vom 21. Juni 1990
geändert durch
Gesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 713).
faktisch aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), Anl. I, Kap. IV,
Sachgebiet B, Ziffer 39;
ungeachtet der Fortgeltung
verschiedener Bestimmungen aus dem Vertrag als Bundes- oder Landesrecht
Die Volkskammer beschließt folgendes Gesetz:
§ 1. Inkraftsetzung von Gesetzen oder Teilen von Gesetzen. (1) Die in diesem Gesetz in den §§ 6 bis 32 aufgeführten Gesetze oder Teile von Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland werden nach Maßgabe der in diesem Gesetz enthaltenen Übergangsvorschriften in der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft gesetzt.
(2) Die Gesetze oder Teile von Gesetzen gemäß Absatz l werden in ihrer in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung im Sonderdruck des Gesetzblattes der Deutschen Demokratischen Republik veröffentlicht.
§ 2. Inkraftsetzung von Rechtsverordnungen und Anordnungen. (1) Die Inkraftsetzung der Gesetze öder Teile von Gesetzen gemäß § 1 Abs. 1 erfaßt auch die zu ihrer Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Regelungen und Anordnungen der Deutschen Bundesbank, des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen und des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen.
(2) Die Rechtsverordnungen gemäß Absatz l werden im Sonderdruck des Gesetzblattes der Deutschen Demokratischen Republik veröffentlicht.
§ 3. Anpassung von Zuständigkeiten und Begriffen. (1) An die Stelle der in den Gesetzen oder Teilen von Gesetzen gemäß § 1 Abs. 1 und Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 1 genannten Behörden oder sonstigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland treten die entsprechenden Behörden oder sonstigen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik. Das gilt nicht für die Deutsche Bundesbank, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen.
(2) Die in den Gesetzen oder Teilen von Gesetzen und Rechtsverordnungen festgelegten Aufgaben der Landesregierungen werden bis zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik durch die Bezirksverwaltungsbehörden wahrgenommen.
(3) Sind in den
Gesetzen oder Teilen von Gesetzen und Rechtsverordnungen Zuständigkeiten von
Gerichten geregelt, gilt für die Deutsche Demokratische Republik die
Zuständigkeit
- der Kreisgerichte anstelle der Amtsgerichte und der Landgerichte,
- der Bezirksgerichte anstelle der Oberlandesgerichte und Obersten Landgerichte,
- des Obersten Gerichts anstelle des Bundesgerichtshofes. (4) Die Zuständigkeit
der Gerichte für Arbeitssachen wird durch die Kammern für Arbeitsrecht der
Kreisgerichte sowie die Senate für Arbeitsrecht der Bezirksgerichte und des
Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes festgelegt ist.
(6) Soweit in Gesetzen, Teilen von Gesetzen oder Rechtsverordnungen auf die Zivilprozeßordnung verwiesen wird, findet die Zivilprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.
(7) Soweit in Gesetzen, Teilen von Gesetzen oder Rechtsverordnungen auf das Konkursverfahren verwiesen wird, findet die Verordnung vom 6. Juni 1990 über die Gesamtvollstreckung - Gesamtvollstreckungsverordnung - (GBl. I Nr. 32 S. 285) Anwendung.
(8) Soweit in Gesetzen, Teilen von Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Begriffe "Bußgeld" oder "Geldbuße" verwandt werden, tritt an ihre Stelle der Begriff „Ordnungsstrafe".
(9) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten. Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes festgelegt ist, dem Leiter der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde.
§ 4. Veröffentlichungen. Wenn in den Gesetzen, Teilen von Gesetzen oder Rechtsverordnungen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger bestimmt sind, erfolgen diese in der Deutschen Demokratischen Republik in einer amtlichen Bekanntmachung des Ministers der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik.
