Ordnung über den Aufbau und die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den Stadtkreisen

vom 8. Januar 1953

aufgehoben durch
Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. S. 65)

Die weitere Demokratisierung des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens in der Deutschen Demokratischen Republik erfordert die weitere allseitige Festigung der staatlichen Organe in den Stadtkreisen, die. Hebung ihrer Rolle im Kampf um die Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes und des Planes zum Wiederaufbau der Städte. Das führt zur weiteren Verbesserung des Lebens der Werktätigen.

Die weitere Demokratisierung der staatlichen Organe in den Stadtkreisen, die Verbesserung ihrer Struktur und Arbeitsweise ist ein weiterer Schritt zur Schaffung der Grundlagen für den Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik.

Die staatlichen Organe in den Stadtkreisen sollen so verändert werden, daß sie die Mitgestaltung der Bevölkerung an den staatlichen Aufgaben gewährleisten, daß die ganze Arbeit der staatlichen Organe in den Städten durch die Initiative der werktätigen Massen verbessert wird.

Daher beschließt der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik folgende Ordnung:

I. Der Stadtkreis

Der Stadtkreis ist eine durch Gesetz geschaffene verwaltungs- und gebietsmäßige Einheit der Deutschen Demokratischen Republik, Auf dem Territorium der Stadt üben die gewählten Organe die Staatsgewalt aus.

II. Die Stadtverordnetenversammlung

1. Das oberste Organ der Staatsgewalt in der Stadt ist die Stadtverordnetenversammlung, Die Stadtverordnetenversammlung wird in. allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts von allen in der Stadt wohnenden Bürgern gewählt, denen nach der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik das Wahlrecht zusteht.

2. Die Stadtverordnetenversammlung wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Abgeordneten sind der Bevölkerung rechenschaftspflichtig und können von den Wählern abberufen werden.

3. Die Stadtverordnetenversammlung tritt zusammen, sobald es sich' als. notwendig erweist, jedoch mindestens einmal im Monat.

Der Oberbürgermeister, als Vorsitzender des Rates der Stadt, beruft die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung auf Beschluß des Rates ein. Auf Verlangen eines Drittels der Stadtverordneten muß eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.

4. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stadtverordnetenversammlung zu ihrer Leitung einen Tagungsvorsitzenden und zwei Stellvertreter.

5. Die Stadtverordnetenversammlung hat die Aufgabe
a) den gesamten wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau in der Stadt zu leiten;
b) auf ihrem Territorium den Schutz der gesellschaftlichen Ordnung zu gewährleisten und die Fähigkeit und Bereitschaft zur Verteidigung der Republik zu stärken;
c) die Einhaltung der Gesetze zu sichern und die Rechte der Bürger zu schützen;
d) die Bürger für den Kampf um die Festigung ihrer demokratischen Errungenschaften zu mobilisieren und sie darin zu unterstützen;
e) die ihr unterstellten Organe anzuleiten, zu beaufsichtigen, zu kontrollieren und die Berichte über ihre Arbeit entgegenzunehmen;
f) den wirtschaftlichen und kulturellen Aufbauplan der Stadt zu beschließen und seine Erfüllung zu sichern;
g) den Haushaltsplan zu beschließen und Entlastung zu erteilen;
h) Fragen von städtischer und darüber hinausgehender Bedeutung zu beraten und gegebenenfalls den übergeordneten Organen Vorschläge zu unterbreiten.

6. Die Stadtverordnetenversammlung verfügt über die Grundstücke, Gebäude und Betriebe von örtlicher Bedeutung im Stadtgebiet, soweit sie ihr unterstellt sind.

7. Die Stadtverordnetenversammlung faßt Beschlüsse und erläßt Verfügungen im Rahmen der Rechte, die durch die Verfassung und durch gesetzliche Bestimmungen den örtlichen Organen der Staatsgewalt übertragen worden sind.

8. Die Beschlüsse und Verfügungen der Stadtverordnetenversammlung sind verbindlich für alle Bürger und alle ihr unterstellten Organe innerhalb ihres Territoriums.

9. Beschlüsse und Verfügungen der Stadtverordnetenversammlung können vom Bezirkstag aufgehoben werden.

Der Rat des Bezirkes kann die Durchführung der Beschlüsse und Verfügungen der Stadtverordnetenversammlung einstweilen aussetzen.

