Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
-StGB-

vom 12. Januar 1968

siehe auch das Einführungsgesetz vom 12. Januar 1968

geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 1974 (GBl. I. S. 591),

neu bekannt gemacht am 19. Dezember 1974 (GBl. 1975 I S. 13)

 

Inhaltsverzeichnis des Strafgesetzbuches

nicht wiedergegeben

Die allseitige Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik als sozialistischer Staat, in dem die führende Kraft des Volkes, die Arbeiterklasse, im Bündnis mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, mit der sozialistischen Intelligenz und den anderen werktätigen Schichten des Volkes die politische Macht ausübt, ist die entscheidende Aufgabe, um den Aufbau des Sozialismus zu vollenden und den Frieden des Volkes zu sichern. Die sozialistische Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik enthält die allgemein verbindlichen Verhaltensregeln für das Zusammenleben der Menschen, deren Einhaltung im Interesse der Gesellschaft und jedes Bürgers liegt. Das sozialistische Recht der Deutschen Demokratischen Republik verkörpert den Willen des Volkes, dient dem Schutz der Bürgerrechte und bestätigt die Deutsche Demokratische Republik als den wahren deutschen Rechtsstaat.

Der systematische Ausbau des sozialistischen Rechts als Instrument der staatlichen Leitung der Gesellschaft dient dem Zweck, die Produktivkräfte und die sozialistischen Produktionsverhältnisse planmäßig zu entfalten und zu lenken, die sozialistische Gemeinschaft sowie das verantwortungsbewußte Handeln der Bürger zu entwickeln und unsere Ordnung gegen die Anschläge ,ihrer Feinde wie gegen jegliche kriminelle Handlungen zu schützen.

Das sozialistische Strafgesetzbuch ist Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Rechtssystems der Deutschen Demokratischen Republik. Es dient im besonderen dem entschiedenen Kampf gegen die verbrecherischen Anschläge auf den Frieden und die Deutsche Demokratische Republik, die vom westdeutschen Imperialismus und seinen Verbündeten ausgehen und die Lebensgrundlagen unseres Volkes bedrohen. Es dient zugleich dem Kampf geben Straftaten, die aus dem Fortwirken der Überreste der kapitalistischen Zeit erwachsen und durch feindliche Einflüsse und moralische Verfallserscheinungen aus den imperialistischen Staaten genährt werden. Damit gewährleistet das sozialistische Strafrecht den wirksamen Schutz der sozialistischen Staatsund Gesellschaftsordnung und der sozialistischen Gesetzlichkeit.

Das sozialistische Strafrecht gebietet, daß jeder zur Verantwortung, gezogen wird, der sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig macht. Es wendet sich an alle Bürger, staatlichen und gesellschaftlichen Organe und an alle Kollektive, wachsam und unduldsam gegenüber den feindlichen Machenschaften gegen die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der Bürger und gegenüber allen Erscheinungen von Ungesetzlichkeit und Verantwortungslosigkeit zu sein. Es fordert alle auf, aktiv mitzuwirken, damit Straftaten verhütet, alle Verbrechen und Vergehen aufgedeckt, ihre Ursachen und Bedingungen beseitigt und die Schuldigen zur Verantwortung gezogen werden. Die Festigung, der Disziplin in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und die Erhöhung der Verantwortung jedes Bürgers für die Wahrung des Rechts ist Grundlage für die Verwirklichung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik.

Allgemeiner Teil

1. Kapitel
Grundsätze des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik

Artikel  1. Schutz und Sicherung der sozialistischen Staatsordnung und der sozialistischen Gesellschaft. Gemeinsames Interesse der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger ist es, den zuverlässigen Schutz der Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen, der freien Entwicklung und der Rechte jedes Bürgers zu gewährleisten. Der Kampf gegen alle Erscheinungen der Kriminalität, besonders gegen die verbrecherischen Anschläge auf den Frieden, auf die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik und auf den Arbeiter-und-Bauern-Staat, ist gemeinsame Sache der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger. Der sozialistische Staat schützt seine staatlichen, wirtschaftlichen und militärischen Geheimnisse allseitig gegenüber jedermann.

Artikel 2. Grundlagen und Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die sozialistische Gesellschaftsordnung gewährleistet, daß in ihr jeder Bürger sein Leben in voller Wahrung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Rechten und Interessen der sozialistischen Gesellschaft, des Staates und seiner Bürger gestalten kann. Wer dennoch eine Straftat begeht, hat dafür vor der Gesellschaft einzustehen. Die gerechte Anwendung des Strafrechts erfordert, daß jede Straftat aufgedeckt und der Schuldige zur Verantwortung gezogen wird. Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist es, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und den Gesetzesverletzer wirksam zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben zu erziehen.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird verwirklicht durch nachdrückliche staatliche und gesellschaftliche Einwirkung auf den Gesetzesverletzer sowie durch seihe Bewährung und Wiedergutmachung.

Die Freiheitsstrafe ist die strengste Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die den wirksamen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und der Rechte der Bürger sowie die nachdrückliche Erziehung von Straftätern gewährleistet, die sich schwerwiegender Straftaten schuldig machen oder sich hartnäckig der erzieherischen Einwirkung des Staates und der Gesellschaft verschließen.

Gegen Täter, die sich wegen weniger schwerwiegender Handlungen verantworten müssen, werden Maßnahmen der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege und Strafen ohne Freiheitsentzug angewandt.

Artikel 3. Verantwortung der staatlichen und gesellschaftlichen Organe für die Verhütung von Straftaten. Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen haben die Aufgabe, die Bürger zu hoher Wachsamkeit gegenüber feindlichen Anschlägen und feindlichen ideologischen Einflüssen und zur Unduldsamkeit gegenüber Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit und Disziplin zu erziehen.

Sie sind dafür verantwortlich und rechenschaftspflichtig, daß in ihrem Aufgabenbereich durch eine wissenschaftliche Leitungstätigkeit und Erziehungsarbeit im engen Zusammenwirken mit den Bürgern Straftaten vorgebeugt wird und Gesetzesverletzer zu ehrlichem und verantwortungsbewußtem Verhalten erzogen werden. Dazu haben sie Ursachen und Bedingungen von Straftaten zu beseitigen, Gesetzlichkeit und Disziplin zu festigen und Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.

Die staatlichen und gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege sind verpflichtet, mit ihren Erfahrungen Staats- und Wirtschaftsorgane, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften und Massenorganisationen und gesellschaftliche Kollektive bei der Verhütung von Straftaten und der gesellschaftlichen Erziehung Straffälliger wirksam zu unterstützen und dabei auf die Vervollkommnung der Leitungstätigkeit und Erziehungsarbeit hinzuwirken.

Artikel 4. Schutz der Würde und der Rechte des Menschen. Die Würde des Menschen, seine Freiheit und seine Rechte stehen unter dem Schutz der Strafgesetze des sozialistischen Staates.

Die Achtung der Menschenwürde, von der sich die sozialistische Gesellschaft auch gegenüber dem Gesetzesverletzer leiten läßt, ist für die Tätigkeit der staatlichen und gesellschaftlichen Strafrechtspflege und für den Strafvollzug unverbrüchliches Gebot.

Eine Person darf nur in strikter Übereinstimmung mit den Gesetzen strafrechtlich verfolgt und zur Verantwortung gezogen werden. Eine Handlung zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nur nach sich, wenn dies zur Zeit ihrer Begehung durch Gesetz vorgesehen ist, der Täter schuldhaft gehandelt hat und die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist. Die Rückwirkung und die analoge Anwendung von Strafgesetzen zuungunsten des Betroffenen ist unzulässig.

Die Rechte der Persönlichkeit, das Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet. Sie dürfen nur so weit eingeschränkt werden, als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Festnahmen und Verhaftungen erfolgen nur auf Grundlage des Gesetzes.

Niemand darf als einer Straftat schuldig behandelt werden, bevor nicht in einem gesetzlich durchgeführten Verfahren von einem Gericht oder gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen und rechtskräftig festgestellt worden ist.

Das Recht auf Verteidigung ist gewährleistet.

Strafen im Sinne dieses Gesetzes werden ausschließlich durch Gerichte ausgesprochen. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; Ausnahmegerichte sind verboten.

Artikel 5. Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetz. Das Strafrecht und die Strafrechtspflege gewährleisten die Gleichheit vor dem Gesetz, als ein Grundprinzip sozialistischer Gerechtigkeit. Niemand darf wegen seiner Nationalität, seiner Rasse, seines Glaubensbekenntnisses, seiner Weltanschauung oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder - sozialen Schicht strafrechtlich verfolgt oder benachteiligt werden. Die Gerechtigkeit in der Strafrechtspflege erfordert, daß die objektiven und subjektiven Umstände der Tat, wie Art und Weise ihrer Begehung, ihre Folgen, ihre Ursachen und Bedingungen, die Schuld des Täters sowie die Möglichkeiten seiner Erziehung zu einem gleichberechtigten und gleichverpflichteten Mitglied der sozialistischen Gesellschaft unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit festgestellt und nach den für alle geltenden Gesetzen beurteilt werden.

Artikel 6. Recht der Bürger auf Mitgestaltung der Strafrechtspflege. Da Recht der Bürger auf Mitgestaltung aller staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten wird in der Strafrechtspflege in umfassender Weise verwirklicht.

Die Bürger wirken an der staatlichen Strafrechtspflege vor allem als gewählte, dem Richter gleichberechtigte Schöffen und als Beauftragte gesellschaftlicher Kollektive und gesellschaftlicher Organisationen mit. Die Konflikt- und Schiedskommissionen nehmen im Kampf der sozialistischen Gesellschaft um die Einhaltung des Rechts, für die Verhütung von Straftaten und die gesellschaftliche Erziehung von Gesetzesverletzern wichtige Aufgaben der Rechtspflege wahr und sind in ihrer Tätigkeit allseitig zu unterstützen.

Artikel 7. Garantien der Gerechtigkeit und der Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung. Die sozialistische Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung werden garantiert durch
- die demokratische Wahl und die Unabhängigkeit der Richter, die in ihrer Rechtsprechung nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen und der Volksvertretung für die Erfüllung der mit ihrer Wahl übernommenen Verpflichtungen verantwortlich sind;
- die Leitung der Rechtsprechung allein durch das gewählte übergeordnete Gericht;
- die demokratische Mitwirkung der Bürger in der Rechtsprechung;
- die demokratische Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und durch die Volksvertretungen, die für die gesamte Republik von der Volkskammer und dem Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt wird.

Artikel 8. Grundsätze für den Geltungsbereich der Strafgesetze. Der Geltungsbereich der Strafgesetze wird durch das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik, ihre Souveränität, durch die Bindung der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik an die Gesetze ihres Staates, durch die völkerrechtliche Pflicht zur Erhaltung und Festigung des Friedens sowie durch die in internationalen Vereinbarungen festgelegten Verpflichtungen bestimmt.

2. Kapitel
Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

1. Abschnitt
Straftaten und Verfehlungen

§ 1. (1) Straftaten sind schuldhaft begangene gesellschaftswidrige oder gesellschaftsgefährliche Handlungen (Tun oder Unterlassen), die nach dem Gesetz als Vergehen oder Verbrechen strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen.

(2) Vergehen sind vorsätzlich oder fahrlässig begangene gesellschaftswidrige Straftaten, welche die Rechte und Interessen der Bürger, das sozialistische Eigentum, die gesellschaftliche und staatliche Ordnung oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft schädigen. Sie ziehen strafrechtliche Verantwortlichkeit vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege oder Strafen ohne Freiheitsentzug oder, soweit gesetzlich vorgesehen, bei schweren Vergehen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. Die Strafe für besonders schwere fahrlässige Vergehen ist, soweit gesetzlich vorgesehen, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

(3) Verbrechen sind gesellschaftsgefährliche Angriffe gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte, Kriegsverbrechen, Straftaten gegen die Deutsche Demokratische Republik sowie vorsätzlich begangene Straftaten gegen das Leben. Verbrechen sind auch andere vorsätzlich begangene gesellschaftsgefährliche Straftaten gegen die Rechte und Interessen der Bürger, das sozialistische Eigentum oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft, die eine schwerwiegende Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen und für die deshalb eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren angedroht ist oder für die innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausgesprochen wird.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde im § 1 Abs. 2 das vorletzte Wort "fünf" ersetzt durch: "acht".

§ 2. (1) Nur auf Antrag des Geschädigten werden verfolgt, sofern kein öffentliches Interesse daran besteht:
- fahrlässige Körperverletzung;
- Beschädigung persönlichen und privaten Eigentums;
- unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen;
- Eigentumsvergehen gegenüber Angehörigen;
- Vorsätzliche Körperverletzung gegenüber Angehörigen.

(2) Der Antrag muß innerhalb von drei Monaten, nachdem der Geschädigte von der Straftat erfahren hat, spätestens aber binnen sechs Monaten seit der Begehung der Straftat, gestellt werden.

(3) Der Antrag kann bis zur Verkündung einer die strafrechtliche Verantwortlichkeit feststellenden Entscheidung zurückgenommen werden.

§ 3. (1) Eine Straftat liegt nicht vor, wenn die Handlung zwar dein Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, jedoch die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Bürger oder der Gesellschaft und die Schuld des Täters unbedeutend sind.

(2) Eine solche Handlung kann als Verfehlung, Ordnungswidrigkeit, Disziplinarverstoß oder nach den Bestimmungen der materiellen Verantwortlichkeit verfolgt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 4. (1) Verfehlungen sind Verletzungen rechtlich geschützter Interessen der Gesellschaft oder der Bürger; bei denen die Auswirkungen der Tat und die Schuld des Täters unbedeutend sind und die im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen als solche bezeichnet werden.

(2) Zur Feststellung der Verantwortlichkeit für Verfehlungen finden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils entsprechende Anwendung. Die Maßnahmen der Verantwortlichkeit für Verfehlungen werden gesetzlich besonders geregelt.

2. Abschnitt
Schuld

§ 5. Grundsätze. (1) Eine Tat ist schuldhaft begangen, wenn der Täter trotz der ihm gegebenen Möglichkeiten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten durch verantwortungsloses Handeln den gesetzlichen Tatbestand eines Vergehens oder Verbrechens verwirklicht.

(2) Bei der Feststellung der Art und Schwere der Schuld sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie die Ursachen und Bedingungen der Tat zu berücksichtigen, die den Täter zum verantwortungslosen Handeln bestimmt haben.

(3) Strafrechtliche Verantwortlichkeit für fahrlässiges Handeln tritt nur ein, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.

§ 8. Vorsatz. (1) Vorsätzlich, handelt, wer sich zu der im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Tat bewußt entscheidet.

(2) Vorsätzlich handelt auch, wer zwar die Verwirklichung der im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Tat nicht anstrebt, sich jedoch bei seiner Entscheidung zum Handeln bewußt damit abfindet, daß er diese Tat verwirklichen könnte.

Fahrlässigkeit

§ 7. Fahrlässig handelt, wer voraussieht, daß er die im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Folgen verursachen könnte und diese ungewollt herbeiführt, weil er bei seiner Entscheidung zum Handeln leichtfertig darauf vertraut, daß diese Folgen nicht eintreten werden.

§ 8. (1) Fahrlässig handelt auch, wer sich in bewußter Verletzung seiner Pflichten zum Handeln entscheidet und dadurch die im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Folgen herbeiführt, ohne diese vorauszusehen, obwohl er sie bei verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage hätte voraussehen und bei pflichtgemäßem Verhalten vermeiden können.

(2) Fahrlässig handelt auch, wer sich zur Zeit der Tat der Pflichtverletzung nicht bewußt ist, weil er infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit sich seine Pflichten nicht bewußt gemacht öder weil er sich auf Grund einer disziplinlosen Einstellung an das pflichtwidrige Verhal

ten gewöhnt hat und dadurch die im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten, bei pflichtgemäßem Verhalten voraussehbaren und vermeidbaren schädlichen Folgen herbeiführt.

§ 9. Begriff der Pflichten. Pflichten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die dem Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Tat kraft Gesetzes, Berufs, Tätigkeit oder seiner Beziehungen zum Geschädigten zur Vermeidung schädlicher Folgen oder Gefahren obliegen oder die ihm daraus erwachsen, daß er durch sein Verhalten für andere Personen oder für die Gesellschaft besondere Gefahren heraufbeschwört.

§ 10. Schuldausschluß. Schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) handelt nicht, wem die Erfüllung seiner Pflichten objektiv nicht möglich ist oder wer dazu nicht imstande ist, weil er wegen eines von ihm nicht zu verantwortenden persönlichen Versagens oder Unvermögens die Umstände oder Folgen seines Handelns nicht erfassen oder die ihm unter den gegebenen Umständen obliegenden Pflichten nicht. erkennen kann.

Verantwortlichkeit für straferschwerende Umstände

§ 11. (1) Wird ein schwerer Fall einer vorsätzlichen Tat durch das Vorliegen besonderer objektiver Umstände begründet, sind sie dem Täter zur vorsätzlichen Schuld nur zuzurechnen, wenn sie ihm bekannt waren.

(2) Sieht ein Gesetz für die Begehung einer vorsätzlichen Tat mit der fahrlässigen Herbeiführung schwerer Folgen strengere Formen der Verantwortlichkeit vor, sind diese Folgen dem Täter nur zuzurechnen, wenn ihm die Umstände bekannt waren, aus denen sie entstanden sind oder wenn er sie auf andere Weise hätte voraussehen können.

§ 12. Sieht ein Gesetz für die Begehung einer fahrlässigen Tat, die mit der Herbeiführung besonders bezeichneter schwerer Folgen verbunden ist, eine strengere Verantwortlichkeit vor, sind diese Folgen dem Täter nur zuzurechnen, wenn sich sein fahrlässiges Verschulden auch auf diese Folgen erstreckt.

§ 13. Irrtum. (1) Wer bei seinem Handeln das Vorhandensein von Tatumständen nicht kannte, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören oder die Strafbarkeit erhöhen, dem sind diese Umstände nicht zuzurechnen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Schuld wird dadurch nicht berührt.

(2) Für fahrlässige Handlungen gilt Absatz 1 nur, wenn die Unkenntnis der Tatumstände nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

§ 14. Schuldminderung durch außergewöhnliche Umstände. Ist das Verschulden des Täters infolge unverschuldeten Affekts oder anderer außergewöhnlicher objektiver und subjektiver Umstände, die seine Entscheidungsfähigkeit beeinflußt haben, nur gering, kann die Strafe nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt und bei Vergehen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

§ 15. Zurechnungsunfähigkeit. (1) Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen zeitweiliger oder dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Bewußtseinsstörung unfähig ist, sich nach den durch die Tat berührten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen anordnen.

(3) Wer sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, wird nach dem verletzten Gesetz bestraft.

§ 16. Verminderte Zurechnungsfähigkeit. (1) Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist gemindert, wenn der Täter zur Zeit der Tat infolge der im § 15 Absatz 1 genannten Gründe oder wegen einer schwerwiegenden abnormen Entwicklung seiner Persönlichkeit mit Krankheitswert in der Fähigkeit, sich bei der Entscheidung zur Tat von den dadurch berührten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen, erheblich beeinträchtigt war.

(2) Die Strafe kann nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt werden. Dabei sind die Gründe zu berücksichtigen, die zur verminderten Zurechnungsfähigkeit. geführt, haben. Das gilt nicht, wenn sich der Täter schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit vermindernden Rauschzustand versetzt hat.

(3) Das Gericht kann anstelle oder neben einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen anordnen.

3. Abschnitt
Notwehr und Notstand

§ 17. Notwehr. (1) Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen sich oder einen anderen oder gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in einer der Gefährlichkeit des Angriffs angemessenen Weise abwehrt, handelt im Interesse der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Gesetzlichkeit und begeht keine Straftat.

(2) Bei Überschreitung der Notwehr ist von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen, wenn der Handelnde in begründete hochgradige Erregung versetzt wurde und deshalb über die Grenzen der Notwehr hinausging.

Notstand und Nötigungsstand

§ 18. (1) Wer Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt, um eine ihm oder einem anderen oder der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung gegenwärtig drohende, anders nicht zu beseitigende Gefahr abzuwenden, begeht keine Straftat, wenn seine Handlung zur Art und zum Ausmaß der Gefahr im angemessenen Verhältnis steht.

(2) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist gemindert, wenn der Handelnde unverschuldet durch eine ihm oder einem anderen gegenwärtig drohende, anders nicht zu beseitigende Gefahr für Leben oder Gesundheit in heftige Erregung oder große Verzweiflung versetzt wird und diese Gefahr durch einen Angriff auf Leben oder Gesundheit anderer Menschen abzuwenden versucht. Die Strafe kann entsprechend der Größe der Gefahrenlage, der psychischen Zwangslage des Täters und der Schwere der begangenen Tat nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt werden. In außergewöhnlichen Fällen einer, solchen Gefahrenlage kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

§ 19. (1) Wer von einem anderen durch unwiderstehliche Gewalt oder durch Drohung mit einer gegenwärtigen, anders nicht zu beseitigenden Gefahr für Leben oder Gesundheit des Täters oder eines anderen zur Begehung der Tat gezwungen wird, begeht keine Straftat: Der sich für andere Personen oder die Gesellschaft daraus ergebende Schaden darf nicht außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen. Das Leben anderer Menschen darf nicht angegriffen werden.

(2) Wer die Grenzen des Nötigungsstandes überschreitet, ist strafrechtlich verantwortlich. Die Strafe kann nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt werden, wenn der Täter durch die Nötigung in eine schwere psychische Zwangslage versetzt wurde.

§ 20. Widerstreit der Pflichten. (1) Wer in Ausübung ihm obliegender Pflichten sich nach verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage zur Begehung einer Pflichtverletzung entscheidet, um durch die Erfüllung anderer Pflichten den Eintritt eines größeren, anders nicht abwendbaren Schadens für andere Personen oder die Gesellschaft zu verhindern, handelt gerechtfertigt und begeht keine Straftat.

(2) Hat der Täter die Gefahren, zu deren Abwendung er tätig wird, selbst schuldhaft herbeigeführt, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

4. Abschnitt
Vorbereitung, Versuch und Teilnahme

§ 21. Vorbereitung und Versuch. (1) Vorbereitung und Versuch einer Straftat begründen strafrechtliche Verantwortlichkeit nur, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt.

(2) Vorbereitung liegt vor, wenn der Täter Voraussetzungen oder Bedingungen für die Ausführung der geplanten Straftat schafft, ohne mit der Ausführung zu beginnen.

(3) Versuch liegt vor, wenn der Täter mit der vorsätzlichen Ausführung der Straftat beginnt, ohne sie zu vollenden.

(4) Vorbereitung und Versuch begründen strafrechtliche Verantwortlichkeit nach demselben Gesetz wie die vollendete Straftat. Dabei sind die Beweggründe des Täters, die von ihm angestrebten oder für möglich gehaltenen Folgen, der Grad der Verwirklichung der Straftat und die Gründe, aus denen sie nicht vollendet wurde, zu berücksichtigen. Die Strafe kann nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt werden.

(5) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn der Täter freiwillig und endgültig von der Vollendung der Tat Abstand nimmt. Das gilt auch; wenn im Falle des Versuchs der Täter den Eintritt der Folgen freiwillig abwendet.

§ 22. Täter und Teilnehmer. (1) Als Täter ist strafrechtlich verantwortlich, wer eine Straftat selbst ausführt oder wer sie durch einen anderen, der für diese Tat selbst nicht verantwortlich ist, ausführen läßt.

