführte und trotz Beachtung des wissenschaftlich-technischen Entwicklungsstandes und verantwortungsbewußter Abwägung der Entscheidungserfordernisse und -bedingungen einen wirtschaftlichen Schaden verursachte (Forschungs- und Entwicklungsrisiko)."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 169 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 169 weggelassen.

§ 170. Verletzung der Preisbestimmungen. (1) Wer einen höheren als den gesetzlich zulässigen Preis fordert oder vereinnahmt und dadurch für sich oder andere einen erheblichen Mehrerlös beabsichtigt oder erlangt, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig einen höheren als den gesetzlich zulässigen Preis veranlaßt oder vereinnahmt und dadurch für sich oder andere einen erheblichen Mehrerlös herbeiführt oder erlangt.

(3) In schweren Fällen vorsätzlicher Verletzung der Preisbestimmungen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter für sich oder andere
1. einen besonders hohen Mehrerlös herbeigeführt oder erlangt hat;
2. unter wiederholter Verletzung der Preisbestimmungen einen erheblichen Mehrerlös herbeigeführt oder erlangt hat.

(4) Der Mehrerlös ist einzuziehen. Werden berechtigte Rückforderungsansprüche geltend gemacht, ist die Erstattung an den Geschädigten anzuordnen.

(5) Wer eine ihm obliegende Pflicht zur Führung des Nachweises über die Zulässigkeit und das Zustandekommen der von ihm berechneten Preise (Preisnachweispflicht) verletzt und dadurch vorsätzlich verursacht, daß die Einhaltung der gesetzlich zulässigen Preise nicht festgestellt werden kann, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Anmerkung: Andere Verstöße gegen das Preisrecht können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde im § 170 Abs. 3 das Wort "zwei" ersetzt durch: "einem Jahr".

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 170 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 170 weggelassen.

§ 171. Falschmeldung und Vorteilserschleichung. Wer als Staatsfunktionär, als Leiter oder leitender Mitarbeiter eines Wirtschaftsorgans oder Betriebes im Rahmen seiner Verantwortung wider besseres Wissen in Berichten, Meldungen oder Anträgen an Staats- oder Wirtschaftsorgane unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um
1. Straftaten oder erhebliche Mängel zu verdecken;
2. Genehmigungen oder Bestätigungen für wirtschaftlich bedeutende Vorhaben zu erlangen;
3. zum Nachteil der Volkswirtschaft erhebliche ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile für Betriebe oder Dienstbereiche zu erwirken,
wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 171 folgende Fassung:
"§ 171. Falschmeldung und Vorteilserschleichung. Wer als Staatsfunktionär, als Leiter oder leitender Mitarbeiter eines wirtschaftsleitenden Organs, eines Kombinates oder Betriebes im Rahmen seiner Verantwortung wider besseres Wissen in Berichten, Meldungen oder Anträgen an Staatsorgane oder wirtschaftsleitende Organe oder Kombinate unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer dies veranlaßt oder wer als Mitarbeiter eines Staatsorgans oder wirtschaftsleitenden Organs, eines Kombinates oder eines Betriebes durch Täuschung der Verantwortlichen unrichtige oder unvollständige Angaben in Berichten, Meldungen oder Anträgen an die genannten Organe bewirkt, um
1. Straftaten oder erhebliche Mängel zu verdecken;
2. Genehmigungen oder Bestätigungen für wirtschaftlich bedeutende Vorhaben zu erlangen;
3. zum Nachteil der Volkswirtschaft erhebliche ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile für Betriebe oder Dienstbereiche zu erwirken,
wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. "

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 171 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 171 weggelassen.

§ 172. Unbefugte Offenbarung und Erlangung wirtschaftlicher Geheimnisse. (1) Wer vorsätzlich unter Verletzung einer ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Arbeitsvertrages obliegenden Pflicht geheimzuhaltende wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Vorgänge, Darstellungen oder andere Tatsachen unbefugt offenbart und dadurch fahrlässig die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile verursacht, wird mit öffentlichen Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer sich durch unlautere Methoden unbefugt in den Besitz von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen, Technologien, Verfahrensweisen oder anderen wirtschaftlichen, technischen oder wissenschaftlichen Unterlagen oder Informationen setzt und dadurch fahrlässig die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer mit der Tat vorsätzlich bedeutende wirtschaftliche Nachteile verursacht oder die Tat begeht, um sich persönlich zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 172 wie folgt geändert:
- die Abs. 1 und 2 des § 172 erhielten folgende Fassung:
"(1) Wer vorsätzlich unter Verletzung einer ihm durch Gesetz, Vertrag oder auf Grund eines Arbeitsrechtsverhältnisses obliegenden Pflicht geheimzuhaltende wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Vorgänge, Darstellungen oder andere Tatsachen sowie Informationen über Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, Technologien oder Verfahrensweisen unbefugt offenbart und dadurch fahrlässig die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
(2) Wer sich durch unlautere Methoden unbefugt in den Besitz der im Absatz 1 genannten Unterlagen oder Informationen setzt und dadurch fahrlässig die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
- im Abs. 3 wurden die Worte "bedeutende wirtschaftliche" ersetzt durch: "die Gefahr bedeutender wirtschaftlicher".

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 172 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 172 weggelassen.

§ 173. Spekulative Warenhartung. (1) Wer Rohstoffe oder Erzeugnisse in erheblichem Umfang über den persönlichen oder betrieblichen Bedarf hinaus aufkauft oder hortet, um einen unrechtmäßigen erheblichen Vorteil für sich oder andere zu erlangen, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat die Versorgung der Volkswirtschaft oder der Bevölkerung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft: Anmerkung:

Das gesetzwidrige Zurückhalten von Waren kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 173 folgende Fassung:
"§ 173. Spekulation. (1) Wer
1. ohne Genehmigung oder unter Mißbrauch einer Genehmigung mit Waren, Erzeugnissen oder anderen Sachen, Berechtigungen oder Wertzeichen handelt;
2. für die Gewährung von Darlehen unangemessen hohe Zinsen fordert oder vereinnahmt (Zinswucher);
3. Rohstoffe oder Erzeugnisse in erheblichem Umfang über den persönlichen oder betrieblichen Bedarf hinaus aufkauft oder hortet,
um für sich oder andere unrechtmäßig einen erheblichen Gewinn oder sonstigen erheblichen Vorteil zu erlangen, wird mit Geldstrafe; Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft, Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Tat
1. in besonders großem Umfang oder wiederholt mit besonders großer Intensität durchgeführt wird;
2. die Volkswirtschaft oder die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt;
3. zusammen mit anderen ausgeführt wird, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Spekulationsstraftaten zusammengeschlossen haben.
(3) Ist die Tatbeteiligung nach Absatz 2 Ziffer 3 von untergeordneter Bedeutung, kann der Täter nach Absatz 1 bestraft werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkung: Spekulativer Handel in anderen Fällen kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden "für Taten, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 173 unter Strafe gestellt wurden, "bis zu einer Neuregelung" nach folgenden Regeln unter Strafe gestellt:
"§ 173. Wucher. (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder Verurteilung auf Bewährung. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2. die Tat gewerbsmäßig begeht oder
3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 173 zum § 169 und erhielt folgende Fassung:
"§ 169. Wucher. (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mange. an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen;
2. für die Gewährung eines Kredits; 3. für eine sonstige Leistung;
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung ,oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not, bringt,
2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt."

§ 174. Fälschung von Geldzeichen. (1) Wer gültige Geldzeichen (Noten oder Münzen) der Währung der Deutschen Demokratischen Republik oder fremder Währungen nachmacht; um sie als echt zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. echten Geldzeichen durch Verfälschung den Anschein eines höheres Wertes gibt, um sie zu diesem Wert zu verwenden;
2. aus dem Umlauf gezogenen Geldzeichen durch Verfälschung den Anschein der Gültigkeit gibt, um sie als noch gültig zu verwenden;
3. nachgemachte oder verfälschte Geldzeichen sich beschafft, um sie als echt, höherwertig oder noch  gültig zu verwenden.

(3) In schweren Fällen der Geldzeichenfälschung wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn eine erhebliche Gefährdung des Geldverkehrs eintritt, insbesondere wenn wegen der Tat bestimmte Geldzeichen aus dem Verkehr gezogen werden müssen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Den Geldzeichen werden Postwertzeichen, Freistempelabdrucke und internationale Antwortscheine gleichgestellt.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der § 174 Abs. 2 Ziffer 3 folgende Fassung:
"3. nachgemachte oder verfälschte Geldzeichen sich beschafft oder einführt, um sie als echt, höherwertig oder gültig zu verwenden."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 174 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.
- im Abs. 3 wurde das Wort "zwei" ersetzt durch: "einem Jahr".
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Den Geldzeichen werden Geld- und Kreditkarten, Berechtigungen für den Zahlungsverkehr, Postwertzeichen, Freistempelabgabe und internationale Antwortscheine gleichgestellt."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 174 zum § 170 und erhielt folgende Fassung:
"§ 170. Fälschung von Geldzeichen. (1) Wer gültige Geldzeichen (Noten oder Münzen) der Währung der Deutschen Demokratischen Republik oder fremder Währungen nachmacht, um sie als echt zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. echten Geldzeichen durch Verfälschung den Anschein eines höheren Wertes gibt, um sie zu diesem. Wert zu verwenden;
2: aus dem Umlauf gezogenen Geldzeichen durch Verfälschung den Anschein der Gültigkeit gibt, um sie als noch gültige zu verwenden; :
3. nachgemachte oder verfälschte Geldzeichen sich beschafft, oder einführt; um sie als echt, höherwertig oder gültig zu verwenden.
(3) In schweren Fällen der Geldzeichenfälschung wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn eine erhebliche Gefährdung des Geldverkehrs eintritt, insbesondere wenn wegen der Tat bestimmte Geldzeichen aus dem Verkehr gezogen werden müssen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Den Geldzeichen werden Geld- und Kreditkarten, Berechtigungen für den Zahlungsverkehr, Postwertzeichen, Freistempelabdrucke und internationale Antwortscheine gleichgestellt."

§ 175. Bereitstellung von Fälschungsmitteln. Wer zur Vorbereitung einer Fälschung von Geldzeichen
1. Papier, das dem zur Herstellung von Geldzeichen der Deutschen Demokratischen Republik verwendeten und durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier zum Verwechseln ähnlich sieht;
2. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Instrumente, die zur Nachahmung oder Verfälschung von Geldzeichen dienlich sind,
anfertigt oder sich beschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren öder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. Anmerkung:

Derartige Handlungen, die nicht der Vorbereitung einer Geldzeichenfälschung dienen, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 175 Ziffer 2 folgende Fassung:
"2. Stempel, Siegel, Stiche, Platten, andere Instrumente oder solche Materialien, die zur Nachahmung oder Verfälschung von Geldzeichen dienlich oder nutzbar sind,"

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 175 zum § 171 und erhielt folgende Fassung:
"§ 171. Bereitstellung von Fälschungsmitteln. Wer zur Vorbereitung einer Fälschung von Geldzeichen
1. Papier, das dem zur Herstellung von Geldzeichen der Deutschen Demokratischen Republik verwendeten und durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier zum Verwechseln ähnlich sieht,
2. Stempel, Siegel, Stiche, Platten, andere Instrumente oder solche Materialien, die zur Nachahmung oder Verfälschung von Geldzeichen dienlich oder nutzbar sind, anfertigt oder sich beschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkung: Derartige Handlungen, die nicht der Vorbereitung Geldzeichenfälschung dienen, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