10. Die Stadtverordnetenversammlung hat das Recht, Beschwerde einzulegen:
a) gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bezirkstages beim Ministerrat oder der Volkskammer,
b) gegen Beschlüsse und Verfügungen des Rates des Bezirkes beim Ministerrat.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Ministerrats oder der Volkskammer ist endgültig.

III. Die Stadtverordneten

1. Die Stadtverordneten haben die besondere Aufgabe, der Bevölkerung die Gesetze und die anderen Maßnahmen der Staatsgewalt zu erläutern und eine ständige enge Verbindung mit ihren Wählern zu pflegen.

2. Sie sind verpflichtet, regelmäßig öffentliche Sprechstunden in den Aufklärungslokalen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland abzuhalten und die Wünsche, Beschwerden und Vorschläge der Bürger entgegenzunehmen.

IV. Die Ständigen Kommissionen der Stadtverordnetenversammlung

1. Zur besseren Durchführung ihrer Aufgaben und zur Einbeziehung der Werktätigen in die Leitung des Staates wählt die Stadtverordnetenversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung Ständige Kommissionen für folgende Aufgabengebiete:
a) Finanzen,
b) Wohnungswesen, Verschönerung der Stadt, Verbesserung des Verkehrs und der städtischen Einrichtungen,
c) örtliche Industrie, Handwerk, Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen,
d) Aufbau,
e) Volksbildung, Kunst und kulturelle Massenarbeit,
f) Gesundheits- und Sozialwesen, g) Handel und Versorgung,
h) Polizei- und Justizangelegenheiten,
i) Jugendfragen,
k) Landwirtschaft und Gartenbau.

Weitere Ständige Kommissionen können entsprechend den örtlichen Bedingungen gebildet werden.

2. Die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ständigen Kommissionen werden von der Stadtverordnetenversammlung aus den Reihen der Stadtverordneten gewählt.

Die Ständigen Kommissionen bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Mitglieder des Rates der Stadt können nicht Mitglied Ständiger Kommissionen sein. Die Abteilungsleiter und die Leiter selbständiger Sachgebiete heim Rat der Stadt können nicht Mitglied solcher Ständigen Kommissionen sein, deren Aufgaben mit denen ihrer Abteilungen und selbständigen Sachgebiete verbunden sind.

3. Jede Ständige Kommission wählt in ihrer konstituierenden Sitzung einen Stellvertreter des Vorsitzenden und den Sekretär der Ständigen Kommission aus den Reihen ihrer Mitglieder.

4. Die Ständigen Kommissionen sind Organe der Stadtverordnetenversammlung. Sie sind ihr rechenschaftspflichtig und unterstehen ihrer Kontrolle.

Ihre besondere Aufgabe ist die Heranziehung der Bevölkerung zur Lösung der staatlichen Aufgaben. Die Ständigen Kommissionen sichern die enge Zusammenarbeit der Stadtverordnetenversammlung mit der Bevölkerung und fördern damit die Festigung und Entwicklung der staatlichen Ordnung.

Sie haben folgende Rechte und Pflichten:
a) die Tätigkeit der entsprechenden Abteilungen des Rates sowie anderer Einrichtungen ihres Aufgabengebietes zu studieren und die dazu erforderlichen Unterlagen einzusehen;
b) Erklärungen der Abteilungsleiter des Rates der Stadt und verantwortlicher Leiter von Einrichtungen der Stadt entgegenzunehmen;
c) bei der Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen der Stadtverordnetenversammlung, die ihr Aufgabengebiet betreffen, mitzuwirken;
d) der Stadtverordnetenversammlung Vorschläge über die Verbesserung der Arbeit der Abteilungen und Einrichtungen zu unterbreiten und dazu in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und des Rates der Stadt Stellung zu nehmen;
e) der Stadtverordnetenversammlung und dem Rat der Stadt konkrete Vorschläge für die Verbesserung der Arbeit auf den ihnen anvertrauten Aufgabengebieten zu unterbreiten;
f) in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und des Rates der Stadt mit Referaten oder Korreferaten zu den Funkten der Tagesordnung, Stellung zu nehmen, die ihre Tätigkeitsgebiete betreffen.