(2) Als Teilnehmer an einer Straftat ist strafrechtlich verantwortlich, wer
1. vorsätzlich einen anderen zu der begangenen Straftat bestimmt (Anstiftung);
2. gemeinschaftlich mit anderen eine vorsätzliche Straftat ausführt (Mittäterschaft);
3. vorsätzlich einem anderen zu der begangenen Straftat Hilfe leistet oder wer dem Täter nach der Tatausführung vorher zugesagte Hilfe leistet (Beihilfe).

(3) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach dem Gesetz, das durch die Straftat verletzt wird. Jeder Teilnehmer ist unter Berücksichtigung der Schwere der gesamten Tat und der Art und Weise des Zusammenwirkens der Beteiligten nach dem Umfang und den Auswirkungen seines Tatbeitrages, seinen Beweggründen sowie danach verantwortlich, in welchem Maße er andere Personen zur Teilnahme veranlaßt hat.

(4) Für Beihilfe kann die Strafe nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt werden. Das gleiche gilt für Mittäterschaft, wenn der Tatbeitrag des Teilnehmers im Verhältnis zur Gesamttat gering ist. Bei geringer Schuld und unbedeutendem Tatbeitrag kann bei einem Teilnehmer von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

(5) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Umstände die strafrechtliche Verantwortlichkeit erhöhen, vermindern oder ausschließen, gilt das nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem diese Umstände vorliegen.

3. Kapitel
Maßnahmen der. strafrechtlichen Verantwortlichkeit

1. Abschnitt
 Allgemeine Bestimmungen

§ 23. System der Maßnahmen. (1) Als Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit werden angewandt:
- Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege;
- Strafen ohne Freiheitsentzug;
- Strafen mit Freiheitsentzug;
- Todesstrafe.

(2) Sofern es zur Erziehung des Täters oder zum Schutze der Gesellschaft erforderlich ist, können Zusatzstrafen angewandt werden, wenn sie in dem verletzten Gesetz ausdrücklich angedroht sind oder wenn die im 5. Abschnitt dieses Kapitels geregelten Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen.

§ 24. Wiedergutmachung des Schadens. (1) Bei Straftaten, die materielle Schäden zur Folge haben, ist darauf hinzuwirken, daß im Strafverfahren Schadensersatzansprüche nach den Bestimmungen des Arbeits-, Agrar- oder Zivilrechts geltend gemacht werden, um die erzieherische Wirksamkeit des Strafverfahrens zu erhöhen.

(2) Liegen bei einer derartigen Straftat die Voraussetzungen für die Übergabe an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege nicht vor, kann jedoch der Erziehungszweck des Strafverfahrens durch eine Verurteilung zum Schadensersatz erreicht werden, ist das Verfahren auf diese Art zum Abschluß zu bringen und von Strafe abzusehen.

§ 25. Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen,
1. wenn der Täter durch ernsthafte, der Schwere der Straftat entsprechende Anstrengungen zur Beseitigung und Wiedergutmachung ihrer schädlichen Auswirkungen oder durch andere positive Leistungen beweist, daß er grundlegende Schlußfolgerungen für ein verantwortungsbewußtes Verhalten gezogen hat und deshalb zu erwarten ist, daß er die sozialistische Gesetzlichkeit einhalten wird;
2. wenn die Straftat infolge der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse keine schädlichen Auswirkungen hat.

§ 26. Maßnahmen zur Verhütung weiterer Straftaten. Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, in deren Verantwortungsbereich eine Straftat begangen wurde oder der Täter arbeitet, haben in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen, ihren Kollektiven und Organisationen Maßnahmen zu beraten und durchzuführen, um Ursachen und Bedingungen der Tat zu beseitigen, zur erzieherischen Einwirkung auf den Rechtsverletzer beizutragen, die kollektive Erziehung zu fördern und damit weitere Straftaten zu verhüten. Die Leiter sind für die Erfüllung dieser Verpflichtung gegenüber den zuständigen Organen rechenschaftspflichtig.

§ 27. Fachärztliche Heilbehandlung zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen. (1) Ist es zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig, kann, besonders beim Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit, der Täter durch das Gericht verpflichtet werden, sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen.

(2) Kommt der Täter der Verpflichtung nicht nach, kann dies bei erneuter Straffälligkeit als straferschwerender Umstand berücksichtigt werden. § 35 Absatz 3 Ziffer 6, § 45 Absatz 5 und § 48 bleiben unberührt.

2. Abschnitt
Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege

§ 28. Voraussetzungen der Übergabe an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege. (1) Über Vergehen beraten und entscheiden die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege, wenn im Hinblick auf die eingetretenen Folgen und die Schuld des Täters die Handlung nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und wenn unter Berücksichtigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters eine wirksame erzieherische Einwirkung durch das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege zu erwarten ist. Diese Sachen sind durch die staatlichen Organe der Rechtspflege zu übergeben, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und der Täter seine Rechtsverletzung zugibt. Bei fahrlässigen Straftaten kann die Sache einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege auch dann übergeben werden, wenn ein erheblicher Schaden eingetreten ist, jedoch die Schuld des Täters infolge außergewöhnlicher Umstände gering ist.

(2) Unter diesen Voraussetzungen beraten und entscheiden die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege über alle Vergehen, insbesondere über
- Vergehen gegen das sozialistische und persönliche Eigentum;
- Körperverletzungen;
- Verletzungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

(3) Eine Übergabe kann insbesondere erfolgen, wenn Verpflichtungen der Arbeitskollektive, der Hausgemeinschaften, der Brigaden oder anderer Kollektive eine erfolgreiche Erziehung des Rechtsverletzers gewährleisten und die Rechte und Interessen der Bürger und der Gesellschaft gewahrt werden.

(4) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege beraten und entscheiden auch über Verfehlungen.

§ 29. Erziehungsmaßnahmen. (1) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege können im Ergebnis ihrer Beratung folgende Erziehungsmaßnahmen festlegen:
- Der Bürger wird verpflichtet, sich beim Geschädigten oder vor dem Kollektiv zu entschuldigen.
- Die Verpflichtung des Bürgers zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens und andere Verpflichtungen werden bestätigt.
- Der Bürger wird verpflichtet, den angerichteten Schaden durch eigene Arbeit wiedergutzumachen oder, falls dies nicht möglich ist, Schadensersatz in Geld zu leisten.
- Der Bürger wird verpflichtet, die Beleidigung öffentlich zurückzunehmen.
- Dem Bürger wird eine Rüge ausgesprochen.
- Dem Bürger wird eine Geldbuße von 5,- bis zu 50,- Mark oder bei Eigentumsvergehen oder -verfehlungen eine Geldbuße bis zum dreifachen Wert des verursachten Schadens, höchstens jedoch 150,- Mark auferlegt.

(2) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege können Verpflichtungen einer Brigade, einer Hausgemeinschaft oder eines anderen Kollektivs oder eines Bürgers zur Erziehung des Rechtsverletzers bestätigen.

(3) Die Verpflichtung des Bürgers zur Wiedergutmachung des Schadens erfolgt im Einvernehmen mit dem Geschädigten.

(4) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege können Empfehlungen an die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen geben. Diese sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

3. Abschnitt
Strafen ohne Freiheitsentzug

§ 30. Anwendungsbereich und Zweck der Strafen ohne Freiheitsentzug. (1) Strafen ohne Freiheitsentzug werden unter Berücksichtigung der Schwere der, Tat und der Schuld des Täters gegenüber Personen angewandt, die ein Vergehen aus Undiszipliniertheit, Pflichtvergessenheit, ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein oder Unachtsamkeit oder wegen besonderer persönlicher Schwierigkeiten begehen.

(2) Ist das Vergehen Ausdruck eines hartnäckigen disziplinlosen Verhaltens des Täters, kann eine Verurteilung auf Bewährung nur ausgesprochen werden, wenn sie zur wirksamen erzieherischen Einflußnahme auf den Täter mit der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz oder einer Bürgschaft verbunden wird.

(3) Zweck der Strafen ohne Freiheitsentzug ist es, den Täter zur eigenen Bewährung und Wiedergutmachung anzuhalten, damit er künftig seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht wird. Die Strafen ohne Freiheitsentzug tragen dazu bei, die erzieherische Kraft der sozialistischen Kollektive und gesellschaftlichen Organisationen zur Überwindung von Rechtsverletzungen zu entfalten.

§ 31. Bürgschaft. (1) Kollektive der Werktätigen können sich verpflichten, die Bürgschaft über den Rechtsverletzer zu übernehmen und dem Gericht vorschlagen, eine Strafe ohne Freiheitsentzug auszusprechen. Ausnahmsweise können auch einzelne, zur Erziehung des Täters befähigte und geeignete Bürger die Bürgschaft übernehmen.

(2) Bestätigt das Gericht im Urteil, die Übernahme der Bürgschaft, sind das Kollektiv oder der Bürge, der sie beantragt hat, verpflichtet, die Erziehung des Rechtsverletzers zu gewährleisten.

(3) Die durch die Bürgschaft übernommene Verpflichtung erlischt nach Ablauf eines Jahres. Bei Verurteilung auf Bewährung kann sie für eine längere Dauer, jedoch nicht über die Bewährungszeit hinaus bestätigt werden.

(4) Entzieht sich der Verurteilte böswillig der Bewährung und Wiedergutmachung, kann das Kollektiv oder der Bürge beim Gericht den Vollzug der mit einer Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe beantragen.

(5) Das Gericht bestätigt auf Antrag des Kollektivs oder des Bürgen das Erlöschen der Bürgschaft, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung der mit der Bürgschaft verbundenen Verpflichtungen weggefallen sind.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde im § 31 Abs. 4 das Wort "böswillig" gestrichen.

§ 32. Pflichten der Betriebe, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen. Wird eine Strafe ohne Freiheitsentzug ausgesprochen, so sind die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, in deren Bereich der Verurteilte arbeitet und lebt, verpflichtet, die erzieherische Einwirkung des Kollektivs auf den Verurteilten zu gewährleisten.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 32 folgende Fassung:
"§ 32. Pflichten und Rechte der Betriebe, staatlichen Organe, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen und der Kollektive der Werktätigen. (1) Wird eine Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen, so sind die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, in deren Bereich der Verurteilte arbeitet und lebt, verpflichtet, die erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten zu gewährleisten und in ihrem Verantwortungsbereich die Erfüllung der dem Verurteilten auferlegten Pflichten zu kontrollieren. Sie haben zu sichern, daß der Verurteilte in einem geeigneten Kollektiv arbeitet und dieses bei der Erziehung zu unterstützen. Bei Verletzung der mit der Verurteilung auferlegten Pflichten können die Kollektive beim Leiter Maßnahmen gemäß Absatz2 Ziffer 1 beantragen oder beim Gericht Anträge gemäß Absatz 2 Ziffer 2 stellen.
(2) Bei Verletzung der mit der Verurteilung auf Bewährung auferlegten Pflichten aus § 33 Absätze 3 und 4 Ziffern 1, 2 und 6 haben die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen oder die Vorstände der Genossenschaften das Recht,
1. Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit - außer fristlose Entlassung - anzuwenden, wenn diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind;
2. gerichtliche Maßnahmen nach § 35 Absatz 5 oder den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe zu beantragen. Der Antrag soll mit dem Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, oder dem zuständigen gesellschaftlichen Gericht oder dem Schöffenkollektiv beraten werden."

§ 33. Verurteilung auf Bewährung. (1) Mit der Verurteilung auf Bewährung soll der Täter dazu angehalten werden, durch gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten und Bewährung in der Arbeit und in seinem persönlichen Leben seine Tat gegenüber der Gesellschaft wiedergutzumachen, seine gesellschaftliche Verantwortung zu erkennen und ernst zu nehmen und das Vertrauen der Gesellschaft auf sein künftig verantwortungsbewußtes Verhalten zu rechtfertigen.

(2) Mit der Verurteilung auf Bewährung wird im Urteil eine Bewährungszeit von einem Jahr bis zu drei Jahren festgesetzt, mit der dem Verurteilten bestimmte Pflichten auferlegt werden können. Zugleich wird eine Freiheitsstrafe für den Fall angedroht, daß der Verurteilte seiner Pflicht zur Bewährung schuldhaft nicht nachkommt. Die Dauer der anzudrohenden Freiheitsstrafe beträgt mindestens drei Monate und höchstens zwei Jahre. Sie darf die Obergrenze der im verletzten Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschreiten. Ist in diesem keine Freiheitsstrafe angedroht, beträgt sie höchstens ein Jahr.

(3) Um die erzieherische Wirksamkeit der Strafe zu gewährleisten, kann der Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit verpflichtet werden,
1. einen mit seiner Tat angerichteten Schaden auf Antrag des Geschädigten durch Schadensersatzleistung oder, mit Einverständnis des Geschädigten, durch eigene Arbeit wiedergutzumachen;
2. durch Bewährung am Arbeitsplatz zu zeigen, daß er die richtigen Lehren aus seiner Tat und seiner Verurteilung gezogen hat (§ 34);
3. sein Arbeitseinkommen und andere Einkünfte für Aufwendungen der Familie und Unterhaltsverpflichtungen zu verwenden und entsprechenden im Urteil erteilten Auflagen gewissenhaft nachzukommen;
4. sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, wenn dies zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist.

(4) Neben der Verurteilung auf Bewährung kann gemäß § 23 Absatz 2 auf Zusatzstrafen, insbesondere auf Geldstrafe, Aufenthaltsbeschränkung oder Tätigkeitsverbot, erkannt werden.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde der § 33 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Bei Straftaten, die materielle Schäden verursacht haben, ist der Verurteilte zu verpflichten, den angerichteten Schaden durch Schadensersatzleistung oder, mit Einverständnis des Geschädigten, durch eigene Arbeit wiedergutzumachen. Das Gericht kann hierfür Fristen festsetzen.
- folgender Absatz 4 wurde eingefügt:
"(4) Um die Wirksamkeit der Strafe zu gewährleisten, kann der Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit verpflichtet werden,
1. durch Bewährung am Arbeitsplatz zu zeigen, daß er richtige Lehren aus seiner Tat und seiner Verurteilung gezogen hat (§ 34);
2. sein Arbeitseinkommen und andere Einkünfte für Aufwendungen der Familie, Unterhaltsverpflichtungen sowie für weitere materielle Verpflichtungen zu verwenden;
3. bestimmte Örtlichkeiten nicht zu besuchen;
4. unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen zu verrichten;
5. sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, wenn dies zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist;
6. in bestimmten Abständen dem Gericht, dem Leiter oder dem Kollektiv über die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten zu berichten (§ 32)."
- der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 5.

§ 34. Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz. (1) Die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz soll den Täter durch die Einwirkung des Kollektivs am Arbeitsplatz zu einer verantwortungsbewußten Einstellung zur sozialistischen Arbeit und seinen anderen Pflichten erziehen.

(2) Das Gericht verpflichtet den Angeklagten im Urteil, seinen bisherigen oder einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln. Diese Verpflichtung wird für eine bestimmte, die Bewährungszeit nicht überschreitende Frist ausgesprochen. Der Verurteilte soll am bisherigen Arbeitsplatz oder im bisherigen Betrieb verbleiben, Der Betrieb hat dafür zu sorgen, daß die erzieherische Wirkung der Bewährung am Arbeitsplatz gewährleistet ist. Ein Wechsel des Betriebes durch den Verurteilten oder die Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Betrieb ist nur aus zwingenden Gründen zulässig und bedarf der Zustimmung des Gerichts.

§ 35. Abschluß oder Widerruf der Bewährungszeit. (1) Läuft die Bewährungszeit ab, ohne daß der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe erforderlich wird, stellt das Gericht durch Beschluß fest, daß der Verurteilte nicht mehr als bestraft gilt.

(2) Macht der Verurteilte während der Bewährungszeit besonders anerkennenswerte Fortschritte in seiner gesellschaftlichen und persönlichen Entwicklung und erfüllt er die ihm für die Bewährungszeit auferlegten Pflichten vorbildlich, kann das Gericht auf Antrag eines Kollektivs oder eines Bürgen oder nach Beratung mit dem Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, nach Ablauf von mindestens einem Jahr den Rest der Bewährungszeit durch Beschluß erlassen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die angedrohte Freiheitsstrafe kann vollzogen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit
1. eine erneute Straftat begeht, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wird;
2. einer im Urteil gemäß § 33 Absatz 3 Ziffern 1 bis 3 auferlegten Verpflichtung zur Bewährung und Wiedergutmachung böswillig nicht nachkommt;
3. sich böswillig bei Vorliegen einer Bürgschaft der Bewährung und Wiedergutmachung entzieht, insbesondere wenn das Kollektiv oder der Bürge deshalb den Antrag auf Vollzug stellt;
4. durch hartnäckig undiszipliniertes Verhalten gegenüber seinen gesellschaftlichen Verpflichtungen zum Ausdruck bringt, daß er keine Lehren aus der Verurteilung gezogen hat, insbesondere wenn das Kollektiv oder der Bürge deshalb den Antrag auf Vollzug stellt;
5. hartnäckig einer Aufenthaltsbeschränkung oder einem Tätigkeitsverbot zuwiderhandelt oder sich böswillig seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe entzieht;
6. hartnäckig einer nach § 33 Absatz 3 Ziffer 4 ausgesprochenen Verpflichtung zur fachärztlichen Behandlung nicht nachkommt.

(4) Das Gericht beschließt Über den Vollzug, mündlicher Verhandlung.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 35 folgende Fassung:
"§ 35. Abschluß oder Widerruf der Bewährungszeit. (1) Läuft die Bewährungszeit ab, ohne daß die Voraussetzungen für den Widerruf eingetreten sind, darf die angedrohte Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen werden.
(2) Macht der Verurteilte während der Bewährungszeit besonders anerkennenswerte Fortschritte in seiner gesellschaftlichen und persönlichen Entwicklung und erfüllt er die ihm für die Bewährungszeit auferlegten Pflichten vorbildlich, kann das Gericht auf Antrag des für die erzieherische Einwirkung verantwortlichen Leiters (§ 32), eines Kollektivs, dem der Verurteilte angehört, oder eines Bürgen nach Ablauf von mindestens einem Jahr den Rest der Bewährungszeit durch Beschluß erlassen. Absatz1 gilt entsprechend.
(3) Die angedrohte Freiheitsstrafe ist zu vollziehen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine vorsätzliche Straftat begeht, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wird.
(4) Die angedrohte Freiheitsstrafe kann vollzogen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit
1. wegen einer fahrlässigen Straftat oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird;
2. sich einer im Urteil gemäß § 33 Absätze 3 und 4 sowie § 34 auferlegten Verpflichtung zur Bewährung und Wiedergutmachung entzieht;
3. durch undiszipliniertes Verhalten gegenüber seinen gesellschaftlichen Verpflichtungen zum Ausdruck bringt, daß er keine Lehren aus der Verurteilung gezogen hat;
4. einer Aufenthaltsbeschränkung oder einem Tätigkeitsverbot zuwiderhandelt oder sich seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe entzieht;
5. einer nach § 33 Absatz 4 Ziffer 5 ausgesprochenen Verpflichtung zur fachärztlichen Behandlung nicht nachkommt.
(5) Das Gericht beschließt über den Vollzug der Freiheitsstrafe. Ist der Widerruf der Bewährungszeit nicht erforderlich, kann das Gericht dem Verurteilten eine Verwarnung erteilen und ihn nachdrücklich darauf hinweisen, daß im Wiederholungsfalle der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wird. Zusätzlich kann es den Verurteilten verpflichten, unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von sechs Arbeitstagen zu verrichten.
(6) Erfolgt die Anordnung des Vollzuges wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung oder ein Tätigkeitsverbot, ist § 238 nicht anzuwenden."

§ 36. Geldstrafe als Hauptstrafe. (1) Die Geldstrafe soll den Täter durch einen empfindlichen Eingriff in seine persönlichen Vermögensinteressen zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechte der Bürger erziehen. Bei ihrer Anwendung und Bemessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und durch die Straftat begründete Schadensersatzverpflichtungen zu berücksichtigen.

(2) Die Geldstrafe beträgt 50,- Mark bis 10 000,-  Mark. Bei Straftaten, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie bis auf 100 000,- Mark erhöht werden.

(3) Kann eine Geldstrafe nicht verwirklicht werden, weil der Verurteilte sich seiner Verpflichtung zur Zahlung böswillig entzieht, insbesondere wenn Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung fruchtlos bleiben, wird sie durch Beschluß des Gerichts in eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr umgewandelt. Von ihrem Vollzug kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte die Geldstrafe zahlt.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde im § 36 Abs. 3 das Wort "böswillig" gestrichen.

§ 37. Öffentlicher Tadel. (1) Der öffentliche Tadel wird ausgesprochen, wenn das Vergehen keine erheblichen schädlichen Auswirkungen hat oder wenn es zwar zu einem größeren Schaden führt, der Täter jedoch sonst ein verantwortungsbewußtes Verhalten zeigt und seine Schuld bering ist.

(2) Mit dem öffentlichen Tadel wird dem Täter durch das Gericht die Mißbilligung seines Handelns ausgesprochen, um ihn zur gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der sozialistischen Gesellschaft zu ermahnen.

(3) Das Gericht kann im Urteil festlegen, daß keine Eintragung im Strafregister erfolgt.

4. Abschnitt
Strafen mit Freiheitsentzug

§ 38. Arten der Strafen mit Freiheitsentzug. (1) Als Strafen mit Freiheitsentzug werden angewandt:
- Freiheitsstrafe;
- Haftstrafe;
- Arbeitserziehung.

(2) Gegenüber Militärpersonen wird auch Strafarrest gemäß § 252 angewandt.

§ 39. Grundsätze der Anwendung der Freiheitsstrafe. (1) Die Freiheitsstrafe wird gegen Personen angewandt, die ein Verbrechen begangen haben.

(2) Die Freiheitsstrafe kann auch gegen Personen angewandt werden, die ein Vergehen begangen und damit besonders schädliche Folgen herbeigeführt oder in anderer Weise eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht haben. Sie wird auch gegen Täter angewandt, deren Tat zwar weniger schwerwiegend ist, die aber aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen haben.

(3) Die Freiheitsstrafe soll dem Täter und anderen Bürgern die Schwere und Verwerflichkeit der Straftat und die Unantastbarkeit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung bewußt machen, die Gesellschaft vor erneuten Straftaten schützen, dem Bestraften seine Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft und die Verpflichtung zur Wiedergutmachung und Bewährung nachdrücklich aufzeigen und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereiten.

(4) Die Freiheitsstrafe wird in staatlichen Strafvollzugseinrichtungen vollzogen. Die Strafgefangenen sollen durch eine vom Strafzweck bestimmte, nach ihrer Tat, Persönlichkeit und Strafdauer differenzierte Ordnung, kollektive gesellschaftlich nützliche Arbeit, kulturell-erzieherische Einwirkung und Betätigung sowie durch berufliche und allgemeinbildende Förderungsmaßnahmen erzogen werden, künftig die sozialistische Gesetzlichkeit gewissenhaft zu achten und ihr Leben gesellschaftlich verantwortungsbewußt zu gestalten.

(5) Das Gericht kann zur besseren Erziehung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten, der Umstände der Tat und der Wirkung vorangegangener Straf- und Erziehungsmaßnahmen im Urteil festlegen, daß der Strafvollzug in Abweichung von den allgemeinen Vollzugsbestimmungen in einer anderen Vollzugsart durchzuführen ist.

(6) Das Bestreben der Verurteilten zur Wiedergutmachung und Bewährung ist unter differenzierter Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte durch die Übertragung verantwortlicher Aufgaben im Arbeitsprozeß und bei der Festigung der Disziplin sowie durch kulturelle Betätigung zu entwickeln und zu fördern.