§ 176. Verkürzung von Steuern, Abgaben, anderen Abführungen an den Staatshaushalt und Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung. (1) Wer vorsätzlich bewirkt, daß
1. Steuern, Abgaben, andere Abführungen an den Staatshaushalt oder Beiträge zur Sozialpflichtversicherung nicht oder zu niedrig festgesetzt werden;
2. Steuern, Abgaben, andere Abführungen an den Staatshaushalt oder Beiträge zur Sozialpflichtversicherung, die der Schuldner zu berechnen und abzuführen hat, nicht oder zu niedrig erklärt oder angemeldet werden;
3. Vorteile bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, Abgaben, anderen Abführungen an den Staatshaushalt oder von Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung rechtswidrig gewährt oder belassen werden,
wird, wenn er einen erheblichen Schaden vorsätzlich verursacht, mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn durch eine oder durch wiederholte vorsätzliche Tatbegehung nach Absatz 1 ein besonders hoher Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung. Einmalige, mit geringem Schaden oder fahrlässig begangene Verstöße gegen das Steuer-, Abgaben- oder Sozialversicherungsrecht können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 176 zum § 172 und erhielt folgende Fassung:
"§ 172. Verkürzung von Beiträgen zur Sozialversicherung, Abgaben oder anderen Abführungen an den Staatshaushalt. (1) Wer vorsätzlich bewirkt, daß
1. Beiträge zur Sozialversicherung, Abgaben oder andere Abführungen an den Staatshaushalt nicht oder zu niedrig festgesetzt werden;
2. Beiträge zur Sozialversicherung, Abgaben oder andere Abführungen an den Staatshaushalt, die der Schuldner zu berechnen und abzuführen hat, nicht oder zu niedrig erklärt oder angemeldet werden;
3. Vorteile bei der Festsetzung oder Erhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung, Abgaben oder andere Abführungen an den Staatshaushalt rechtswidrig gewährt oder belassen werden,
wird, wenn er einen Schaden vorsätzlich verursacht, mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall !liegt vor, wenn durch eine oder durch wiederholte vorsätzliche Tatbegehung nach Absatz 1 ein besonders hoher Schaden verursacht wurde.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Abgaben und andere Abführungen an den Staatshaushalt im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die nicht von der Abgabenordnung erfaßt werden.
Anmerkung: Einmalige, mit geringen Schäden oder fahrlässig begangene Verstöße gegen das Sozialversicherungs- und Abgabenrecht können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden "

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden an dieser Stelle folgende Paragrafen eingefügt:
"§ 173. Subventionsbetrug. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
3. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus groben Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt oder
2. seine beruflichen Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 1 oder 2 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Nach den Absätzen 1 und 3 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß aufgrund der Tat die Subvention nicht gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so ist von Strafe abzusehen, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen.
(6) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
1. ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
2. der Förderung der Wirtschaft dienen soll.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(7) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
1. die durch das Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung öder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.

§ 174. Kapitalanlagebetrug. (1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten
über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz l gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen l und 2 wird nicht bestraft wer freiwillig verhindert, daß aufgrund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, ist von Strafe abzusehen, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

§ 175. Versicherungsbetrag. (1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder Verurteilung auf Bewährung.

§176. Kreditbetrug. (1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
1. über wirtschaftliche Verhältnisse
    a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- oder Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
    b) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind;
2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft wer freiwillig ver-hindert, daß der Kreditgeber aufgrund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so ist von Strafe abzusehen, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln ,und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.

§ 177. Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten. (1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräurnte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein. Konkursstraftaten.

§ 178. Bankrott. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
l . Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unier ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
5. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
    a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird oder
    b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungs-gemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht öder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung au: Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen
1- des Absatzes 1 Ziffern 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffern 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

§ 179. Besonders schwerer Fall des Bankrotts. In besonders schweren Fällen des § 178 Absätze 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

§ 180. Verletzung der Buchführungspflicht. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich ver pflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3. entgegen dem Handelsrecht
    a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird oder
    b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 1 oder 3 fahr-lässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 178 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 181. Gläubigerbegünstigung. (1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 178 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 182. Schuldnerbegünstigung. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Konkursverfahren, in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen-den Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder. in wirtschaftliche Not bringt.
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist."

6. Kapitel
Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde das 6. Kapitel aufgehoben.

§ 177. Diebstahl persönlichen oder privaten Eigentums. (1) Wer Sachen wegnimmt, die persönliches oder privates Eigentum sind, um sie sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen, oder wer  solche ihm übergebene oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangte Sachen sich oder anderen rechtswidrig zueignet, wird wegen Diebstahls zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 177 aufgehoben.

§ 178. Betrug zum Nachteil des persönlichen oder privaten Eigentums. (1) Wer einen anderen durch, Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlaßt, die das persönliche oder private Eigentum schädigt, um sich oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen, wird wegen Betruges zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 178 aufgehoben.

§ 179. Verfehlung zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums. Wer einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums begeht, der unter Berücksichtigung aller Umstände der Tat, wie des Schadens, der Schuld des Täters und seiner Persönlichkeit geringfügig ist, wird wegen einer Verfehlung zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 179 aufgehoben.

§ 180. Bestrafung von Vergelten zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums. Wer durch einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums einen höheren Schaden verursacht, die Tat mit großer Intensität oder unter grober Mißachtung der Vertrauensstellung oder anderer erschwerender Umstände begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem, gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der bisherige Wortlaut des § 180 zum Abs. (1) und folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Ist die Tat gegenüber einem Angehörigen begangen, tritt die Verfolgung auf dessen Antrag ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 180 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 180a. Mißbrauch der Datenverarbeitung zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums. (1) Wer auf einen Datenverarbeitungsprozeß durch mißbräuchliche Verwendung von Daten oder Programmen oder in sonstiger Weise einwirkt oder das Ergebnis eines Datenverarbeitungsprozesses beeinflußt und dadurch das persönliche oder private Eigentum schädigt, um sich oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums zu verschaffen, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 180a aufgehoben.

§ 181. Bestrafung von verbrecherischem Diebstahl und Betrat; zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums. (1) Verbrecherischer Diebstahl oder Betrug wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Einen verbrecherischen Diebstahl oder Betrug begeht, wer
1. eine schwere Schädigung des persönlichen oder privaten Eigentums verursacht;
2. die Tat als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen halt;
3. wiederholt mit besonders großer Intensität handelt;
4. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Diebstahls oder Betruges zum Nachteil sozialistischen oder ,persönlichen oder privaten Eigentums oder Hehlerei oder einmal wegen Raubes oder Erpressung mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

(2) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach § 180 erfolgen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 181 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Ziffer 2 wurden die Worte "als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe" durch die Worte "zusammen mit anderen" und as Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.
- im Abs. 2 wurden die Worte "Beteiligung an einer Gruppe" durch die Worte "Tatbeteiligung nach Abs. 1 Ziffer 2" ersetzt.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 181 folgende Fassung:
"§ 181. Bestrafung von schweren Fällen des Diebstahls, des Betrugs und des Mißbrauchs der Datenverarbeitung zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums. (1) Schwere Fälle des Diebstahls, des Betrugs oder des Mißbrauchs der Datenverarbeitung werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Einen schweren Fall des Diebstahls, des Betrugs oder des Mißbrauchs der Datenverarbeitung begeht, wer
1. eine schwere Schädigung des persönlichen oder privaten Eigentums verursacht;
2. die Tat zusammen mit anderen ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen haben;
3. wiederholt mit besonders großer Intensität handelt."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 181 aufgehoben.

§ 182. Untreue. (1) Wer die ihm kraft Gesetzes, staatlichen Auftrages oder Vertrages eingeräumte Befugnis, persönliches oder privates Eigentum anderer zu verwalten, zu deren Nachteil mißbraucht, um sich oder andere zu bereichern, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Untreue einen erheblichen Vermögensschaden verursacht oder die Tat unter anderen erschwerenden Umständen begeht; wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 182 aufgehoben.

§ 183. Vorsätzliche Sachbeschädigung. (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig fremde Sachen, die persönliches oder privates Eigentum sind, zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem § 183 folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 183 aufgehoben.

§ 184. Verbrecherische Sachbeschädigung. Verbrecherische Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Eine verbrecherische Sachbeschädigung begeht, wer
1. vorsätzlich einen schweren Schaden verursacht;
2. die Tat ausführt, obwohl ex bereits zweimal wegen Beschädigung sozialistischen Eigentums, Sachbeschädigung oder wegen Rowdytums mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 184 folgende Fassung:
"§ 184. Bestrafung von schweren Fällen der Sachbeschädigung. Schwere Fälle der Sachbeschädigung werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Sachbeschädigung im schweren Fall begeht, wer vorsätzlich einen schweren Schaden verursacht."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 184 aufgehoben.

7. Kapitel
Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit

1. Abschnitt
Brandstiftung und andere gemeingefährliche Straftaten

§ 185. Brandstiftung. (1) Wer vorsätzlich Wohnstätten, Betriebe, Betriebs- oder Verkehrseinrichtungen oder andere Bauwerke, Lagervorräte, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Kulturen; Wälder oder forstwirtschaftliche Kulturen in Brand setzt oder durch Feuer oder Explosion vernichtet oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft:

(2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich andere Gegenstände in Brand setzt oder durch Feuer oder Explosion vernichtet oder beschädigt und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 185 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer vorsätzlich Wohnstätten, Aufenthaltsstätten, Betriebe oder andere Bauwerke, Betriebs- oder Verkehrseinrichtungen, Lagervorräte, Wälder, land- oder forstwirtschaftliche Kulturen oder Erzeugnisse oder andere bedeutende Sachwerte in Brand setzt oder durch Feuer oder Explosion vernichtet oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Vorbereitung und der Versuch sind strafbar."

§ 186. Schwere Brandstiftung. Schwere Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Eine schwere Brandstiftung begeht, wer durch die Tat
1. fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines Menschen verursacht oder eine Vielzahl von Menschen in unmittelbare Gefahr bringt;
2. einen besonders schweren Schaden fahrlässig verursacht;
3. die Begehung einer anderen Straftat ermöglichen oder ihre Aufdeckung verhindern will oder wer als Brandstifter das Löschen des Brandes erschwert oder verhindert.

§ 187. Gefährdung der Brandsicherheit. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den gesetzlichen Bestimmungen oder den Auflagen der für den Brandschutz verantwortlichen Organe zur Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Explosionen zuwiderhandelt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit oder das Leben eines Menschen unmittelbar gefährdet oder die in § 185 Absatz 1 genannten Gegenstände in unmittelbare Brand- oder Explosionsgefahr bringt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Anmerkung: Handlungen, die die Brandsicherheit nicht erheblich gefährden, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 188. Fahrlässige Verursachung eines Brandes. (1) Wer fahrlässig eine in § 185 genannte Handlung begeht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines Menschen verursacht, eine Vielzahl von Menschen unmittelbar gefährdet oder einen besonders schweren Sachschaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(3) Wer durch die Tat den Tod mehrerer Menschen verursacht und wenn
1. die Handlung auf einer rücksichtslosen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen oder von Auflagen der für den Brandschutz verantwortlichen Organe zur Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Explosionen beruht oder
2. der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 188 Abs. 2 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.

§ 189. Tätige Reue. Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Brandstiftung oder- wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes ist abzusehen, wenn der Täter aus eigenem Entschluß den Brand löscht, bevor ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung verursachte Schaden entstanden ist.

§ 190. Verursachung einer Katastrophengefahr. (1) Wer vorsätzlich Talsperren, Rückhaltebecken, Schleusen, Wehre oder andere Einrichtungen oder Anlagen, die dein Schutz vor Naturgewalten dienen; zerstört, beschädigt oder in sonstiger Weise für ihre Zwecke unbrauchbar macht und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat vorsätzlich eine Gemeingefahr oder fahrlässig außerordentlich schwerwiegende Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(3) Im Fall der vorsätzlichen Herbeiführung einer Gemeingefahr gemäß Absatz 2 sind Vorbereitung und Versuch, in allen anderen Fällen ist der Versuch strafbar.

