Ordnung über den Aufbau und die Aufgaben der Stadtbezirksversammlung und ihrer Organe in den Stadtbezirken

vom 8. Januar 1953

aufgehoben durch
Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. S. 65)

Die weitere Demokratisierung des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens in der Deutschen Demokratischen Republik erfordert die weitere allseitige Festigung der staatlichen Organe in den Stadtkreisen, die Hebung ihrer Rolle im Kampf um die Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes und des Planes zum Wiederaufbau der Städte. Das führt zur weiteren Verbesserung des Lebens der Werktätigen.

Die weitere Demokratisierung der staatlichen Organe  in den Stadtkreisen, die Verbesserung ihrer Struktur und Arbeitsweise ist ein weiterer Schritt zur Schaffung der Grundlagen für den Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik.

Die staatlichen Organe in den Stadtkreisen sollen so verändert werden, daß sie die Mitgestaltung der Bevölkerung an den staatlichen Aufgaben gewährleisten, daß die ganze Arbeit der staatlichen Organe in den Städten durch die Initiative der werktätigen Massen verbessert wird.

Daher beschließt der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik folgende Ordnung:

I. Der Stadtbezirk

Der Stadtbezirk ist eine durch Gesetz geschaffene verwaltungs- und gebietsmäßige Einheit der Deutschen Demokratischen Republik. Auf dem Territorium des Stadtbezirkes üben die gewählten Organe die Staatsgewalt aus.

II. Die Stadtbezirksversammlung

1. Das oberste Organ der Staatsgewalt im Stadtbezirk ist die Stadtbezirksversammlung.

Die Stadtbezirksversammlung wird in allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes von allen im Stadtbezirk wohnenden Bürgern gewählt, denen nach der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik das Wahlrecht zusteht.

2. Die Stadtbezirksversammlung wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Abgeordneten sind der Bevölkerung rechenschaftspflichtig und können von den Wählern abberufen werden.

3. Die Stadtbezirksversammlung tritt zusammen, sobald es sich als notwendig erweist, jedoch mindestens einmal im Monat. Der Vorsitzende des Rates des Stadtbezirkes beruft die Sitzungen der Stadtbezirksversammlung auf Beschluß des Rates ein. Auf Verlangen eines Drittels der Abgeordneten muß eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.

4. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stadtbezirksversammlung zu ihrer Sitzung einen Tagungsvorsitzenden und zwei Stellvertreter.

5: Die Stadtbezirksversammlung hat die Aufgaben:
a) den gesamten wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau des Stadtbezirkes zu leiten;
b) auf ihrem Territorium den Schutz der gesellschaftlichen Ordnung zu gewährleisten und die Fähigkeit und Bereitschaft zur Verteidigung der Republik zu stärken;
c) die Einhaltung der Gesetze zu sichern und die Rechte der Bürger zu schützen;
d) die Bürger für den Kampf um die Festigung ihrer demokratischen Errungenschaften zu mobilisieren und sie darin zu unterstützen;
e) die ihr unterstellten Organe anzuleiten, zu beaufsichtigen, zu kontrollieren und die Berichte über ihre Arbeit entgegenzunehmen;
f) den wirtschaftlichen und kulturellen Aufbauplan des Stadtbezirkes zu beschließen und seine Erfüllung zu sichern;
g) den Haushaltsplan zu beschließen und Entlastung zu erteilen;
h) Fragen von stadtbezirklicher und darüber hinausgehender Bedeutung zu beraten und gegebenenfalls den übergeordneten Organen Vorschläge zu unterbreiten.

6. Die Stadtbezirksversammlung verfügt über die Grundstücke, Gebäude und Betriebe von örtlicher Bedeutung im Stadtbezirk, soweit sie ihr unterstellt sind.

7. Die Stadtbezirksversammlung faßt Beschlüsse und erläßt Verfügungen im Rahmen der Rechte, die durch die Verfassung und durch gesetzliche Bestimmungen den örtlichen Organen der Staatsgewalt übertragen worden sind.