5. Jede Ständige Kommission bildet um sich ein Aktiv aus Werktätigen, die auf dem Fachgebiet, auf dem die Kommission arbeitet, erfahren sind und die Ständige Kommission bei der Durchführung ihrer Aufgaben allseitig unterstützen.

6. Die Ständigen Kommissionen treten regelmäßig, mindestens einmal im Monat zusammen.

7. Die Stadtverordnetenversammlung organisiert die Tätigkeit der Ständigen Kommissionen und koordiniert ihre Arbeit.

V. Der Rat der Stadt

1. Das vollziehende und verfügende Organ der Stadtverordnetenversammlung ist der Rat der Stadt.

Der Rat der Stadt wird in der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aus der Mitte der Stadtverordneten gewählt. Er besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, dem Sekretär. und fünf bis acht weiteren Mitgliedern.

Die Mitglieder sind vorzugsweise aus dem Kreis der Nationalpreisträger, Helden der Arbeit, Verdienten Lehrer und Ärzte des Volkes, Meisterbauern, Betriebsleiter oder anderen im gesellschaftlichen Aufbau erfahrenen Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung auszuwählen. Auch Vorsitzende der Räte der Stadtbezirke können Mitglied des Rates, dar Stadt sein. Hierdurch soll die Arbeit des Rates qualifiziert und die ständige Verbindung mit den Schwerpunkten der Arbeit in der Stadt gesichert werden.

2. Der Rat der Stadt ist für seine gesamte Arbeit der Stadtverordnetenversammlung und dem Rat des Bezirkes rechenschaftspflichtig.

3. Der Rat der Stadt leitet auf seinem Territorium den wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau. Er leitet die Arbeit der ihm unterstellten Organe an, gewährleistet den Schutz der gesellschaftlichen Ordnung, stärkt die Fähigkeit und Bereitschaft zur Verteidigung der Republik, gewährleistet die Einhaltung der Gesetze und schützt die Rechte der Bürger.

4. Der Rat der Stadt
a) sichert die laufende Anleitung der ihm unterstellten Abteilungen und Einrichtungen, nimmt Berichte über ihre Tätigkeit entgegen und ist verantwortlich für die Anleitung der Räte der Stadtbezirke;
b) faßt im Rahmen der ihm übertragenen Rechte Beschlüsse und erläßt Verfügungen;
c) kann Disziplinarstrafen für die Mitarbeiter der seiner Aufsicht unterstehenden Organe aussprechen;
d) kann die Beschlüsse der Räte der Stadtbezirke aufheben, abändern und die Durchführung von Beschlüssen der Stadtbezirksversammlungen einstweilen aussetzen;
e) gilt als juristische Person.

5. Der Rat der Stadt arbeitet nach einem von ihm beschlossenen Arbeitsplan. Er tritt wöchentlich mindestens einmal zusammen.

6. Der Rat der Stadt nimmt die Beschwerden entgegen und erledigt sie. Er richtet für diesen Zweck einen besonderen Empfangsraum ein, wo der Oberbürgermeister, seine Stellvertreter und der Sekretär an den festgelegten Tagen und Stunden Beschwerden der Bevölkerung entgegennehmen und Fragen der Bürger beantworten.

Die Abteilungsleiter nehmen ebenfalls an bestimmten Tagen und Stunden Beschwerden entgegen und beantworten sie.

7. Der Rat der Stadt verteilt die Aufgabengebiete auf den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und den Sekretär und legt ihnen die Verantwortung für die Leitung bestimmter Zweige der Wirtschaft und Kultur auf.

Der Sekretär des Rates unterstützt die Stadtverordneten bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

Der Sekretär arbeitet mit dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern den Arbeitsplan aus

und koordiniert unter der Anleitung des Vorsitzenden' die Arbeit der Abteilungen.

8. Dem Rat der Stadt stehen zur Lösung seiner Aufgaben folgende Abteilungen als ausführende Organe zur Verfügung:
a) Plankommission,
b) Kader,
c) Org.-Instruktion,
d) Finanzen,
e) Verkehr;
f) Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen,
g) Aufbau,
h) Land- und Forstwirtschaft,
i) Arbeit, Sozialwesen und Berufsausbildung,
k) Gesundheitswesen,
l) Volksbildung,
m) örtliche Industrie und Handwerk,
n) Handel und Versorgung,
o) Vermessung,
p) Komitee für Körperkultur und Sport,
q) Allgemeine Verwaltung,

sowie die selbständigen Sachgebiete:
a) Kunst und kulturelle Massenarbeit,
b) Erfassung und Aufkauf,
c) Information,
d) Jugendfragen,
e) Bevölkerungspolitik,
f) Staatliches Eigentum,
g) Personenstandswesen,
h) Rechtsstelle,
i) VS-Bearbeitung,
k) Archivwesen.