§ 191. Beeinträchtigung der Brand- oder Katastrophenbekämpfung. Wer vorsätzlich
1. Warn-, Melde- oder Alarmanlagen oder andere Einrichtungen oder Geräte, die der Brand- oder Katastrophenbekämpfung dienen, zerstört, beschädigt, mißbräuchlich benutzt, entfernt, zweckwidrig mit ihnen umgeht oder ihre Benutzung auf andere Weise erschwert oder verhindert;
2. Not- oder Sicherheitszeichen oder die dafür festgelegten Frequenzen mißbräuchlich benutzt;
3. gesetzlichen Bestimmungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die der Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen dienen;
und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Katastrophen beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Anmerkung: Handlungen, die Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Katastrophen geringfügig beeinträchtigen, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 191a. Verursachung einer Umweltgefahr. (1) Wer vorsätzlich unter Verletzung gesetzlicher oder beruflicher Pflichten eine Verunreinigung des Bodens, des Wassers oder der Luft mit schädlichen Stoffen öder mit Krankheitserregern verursacht oder verunreinigtes Trink- oder Brauchwasser abgibt und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Wer durch die Handlung vorsätzlich eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Wer durch die Handlung einen erheblichen Gesundheitsschaden oder den Tod eines Menschen fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 191a wie folgt geändert:
- folgender Absatz 2 wurde eingefügt:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer unter vorsätzlicher Verletzung gesetzlicher oder beruflicher Pflichten eine Verunreinigung des Bodens, des Wassers oder der Luft mit schädlichen Stoffen oder mit Krankheitserregern im bedeutenden Umfange verursacht oder erheblich verunreinigtes Trink- oder Brauchwasser abgibt, obwohl er bereits wegen einer gleichartigen, innerhalb von zwei Jahren begangenen, vorsätzlichen Handlung mit Ordnungsstrafe zur Verantwortung gezogen wurde."
- die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 wurden zu den Abs. 3, 4 und 5.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 191b. (1) Wer fahrlässig eine im § 191a genannte Handlung begeht und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Wer durch die Handlung einen erheblichen Gesundheitsschaden fahrlässig verursacht, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Wurde der Tod eines Menschen fahrlässig verursacht, ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Verurteilung auf Bewährung zu erkennen.
(3) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen getötet werden oder
2. die Handlung auf einer rücksichtslosen Verletzung der Bestimmungen zum Schutze des Bodens, des Wassers oder der Luft beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.
In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erhöht werden."

§ 192. Gemeingefahr. Gemeingefahr ist eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte. Eine Gemeingefahr liegt auch vor, wenn die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt ist.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 192 folgende Fassung:
"§ 192. Gemeingefahr. Gemeingefahr ist eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte. Eine Gemeingefahr liegt auch vor, wenn die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt oder die Entsorgung erheblich gestört ist."

2. Abschnitt
Straftaten gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz

§ 193. Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. (1) Wer als Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes vorsätzlich oder fahrlässig in seinem Verantwortungsbereich ihm obliegende gesetzliche oder berufliche Pflichten verletzt und dadurch fahrlässig eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit verursacht oder zuläßt, wird mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wer durch die Handlung einen erheblichen Gesundheitsschaden oder den Tod eines Menschen fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(3) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen getötet werden oder
2. die fahrlässige Tötung auf einer rücksichtslosen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.
In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erhöht werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 193 Abs. 2 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.

§ 194. Gefährdung der Gebrauchssicherheit. Wer als Leiter eines Produktions-, Handels-, Reparatur- oder Dienstleistungsbetriebes oder eines Bereiches dieser Betriebe oder als Verantwortlicher für die Kontrolle und Prüfung unter bewußter Verletzung seiner Pflichten Erzeugnisse herstellen läßt, abnimmt, ausliefert oder Arbeiten leistet oder abnimmt, ohne daß dabei die Gebrauchs- Sicherheit solcher Erzeugnisse oder bearbeiteter Gegenstände gewährleistet wird und dadurch trotz ordnungsgemäßen Umgangs schuldhaft unmittelbare Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 194 folgende Fassung:
"§ 194. Gefährdung der Gebrauchssicherheit. Wer als Leiter eines Produktions-, Handels-, Reparatur- oder Dienstleistungsbetriebes oder eines Bereiches dieser Betriebe oder als Verantwortlicher für die Kontrolle und Prüfung unter bewußter Verletzung seiner Pflichten Erzeugnisse herstellen läßt, abnimmt, ausliefert oder Arbeiten leistet oder abnimmt, ohne daß dabei die Gebrauchssicherheit solcher Erzeugnisse oder bearbeiteter Gegenstände gewährleistet wird, und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 195. Gefährdung der Bausicherheit. (1) Wer vorsätzlich als Verantwortlicher im Bauwesen unter Verletzung seiner Rechtspflichten gegen baurechtliche oder bautechnische Bestimmungen verstößt und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Verantwortliche im Bauwesen im Sinne dieses Gesetzes sind Projektanten, Bauauftragnehmer sowie Verantwortliche für die Fertigung von Baustoffen und Bauelementen oder für den Abbruch eines Bauwerkes oder die von diesen mit der Leitung, oder Beaufsichtigung derartiger Arbeiten beauftragten Personen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 195 Abs. 1 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.

3: Abschnitt
Straftaten gegen die Sicherheit im Bahn- und Straßenverkehr, der Luftfahrt und der Schiffahrt

§ 196. Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls. (1) Ein schwerer Verkehrsunfall liegt vor, wenn durch einen Unfall im Bahn- oder Straßenverkehr, in der Luftfahrt oder Schiffahrt der Tod oder eine erhebliche Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen verursacht oder eine Vielzahl von Menschen verletzt wird oder bedeutende Sachwerte beschädigt oder vernichtet werden.

(2) Wer fahrlässig einen schweren Verkehrsunfall verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen. Wurde durch den Verkehrsunfall der Tod eines Menschen verursacht, ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Verurteilung auf Bewährung zu erkennen.

(3) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen getötet werden oder
2. die Handlung auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit oder Eigentum anderer beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.
In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erhöht werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem § 196 folgender Absatz angefügt:
"(4) Wurde durch den schweren Verkehrsunfall eine erhebliche Schädigung der Gesundheit oder der Tod eines nahen Angehörigen verursacht, kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden."

§ 197. Gefährdung der Sicherheit im Verkehr der Bahn, Luftfahrt und Schiffahrt. Wer fahrlässig im Verkehr die unmittelbare Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls bei der Bahn, Luftfahrt oder Schiffahrt verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§197a. Entführung von Schiffen. (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig durch Anwendung oder Androhung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung sich eines Schiffes oder einer fest verankerten Plattform bemächtigt oder sich die Kontrolle darüber verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Sicherheit einer fest verankerten Plattform oder die sichere Navigation eines Schiffes dadurch gefährdet, daß er
1. gegen eine Person an Bord eines Schiffes oder auf einer fest verankerten Plattform Gewalt anwendet;
2. wesentliche Einrichtungen eines Schiffes oder einer fest verankerten Plattform zerstört oder beschädigt oder an der Ladung eines Schiffes Schaden verursacht;
3. auf ein Schiff oder auf eine fest verankerte Plattform Gegenstände oder Substanzen bringt oder bringen läßt, die geeignet sind, das Schiff oder die fest verankerte Plattform zu zerstören oder zu beschädigen oder an der Ladung eines Schiffes Schaden zu verursachen;
4. Einrichtungen der Navigation der Seeschiffahrt zerstört oder schwer beschädigt oder erheblich in deren Betrieb eingreift;
5. wider besseres Wissen falsche Informationen übermittelt.
(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. durch die Handlung nach den Absätzen 1 oder 2 eine schwere Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig oder der Tod eines Menschen fahrlässig verursacht oder das Leben einer Vielzahl von Menschen gefährdet wird;
2. der Täter Rädelsführer ist.
(4) Die Vorbereitung und der Versuch sind strafbar.
(5) Schiffe im Sinne dieser Bestimmung sind nicht ständig am Meeresgrund befestigte Wasserfahrzeuge jedes beliebigen Typs einschließlich Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb, Unterwasserfahrzeuge oder andere schwimmende Fahrzeuge, die auf dem offenen Meer und den damit zusammenhängenden Seegewässern verwendet werden.
(6) Fest verankerte Plattformen im Sinne dieser Bestimmung sind künstliche Inseln, Anlagen oder Konstruktionen, die zum Zwecke der Erforschung oder Ausbeutung von Ressourcen oder zu anderen ökonomischen Zwecken ständig auf dem Meeresgrund befestigt sind."

§ 198. Angriffe auf das Verkehrswesen. (1) Wer vorsätzlich auf Verkehrswegen Hindernisse bereitet, Verkehrsmittel, Verkehrswege, Warn- oder Signalanlagen oder -mittel oder andere Verkehrseinrichtungen zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, entfernt oder mißbräuchlich benutzt und dadurch eine Gemeingefahr vorsätzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer durch die Tat einen schweren Verkehrsunfall vorsätzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu acht Jahren bestraft.

(3) Wer durch die Tat außerordentlich schwerwiegende Folgen vorsätzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(4) Wer durch die Tat bei der Bahn, Luftfahrt oder Schiffahrt eine Gemeingefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(5) Der Versuch ist strafbar. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist auch die Vorbereitung strafbar.

§ 199. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall. (1) Wer nach einem Verkehrsunfall einem Verletzten nicht die erforderliche und ihm mögliche Hilfe leistet; obwohl ihm dies ohne erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten möglich ist, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer nach einem. Verkehrsunfall Maßnahmen unterläßt, die zur Beseitigung des durch den Unfall hervorgerufenen Gefahrenzustandes für den Verkehr geboten und ihm möglich sind, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalles beigetragen hat wird. von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 200. Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit. (1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er nach den ihm bekannten Umständen annehmen muß, daß seine Fahrtüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke, anderer berauschender oder sonstiger die Reaktionsfähigkeit wesentlich vermindernder Mittel erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen fahrlässig verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe; Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer seine berufliche Tätigkeit zur unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs ausübt, obwohl die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Rechtspflichten infolge der lm Absatz i genannten Umstände erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen fahrlässig verursacht.

(3) Wenn der Täter wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit bereits bestraft oder innerhalb des letzten Jahres von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist oder durch eine Handlung nach Absatz 2 eine Gemeingefahr fahrlässig verursacht, kann er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.

§ 201. Unbefugte Benutzung von Fahrzeugen. (1) Wer Kraftfahrzeuge, Wasser-, Luft- oder Schienenfahrzeuge, zu deren Führung eine Erlaubnis erforderlich ist, gegen den Willen des Berechtigten benutzt; wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

(2) Wurde der Täter bereits wegen unbefugter Benutzung von Fahrzeugen bestraft oder innerhalb des letzten Jahres von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege strafrechtlich zur Verantwortung gezogen; kann er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung: Die unbefugte Benutzung von Fahrrädern, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen, zu deren Führung keine Erlaubnis erforderlich ist, kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem § 201 folgender Absatz angefügt:
"(4) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Geschädigten ein."

4. Abschnitt
Straftaten gegen den Nachrichtenverkehr

§ 202. Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Wer als Mitarbeiter oder Beauftragter der Deutschen Post unbefugt Briefsendungen oder Telegramme während der Beförderung öffnet oder den Inhalt von Nachrichten, die der Deutschen Post anvertraut sind, Nichtberechtigten mitteilt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf . Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 203. Nachrichtenunterdrückung. Wer als Mitarbeiter oder Beauftragter der Deutschen Post dieser zur Beförderung anvertraute Briefsendungen, Telegramme oder zur Übermittlung anvertraute Nachrichten unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

§ 204. Nachrichtenverkehrsstörungen. (1) Wer Post- oder Fernmeldeanlagen zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, unbefugt ändert oder in sonstiger Weise unbefugt auf diese einwirkt und dadurch den Nachrichtenverkehr behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer den Nachrichtenverkehr durch Entzug oder Verwendung elektrischer Energie gefährdet oder unzulässig stört.

Durch Gesetz vom 29. November 1985 wurde dem § 204 folgender Absatz angefügt:
"(3) Wer die Handlung nach Abs. 1 fährlässig unter vorsätzlicher Verletzung gesetzlicher oder beruflicher Pflichten zum Schutze von Fernmeldeanlagen begeht und dadurch den Nachrichtenverkehr behindert, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft."

§ 205. Verletzung der Vorschriften über die Sicherheit des Funkverkehrs. Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen den Bedingungen einer Genehmigung Funkanlagen errichtet oder betreibt oder Sender herstellt, veräußert oder besitzt, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

5. Abschnitt
Mißbrauch von Waffen und Sprengmitteln

§ 206. Unbefugter Waffen- und Sprengmittelbesitz. (I) Wer ohne staatliche Erlaubnis Schußwaffen, wesentliche Teile von Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel herstellt, im Besitz hat, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer ohne staatliche Erlaubnis Schußwaffen, wesentliche Teile von Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel in bedeutendem Umfang oder solche mit hoher Feuer- oder Sprengkraft herstellt, lagert, sich öder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 206 Abs. 1 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.