8. Die Beschlüsse und Verfügungen der Stadtbezirksversammlung sind innerhalb ihres Territoriums verbindlich für alle Bürger und alle ihr unterstellten Organe.

9. Beschlüsse und Verfügungen der Stadtbezirksversammlungen können von der Stadtverordnetenversammlung aufgehoben werden. Der Rat der Stadt kann die Durchführung der Beschlüsse und Verfügungen der Stadtbezirksversammlung einstweilen aussetzen.

10. Die Stadtbezirksversammlung hat das Recht, Beschwerde einzulegen
a) gegen Beschlüsse und Verfügungen der Stadtverordnetenversammlung beim Rat des Bezirkes oder Bezirkstag,
b) gegen Beschlüsse und Verfügungen des Rates der Stadt beim Rat des Bezirkes. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Rates des Bezirkes oder des Bezirkstages ist endgültig.

III. Die Abgeordneten

Die Abgeordneten haben die besondere Aufgabe, der Bevölkerung die Gesetze und die anderen Maßnahmen der Staatsgewalt zu erläutern und eine ständige enge Verbindung mit ihrer Wählern zu pflegen. Sie sind verpflichtet, regelmäßig öffentliche Sprechstunden in den Aufklärungslokalen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland abzuhalten und Wünsche, Beschwerden und Vorschläge der Bürger entgegenzunehmen.

IV. Die Ständigen Kommissionen der Stadtbezirksversammlung

1. Zur besseren Durchführung ihrer Aufgaben und zur Einbeziehung der Werktätigen in die Leitung des Staates wählt die Stadtbezirksversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung Ständige Kommissionen für folgende Aufgabengebiete:
a) Finanzen,
b) Wohnungswesen, Verschönerung der Stadt, Verbesserung des Verkehrs und der städtischen Einrichtungen,
c) Aufbau,
d) Volksbildung, Kunst und kulturelle Massenarbeit,
e) Gesundheits- und Sozialwesen,
f) Handel und Versorgung,
g) Jugendfragen,
h) Handwerk und Gewerbe.

Weitere Ständige Kommissionen können entsprechend den örtlichen Bedingungen gebildet werden.

2. Die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ständigen Kommissionen werden von der Stadtbezirksversammlung aus den Reihen der Abgeordneten gewählt.

Die Ständigen Kommissionen bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Mitglieder des Rates des Stadtbezirkes können nicht Mitglied Ständiger Kommissionen sein. Die Leiter selbständiger Sachgebiete können nicht Mitglied solcher Ständigen Kommissionen sein, deren Aufgaben mit denen ihrer selbständigen Sachgebiete verbunden sind.

3. Jede Ständige Kommission wählt in ihrer konstituierenden Sitzung einen Stellvertreter des Vorsitzenden und den Sekretär der Ständigen Kommission aus den Reihen ihrer Mitglieder. '

4. Die Ständigen Kommissionen sind Organe der Stadtbezirksversammlung. Sie sind ihr rechenschaftspflichtig und unterstehen ihrer Kontrolle. Ihre besondere Aufgabe ist die Heranziehung der Bevölkerung zur Lösung der staatlichen Aufgaben. Die Ständigen Kommissionen sichern die enge Zusammenarbeit der Stadtbezirksversammlung mit der Bevölkerung und fördern damit die Festigung und Entwicklung der staatlichen Ordnung.