§ 5. Rechtsanwendung. Soweit Gesetze oder Teile von Gesetzen gemäß § 1 Abs. 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 1 auf andere Rechtsvorschriften verweisen und in diesem Gesetz keine Regelung vorgesehen ist, ist durch die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsvorschriften festzulegen, welche vergleichbaren Rechts-vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik. an deren Stelle treten oder ob die in Bezug genommenen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.
§ 6. Gesetz über die Deutsche Bundesbank. Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) - Sonderdruck Nr. 1410 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe Anwendung, daß § 31 nicht für Arbeitsrechtsverhältnisse der Deutschen Bundesbank mit Personen mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik, die nicht von der Deutschen Bundesbank entsandt worden sind, gilt.
§ 7. Gesetz über das Kreditwesen. Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408) - Sonderdruck Nr. 1410 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Für die im § 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und § 46 a genannten Aufgaben sind die Kreisgerichte der Bezirksstädte und in Berlin das Stadtbezirksgericht Mitte zuständig.
2. Das nach § 46 b vorgesehene Verfahren über die Gesamtvollstreckung kann nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen eingeleitet werden.
3. Über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen nach dem Gesetz über das Kreditwesen sowie nach anderen Gesetzen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland im ersten und letzten Rechtszug, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hat.
§ 8. Hypothekenbankgesetz. Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBl. I S. 710) - Sonderdruck Nr. 1410 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.
§ 9. Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten. Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) - Sonderdruck Nr. 1411 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe Anwendung, daß § 2 Abs. 1 Satz 2 mit den Ziffern 1 bis 3 gegenstandslos ist.
§ 10. Gesetz über Bausparkassen. Das Gesetz über Bausparkassen vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) - Sonderdruck Nr. 1411 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe Anwendung, daß die im § 10 festgelegten Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen in der Deutschen Demokratischen Republik der Minister der Finanzen ausübt.
§ 11. Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I 5.127), zuletzt geändert durch Artikel l des Gesetzes vom 22. Februar 1990 (BGBl. I S. 266) - Sonderdruck Nr. 1411 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe Anwendung, .daß § 8 Abs. 6 wie folgt Anwendung findet:
"(6) Für ein Sondervermögen können Anteilscheine eines anderen Sondervermögens und ausländische Investmentanteile nicht erworben werden."
§ 12. Depotgesetz. Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507) - Sonderdruck Nr. 1411 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.
§ 13. Versicherungsaufsichtsgesetz. Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. 1 S. 2595) - Sonderdruck Nr. 1412 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Nach Anhörung
des Ministers der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik werden
a) Genehmigungen, die die Aufnahme des Versicherungsgeschäfts in der Deutschen
Demokratischen Republik ermöglichen und
b) versicherungsaufsichtliche Genehmigungen für Versicherungsunternehmen mit
Sitz oder Niederlassung in der Deutschen Demokratischen Republik erteilt.
Hierbei, ist darauf zu achten, daß in dem Verwaltungsverfahren den Belangen und
den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung getragen
wind.
2. Über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder Klagen wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug.
§ 14. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 253) - Sonderdruck Nr. 1413 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Soweit in den §§ 21 Abs. 2 und 100 Abs. 3 Ziff. 1 auf das Saatgutverkehrsgesetz verwiesen wird, findet das Gesetz vom 25. November 1953 zum Schutze der Kultur- und Nutzpflanzen (GBl. I Nr. 125 S. 1179) sowie die Anordnung vom 24. Juli 1973 über die Prüfung und Zulassung zur Vermehrung und zum Vertrieb von Kulturpflanzensorten in der Deutschen Demokratischen Republik - Sortenzulassungsanordnung - (GBl. I Nr. 37 S. 394) Anwendung.
2. Soweit im § 34 auf das Bürgerliche Gesetzbuch verwiesen wird, findet das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.
3. Soweit in den §§ 46 Abs. 4, 55 Abs. 4 und 82 Abs. 1 auf die Strafprozeßordnung verwiesen wird, findet die Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - Anwendung.