§ 207. Vernichtung und Beiseiteschaffen von Waffen und Sprengmitteln. (1) Wer Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel, zu deren Führung, Gebrauch oder Verwaltung er berechtigt ist, unbefugt vernichtet, unbrauchbar macht, einem anderen überläßt oder auf andere Weise beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel, zu deren Führung, Gebrauch oder Verwaltung er berechtigt ist, in bedeutendem Umfang oder solche mit hoher Feuer- oder Sprengkraft unbefugt vernichtet, unbrauchbar macht, einem anderen überläßt oder auf andere Weise beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 207 Abs. 1 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.

§ 208. Waffen- und Sprengmittelverlust. (1) Wer fahrlässig Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel, zu deren Führung, Gebrauch oder Verwaltung er berechtigt ist, abhanden kommen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. In leichten Fällen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

(2) Hat der Täter Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel in bedeutendem Umfang oder solche mit hoher Feuer- oder Sprengkraft oder in besonders verantwortungsloser Art und Weise fahrlässig abhanden kommen lassen, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 209. Einziehung. Waffen, wesentliche Teile von Waffen, Munition oder Sprengmittel, deren Herstellung, Beschaffung, Lagerung oder Besitz strafbar ist, sind ohne Rücksicht auf Rechte Dritter durch die Untersuchungsorgane einzuziehen.

8. Kapitel
Straftaten gegen die staatliche Ordnung

1. Abschnitt
Straftaten gegen die Durchführung von Wahlen

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der 1. Abschnitt folgende Überschrift:

"1. Abschnitt
Straftaten gegen die Durchführung von Wahlen

Wahlbehinderung"

§ 210. Wahlbehinderung. (1) Wer einen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik von der Ausübung seines verfassungsmäßigen Wahlrechts zur Wahl der Volkskammer oder zu den örtlichen Volksvertretungen oder seines Rechts auf Teilnahme an einer Volksbefragung oder einem Volksentscheid durch Gewalt, Drohung mit Gewalt, Täuschung oder ändere die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Mittel abhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 210 folgende Fassung:
"§ 210. (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder eine Volksabstimmung oder die Feststellung ihrer Ergebnisse behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer durch die Tat eine Wahl oder eine Volksabstimmung oder die Feststellung ihrer Ergebnisse verhindert, wind mit Freiheitsstrafe bis zu :drei Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 210a. (1) Wer einen wahlberechtigten Bürger durch Gewalt, Drohung mit Gewalt oder einen anderen erheblichen Nachteil oder durch Täuschung an, der Ausübung seines verfassungsmäßigen Wahlrechts oder seines Rechts auf Teilnahme an einer Volksabstimmung behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung ad Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wind bestraft, wer einen anderen
1. unter Mißbrauch seiner staatlichen Funktion oder gesellschaftlichen Stellung;
2. durch Ausnutzung eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses
an der Teilnahme an einer Wahl oder an einer Volksabstimmung behindert.
(3) Der Versuch ist strafbar."

§ 211. Wahlfälschung. (1) Wer als Mitglied einer Wahlkommission oder als ein in ihrem Auftrag Handelnder das Ergebnis einer Wahl zur Volkskammer, zu den örtlichen Volksvertretungen, eines Volksentscheids oder einer Volksbefragung verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 211 folgende Fassung:
"§ 211. Wahlfälschung. (1) Wer als Mitglied einer Wahlkommission oder eines Wahlvorstandes unrichtige Wahlniederschriften oder Wahlprotokolle anfertigt oder wer :das Ergebnis einer Wahl oder einer Volksabstimmung verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat veranlaßt oder die Tat als Mitglied einer Wahlkommission oder eines Wahl-vorstandes duldet.
(3) Der Versuch nach Absatz 1 ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden an dieser Stelle folgender Paragrafen eingefügt:
"§ 211a. Vernichtung von Wahlunterlagen. (1) Wer entgegen wahlrechtlichen Vorschriften, Wahlunterlagen vernichtet oder beiseite schafft, um eine Nachprüfung von Wahlergebnissen zu verhindern oder zu er-schweren, wind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 211b. Verletzung des Wahlgeheimnisses. Wer Rechtsvorschriften zum Schutz der Wahrung des Wahlgeheimnisses verletzt und sich oder einem anderen Kenntnis davon verschafft, wie eine andere Person gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft."

2. Abschnitt
Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der 2. Abschnitt folgende Überschrift:

"2. Abschnitt
Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung"

§ 212. Widerstand gegen staatliche Maßnahmen. (1) Wer einen Angehörigen eines staatlichen Organs durch Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt oder einem anderen erheblichen Nachteil an der pflichtgemäßen Durchführung der ihm übertragenen staatlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Haftstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen Bürger begeht, der in staatlichem Auftrag bei der Durchführung von Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit mitwirkt.

(3) Wer sich bei der Tatausführung an einer Gruppe beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung, kann der Täter mit Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe bestraft werden.

(5) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 212 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer einen Angehörigen eines staatlichen Organs durch Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt oder einem anderen erheblichen Nachteil an der pflichtgemäßen Durchführung der ihm übertragenen staatlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Haftstrafe bestraft."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Wer die Tat zusammen mit anderen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 212 Abs. 1 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt,  und anstelle des Wortes "oder" vor den Worten "mit Haftstrafe" wurde ein Komma eingefügt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 212 folgende Fassung:
"§ 212. Störung friedlicher Versammlungen und Demonstrationen. (1) Wer die Wahrnahme verfassungsmäßiger Grundrechte der Bürger durch Störung friedlicher Versammlungen oder Demonstrationen beeinträchtigt, indem er sich an Gewalttätigkeiten :gegen Menschen oder erheblichen Beschädigungen von Sachen oder Einrichtungen oder Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten beteiligt, wind mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch .ist strafbar."

§ 213. Ungesetzlicher Grenzübertritt. (1) Wer widerrechtlich in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik eindringt oder sich darin widerrechtlich aufhält, die gesetzlichen Bestimmungen oder auferlegte Beschränkungen über Ein- und Ausreise, Reisewege und Fristen oder den Aufenthalt nicht einhält oder wer durch falsche Angaben für sich oder einen anderen eine Genehmigung zum Betreten oder Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik erschleicht oder ohne staatliche Genehmigung das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verläßt oder in dieses nicht zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn
1. die Tat durch Beschädigung von Grenzsicherungsanlagen oder Mitführen dazu geeigneter Werkzeuge oder Geräte oder Mitführen von Waffen oder durch die Anwendung gefährlicher Mittel oder Methoden durchgeführt wird;
2. die Tat durch Mißbrauch oder Fälschung von Ausweisen oder Grenzübertrittsdokumenten, durch Anwendung falscher derartiger Dokumente oder unter Ausnutzung eines Verstecks erfolgt;
3. die Tat von einer Gruppe begangen wird;
4. der Täter mehrfach die Tat begangen oder im Grenzgebiet versucht hat oder wegen ungesetzlichen Grenzübertritts bereits bestraft ist.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Anmerkung: Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder auferlegte Beschränkungen über Ein- und Ausreise oder Aufenthalt können in leichten Fällen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 213 wie folgt geändert:
- die Abs. 1, 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"(1) Wer widerrechtlich die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik passiert oder Bestimmungen des zeitweiligen Aufenthalts in der Deutschen Demokratischen Republik sowie des Transits durch die Deutsche Demokratische Republik verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik rechtswidrig nicht oder nicht fristgerecht in die Deutsche Demokratische Republik zurückkehrt oder staatliche Festlegungen über seinen Auslandsaufenthalt, verletzt.
(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn
1. die Tat Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet;
2. die Tat unter Mitführung von Waffen oder unter Anwendung gefährlicher Mittel oder Methoden erfolgt;
3. die Tat mit besonderer Intensität durchgeführt wird;
4. die Tat durch Urkundenfälschung (§ 240), Falschbeurkundung (§ 242) oder durch Mißbrauch von Urkunden oder unter Ausnutzung eines Verstecks erfolgt;
5. die Tat zusammen mit anderen begangen wird;
6. der Täter wegen ungesetzlichen Grenzübertritts bereits bestraft ist."
- der bisherige Absatz 3 des § 213 wurde Absatz 4.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 213 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 213 weggelassen.

§ 214. Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit. (1) Wer gegen Bürger wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit mit Tätlichkeiten vorgeht oder solche androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die Gewalttätigkeiten gegen Bürger wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit verübt oder androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung, kann der Täter mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der § 214 wie folgt geändert:
- folgender Abs. wurde als Abs. 1 eingefügt:
"(1) Wer die Tätigkeit staatlicher Organe durch Gewalt oder Drohungen beeinträchtigt oder in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise eine Mißachtung der Gesetze bekundet oder zur Mißachtung der Gesetze auffordert. wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft."
- der bisherige Abs. 1 wurde Abs. 2 und erhielt folgende Fassung:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen Bürger wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit mit Tätlichkeiten vorgeht oder solche androht."
- die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 wurde zu Abs. 3, 4 und 5.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielten die Abs. 1, 2 und 3 des § 214 folgende Fassung:
"(1) Wer die Tätigkeit staatlicher Organe durch Gewalt oder Drohungen beeinträchtigt oder in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise eine Mißachtung der Gesetze bekundet oder zur Mißachtung der Gesetze auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen Bürger wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit oder wegen ihres Eintretens für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit Tätlichkeiten vorgeht oder solche androht.
(3) Wer zusammen mit anderen eine Tat nach den Absätzen 1 oder 2 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im § 214 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" außer Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 214 zum § 213 und erhielt folgende Fassung:
"§ 213. Behinderung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit. (1) Wer einen Angehörigen eines staatlichen Organs durch Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt oder einem anderen erheblichen Nachteil an der rechtmäßigen Durchführung der ihm übertragenen staatlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit hindert, wind mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen einen Bürger bei der Ausübung einer rechtmäßigen staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit, wegen einer solchen Tätigkeit oder wegen seines Eintretens für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder wegen seines Vorgehens :gegen Rechtsverletzungen Gewalt anwendet oder Gewalt oder andere erhebliche Nachteile androht.
(3) Der Versuch :ist strafbar."

§ 215. Rowdytum. (1) Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens Gewalttätigkeiten, Drohungen oder grobe Belästigungen gegenüber Personen oder böswillige Beschädigungen von Sachen oder Einrichtungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Haftstrafe bestraft.

(2) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder ist die Tat ohne Beteiligung an einer Gruppe begangen, kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung: Andere, die öffentliche Ordnung störende Handlungen können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im § 215 Abs. 1 nach dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Verurteilung auf Bewährung" eingefügt.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde im § 215 Abs. 1 das Wort "Gruppe" ersetzt durch: "Zusammenrottung von Personen" und im Absatz 2 wurde das Wort "Gruppe" ersetzt durch: "Zusammenrottung".

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 215 zum § 214 und erhielt folgende Fassung:
"§ 214. Beeinträchtigung verfassungsmäßiger Tätigkeit. (1) Wer die verfassungsmäßige Tätigkeit von Volksvertretungen, deren Organe oder Mitglieder oder von staatlichen Organen durch Nötigung (§ 129) beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

§ 216. Schwere Fälle. (1) In schweren Fällen des Widerstandes gegen staatliche Maßnahmen, der Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit oder des Rowdytums wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. durch die Tat die öffentliche Ordnung oder das sozialistische Gemeinschaftsleben durch Verbreitung von Unruhe unter der Bevölkerung in besonderem Maße gefährdet wird;
2. die Tat von mehreren begangen wird, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten nach §§ 212, 214 oder 215 zusammengeschlossen haben;
3. der Täter Rädelsführer ist;
4. der Täter wegen einer Tat nach §§ 212, 214, 215 und § 217 Absatz 2 bereits mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder die Tat weniger schwerwiegend, kann der Täter mit Haftstrafe oder Geldstrafe. bestraft werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielten die Abs. 1 und 3 des § 216 folgende Fassung:
"(1) In schweren Fällen des Widerstandes gegen staatliche Maßnahmen, der Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeiten oder des Rowdytums wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. durch die Tat die öffentliche Ordnung oder das sozialistische Gemeinschaftsleben durch Verbreitung von Unruhe unter der Bevölkerung in besonderem Maße gefährdet wird;
2. die Tat von mehreren begangen wird, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten nach §§ 212, 214 oder 215 zusammengeschlossen haben;
3. der Täter Rädelsführer ist;
4. der Täter wegen einer Tat nach §§ 212, 214, 215 oder 217 Absatz 2 bereits mit Freiheitsstrafe bestraft ist."
"(3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder die Tat weniger schwerwiegend, kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 216 zum § 215 und erhielt folgende Fassung:
"§ 215. Schwere Fälle. (1) In schweren Fällen (der Störung friedlicher Versammlungen und Demonstrationen, der Behinderung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit oder der Beeinträchtigung verfassungsmäßiger Tätigkeit wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. durch die Tat die öffentliche Ordnung oder das Zusammenleben der Bürger durch Verbreitung von Unruhe unter der Bevölkerung in besonderem Maße gefährdet wird;
2. die Tat von mehreren begangen wird, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten nach §§ 212 bis 214 zusammengeschlossen haben;
3. die Tat unter Anwendung von Waffen begangen wird;
4. der Täter Rädelsführer ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung, kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden."