Sie haben folgende Rechte und Pflichten:
a) die Tätigkeit der entsprechenden Sachgebiete des Rates sowie anderer Einrichtungen ihres Aufgabenkreises zu studieren und die dazu erforderlichen Unterlagen einzusehen;
b) Erklärungen der Leiter selbständiger Sachgebiete und verantwortlicher Leiter von Einrichtungen des Stadtbezirkes entgegenzunehmen;
c) bei der Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen der Stadtbezirksversammlung, die ihr Aufgabengebiet betreffen, mitzuwirken;
d) der Stadtbezirksversammlung Vorschläge über die Verbesserung der Arbeit der Sachgebiete und Einrichtungen zu unterbreiten und dazu in den Sitzungen der Stadtbezirksversammlung und des Rates des Stadtbezirkes Stellung zu nehmen;
e) der Stadtbezirksversammlung und dem Rat des Stadtbezirkes konkrete Vorschläge für die Verbesserung der Arbeit auf den ihnen anvertrauten Aufgabengebieten zu unterbreiten;
f) in den Sitzungen der Stadtbezirksversammlung und des Rates des Stadtbezirkes mit Referaten oder Korreferaten zu den Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen, die ihre Tätigkeitsgebiete betreffen.

5. Jede Ständige Kommission bildet um sich ein Aktiv aus Werktätigen, die auf dem Fachgebiet, auf dem die Kommission arbeitet, erfahren sind und die Ständige Kommission bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen.

6. Die Ständigen Kommissionen treten regelmäßig, mindestens einmal im Monat, zusammen.

7. Die Stadtbezirksversammlung organisiert die Tätigkeit der Ständigen Kommissionen und koordiniert ihre Arbeit.

V. Der Rat des Stadtbezirkes

1. Das vollziehende und verfügende Organ der Stadtbezirksversammlung ist der Rat des Stadtbezirkes.

Der Rat des Stadtbezirkes wird in der konstituierenden Sitzung der Stadtbezirksversammlung aus der Mitte der Abgeordneten gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, dem Sekretär und fünf bis acht weiteren Mitgliedern.

Die Mitglieder sind vorzugsweise aus dem Kreis der Nationalpreisträger, Helden der Arbeit, Verdienten Lehrer und Ärzte des Volkes, Meisterbauern, Betriebsleiter 'oder anderen im gesellschaftlichen Aufbau erfahrenen Mitgliedern der Stadtbezirksversammlung auszuwählen. Hierdurch soll die Arbeit des Rates qualifiziert und die ständige Verbindung mit den Schwerpunkten der Arbeit im Stadtbezirk gesichert werden.

2. Der Rat des Stadtbezirkes ist für seine gesamte Arbeit der Stadtbezirksversammlung und dem Rat der Stadt rechenschaftspflichtig.

3. Der Rat des Stadtbezirkes leitet auf seinem Territorium den wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau, gewährleistet den Schutz der gesellschaftlichen Ordnung, stärkt die Fähigkeit und Bereitschaft zur Verteidigung der Republik, gewährleistet die Einhaltung der Gesetze und schützt die Rechte der Bürger.

4. Der Rat des Stadtbezirkes
a) sichert die laufende Anleitung der ihm unterstellten Sachgebiete und Einrichtungen, nimmt Berichte über ihre Tätigkeit entgegen;
b) faßt im Rahmen der ihm übertragenen Rechte Beschlüsse und erläßt Verfügungen;
c) kann Disziplinarstrafen für die Mitarbeiter der seiner Aufsicht unterstehenden Organe aussprechen;
d) gilt als juristische Person.

5. Der Rat des Stadtbezirkes arbeitet nach einem von ihm beschlossenen Arbeitsplan. Er tritt wöchentlich mindestens einmal zusammen.

6. Der Rat des Stadtbezirkes nimmt Beschwerden entgegen und erledigt sie.

Er richtet für diesen Zweck einen besonderen Empfangsraum ein, wo der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Sekretär an den festgelegten Tagen und Stunden Beschwerden der Bevölkerung entgegennehmen und Fragen der Bürger beantworten. Die Leiter der selbständigen Sachgebiete nehmen ebenfalls an bestimmten Tagen und Stunden Beschwerden entgegen und beantworten sie.

7. Der Rat des Stadtbezirkes verteilt die Aufgabengebiete auf den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und den Sekretär und legt ihnen die Verantwortung für die Leitung bestimmter Zweige der Wirtschaft und Kultur auf.