Die Leiter der Abteilungen und selbständigen Sachgebiete sind dem Rat der Stadt und der Stadtverordnetenversammlung rechenschaftspflichtig. Sie unterstehen gleichzeitig den entsprechenden Abteilungen des Rates des Bezirkes.

Die Leiter der Abteilungen und selbständigen Sachgebiete werden auf Vorschlag des Rates der Stadt nach Zustimmung der fachlich zuständigen Abteilungsleiter des Rates des Bezirkes von der Stadtverordnetenversammlung bestätigt.

9. Das Ministerium für Staatssicherheit, die Volkspolizei, das Justizministerium, die Oberste Staatsanwaltschaft, die Zentrale Kommission für Staatliche Kontrolle und die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik bilden in den, Städten ihre Organe, die ihren Zentralorganen untergeordnet sind und ihre Arbeit mit dem Rat der Stadt koordinieren.

VI. Hauptaufgaben des Rates der Stadt

1. Auf dem Gebiet der Organisations- und Massenarbeit:
a) ständige organisatorische Stärkung des Apparates des Rates der Stadt und der Räte der Stadtbezirke;
b) Kontrolle der Durchführung der Beschlüsse und Verfügungen der Stadtverordnetenversammlung und des Rates der Stadt durch seine Abteilungen und die Räte der Stadtbezirke, Kontrolle der Durchführung der Gesetze, Beschlüsse des Ministerrates, des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes;
c) Einbeziehung der Werktätigen in die Arbeit der örtlichen Organe der Staatsgewalt und planmäßige Qualifizierung aller Mitarbeiter;
d) verstärkte Einbeziehung der Frauen und Jugendlichen in die wirtschaftliche, kulturelle und politische Arbeit und Durchführung von Maßnahmen zu ihrer Qualifizierung für leitende Funktionen;
e) Anleitung der ihm unterstellten Organe, Untersuchung der Arbeit der Räte der Stadtbezirke und Durchführung von Maßnahmen zur Verallgemeinerung der besten Erfahrungen;
f) Unterstützung der Arbeit der Ständigen Kommissionen, Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit der, einzelnen Abteilungen mit den entsprechenden Ständigen Kommissionen;
g) Hilfe für die Stadtverordneten bei ihrer Zusammenarbeit mit der Bevölkerung, Organisierung von Vorträgen, Seminaren und des Erfahrungsaustausches für die Stadtverordneten sowie die Kontrolle über die richtige Erledigung der Beschwerden.

2. Auf dem Gebiet der Verbesserung der Arbeit des Staatsapparates und der Kontrolle über die Durchführung der Weisungen übergeordneter Organe:
a) er überprüft die Arbeit der staatlichen, genossenschaftlichen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen in der Stadt und kontrolliert die Durchführung der Weisungen übergeordneter Organe. Er trifft Maßnahmen zur Rationalisierung der Arbeit des Apparates und zur ständigen Festigung der Arbeitsdisziplin;
b) er führt den Kampf für die Verwirklichung des Prinzips der größten Sparsamkeit, gegen Bürokratismus und Schlendrian in der Arbeit des Rates, der Abteilungen, der Sachgebiete und allen staatlichen, genossenschaftlichen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen in der Stadt.