§ 40. Dauer der Freiheitsstrafe. (1) Die Freiheitsstrafe wird für eine bestimmte Zeit (zeitige Freiheitsstrafe) oder lebenslänglich ausgesprochen. Die Dauer der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünfzehn Jahre.

(2) Die Freiheitsstrafe kann ausnahmsweise auch für die Dauer von drei bis sechs Monaten ausgesprochen werden, wenn die verletzte Strafrechtsnorm auch Strafen ohne Freiheitsentzug androht. Dabei ist im Urteil besonders zu begründen, warum keine Strafe ohne Freiheitsentzug ausgesprochen wird.

(3) Die Dauer der Freiheitsstrafe wird nach vollen Monaten berechnet.

§ 41. Haftstrafe. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird auf Haftstrafe erkannt, wenn dies zur unverzüglichen und nachdrücklichen Disziplinierung des Täters notwendig ist. Haftstrafe wird für die Dauer von einer Woche bis zu sechs Wochen ausgesprochen. Während ihres Vollzuges ist gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten.

§ 42. Arbeitserziehung. (1) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann auf Arbeitserziehung erkannt werden, wenn der Täter arbeitsfähig ist und auf Grund seines asozialen Verhaltens zur Arbeit erzogen werden muß. Die Arbeitserziehung beträgt mindestens ein Jahr und dauert so lange, bis der Erziehungserfolg eingetreten ist. Sie darf die Obergrenze der Freiheitsstrafe, neben der sie angedroht ist, nicht überschreiten. § 39 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Das Gericht beschließt nach Ablauf von mindestens einem Jahr die Beendigung der Arbeitserziehung, wenn durch die Haltung des Verurteilten, insbesondere durch seine regelmäßige Arbeitsleistung und seine Disziplin, zu erkennen ist, daß der Erziehungserfolg eingetreten ist.

§ 43. Freiheitsstrafe anstelle einer Strafe ohne Freiheitsentzug. Wird eine Handlung, für die im verletzten Gesetz nur Strafen ohne Freiheitsentzug angedroht sind, , mehrfach begangen oder begeht der Täter eine solche Straftat, obwohl er wegen einer gleichen Handlung bestraft oder wegen einer anderen Handlung mit einer Strafe mit Freiheitsentzug bestraft ist, kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

§ 44. Strafverschärfung bei Rückfallstraftaten. (1) Wer wegen Verbrechens gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum, die allgemeine Sicherheit oder die staatliche Ordnung bereits zweimal bestraft ist, wird, wenn er erneut ein derartiges Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen begeht und der Charakter und die Schwere der gesamten strafbaren Handlungen sowie die Persönlichkeit des Täters eine besonders nachhaltige Bestrafung erfordern, bei einem Verbrechen mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, bei einem Vergehen mit Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren bestraft.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn bereits das verletzte Gesetz eine höhere Mindeststrafe vorsieht.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 44 folgende Fassung:
"§ 44.  Strafverschärfung bei Rückfallstraftaten. (1) Wer wegen vorsätzlicher Vergehen bereits zweimal mit Freiheitsstrafe oder Arbeitserziehung oder wegen eines Verbrechens bestraft ist, wird, wenn er erneut eine vorsätzliche Straftat begeht, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, soweit für diese Tat auch Freiheitsstrafe angedroht ist und das verletzte Gesetz keine höheren Strafen vorsieht.
(2) Wer bereits wegen Verbrechens gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum, die Volkswirtschaft, die allgemeine Sicherheit oder die staatliche Ordnung bestraft ist, wird, wenn er erneut ein derartiges Verbrechen begeht, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, soweit das verletzte Gesetz keine höhere Mindeststrafe vorsieht."

§ 45. Strafaussetzung auf Bewährung. (1) Das Gericht setzt den Vollzug einer zeitigen Freiheitsstrafe unter Auferlegung einer Bewährungszeit von einem Jahr bis zu fünf Jahren mit dem Ziel des Straferlasses aus, wenn unter Berücksichtigung der Umstände der Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten sowie seiner positiven Entwicklung, insbesondere seiner Disziplin und seiner Arbeitsleistungen, der Zweck der Freiheitsstrafe erreicht ist.

(2) Kollektive der Werktätigen können die Bürgschaft für Verurteilte übernehmen. Sie haben das Recht, dem Gericht vorzuschlagen, den Vollzug einer erkannten Freiheitsstrafe bedingt auszusetzen und die Verpflichtung zu übernehmen, die weitere Erziehung des Verurteilten zu gewährleisten. Ausnahmsweise können auch einzelne, zur. Erziehung des Verurteilten befähigte und geeignete Bürger die Bürgschaft übernehmen.

(3) Zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Strafaussetzung auf Bewährung kann das Gericht
1. ein Kollektiv der Werktätigen mit dessen Einverständnis beauftragen, dem Verurteilten bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben, insbesondere in das Arbeitsleben, und in seinem Bemühen um ein gesellschaftlich verantwortungsbewußtes Verhalten zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken;
2. den Verurteilten verpflichten, einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz- nicht zu wechseln und besonders in seiner Arbeit zu zeigen, daß er die richtigen Lehren aus seiner Bestrafung gezogen hat (§ 34 gilt entsprechend);
3. den Verurteilten verpflichten, sein Arbeitseinkommen und andere Einkünfte für Aufwendungen der Familie Lind Unterhaltsverpflichtungen zu verwenden und den dafür erteilten Auflagen gewissenhaft nachzukommen;
4. den Verurteilten verpflichten, sich in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik nicht aufzuhalten und den für seinen Aufenthalt von den staatlichen Organen erteilten Auflagen strikt nachzukommen (§§ 51, 52 Absätze 1 Lind 2 gelten entsprechend);
5. den Verurteilten verpflichten, sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, soweit es zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist.

(4) Diese Verpflichtungen werden für eine bestimmte, die Bewährungszeit nicht übersteigende Dauer, jedoch nicht länger als für zwei Jahre ausgesprochen.

(5) Erfüllt der Verurteilte böswillig die ihm auferlegten Pflichten nicht oder bringt er durch hartnäckig undiszipliniertes Verhalten zum Ausdruck, daß er keine Lehren aus der Verurteilung und dem bisherigen Strafvollzug gezogen hat, kann der Vollzug der Strafe angeordnet werden.

(6) Für die Aussetzung von Arbeitserziehung gelten diese Bestimmungen entsprechend.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde der § 45 wie folgt geändert:
- die Abs. 3, 4 und 5 erhielten folgende Fassung:
"(3) Zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Strafaussetzung auf Bewährung kann das Gericht für eine bestimmte, die Bewährungszeit nicht übersteigende Dauer den Verurteilten verpflichten,
1. einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln und besonders in seiner Arbeit zu zeigen, daß er richtige Lehren aus seiner Tat und seiner Verurteilung gezogen hat (§ 34 gilt entsprechend);
2. den durch die Straftat angerichteten materiellen Schaden wiedergutzumachen;
3. sein Arbeitseinkommen und andere Einkünfte für Aufwendungen der Familie und Unterhaltsverpflichtungen sowie für weitere materielle Verpflichtungen zu verwenden und den dafür erteilten Auflagen gewissenhaft nachzukommen;
4. sich in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik nicht aufzuhalten sowie bestimmte Örtlichkeiten nicht zu besuchen und den für seinen Aufenthalt von den staatlichen Organen erteilten Auflagen strikt nachzukommen (§§ 51, 52 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend);
5. den Umgang mit bestimmten Personen zu unterlassen;
6. unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen zu verrichten;
7. sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, soweit es zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist;
8. in bestimmten Abständen dem Gericht, dem Leiter oder dem Kollektiv über die Erfüllung der ihm mit der Strafaussetzung auf Bewährung auferlegten Pflichten zu berichten.
(4) Es kann ferner ein Kollektiv der Werktätigen mit dessen Einverständnis beauftragen, dem Verurteilten bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben, insbesondere in das Arbeitsleben, und in seinem Bemühen um ein gesellschaftlich verantwortungsbewußtes Verhalten zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken.
(5) Die Strafaussetzung auf Bewährung ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine vorsätzliche Straftat begeht, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wird."
- folgender Abs. 6 wurde eingefügt:
"(6) Die Strafaussetzung auf Bewährung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit durch undiszipliniertes Verhalten zum Ausdruck bringt, daß er keine Lehren aus der Verurteilung und dem bisherigen Strafvollzug gezogen hat, insbesondere wenn er
1. wegen einer fahrlässigen Straftat oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird;
2. den Verpflichtungen des Absatzes 3 vorsätzlich zuwiderhandelt;
3. sich der erzieherischen Einwirkung des Kollektivs gemäß Absatz 4 entzieht."
- der bisherige Abs. 6 wurde Abs. 7.

§ 46. Pflichten der staatlichen Organe, Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen bei der Wiedereingliederung. Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen; die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen haben bei der Wiedereingliederung solcher Bürger, die zur Freiheitsstrafe verurteilt wurden und in ihrem Bereich gearbeitet und gelebt haben oder künftig arbeiten und leben werden, besondere Unterstützung zu leisten.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 46 folgende Fassung:
"§ 46.  Pflichten und Rechte der Betriebe, staatlichen Organe, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen bei der Wiedereingliederung. (1) Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen. die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen haben bei der Wiedereingliederung solcher Bürger, die zu Strafen mit Freiheitsentzug verurteilt wurden und in ihrem Bereich gearbeitet und gelebt haben oder künftig arbeiten und leben werden, besondere Unterstützung zu leisten.
(2) Bei Verletzung der mit der Strafaussetzung auf Bewährung auferlegten Pflichten ist § 32 Absatz 2 entsprechend anzuwenden."

Maßnahmen zur Wiedereingliederung Vorbestrafter

§ 47. (1) Erweist sich bei der Straftat eines bereits mit Freiheitsstrafe bestraften Täters, daß die erneute Straftat wesentlich durch seine Disziplinlosigkeit bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben begünstigt wurde, legt das Gericht im Urteil fest, daß es vor der Entlassung die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung des Verurteilten prüfen wird.

(2) Hält das Gericht bei der Überprüfung der Sache solche Maßnahmen für notwendig, kann es
1. ein Kollektiv der Werktätigen mit dessen Einverständnis beauftragen, dem Verurteilten bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben, insbesondere in das Arbeitsleben, und in seinem Bemühen um ein gesellschaftlich verantwortungsbewußtes Verhalten zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken;
2. den Verurteilten verpflichten, einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln und besonders in seiner Arbeit zu zeigen, daß er die richtigen Lehren aus seiner Bestrafung gezogen hat (§ 34 Absatz 2 gilt entsprechend);
3. den Verurteilten verpflichten, sich in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik nicht aufzuhalten und den für seinen Aufenthalt von den staatlichen Organen erteilten Auflagen strikt nachzukommen (§§ 51, 52 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend).

(3) Die festgelegten Erziehungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren festgesetzt werden und sind von dem für die Wiedereingliederung des Haftentlassenen zuständigen Organ zu kontrollieren.

(4) Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen sind verpflichtet, das Kollektiv der Werktätigen bei der Erziehung und Wiedereingliederung des Haftentlassenen zu unterstützen.

(5) Entzieht sich der Verurteilte böswillig den festgelegten Erziehungsmaßnahmen, wird er nach § 238 bestraft:

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde der § 47 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Erweist sich bei der Straftat eines bereits mit Freiheitsentzug bestraften Täters, daß die erneute Straftat wesentlich durch seine Disziplinlosigkeit bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben begünstigt wurde, legt das Gericht im Urteil fest, daß es vor der Entlassung die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung des Verurteilten prüfen wird."
- im Abs. 5 wurde das Wort "böswillig" gestrichen.

§ 48. (1) Bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens kann das Gericht zur Verhütung erneuter Straffälligkeit zusätzlich auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Deutschen Volkspolizei erkennen, wenn
1. der Täter bereits wegen eines Verbrechens bestraft ist;
2. die Würdigung seiner Tat und Persönlichkeit ergibt; daß nach Verbüßung der Strafe eine ordnungsgemäße Wiedereingliederung des Verurteilten durch staatliche Kontrollmaßnahmen unterstützt werden muß.

(2) Bei Verurteilung wegen Rowdytums und Zusammenrottung kann das Gericht auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei erkennen, wenn der Täter mit Freiheitsstrafe oder Verurteilung auf Bewährung bestraft wird.

(3) Der Leiter des für den Wohnort des Haftentlassenen zuständigen Volkspolizei-Kreisamtes erhält durch die gerichtliche Entscheidung das Recht, dem Verurteilten Auflagen zu erteilen. Die Auflagen können umfassen
- die Verpflichtung zur Meldung bei einer Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, einschließlich der vorherigen Mitteilung eines Arbeitsplatzwechsels sowie zusätzliche Meldepflichten;
- die Untersagung des Aufenthalts an einzelnen bestimmten Orten, zum Besuch bestimmter Örtlichkeiten oder des Umgangs mit bestimmten Personen. Außerdem ist die Versagung, der Entzug oder die Einschränkung staatlicher Erlaubnisse und Genehmigungen durch die zuständigen Organe zulässig. Durchsuchungen der Wohnung und anderer umschlossener Räume dürfen auch zur Nachtzeit durchgeführt werden.

(4) Die Kontrollmaßnahmen werden im einzelnen vom Leiter des Volkspolizei-Kreisamtes festgelegt. Ihre Dauer beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.

(5) Das Gericht kann im Urteil die nach §,17 Absatz 2 Ziffer 2 vorgesehene Maßnahme mit der Wirkung aussprechen, daß die Zuweisung des Arbeitsplatzes der Genehmigung der Organe der Deutschen Volkspolizei bedarf.

(6) Verletzt ein unter Kontrollmaßnahmen Gestellter böswillig die ihm erteilten Auflagen, wird er nach § 238 bestraft.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 48 folgende Fassung:
"§ 48. (1) Bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe, Arbeitserziehung oder Jugendhaus kann das Gericht zur Verhütung erneuter Straffälligkeit zusätzlich auf staatliche Kontrollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei erkennen, wenn
1. der Täter bereits wegen eines Verbrechens bestraft ist oder
2. die Würdigung seiner Tat und Persönlichkeit ergibt, daß nach Verbüßung der Strafe eine ordnungsgemäße Wiedereingliederung des Verurteilten durch staatliche Kontrollmaßnahmen unterstützt werden muß.
(2) Bei Verurteilung wegen Rowdytums oder Zusammenrottung kann das Gericht auch auf staatliche Kontrollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei erkennen, wenn der Täter mit Haftstrafe oder Verurteilung auf Bewährung bestraft wird.
(3) Der Leiter der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei erhält durch die gerichtliche Entscheidung das Recht, dem Verurteilten Auflagen zu erteilen. Die Auflagen können enthalten:
1. die Verpflichtung zur Meldung bei einer Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, einschließlich der vorherigen Mitteilung eines Arbeitsplatz oder Wohnungswechsels sowie zusätzliche Meldepflichten;
2. die Untersagung des Aufenthaltes an bestimmten Orten oder Gebieten, des Besuches bestimmter Örtlichkeiten oder des Umgangs mit bestimmten Personen;
3. die Anordnung, den zugewiesenen Aufenthaltsort und den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht ohne die Zustimmung der Deutschen Volkspolizei zu wechseln;
4. die Beschränkung von Ausreisemöglichkeiten aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Die Festlegung mehrerer Auflagen ist zulässig.
Außerdem können staatliche Erlaubnisse und Genehmigungen durch die zuständigen Organe versagt, entzogen oder eingeschränkt werden. Die Kontrolle und Durchsuchung der Aufenthaltsräume, der Wohnung und anderer umschlossener Räume durch die Deutsche Volkspolizei ist jederzeit zulässig.
(4) Die Dauer der staatlichen Kontrollmaßnahmen beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre, bei Haftstrafe höchstens drei Jahre. Bei Verurteilung auf Bewährung darf sie die Dauer der Bewährungszeit nicht übersteigen.
(5) Verletzt der Verurteilte vorsätzlich die ihm erteilten Auflagen, kann er nach § 238 bestraft werden. Bei Verurteilung auf Bewährung kann die angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden."

5. Abschnitt
Zusatzstrafen

§ 49. Geldstrafe als Zusatzstrafe. (1) Die Geldstrafe kann als Zusatzstrafe zur Verurteilung auf Bewährung und zur Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn dies zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit dieser Strafen geboten ist. Sie ist insbesondere anzuwenden, wenn die Straftat auf einer Mißachtung der von den Werktätigen geschaffenen Werte oder ihres persönlichen Eigentums, auf Bereicherungssucht oder Mißachtung vermögensrechtlicher Verpflichtungen beruht.

(2) Die Geldstrafe kann auch zusätzlich zur Ausweisung (§ 59) ausgesprochen werden.

(3) Für die Mindest- und Höchstgrenze der Geldstrafe und ihre Umwandlung in Freiheitsstrafe gelten die Bestimmungen über die Geldstrafe als Hauptstrafe. Bei ihrer Anwendung und Bemessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und durch die Straftat begründete Schadensersatzverpflichtungen zu berücksichtigen. Ihre Höhe muß im angemessenen Verhältnis zur Hauptstrafe stehen.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 49 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Für die Mindest- und Höchstgrenze der Geldstrafe und ihre Umwandlung in Freiheitsstrafe gelten die Bestimmungen über die Geldstrafe als Hauptstrafe; bei Verbrechen, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie auf 500 000,- Mark erhöht werden. Bei der Anwendung und Bemessung der Geldstrafe als Zusatzstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und durch die Straftat begründete Schadensersatzverpflichtungen zu berücksichtigen. Ihre Hohe muß im angemessenen Verhältnis zur Hauptstrafe stehen."

§ 50. Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung. (1) Die öffentliche Bekanntmachung der rechtskräftigen Verurteilung kann angeordnet werden, wenn sie zur Erziehung des Täters; zur erzieherischen Einwirkung auf andere Personen oder zur Aufklärung der Bevölkerung und ihrer Mobilisierung zur Bekämpfung bestimmter Erscheinungen der Kriminalität notwendig ist.

(2) Die Art und Weise der Bekanntmachung sowie die Zeit, innerhalb der sie durchzuführen ist, wird im Urteil bestimmt: Das Gericht hat die zur Erreichung des Zweckes der Bekanntmachung geeignete Form zu wählen. Die öffentliche Bekanntmachung kann sich auf die Veröffentlichung der Urteilsformel, auf diese und eine Zusammenfassung aus den Urteilsgründen oder in geeigneten Fällen auf das gesamte Urteil erstrecken. Die Zusammenfassung aus den Urteilsgründen darf nur durch das erkennende Gericht erfolgen.

Aufenthaltsbeschränkung

§ 51. (1) Die Aufenthaltsbeschränkung kann zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe und, wenn dadurch die Erreichung des Strafzweckes wesentlich gefördert und auf eine Bewährungszeit von zwei Jahren erkannt wird, auch zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen werden. Ihre Anordnung setzt voraus, daß es zum Schutze der gesellschaftlichen Ordnung oder der Sicherheit der Bürger geboten ist, den Verurteilten von bestimmten Orten oder Gebieten fernzuhalten.

(2) Die Aufenthaltsbeschränkung soll dem Verurteilten durch die Beschränkung seiner Freizügigkeit die Gelegenheit zur Begehung weiterer Straftaten nehmen, die Fortsetzung seiner Beziehungen zu Personen, die einen schädlichen Einfluß auf ihn ausgeübt haben oder auf die er einen schädlichen Einfluß ausgeübt hat, verhindern und ihn in eine Umgebung bringen, die seiner kollektiven Erziehung und gesellschaftlichen Entwicklung dienlich ist.

(3) Die zuständigen staatlichen Organe sind auf Grund des Urteils berechtigt, den Verurteilten zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten zu verpflichten.

§ 52. (1) Durch die Aufenthaltsbeschränkung wird dem Verurteilten auf die Dauer von zwei bis fünf Jahren der Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik untersagt. In Ausnahmefällen kann das Gericht die Aufenthaltsbeschränkung ohne eine Begrenzung ihrer Dauer aussprechen, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in bestimmten Orten oder Gebieten erforderlich ist. Neben der Verurteilung auf Bewährung darf die Dauer der Aufenthaltsbeschränkung die Bewährungszeit nicht überschreiten.

(2) Die Dauer der Aufenthaltsbeschränkung kann durch Beschluß des Gerichts nach Ablauf von mindestens einem Jahr verkürzt werden, wenn der Verurteilte sich während dieser Zeit verantwortungsbewußt verhalten und durch besondere Leistungen bewährt hat. Die örtlichen Organe der Staatsmacht., die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen können entsprechende Anträge stellen.

(3) Entzieht sich ein zu Freiheitsstrafe Verurteilter der Aufenthaltsbeschränkung, wird er nach §238 bestraft. Wurde zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung die Aufenthaltsbeschränkung ausgesprochen und entzieht sich der Verurteilte dieser hartnäckig, kann die im Urteil angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden.

§ 53. Verbot bestimmter Tätigkeiten. (1) Das Tätigkeitsverbot kann zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe oder Verurteilung- auf Bewährung ausgesprochen werden, wenn der Täter die Straftat unter Ausnutzung oder im Zusammenhang mit einer Berufs- oder anderen Erwerbstätigkeit begangen hat und es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist, ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zeitweilig oder für dauernd zu untersagen.

(2) Das Tätigkeitsverbot soll den Verurteilten an der Begehung weiterer Straftaten im Zusammenhang mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit hindern und bewußt machen, daß eine Berufs- oder Erwerbstätigkeit nicht zur Begehung von Straftaten mißbraucht werden darf.

(3) Das Tätigkeitsverbot bewirkt, daß der Verurteilte die im Urteil bezeichnete Berufs- oder andere Erwerbstätigkeit für die festgesetzte Dauer nicht ausüben darf. Er darf sie auch nicht für einen anderen ausüben oder durch einen arideren für sich ausüben lassen.

(4) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Tätigkeitsverbot erfolgt eine Bestrafung nach § 238. Wurde das Tätigkeitsverbot zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen und handelt der Verurteilte diesem hartnäckig zuwider, kann die im Urteil angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden.

(5) Die Dauer des Tätigkeitsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre und ist nach vollen Jahren zu bemessen. Bei Verurteilung auf Bewährung darf sie die Dauer der Bewährungszeit nicht übersteigen, Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ausgesprochen, kann Tätigkeitsverbot bis zu zehn Jahren und im Falle einer besonders schweren verbrecherischen Verletzung von Berufspflichten dauerndes Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Das Tätigkeitsverbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam; in Verbindung mit Freiheitsstrafe -wird seine Dauer vom Tage der Entlassung aus dem Vollzug an berechnet.

(6) Die Dauer des Tätigkeitsverbots kann durch Beschluß des Gerichts verkürzt werden, wenn sein Zweck erreicht ist und der Verurteilte erhebliche Fortschritte in seiner Entwicklung gemacht hat,

§ 54. Entzug der Fahrerlaubnis. (1) Der Entzug der Fahrerlaubnis kann durch das Gericht zusätzlich zu einer Strafe ausgesprochen werden, wenn der Täter als Führer eines Kraftfahrzeuges eine Straftat begangen hat und es deshalb erforderlich ist, daß er zeitweilig von der Führung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.

(2) Die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis beträgt mindestens drei Monate. Sie kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt ausgesprochen werden,

(3) Der Entzug der. Fahrerlaubnis kann durch Beschluß des Gerichts verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Zweck erreicht ist und der Verurteilte die Gewähr gibt, künftig die gesetzlichen Bestimmungen zu achten.

(4) Zur Gewährleistung der Sicherheit kann das zuständige Organ die Erlaubnis vorläufig entziehen.