Der Sekretär des Rates unterstützt die Abgeordneten bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Der Sekretär arbeitet mit dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern den Arbeitsplan aus und koordiniert unter der Anleitung des Vorsitzenden die Arbeit der Sachgebiete.

8. Dem Rat des Stadtbezirkes stehen zur Lösung seiner Aufgaben folgende selbständige Sachgebiete als ausführende Organe zur Verfügung:
a) Plankommission.
b) Kader,
c) Jugendfragen,
d) Org.-Instruktion,
e) Finanzen,
f) Handwerk und Gewerbe,
g) Aufbau,
    h) Land- und Forstwirtschaft
    i) Erfassung,
    k) Handel und Versorgung,
    je nach der ökonomischen Struktur des Stadtbezirkes
l) Arbeit und Wohnraumlenkung,
m) Sozialwesen,
n) Gesundheitswesen,
o) Volksbildung,
p) Personenstandswesen,
q) Allgemeine Verwaltung,
r) Staatliches Eigentum.

Die Leiter selbständiger Sachgebiete sind dem Rat des Stadtbezirkes und der Stadtbezirksversammlung rechenschaftspflichtig. Sie unterstehen gleichzeitig den entsprechenden Abteilungen bzw. selbständigen Sachgebieten des Rates der Stadt. Die Leiter der selbständigen Sachgebiete werden auf Vorschlag des Rates des Stadtbezirkes nach Zustimmung der fachlich zuständigen Abteilungsleiter bzw. Leiter selbständiger Sachgebiete des Rates der Stadt von der Stadtbezirksversammlung bestätigt.

VI. Hauptaufgaben des Rates des Stadtbezirkes

1. Auf dem Gebiet der Organisations- und Massenarbeit:
a) ständige organisatorische Stärkung des Apparates des Rates des Stadtbezirkes;
b) Kontrolle der Durchführung der Gesetze, Beschlüsse des Ministerrates, des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes; Kontrolle der Durchführung der Beschlüsse und Verfügungen der Stadtverordnetenversammlung und des Rates der Stadt, der Stadtbezirksversammlung sowie seiner eigenen durch seine selbständigen Sachgebiete;
c) Einbeziehung der Werktätigen in die Arbeit der örtlichen Organe der Staatsgewalt und planmäßige Qualifizierung aller Mitarbeiter;
d) verstärkte Einbeziehung der Frauen und Jugendlichen in die wirtschaftliche, kulturelle und politische Arbeit und Durchführung von Maßnahmen zu ihrer Qualifizierung für leitende Funktionen;
e) Unterstützung der Arbeit der Ständigen Kommissionen und Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit der einzelnen Sachgebiete mit den entsprechenden Ständigen Kommissionen;
f) Hilfe für die Abgeordneten bei ihrer Zusammenarbeit mit der Bevölkerung, Organisierung von Vorträgen, Seminaren und des Erfahrungsaustausches mit den Abgeordneten sowie die Kontrolle über die richtige Erledigung der Beschwerden;
g) regelmäßige Schulung der Haus- und Straßenvertrauensleute und gute Anleitung bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

Auf dem Gebiet der Verbesserung der Arbeit des Staatsapparates und der Kontrolle über die Durchführung der Weisungen übergeordneter Organe:
a) überprüft er die Arbeit der staatlichen, genossenschaftlichen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen für den Stadtbezirk und kontrolliert die Durchführung der Weisungen übergeordneter Organe. Er trifft Maßnahmen zur Rationalisierung der Arbeit und zur ständigen Festigung der Arbeitsdisziplin;
b) führt er den Kampf für die Verwirklichung des Prinzips der größten Sparsamkeit, gegen Bürokratismus und Schlendrian in der Arbeit des Rates, der Sachgebiete und aller staatlichen, genossenschaftlichen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen im Stadtbezirk.