§ 217. Zusammenrottung. (1) Wer sich an einer die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Ansammlung von Personen beteiligt und sie nicht unverzüglich nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane verläßt, wird mit Haftstrafe oder Geldstrafe bestraft.

(2) Wer eine Zusammenrottung organisiert oder anführt (Rädelsführer), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im § 217 Abs. 1 nach dem Wort "mit" die Worte "Verurteilung auf Bewährung" eingefügt.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielten die Abs. 1 und 2 des § 217 folgende Fassung:
"(1) Wer sich an einer die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Ansammlung von Personen beteiligt und sie nicht unverzüglich nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane verläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer eine Zusammenrottung organisiert oder anführt (Rädelsführer), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 217 zum § 216 und erhielt folgende Fassung:
"§ 216. Landfriedensbruch. Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft :zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften. mit schwererer Strafe bedroht ist."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 217. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs. In besonders schweren Fällen des § 216 wird der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1, eine Schußwaffe bei sich führt;
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden;
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung bringt;
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet."

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 217a. Androhung von Gewaltakten und Vortäuschung einer Gemeingefahr. Wer die öffentliche Ordnung durch Androhung von Sprengungen, Brandlegungen oder anderen Gewaltakten oder dadurch gefährdet; daß er das Vorliegen einer Gemeingefahr vortäuscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 217a zum § 218 und erhielt folgende Fassung:
"§ 218. Androhung von Gewaltakten und Vortäuschung einer Gemeingefahr. Wer die öffentliche Ordnung durch Androhung von Sprengungen, Brandlegungen oder anderen Gewaltakten oder dadurch gefährdet; daß er das Vorliegen einer Gemeingefahr vortäuscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 218. Vereinsbildung zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele. (1) Wer einen Verein oder eine sonstige Vereinigung gründet, unterstützt oder in einer solchen tätig wird, um gesetzwidrige Ziele zu verfolgen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung: Unbefugte Vereinstätigkeit ohne gesetzwidrige Zielsetzung kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 218 folgende Fassung:
"§ 218. Zusammenschluß zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele. (1) Wer eine Vereinigung oder Organisation bildet oder gründet oder einen sonstigen Zusammenschluß von Personen herbeiführt, fördert oder in sonstiger Weise unterstützt oder darin tätig wird, um gesetzwidrige Ziele zu verfolgen, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe vorgesehen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rädelsführer werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu acht Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkung: Eine andere unbefugte Gründung oder Förderung der Tätigkeit von Vereinigungen ohne gesetzwidrige Zielstellung kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 218 zum § 219 und erhielt folgende Fassung:
"§ 219. Bildung krimineller Vereinigungen. (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder de-ren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung :auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft:
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
2. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung eine Straftat nach § 102 betrifft.
(3) Der Versuch, eine in Absatz, l bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(4) Ist der Täter Rädelsführer, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jähren zu erkennen.
(5) Das Gericht kann ,bei Beteiligten, deren Schuld gering ist und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen.
(6) Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, :das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so ist von Strafe abzusehen."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 219a. Bildung terroristischer Vereinigungen. (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 112 oder 92),
2. Geiselnahmen (§ 130 a),
3. Brandstiftungen oder andere :gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 185, 186, 190 oder 198 zu begehen, :oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wind mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jähren bestraft.
(2) Ist der Täter Rädelsführer, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(3) Wer eine in Absatz :l bezeichnete Vereinigung unterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft:
(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering ist und :deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in :den Fällen der Absätze 1 und 3 die Strafe mildern.
(5) § 219 Absatz 6 :gilt entsprechend.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht :die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen."

§ 219. Ungesetzliche Verbindungsaufnahme. Wer zu Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die sich eine gegen die staatliche Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtete Tätigkeit zum Ziele setzen, in Kenntnis dieser Ziele oder Tätigkeit in Verbindung tritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 219 folgende Fassung:
"§ 219. Ungesetzliche Verbindungsaufnahme. (1) Wer zu Organisationen, Einrichtungen oder Personen, die sich eine gegen die staatliche Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtete Tätigkeit zum Ziele setzen, in Kenntnis dieser Ziele oder Tätigkeit in Verbindung tritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft
1. wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik Nachrichten, die geeignet sind, den Interessen der Deutschen Demokratischen Republik zu schaden, im Ausland verbreitet oder verbreiten läßt oder zu diesem Zweck Aufzeichnungen herstellt oder herstellen läßt;
2. wer Schriften, Manuskripte oder andere Materialien, die geeignet sind, den Interessen der Deutschen Demokratischen Republik zu schaden, unter Umgehung von Rechtsvorschriften an Organisationen, Einrichtungen oder Personen im Ausland übergibt oder übergeben läßt.
(3) Der Versuch ist im Falle des Absatzes 2 Ziffer 2 strafbar."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 219 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 219 weggelassen.

§ 220. Staatsverleumdung. (1) Wer in der Öffentlichkeit
1. die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen;
2. einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit, wegen seiner Zugehörigkeit zu einem staatlichen oder gesellschaftlichen Organ oder einer gesellschaftlichen Organisation
verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in der Öffentlichkeit Äußerungen faschistischen oder militaristischen Charakters kundtut.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der § 220 folgende Fassung:
"§ 220. Öffentliche Herabwürdigung. (1) Wer in der Öffentlichkeit die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen herabwürdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft."

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 220 folgende Fassung:
"§ 220. Öffentliche Herabwürdigung. (1) Wer in der Öffentlichkeit die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen herabwürdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Schriften, Gegenstände oder Symbole, die geeignet sind, die staatliche oder öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, das sozialistische Zusammenleben zu stören oder die staatliche oder gesellschaftliche Ordnung verächtlich zu machen, verbreitet oder in sonstiger Weise anderen zugänglich macht.
(3) Ebenso wird bestraft; wer in der Öffentlichkeit Äußerungen faschistischen, rassistischen, militaristischen oder revanchistischen Charakters kundtut, oder Symbole dieses Charakters verwendet, verbreitet oder anbringt.
(4) Wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik die Tat nach Absatz 1 oder 3 im Ausland begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft"

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 220 folgende Fassung:
"§ 220. Äußerungen nationalsozialistischen, rassistischen, militaristischen und revanchistischen Charakters. Wer in der Öffentlichkeit Äußerungen nationalsozialistischen, rassistischen, militaristischen oder revanchistischen Charakters kundtut oder Symbole, Gegenstände, Schriftstücke oder Aufzeichnungen dieses Charakters verwendet, verbreitet oder anbringt oder zu diesem Zwecke herstellt oder einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 221. Herabwürdigung ausländischer Persönlichkeiten. Wer in der Öffentlichkeit das Ansehen in der Deutschen Demokratischen Republik weilender führender Repräsentanten anderer Staaten oder einer ausländischen oder internationalen Organisation in einer Weise herabwürdigt, die geeignet ist, die friedliche Zusammenarbeit zwischen den Völkern zu beeinträchtigen und das Ansehen der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 221 weggelassen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 221a. Angriff auf völkerrechtlich geschützte Personen. (1) Wer eine völkerrechtlich geschützte Person entführt, körperlich mißhandelt oder rechtswidrig ihrer persönlichen Freiheit beraubt oder sie mit solchen Handlungen bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel einer völkerrechtlich geschützten Person einen gewaltsamen Angriff begeht oder mit einem solchen Angriff droht, der geeignet ist, das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit dieser Person zu gefährden.
(3) Der Versuch ist strafbar: In den Fällen der Entführung einer völkerrechtlich geschützten Person ist die Vorbereitung strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 221a zum § 221 und erhielt folgende Fassung:
"§ 221. Angriff auf völkerrechtlich geschützte Personen. (1) Wer eine völkerrechtlich geschützte Person entführt, körperlich mißhandelt oder rechtswidrig ihrer persönlichen Freiheit beraubt oder sie mit solchen Handlungen bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer :auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel :einer völkerrechtlich geschützten Person einen gewaltsamen Angriff begeht oder mit einem solchen Angriff droht, der geeignet ist, das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit dieser Person zu gefährden.
(3) Der Versuch ist strafbar. In den Fällen der Entführung einer völkerrechtlich geschützten Person ist die Vorbereitung, strafbar."

§ 222. Mißachtung staatlicher und gesellschaftlicher Symbole. Wer in der Öffentlichkeit die Staatsflagge, das Staatswappen oder andere staatliche oder staatlich anerkannte Symbole der Deutschen Demokratischen Republik, Symbole der gesellschaftlichen Organisationen oder Symbole anderer Staaten böswillig zerstört, beschädigt, wegnimmt oder in anderer Weise verächtlich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 222 folgende Fassung:
"§ 222. Mißachtung staatlicher Symbole. Wer in der Öffentlichkeit die Staatsflagge oder andere Staatssymbole der Deutschen Demokratischen Republik oder Staatssymbole anderer Staaten böswillig zerstört, beschädigt oder in anderer Weise verächtlich macht, wird mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft."

§ 223. Beschädigung öffentlicher Bekanntmachungen. Wer eine öffentliche Bekanntmachung eines staatlichen oder gesellschaftlichen Organs oder einer gesellschaftlichen Organisation böswillig entfernt, .beschädigt oder verunstaltet und dadurch die Durchführung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beeinträchtigt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

Anmerkung: Beschädigungen öffentlicher Bekanntmachungen ohne die genannten Folgen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 223 aufgehoben.

§ 224. Anmaßung staatlicher Befugnisse. (1) Wer sich eine staatliche Befugnis anmaßt und dadurch die ordnungsgemäße Tätigkeit staatlicher Organe oder die Rechte der Bürger beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jähren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt eine Uniform eines Staatsorgans oder einer staatlichen Einrichtung trägt und dadurch die ordnungsgemäße Tätigkeit staatlicher Organe oder Einrichtungen oder die Rechte der Bürger beeinträchtigt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 224 folgende Fassung:
"§ 224. Anmaßung staatlicher Befugnisse. (1) Wer sich eine staatliche Befugnis anmaßt und dadurch die ordnungsgemäße Tätigkeit staatlicher Organe oder die Rechte der Bürger :beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt eine Uniform eines Staatsorgans oder einer staatlichen Einrichtung trägt und dadurch die ordnungsgemäße Tätigkeit staatlicher Organe oder Einrichtungen oder die Rechte der Bürger beeinträchtigt. "

3. Abschnitt
Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 225. Unterlassung der Anzeige. (1) Wer von dem Vorhaben, der Vorbereitung oder der Ausführung
1. eines Verbrechens gegen den Frieden und die Menschlichkeit (§§ 85 bis 89, 91 bis 93);
2. eines Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik (§§ 96 bis 105, § 106 Absatz 2, §§ 107, 108, 110);
3. eines Verbrechens gegen das Leben (§§ 112,113);
4. eines Verbrechens oder Vergehens gegen die allgemeine Sicherheit oder gegen die staatliche Ordnung (§§ 185, 186, 190, 198, 213 Absatz 2 Ziffern 1 bis 4);
5. eines Vergehens oder Verbrechens des Mißbrauchs von Waffen oder Sprengmitteln (§§206, 207);
6. eines Verbrechens oder Vergehens der Fahnenflucht (§ 254)
vor dessen Beendigung glaubwürdig Kenntnis erlangt und dies nicht unverzüglich zur Anzeige bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer glaubwürdig Kenntnis ,von einem Waffenversteck erlangt und dies nicht unverzüglich zur Anzeige bringt.

(3) In besonders schweren, Fällen ist auf Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren zu erkennen.