4. Soweit im § 46 Abs. 9 auf die Abgabenordnung verwiesen wird, findet die Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.
5. Soweit in den §§ 72 Ziff. 1., 74 Abs. 4, 87 Abs. 2 und 95 Abs. 2 auf das Gerichtsverfassungsgesetz verwiesen wird, findet das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - Gerichtsverfassungsgesetz - Anwendung.
6. Soweit in den §§ 91 Abs. 3 und 102 a Abs. 2 auf das Gesetz übet die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten verwiesen wird, findet das Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.
7. Soweit im § 100 Abs. 3 Ziff. 2 auf das Tierzuchtgesetz verwiesen wird, findet das Gesetz vom 17. Dezember 1980 über die Leitung, Planung und Organisation der Tierzucht - Tierzuchtgesetz - (GBl. I Nr. 35 S. 360) sowie die Vierte Durchführungsbestimmung zum Tierzuchtgesetz - Anerkennung von Tierzuchtbetrieben und Tierzüchtern - vom 6. Januar 1982 (GBl. I Nr. 6 S. 142) Anwendung.
8. Soweit im § 100 Abs. 8 auf das Getreidegesetz, das Zuckergesetz, das Milch- und Fettgesetz sowie das Vieh- Und Fleischgesetz verwiesen wird, finden die entsprechenden Marktordnungen für die Land- und Ernährungswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.
9. Die im Gesetz genannten Aufgaben des Bundeskartellamtes sind durch das Amt für Wettbewerbsschutz wahrzunehmen.
10. Die im Gesetz genannten Aufgaben der Landeskartellbehörden sind bis zur Bildung von Ländern durch das Amt für Wettbewerbsschutz wahrzunehmen.
11. An die Stelle der §§ 24 bis 24 c des Gesetzes treten folgende Bestimmungen:
„§ 24. (1) Nach § 23 anzuzeigende Unternehmenszusammenschlüsse sind bereits vor Vollzug bei der zuständigen Behörde anzumelden. Für die Anmeldung gilt § 23 entsprechend.
(2) Ein Zusammenschluß nach Absatz 1 kann untersagt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Zusammenschluß den Abbau einer marktbeherrschenden Stellung verhindert oder zur Entstehung oder Verstärkung einer überragenden Marktstellung führt.
(3)
Zusammenschlüsse darf die zuständige Behörde nur innerhalb einer Frist von zwei
Monaten seit Eingang der vollständigen Anmeldung durch rechtsmittelfähige
Entscheidung untersagen; eine Verlängerung der Frist auf maximal vier Monate ist
nur ausnahmsweise und unter Angabe von Gründen möglich wenn,
1. eines der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mindestens 2 Milliarden Deutsche
Mark hatte oder
2. mindestens zwei der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von jeweils einer Milliarde Deutsche
Mark oder mehr hatten.
Bei Gemeinschaftsunternehmen ist die Prüfung auf Wettbewerbsbeschränkungen nach den §§ 1 bis 21 innerhalb derselben Fristen vorzunehmen.
(4) Hat die zuständige Behörde den Zusammenschluß untersagt, so ist es unzulässig, den Zusammenschluß zu vollziehen oder an seinem Vollzug mitzuwirken. Vollzogene Zusammenschlüsse sind aufzulösen. Rechtsgeschäfte, die gegen das Vollzugsverbot verstoßen, sind unwirksam.
(5) Es ist unzulässig, den Zusammenschluß vor Fristablauf zu vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitzuwirken, es sei denn, die zuständige Behörde hat zuvor demjenigen, der die Anmeldung bewirkt hat, schriftlich mitgeteilt, daß das Zusammenschlußvorhaben nicht untersagt wird. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam.