3. Auf dem Gebiet der Planung:
a) arbeitet er die Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft und des sozialen und kulturellen Aufbaus des Stadtbezirkes aus, legt diese Pläne den übergeordneten Organen zur Bestätigung vor. Er erarbeitet einen Perspektivplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft seines Gebietes;
b) kontrolliert er die Erfüllung der Pläne für die Entwicklung der Volkswirtschaft sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in den einzelnen Wirtschaftszweigen;
c) unterstützt er alle Maßnahmen zur Erforschung materieller Hilfsquellen zur Mobilisierung örtlicher Reserven und zur Beteiligung der Bevölkerung an der Lösung der Planaufgaben;
d) unterstützt der Rat des Stadtbezirkes die zentralgeleitete Wirtschaft bei der Durchführung der Schwerpunktaufgaben des Fünfjahrplans, insbesondere hinsichtlich
    aa) der Bereitstellung von Arbeitskräften,
    bb) der Bereitstellung von Wohnraum,
    cc) der Versorgung der Werktätigen mit Lebensmitteln und Bedarfsgütern,
    dd) der sozialen und kulturellen Betreuung der Werktätigen.

4. Auf dem Gebiet der örtlichen Industrie und des Handwerks:
a) unterstützt er alle Maßnahmen zur Entwicklung der volkseigenen örtlichen Industrie und Erfüllung ihrer Planaufgaben;
b) trifft er Maßnahmen zur Entwicklung des genossenschaftlichen Handwerks;
c) Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Privatbetrieben.

5. Auf dem Gebiet der Entwicklung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft:
a) organisiert er allseitig die Festigung des Bündnisses zwischen der Arbeiterklasse und den werktätigen Bauern und unterstützt besonders die Entwicklung und Stärkung der volkseigenen Güter und MTS;
b) leitet er die Planerfüllung, die allseitige Entwicklung der Produktion, insbesondere die Maßnahmen zur Steigerung der Hektarerträge, zur Erweiterung der Ackerfläche, zur Erhöhung der Viehbestände und Steigerung der Leistungen;
c) leitet er die Herbst- und Frühjahrsbestellung sowie die Ernteeinbringung an und kontrolliert die landwirtschaftlichen Arbeiten;
d) trifft er Maßnahmen, damit der werktätigen Landbevölkerung die Erkenntnisse der fortgeschrittensten Landwirtschaftswissenschaften und der Neuerermethoden vermittelt werden;
e) fördert er alle Maßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung der Viehzucht, insbesondere durch naturhafte Viehhaltung, und organisiert den Kampf gegen Sabotage der Viehhaltung;
f) unterstützt er die Maßnahmen zur Entwicklung der Saatzucht;
g) unterstützt er den organisatorischen und veterinärtechnischen Dienst und organisiert insbesondere eine systematische Seuchenund Schädlingsbekämpfung.

6. Auf dem Gebiet der Finanzen:
a) stellt er den Haushaltsplan des Stadtbezirkes auf und legt ihn zur Beschlußfassung der Stadtbezirksversammlung vor;
b) führt er den Haushaltsplan des Stadtbezirkes durch;
c) leitet und überwacht er die Einziehung von Abgaben und anderem Einnahmen des Stadtbezirkes;
d) gewährleistet er die Mobilisierung von Mitteln aus der Bevölkerung durch die Entwicklung des Sparkassenwesens und der freiwilligen Versicherung;
e) kämpft er um die Einhaltung der Plan- und Finanzdisziplin sowie für strengste Sparsamkeit, kontrolliert die Einhaltung der Stellenpläne sowie der staatlich festgesetzten Preise.