(4) Die Anzeige ist bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane oder der Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik zu erstatten. Die Anzeige kann erforderlichenfalls auch bei einem anderen staatlichen Organ erstattet werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden im § 225 Abs. 1 die Ziffern 2 bis 6 durch folgende ersetzt:
"2. eines Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik (§§ 98 bis 105, 108 Absatz 2, 107, 108, 109 Absatz 2, 110);
3. eines Verbrechens gegen das Leben (§§ 112; 113);
4. eines Verbrechens des schweren Raubes (§ 128 Absatz 1 Ziffern 1 und 2);
5. eines Verbrechens oder Vergehens gegen die allgemeine Sicherheit, oder gegen die staatliche Ordnung (§§ 185, 188; 190, 198, 213 Absatz 3);
6. eines Vergehens oder Verbrechens des Mißbrauchs von Waffen oder Sprengmitteln (§§ 208, 207);
7. eines Verbrechens der Gefangenenbefreiung (§ 235 Absatz 2);
8. eines Verbrechens oder Vergehens der Fahnenflucht (§ 254)
vor dessen Beendigung glaubwürdig Kenntnis erlangt und dies nicht unverzüglich zur Anzeige bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 225 wie folgt geändert:
- Abs. 1 Ziffern 2 und 5 erhielten folgende Fassung:
"2. einer Straftat gegen die verfassungsmäßige Ord-nung der Deutschen Demokratischem Republik (§§ 96 bis 105);
5. eines Verbrechens gegen die allgemeine Sicherheit oder gegen die staatliche Ordnung (§§ 185, 186, 190, 198)".
- im Abs. 1 Ziffer 6 wurden die Worte "Vergehens oder" und in Ziffer 8 wurden die Worte "oder Vergehen" gestrichen.
- der Abs. 3 wurde aufgehoben und der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 3 und erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Anzeige ist bei den Untersuchungsorganen oder bei einem Staatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik zu erstatten. Die Anzeige kann erforderlichenfalls auch bei einem anderen staatlichen Organ erstattet werden:"

§ 226. Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Unterlassung der Anzeige. (1) Wegen Unterlassung der Anzeige kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn der Täter
1. die Begehung der Straftat auf andere Weise verhindert hat oder wenn unabhängig von seinem Verhalten die Straftat weder vorbereitet noch versucht wird;
2. sich ernsthaft bemüht hat, die Begehung der Straftat zu verhindern oder wenn er bei einem Verbrechen gegen das Leben den Bedrohten rechtzeitig gewarnt hat;
3. die Anzeige gegen einen nahen Angehörigen erstatten müßte.

(2) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, Geschwister und solche Personen, die mit dem Täter in gerader Linie verwandt oder durch Annahme an Kindes Statt oder im Sinne von § 47 des Familiengesetzbuches miteinander verbunden sind.

§ 227. Erfolglose Aufforderung zur Begehung einer Straftat. (1) Wer einen anderen zur Begehung einer der in § 225 genannten Straftaten oder zur Teilnahme an einer solchen auffordert oder sich dazu anbietet, ohne daß dieser die Straftat ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn der Täter die Begehung der Straftat, zu der er aufgefordert oder sich angeboten hatte, selbst verhindert.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 227 Abs. 1 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.

§ 228. Falsche Anschuldigung. Wer gegenüber einem staatlichen Organ wider besseres Wissen einen anderen der Begehung einer Straftat beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

§ 229. Vortäuschung einer Straftat. Wer gegenüber einem staatlichen Organ der Rechtspflege oder Sicherheitsorgan die Begehung einer Straftat vortäuscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

§ 230. Vorsätzlich falsche Aussage. (1) Wer vorsätzlich vor Gericht als Zeuge, Sachverständiger oder Prozeßpartei falsche oder unvollständige Aussagen macht öder als Dolmetscher falsch übersetzt oder wer einen anderen zu einer unbewußt falschen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat vor einem Notar, der Seekammer in einer Havarieverhandlung oder vor dem Patentamt begeht.

§ 231. Falsche Versicherung zum Zwecke des Beweises. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr gegenüber einer zur Abnahme einer besonderen Versicherung der Wahrheit gesetzlich befugten Stelle wissentlich falsche Angaben macht und ihre Richtigkeit in der dazu vorgeschriebenen Form versichert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

§ 232. Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Bei vorsätzlich falscher Aussage öder falscher Versicherung zum Zwecke des Beweises kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn der Täter
1. die falsche Aussage oder die falsche Versicherung so rechtzeitig berichtigt, daß schädliche Auswirkungen nicht eingetreten sind;
2. durch die wahrheitsgemäße Aussage öder Versicherung sich oder einen nahen Angehörigen der Möglichkeit der Strafverfolgung aussetzt.

§ 233. Begünstigung. (1) Wer nach der Begehung einer Straftat dem Täter oder einem Beteiligten Beistand leistet, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen oder ihm die Vorteile aus der Straftat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Sind dem Täter die Umstände bekannt, nach denen die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist oder leistet er die Begünstigung seines Vorteils wegen, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(3) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn die Begünstigung einem nahen Angehörigen gewährt wird, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im § 233 Abs. 2 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.

§ 234. Hehlerei. (1) Wer seines Vorteils wegen Gegenstände, von denen er weiß oder von denen er nach den ihm bekannten Umständen annehmen muß, daß sie durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt sind, erwirbt, in sonstiger Weise an sich bringt oder seines Vorteils wegen beim Absatz solcher- Sachen mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis. zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Hat der Täter die Straftat wiederholt oder mit anderen gemeinschaftlich begangen oder sind ihm die Umstände bekannt, nach denen die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 234 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurde vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bewährung" wurde ein Komma eingefügt.
- folgende Anmerkung wurden angefügt:
"Anmerkung: Geringfügige Hehlerei kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

§ 235. Gefangenenbefreiung. (1) Wer eine vorläufig festgenommene oder auf Grund gerichtlicher Entscheidung in staatlichem Gewahrsam befindliche Person aus einer Vollzugsanstalt oder einer anderen zur Unterbringung bestimmten staatlichen Einrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten befreit oder ihr beim Entweichen behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 235 folgende Fassung:
"§ 235. Gefangenenbefreiung. (1) Wer eine vorläufig festgenommene oder auf Grund gerichtlicher Entscheidung in staatlichem Gewahrsam befindliche Person aus einer Strafvollzugseinrichtung oder einer anderen zur Unterbringung bestimmten staatlichen Einrichtung oder aus. der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten befreit oder ihr beim Entweichen behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.
(2) Wer die Tat unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begeht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar."

§ 236. Gefangenenmeuterei. (1) Ein Inhaftierter, der sich mit einem oder mehreren Inhaftierten mit dem Ziel zusammenschließt, den mit der Bewachung oder Beaufsichtigung Beauftragten Widerstand zu leisten, sie tätlich anzugreifen oder zu nötigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Rädelsführer werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 237. Entweichen aus gerichtlich angeordnetem Freiheitsentzug. (1) Ein Verurteilter, der durch Flucht aus einer Strafvollzugseinrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten den Vollzug eines gerichtlich angeordneten Freiheitsentzuges verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann abgesehen werden, wenn sich der Täter den Sicherheitsorganen freiwillig stellt.

§ 238. Verletzung von gerichtlichen Maßnahmen und von Zusatzstrafen. (1) Wer sich einer durch das Gericht ausgesprochenen Aufenthaltsbeschränkung entzieht oder Erziehungs- und Kontrollmaßnahmen nach den §§ 47, 48 verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein durch das Gericht ausgesprochenes Tätigkeitsverbot schwerwiegend mißachtet.

(3) Das Gericht hat bei einer Verurteilung über die Aufrechterhaltung der Zusatzstrafen oder der Maßnahmen zur Wiedereingliederung zu entscheiden und diese erforderlichenfalls neu festzusetzen.

Anmerkung: Andere Zuwiderhandlungen gegen ein Tätigkeitsverbot können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im § 238 Abs. 1 nach dem Wort "Bewährung" das Wort "Haftstrafe" eingefügt.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der § 235 wie folgt geändert:
- die Abs. 1 und 2 erhielten folgende Fassung:
"(1) Ein Inhaftierter, der sich mit einem oder mehreren Inhaftierten zusammenschließt, um den mit der Bewachung oder Beaufsichtigung Beauftragten Widerstand zu leisten, sie tätlich anzugreifen oder zu nötigen oder gegen die Verwirklichung gesetzlich festgelegter Vollzugsmaßnahmen Widerstand zu leisten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder ist die Tat ohne Zusammenschluß mit anderen begangen worden, kann. der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Haftstrafe bestraft werden."
- die bisherigen Abs. 2 und 3 wurden Abs. 3 und 4.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 238 aufgehoben und an deren Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 238. Beeinträchtigung richterlicher Unabhängigkeit. (1) Wer auf einen Richter, einen Schöffen oder ein Mitglied eines gesellschaftlichen Gerichtes Einfluß nimmt, um sie zu einer ihre Rechtspflichten verletzenden gerichtlichen Entscheidung zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf, Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen Richter, einen Schöffen oder ein Mitglied eines gesellschaftlichen Gerichtes wegen einer von ihm getroffenen gerichtlichen Entscheidung beleidigt, verleumdet oder bedroht.
(3) Wer die Tat nach Absatz 1 unter Mißbrauch seiner staatlichen Befugnisse, unter Anwendung von Gewalt oder Androhung von Gewalt oder eines anderen erheblichen Nachteils begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
:(4) Der Versuch nach den. Absätzen 1 und 3 ist strafbar."

§ 239. Schwerer Gewahrsamsbruch. Wer
1. beschlagnahmte, gepfändete oder in amtlichem Gewahrsam befindliche Sachen unbefugt vernichtet, beschädigt oder beiseite schafft;
2. unbefugt ein Siegel, das im Auftrag eines staatlichen Organs angelegt wurde, bricht oder ablöst, um einen erheblichen Nachteil zu verursachen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Anmerkung: Gewahrsamsbruch ohne die genannten Folgen kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 240. Urkundenfälschung. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder von einer unechten oder verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine echte Urkunde ist eine schriftliche oder in anderer Form aufgezeichnete Erklärung, die in Ausübung dienstlicher oder sonstiger beruflicher Befugnisse oder in Wahrnehmung persönlicher Rechte und Pflichten ausgestellt wurde -und Rechte und Pflichten begründet, ändert, aufhebt oder die rechtserhebliche Tatsache beweist und ihren Aussteller erkennen läßt.

§ 241. Urkundenvernichtung. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Urkunde vernichtet, beschädigt, zurückhält oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 241a. Fälschung oder Vernichtung beweiserheblicher Daten. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Daten, die rechtserhebliche Tatsachen beweisen, vernichtet oder verfälscht oder von verfälschten Daten Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

§ 242. Falschbeurkundung. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Urkunde eines Staats- oder Wirtschaftsorgans, einer gesellschaftlichen Institution, eines Notars oder einer gesellschaftlichen Organisation (öffentliche Urkunde) zum Beweis rechtserheblicher Tatsachen inhaltlich falsch herstellt, diese Herstellung bewirkt oder von einer solchen Urkunde mit falschem Inhalt Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 243. Nötigung zu einer Aussage. Wer als Richter, Staatsanwalt oder Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans in einem Strafverfahren Zwangsmittel anwendet oder anwenden läßt, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jähren bestraft.

§ 244. Rechtsbeugung. Wer wissentlich bei der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens als Richter, Staatsanwalt oder Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans gesetzwidrig zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten entscheidet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

4. Abschnitt
Straftaten unter Verletzung dienstlicher Pflichten

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden an dieser Stelle folgende Paragrafen eingefügt:
"§ 244a. Amtsmißbrauch. (1) Wer seine staatlichen oder gesellschaftlichen Befugnisse oder seine Stellung oder Tätigkeit mißbraucht und zum Nachteil des Gemeinwohls sich oder andere erheblich bereichert oder sich oder anderen sonstige erhebliche Vorteile verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Schwere Fälle des Amtsmißbrauchs werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Einen schweren Fall begeht, wer das Gemeinwohl in besonders hohem Maße schädigt oder sich oder anderen Vorteile in besonders hohem Umfang, verschafft.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 244b. Straftaten in Ausübung staatlicher Tätigkeit. (1) Wer in Ausübung staatlicher Tätigkeit eine Körperverletzung (§ 115), eine Nötigung (§ 129), eine Bedrohung (§ 130), eine Freiheitsberaubung (§ 131), einen Hausfriedensbruch (§ 134), eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 135), ein unberechtigtes Abhören (§ 135 a), eine Verletzung der Rechte an persönlichen Daten (§ 136 a), eine Beleidigung (§ 137), eine Verleumdung (§ 138) öder eine Vernichtung von Urkunden oder beweiserheblichen Daten (§§ 241; 241 a) begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 244c. Verletzung des Steuergeheimnisses. (1) Wer unbefugt
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Ordnungsstrafverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekanntgeworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Ziffer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt."

