Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen

vom 11. Juni 1953

aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 1318), Anlage II., Sachgebiet B, Abschnitt I. Nr. 5, § 39.

§ 1. Alle republikflüchtigen Personen, die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehren, erhalten das auf Grund der Verordnung vom 17. Juli 1952 zur Sicherung von Vermögenswerten (GBl. S.915) beschlagnahmte Eigentum zurück. Ist in Einzelfällen eine Rückgabe dieses Eigentums nicht möglich, so ist Ersatz zu leisten.

§ 2. (1) Die Verordnungen vom 17. Juli 1952 zur Sicherung von Vermögenswerten (GBl. S. 615) und die Verordnung vom 19. Februar 1953 zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion und der Versorgung der Bevölkerung (GBl. S. 329) werden aufgehoben. Es wird untersagt, in landwirtschaftlichen Betrieben wegen Nichterfüllung der Ablieferungsverpflichtungen oder wegen Steuerrückständen Treuhänder einzusetzen.

(2) Die Bauern, die im Zusammenhang mit Schwierigkeiten in der Weiterführung ihrer Wirtschaft ihre Höfe verlassen haben und nach Westberlin oder Westdeutschland geflüchtet sind (Kleinbauern, Mittelbauern und Großbauern), können auf ihre Bauernhöfe zurückkehren, Ist eine Rückgabe ihres landwirtschaftlichen Besitzes in Ausnahmefällen nicht möglich, so erhalten sie vollwertigen Ersatz. Es wird ihnen mit Krediten und landwirtschaftlichem Inventar geholfen, ihre Wirtschaften weiterzuführen.

§ 3. (1) Alle übrigen Rückkehrer sind in gleicher Weise durch die zuständigen Organe der Räte der Bezirke und Kreise entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation wieder in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben einzugliedern.

(2) Den zurückkehrenden Republikflüchtigen darf allein aus der Tatsache der Republikflucht keine Benachteiligung entstehen.

§ 4. Die Rückkehrer sind in ihre vollen Bürgerrechte einzusetzen. Sie erhalten den Deutschen Personalausweis, die ihnen zustehende Lebensmittelkarte usw.

§ 5. Durchführungsbestimmungen erläßt das Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten.

siehe hierzu die Durchführungsbestimmungen vom 11. Juni 1953 (GBl. S. 806) und vom 31. August 1953 (GBl. S. 955).

§ 6. Diese Verordnung tritt am 11. Juni 1953 in Kraft.

    Berlin, den 11. Juni 1953

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Der Ministerpräsident
Grotewohl


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953 S. 805
© 16. November 2004

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