7. Auf dem Gebiet des Verkehrs und der Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen:
a) wirkt er mit bei der Organisierung des Verkehrs der Stadt, unterstützt den Straßen- und Brückenbau;
b) trifft er Maßnahmen zur Gestaltung und Verschönerung des Ortsbildes;
c) verwaltet er den ihm unterstellten staatlichen Wohnraum;
d) wirkt er mit bei der Organisierung des Baues gesellschaftlicher Einrichtungen für die Befriedigung der täglichen Bedürfnisse der Werktätigen (Freibäder, Kulturhäuser usw.);
e) wirkt er mit bei der Organisierung der Wasserversorgung, der Kanalisation und der Reinigung des Stadtbezirkes.

8. Auf dem Gebiet des Bauwesens:
a) Kontrolle der Arbeit des Bauwesens im Stadtbezirk und Überwachung der Einhaltung der Bauvorschriften;
b) Gewährleistung der Erfüllung der Baupläne;
c) Einflußnahme auf. die städtebauliche und architektonische Gestaltung.

9. Auf dem Gebiet des Handels, der Versorgung und Erfassung:
a) nimmt er Einfluß auf die Entwicklung des Warenumsatzes, auf die Verbesserung der Arbeit des staatlichen und genossenschaftlichen Handels, auf die Entfaltung und Verbesserung des staatlichen und genossenschaftlichen Handelsnetzes und die Erfüllung der Finanzpläne des staatlichen Einzelhandels;
organisiert er den Kampf gegen Wucherer und Spekulanten;
b) verwirklicht er die Kontrolle über die Verteilung der Sortimente und die Qualität der Waren;
c) überwacht er die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Massenbedarfsgütern, nimmt Einfluß auf die Verbesserung der Werkküchenverpflegung und anderer gesellschaftlicher Verpflegungseinrichtungen;
d) unterstützt er die Maßnahmen zur Verbesserung der Warenlagerung und zur Erweiterung der Lagerräume;
e) kontrolliert er die Arbeit der privaten Handelsbetriebe;
f) sorgt er für die ordnungsgemäße Durchführung der differenzierten Veranlagung und überwacht die Erfüllung der Pläne für die tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse.

10. Auf dem Gebiet der Arbeit, der Sozialfürsorge und Sozialversicherung:
a) Kontrolle der Einhaltung aller einschlägigen Gesetze auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes, des Abschlusses und der Erfüllung der Kollektivverträge, der Einführung technisch begründeter Arbeitsnormen, Persönlicher Konten, der Lohngruppenkataloge, der Lohn- und Gehaltsregelungen, der Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Arbeitskraft der in der Landwirtschaft Beschäftigten, der Förderung und Entwicklung der Aktivisten- und Rationalisatorenbewegung, der sozialistischen Wettbewerbe sowie der Maßnahmen zur Förderung der Intelligenz;
b) Sicherung der Maßnahmen zur Durchführung des Arbeitsschutzes;
c) Durchführung von Maßnahmen zur Lenkung der Arbeitskräfte und Sicherung ihres volkswirtschaftlich richtigen Einsatzes sowie von Maßnahmen zur Mobilisierung der örtlichen Reserven an Arbeitskräften;
d) Durchführung von Maßnahmen zur Einbeziehung von Frauen in den Arbeitsprozeß, zur Qualifizierung der Arbeitskräfte, insbesondere der Frauen und Schwerbeschädigten sowie der nicht vom Plan der Berufsausbildung erfaßten Jugendlichen;
e) Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Fluktuation der Arbeitskräfte in den volkseigenen und staatlichen Betrieben und Einrichtungen;
f) Durchführung von Maßnahmen zur Einbeziehung arbeitsfähiger Sozialfürsorgeunterstützungsempfänger in den Arbeitsprozeß;
Überwachung des Haushaltsplanes der Sozialfürsorge;
g) richtige Erfassung und Verteilung des gesamten Wohnraumes.