§ 55. Entzug anderer Erlaubnisse. (1) Wird in einem Strafverfahren festgestellt, daß wegen der Begehung einer Straftat die Voraussetzungen für eine dem Täter erteilte Erlaubnis nicht mehr bestehen, kann das Gericht zusätzlich zu einer Strafe den Entzug dieser Erlaubnis aussprechen.

(2) § 54 Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.

§ 56. Einziehung von Gegenständen. (1) Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt werden oder zur Benutzung bestimmt sind oder die durch eine solche Tat erlangt oder hervorgebracht werden, können eingezogen werden. Sind solche Gegenstände veräußert worden, kann auch ihr Erlös eingezogen werden. Die eingezogenen Gegenstände werden mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum.

(2) Gegenstände, die in sozialistischem Eigentum stehen, sowie Gegenstände, deren Einziehung vom Gesetz durch andere Organe vorgesehen ist, unterlieben nicht der gerichtlichen Einziehung.

(3) Gegenstände, die einer Person durch die Straftat rechtswidrig entzogen wurden, werden nur eingezogen, wenn der Geschädigte nicht mehr feststellbar ist. Zur Straftat benutzte oder zur Benutzung bestimmte Gegenstände, die nicht Eigentum des Täters oder Beteiligten sind, können eingezogen werden, wenn der Eigentümer die ihm zur Verhinderung eines Mißbrauchs dieser Gegenstände obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat oder wenn die Einziehung zum Schutze der Gesellschaft notwendig ist.

(4) Die Einziehung kann vom Gericht selbständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Verfahren zwar nicht durchführbar, vom Gesetz aber nicht ausgeschlossen ist.

(5) Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl Sachen als auch Rechte.

§ 57. Vermögenseinziehung. (1) Die Vermögenseinziehung kann wegen Verbrechens gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder schwerer Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik ausgesprochen werden. Sie ist auch zulässig wegen schwerer Verbrechen gegen die sozialistische Volkswirtschaft oder anderer schwerer Verbrechen, wenn diese unter Mißbrauch oder zur Erlangung persönlichen Vermögens begangen werden und den sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen erheblichen Schaden zufügen. Die Vermögenseinziehung darf nur ausgesprochen werden, wenn wegen eines der genannten Verbrechen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ausgesprochen wird.

(2) Die Vermögenseinziehung soll dem Verurteilten die Möglichkeit nehmen, sein Vermögen zur Schädigung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse zu rnißbrauchen, ihm die Schwere seines Verbrechens bewußt machen sowie ihn und andere Personen von der Begehung weiterer Verbrechen zurückhalten.

(3) Die Vermögenseinziehung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Täters mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände. Sie kann° auf einzelne, im Urteil genau zu bestimmende Vermögenswerte beschränkt werden. Das eingezogene Vermögen wird mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum.

(4) Die Vermögenseinziehung kann vom Gericht selbständig angeordnet werden; "wenn gegen den Täter ein Verfahren zwar nicht durchführbar, vom Gesetz aber nicht ausgeschlossen ist.

§ 58. Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte. (1) Die staatsbürgerlichen Rechte können dem Verurteilten wegen eines Verbrechens gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte; Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik oder Mordes aberkannt werden.

(2) Die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte soll den Verurteilten über die Dauer der Freiheitsstrafe hinaus daran hindern, diese Rechte im politischen und gesellschaftlichen Leben zu mißbrauchen, und soll ihm die Schwere des Verbrechens bewußt machen.

(3) Die Dauer der Aberkennung beträgt mindestens zwei und höchstens zehn Jahre. Die Aberkennung wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam; ihre Dauer wird vom Tage der Entlassung aus dem Vollzug an berechnet. Hat der Verurteilte während des Vollzugs der Freiheitsstrafe und danach sich verantwortungsbewußt verhalten und durch besondere Leistungen bewährt; kann die Dauer der Aberkennung durch Beschluß des Gerichts verkürzt werden. Die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen können entsprechende Anträge stellen. In Verbindung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und Todesstrafe wird die Aberkennung für dauernd ausgesprochen.

(4) Mit der Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte verliert der Verurteilte dauernd seine aus staatlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, seine leitenden Funktionen auf staatlichem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet sowie seine staatlichen Würden, Titel, Auszeichnungen und Dienstgrade. Für die Zeit der Aberkennung verliert der Verurteilte das Recht, in staatlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen und gewählt zu werden.

6. Abschnitt

§ 59. Ausweisung. Gegenüber Tätern, die, nicht Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sind, kann anstelle oder zusätzlich zu der im verletzten Gesetz angedrohten Strafe auf Ausweisung erkannt werden.

7. Abschnitt

§ 60. Todesstrafe. (1) Die Todesstrafe wird, soweit sie das Gesetz zuläßt, gegen Personen ausgesprochen, die besonders schwere Verbrechen begangen haben. Sie ist mit der dauernden Aberkennung aller staatsbürgerlichen Rechte verbünden und wird durch Erschießen vollstreckt.

(2) Gegen Jugendliche wird die Todesstrafe nicht ausgesprochen, Gegen Frauen; die zur Zeit der Tat, der Verurteilung oder der Vollstreckung schwanger sind, soWie gegen Täter, die nach der Verurteilung geisteskrank geworden sind, wird die Todesstrafe nicht angewandt.

8. Abschnitt
Bemessung der Strafe

§ 61. Grundsätze der Strafzumessung. (1) Bei der Strafzumessung hat das Gericht die Grundsätze der sozialistischen Gerechtigkeit zu verwirklichen.

(2) Art und Maß der Strafe sind innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände der Tat, wie Art und Weise ihrer Begehung, ihrer Folgen, der Art und Schwere der Schuld des Täters, zu bestimmen. Dabei sind auch die Persönlichkeit des Täters, sein gesellschaftliches Verhalten Vor und nach der Tat und die Ursachen und Bedingungen der Tat zu, berücksichtigen, soweit diese über die Schwere der Tat sind die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters. Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen, Es ist insbesondere zu prüfen, inwieweit der Täter aus bereits erfolgten Bestrafungen richtige Lehren gezogen hat. Bei der Festsetzung der Strafe hat das Gericht sowohl die zugunsten als auch zuungunsten des Täters vorliegenden Umstände allseitig zu würdigen.

(3) Legt das verletzte Gesetz fest, daß bestimmte Umstände die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, mindern oder erhöhen, darf das Vorliegen eines solchen Umstandes nicht noch strafmildernd oder straferschwerend berücksichtigt werden.

(4) Geht das Gesetz davon aus; daß bestimmte Umstände die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern, so ist dies bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des verletzten Gesetzes zu berücksichtigen.

§ 62. Außergewöhnliche Strafmilderung. (1) In den gesetzlich bestimmten Fällen der außergewöhnlichen Strafmilderung kann eine Strafe bis auf das gesetzliche Mindestmaß der angedrohten Strafart gemildert oder eine leichtere als die gesetzlich vorgesehene Strafart angewandt werden, wenn die Tat weniger schwerwiegend ist.

(2) Die Strafe kann ebenso herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen, gemäß § 25 von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen, nicht in vollem Umfange vorliegen, aber bereits eine mildere Strafe den Strafzweck erfüllt.

(3) Sieht das verletzte Gesetz wegen erschwerender Umstände eine Strafverschärfung vor, ist sie nicht anzuwenden, wenn sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Schwere der Tat nicht erhöht hat.

Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung

§ 63. (1) Bei mehrfacher Gesetzesverletzung sind alle Strafrechtsnormen anzuwenden, die den Charakter und die Schwere des gesamten strafbaren Handelns kennzeichnen.

(2) Eine mehrfache Gesetzesverletzung liegt vor, wenn der Täter durch eine Tat zugleich mehrere Strafrechtsnormen (Tateinheit) oder durch mehrere Taten verschiedene Strafrechtsnormen oder dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach verletzt (Tatmehrheit).

§ 64. (1) Bei Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung hat das Gericht eine Hauptstrafe auszusprechen, die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen und in einem der verletzten Gesetze angedroht ist.

(2) Das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe wird durch die höchste Untergrenze und ihr Höchstmaß durch die höchste Obergrenze der in den angewandten Gesetzen angedrohten Freiheitsstrafen bestimmt.

(3) Erfordern bei einer Verurteilung wegen mehrerer Straftaten (Tatmehrheit) der Charakter und die Schwere des gesamten strafbaren Handelns eine schwerere Freiheitsstrafe, als es die höchste Obergrenze zuläßt, kann das Gericht diese überschreiten, jedoch nicht um mehr als die Hälfte. Das gesetzliche Höchstmaß darf nicht überschritten werden.

(4) Bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen einer Handlung, die vor einer früheren Verurteilung begangen wurde, ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine neue Strafe festzusetzen, sofern eine bereits verhängte Freiheitsstrafe noch nicht vollzogen, verjährt oder erlassen ist.

4. Kapitel
Besonderheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher

§ 65. Strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher. (1) Jugendliche sind unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes strafrechtlich verantwortlich.

(2) Jugendlicher im Sinne der Strafgesetze ist, wer über vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.

(3) Bei der Feststellung und Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Jugendlichen sind seine entwicklungsbedingten Besonderheiten zu berücksichtigen und Maßnahmen einzuleiten, um die Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen positiv zu gestalten und seine Persönlichkeitsentwicklung und sein Hineinwachsen in die gesellschaftliche Verantwortung wirksam zu unterstützen.

§ 66. Schuldfähigkeit. Die persönliche Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (Schuldfähigkeit) ist in jedem Verfahren ausdrücklich festzustellen. Sie liegt vor, wenn der Jugendliche auf Grund des Entwicklungsstandes seiner Persönlichkeit fähig war, sich bei seiner Entscheidung zur Tat von den hierfür geltenden Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen.

Absehen von der Strafverfolgung bei Vergehen

§ 67. (1) Der Staatsanwalt oder die Untersuchungsorgane sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Vergehen nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und zur Überwindung der sozialen Fehlentwicklung des Jugendlichen von den Organen der Jugendhilfe notwendige und ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind oder nach Beratung eingeleitet werden.

(2) Der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane können von der Strafverfolgung absehen, wenn unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 durch andere staatliche oder gesellschaftliche Erziehungsträger, insbesondere Betriebe oder Schulen, bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind.

§ 68. Unter den Voraussetzungen des § 67 kann das Gericht von der Durchführung eines Verfahrens absehen, wenn bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind.

§ 69. Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher. (1) Als Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit werden bei Jugendlichen angewandt:
- Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege;
- Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht;
- Strafen ohne Freiheitsentzug;
- Jugendhaft;
- Einweisung in ein Jugendhaus;
- Freiheitsstrafe.

(2) Für die Anwendung von Zusatzstrafen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes mit den nachfolgenden Besonderheiten.

(3) Die Aufenthaltsbeschränkung kann bei einem Jugendlichen angewandt werden, wenn seine weitere Erziehung im bisherigen Lebenskreis nicht gesichert, das Fernhalten von bestimmten Orten erforderlich und gleichzeitig eine ordnungsgemäße Unterbringung und Erziehung an dem vorgesehenen Aufenthaltsort gewährleistet ist. Das Gericht hat von der Aufenthaltsbeschränkung das für den bisherigen Wohnort des Jugendlichen zuständige Organ der Jugendhilfe zu benachrichtigen.

(4) Das Verbot bestimmter Tätigkeiten (§ 53), die Vermögenseinziehung (§ 57) und die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte (§ 58) finden für Jugendliche keine Anwendung.

§ 70. Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht bei Vergehen. (1) Das Gericht kann dem Jugendlichen besondere Pflichten auferlegen, wenn diese unter Berücksichtigung der Schwere des Vergehens, der Lebens- und Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen und seiner moralischen und geistigen Entwicklung ausreichen, um seine Bewährung in der Gesellschaft durch eigene Leistungen zu sichern und seine Persönlichkeitsentwicklung durch sinnvolle, kontrollierbare Anforderungen zu fördern.

(2) Als Pflichten können insbesondere allein oder miteinander verbunden auferlegt werden:
- Wiedergutmachung des Schadens durch eigene Leistung im Einverständnis mit dem Geschädigten;
- Durchführung gesellschaftlich nützlicher Arbeiten von mindestens 5 bis höchstens 25 Stunden in der Freizeit (Freizeitarbeit);
- Bindung an den Arbeitsplatz für eine Dauer bis zu zwei Jahren;
- Aufnahme oder Fortsetzung eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

(3) Kollektive der Werktätigen, befähigte und geeignete Bürger oder die Erziehungsberechtigten können für die Erfüllung der Pflichten durch die Jugendlichen bürgen. Für die Übernahme und Beendigung der Bürgschaft gilt § 31 entsprechend.

(4) Entzieht sich der Verurteilte böswillig den ihm auferlegten Pflichten, kann das Gericht Jugendhaft bis zu zwei Wochen aussprechen, insbesondere, wenn das Kollektiv oder der Bürge dies beantragen.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde der § 70 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 zweiter Gedankenstrich erhielt folgende Fassung:
"- Durchführung unbezahlter gemeinnütziger Arbeiten in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen;"
- im Abs. 4 wurde das Wort "böswillig" gestrichen.

Strafen ohne Freiheitsentzug

§ 71. Grundsatz. Bei Strafen ohne Freiheitsentzug gelten die Bestimmungen des 3. Kapitels unter Berücksichtigung der folgenden Besonderheiten. Bei Vergehen Jugendlicher können Strafen ohne Freiheitsentzug auch ausgesprochen werden, wenn sie im verletzten Gesetz nicht angedroht sind.

§ 72. Verurteilung auf Bewährung. (1) Die Verurteilung auf Bewährung kann bei Jugendlichen im Interesse ihrer persönlichen Entwicklung mit der Auflage verbunden werden, an Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen oder die Schulbildung abzuschließen.

(2) Bei der Verpflichtung eines Jugendlichen zur Bewährung am Arbeitsplatz ist zu gewährleisten, daß die Lehre oder Berufsausbildung fortgesetzt oder die Arbeit mit einer weiteren Ausbildung oder Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung verbunden wird.

§ 73. Geldstrafe als Hauptstrafe. Wird Geldstrafe als Hauptstrafe angewandt, so beträgt sie bei Jugendlichen höchstens 500,- Mark. Strafen mit Freiheitsentzug

§ 74. Jugendhaft. (1) Jugendhaft kann angewandt werden, wenn sich die Straftat gegen die staatliche und öffentliche Ordnung (§§ 214, 215, 217) richtet und ein solches soziales Fehlverhalten des Jugendlichen offenbart, daß eine kurzfristige disziplinierende Maßnahme erforderlich ist, um einer weiteren negativen Entwicklung des Jugendlichen nachhaltig entgegenzuwirken.

(2) Jugendhaft wird für die Dauer von einer Woche bis zu sechs Wochen ausgesprochen. Sie wird nach vollen Wochen bemessen und nicht in das Strafregister eingetragen.

(3) Die Jugendhaft wird in besonderen Einrichtungen des Ministeriums des Innern vollzogen. Durch gesellschaftlich nützliche Arbeit und sinnvolle Freizeitgestaltung soll der Jugendliche zur Ordnung und Disziplin angehalten werden.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 74 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Jugendhaft kann angewandt werden, um bei einer weniger schwerwiegenden Straftat, bei der die Haftstrafe gesetzlich zulässig und die unverzügliche und nachdrückliche Disziplinierung erforderlich ist, einer weiteren Fehlentwicklung nachhaltig entgegenzuwirken.
(2) Jugendhaft wird für die Dauer von einer Woche bis zu sechs Wochen ausgesprochen. Das Gericht hat festzulegen, wenn die Jugendhaft nicht in das Strafregister einzutragen ist."

§ 75. Einweisung in ein Jugendhaus. (1) Einweisung in ein Jugendhaus kann angewandt werden, wenn das verletzte Gesetz Freiheitsstrafe androht, es die Schwere der Tat erfordert, die Persönlichkeit des Jugendlichen eine erhebliche soziale Fehlentwicklung offenbart und bisherige Maßnahmen der staatlichen oder gesellschaftlichen Erziehung erfolglos waren, so daß eine längere nachdrückliche erzieherische mit Freiheitsentzug verbundene Einwirkung erforderlich ist.

(2) Die Erziehung im Jugendhaus durch besonders geeignete Erzieher soll gewährleisten, daß die soziale Fehlhaltung des Jugendlichen überwunden wird. Er ist deshalb durch Schulbildung, berufliche Qualifizierung, staatsbürgerliche Erziehung sowie kulturelle und sportliche Betätigung zu befähigen, sich künftig im gesellschaftlichen und persönlichen Leben verantwortungsbewußt zu verhalten.

(3) Der Aufenthalt im Jugendhaus beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Die Dauer ist vom Erziehungserfolg abhängig. Das Gericht beschließt nach Ablauf von mindestens einem Jahr die Beendigung des Aufenthalts im Jugendhaus, wenn der Erziehungserfolg eingetreten ist. Die Entlassung muß spätestens mit der Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres erfolgen,

(4) Die Eintragung der Einweisung ins Jugendhaus ins Strafregister und deren Wirkung werden besonders geregelt. Das Gericht kann im Urteil festlegen, daß keine Eintragung ins Strafregister erfolgt.

§ 76. Freiheitsstrafe. Bei Freiheitsstrafe gelten die Bestimmungen des 3. Kapitels.

§ 77. Besonderheiten des Strafvollzugs an Jugendlichen. (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an Jugendlichen erfolgt in Jugendstrafanstalten. Die Differenzierung des Vollzugs erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen.

(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll den jugendlichen Täter zu bewußter gesellschaftlicher Disziplin, Verantwortung und Arbeit führen und ihm durch Bildung und Erziehung, berufliche Qualifizierung sowie kulturell-erzieherische Einwirkung einen seinen Leistungen und Fähigkeiten gemäßen Platz in der sozialistischen Gesellschaft sichern.

(3) Hat der Vollzug der Freiheitsstrafe in einer Jugendstrafanstalt begonnen, bevor der Jugendliche das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, verbleibt er für die Dauer des Strafvollzuges, längstens jedoch bis zum Abschluß der für ihn festgelegten Ausbildung in dieser Einrichtung. Das gilt nicht, wenn der Verurteilte durch sein Verhalten die Ordnung stört oder auf die Jugendlichen einen schädlichen Einfluß ausübt.

(4) Eine Freiheitsstrafe kann auch dann in einer Jugendstrafanstalt vollzogen werden, wenn der Verurteilte zur Zeit der Straftat zwar das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist, bei seiner Tat wesentliche Mängel der elterlichen, schulischen und beruflichen Erziehung und Bildung mitgewirkt haben und der Vollzug auf Grund der persönlichen Entwicklung des Verurteilten in einer Jugendstrafanstalt geboten ist. Das gilt nicht, wenn der Verurteilte durch sein Verhalten die Ordnung stört oder auf die Jugendlichen einen schädlichen Einfluß ausübt.

§ 78. Ausschluß der Todesstrafe. Gegen Jugendliche wird die Todesstrafe nicht ausgesprochen.

§ 79. Bestrafung in verschiedenen Altersstufen. (1) Wird die von einem Jugendlichen begangene Straftat erst nach Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres abgeurteilt, so dürfen nur dis Haupt- und Zusatzstrafen in der Art und Höhe angewandt werden, die für Jugendliche zulässig sind.

(2) Hat der Täter mehrere Straftaten teils vor, teils nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen und überwiegen die im jugendlichen Alter begangenen Taten, gilt Absatz 1 entsprechend. Anderenfalls gelten die allgemeinen Grundsätze der Bestrafung.

5. Kapitel
Geltungsbereich der Strafgesetze und Verjährung der Strafverfolgung

1. Abschnitt
Geltungsbereich der Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik

§ 80. Räumliche und persönliche Geltung. (1) Die Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik werden auf alle Straftaten angewandt, die in ihrem Staatsgebiet begangen werden oder deren Folgen in diesem Gebiet eintreten oder eintreten sollen.

(2) Ein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik kann auch dann nach ihren Strafgesetzen zur Verantwortung gezogen werden, wenn er außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik eine nach ihren Gesetzen strafbare Handlung begeht. Das gilt auch für Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik. In diesen Fällen ist eine außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik wegen derselben Handlung bereits vollzogene Strafe anzurechnen.

(3) Bürger anderer Staaten und andere Personen können nach den Strafgesetzen der Deutschen Demokratischen Republik wegen einer außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Straftat zur Verantwortung gezogen werden, wenn
1. sie ein Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte begangen haben;
2. ihre Bestrafung durch spezielle internationale Vereinbarungen vorgesehen ist;
3. sie ein Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen haben;
4. sie sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befinden, die Auslieferung nicht erfolgt und die Handlung auch am Begehungsort oder im Heimatstaat oder -gebiet des Täters strafbar ist. Es darf keine schwerere als die dort angedrohte Strafe ausgesprochen werden.

Diese Straftaten können nur mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik verfolgt werden.

§ 81. Zeitliche Geltung. (1) Eine Straftat wird nach dem Gesetz bestraft, das zur Zeit ihrer Begehung gilt.

(2) Gesetze, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen oder verschärfen, gelten nicht für Handlungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden.

(3) Gesetze, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit nachträglich aufheben oder mildern, gelten auch für Handlungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden.

2. Abschnitt
Verjährung der Strafverfolgung

§ 82. (1) Die Verfolgung einer Straftat verjährt,
1. wenn eine Strafe ohne Freiheitsentzug oder Haftstrafe angedroht ist, in zwei Jahren;
2. wenn eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren angedroht ist, in fünf Jahren;
3. wenn eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht ist, in acht Jahren;
4. wenn eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren angedroht ist, in fünfzehn Jahren;
5. wenn eine schwerere Strafe als zehn Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist, in fünfundzwanzig Jahren.

(2) In besonderen Fällen kann im Gesetz die Verjährungsfrist verkürzt werden.

(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Straftat beendet ist. Die Verjährungsfrist wird nach der für die Straftat angedrohten schwersten Strafe bestimmt.

§ 83. Die Verjährung der Strafverfolgung ruht,
1. solange sich der Täter außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält;
2. solange ein Strafverfahren wegen schwerer Erkrankung des Täters oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
3. solange ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, weil die Entscheidung in einem anderen Verfahren aussteht.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde dem § 83 folgende Ziff. 4 angefügt:
"4. sobald das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat."

§ 84. Ausschluß der Verjährung für Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen. Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verjährung.

Besonderer Teil

1. Kapitel
Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte

Die unnachsichtige Bestrafung von Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit, die Menschenrechte und Kriegsverbrechen ist unabdingbare Voraussetzung für eine stabile Friedensordnung in der Welt und für die Wiederherstellung des Glaubens an grundlegende Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Person und für die Wahrung der Rechte jedes einzelnen.

§ 85. Planung und Durchführung von Aggressionskriegen. Wer in verantwortlicher staatlicher, politischer, militärischer oder wirtschaftlicher Funktion an der Androhung, Planung, Vorbereitung oder Durchführung eines Aggressionskrieges mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft.

§ 86. Vorbereitung und Durchführung von Aggressionsakten. (1) Wer es unternimmt, einen Aggressionsakt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit der Deutschen Demokratischen Republik oder eines anderen Staates durchzuführen oder an einer solchen Handlung mitzuwirken oder Banden zur Begehung von Aggressionsakten zu organisieren oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

§ 87. Anwerbung für imperialistische Kriegsdienste. (1) Wer Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zur Teilnahme an kriegerischen Handlungen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen, oder zu diesem Zweck zum Eintritt in militärische Formationen anwirbt oder an der Anwerbung durch Zuführung oder Transport mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer die Tat planmäßig oder im Auftrage von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende Völker führen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in besonders schweren Fällen mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

§ 88. Teilnahme an Unterdrückungshandlungen. (1) Ein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der sich an kriegerischen Handlungen zur Unterdrückung eines Volkes beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Die Strafe kann nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt oder es kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn der Tatbeitrag des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände nicht erheblich gewesen ist.