Geheimnisverrat

§ 245. (1) Wer entgegen einer ihm durch Gesetz; Arbeitsvertrag oder von einem Staats- oder Wirtschaftsorgan ausdrücklich auferlegten Pflicht geheimzuhaltende Dokumente oder Gegenstände für Unbefugte zugänglich aufbewahrt oder solche Dokumente öder Gegenstände abhanden kommen läßt oder in anderer Weise geheimzuhaltende Tatsachen. offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Wer sich von einer Person, der durch Gesetz, Arbeitsvertrag oder von einem Staats- und Wirtschaftsorgan eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich auferlegt ist, durch unlautere Methoden die Offenbarung geheimzuhaltender Tatsachen erschleicht und dadurch staatliche oder gesellschaftliche Interessen vorsätzlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer durch die Tat staatliche oder wirtschaftliche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 245 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Wer sich von einer Person, der durch Gesetz, Arbeitsvertrag oder von einem Staats- und Wirtschaftsorgan eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich auferlegt ist, durch unlautere Methoden die Offenbarung geheimzuhaltender Tatsachen erschleicht und dadurch staatliche oder gesellschaftliche Interessen vorsätzlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 245 folgende Fassung:
"§ 245. (1) Wer als Geheimnisträger Staatsgeheimnisse offenbart oder in anderer Weise für Unbefugte zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer entgegen einer ihm durch Gesetz, Vertrag oder durch Festlegungen der Leiter von Staatsorganen, wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen oder gesellschaftlichen Organisationen auferlegten Pflicht geheimzuhaltende Informationen offenbart oder in anderer Weise für Unbefugte zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
(3) Wer sich durch unlautere Methoden Kenntnis von Staatsgeheimnissen oder anderen geheimzuhaltenden Informationen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer unberechtigt Staatsgeheimnisse oder andere geheimzuhaltende Informationen erlangt und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung verletzt, wird nach Absatz 2 bestraft.
(5) Wer durch die Tat in den Fällen der Absätze 1 bis 3 staatliche oder wirtschaftliche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gefährdet oder wer die Tat aus Vorteilsstreben begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.
(6) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 245 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Wer entgegen einer ihm durch Gesetz, Vertrag oder durch Festlegung der Leiter von Staatsorganen, Betrieben, Genossenschaften oder Einrichtungen auferlegten Pflicht geheimzuhaltende Informationen offenbart oder in anderer Weise für Unbefugte zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 246. Wer fahrlässig entgegen einer ihm durch Gesetz, Arbeitsvertrag oder von einem Staats- oder Wirtschaftsorgan ausdrücklich auferlegten Pflicht, geheimzuhaltende Dokumente oder Gegenstände abhanden kommen läßt oder für Unbefugte zugänglich aufbewahrt oder geheimzuhaltende Tatsachen offenbart und dadurch staatliche oder wirtschaftliche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft:

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 246 folgende Fassung:
"§ 246. Wer fahrlässig als Geheimnisträger Staatsgeheimnisse oder entgegen einer ihm durch Gesetz, Vertrag oder durch Festlegungen der Leiter von Staatsorganen, wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen oder gesellschaftlichen Organisationen auferlegten Pflicht andere geheimzuhaltende Informationen offenbart, in anderer Weise Unbefugten zugänglich macht oder abhanden kommen läßt und dadurch staatliche oder wirtschaftliche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der § 246 folgende Fassung:
"§ 246. Wer fahrlässig als Geheimnisträger Staatsgeheimnisse oder entgegen einer ihm durch Gesetz, Vertrag oder durch Festlegungen der Leiter von Staatsorganen, Betrieben, Genossenschaften oder Einrichtungen auferlegten Pflicht andere geheimzuhaltende Informationen offenbart. In anderer Weise Unbefugten zugänglich macht oder abhanden kommen läßt und dadurch staatliche oder wirtschaftiche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich .gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft."

Bestechung

§ 247. Wer in Ausübung staatlicher oder wirtschaftsleitender oder unter Mißbrauch ihm ausdrücklich übertragener Befugnisse für die pflichtwidrige Bevorzugung eines anderen oder für eine sonstige Verletzung seiner Dienstpflichten Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 247 folgende Fassung:
"§ 247. Bestechlichkeit. (1) Wer unter Mißbrauch der ihm durch seine Dienststellung, durch Vertrag oder in sonstiger Weise übertragenen Befugnisse für die pflichtwidrige Bevorzugung eines anderen oder für eine sonstige Verletzung der ihm übertragenen Pflichten Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Schwere Fälle der Bestechlichkeit werden mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
1. die ihm übertragenen Befugnisse in einer das Vertrauen der Bürger besonders schädigenden Weise mißbraucht; ,
2. erhebliche Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt;
3. die Tat zusammen mit anderen ausführt, die sich unter Ausnutzung der ihnen übertragenen Befugnisse oder zur wiederholten Begehung von Straftaten der
Bestechlichkeit oder Bestechung zusammengeschlossen haben.
(3) Ist die Tatbeteiligung nach Absatz 2 Ziffer 3 von untergeordneter Bedeutung, kann der Täter nach Absatz 1 bestraft werden."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 247a. Bestechung. (1) Wer einem im Sinne von § 247 Befugten Geschenke oder andere Vorteile für die Vornahme einer pflichtwidrigen Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
(2) Von Strafe kann abgesehen werden, wenn
1. das Geschenk oder der Vorteil auf ausdrückliche Forderung des anderen gewährt oder versprochen wird;
2. der Täter freiwillig seine Handlung zur Anzeige bringt oder aktiv an der Aufklärung der Tat mitwirkt."

§ 248. Wer Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um einen anderen zu einer Handlung nach § 247 zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 248 folgende Fassung:
"§ 248. Vorteilsannahme. Wer in Ausübung staatlicher oder wirtschaftsleitender Befugnisse als Gegenleistung für eine vorgenommene, vorzunehmende oder zu unterlassende dienstliche Handlung Geschenke oder andere Vorteile in erheblichem Umfang fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
Anmerkung: Die unzulässige Bevorzugung bei Warenabgabe und Dienstleistungen kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden im § 248 die Worte "oder wirtschaftsleitender" gestrichen.

5. Abschnitt
Sonstige Straftaten gegen die allgemeine, staatliche und öffentliche Ordnung

§ 249. Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten. (1) Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung dadurch gefährdet, daß er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, oder wer der Prostitution nachgeht oder wer sich auf ändere unlautere Weise Mittel zum Unterhalt verschafft, wird mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Haftstrafe, Arbeitserziehung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.

(2) In leichten Fällen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.

(3) Ist der Täter nach Absatz 1 oder wegen eines Verbrechens gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische, persönliche, oder private Eigentum, die allgemeine Sicherheit oder die staatliche Ordnung bereits bestraft, kann auf Arbeitserziehung oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im § 249 Abs. 1 das Wort "Arbeitserziehung" gestrichen und im Abs. 3 wurden die Worte "Arbeitserziehung oder" gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der § 249 folgende Fassung:
"§ 249. Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten. (1) Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt, indem er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, wird mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer der Prostitution nachgeht oder in sonstiger Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch eine asoziale Lebensweise beeinträchtigt.
(3) In leichten Fällen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.
(4) Ist der Täter nach Absatz 1 oder 2 oder wegen eines Verbrechens bereits bestraft, kann auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.
(5) Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 249 Abs. 4 aufgehoben.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 249 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 249 nochmals aufgehoben.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 249a. Unzulässige Glücksspiele und Wetten. Wer ohne Genehmigung in der Öffentlichkeit Glücksspiele oder Wetten organisiert oder betreibt, um sich oder anderen erhebliche Vorteile zu verschaffen, wird mit Geldstrafe, Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Anmerkung: Derartige Handlungen, die nicht auf die Erlangung eines erheblichen Vorteils gerichtet sind, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

§ 250. Tierquälerei. Wer vorsätzlich ein Tier roh mißhandelt oder quält, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe- oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Anmerkung: Andere Mißhandlungen von Tieren können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

9. Kapitel
Militärstraftaten

Allgemeine Bestimmungen

§ 251. (1) Militärstraftaten sind von Militärpersonen schuldhaft begangene gesellschaftswidrige oder oder gesellschaftsgefährliche Handlungen, die als Vergehen oder Verbrechen strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen dieses Kapitels begründen.

(2) Militärperson im Sinne dieses Gesetzes ist, wer aktiven Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder Reservistenwehrdienst leistet.

(3) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer Militärstraftat wird auch bestraft, wer nicht Militärperson ist.

(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Straftaten, die sich gegen die Armeen der verbündeten Staaten richten.

§ 252. (1) Gegen Militärpersonen kann wegen von ihnen begangener Militärstraftaten auf Strafarrest erkannt werden, wenn es die Bestimmungen dieses Kapitels vorsehen. Bei Verletzung eines anderen Gesetzes kann auf Strafarrest erkannt werden, wenn die Straftat ein Vergehen ist.

(2) Der Strafarrest wird unter Berücksichtigung des Grades der Gesellschaftswidrigkeit der Tat vor allem gegen solche Militärpersonen angewandt, die aus grober Mißachtung der militärischen Disziplin und Ordnung eine Straftat begehen. Mit der Verurteilung zu Strafarrest soll der Täter zur Achtung der gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie zu einer verantwortungsbewußten Einstellung zur militärischen Disziplin und Ordnung angehalten werden.

(3) Der Strafarrest wird für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten ausgesprochen.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde im § 252 Abs. 3 das Wort "drei" ersetzt durch: "sechs".

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 252 nochmals aufgehoben.

§ 253. (1) Die Kommandeure haben die sich aus Artikel 3 dieses Gesetzes ergebenden Aufgaben in ihren Zuständigkeitsbereich zu erfüllen. Sie stützen sich dabei auf die militärischen Kollektive und anderen gesellschaftlichen Kräfte.

(2) Handlungen, die zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes dieses Kapitels entsprechen, sind keine Militärstraftaten, wenn die Folgen für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin und Einsatzbereitschaft sowie die Schuld des Täters gering sind und mit Rücksicht auf die Schwere und die Umstände der Tat sowie die Persönlichkeit des Täters bei Anwendung der Disziplinarvorschrift durch den Kommandeur die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch den Täter zu erwarten ist.

(3) Über Vergehen nach den Kapiteln 2 bis 8. dieses Gesetzes entscheiden die Kommandeure nach Übergabe durch die Militärjustizorgane auf der Grundlage der Disziplinarvorschrift, wenn die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 vorliegen.

(4) Die Kommandeure entscheiden über die disziplinarische Verantwortlichkeit von Militärpersonen, die Verfehlungen begangen haben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der § 253 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde aufgehoben.
- der Abs. 2 wurde Abs. 1 und das Wort "sozialistischen" wurde gestrichen.
- die Abs. 3 und 4 wurden Abs. 2 und 3.

§ 254. Fahnenflucht. (1) Wer seine Truppe, seine Dienststelle oder einen anderen für ihn bestimmten Aufenthaltsort verläßt oder ihnen fernbleibt, um sich dem Wehrdienst zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu sechs Jahren bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Tat
1. mit dem Ziel begangen wird, das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik zu verlassen oder diesem fernzubleiben;
2. unter Mitnahme einer Waffe erfolgt oder zur Verwirklichung der Tat Gewalt gegen andere Personen angewandt oder mit Gewalt gedroht wird;
3. von mindestens zwei Militärpersonen gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt § 254 Abs. 1 bis 3 folgende Fassung:
"(1) Wer seine Truppe oder einen anderen für ihn bestimmten Aufenthaltsart verläßt oder ihnen fernbleibt, um sich dem Wehrdienst zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.
(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Ein schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat unter Anwendung oder Androhung der Anwendung von Waffen begangen wird oder der Täter Gewalt gegen andere Personen anwendet.
(3) Der Versuch ist strafbar, im Falle des Absatzes 2 auch die Vorbereitung."