3. Auf dem Gebiet der Planung:
a) arbeitet er die Kontrollziffern und Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft und des sozialen und kulturellen Aufbaus der Stadt aus, legt diese Pläne den übergeordneten Organen zur Bestätigung vor, gibt den Räten der Stadtbezirke Direktiven für die Ausarbeitung ihrer Wirtschaftspläne, überprüft deren Pläne und kontrolliert ihre Durchführung.
Er erarbeitet einen Perspektivplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft seines Gebietes;
b} sargt er für ein richtiges Verhältnis der Entwicklung der Wirtschaftszweige und trifft Maßnahmen zur Vermeidung von Disproportionen in der Wirtschaft der Stadt;
c) kontrolliert er die Erfüllung der Pläne für die Entwicklung der Volkswirtschaft sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in den einzelnen Wirtschaftszweigen;
d) leitet er die Erforschung und Verteilung materieller Hilfsquellen und Reserven in der Stadt, erarbeitet für sein Territorium Entwicklungspläne zur- Mobilisierung aller örtlichen Reserven und zur Organisierung der Beteiligung der Bevölkerung an der Lösung der staatlichen Planaufgaben, leitet und kontrolliert ihre Durchführung;
e) begutachtet, unterstützt und kontrolliert er die Durchführung der Pläne der zentralgeleiteten Wirtschaft hinsichtlich
    aa) der Erweiterung, Einschränkung, Errichtung und Stillegung von zentralgeleiteten Betrieben;
    bb) der Investitionen, soweit sie für die Stadt von wesentlicher Bedeutung sind;
    cc) der Beschäftigung und Ausbildung von Arbeitskräften;
    dd) der Entwicklung kultureller, sozial- und gesundheitsfürsorglicher Einrichtungen und
    ee) der Entwicklung der zentralgeleiteten Betriebe, insbesondere in den Fragen des Wohnraumbedarfs, der Inanspruchnahme von Verkehrsmitteln, der Energie- und Wasserversorgungseinrichtungen sowie des Baues von Straßen und Brücken.

4. Auf dem Gebiet der örtlichen Industrie und des Handwerks:
a) Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung der volkseigenen Industrie und Erfüllung ihrer Planaufgaben;
b) Anleitung der volkseigenen Betriebe örtlicher Bedeutung und Organisierung der Schaffung neuer Betriebe auf dem Territorium der Stadt;
c) Überprüfung der Rechenschaftsberichte und Bilanzen und Bestätigung der Bilanzen der volkseigenen örtlichen Industrie;
d) Maßnahmen zur Entwicklung des genossenschaftlichen Handwerks;
e) Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Privatbetrieben;
f) Koordinierung der Arbeit der volkseigenen Betriebe und ihrer Zusammenarbeit mit denen des Handwerks und der Privatindustrie;
g) Überwachung der Betriebe der Nahrungsmittelindustrie.

5. Auf dem Gebiet der Landwirtschaft und Forstwirtschaft:
a) organisiert er allseitig die Festigung des Bündnisses zwischen der Arbeiterklasse und den werktätigen Bauern und unterstützt besonders die Entwicklung und Stärkung der volkseigenen Güter, Maschinen-Traktoren-Stationen und des volkseigenen Gartenbaus;
b) leitet er die Planerfüllung, die allseitige Entwicklung der Produktion, insbesondere die Maßnahmen zur Steigerung der Hektarerträge, zur Erweiterung der Ackerfläche, zur Erhöhung der Viehbestände und Steigerung der Leistungen;
c) unterstützt er die werktätigen Bauern, die sich zu Produktionsgenossenschaften zusammengeschlossen haben, bei der richtigen Führung der Wirtschaft, bei der Anwendung fortschrittlicher Arbeitsmethoden und bei der Aneignung der agrowissenschaftlichen Erkenntnisse. Er gewährt ihnen größtmögliche Hilfe bei der Sicherstellung der Bearbeitung ihrer Felder durch die MTS, bei der Versorgung mit dem besten Saatgut, mit Düngemitteln, mit dem besten Vieh und Geräten;
d) leitet er die Herbst- und Frühjahrsbestellung sowie die Ernteeinbringung an und kontrolliert die landwirtschaftlichen Arbeiten;
e) organisiert er den agronomischen und veterinärtechnischen Dienst, trifft Maßnahmen, damit den Werktätigen in der Landwirtschaft die Erkenntnisse der fortgeschrittensten Landwirtschaftswissenschaften und der Neuerermethoden vermittelt werden;
f) verfügt er über den Bodenfonds, bestätigt Projekte der Landvermessung für Meliorationen und Forschung und führt die landwirtschaftliche Inventarisierung durch;
g) unterstützt er die Entwicklung der Saatzucht;
h) organisiert er Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschützes, insbesondere die Bekämpfung des Kartoffelkäfers;
i) verwirklicht er die Kontrolle über die Erfüllung der Pläne zur Aufforstung und des Holzeinschlages sowie der Erhaltung des Waldes und unterstützt die Bildung von Waldgenossenschaften.