§ 89. Kriegshetze und -propaganda. (1) Wer einen Aggressionskrieg, einen anderen Aggressionsakt oder die Verwendung von Atomwaffen oder anderen Massenvernichtungsmitteln zu Aggressionszwecken propagiert oder zum Bruch völkerrechtlicher Vereinbarungen, die der Wahrung und Festigung des Friedens dienen, auffordert oder in diesem Zusammenhang zur Verfolgung von Anhängern der Friedensbewegung aufreizt, gegen diese Personen wegen ihrer Tätigkeit Gewalt anwendet, sie verfolgt oder verfolgen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Wer die Tat planmäßig begeht oder zu ihrer Durchführung eine Organisation oder Gruppe bildet oder mit der Tat einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines Anhängers der Friedensbewegung führt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

§ 90. Völkerrechtswidrige Verfolgung von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik. (1) Wer im Widerspruch zum Völkerrecht maßgeblich oder mit besonderer Aktivität daran mitwirkt, unter Zugrundelegung der Alleinvertretungsanmaßung der westdeutschen Bundesrepublik und der Ausdehnung der westdeutschen Gerichtshoheit Bürger der Deutschen Demokratischen Republik wegen der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Staatsbürgerrechte zu verfolgen, zu ihrer Verfolgung aufzufordern oder die Verfolgung anzuordnen oder zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.

(2) Personen, die die Hauptverantwortung für die im Absatz 1 gekennzeichneten völkerrechtswidrigen Handlungen tragen oder die derartige Handlungen begehen, die besonders verwerflich oder in ihren Auswirkungen besonders schwer sind, werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 91. Verbrechen gegen die Menschlichkeit. (1) Wer es unternimmt, nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen zu verfolgen, zu vertreiben, ganz oder teilweise zu, vernichten oder gegen solche Gruppen andere unmenschliche Handlungen zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) Wer durch das Verbrechen vorsätzlich besonders schwere Folgen verursacht, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft.

§ 92. Faschistische Propaganda, Völker- und Rassenhetze. (1) Wer faschistische Propaganda, Völker- oder Rassenhetze treibt, die geeignet ist, zur Vorbereitung oder Begehung eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit aufzuhetzen, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer die Tat planmäßig begeht oder zu ihrer Durchführung eine Organisation oder Gruppe bildet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

§ 93. Kriegsverbrechen. (1) Wer bei bewaffneten Auseinandersetzungen allgemein anerkannte völkerrechtliche Normen verletzt, insbesondere wer
1. verbotene Kampfmittel einsetzt oder ihren Einsatz anordnet;
2. unmenschliche Handlungen gegen die Zivilbevölkerung, Verwundete, Kranke, Wehrlose oder Gefangene begeht oder anordnet;
3. fremdes Gut sich aneignet oder ohne militärische Notwendigkeit zerstört oder solche Handlungen anordnet;
4. das Zeichen des Roten Kreuzes oder ihm gleichgestellte Zeichen mißachtet oder mißbraucht, Gewaltakte gegen Personen oder Einrichtungen, die diese Zeichen führen, begeht oder solche Handlungen anordnet;
5. Gewaltakte gegen Parlamentäre begeht oder anordnet,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer das Verbrechen zum Zwecke oder im Zusammenhang mit einer Aggression begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(3) Wer durch das Verbrechen vorsätzlich besonders schwere Folgen verursacht, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft.

§ 94. Unternehmen. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist jede auf die Verwirklichung eines Verbrechens gerichtete Tätigkeit.

§ 95. Ausschluß des Befehlsnotstandes. Auf Gesetz, Befehl oder Anweisung kann sich nicht berufen, wer in Mißachtung der Grund- und Menschenrechte, der völkerrechtlichen Pflichten oder der staatlichen Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik handelt; er ist strafrechtlich verantwortlich.

2. Kapitel
Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik

§ 96. Hochverrat. (1) Wer es unternimmt,
l. die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik durch gewaltsamen Umsturz oder planmäßige Untergrabung zu beseitigen oder in verräterischer Weise die Macht zu ergreifen;
2. das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einem anderen Staat einzuverleiben oder einen Teil desselben von ihr loszulösen;
3. einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik zu begehen;
4. mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Tätigkeit der führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik unmöglich zu machen oder zu behindern,
5. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.

Landesverrat

§ 97. Spionage. (1) Der sozialistische Staat schützt und sichert seine staatlichen, wirtschaftlichen und militärischen Geheimnisse allseitig gegenüber jedermann.

(2) Wer es unternimmt, Tatsachen, Gegenstände, Forschungsergebnisse oder sonstige Nachrichten, die im politischen oder wirtschaftlichen Interesse oder zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik geheimzuhalten sind, für einen imperialistischen Geheimdienst oder für andere Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, deren Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische _Republik oder andere friedliebende Völker gerichtet ist, oder deren Vertreter oder Helfer zu sammeln, an sie auszuliefern oder zu verraten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(3) Das Unternehmen der Spionage begeht auch, wer
1. sich von einem imperialistischen Geheimdienst anwerben läßt;
2. sich von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen oder deren Vertretern oder Helfern zum Zwecke der Sammlung oder Auslieferung geheimzuhaltender Nachrichten anwerben läßt;
3. bei Spionage gegen die Deutsche Demokratische Republik in anderer Weise als durch Sammlung oder Auslieferung geheimzuhaltender Nachrichten mitwirkt.

(4) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden:

§ 98. Sammlung von Nachrichten. (1) Wer Nachrichten, die geeignet sind, die gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende Völker gerichtete Tätigkeit von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen zu unterstützen, für sie sammelt oder ihnen übermittelt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zwölf Jahren bestraft.

(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

§ 99. Landesverräterischer Treubruch. (1) Wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik außerhalb ihrer Grenzen mit imperialistischen Geheimdiensten oder anderen Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, deren Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende Völker gerichtet ist, in Verbindung tritt und diese in ihrer staatsfeindlichen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer die Tat durch Auslieferung oder Verrat geheimzuhaltender Nachrichten begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(4) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn der Täter in die Deutsche Demokratische Republik zurückkehrt, sich den Sicherheitsorganen stellt, die Umstände seiner Handlung offenbart und durch diese keine schwerwiegenden Folgen herbeigeführt wurden oder zu erwarten sind.

§ 100. Staatsfeindliche Verbindungen. (1) Wer zu Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen wegen ihrer gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende Völker gerichteten Tätigkeit Verbindung aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Terror

§ 101. (1.) Wer es mit dem Ziel, Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung oder die Ordnung an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten oder hervorzurufen, unternimmt, Sprengungen durchzuführen, Brände zu legen, Zerstörungen herbeizuführen oder andere Gewaltakte zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

§ 102. (1) Wer es mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik •zu schädigen, unternimmt, einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik bei Ausübung oder wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit zu begehen oder in anderer Weise gegen ihn Gewalt anzuwenden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

§ 103. Diversion. (1) Wer es mit dem Ziel, die Volkswirtschaft, die sozialistische Staatsmacht oder die Verteidigungskraft der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, unternimmt, Maschinen, technische oder militärische Anlagen und Ausrüstungen, Gebäude, Transport- oder Verkehrseinrichtungen, wirtschaftliche Rohstoffe oder Erzeugnisse, Unterlagen der Forschung und Wissenschaft oder andere, für den sozialistischen Aufbau oder für die Verteidigung wichtige Gegenstände und Materialien zu zerstören, unbrauchbar zu machen, zu beschädigen oder beiseite zu schaffen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

§ 104. Sabotage. (1) Wer es mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, unternimmt, durch Irreführung oder andere Behinderung staatlicher oder genossenschaftlicher Einrichtungen oder Betriebe oder unter Mißbrauch seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Funktion oder beruflichen Stellung oder unter Umgehung der sich daraus ergebenden Pflichten
1. die planmäßige Entwicklung der Volkswirtschaft oder einzelner ihrer Zweige oder Betriebe oder die Erfüllung der Volkswirtschaftspläne;
2. die Tätigkeit der Organe des Staates oder gesellschaftlicher Organisationen;
3. die Verteidigungskraft oder die Verteidigungsmaßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik zu durchkreuzen oder zu desorganisieren, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

§ 105. Staatsfeindlicher Menschenhandel. Wer es
1. mit dem Ziel, die Deutsche Demokratische Republik zu schädigen;
2. in Zusammenhang mit Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik führen, oder, mit Wirtschaftsunternehmen oder deren Vertretern
unternimmt, Bürger der Deutschen Demokratischen Republik in außerhalb ihres Staatsgebietes liegende Gebiete oder Staaten abzuwerben, zu verschleppen, auszuschleusen oder deren Rückkehr zu verhindern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

§ 106. Staatsfeindliche Hetze. (1) Wer mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln,
1. Schriften, Gegenstände oder Symbole, die die staatlichen, politischen, ökonomischen oder anderen gesellschaftlichen Verhältnisse der Deutschen Demokratischen Republik diskriminieren, einführt, herstellt, verbreitet oder anbringt;
2. Verbrechen gegen den Staat androht oder dazu auffordert, Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten;
3. Repräsentanten oder andere Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder die Tätigkeit staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Einrichtungen diskriminiert;
4. den Faschismus oder Militarismus verherrlicht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer zur Durchführung des Verbrechens Publikationsorgane oder Einrichtungen benutzt, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik führen oder das Verbrechen im Auftrage . derartiger Einrichtungen oder planmäßig durchführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Ziffer 3 ist der Versuch, in allen anderen Fällen sind Vorbereitung und Versuch strafbar.

§ 107. Staatsfeindliche Gruppenbildung. (1) Wer einer Gruppe oder Organisation angehört, die sich eine staatsfeindliche Tätigkeit zum Ziele setzt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Wer eine staatsfeindliche Gruppe oder Organisation bildet oder deren Tätigkeit organisiert, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu zwölf Jahren bestraft:

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 108. Staatsverbrechen, die gegen ein anderes sozialistisches Land gerichtet sind. In Verwirklichung der Prinzipien des sozialistischen Internationalismus werden Verbrechen nach §§ 96 bis 107 auch dann bestraft, wenn sie sich gegen Staaten des sozialistischen Weltsystems, ihre Organe, Organisationen, Repräsentanten oder Bürger richten.

§ 109. Gefährdung der internationalen Beziehungen. (1) Wer mit dem Ziel, die Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik, ihrer Organe oder Organisationen zu anderen Staaten oder Völkern zu stören, gegen Angehörige eines anderen Staates oder Volkes Gewalt anwendet oder sie mit Gewalt bedroht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu, zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 110. Besonders schwere Fälle. Ein besonders schwerer Fall der in diesem Kapitel genannten Verbrechen liegt insbesondere vor, wenn das Verbrechen
1. den Frieden, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung, die Volkswirtschaft oder die Verteidigungskraft der Deutschen Demokratischen Republik in hohem Maße gefährdet;
2. im Verteidigungszustand begangen wird;
3. den Tod eines Menschen verursacht oder das Leben einer größeren Anzahl von Menschen gefährdet oder
4. unter Anwendung von Waffen oder unter Androhung des Gebrauchs von Waffen begangen wurde.

§ 111. Außergewöhnliche Strafmilderung und Absehen von Strafe. (1) Bei den in diesem Kapitel genannten Verbrechen kann auf eine geringere als die angedrohte Mindeststrafe erkannt, oder es kann von Strafe abgesehen werden, wenn sich der Täter den Sicherheitsorganen stellt und das Verbrechen und seine Kenntnis über die Zusammenhänge des Verbrechens offenbart.

(2) Ist der Täter wegen des Unternehmens eines Staatsverbrechens strafrechtlich verantwortlich, so kann eine geringere als die angedrohte Mindeststrafe festgesetzt werden, wenn der Tatbeitrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Verbrechens sehr gering ist.

3. Kapitel
Straftaten gegen die Persönlichkeit

1. Abschnitt
Straftaten gegen Leben und Gesundheit des Menschen

Vorsätzliche Tötung

§ 112. Mord. (1) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

.(2) Auf Todesstrafe kann erkannt werden, wenn die Tat
1. ein Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder ein Kriegsverbrechen ist oder aus Feindschaft gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen wird;
2. mit gemeingefährlichen Mitteln oder Methoden begangen wird oder Furcht und Schrecken unter der Bevölkerung auslösen soll;
3. heimtückisch oder in besonders brutaler Weise begangen wird;
4. mehrfach begangen wird oder der Täter bereits wegen vorsätzlicher Tötung bestraft ist;
5. nach mehrfacher Bestrafung wegen Gewaltverbrechen (§§ 116, 117, 121, 122, 126, 216) begangen wird.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

§ 113. Totschlag. (1) Die vorsätzliche Tötung eines Menschen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, wenn
1. der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder seinen Angehörigen von dem Getöteten zugefügte Mißhandlung, schwere Bedrohung oder schwere Kränkung in einen Zustand hochgradiger Erregung (Affekt) versetzt und dadurch zur Tötung hingerissen oder bestimmt worden ist;
2. eine Frau ihr Kind in oder gleich nach der Geburt tötet;
3. besondere Tatumstände vorliegen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 114. Fahrlässige Tötung. (1) Wer fahrlässig einen Menschen tötet, wird _mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen getötet werden;
2. die fahrlässige Tötung auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Menschen beruht oder
der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 114 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen getötet werden oder
2. die fahrlässige Tötung auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Menschen beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.
In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erhöht werden."

§ 115. Vorsätzliche Körperverletzung. (1) Wer vorsätzlich die Gesundheit eines Menschen schädigt oder ihn körperlich mißhandelt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar, wenn gefährliche Mittel oder Methoden angewandt werden.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde im § 115 zusätzlich die Haftstrafe als weitere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgenommen.

In der Neubekanntmachung vom 19. Dezember 1974 wurde im § 115 Abs. 1 nach dem Wort "Geldstrafe, " das Wort "Haftstrafe, " eingefügt.

§ 116. Schwere Körperverletzung. (1) Wer durch die vorsätzliche Körperverletzung eine lebensgefährliche Gesundheitsschädigung, eine nachhaltige Störung wichtiger körperlicher Funktionen oder eine erhebliche oder dauernde Entstellung des Verletzten fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer eine der genannten Folgen vorsätzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§ 117. Körperverletzung mit Todesfolge. Wer durch die vorsätzliche Körperverletzung den Tod des Verletzten fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 118. Fahrlässige Körperverletzung. (1) Wer fahrlässig die Gesundheit eines Menschen schädigt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. eine schwere Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen verursacht wird oder eine Vielzahl von Menschen verletzt werden;
2. die fahrlässige Körperverletzung auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Menschen beruht oder der Täter seine. Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielten die einleitenden Worte des § 118 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, ..."

§ 119. Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung. Wer bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht die erforderliche und ihm mögliche Hilfe leistet, obwohl ihm dies ohne erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten möglich ist, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 120. Verletzung der Obhutspflicht. (1) Wer einen Menschen, der unter seiner Obhut steht oder für dessen Unterbringung, Betreuung oder Behandlung er zu sorgen hat, oder wer einen Angehörigen, der in seiner Familie lebt, in hilfloser Lage läßt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, und wer den Tod fahrlässig verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.

2. Abschnitt
Straftaten gegen Freiheit und Würde des Menschen

§ 121. Vergewaltigung. (1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit zum außerehelichen Geschlechtsverkehr zwingt oder eine wehrlose oder geisteskranke Frau zum außerehelichen Geschlechtsverkehr mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. die Vergewaltigung von mehreren Tätern gemeinschaftlich oder an einem Mädchen unter sechzehn Jahren begangen wird;
2. durch die Vergewaltigung eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht wird;
3. der Täter mehrfach eine Straftat nach den §§ 121 oder 122 begangen hat oder wer bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist.

(3) Wer durch die Tat den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 122. Nötigung und Mißbrauch zu sexuellen Handlungen. (1) Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil oder durch Ausnutzung einer Notlage oder Mißbrauch seiner gesellschaftlichen oder beruflichen Funktion oder Tätigkeit zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen wehrlosen oder geisteskranken Menschen zu sexuellen Handlungen mißbraucht.

(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fäll liegt vor, wenn
1. die Nötigung oder der Mißbrauch zu sexuellen Handlungen von mehreren Tätern gemeinschaftlich oder an einem Menschen unter sechzehn Jahren begangen wird;
2. durch die Nötigung oder den Mißbrauch zu sexuellen Handlungen eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht wird;
3. der Täter mehrfach eine Straftat nach den §§ 121 oder 122 begangen hat oder bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist.

(4) Wer durch die Tat den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(5) Der Versuch ist strafbar.

§ 123. Ausnutzung und Förderung der Prostitution. Wer die Prostitution ausnutzt oder fördert, um daraus Einkünfte zu beziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung erkannt werden.

§ 124. Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit. Wer sexuelle Handlungen öffentlich in Gegenwart anderer vornimmt, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wird mit Geldstrafe, mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 125. Verbreitung pornografischer Schriften. Wer pornografische Schriften oder andere pornografische Aufzeichnungen, Abbildungen, Filme oder Darstellungen verbreitet oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich macht, sie zu diesem Zwecke herstellt, einführt oder sich verschafft, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 126. Raub. (1) Wer mit Gewalt gegen einen Menschen oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit im sozialistischen, persönlichen oder privaten Eigentum stehende Sachen wegnimmt oder sich auf die gleiche Weise den Besitz von ihm entwendeter Sachen zu sichern sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 127. Erpressung. (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem Verhalten zwingt, um sich oder andere zu bereichern und dadurch dem Genötigten oder einem anderen einen Vermögensschaden zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 128. Schwere Fälle. (1) In schweren Fällen des Raubes oder der Erpressung wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jähren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor; wenn
1. die Tat unter Verwendung von Waffen oder anderen Gegenständen, die als Waffe benutzt  werden, begangen wird;
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, die sich zusammengeschlossen haben, um unter Gewaltanwendung Verbrechen gegen die Person zu begehen;
3. durch die Tat eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht wird;
4. der Täter mehrfach eine Straftat nach den §§ 126 oder 127 begangen hat oder bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist.

(2) Wer durch die Tat den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

§ 129. Nötigung. (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem bestimmten Verhalten zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 130 Bedrohung. Wer einen Menschen mit der Begehung eines Verbrechens gegen seine Person ernsthaft bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 131. Freiheitsberaubung. (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise rechtswidrig der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wer durch die Freiheitsberaubung eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht oder sie auf andere, die Menschenwürde besonders verletzende Art und Weise begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, und wer durch sie den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, mit Freiheitsstrafe von zwei bis, zu zehn Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 132. Menschenhandel. (1) Wer einen Menschen mit Gewalt, Drohung öder durch Täuschung entführt oder rechtswidrig zum Aufenthalt in bestimmten Gebieten zwingt oder ihn in außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik liegende Gebiete oder Staaten verbringt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Handlung begeht, um eine Frau zur Prostitution zu bringen oder wer ein minderjähriges Mädchen mit dessen Einwilligung außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik zum Zwecke der Prostitution verbringt.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

§ 133. Straftaten gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung. (1) Wer einen Menschen mit Gewalt, durch Drohung mit einem schweren Nachteil oder durch Mißbrauch einer Notlage oder eines Abhängigkeitsverhältnisses von der Teilnahme an einer religiösen Handlung in dem dazu bestimmten Bereich abhält, behindert oder zur Teilnahme an einer derartigen Handlung zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer religiöse Handlungen in dem dazu bestimmten Bereich böswillig stört oder verunglimpfende Handlungen in gottesdienstlichen Räumen verübt.

§ 134. Hausfriedensbruch. (1) Wer unberechtigt in eine Wohnung, einen Raum oder ein umschlossenes Grundstück eines Bürgers eindringt oder unbefugt darin verweilt, wird wegen einer Verfehlung von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wer die Tat nach Absatz 1 oder den Hausfriedensbruch in öffentlichen Gebäuden, Grundstücken oder Verkehrsmitteln unter Anwendung von Gewalt, Drohung mit Gewalt oder mehrfach begeht; wird mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

Anmerkung: Der Hausfriedensbruch in öffentlichen Gebäuden, Grundstücken oder Verkehrsmitteln kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 135. Verletzung des Briefgeheimnisses. Wer sich vom Inhalt eines verschlossenen Schriftstückes oder einer anderen verschlossenen Sendung unberechtigt Kenntnis verschafft, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 136. Verletzung des Berufsgeheimnisses. Wer vorsätzlich als Rechtsanwalt, Notar, Arzt, Zahnarzt, Psychologe, Hebamme, Apotheker oder als deren Mitarbeiter Tatsachen, die ihm in seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung ein persönliches Interesse besteht, offenbart, ohne dazu gesetzlich verpflichtet oder von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit zu sein, wird mit Verurteilung auf Bewährung; Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

§ 137. Beleidigung. Eine Beleidigung begeht, wer die persönliche Würde eines Menschen durch Beschimpfungen, Tätlichkeiten, unsittliche Belästigungen oder andere Handlungen grob mißachtet oder das Andenken eines Verstorbenen grob verletzt.

§ 138. Verleumdung. Eine Verleumdung begeht, wer wider besseres Wissen Unwahrheiten oder leichtfertig nicht beweisbare Behauptungen vorbringt oder verbreitet, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen eines Menschen oder eines Kollektivs herabzusetzen:

§ 139. Verfolgung von Beleidigungen und Verleumdungen. (1) Wer eine Beleidigung oder Verleumdung begeht, wird wegen einer Verfehlung von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wenn die Tat nach Art und Auswirkung sowie der Schuld und der Persönlichkeit des Täters eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Geschädigten oder der Beziehungen zwischen den Menschen darstellt, wird der Täter mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. Bei Verleumdung kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

§ 140. Beleidigung wegen Zugehörigkeit zu einer anderen Nation, oder Rasse. Wer einen Menschen wegen seiner Zugehörigkeit zu einem anderen Volk, einer anderen Nation oder Rasse beleidigt oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

4. Kapitel
Straftaten gegen Jugend und Familie

§ 141. Verletzung der Unterhaltspflicht. (1) Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern durch Nichtaufnahme von Arbeit, häufigen Arbeitsplatzwechsel oder auf andere Weise entzieht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich in gleicher Weise einer durch gerichtliche Entscheidung festgelegten Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder Verwandten entzieht.

§ 142. Verletzung von Erziehungspflichten. (1) Wer die elterliche oder eine andere Rechtspflicht, für die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen zu sorgen, mißachtet, indem er
1. das Kind oder den Jugendlichen fortwährend vernachlässigt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig in der Entwicklung schädigt oder gefährdet;
2. das Kind oder den Jugendlichen mißhandelt;
3. durch schwere Verletzung dieser Pflichten die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch das Kind oder den Jugendlichen begünstigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer durch die Tat fahrlässig eine schwere Schädigung des Kindes oder Jugendlichen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, und wer durch sie den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 143. Vereitelung von Erziehungsmaßnahmen. Ein Erwachsener, der ein Kind oder einen Jugendlichen einer staatlich angeordneten Familien- oder Heimerziehung entzieht oder sie dazu verleitet oder ihnen dabei hilft, sich dieser zu entziehen, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 144. Entführung von Kindern oder Jugendlichen. (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen unter sechzehn Jahren den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten entführt oder rechtswidrig vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Wer
l. die Tat unter Anwendung von List, Drohung oder Gewalt begeht;
2. mit der Tat eine erhebliche Schädigung des Kindes oder des Jugendlichen fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(3) Wer die Tat in der Absicht begeht, das Kind oder den Jugendlichen in ein Gebiet außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik zu entführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 145. Verleitung zu asozialer Lebensweise. Ein Erwachsener, der die geistige oder sittliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen dadurch gefährdet, daß er sie zu einer asozialen Lebensweise ver leitet oder zur Begehung oder zur Teilnahme an einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ohne daß das Kind oder der Jugendliche diese Handlung ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

§ 146. Verbreitung von Schund- und Schmutzerzeugnissen. (1) Wer Kinder oder Jugendliche dadurch gefährdet, daß er Schund- und Schmutzerzeugnisse herstellt, einfährt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis Zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer unter fortwährender Verletzung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht den Besitz solcher Erzeugnisse bei Kindern oder Jugendlichen duldet, wird mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(3) Schund- und Schmutzerzeugnisse sind Druckoder ähnliche Erzeugnisse, die geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen Neigungen zu -Rassen- und Völkerhaß, Grausamkeit, Menschenverachtung, Gewalttätigkeit oder Mord oder anderen Straftaten sowie geschlechtliche Verirrungen hervorzurufen.