§ 255. Unerlaubte Entfernung. (l) Wer sich unerlaubt länger als vierundzwanzig Stunden von seiner Truppe, seiner Dienststelle oder einem anderen für ihn bestimmten Aufenthaltsort entfernt oder ihnen unerlaubt fernbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im Zeitraum von drei Monaten mindestens dreimal unter vierundzwanzig Stunden sich unerlaubt entfernt hat oder unerlaubt ferngeblieben ist.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird unabhängig von der Dauer des unerlaubten Fernbleibens mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 255 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 256. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung. (1) Wer sich dem Wehrdienst durch Täuschung entzieht oder sich weigert, den Wehrdienst zu leisten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer mit dem Ziel, seine Dienstfähigkeit zu beeinträchtigen, sich Verletzungen oder andere Gesundheitsschäden beibringt oder durch andere Personen beibringen läßt oder wer eine Dienstunfähigkeit vortäuscht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 256 Abs. 1 das Wort "fünf" ersetzt durch: "zwei" und das Wort "Strafarrest" wurde ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 257. Befehlsverweigerung und Nichtausführung eines Befehls. (1) Wer die Ausführung des Befehls eines Vorgesetzten verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf ,Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer den Befehl eines Vorgesetzten nicht, unrichtig oder nicht vollständig ausführt.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 257 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 258. Handeln auf Befehl. (1) Eine Militärperson ist für eine Handlung, die sie in Ausführung des Befehls eines Vorgesetzten begeht., strafrechtlich nicht verantwortlich, es sei denn, die Ausführung des Befehls verstößt offensichtlich gegen die anerkannten Normen des Völkerrechts oder gegen Strafgesetze.

(2) Werden durch die Ausführung eines Befehls durch den Unterstellten die anerkannten Normen des Völkerrechts oder ein Strafgesetz verletzt, ist dafür auch der Vorgesetzte strafrechtlich verantwortlich, der den Befehl erteilt hat.

(3) Die Verweigerung oder Nichtausführung eines Befehls, dessen Ausführung gegen die anerkannten Normen des Völkerrechts oder gegen Strafgesetze verstoßen würde, begründet keine strafrechtliche Verantwortlichkeit,

§ 259. Meuterei. (1) Wer an einer Zusammenrottung teilnimmt, bei welcher eine der in den §§ 257 oder 267 genannten Handlungen begangen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn
1. die Tat unter Anwendung von Waffen oder unter Androhung des Gebrauchs von Waffen begangen wird;
2. durch die Tat vorsätzlich oder fahrlässig schwere Folgen verursacht werden;
3. der Täter Rädelsführer oder Organisator ist.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 259 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 260. Feigheit. vor dem Feind. (1) Wer sich aus Feigheit oder Mutlosigkeit freiwillig gefangen gibt, sich weigert, die Waffe zu gebrauchen oder sich in anderer Weise feige vor dem Feind verhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer aus Feigheit oder Mutlosigkeit Kriegsmittel oder Truppen dem Feind übergibt oder freiwillig überläßt.

§ 261. Verletzung der Dienstvorschriften über den Wach-, Streifen- oder Tagesdienst. (1) Wer als Angehöriger einer Wache oder Streife die Dienstvorschriften oder andere Weisungen über den Wach- oder Streifendienst verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zum Tagesdienst vergattert ist, dabei Dienstvorschriften oder andere Weisungen für seine Dienstdurchführung verletzt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig schwere Folgen verursacht.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 261 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 262. Verletzung der Dienstvorschriften über die Grenzsicherung. (1) Wer als Angehöriger der Grenztruppen Dienstvorschriften oder andere Weisungen über die Grenzsicherung verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 262 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 263. Verletzung der Dienstvorschriften über den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst. (1) Wer als Angehöriger einer Einheit, Dienststelle oder anderen Einrichtung, die zum Schutze oder zur Überwachung des See- oder Luftraumes einbesetzt ist, Dienstvorschriften oder andere Weisungen über den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Angehöriger einer Einheit, Dienststelle oder Einrichtung des Nachrichtenwesens Dienstvorschriften oder andere Weisungen dieses Dienstes verletzt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig schwere Folgen verursacht.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 263 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 264. Verletzung der Dienstvorschriften über den Flugbetrieb. (1) Wer Dienstvorschriften oder andere Weisungen über die Sicherstellung oder die Durchführung des Flugbetriebes verletzt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Gefechtsbereitschaft oder die Sicherheit des Flugbetriebes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 264 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 265. Verletzung der Dienstvorschriften über den Dienst auf Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Mitteln. (1) Wer Dienstvorschriften über den Dienst an Bord oder andere Weisungen, die den Dienst auf Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Mitteln betreffen, verletzt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Gefechtsbereitschaft oder die Sicherheit eines Schiffes, Bootes oder eines anderen schwimmenden Mittels gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer pflichtwidrig ein gefährdetes Schiff, Boot oder ein anderes schwimmendes Mittel verläßt.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 265 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 266. Verletzung der Meldepflicht. (1) Wer es pflichtwidrig unterläßt, eine Meldung zu erstatten oder wider besseres Wissen in einer Meldung unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefährdung der Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe oder andere schwere Folgen verursacht werden, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 266 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 267. Angriff, Widerstand und Nötigung gegen Vorgesetzte, Wachen, Streifen oder andere Militärpersonen. (1) Wer einen Vorgesetzten, einen Angehörigen einer Wache oder Streife oder eine andere Militärperson während oder wegen der Erfüllung dienstlicher Pflichten tätlich angreift oder durch Widerstand an der Erfüllung dienstlicher Pflichten hindert oder bei Ausübung der Dienstpflichten nötigt, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat unter Anwendung oder Androhung des Gebrauchs von Waffen begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(3) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Absatz 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und die Tat nach Absatz 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 267 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 268. Mißbrauch der Dienstbefugnisse. (1) Wer seine Dienstbefugnisse oder als Vorgesetzter seine Dienststellung mißbraucht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig schwere Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Vorgesetzter gegen einen Unterstellten rechtswidrig Gewalt anwendet, ihn rnißhandelt oder zu unerlaubten oder entwürdigenden Handlungen nötigt.

(3) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Absatz 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt § 268 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Wer seine Dienstbefugnisse oder als Vorgesetzter seine Dienststellung mißbraucht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig schwere Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit Haftstrafe bestraft."

§ 269. Verletzung der Dienstaufsichtspflicht durch Vorgesetzte. (1) Ein Vorgesetzter, der Unterstellte zur Verletzung von Dienstvorschriften auffordert oder ihre Verletzung aus Nachlässigkeit oder Pflichtvergessenheit duldet, wird, wenn durch dieses Verhalten des Unterstellten fahrlässig schwere Folgen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe verursacht werden, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft. `

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 269 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 270. Beleidigung Vorgesetzter oder Unterstellter. (1) Wer als Unterstellter einen Vorgesetzten oder als Dienstgradniederer einen Dienstgradhöheren während des Dienstes oder wegen dienstlicher Obliegenheiten außerhalb des Dienstes verleumdet oder beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat nach Absatz 1 als Vorgesetzter einem Unterstellten oder als Dienstgradhöherer einem Dienstgradniederen gegenüber begeht.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 270 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 271. Verletzung des Beschwerderechts. Wer als Vorgesetzter eine ordnungsgemäß eingereichte Beschwerde eines Unterstellten nicht bearbeitet, zurückhält oder den Beschwerdeführer zur Rücknahme der Beschwerde nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 271 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 272. Verrat militärischer Geheimnisse. (1) Wer militärische Geheimnisse unerlaubt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2). Ebenso wird bestraft, wer geheimzuhaltende militärische Dokumente oder Gegenstände sich unerlaubt verschafft, für Unbefugte zugänglich auf bewahrt oder durch vorsätzliche Verletzung der Vorschriften über die Wachsamkeit geheimzuhaltende militärische Dokumente oder Gegenstände fahrlässig abhanden kommen läßt oder militärische Geheimnisse fahrlässig offenbart.

(3) Wer durch die Tat schwere Folgen für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis, zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Absätzen 1 und 2 mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung und die Tat nach Absatz 3 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der § 272 aufgehoben.

§ 273. Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft der Kampftechnik. (1) Wer Waffen, Munition, Fahrzeuge oder andere Gegenstände der Kampftechnik oder der militärischen Ausrüstung oder militärische Anlagen unberechtigt zerstört, beschädigt, in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt oder sie anderweitig ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer durch die Tat schwere Folgen für die Gefechtsbereitschaft oder die Kampffähigkeit der Truppe vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer die Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht und dadurch schwere Folgen für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(5) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Absätzen 1 bis 3 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und die Tat nach Absatz 4 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 273 Abs. 1 und 4 jeweils das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 274. Verlust der Kampftechnik. (1) Wer fahrlässig Waffen, Munition, Fahrzeuge oder andere Gegenstände der Kampftechnik oder militärischen Ausrüstung, die ihm anvertraut sind, abhanden kommen läßt und dadurch schwere Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 274 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 275. Unberechtigte Benutzung von militärischen Fahrzeugen und Geräten. (1) Wer militärische Fahrzeuge, Transportmittel oder andere Gegenstände der Kampftechnik unberechtigt benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer durch die Tat schwere Folgen für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe vorsätzlich oder fahrlässig verursacht oder die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im § 275 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

§ 276. Straftaten einer in Gefangenschaft geratenen Militärperson. (1) Wer sich in Gefangenschaft befindet und freiwillig Maßnahmen des Feindes unterstützt, die militärischen Charakter tragen oder militärisch zweckbestimmt sind oder die in anderer Weise der Deutschen Demokratischen Republik oder einem mit ihr verbündeten Staat Schaden zufügen können, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen andere in Gefangenschaft geratene Personen im Interesse des Feindes Gewalt anwendet oder aus persönlichem Vorteil Handlungen begeht, die anderen Gefangenen zum Nachteil gereichen.

(3) Wer in Gefangenschaft geraten ist und Waffendienst gegen die Deutsche Demokratische Republik oder ihre Verbündeten leistet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

§ 277. Gewaltanwendung und Plünderung. Wer im Falle bewaffneter Auseinandersetzungen unter Ausnutzung der Lage oder unter Vortäuschung einer militärischen Notwendigkeit rechtswidrig der Zivilbevölkerung Sachen wegnimmt, Vermögenswerte oder Kulturgüter plündert oder zerstört oder in anderer Weise Gewalt anwendet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 278. Schändung Gefallener und Mißbrauch der Lage Verwundeter. Wer während oder nach Kampfhandlungen Toten, Verwundeten oder Kranken unberechtigt Sachen aboder wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 279 Anwendung verbotener Kampfmittel. Wer im Falle bewaffneter Auseinandersetzungen die Anwendung eines völkerrechtlich verbotenen Kampfmittels anordnet oder wer solche Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

§ 280. Verletzung der Rechte der Kriegsgefangenen. Wer die völkerrechtlichen oder die ihnen entsprechenden gesetzlichen oder militärischen Bestimmungen über die Behandlung der Kriegsgefangenen verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis- zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 281. Verletzung des Zeichens des Roten Kreuzes. Wer das Zeichen des Roten Kreuzes oder ihm gleichgestellte Zeichen mißachtet, diese unberechtigt benutzt oder die Schutzrechte des Sanitätspersonals verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

 § 282. Verletzung der Rechte der Parlamentäre. Wer die völkerrechtlich anerkannten Schutzrechte der Parlamentäre und des Begleitpersonals verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 283. Schwere und besonders schwere Fälle. (1) Militärstraftaten nach den §§ 279 bis 282 können in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe  nicht unter einem Jahr bestraft werden.

(2) Militärstraftaten nach § 254 Absatz 4, § 256 Absatz 4, § 257 Absatz 3, § 259 Absatz 4, §§ 260, 267 Absatz 3, § 276 Absatz 3, §§ 277 und 278 können in besonders schweren Fällen mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im § 283 Abs. 2 die Worte "oder mit Todesstrafe" gestrichen.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zwölften Januar neunzehnhundertachtundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den zwölften Januar neunzehnhundertachtundsechzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1975 S. 13
© 6. Februar 2005 - 9. April 2005

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