Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik

vom 12. Januar 1968

geändert durch
Gesetz vom 27. September 1974 (GBl. I S. 457), § 60 Abs. 1 Nr. 6;
Gesetz vom 19. Dezember 1974 (GBl. I S. 597), § 2.
Gesetz vom 7. April 1977 (GBl. I S. 100), § 2.

§ 1. Inkrafttreten des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung. (1) Das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung treten am 1. Juli 1968 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 in der geltenden Fassung;
2. Einführungsgesetz vom 31. Mai 1870 zum Strafgesetzbuch (RGBl. S. 195);
3. Gesetz vom 11. Dezember 1957 zur Ergänzung des Strafgesetzbuches - Strafrechtsergänzungsgesetz - (GBl. I S. 643);
4. Erste Durchführungsbestimmung vom 29. Januar 1958 zum Strafrechtsergänzungsgesetz (GBl. I S. 110) ;
5. Jugendgerichtsgesetz vom 23. Mai 1952 (GBl. S.411) in der geltenden Passung;
6. Militärstrafgesetz vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 25);
7. Verordnung vom 23. September 1948 über die Bestrafung von Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung (Wirtschaftsstrafverordnung) (ZVOBl. 5.439) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1077);
8. Verordnung vom 29. September 1955 über die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und von Waffenverlust (GBl. I S.649);
9. Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952 (GBl. S. 996) in der Fassung des Gesetzes vom 17. April 1963 zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen (GBl. I S. 65) sowie die Erste Durchführungsbestimmung vom 31. August 1954 zur Strafprozeßordnung - Überprüfung und Aufhebung von Maßnahmen der Sicherung - (GBl. S. 777) und die Zweite Durchführungsbestimmung vom 28. August 1956 zum Gesetz über das Verfahren in Strafsachen in der Deutschen Demokratischen Republik (Strafprozeßordnung) - Privatklageverfahren - (GBl. I S.689);
10. Einführungsgesetz vom 2. Oktober 1952 zur Strafprozeßordnung (GBl. S.995) mit Ausnahme des § 6,
11. Abschnitt I und II des Gesetzes vom 17. April 1963 zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen (GBl. I S.65);
12. Gesetz vom 14. Juli 1904, betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (RGBl. S. 321) in der geltenden Fassung;
13. Gesetz vom 20. Mai 1898, betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen (RGBl. S. 345) in der geltenden Fassung.

(3) Gleichzeitig treten weiter außer Kraft sämtliche strafrechtlichen Bestimmungen in anderen gesetzlichen Regelungen. Soweit derartige Bestimmungen weiter beizubehalten sind, wird der Ministerrat beauftragt, diese den Grundsätzen des Strafgesetzbuches anzupassen und bis 1. Juni 1968 der Volkskammer zur Beschlußfassung vorzulegen.

(4) Der Minister der Justiz wird beauftragt, eine Zusammenstellung aller geltenden Straftatbestände außerhalb des Strafgesetzbuches im Gesetzblatt zu veröffentlichen und diese ständig zu ergänzen.

(5) Das Gesetz vom 15. Dezember 1950 zum Schutze des Friedens (GBl. S. 1199), das Gesetz vom 1. September 1964 über die Nichtverjährung von Nazi- und Kriegsverbrechen (GBl. I S.127) und das Gesetz vom 13. Oktober 1966 zum Schutze der Staatsbürger- und Menschenrechte der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 31) bleiben von der Regelung des Abs. 3 unberührt.

(6) In Bekräftigung der bestehenden Rechtslage sind Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches begangen wurden, weiterhin auf der Grundlage der völkerrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Die Strafen sind den entsprechenden Tatbeständen des 1. Kapitels des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu entnehmen.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der § 1 Abs. 5 aufgehoben.

siehe zu Abs. 4 die Bekanntmachung des Ministers der Justiz vom 21. Juni 1968 (GBl. II S. 405).