§ 147. Verleitung zum Alkoholmißbrauch. Wer als Erwachsener
1. Kinder oder Jugendliche zum Alkoholmißbrauch verleitet;
2. pflichtwidrig den Alkoholmißbrauch durch Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder oder Jugendliche begünstigt oder den Alkoholmißbrauch pflichtwidrig nicht verhindert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

§ 148. Sexueller Mißbrauch von Kindern. (1) Wer ein Kind zu sexuellen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer durch die Tat fahrlässig eine erhebliche Schädigung des Kindes verursacht oder bereits wegen einer derartigen Handlung bestraft ist, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(3) Wer durch die Tat fahrlässig den Tod des Kindes verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft:

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

§ 149. (1) Ein Erwachsener, der einen Jugendlichen anderen Geschlechts zwischen vierzehn und sechzehn Jahren unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise dazu mißbraucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuüben oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren.

§ 150. (1) Ein Erwachsener, der unter Ausnutzung seiner Stellung einen Jugendlichen anderen Geschlechts zwischen vierzehn und sechzehn Jahren, der ihm zur Eiziehung oder Ausbildung anvertraut ist oder der in seiner Obhut steht, zu sexuellen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Ein Erwachsener, der unter denselben Voraussetzungen einen Jugendlichen anderen Geschlechts zwischen sechzehn und achtzehn Jahren zum Geschlechtsverkehr oder zu geschlechtsverkehrsähnlichen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 151. Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 152. Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten. (1) Verwandte in gerader Linie, die miteinander Geschlechtsverkehr durchführen, -werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Jugendliche sind strafrechtlich nicht verantwortlich.

(2) Geschwister die miteinander Geschlechtsverkehr durchführen, werden mit Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Bei Jugendlichen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

Unzulässige Schwangerschaftsunterbrechung

§ 153. (1) Wer entgegen den gesetzlichen Vorschriften die Schwangerschaft einer Frau unterbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Frau dazu veranlaßt oder sie, dabei unterstützt, ihre Schwangerschaft selbst zu unterbrechen oder eine ungesetzliche Schwangerschaftsunterbrechung vornehmen zu lassen, Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren.

siehe hierzu auch § 11 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. S. 1037), der durch das Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBl. I S. 89) aufgehoben und ersetzt wurde.

§ 154. (1) Wer die Tat ohne Einwilligung der Schwangeren vornimmt, oder wer gewerbsmäßig oder sonst seines Vorteils wegen handelt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch Mißhandlung, Gewalt oder Drohung mit einem schweren Nachteil ,auf eine Schwangere einwirkt; um sie zur, Schwangerschaftsunterbrechung zu veranlassen.

§ 155. Schwere Fälle. Wer durch eine Straftat nach den §§ 153 oder 154 eine schwere Gesundheitsschädigung oder den Tod der Schwangeren fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jähren bestraft.

§ 156. Doppelehe. Wer eine Ehe eingeht; obwohl er in gültiger Ehe lebt oder weiß, daß sein Partner in gültiger Ehe lebt, wird mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

5. Kapitel
Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft

1. Abschnitt
Straftaten gegen das sozialistische Eigentum

§ 157. Begriff des sozialistischen Eigentums. (1) Als sozialistisches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes wird das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, ihrer Organe, Einrichtungen und Betriebe (Volkseigentum), das Vermögen sozialistischer Genossenschaften sowie das Vermögen demokratischer Parteien und Organisationen geschützt. Ebenso unterliegt das Vermögen sozialistischer Staaten, ihrer Organe, Einrichtungen und Betriebe dem Schutz des Gesetzes.

(2) Vermögen von Betrieben mit staatlicher Beteiligung, Vermögen, das Rechtsträgern von sozialistischem Eigentum oder sozialistischen Genossenschaften zur Verwaltung oder Nutzung übergeben wurde, wird wie sozialistisches Eigentum geschützt.

(3) Irrte sich der Täter zur Zeit der Tat über die Art des Eigentums, so wird er nach der Bestimmung bestraft, die durch seine Handlung objektiv verletzt worden ist.

§ 158. Diebstahl sozialistischen Eigentums. (1) Wer Sachen wegnimmt, die sozialistisches Eigentum sind, um sie sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen, oder wer solche ihm übergebene oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangte Sachen sich oder anderen rechtswidrig zueignet, wird wegen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 159. Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Wer einen anderen durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlaßt, die das sozialistische Eigentum schädigt, um sieh oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen, wird wegen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 160. Verfehlung zum Nachteil sozialistischen Eigentums. Wer einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums begeht, der unter Berücksichtigung aller Umstände der Tat, wie des Schadens, der Schuld des Täters und seiner Persönlichkeit geringfügig ist, wird weben einer Verfehlung zur Verantwortung gezogen.

§ 161. Bestrafung von Vergehen zum Nachteil sozialistischen Eigentums. Wer durch einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums einen höheren Schaden verursacht, die Tat mit großer Intensität oder unter grober Mißachtung der Vertrauensstellung oder anderer erschwerender Umstände begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 161a. Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Wer die ihm durch Gesetz, Auftrag oder Vertrag eingeräumte Befugnis, über sozialistisches Eigentum zu verfügen oder es zu verwalten oder in sonstiger Weise Vermögensinteressen des sozialistischen Eigentums wahrzunehmen, mißbraucht und dadurch zum Schaden des sozialistischen Eigentums sich oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile verschafft, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

§ 162. Bestrafung von verbrecherischem Diebstahl und Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Verbrecherischer Diebstahl oder Betrug wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Einen verbrecherischen Diebstahl oder Betrug begeht, wer
1. eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums verursacht;
2. die Tat als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen hat;
3. wiederholt mit großer Intensität handelt;
4. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Diebstahls oder Betruges zum Nachteil sozialistischen oder persönlichen oder privaten Eigentums oder Hehlerei oder einmal wegen Raubes oder Erpressung mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

(2) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach § 161 erfolgen.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 162 folgende Fassung:
"§ 162. Bestrafung von Verbrechen zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Schwere Fälle des Diebstahls, Betrugs oder der Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Diebstahl, Betrug oder Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums im schweren Falle begeht insbesondere, wer
1. eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums verursacht;
2. die Tat als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen hat;
3. wiederholt mit besonders großer Intensität handelt;
4. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Diebstahls, Betruges oder Untreue zum Nachteil sozialistischen oder persönlichen oder privaten Eigentums oder Hehlerei oder einmal wegen Raubes oder Erpressung mit Freiheitsstrafe bestraft ist.
(2) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach 161 oder 161: erfolgen."

§ 163. Vorsätzliche Beschädigung sozialistischen Eigentums. (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig Produktionsmittel oder andere Sachen, die sozialistisches Eigentum sind, zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 164. Verbrecherische Beschädigung sozialistischen Eigentums. Verbrecherische Beschädigung sozialistischen Eigentums wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Eine verbrecherische Beschädigung begeht, wer
1. vorsätzlich eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums verursacht;
2. durch die Tat vorsätzlich erhebliche Produktionsstörungen verursacht oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung gefährdet;
3. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Beschädigung sozialistischen Eigentums, Sachbeschädigung oder wegen Rowdytums mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

2. Abschnitt
Straftaten gegen die Volkswirtschaft

§ 165. Vertrauensmißbrauch. (1) Wer die ihm mit einer Vertrauensstellung übertragene Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnis mißbraucht, indem er entgegen seinen Rechtspflichten eine Entscheidung oder Maßnahme trifft oder eine gebotene Entscheidung oder Maßnahme unterläßt und dadurch vorsätzlich einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden verursacht oder erhebliche persönliche Vorteile für sich oder andere erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer die Tat als Organisator einer Gruppe ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung zusammengeschlossen hat. wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 165 folgende Fassung:
"§ 165. Vertrauensmißbrauch. (1) Wer die ihm mit einer Vertrauensstellung übertragene Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnis mißbraucht, indem er entgegen seinen Rechtspflichten eine Entscheidung oder Maßnahme trifft oder eine gebotene Entscheidung oder Maßnahme unterläßt und dadurch vorsätzlich einer bedeutenden wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer durch die Tat einen besonders schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht oder die Tat als Organisator oder als Beteiligter einer Gruppe ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung zusammengeschlossen hat wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach Absatz 1 erfolgen.
(4) Der Versuch ist strafbar."

Wirtschaftsschädigung

§ 166. (1) Wer Produktionsmittel ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzieht und dadurch vorsätzlich einen wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat vorsätzlich eine schwere Schädigung der Volkswirtschaft verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 167. (1) Wer unter vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten oder durch unbefugten Umgang fahrlässig Produktionsmittel oder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, beschädigt, außer Betrieb setzt, verderben oder unbrauchbar werden läßt und dadurch bedeutende wirtschaftliche Schäden verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel. Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht, insbesondere bei geringer Schuld, die materielle Verantwortlichkeit zur Erziehung des Täters ausreicht.

(2) Ebenso wird zur Verantwortung gezogen, wer trotz staatlicher oder gesellschaftlicher erzieherischer Einwirkung unter fortwährender vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten die im Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch wiederholt fahrlässig wirtschaftliche Schäden verursacht.

§ 168. Schädigung des Tierbestandes. (1) Wer unter vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten als Verantwortlicher für die Haltung, Fütterung und Pflege von Zucht- und Nutztieren fahrlässig Verluste oder Produktionsausfall in wirtschaftlich bedeutendem Umfange verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht, insbesondere bei geringer Schuld, die materielle Verantwortlichkeit zur Erziehung des Täters ausreicht.

(2) Ebenso wird zur Verantwortung gezogen, wer trotz staatlicher oder gesellschaftlicher erzieherischer Einwirkung unter fortwährender vorsätzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten als Verantwortlicher für die Haltung, Fütterung und Pflege von Zucht- und Nutztieren wiederholt fahrlässig Verluste oder Produktionsausfall verursacht.

§ 169. Wirtschafts- und Entwicklungsrisiko. Eine Straftat nach den §§ 163 bis 168 liegt nicht vor, wenn
1. die Handlung vorgenommen wird; um einen bedeutenden wirtschaftlichen Nutzen herbeizuführen oder einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden abzuwenden und der Handelnde nach verantwortungsbewußter Prüfung aller die Handlung betreffenden Umstände die eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile für wenig wahrscheinlich oder aber für wesentlich geringer als den vorgesehenen wirtschaftlichen Nutzen halten durfte (Wirtschaftsrisiko);
2. im Rahmen staatlich angeordneter, bestätigter oder sonst im Verantwortungsbereich des Handelnden liegender Forschungs- und Entwicklungsarbeiten oder technisch-ökonomischer Experimente, die unter Beachtung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie verantwortungsbewußter Prüfung aller die Handlung betreffenden Umstände vorgenommen wurden, wirtschaftliche Nachteile eingetreten sind (Forschungs- und Entwicklungsrisiko).

§ 170. Verletzung der Preisbestimmungen. (1) Wer einen höheren als den gesetzlich zulässigen Preis fordert oder vereinnahmt, um sich oder anderen einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen oder zu sichern, wird, wenn
1. der beabsichtigte oder erlangte Mehrerlös erheblich ist;
2. der Täter bereits wegen Preisüberschreitung bestraft oder innerhalb der letzten zwei Jahre mit einer Ordnungsstrafe oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen worden ist,
mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig einen höheren als den gesetzlich zulässigen Preis veranlaßt und vereinnahmt und dadurch für sich oder andere ungerechtfertigt einen erheblichen Vermögensvorteil erlangt oder aufrechterhält.

(3) Der Mehrerlös ist einzuziehen. Werden berechtigte Rückforderungsansprüche geltend gemacht, ist die Erstattung an den Geschädigten anzuordnen.

(4) Wer eine ihm obliegende Pflicht zur Führung des Nachweises über die Zulässigkeit und das Zustandekommen der von ihm berechneten Preise (Preisnachweispflicht) verletzt und dadurch vorsätzlich verursacht, daß die Einhaltung der gesetzlich zulässigen Preise nicht festgestellt werden kann, wird, wenn er bereits bestraft oder innerhalb des letzten Jahres disziplinarisch, mit einer Ordnungsstrafe, von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege oder durch die Mitgliederversammlung einer sozialistischen Genossenschaft wegen Verletzung der Preisnachweispflicht zur Verantwortung gezogen worden ist, mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Anmerkung: Andere Verstöße gegen das Preisrecht können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 170 folgende Fassung:
"§ 170. Verletzung der Preisbestimmungen. (1) Wer einen höheren als den gesetzlich zulässigen Preis fordert oder vereinnahmt und dadurch für sich oder andere einen erheblichen Mehrerlös beabsichtigt oder erlangt, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig einen höheren als den gesetzlich zulässigen Preis veranlaßt oder vereinnahmt und dadurch für sich oder andere einen erheblichen Mehrerlös herbeiführt oder erlangt.
(3) In schweren Fällen vorsätzlicher Verletzung der Preisbestimmungen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter für sich oder andere
1. einen besonders hohen Mehrerlös herbeigeführt oder erlangt hat;
2. unter wiederholter Verletzung der Preisbestimmungen einen erheblichen Mehrerlös herbeigeführt oder erlangt hat.
(4) Der Mehrerlös ist einzuziehen. Werden berechtigte Rückforderungsansprüche geltend gemacht, ist die Erstattung an den Geschädigten anzuordnen.
(5) Wer eine ihm obliegende Pflicht zur Führung des Nachweises über die Zulässigkeit und das Zustandekommen der von ihm berechneten Preise (Preisnachweispflicht) verletzt und dadurch vorsätzlich verursacht, daß die Einhaltung der gesetzlich zulässigen Preise nicht festgestellt werden kann, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Anmerkung: Andere Verstöße gegen das Preisrecht können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

§ 171. Falschmeldung und Vorteilserschleichung. Wer als Staatsfunktionär, als Leiter oder leitender Mitarbeiter eines Wirtschaftsorgans oder Betriebes im Rahmen seiner Verantwortung wider besseres Wissen in Berichten, Meldungen oder Anträgen an Staats- oder Wirtschaftsorgane unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um
1. Straftaten oder erhebliche Mängel zu verdecken;
2. Genehmigungen oder Bestätigungen für wirtschaftlich bedeutende Vorhaben zu erlangen;
3. zum Nachteil der Volkswirtschaft erhebliche ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile für Betriebe oder Dienstbereiche zu erwirken,
wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 172. Unbefugte Offenbarung und Erlangung wirtschaftlicher Geheimnisse. (1) Wer vorsätzlich unter Verletzung einer ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Arbeitsvertrages obliegenden Pflicht geheimzuhaltende wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Vorgänge, Darstellungen oder andere Tatsachen unbefugt offenbart und dadurch fahrlässig die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile verursacht, wird mit öffentlichen Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer sich durch unlautere Methoden unbefugt in den Besitz von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen, Technologien, Verfahrensweisen oder anderen wirtschaftlichen, technischen oder wissenschaftlichen Unterlagen oder Informationen setzt und dadurch fahrlässig die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer mit der Tat vorsätzlich bedeutende wirtschaftliche Nachteile verursacht oder die Tat begeht, um sich persönlich zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 173. Spekulative Warenhartung. (1) Wer Rohstoffe oder Erzeugnisse in erheblichem Umfang über den persönlichen oder betrieblichen Bedarf hinaus aufkauft oder hortet, um einen unrechtmäßigen erheblichen Vorteil für sich oder andere zu erlangen, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat die Versorgung der Volkswirtschaft oder der Bevölkerung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft: Anmerkung:

Das gesetzwidrige Zurückhalten von Waren kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 174. Fälschung von Geldzeichen. (1) Wer gültige Geldzeichen (Noten oder Münzen) der Währung der Deutschen Demokratischen Republik oder fremder Währungen nachmacht; um sie als echt zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. echten Geldzeichen durch Verfälschung den Anschein eines höheres Wertes gibt, um sie zu diesem Wert zu verwenden;
2. aus dem Umlauf gezogenen Geldzeichen durch Verfälschung den Anschein der Gültigkeit gibt, um sie als noch gültig zu verwenden;
3. nachgemachte oder verfälschte Geldzeichen sich beschafft, um sie als echt, höherwertig oder noch  gültig zu verwenden.

(3) In schweren Fällen der Geldzeichenfälschung wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn eine erhebliche Gefährdung des Geldverkehrs eintritt, insbesondere wenn wegen der Tat bestimmte Geldzeichen aus dem Verkehr gezogen werden müssen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Den Geldzeichen werden Postwertzeichen, Freistempelabdrucke und internationale Antwortscheine gleichgestellt.

§ 175. Bereitstellung von Fälschungsmitteln. Wer zur Vorbereitung einer Fälschung von Geldzeichen
1. Papier, das dem zur Herstellung von Geldzeichen der Deutschen Demokratischen Republik verwendeten und durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier zum Verwechseln ähnlich sieht;
2. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Instrumente, die zur Nachahmung oder Verfälschung von Geldzeichen dienlich sind,
anfertigt oder sich beschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren öder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. Anmerkung:

Derartige Handlungen, die nicht der Vorbereitung einer Geldzeichenfälschung dienen, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 176. Verkürzung von Steuern, Abgaben, anderen Abführungen an den Staatshaushalt und Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung. (1) Wer vorsätzlich bewirkt, daß
1. Steuern, Abgaben, andere Abführungen an den Staatshaushalt oder Beiträge zur Sozialpflichtversicherung nicht oder zu niedrig festgesetzt werden;
2. Steuern, Abgaben, andere Abführungen an den Staatshaushalt oder Beiträge zur Sozialpflichtversicherung, die der Schuldner zu berechnen und abzuführen hat, nicht oder zu niedrig erklärt oder angemeldet werden;
3. Vorteile bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, Abgaben, anderen Abführungen an den Staatshaushalt oder von Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung rechtswidrig gewährt oder belassen werden,
wird, wenn er einen erheblichen Schaden vorsätzlich verursacht oder bereits wegen Verkürzung von Steuern, Abgaben, anderen Abführungen an den` Staatshaushalt oder Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung bestraft oder innerhalb des letzten Jahres mit einer Ordnungsstrafe oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen worden ist, mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung: Einmalige, mit geringem Schaden oder fahrlässig begangene Verstöße gegen das Steuer-, Abgaben- oder Sozialversicherungsrecht können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 176 folgende Fassung:
"§ 176. Verkürzung von Steuern, Abgaben, anderen Abführungen an den Staatshaushalt und Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung. (1) Wer vorsätzlich bewirkt, daß
1. Steuern, Abgaben, andere Abführungen an den Staatshaushalt oder Beiträge zur Sozialpflichtversicherung nicht oder zu niedrig festgesetzt werden;
2. Steuern, Abgaben, andere Abführungen an den Staatshaushalt oder Beiträge zur Sozialpflichtversicherung, die der Schuldner zu berechnen und abzuführen hat, nicht oder zu niedrig erklärt oder angemeldet werden;
3. Vorteile bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, Abgaben, anderen Abführungen an den Staatshaushalt oder von Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung rechtswidrig gewährt oder belassen werden,
wird, wenn er einen erheblichen Schaden vorsätzlich verursacht, mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn durch eine oder durch wiederholte vorsätzliche Tatbegehung nach Absatz 1 ein besonders hoher Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkung. Einmalige, mit geringem Schaden oder fahrlässig begangene Verstöße gegen das Steuer-, Abgaben- oder Sozialversicherungsrecht können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

6. Kapitel
Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum

§ 177. Diebstahl persönlichen oder privaten Eigentums. (1) Wer Sachen wegnimmt, die persönliches oder privates Eigentum sind, um sie sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen, oder wer  solche ihm übergebene oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangte Sachen sich oder anderen rechtswidrig zueignet, wird wegen Diebstahls zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 178. Betrug zum Nachteil des persönlichen oder privaten Eigentums. (1) Wer einen anderen durch, Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlaßt, die das persönliche oder private Eigentum schädigt, um sich oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen, wird wegen Betruges zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 179. Verfehlung zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums. Wer einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums begeht, der unter Berücksichtigung aller Umstände der Tat, wie des Schadens, der Schuld des Täters und seiner Persönlichkeit geringfügig ist, wird wegen einer Verfehlung zur Verantwortung gezogen.

§ 180. Bestrafung von Vergelten zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums. Wer durch einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums einen höheren Schaden verursacht, die Tat mit großer Intensität oder unter grober Mißachtung der Vertrauensstellung oder anderer erschwerender Umstände begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem, gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

§ 181. Bestrafung von verbrecherischem Diebstahl und Betrat; zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums. (1) Verbrecherischer Diebstahl oder Betrug wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Einen verbrecherischen Diebstahl oder Betrug begeht, wer
1. eine schwere Schädigung des persönlichen oder privaten Eigentums verursacht;
2. die Tat als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe ausführt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen halt;
3. wiederholt mit großer Intensität handelt;
4. die Tat ausführt, obwohl er bereits zweimal wegen Diebstahls oder Betruges zum Nachteil sozialistischen oder ,persönlichen oder privaten Eigentums oder Hehlerei oder einmal wegen Raubes oder Erpressung mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

(2) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach § 180 erfolgen.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurden im § 181 Abs. 1 Ziff. 3 die Worte "mit großer Intensität" ersetzt durch: "mit besonders großer Intensität".

§ 182. Untreue. (1) Wer die ihm kraft Gesetzes, staatlichen Auftrages oder Vertrages eingeräumte Befugnis, persönliches oder privates Eigentum anderer zu verwalten, zu deren Nachteil mißbraucht, um sich oder andere zu bereichern, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Untreue einen erheblichen Vermögensschaden verursacht oder die Tat unter anderen erschwerenden Umständen begeht; wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 183. Vorsätzliche Sachbeschädigung. (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig fremde Sachen, die persönliches oder privates Eigentum sind, zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 184. Verbrecherische Sachbeschädigung. Verbrecherische Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Eine verbrecherische Sachbeschädigung begeht, wer
1. vorsätzlich einen schweren Schaden verursacht;
2. die Tat ausführt, obwohl ex bereits zweimal wegen Beschädigung sozialistischen Eigentums, Sachbeschädigung oder wegen Rowdytums mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

7. Kapitel
Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit

1. Abschnitt
Brandstiftung und andere gemeingefährliche Straftaten

§ 185. Brandstiftung. (1) Wer vorsätzlich Wohnstätten, Betriebe, Betriebs- oder Verkehrseinrichtungen oder andere Bauwerke, Lagervorräte, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Kulturen; Wälder oder forstwirtschaftliche Kulturen in Brand setzt oder durch Feuer oder Explosion vernichtet oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft:

(2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich andere Gegenstände in Brand setzt oder durch Feuer oder Explosion vernichtet oder beschädigt und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht.