6. Auf dem Gebiet der Finanzen:
a) stellt er den Haushaltsplan der Stadt auf und legt ihn zur Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung vor;
b) gibt er den Räten der Stadtbezirke Kontrollziffern zur Ausarbeitung ihrer Haushaltspläne und legt die zusammengefaßten Haushaltspläne der Stadtbezirke der Stadtverordnetenversammlung zur Bestätigung vor;
c) stellt er die Finanzpläne für die örtliche volkeigene Wirtschaft auf und überwacht ihre Erfüllung;
d) führt er den Haushaltsplan der Stadt durch und sichert die Erfüllung der Haushaltspläne der Stadtbezirke;
e) kämpft er um Einhaltung der Plan- und Finanzdisziplin sowie für strengste Sparsamkeit, kontrolliert die Einhaltung der Stellenpläne sowie der staatlichen festgesetzten Preise;
f) stellt er den Plan der örtlichen und Republiks-Abgaben auf und legt ihn zur Bestätigung dem Rat des Bezirkes vor;
g) führt er die Aufsicht über die Tätigkeit der Kreditinstitute in der Stadt durch;
h) leitet und überwacht er die Einziehung der Abgaben und die anderen Einnahmen der Stadt, leitet die Registrierung der abgabepflichtigen Objekte, kontrolliert die Gewährung von Vergünstigungen für die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und für andere landwirtschaftliche Betriebe, bestätigt endgültig die Liste der abgabepflichtigen Betriebe und entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben;
i) entscheidet er über Fragen der Zahlung der örtlichen Abgaben sowie über deren Stundung und entscheidet weiter über die Zahlung und Stundung aller anderen Einnahmen, die in den örtlichen Haushalt fließen;
k) überwacht er den durch das Haushaltsgesetz vorgeschriebenen Finanzausgleich, verteilt die Vermögenswerte entsprechend ihrer Bedeutung auf die Stadtbezirke;
l) gewährleistet er die Mobilisierung von Mitteln aus der Bevölkerung durch die Entwicklung des Sparkassenwesens und der freiwilligen Versicherung und kontrolliert die Erfüllung dieser Pläne;
m) verwaltet er das ihm übertragene ausländische Eigentum,

7. Auf dem Gebiet des Verkehrs und der Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen:
a) organisiert er den Verkehr in der Stadt entsprechend den Bedürfnissen der Werktätigen und unterhält und baut Straßen und Brücken, soweit sie ihm unterstellt sind;
b) leitet er die Stadtbezirke bei der Gestaltung und Verschönerung des Ortsbildes an;
c) führt er die Anleitung und Kontrolle der Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen in der Stadt durch;
d) übt er die Aufsicht über den gesamten Wohnraum aus und verwaltet den ihm unterstellten staatlichen Wohnraum;
e) organisiert und verwirklicht er den Bau gesellschaftlicher Einrichtungen für die Befriedigung der täglichen Bedürfnisse der Werktätigen (Freibäder, Kulturparks usw.);
f) organisiert er die Wasserversorgung, verbessert die Kanalisation und die Reinigung der Stadt.

8. Auf dem Gebiet des Bauwesens:
a) Kontrolle der Arbeit des Bauwesens in der Stadt und Überwachung der Erfüllung der Bauvorschriften;
b) Gewährleistung der  Erfüllung der Baupläne;
c) Einflußnahme auf die städtebauliche und architektonische Gestaltung;
d) Leitung der Arbeit beim Aufbau der Stadt und ihrer Stadtbezirke.

9. Auf dem Gebiet des Handels, der Versorgung und Erfassung:
a) sorgt er für die Entwicklung des Warenumsatzes, für die Verbesserung der Arbeit, des staatlichen und genossenschaftlichen Handels, für die Entfaltung und Verbesserung des staatlichen und genossenschaftlichen Handelsnetzes und die Erfüllung der Finanzpläne des staatlichen Einzelhandels; organisiert er den Kampf gegen Wucherer und Spekulanten;
b) legt er Richtlinien für die Arbeit auf dem Gebiete des Handels fest, verwirklicht die Kontrolle über die Verteilung der Sortimente und über die Qualität der Waren;
c) leitet er die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Massenbedarfsgütern, trifft Maßnahmen zur Verbesserung der Werkküchenverpflegung und anderer gesellschaftlicher Verpflegungseinrichtungen;
d) trifft er Maßnahmen zur Verbesserung der Warenlagerung und zur Erweiterung der Lagerräume;
e) kontrolliert er die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den privaten Handelsbetrieben;
f) sorgt er für die richtige und rechtzeitige Aufstellung der Erfassungspläne, der Pläne für den Aufkauf tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse und deren Erfüllung.