§ 2. Verwirklichung früherer Strafentscheidungen und Beendigung von Strafverfahren bei Wegfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. (1) Eine vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches rechtskräftig ausgesprochene Strafe wegen einer Handlung, für die nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches keine strafrechtliche Verantwortlichkeit mehr vorgesehen ist, wird nicht verwirklicht. Eine bereits begonnene Verwirklichung endet spätestens am Tage des Inkrafttretens des Strafgesetzbuches. Im Strafregister deswegen erfolgte Eintragungen sind zu tilgen. Eine wegen einer Übertretung ausgesprochene Geldstrafe wird auch nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches verwirklicht, wenn diese Handlung als Ordnungswidrigkeit oder Verfehlung verfolgt werden kann.

(2) Anhängige noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wegen derartiger Handlungen sind spätestens mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches einzustellen. Soweit für derartige Handlungen andere Formen der Verantwortlichkeit vorgesehen sind, sind die dafür zuständigen Organe zu informieren. Diese entscheiden in eigener Zuständigkeit über weitere Maßnahmen.

§ 3. Beendigung gerichtlich angeordneter Maßregeln der Sicherung und Besserung und der Polizeiaufsicht. (1) Eine rechtskräftig durch Gericht angeordnete, noch nicht oder nur teilweise vollzogene Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt gemäß § 42c StGB vom 25. Mai 1871 oder Einweisung in ein Heim für soziale Betreuung gemäß § 42d StGB vom 15. Mai 1871 endet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches.

(2) Eine rechtskräftig durch Gericht angeordnete Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung gemäß § 42b StGB vom 15, Mai 1871 wird nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Einweisung und Aufnahme in Psychiatrische Einrichtungen fortgeführt.

(3) Eine gemäß § 38 StGB vom 15. Mai 1871 erkannte Polizeiaufsicht wird fortgeführt und endet spätestens zwei Jahre nach der Entlassung aus dem Strafvollzug.

§ 4. Änderung der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961. (1) Die §§ 1, 3 Abs. 2 und § 4 der Verordnung vom 24. August 1961 über Aufenthaltsbeschränkung (GBl. II S. 343) werden mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches aufgehoben.

(2) Die Dauer einer rechtskräftig gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung angeordneten Arbeitserziehung beträgt höchstens zwei Jahre ab Inkrafttreten des Strafgesetzbuches. Für die Beendigung gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 6 StGB in Verbindung mit § 352 StPO.

§ 5. Verjährungsfristen. (1) Die Verjährungsfristen der Strafverfolgung (§§ 82 bis 84 StGB) finden auch auf die Straftaten Anwendung, die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches begangen wurden.

(2) Eine bereits vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches eingetretene Verjährung nach §§ 66 bis 69 des Strafgesetzbuches vom 15. Mai 1871 bleibt erhalten.

§ 6. Anwendung der Strafprozeßordnung für anhängige Strafverfahren. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung finden auf alle zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängigen Strafverfahren Anwendung.

§ 7. Militärstrafsachen. (1) Die im Strafgesetzbuch und der Strafprozeßordnung enthaltenen Bestimmungen über die Organe der gesellschaftlichen Rechtspflege finden für die gemäß § 4 Abs. 2 der Militärgerichtsordnung den Kommandeuren übertragenen Aufgaben entsprechende Anwendung.

(2) Bei Verfahren vor den Militärgerichten sind die Militärgerichte den Kreisgerichten und die Militäröbergerichte den Bezirksgerichten gleichgestellt.

(3) Die Untersuchungsführer der Militärstaatsanwälte sind den im § 88 Abs. 2 StPO aufgeführten Untersuchungsorganen gleichgestellt.

(4) Ist gemäß §178 StPO über eine gerichtliche Entscheidung abzustimmen, so stimmen die Richter abweichend vom § 181 StPO nach dem Dienstgrad ab; der Dienstgradniedrigere stimmt vor dem Dienstgradhöheren. Bei gleichen Dienstgraden stimmt der jüngere zuerst. Die Schöffen stimmen vor den Berufsrichtern. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.

(5) Bei Militärpersonen kann Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn der dringende Verdacht eines Vergehens im Sinne der §§ 257, 259 und 267 StGB besteht und wegen dieses Vergehens Strafarrest zu erwarten ist.