(3) Der, Versuch ist strafbar.

§ 186. Schwere Brandstiftung. Schwere Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Eine schwere Brandstiftung begeht, wer durch die Tat
1. fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines Menschen verursacht oder eine Vielzahl von Menschen in unmittelbare Gefahr bringt;
2. einen besonders schweren Schaden fahrlässig verursacht;
3. die Begehung einer anderen Straftat ermöglichen oder ihre Aufdeckung verhindern will oder wer als Brandstifter das Löschen des Brandes erschwert oder verhindert.

§ 187. Gefährdung der Brandsicherheit. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den gesetzlichen Bestimmungen oder den Auflagen der für den Brandschutz verantwortlichen Organe zur Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Explosionen zuwiderhandelt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit oder das Leben eines Menschen unmittelbar gefährdet oder die in § 185 Absatz 1 genannten Gegenstände in unmittelbare Brand- oder Explosionsgefahr bringt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Anmerkung: Handlungen, die die Brandsicherheit nicht erheblich gefährden, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 188. Fahrlässige Verursachung eines Brandes. (1) Wer fahrlässig eine in § 185 genannte Handlung begeht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines Menschen verursacht, eine Vielzahl von Menschen unmittelbar gefährdet oder einen besonders schweren Sachschaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 188 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Wer durch die Tat den Tod mehrerer Menschen verursacht und wenn
1. die Handlung auf einer rücksichtslosen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen oder von Auflagen der für den Brandschutz verantwortlichen Organe zur Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Explosionen beruht oder
2. der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft."

§ 189. Tätige Reue. Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Brandstiftung oder- wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes ist abzusehen, wenn der Täter aus eigenem Entschluß den Brand löscht, bevor ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung verursachte Schaden entstanden ist.

§ 190. Verursachung einer Katastrophengefahr. (1) Wer vorsätzlich Talsperren, Rückhaltebecken, Schleusen, Wehre oder andere Einrichtungen oder Anlagen, die dein Schutz vor Naturgewalten dienen; zerstört, beschädigt oder in sonstiger Weise für ihre Zwecke unbrauchbar macht und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat vorsätzlich eine Gemeingefahr oder fahrlässig außerordentlich schwerwiegende Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(3) Im Fall der vorsätzlichen Herbeiführung einer Gemeingefahr gemäß Absatz 2 sind Vorbereitung und Versuch, in allen anderen Fällen ist der Versuch strafbar.

§ 191. Beeinträchtigung der Brand- oder Katastrophenbekämpfung. Wer vorsätzlich
1. Warn-, Melde- oder Alarmanlagen oder andere Einrichtungen oder Geräte, die der Brand- oder Katastrophenbekämpfung dienen, zerstört, beschädigt, mißbräuchlich benutzt, entfernt, zweckwidrig mit ihnen umgeht oder ihre Benutzung auf andere Weise erschwert oder verhindert;
2. Not- oder Sicherheitszeichen oder die dafür festgelegten Frequenzen mißbräuchlich benutzt;
3. gesetzlichen Bestimmungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die der Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen dienen;
und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Katastrophen beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Anmerkung: Handlungen, die Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Katastrophen geringfügig beeinträchtigen, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 192. Gemeingefahr. Gemeingefahr ist eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte. Eine Gemeingefahr liegt auch vor, wenn die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt ist.

2. Abschnitt
Straftaten gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz

§ 193. Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. (1) Wer als Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes vorsätzlich oder fahrlässig in seinem Verantwortungsbereich ihm obliegende gesetzliche oder berufliche Pflichten verletzt und dadurch fahrlässig eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit verursacht oder zuläßt, wird mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wer durch die Handlung einen erheblichen Gesundheitsschaden oder den Tod eines Menschen fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen getötet werden;
2. die fahrlässige Tötung auf einer rücksichtslosen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 193 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen getötet werden oder
2. die fahrlässige Tötung auf einer rücksichtslosen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.
In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erhöht werden."

§ 194. Gefährdung der Gebrauchssicherheit. Wer als Leiter eines Produktions-, Handels-, Reparatur- oder Dienstleistungsbetriebes oder eines Bereiches dieser Betriebe oder als Verantwortlicher für die Kontrolle und Prüfung Erzeugnisse herstellen -läßt, abnimmt, ausgeliefert oder Arbeiten leistet oder abnimmt, ohne daß dabei die Gebrauchssicherheit solcher Erzeugnisse oder bearbeiteter Gegenstände gewährleistet wird und dadurch trotz ordnungsgemäßen Umgangs unmittelbare Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 194 folgende Fassung:
"§ 194. Gefährdung der Gebrauchssicherheit. Wer als Leiter eines Produktions-, Handels-, Reparatur- oder Dienstleistungsbetriebes oder eines Bereiches dieser Betriebe oder als Verantwortlicher für die Kontrolle und Prüfung unter bewußter Verletzung seiner Pflichten Erzeugnisse herstellen läßt, abnimmt, ausliefert oder Arbeiten leistet oder abnimmt, ohne daß dabei die Gebrauchs- Sicherheit solcher Erzeugnisse oder bearbeiteter Gegenstände gewährleistet wird und dadurch trotz ordnungsgemäßen Umgangs schuldhaft unmittelbare Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft."

§ 195. Gefährdung der Bausicherheit. (1) Wer vorsätzlich als Verantwortlicher im Bauwesen unter Verletzung seiner Rechtspflichten gegen baurechtliche oder bautechnische Bestimmungen verstößt und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Verantwortliche im Bauwesen im Sinne dieses Gesetzes sind Projektanten, Bauauftragnehmer sowie Verantwortliche für die Fertigung von Baustoffen und Bauelementen oder für den Abbruch eines Bauwerkes oder die von diesen mit der Leitung, oder Beaufsichtigung derartiger Arbeiten beauftragten Personen.

3: Abschnitt
Straftaten gegen die Sicherheit im Bahn- und Straßenverkehr, der Luftfahrt und der Schiffahrt

§ 196. Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls. (1) Ein schwerer Verkehrsunfall liegt vor, wenn durch einen Unfall im Bahn- oder Straßenverkehr, in der Luftfahrt oder Schiffahrt der Tod oder eine erhebliche Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen verursacht oder eine Vielzahl von Menschen verletzt wird oder bedeutende Sachwerte beschädigt oder vernichtet werden.

(2) Wer fahrlässig einen schweren Verkehrsunfall verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen. Wurde durch den Verkehrsunfall der Tod eines Menschen verursacht, ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Verurteilung auf Bewährung zu erkennen.

(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen getötet werden;
2. die Handlung auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit oder Eigentum anderer. beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 196 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen getötet werden oder
2. die Handlung auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit oder Eigentum anderer beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.
In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erhöht werden."

§ 197. Gefährdung der Sicherheit im Verkehr der Bahn, Luftfahrt und Schiffahrt. Wer fahrlässig im Verkehr die unmittelbare Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls bei der Bahn, Luftfahrt oder Schiffahrt verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

§ 198. Angriffe auf das Verkehrswesen. (1) Wer vorsätzlich auf Verkehrswegen Hindernisse bereitet, Verkehrsmittel, Verkehrswege, Warn- oder Signalanlagen oder -mittel oder andere Verkehrseinrichtungen zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, entfernt oder mißbräuchlich benutzt und dadurch eine Gemeingefahr vorsätzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer durch die Tat einen schweren Verkehrsunfall vorsätzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu acht Jahren bestraft.

(3) Wer durch die Tat außerordentlich schwerwiegende Folgen vorsätzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(4) Wer durch die Tat bei der Bahn, Luftfahrt oder Schiffahrt eine Gemeingefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(5) Der Versuch ist strafbar. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist auch die Vorbereitung strafbar.

§ 199. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall. (1) Wer nach einem Verkehrsunfall einem Verletzten nicht die erforderliche und ihm mögliche Hilfe leistet; obwohl ihm dies ohne erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten möglich ist, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer nach einem. Verkehrsunfall Maßnahmen unterläßt, die zur Beseitigung des durch den Unfall hervorgerufenen Gefahrenzustandes für den Verkehr geboten und ihm möglich sind, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalles beigetragen hat wird. von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 200. Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit. (1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er nach den ihm bekannten Umständen annehmen muß, daß seine Fahrtüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke, anderer berauschender oder sonstiger die Reaktionsfähigkeit wesentlich vermindernder Mittel erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen fahrlässig verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe; Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer seine berufliche Tätigkeit zur unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs ausübt, obwohl die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Rechtspflichten infolge der lm Absatz i genannten Umstände erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen fahrlässig verursacht.

(3) Wenn der Täter wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit bereits bestraft oder innerhalb des letzten Jahres von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist oder durch eine Handlung nach Absatz 2 eine Gemeingefahr fahrlässig verursacht, kann er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.

§ 201. Unbefugte Benutzung von Fahrzeugen. (1) Wer Kraftfahrzeuge, Wasser-, Luft- oder Schienenfahrzeuge, zu deren Führung eine Erlaubnis erforderlich ist, gegen den Willen des Berechtigten benutzt; wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

(2) Wurde der Täter bereits wegen unbefugter Benutzung von Fahrzeugen bestraft oder innerhalb des letzten Jahres von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege strafrechtlich zur Verantwortung gezogen; kann er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung: Die unbefugte Benutzung von Fahrrädern, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen, zu deren Führung keine Erlaubnis erforderlich ist, kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde im § 201 Abs. 1 zusätzlich die Haftstrafe als weitere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgenommen.

In der Neubekanntmachung vom 19. Dezember 1974 wurde im § 201 Abs. 1 nach dem Wort "Geldstrafe, " das Wort "Haftstrafe, " eingefügt.

4. Abschnitt
Straftaten gegen den Nachrichtenverkehr

§ 202. Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Wer als Mitarbeiter oder Beauftragter der Deutschen Post unbefugt Briefsendungen oder Telegramme während der Beförderung öffnet oder den Inhalt von Nachrichten, die der Deutschen Post anvertraut sind, Nichtberechtigten mitteilt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf . Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 203. Nachrichtenunterdrückung. Wer als Mitarbeiter oder Beauftragter der Deutschen Post dieser zur Beförderung anvertraute Briefsendungen, Telegramme oder zur Übermittlung anvertraute Nachrichten unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

§ 204. Nachrichtenverkehrsstörungen. (1) Wer Post- oder Fernmeldeanlagen zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, unbefugt ändert oder in sonstiger Weise unbefugt auf diese einwirkt und dadurch den Nachrichtenverkehr behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer den Nachrichtenverkehr durch Entzug oder Verwendung elektrischer Energie gefährdet oder unzulässig stört.

§ 205. Verletzung der Vorschriften über die Sicherheit des Funkverkehrs. Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen den Bedingungen einer Genehmigung Funkanlagen errichtet oder betreibt oder Sender herstellt, veräußert oder besitzt, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

5. Abschnitt
Mißbrauch von Waffen und Sprengmitteln

§ 206. Unbefugter Waffen- und Sprengmittelbesitz. (I) Wer ohne staatliche Erlaubnis Schußwaffen, wesentliche Teile von Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel herstellt, im Besitz hat, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer ohne staatliche Erlaubnis Schußwaffen, wesentliche Teile von Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel in bedeutendem Umfang oder solche mit hoher Feuer- oder Sprengkraft herstellt, lagert, sich öder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 207. Vernichtung und Beiseiteschaffen von Waffen und Sprengmitteln. (1) Wer Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel, zu deren Führung, Gebrauch oder Verwaltung er berechtigt ist, unbefugt vernichtet, unbrauchbar macht, einem anderen überläßt oder auf andere Weise beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Wer Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel, zu deren Führung, Gebrauch oder Verwaltung er berechtigt ist, in bedeutendem Umfang oder solche mit hoher Feuer- oder Sprengkraft unbefugt vernichtet, unbrauchbar macht, einem anderen überläßt oder auf andere Weise beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 208. Waffen- und Sprengmittelverlust. (1) Wer fahrlässig Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel, zu deren Führung, Gebrauch oder Verwaltung er berechtigt ist, abhanden kommen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. In leichten Fällen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

(2) Hat der Täter Schußwaffen, Munition oder Sprengmittel in bedeutendem Umfang oder solche mit hoher Feuer- oder Sprengkraft oder in besonders verantwortungsloser Art und Weise fahrlässig abhanden kommen lassen, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 209. Einziehung. Waffen, wesentliche Teile von Waffen, Munition oder Sprengmittel, deren Herstellung, Beschaffung, Lagerung oder Besitz strafbar ist, sind ohne Rücksicht auf Rechte Dritter durch die Untersuchungsorgane einzuziehen.

8. Kapitel
Straftaten gegen die staatliche Ordnung

1. Abschnitt
Straftaten gegen die Durchführung von Wahlen

§ 210. Wahlbehinderung. (1) Wer einen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik von der Ausübung seines verfassungsmäßigen Wahlrechts zur Wahl der Volkskammer oder zu den örtlichen Volksvertretungen oder seines Rechts auf Teilnahme an einer Volksbefragung oder einem Volksentscheid durch Gewalt, Drohung mit Gewalt, Täuschung oder ändere die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Mittel abhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 211. Wahlfälschung. (1) Wer als Mitglied einer Wahlkommission oder als ein in ihrem Auftrag Handelnder das Ergebnis einer Wahl zur Volkskammer, zu den örtlichen Volksvertretungen, eines Volksentscheids oder einer Volksbefragung verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

2. Abschnitt
Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung

§ 212. Widerstand gegen staatliche Maßnahmen. (1) Wer einen Angehörigen eines staatlichen Organs durch Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt oder einem anderen erheblichen Nachteil an der pflichtgemäßen Durchführung der ihm übertragenen staatlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen Bürger begeht, der in staatlichem Auftrag bei der Durchführung von Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit mitwirkt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde der § 196 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Wer sich bei der Tatausführung an einer Gruppe beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft."
- folgender Absatz 4 wurde eingefügt:
"(4) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung, kann der Täter mit Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe bestraft werden."
- der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 5.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde im § 212 Abs. 1  zusätzlich die Haftstrafe als weitere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgenommen.

In der Neubekanntmachung vom 19. Dezember 1974 wurde im § 212 Abs. 1 nach den Worten "auf Bewährung" die Worte "oder mit Haftstrafe " eingefügt.

§ 213. Ungesetzlicher Grenzübertritt. (1) Wer widerrechtlich in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik eindringt oder sich darin widerrechtlich aufhält, die gesetzlichen Bestimmungen oder auferlegte Beschränkungen über Ein- und Ausreise, Reisewege und Fristen oder den Aufenthalt nicht einhält oder wer durch falsche Angaben für sich oder einen anderen eine Genehmigung zum Betreten oder Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik erschleicht oder ohne staatliche Genehmigung das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verläßt oder in dieses nicht zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn
1. die Tat durch Beschädigung von Grenzsicherungsanlagen oder Mitführen dazu geeigneter Werkzeuge oder Geräte oder Mitführen von Waffen oder durch die Anwendung gefährlicher Mittel oder Methoden durchgeführt wird;
2. die Tat durch Mißbrauch oder Fälschung von Ausweisen oder Grenzübertrittsdokumenten, durch Anwendung falscher derartiger Dokumente oder unter Ausnutzung eines Verstecks erfolgt;
3. die Tat von einer Gruppe begangen wird;
4. der Täter mehrfach die Tat begangen oder im Grenzgebiet versucht hat oder wegen ungesetzlichen Grenzübertritts bereits bestraft ist.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Anmerkung: Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder auferlegte Beschränkungen über Ein- und Ausreise oder Aufenthalt können in leichten Fällen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde im § 213 Abs. 1 zusätzlich die Haftstrafe als weitere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgenommen.

In der Neubekanntmachung vom 19. Dezember 1974 wurde im § 213 Abs. 1 nach dem Wort "Bewährung, " das Wort "Haftstrafe, " eingefügt.

§ 214. Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit. (1) Wer gegen Bürger wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit mit Tätlichkeiten vorgeht oder solche androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die Gewalttätigkeiten gegen Bürger wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit verübt oder androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung, kann der Täter mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde im § 214 Abs. 1  zusätzlich die Haftstrafe als weitere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgenommen.

In der Neubekanntmachung vom 19. Dezember 1974 wurde im § 214 Abs. 1 nach dem Wort "Bewährung, " das Wort "Haftstrafe, " eingefügt.

§ 215. Rowdytum. (1) Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens Gewalttätigkeiten, Drohungen oder grobe Belästigungen gegenüber Personen oder böswillige Beschädigungen von Sachen oder Einrichtungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Haftstrafe bestraft.

(2) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder ist die Tat ohne Beteiligung an einer Gruppe begangen, kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung: Andere, die öffentliche Ordnung störende Handlungen können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.

§ 216. Schwere Fälle. (1) In schweren Fällen der Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit oder des Rowdytums wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. durch die Tat die öffentliche Ordnung oder das sozialistische Gemeinschaftsleben durch Verbreitung von Unruhe unter der Bevölkerung in besonderem Maße gefährdet wird;
2. die Tat von mehreren begangen wird, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten nach §§ 214 oder 215 zusammengeschlossen haben;
3. der Täter Rädelsführer ist;
4. der Täter wegen einer Tat nach §§ 212, 214, 215 und § 217 Absatz 2 bereits mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder die Tat weniger schwerwiegend, kann der Täter mit Haftstrafe oder Geldstrafe. bestraft werden.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 erhielt der § 216 Abs. 1 folgende Fassung:
"§ 216. Schwere Fälle. (1) In schweren Fällen des Widerstandes gegen staatliche Maßnahmen, der Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit oder des Rowdytums wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. durch die Tat die öffentliche Ordnung oder das sozialistische Gemeinschaftsleben durch Verbreitung von Unruhe unter der Bevölkerung in besonderem Maße gefährdet wird;
2. die Tat von mehreren begangen wird, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten nach §§ 212, 214 oder 215 zusammengeschlossen haben;
3. der Täter Rädelsführer ist;
4. der Täter wegen einer Tat nach §§ 212, 214, 215 und § 217 Absatz 2 bereits mit Freiheitsstrafe bestraft ist."

§ 217. Zusammenrottung. (1) Wer sich an einer die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Ansammlung von Personen beteiligt und sie nicht unverzüglich nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane verläßt, wird mit Haftstrafe oder Geldstrafe bestraft.

(2) Wer eine Zusammenrottung organisiert oder anführt (Rädelsführer), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 218. Vereinsbildung zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele. (1) Wer einen Verein oder eine sonstige Vereinigung gründet, unterstützt oder in einer solchen tätig wird, um gesetzwidrige Ziele zu verfolgen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung: Unbefugte Vereinstätigkeit ohne gesetzwidrige Zielsetzung kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 219. Ungesetzliche Verbindungsaufnahme. Wer zu Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die sich eine gegen die staatliche Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtete Tätigkeit zum Ziele setzen, in Kenntnis dieser Ziele oder Tätigkeit in Verbindung tritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 220. Staatsverleumdung. (1) Wer in der Öffentlichkeit
1. die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen;
2. einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit, wegen seiner Zugehörigkeit zu einem staatlichen oder gesellschaftlichen Organ oder einer gesellschaftlichen Organisation
verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in der Öffentlichkeit Äußerungen faschistischen oder militaristischen Charakters kundtut.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde im § 220 Abs. 1 zusätzlich die Haftstrafe als weitere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgenommen.

In der Neubekanntmachung vom 19. Dezember 1974 wurde im § 220 Abs. 1 nach dem Wort "Bewährung, " das Wort "Haftstrafe, " eingefügt.

§ 221. Herabwürdigung ausländischer Persönlichkeiten. Wer in der Öffentlichkeit das Ansehen in der Deutschen Demokratischen Republik weilender führender Repräsentanten anderer Staaten oder einer ausländischen oder internationalen Organisation in einer Weise herabwürdigt, die geeignet ist, die friedliche Zusammenarbeit zwischen den Völkern zu beeinträchtigen und das Ansehen der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 222. Mißachtung staatlicher und gesellschaftlicher Symbole. Wer in der Öffentlichkeit die Staatsflagge, das Staatswappen oder andere staatliche oder staatlich anerkannte Symbole der Deutschen Demokratischen Republik, Symbole der gesellschaftlichen Organisationen oder Symbole anderer Staaten böswillig zerstört, beschädigt, wegnimmt oder in anderer Weise verächtlich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde im § 222 zusätzlich die Haftstrafe als weitere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgenommen.

In der Neubekanntmachung vom 19. Dezember 1974 wurde im § 222 nach dem Wort "Bewährung, " das Wort "Haftstrafe, " eingefügt.

§ 223. Beschädigung öffentlicher Bekanntmachungen. Wer eine öffentliche Bekanntmachung eines staatlichen oder gesellschaftlichen Organs oder einer gesellschaftlichen Organisation böswillig entfernt, .beschädigt oder verunstaltet und dadurch die Durchführung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beeinträchtigt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

Anmerkung: Beschädigungen öffentlicher Bekanntmachungen ohne die genannten Folgen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 224. Anmaßung staatlicher Befugnisse. (1) Wer sich eine staatliche Befugnis anmaßt und dadurch die ordnungsgemäße Tätigkeit staatlicher Organe oder die Rechte der Bürger beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jähren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt eine Uniform eines Staatsorgans oder einer staatlichen Einrichtung trägt und dadurch die ordnungsgemäße Tätigkeit staatlicher Organe oder Einrichtungen oder die Rechte der Bürger beeinträchtigt.

3. Abschnitt
Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 225. Unterlassung der Anzeige. (1) Wer von dem Vorhaben, der Vorbereitung oder der Ausführung
1. eines Verbrechens gegen den Frieden und die Menschlichkeit (§§ 85 bis 89, 91 bis 93);
2. eines Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik (§§ 96 bis 105, § 106 Absatz 2, §§ 107, 108, 110);
3. eines Verbrechens gegen das Leben (§§ 112,113);
4. eines Verbrechens oder Vergehens gegen die allgemeine Sicherheit oder gegen die staatliche Ordnung (§§ 185, 186, 190, 198, 213 Absatz 2 Ziffern 1 bis 4);
5. eines Vergehens oder Verbrechens des Mißbrauchs von Waffen oder Sprengmitteln (§§206, 207);
6. eines Verbrechens oder Vergehens der Fahnenflucht (§ 254)
vor dessen Beendigung glaubwürdig Kenntnis erlangt und dies nicht unverzüglich zur Anzeige bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer glaubwürdig Kenntnis ,von einem Waffenversteck erlangt und dies nicht unverzüglich zur Anzeige bringt.

(3) In besonders schweren, Fällen ist auf Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren zu erkennen.

(4) Die Anzeige ist bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane oder der Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik zu erstatten. Die Anzeige kann erforderlichenfalls auch bei einem anderen staatlichen Organ erstattet werden.

§ 226. Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Unterlassung der Anzeige. (1) Wegen Unterlassung der Anzeige kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn der Täter
1. die Begehung der Straftat auf andere Weise verhindert hat oder wenn unabhängig von seinem Verhalten die Straftat weder vorbereitet noch versucht wird;
2. sich ernsthaft bemüht hat, die Begehung der Straftat zu verhindern oder wenn er bei einem Verbrechen gegen das Leben den Bedrohten rechtzeitig gewarnt hat;
3. die Anzeige gegen einen nahen Angehörigen erstatten müßte.

(2) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, Geschwister und solche Personen, die mit dem Täter in gerader Linie verwandt oder durch Annahme an Kindes Statt oder im Sinne von § 47 des Familiengesetzbuches miteinander verbunden sind.