10. Auf dürr. Gebiet der Arbeit und der Sozialfürsorge und der
a) Kontrolle der Einhaltung aller einschlägigen Gesetze auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, des Abschlusses und der Erfüllung der Kollektivverträge, der Einführung technisch begründeter Arbeitsnormen, Persönlicher Konten, der Lohngruppenkataloge, der Lohn- und Gehaltsregelungen, der Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Arbeitskraft der in der Landwirtschaft Beschäftigten, Förderung und Entwicklung der Aktivisten- und Rationalisatorenbewegung und der sozialistischen Wettbewerbe, Förderung der Intelligenz;
b) Sicherung der Maßnahmen zur Durchführung des Arbeitsschutzes;
c) Durchführung von Maßnahmen zur Lenkung der Arbeitskräfte und Sicherung ihres volkswirtschaftlich richtigen Einsatzes sowie Maßnahmen zur Mobilisierung der. örtlichen Reserven an Arbeitskräften;
d) Unterstützung und Kontrolle von Maßnahmen zur Einbeziehung von Frauen in den Arbeitsprozeß, zur Qualifizierung der Arbeitskräfte, insbesondere der Frauen und Schwerbeschädigten sowie der nicht vom Plan der Berufsausbildung erfaßten Jugendlichen;
e) Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Fluktuation der Arbeitskräfte in den volkseigenen ;und staatlichen Betrieben und Einrichtungen;
f) Durchführung von Maßnahmen zur Einbeziehung arbeitsfähiger Sozialfürsorgeunterstützungsempfänger in den Arbeitsprozeß. Überwachung des Haushaltsplanes der Sozialfürsorge;
g) Leitung der Arbeit der Feierabend-, Pflege- und Sozialheime;
h) Anleitung bei der Aufstellung von Wohnraumbedarfsplänen sowie :Kontrolle der Ausnutzung der Wohnraumreserven;
i) Durchführung von Maßnahmen und Erteilung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes für alle berufsschulpflichtigen Jugendlichen in den Berufsschulen, zur Erfüllung des Planes der Berufsausbildung und zur Ausbildung der Lehrlinge zu Facharbeitern der örtlichen volkseigenen Wirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft und in der privaten Wirtschaft.

11. Auf dem Gebiet der Volksbildung:
a) leitet und kontrolliert er die vorschulischen Einrichtungen, die allgemeinbildenden Schulen, die außerschulischen Einrichtungen sowie die Einrichtungen der Jugendhilfe und der Heimerziehung;
b) sorgt er für die Einhaltung des Schulpflichtgesetzes, für die Durchführung des Unterrichts auf Grund der Lehrpläne und den richtigen Einsatz der Lehrkräfte;
c) sichert er den sozialen und rechtlichen Schutz der Minderjährigen und führt er Maßnahmen gegen die Jugendkriminalität durch;
d) organisiert er die pädagogische Propaganda unter der Bevölkerung zur Aufklärung über die demokratische Erziehung. der Kinder und Jugendlichen;
e) stellt er ein und versetzt er die pädagogischen Kräfte der Einrichtungen der Volksbildung und sichert und kontrolliert er die Weiterbildung dieser Kräfte;
f) leitet er die Arbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung an, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Volkshochschulen und des Vortragswesens.