(6) In beschleunigten Verfahren gemäß § 258 StPO vor den Gerichten für Militärstrafsachen kann auch auf Strafarrest erkannt werden.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde der § 7 Abs. 5 aufgehoben.

§ 8. Verwirklichung der Strafen. (1) Mit Inkrafttreten der Strafprozeßordnung geht die Zuständigkeit für die Verwirklichung der Strafen auf die im § 339 StPO genannten Organe über. Das gilt auch für bereits rechtskräftig ausgesprochene, jedoch noch nicht verwirklichte Strafen.

(2) Die Verwirklichung bereits vor Inkrafttreten der Strafprozeßordnung rechtskräftig ausgesprochener Geldstrafen ist innerhalb von sechs Monaten vom Ministerium des Innern, Verwaltung Strafvollzug, auf die zuständigen Gerichte überzuleiten, sofern diese Geldstrafe nicht in dieser Frist verwirklicht werden kann.

§ 9. Verwirklichung bedingter Verurteilungen. Eine vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches erfolgte bedingte Verurteilung wird gemäß §§ 1 und 2 des Strafrechtsergänzungsgesetzes vom 11, Dezember 1957 (GBl. I S. 643) verwirklicht.

§ 10. Verwirklichung von Erziehungsmaßnahmen und Strafen, die nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes vom 23. Mai 1952 ausgesprochen wurden. (1) Erziehungsmaßnahmen oder Strafen nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes vom 23, Mai 1952 (GBl. S. 411), die vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung rechtskräftig ausgesprochen wurden; werden nach den §§ 15, 16 Abs. 1 und §§ 19 bis 21 des Jugendgerichtsgesetzes verwirklicht.

(2) Bei Anwendung des § 10 Abs. 1- des Jugendgerichtsgesetzes ist zu prüfen, ob der Jugendliche vom Gericht erteilten Weisungen böswillig nicht nachkommt. Anstelle der vorgesehenen Heimerziehung ist gemäß § 70 Abs. 4 StGB Jugendhaft bis zu zwei Wochen auszusprechen.

§ 11. Rechte und Pflichten des Kapitäns bei strafbaren Handlungen an Bord. (1) Bei Verdacht einer strafbaren Handlung au Bord eines Seeschiffes der Deutschen Demokratischen Republik ist der Kapitän verpflichtet, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Er hat insbesondere die notwendigen Beweise zu sichern. Dazu kann er in Anwesenheit von zwei Schiffsoffizieren die Sachen eines Verdächtigen durchsuchen und solche Sachen, die als Beweismittel dienen können, in Verwahrung nehmen.

(2) Der Kapitän kann einen Verdächtigen in Gewahrsam nehmen, wenn
a) Tatsachen festgestellt sind, aus denen zu schließen ist, daß sich der Verdächtige unerlaubt von Bord entfernen will, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, oder
b) Tatsachen festgestellt sind, aus denen zu schließen ist, daß der Verdächtige Spuren der Straftat vernichten oder Beweismittel beiseite schaffen will, oder daß er Zeugen oder Beteiligte zu einer falschen Aussage oder dazu verleiten will, sich der Zeugenpflicht zu entziehen.

Der Kapitän hat eine vorzeitige Rückführung des in Gewahrsamgenommenen anzustreben.

(3) Über die durchgeführten Maßnahmen ist ein Protokoll zu fertigen, das zusammen mit einer Liste der in Verwahrung genommenen Sachen an das zuständige Strafverfolgungsorgan zu übergeben ist.

(4) Diese Bestimmungen gelten bei Verdacht einer strafbaren Handlung an Bord eines zivilen Luftfahrzeuges für dessen Kornmandanten entsprechend.

§ 12 Vereidigung im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen. (1) Auf Antrag eines Organs außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik ist im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen eine Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen zulässig, wenn diese nach den Bestimmungen, die für das ersuchende Organ gelten, notwendig ist.

(2) Die Vereidigung eines Zeugen erfolgt in der Weise, daß dieser nach seiner Vernehmung folgende Eidesformel leistet: "Ich schwöre, nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen zu haben".