§ 227. Erfolglose Aufforderung zur Begehung einer Straftat. (1) Wer einen anderen zur Begehung einer der in § 225 genannten Straftaten oder zur Teilnahme an einer solchen auffordert oder sich dazu anbietet, ohne daß dieser die Straftat ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn der Täter die Begehung der Straftat, zu der er aufgefordert oder sich angeboten hatte, selbst verhindert.

§ 228. Falsche Anschuldigung. Wer gegenüber einem staatlichen Organ wider besseres Wissen einen anderen der Begehung einer Straftat beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

§ 229. Vortäuschung einer Straftat. Wer gegenüber einem staatlichen Organ der Rechtspflege oder Sicherheitsorgan die Begehung einer Straftat vortäuscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

§ 230. Vorsätzlich falsche Aussage. (1) Wer vorsätzlich vor Gericht als Zeuge, Sachverständiger oder Prozeßpartei falsche oder unvollständige Aussagen macht öder als Dolmetscher falsch übersetzt oder wer einen anderen zu einer unbewußt falschen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat vor einem Notar, der Seekammer in einer Havarieverhandlung oder vor dem Patentamt begeht.

§ 231. Falsche Versicherung zum Zwecke des Beweises. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr gegenüber einer zur Abnahme einer besonderen Versicherung der Wahrheit gesetzlich befugten Stelle wissentlich falsche Angaben macht und ihre Richtigkeit in der dazu vorgeschriebenen Form versichert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

§ 232. Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Bei vorsätzlich falscher Aussage öder falscher Versicherung zum Zwecke des Beweises kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn der Täter
1. die falsche Aussage oder die falsche Versicherung so rechtzeitig berichtigt, daß schädliche Auswirkungen nicht eingetreten sind;
2. durch die wahrheitsgemäße Aussage öder Versicherung sich oder einen nahen Angehörigen der Möglichkeit der Strafverfolgung aussetzt.

§ 233. Begünstigung. (1) Wer nach der Begehung einer Straftat dem Täter oder einem Beteiligten Beistand leistet, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen oder ihm die Vorteile aus der Straftat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Sind dem Täter die Umstände bekannt, nach denen die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist oder leistet er die Begünstigung seines Vorteils wegen, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(3) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn die Begünstigung einem nahen Angehörigen gewährt wird, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen,

§ 234. Hehlerei. (1) Wer seines Vorteils wegen Gegenstände, von denen er weiß oder von denen er nach den ihm bekannten Umständen annehmen muß, daß sie durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt sind, erwirbt, in sonstiger Weise an sich bringt oder seines Vorteils wegen beim Absatz solcher- Sachen mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis. zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Hat der Täter die Straftat wiederholt oder mit anderen gemeinschaftlich begangen oder sind ihm die Umstände bekannt, nach denen die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 235. Gefangenenbefreiung. (1) Wer eine vorläufig festgenommene oder auf Grund gerichtlicher Entscheidung in staatlichem Gewahrsam befindliche Person aus einer Vollzugsanstalt oder einer anderen zur Unterbringung bestimmten staatlichen Einrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten befreit oder ihr beim Entweichen behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 236. Gefangenenmeuterei. (1) Ein Inhaftierter, der sich mit einem oder mehreren Inhaftierten mit dem Ziel zusammenschließt, den mit der Bewachung oder Beaufsichtigung Beauftragten Widerstand zu leisten, sie tätlich anzugreifen oder zu nötigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Rädelsführer werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 237. Entweichen aus gerichtlich angeordnetem Freiheitsentzug. (1) Ein Verurteilter, der durch Flucht aus einer Strafvollzugseinrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten den Vollzug eines gerichtlich angeordneten Freiheitsentzuges verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann abgesehen werden, wenn sich der Täter den Sicherheitsorganen freiwillig stellt.

§ 238. Verletzung einer Aufenthaltsbeschränkung oder eines Tätigkeitsverbots. (1) Wer böswillig sich einer durch das Gericht ausgesprochenen Aufenthaltsbeschränkung entzieht oder Erziehungs- und Kontrollmaßnahmen nach den §§ 47, 48 verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein durch das Gericht ausgesprochenes Tätigkeitsverbot schwerwiegend mißachtet.

Anmerkung: Andere Zuwiderhandlungen gegen ein Tätigkeitsverbot können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde der § 238 wie folgt geändert:
- die Überschrift erhielt folgende Fassung: "Verletzung von gerichtlichen Maßnahmen und von Zusatzstrafen. "
- im Abs. 1 wurde das Wort "böswillig" gestrichen.
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Das Gericht hat bei einer Verurteilung über die Aufrechterhaltung der Zusatzstrafen oder der Maßnahmen zur Wiedereingliederung zu entscheiden und diese erforderlichenfalls neu festzusetzen.
Anmerkung: Andere Zuwiderhandlungen gegen ein Tätigkeitsverbot können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

§ 239. Schwerer Gewahrsamsbruch. Wer
1. beschlagnahmte, gepfändete oder in amtlichem Gewahrsam befindliche Sachen unbefugt vernichtet, beschädigt oder beiseite schafft;
2. unbefugt ein Siegel, das im Auftrag eines staatlichen Organs angelegt wurde, bricht oder ablöst, um einen erheblichen Nachteil zu verursachen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Anmerkung: Gewahrsamsbruch ohne die genannten Folgen kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 240. Urkundenfälschung. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder von einer unechten oder verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine echte Urkunde ist eine schriftliche oder in anderer Form aufgezeichnete Erklärung, die in Ausübung dienstlicher oder sonstiger beruflicher Befugnisse oder in Wahrnehmung persönlicher Rechte und Pflichten ausgestellt wurde -und Rechte und Pflichten begründet, ändert, aufhebt oder die rechtserhebliche Tatsache beweist und ihren Aussteller erkennen läßt.

§ 241. Urkundenvernichtung. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Urkunde vernichtet, beschädigt, zurückhält oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 242. Falschbeurkundung. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Urkunde eines Staats- oder Wirtschaftsorgans, einer gesellschaftlichen Institution, eines Notars oder einer gesellschaftlichen Organisation (öffentliche Urkunde) zum Beweis rechtserheblicher Tatsachen inhaltlich falsch herstellt, diese Herstellung bewirkt oder von einer solchen Urkunde mit falschem Inhalt Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 243. Nötigung zu einer Aussage. Wer als Richter, Staatsanwalt oder Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans in einem Strafverfahren Zwangsmittel anwendet oder anwenden läßt, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jähren bestraft.

§ 244. Rechtsbeugung. Wer wissentlich bei der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens als Richter, Staatsanwalt oder Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans gesetzwidrig zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten entscheidet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

4. Abschnitt
Straftaten unter Verletzung dienstlicher Pflichten

Geheimnisverrat

§ 245. (1) Wer entgegen einer ihm durch Gesetz; Arbeitsvertrag oder von einem Staats- oder Wirtschaftsorgan ausdrücklich auferlegten Pflicht geheimzuhaltende Dokumente oder Gegenstände für Unbefugte zugänglich aufbewahrt oder solche Dokumente öder Gegenstände abhanden kommen läßt oder in anderer Weise geheimzuhaltende Tatsachen. offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Wer sich von einer Person, der durch Gesetz, Arbeitsvertrag oder von einem Staats- und Wirtschaftsorgan eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich auferlegt ist, durch unlautere Methoden die Offenbarung geheimzuhaltender Tatsachen erschleicht und dadurch staatliche oder gesellschaftliche Interessen vorsätzlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer durch die Tat staatliche oder wirtschaftliche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 246. Wer fahrlässig entgegen einer ihm durch Gesetz, Arbeitsvertrag oder von einem Staats- oder Wirtschaftsorgan ausdrücklich auferlegten Pflicht, geheimzuhaltende Dokumente oder Gegenstände abhanden kommen läßt oder für Unbefugte zugänglich aufbewahrt oder geheimzuhaltende Tatsachen offenbart und dadurch staatliche oder wirtschaftliche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft:

Bestechung

§ 247. Wer in Ausübung staatlicher oder wirtschaftsleitender oder unter Mißbrauch ihm ausdrücklich übertragener Befugnisse für die pflichtwidrige Bevorzugung eines anderen oder für eine sonstige Verletzung seiner Dienstpflichten Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

§ 248. Wer Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um einen anderen zu einer Handlung nach § 247 zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

5. Abschnitt
Sonstige Straftaten gegen die allgemeine, staatliche und öffentliche Ordnung

§ 249. Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten. (1) Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung dadurch gefährdet, daß er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, oder wer der Prostitution nachgeht oder wer sich auf ändere unlautere Weise Mittel zum Unterhalt verschafft, wird mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Haftstrafe, Arbeitserziehung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.

(2) In leichten Fällen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.

(3) Ist der Täter nach Absatz 1 oder wegen eines Verbrechens gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische, persönliche, oder private Eigentum, die allgemeine Sicherheit oder die staatliche Ordnung bereits bestraft, kann auf Arbeitserziehung oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.

§ 250. Tierquälerei. Wer vorsätzlich ein Tier roh mißhandelt oder quält, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe- oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Anmerkung: Andere Mißhandlungen von Tieren können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

9. Kapitel
Militärstraftaten

Allgemeine Bestimmungen

§ 251. (1) Militärstraftaten sind von Militärpersonen schuldhaft begangene gesellschaftswidrige oder oder gesellschaftsgefährliche Handlungen, die als Vergehen oder Verbrechen strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen dieses Kapitels begründen.

(2) Militärperson im Sinne dieses Gesetzes ist, wer aktiven Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder Reservistenwehrdienst leistet.

(3) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer Militärstraftat wird auch bestraft, wer nicht Militärperson ist.

(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Straftaten, die sich gegen die Armeen der verbündeten Staaten richten.

§ 252. (1) Gegen Militärpersonen kann wegen von ihnen begangener Militärstraftaten auf Strafarrest erkannt werden, wenn es die Bestimmungen dieses Kapitels vorsehen. Bei Verletzung eines anderen Gesetzes kann auf Strafarrest erkannt werden, wenn die Straftat ein Vergehen ist.

(2) Der Strafarrest wird unter Berücksichtigung des Grades der Gesellschaftswidrigkeit der Tat vor allem gegen solche Militärpersonen angewandt, die aus grober Mißachtung der militärischen Disziplin und Ordnung eine Straftat begehen. Mit der Verurteilung zu Strafarrest soll der Täter zur Achtung der gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie zu einer verantwortungsbewußten Einstellung zur militärischen Disziplin und Ordnung angehalten werden.

(3) Der Strafarrest wird für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten ausgesprochen.

§ 253. (1) Die Kommandeure haben die sich aus Artikel 3 dieses Gesetzes ergebenden Aufgaben in ihren Zuständigkeitsbereich zu erfüllen. Sie stützen sich dabei auf die militärischen Kollektive und anderen gesellschaftlichen Kräfte.

(2) Handlungen, die zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes dieses Kapitels entsprechen, sind keine Militärstraftaten, wenn die Folgen für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin und Einsatzbereitschaft sowie die Schuld des Täters gering sind und mit Rücksicht auf die Schwere und die Umstände der Tat sowie die Persönlichkeit des Täters bei Anwendung der Disziplinarvorschrift durch den Kommandeur die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch den Täter zu erwarten ist.

(3) Über Vergehen nach den Kapiteln 2 bis 8. dieses Gesetzes entscheiden die Kommandeure nach Übergabe durch die Militärjustizorgane auf der Grundlage der Disziplinarvorschrift, wenn die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 vorliegen.

(4) Die Kommandeure entscheiden über die disziplinarische Verantwortlichkeit von Militärpersonen, die Verfehlungen begangen haben.

§ 254. Fahnenflucht. (1) Wer seine Truppe, seine Dienststelle oder einen anderen für ihn bestimmten Aufenthaltsort verläßt oder ihnen fernbleibt, um sich dem Wehrdienst zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu sechs Jahren bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Tat
1. mit dem Ziel begangen wird, das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik zu verlassen oder diesem fernzubleiben;
2. unter Mitnahme einer Waffe erfolgt oder zur Verwirklichung der Tat Gewalt gegen andere Personen angewandt oder mit Gewalt gedroht wird;
3. von mindestens zwei Militärpersonen gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

§ 255. Unerlaubte Entfernung. (l) Wer sich unerlaubt länger als vierundzwanzig Stunden von seiner Truppe, seiner Dienststelle oder einem anderen für ihn bestimmten Aufenthaltsort entfernt oder ihnen unerlaubt fernbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im Zeitraum von drei Monaten mindestens dreimal unter vierundzwanzig Stunden sich unerlaubt entfernt hat oder unerlaubt ferngeblieben ist.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird unabhängig von der Dauer des unerlaubten Fernbleibens mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

§ 256. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung. (1) Wer sich dem Wehrdienst durch Täuschung entzieht oder sich weigert, den Wehrdienst zu leisten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer mit dem Ziel, seine Dienstfähigkeit zu beeinträchtigen, sich Verletzungen oder andere Gesundheitsschäden beibringt oder durch andere Personen beibringen läßt oder wer eine Dienstunfähigkeit vortäuscht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 257. Befehlsverweigerung und Nichtausführung eines Befehls. (1) Wer die Ausführung des Befehls eines Vorgesetzten verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf ,Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer den Befehl eines Vorgesetzten nicht, unrichtig oder nicht vollständig ausführt.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 258. Handeln auf Befehl. (1) Eine Militärperson ist für eine Handlung, die sie in Ausführung des Befehls eines Vorgesetzten begeht., strafrechtlich nicht verantwortlich, es sei denn, die Ausführung des Befehls verstößt offensichtlich gegen die anerkannten Normen des Völkerrechts oder gegen Strafgesetze.

(2) Werden durch die Ausführung eines Befehls durch den Unterstellten die anerkannten Normen des Völkerrechts oder ein Strafgesetz verletzt, ist dafür auch der Vorgesetzte strafrechtlich verantwortlich, der den Befehl erteilt hat.

(3) Die Verweigerung oder Nichtausführung eines Befehls, dessen Ausführung gegen die anerkannten Normen des Völkerrechts oder gegen Strafgesetze verstoßen würde, begründet keine strafrechtliche Verantwortlichkeit,

§ 259. Meuterei. (1) Wer an einer Zusammenrottung teilnimmt, bei welcher eine der in den §§ 257 oder 267 genannten Handlungen begangen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn
1. die Tat unter Anwendung von Waffen oder unter Androhung des Gebrauchs von Waffen begangen wird;
2. durch die Tat vorsätzlich oder fahrlässig schwere Folgen verursacht werden;
3. der Täter Rädelsführer oder Organisator ist.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

§ 260. Feigheit. vor dem Feind. (1) Wer sich aus Feigheit oder Mutlosigkeit freiwillig gefangen gibt, sich weigert, die Waffe zu gebrauchen oder sich in anderer Weise feige vor dem Feind verhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer aus Feigheit oder Mutlosigkeit Kriegsmittel oder Truppen dem Feind übergibt oder freiwillig überläßt.

§ 261. Verletzung der Dienstvorschriften über den Wach-, Streifen- oder Tagesdienst. (1) Wer als Angehöriger einer Wache oder Streife die Dienstvorschriften oder andere Weisungen über den Wach- oder Streifendienst verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zum Tagesdienst vergattert ist, dabei Dienstvorschriften oder andere Weisungen für seine Dienstdurchführung verletzt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig schwere Folgen verursacht.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 262. Verletzung der Dienstvorschriften über die Grenzsicherung. (1) Wer als Angehöriger der Grenztruppen Dienstvorschriften oder andere Weisungen über die Grenzsicherung verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 263. Verletzung der Dienstvorschriften über den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst. (1) Wer als Angehöriger einer Einheit, Dienststelle oder anderen Einrichtung, die zum Schutze oder zur Überwachung des See- oder Luftraumes einbesetzt ist, Dienstvorschriften oder andere Weisungen über den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Angehöriger einer Einheit, Dienststelle oder Einrichtung des Nachrichtenwesens Dienstvorschriften oder andere Weisungen dieses Dienstes verletzt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig schwere Folgen verursacht.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 264. Verletzung der Dienstvorschriften über den Flugbetrieb. (1) Wer Dienstvorschriften oder andere Weisungen über die Sicherstellung oder die Durchführung des Flugbetriebes verletzt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Gefechtsbereitschaft oder die Sicherheit des Flugbetriebes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 265. Verletzung der Dienstvorschriften über den Dienst auf Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Mitteln. (1) Wer Dienstvorschriften über den Dienst an Bord oder andere Weisungen, die den Dienst auf Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Mitteln betreffen, verletzt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Gefechtsbereitschaft oder die Sicherheit eines Schiffes, Bootes oder eines anderen schwimmenden Mittels gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer pflichtwidrig ein gefährdetes Schiff, Boot oder ein anderes schwimmendes Mittel verläßt.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 266. Verletzung der Meldepflicht. (1) Wer es pflichtwidrig unterläßt, eine Meldung zu erstatten oder wider besseres Wissen in einer Meldung unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefährdung der Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe oder andere schwere Folgen verursacht werden, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 267. Angriff, Widerstand und Nötigung gegen Vorgesetzte, Wachen, Streifen oder andere Militärpersonen. (1) Wer einen Vorgesetzten, einen Angehörigen einer Wache oder Streife oder eine andere Militärperson während oder wegen der Erfüllung dienstlicher Pflichten tätlich angreift oder durch Widerstand an der Erfüllung dienstlicher Pflichten hindert oder bei Ausübung der Dienstpflichten nötigt, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat unter Anwendung oder Androhung des Gebrauchs von Waffen begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(3) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Absatz 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und die Tat nach Absatz 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

§ 268. Mißbrauch der Dienstbefugnisse. (1) Wer seine Dienstbefugnisse oder als Vorgesetzter seine Dienststellung mißbraucht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig schwere Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Vorgesetzter gegen einen Unterstellten rechtswidrig Gewalt anwendet, ihn rnißhandelt oder zu unerlaubten oder entwürdigenden Handlungen nötigt.

(3) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Absatz 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 269. Verletzung der Dienstaufsichtspflicht durch Vorgesetzte. (1) Ein Vorgesetzter, der Unterstellte zur Verletzung von Dienstvorschriften auffordert oder ihre Verletzung aus Nachlässigkeit oder Pflichtvergessenheit duldet, wird, wenn durch dieses Verhalten des Unterstellten fahrlässig schwere Folgen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe verursacht werden, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft. `

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

§ 270. Beleidigung Vorgesetzter oder Unterstellter. (1) Wer als Unterstellter einen Vorgesetzten oder als Dienstgradniederer einen Dienstgradhöheren während des Dienstes oder wegen dienstlicher Obliegenheiten außerhalb des Dienstes verleumdet oder beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat nach Absatz 1 als Vorgesetzter einem Unterstellten oder als Dienstgradhöherer einem Dienstgradniederen gegenüber begeht.

§ 271. Verletzung des Beschwerderechts. Wer als Vorgesetzter eine ordnungsgemäß eingereichte Beschwerde eines Unterstellten nicht bearbeitet, zurückhält oder den Beschwerdeführer zur Rücknahme der Beschwerde nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

§ 272. Verrat militärischer Geheimnisse. (1) Wer militärische Geheimnisse unerlaubt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2). Ebenso wird bestraft, wer geheimzuhaltende militärische Dokumente oder Gegenstände sich unerlaubt verschafft, für Unbefugte zugänglich auf bewahrt oder durch vorsätzliche Verletzung der Vorschriften über die Wachsamkeit geheimzuhaltende militärische Dokumente oder Gegenstände fahrlässig abhanden kommen läßt oder militärische Geheimnisse fahrlässig offenbart.

(3) Wer durch die Tat schwere Folgen für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis, zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Absätzen 1 und 2 mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung und die Tat nach Absatz 3 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 273. Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft der Kampftechnik. (1) Wer Waffen, Munition, Fahrzeuge oder andere Gegenstände der Kampftechnik oder der militärischen Ausrüstung oder militärische Anlagen unberechtigt zerstört, beschädigt, in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt oder sie anderweitig ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer durch die Tat schwere Folgen für die Gefechtsbereitschaft oder die Kampffähigkeit der Truppe vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer die Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht und dadurch schwere Folgen für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(5) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Absätzen 1 bis 3 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und die Tat nach Absatz 4 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 274. Verlust der Kampftechnik. (1) Wer fahrlässig Waffen, Munition, Fahrzeuge oder andere Gegenstände der Kampftechnik oder militärischen Ausrüstung, die ihm anvertraut sind, abhanden kommen läßt und dadurch schwere Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 275. Unberechtigte Benutzung von militärischen Fahrzeugen und Geräten. (1) Wer militärische Fahrzeuge, Transportmittel oder andere Gegenstände der Kampftechnik unberechtigt benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer durch die Tat schwere Folgen für die Gefechtsbereitschaft oder Kampffähigkeit der Truppe vorsätzlich oder fahrlässig verursacht oder die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 276. Straftaten einer in Gefangenschaft geratenen Militärperson. (1) Wer sich in Gefangenschaft befindet und freiwillig Maßnahmen des Feindes unterstützt, die militärischen Charakter tragen oder militärisch zweckbestimmt sind oder die in anderer Weise der Deutschen Demokratischen Republik oder einem mit ihr verbündeten Staat Schaden zufügen können, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen andere in Gefangenschaft geratene Personen im Interesse des Feindes Gewalt anwendet oder aus persönlichem Vorteil Handlungen begeht, die anderen Gefangenen zum Nachteil gereichen.

(3) Wer in Gefangenschaft geraten ist und Waffendienst gegen die Deutsche Demokratische Republik oder ihre Verbündeten leistet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

§ 277. Gewaltanwendung und Plünderung. Wer im Falle bewaffneter Auseinandersetzungen unter Ausnutzung der Lage oder unter Vortäuschung einer militärischen Notwendigkeit rechtswidrig der Zivilbevölkerung Sachen wegnimmt, Vermögenswerte oder Kulturgüter plündert oder zerstört oder in anderer Weise Gewalt anwendet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 278. Schändung Gefallener und Mißbrauch der Lage Verwundeter. Wer während oder nach Kampfhandlungen Toten, Verwundeten oder Kranken unberechtigt Sachen aboder wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 279 Anwendung verbotener Kampfmittel. Wer im Falle bewaffneter Auseinandersetzungen die Anwendung eines völkerrechtlich verbotenen Kampfmittels anordnet oder wer solche Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

§ 280. Verletzung der Rechte der Kriegsgefangenen. Wer die völkerrechtlichen oder die ihnen entsprechenden gesetzlichen oder militärischen Bestimmungen über die Behandlung der Kriegsgefangenen verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis- zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 281. Verletzung des Zeichens des Roten Kreuzes. Wer das Zeichen des Roten Kreuzes oder ihm gleichgestellte Zeichen mißachtet, diese unberechtigt benutzt oder die Schutzrechte des Sanitätspersonals verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

 § 282. Verletzung der Rechte der Parlamentäre. Wer die völkerrechtlich anerkannten Schutzrechte der Parlamentäre und des Begleitpersonals verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

§ 283. Schwere und besonders schwere Fälle. (1) Militärstraftaten nach den §§ 279 bis 282 können in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe  nicht unter einem Jahr bestraft werden.

(2) Militärstraftaten nach § 254 Absatz 4, § 256 Absatz 4, § 257 Absatz 3, § 259 Absatz 4, §§ 260, 267 Absatz 3, § 276 Absatz 3, §§ 277 und 278 können in besonders schweren Fällen mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft werden.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zwölften Januar neunzehnhundertachtundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den zwölften Januar neunzehnhundertachtundsechzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1968 S. 1
© 20. Dezember 2004 - 6. Februar 2005

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