11. Auf dem Gebiet der Volksbildung:
a) leitet und kontrolliert er die vorschulischen Einrichtungen, die allgemeinbildenden Schulen, die außerschulischen Einrichtungen sowie die Einrichtungen der Jugendhilfe und der Heimerziehung;
b) sorgt er für die Einhaltung des Schulpflichtgesetzes, für die Durchführung des Unterrichtes auf Grund der Lehrpläne und für den richtigen Einsatz der Lehrkräfte;
c) sichert er den sozialen und rechtlichen Schutz der Minderjährigen und führt er Maßnahmen gegen die Jugendkriminalität durch;
d) organisiert er die pädagogische Propaganda unter der Bevölkerung zur Aufklärung über die demokratische Erziehung der Kinder und Jugendlichen;
e) macht er Vorschläge für die Einstellung und Versetzung der pädagogischen Kräfte der Einrichtungen der Volksbildung und sichert und kontrolliert er die Weiterbildung dieser Kräfte;
f) fördert er die Arbeit auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Volkshochschulen und des Vortragswesens.

12. Auf dem Gebiet der kulturellen Massenarbeit:
a) sorgt er für die ständige Verbesserung der kulturell - erzieherischen Arbeit, für die Entwicklung und Förderung begabter Kräfte, besonders aus der Arbeiterklasse, der werktätigen Bauernschaft und der werktätigen Intelligenz, fördert die Einbeziehung der Werktätigen in die kulturelle Massenarbeit, unterstützt die Verbesserung der Arbeit der Kulturhäuser, Klubs, Häuser der Jugend, Kulturräume, Bibliotheken, Leseräume und Museen; er organisiert populär-wissenschaftliche Vorträge und Ausstellungen für die Bevölkerung;
b) fördert er die Volkskunst und führt den Kampf für die Entwicklung der fortschrittlichen nationalen Kultur;
c) sorgt er für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Weisungen der Staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten durch die Theater und Orchester und für die Durchführung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes.

13. Auf dem Gebiet der Volksgesundheit:
a) Kontrolle und Unterstützung der Arbeit der Gesundheitseinrichtungen des Stadtbezirkes;
b) Kontrolle der sanitären Einrichtungen in den Betrieben;
c) Unterstützung der Maßnahmen zum Schutze der Schwangeren, Mütter und Säuglinge und zum Schutze der Gesundheit der Kinder und Jugendlichen;
d) Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiete des Vormundschafts-, des Beistandsund Pflegeschafts- sowie des Adoptivwesens;
e) organisiert Vorträge über Gesundheitsschutz und Hygiene vor der Bevölkerung.

14. Auf dem Gebiet der Körperkultur und des Sports:
a) unterstützt er die Entwicklung des Massen- und Leistungssports in den Schulen und Betrieben auf der Grundlage der Bedingungen des Sportleistungsabzeichens "Bereit zur Arbeit und zur Verteidigung des Friedens";
b) unterstützt er den Bau und die Ausstattung sportlicher Anlagen.

15. Auf dem Gebiet der Jugendarbeit und der Förderung der Intelligenz:
a) unterstützt er die Entwicklung der Jugend und sorgt für die Durchführung der Jugendgesetze;
b) wirkt er mit bei der Verbesserung der kulturellen und materiellen Lage der Intelligenz und überwacht die strenge Einhaltung der die Intelligenz betreffenden Gesetze.

16. Auf dem Gebiet der Sicherheit der Deutschen Demokratischen. Republik:
a) unterstützt er den Kampf um den Frieden;
b) unterstützt er alle Bestrebungen zur Stärkung und Organisierung der bewaffneten Verteidigung der Republik;
c) stärkt und unterstützt er die Organe der staatlichen Sicherheit im Kampfe gegen feindliche Agenten und Saboteure.

17. Auf dem Gebiet der Staatsverwaltung;
a) Sicherung der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung;
b) Organisierung des Schutzes des Volkseigentums und des anderen gesellschaftlichen Eigentums.

VII.

1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

2. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

    Berlin, den 8. Januar 1953

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Der Ministerpräsident
Grotewohl

Koordinierungs- und Kontrollstelle für die Arbeit der Verwaltungsorgane
Eggerath
Staatssekretär


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953 S. 60
© 16. November 2004

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