(3) Bei der Vernehmung von Sachverständigen ist entsprechend zu verfahren.

(4) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei falscher eidlicher Aussage richtet sich nach § 230 StGB (vorsätzlich falsche Aussage).

§ 13. Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug. Die Vorschriften des 10. Kapitels der Strafprozeßordnung über die Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug finden auf alle Strafverfahren Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Strafprozeßordnung noch nicht abgeschlossen sind.

§ 14. Verfolgung von Verfehlungen. Die Verfolgung von Verfehlungen wird in einer Durchführungsverordnung geregelt, soweit das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung nicht Bestimmungen hierüber enthalten.

§ 15. Ergänzung des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gesetz vom 17. April 1963 über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) (GBl. I S. 45) wird mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches wie folgt geändert oder ergänzt:

1. § 28 erhält, soweit die Zuständigkeit des Bezirksgerichts für Strafsachen geregelt wird, folgende Fassung:
"Das Bezirksgericht ist zuständig
als Gericht erster Instanz in Strafsachen für die Entscheidung
    über Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte;
    über Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik:
    über vorsätzliche Tötungsverbrechen;
    über Verbrechen gegen die Volkswirtschaft, soweit nicht der Staatsanwalt Anklage beim Kreisgericht erhebt;
    über andere Strafsachen, die wegen ihrer Bedeutung, Folgen oder Zusammenhänge vom Staatsanwalt des Bezirkes beim Bezirksgericht angeklagt oder vom Direktor des Bezirksgerichts vor Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Kreisgericht an das Bezirksgericht herangezogen werden."

2. § 38 wird wie folgt ergänzt:
"(4) Das Kreisgericht ist zuständig für die Verhandlung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine polizeiliche Strafverfügung wegen einer Verfehlung."

Durch Gesetz vom 27. September 1974 wurde der § 15 aufgehoben.

§ 16. Änderung der Militärgerichtsordnung. Der Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. April 1963 über die Stellung und die Aufgaben der Gerichte für Militärstrafsachen (Militärgerichtsordnung) (GBl. I S. 71) erhält mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches folgende Fassung:

1. § 4 Abs. 1 Buchst. d
"d) Personen, die durch Spionage, Landesverräterischen Treubruch, Diversion oder Sabotage die militärische Sicherheit gefährden;"

2. § 23 Abs. 1
"(1) Die Militärstrafsenate des Militärobergerichts verhandeln und entscheiden in Militärstrafsachen in erster Instanz:
    a) über Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit; und die Menschenrechte;
    b) über Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik;
    c) über vorsätzliche Tötungsverbrechen;
    d) über Strafsachen, in denen wegen ihrer Bedeutung, Folgen oder Zusammenhänge vom zuständigen Militärstaatsanwalt beim Militärobergericht angeklagt wird oder die vom Leiter des Militärobergerichts vor Eröffnung des Hauptverfahrens an das Militärobergericht herangezogen werden;
    e) über strafbare Handlungen, die von Militärpersonen ab Dienstgrad Major/Korvettenkapitän oder ab Dienststellung Regimentskommandeur und Gleichgestellte begangen wurden."

Durch Gesetz vom 27. September 1974 wurde der § 16 aufgehoben.

§ 17. Änderung des Gesetzbuches der Arbeit. (1) § 113 Abs. 2 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutsehen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) in der Fassung des Gesetzes, vom 17. April 1963 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit (GBl. I S. 63) und des Zweiten Gesetzes vom 23. November 1966 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit (GBl. I 5.127) wird wie folgt ergänzt:
"c) bei Schäden, die durch Straftaten, die unter Alkoholeinfluß begangen wurden, entstanden sind."

(2) Im § 115 Abs. 1 werden die Worte ;,strafbare Handlungen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt.

Schlußbestimmungen

§ 18. Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz erläßt der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.

§19. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zwölften Januar neunzehnhundertachtundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den zwölften Januar neunzehnhundertachtundsechzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1968 S. 97
© 20. Dezember 2004 - 14. Januar 2005

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