12. Auf dem Gebiet der kulturellen Massenarbeit:
a) berät und kontrolliert er die Theater, Orchester, Museen, die Konzert- und Gastspieldirektion und andere künstlerische Einrichtungen in ihrer Arbeit, sorgt für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und der Weisungen der Staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten und für die Durchführung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes;
b) fördert er die Entwicklung des künstlerischen-Schaffens und führt den Kampf um die Entwicklung einer fortschrittlichen nationalen Kultur;
c) fördert er die Volkskunst und berät und kontrolliert die Arbeit der Kabinette für Volkskunst;
d) sorgt er für die ständige Verbesserung der kulturell-erzieherischen Arbeit zur Entwicklung von Talenten aus der Arbeiterklasse, der werktätigen Bauernschaft und der Intelligenz und unterstützt die Arbeit der Künstler;
e) :fördert er die Entwicklung der kulturellerzieherischen Einrichtungen, insbesondere der Klubs, Kulturhäuser, - Häuser der Jugend, Bibliotheken und Leseräume, und berät und kontrolliert die Arbeit in diesen Einrichtungen; organisiert das Vortragswesen für die Bevölkerung und die Arbeit zur Popularisierung der nationalen Kulturstätten, der Kunst- und wissenschaftlichen Sammlungen und kontrolliert die Arbeit der Heimatmuseen und anderer populär-wissenschaftlicher Einrichtungen.

13. Auf dem Gebiet der Volksgesundheit:
a) organisiert er die Qualifizierung, ernennt, entläßt und versetzt die leitenden Mitarbeiter im Gesundheitswesen im Einvernehmen mit den übergeordneten Organen;
b) Anleitung, Aufsicht und Kontrolle der Arbeit der städtischen Gesundheitseinrichtungen;
c) Anleitung, Aufsicht und Kontrolle der sanitären Einrichtungen in den Betrieben;
d) Organisierung der sanitären und hygienischen Aufsicht; Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen gegen ansteckende, soziale Krankheiten und Berufskrankheiten und Durchführung von Maßnahmen zu deren Bekämpfung;
Organisierung der sanitär-erzieherischen Arbeit;
e) Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Schwangeren, Mütter und Säuglinge und zum Schutz der Gesundheit der Kinder und Jugendlichen;
f) Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Vormundschafts-, des Beistands und Pflegeschafts- sowie des Adoptionswesens;
g) organisiert er die Erweiterung und den Bau von Kinderkrippen und schafft die Voraussetzungen für eine entsprechende Ernährung der Säuglinge.

14. Auf dem Gebiet der Körperkultur und des Sports:
a) leitet er die gesamte Arbeit zur Entwicklung von Körperkultur und Sport in der Stadt;
b) unterstützt er die Entwicklung des Massenund Leistungssports in den Schulen und Betrieben auf der Grundlage der Bedingungen des Sportleistungsabzeichens "Bereit zur Arbeit und zur Verteidigung des Friedens";
c) unterstützt er den Bau und die Ausstattung sportlicher Anlagen.

15. Auf dem Gebiet der Jugendarbeit und der Förderung der Intelligenz:
a) unterstützt er die Entwicklung der Jugend und sorgt für die Durchführung der Jugendgesetze;
b) wirkt er mit bei der Verbesserung der kulturellen und materiellen Lage der Intelligenz und überwacht die strenge Einhaltung der die Intelligenz betreffenden Gesetze.

16. Auf dem Gebiet der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik:
a) unterstützt er den Kampf um den Frieden;
b) unterstützt er alle Bestrebungen zur Stärkung und Organisierung der bewaffneten Verteidigung der Republik;
c) stärkt und unterstützt er die Organe der staatlichen Sicherheit im Kampf gegen feindliche Agenten und Saboteure.

17. Auf dem Gebiet der Staatsverwaltung:
a) sichert er die staatliche und gesellschaftliche Ordnung;
b) organisiert er den Schutz des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums;
c) zur Aufrechterhaltung der - öffentlichen Sicherheit und Ordnung fordert er den Einsatz der örtlichen Organe der Volkspolizei und kontrolliert seine Durchführung;
d) organisiert er den Kampf gegen Naturkatastrophen;
e) überwacht er die richtige Anwendung der administrativen Strafen;
f) leitet und kontrolliert er die Arbeit des Personenstandswesens;
g) leitet er die Vermessungsarbeiten und die Fortführung des Grundbuches in der Stadt; h) sorgt er für die Einhaltung der Gesetze durch die Religionsgemeinschaften.

18. Der Rat der Stadt leitet das Archivwesen in der Stadt und organisiert den Schutz der Materialien des staatlichen Archivs.

VII.

1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

2. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

    Berlin, den 8. Januar 1953

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Der Ministerpräsident
Grotewohl

Koordinierungs- und Kontrollstelle für die Arbeit der Verwaltungsorgane
Eggerath
Staatssekretär


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953 S. 53
© 15. November 2004

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