(6) Die Absätze
1 bis 5 gelten nicht,
1. wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 500 Millionen Deutsche Mark hatten
oder
2. wenn sich ein Unternehmen, das nicht abhängig ist und im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von nicht mehr als 50 Millionen
Deutsche Mark hatte, einem anderen Unternehmen anschließt,
3. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren
oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr
weniger als 10 Millionen Deutsche Mark umgesetzt wurden.
Bei der Berechnung der Umsatzerlöse ist § 23 Abs. 1 Sätze 2 bis 10 anzuwenden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für alle Verträge, die ab 25. Januar 1990 abgeschlossen worden sind."
§ 15. Atomgesetz. Das Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren - Atomgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478) - Sonderdruck Nr. 1414 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit den im Umweltrahmengesetz der Deutschen Demokratischen Republik enthaltenen Festlegungen Anwendung.
§ 16. Handelsgesetzbuch. Das Erste bis Vierte Buch des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910) - Sonderdruck Nr. 1415 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Die §§ 59 bis 83 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden.
2. Die §§ 130 b
Abs. 1 und 2, 331, 332 Abs. 1 und 2, 333 Abs. 1 und 2 finden wie folgt
Anwendung:
Nach der angedrohten Freiheitsstrafe ist jeweils „Verurteilung auf Bewährung"
einzufügen.
3. Das Erste bis Dritte Buch des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1987 (RGBl. S. 219) tritt in der in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Fassung außer Kraft.
§ 17. Bürgerliches Gesetzbuch. Die §§ 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478) - Sonderdruck Nr. 1415 des Gesetzblattes - finden in der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.
§ 18. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) - Sonderdruck Nr. 1415 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. § 6 Abs. 2
Satz 2 findet wie folgt Anwendung:
„Wer wegen einer Konkursstraftat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden
ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft. des Urteils nicht
Geschäftsführer sein."
2. § 8 Abs. 3
findet wie folgt Anwendung:
„(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine
Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3
entgegenstehen, und daß sie durch Gericht öder Notar über ihre unbeschränkte
Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind."
3. § 35 Abs. 4
findet wie folgt Anwendung:
„(4) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines
Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich
deren alleiniger Geschäftsführer, so kann er, soweit nicht im
Gesellschaftsvertrag etwas anderes festgelegt ist, ein Rechtsgeschäft im Namen
der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten
nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der
Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht."
4. § 52 ist mit folgendem zusätzlichen Absatz 4 anzuwenden: „(4) § 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden,"
5. Die §§ 82
Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2, 85 Abs. 1 und 2 finden wie folgt Anwendung:
Nach der angedrohten Freiheitsstrafe ist jeweils „Verurteilung auf Bewährung"
einzufügen.
6. Für bereits bestehende oder bis zum 30. Juni 1990 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete, aber noch nicht eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung findet der Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juni 1980 zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S.836), geändert durch Artikel 11 Abs. 2 des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 1 und 2 als Termin für die Kapitalerhöhung oder Umwandlung bzw. Leistung weiterer Einlagen der 1. Juli 1995 festgesetzt wird.
7. Das Gesetz vom 20. April 1892 betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (RGBl. S. 477) tritt in der in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Fassung außer Kraft.
Durch Gesetz vom 6. Juli 1990 wurde der§ 18 wie folgt
geändert:
- folgende Nr. wurde neu eingefügt:
"1. § 5 Abs.1 findet wie folgt Anwendung:
"Das Stammkapital der Gesellschaft muß bis zum 1. Juli 1992 für Gesellschaften
auf dem gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik mindestens
zwanzigtausend Deutsche Mark betragen."
- die bisherigen Nrn. 1 bis 7 wurden zu den Nrn. 2 bis 8.
§ 19. Aktiengesetz. Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312) - Sonderdruck Nr. 1416 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Der § 12 Abs. 2 Satz 2 findet wie folgt Anwendung: „Der Minister für Wirtschaft kann Ausnahmen zulassen, soweit es zur Wahrung gesamtwirtschaftlicher Belange notwendig ist."
2. § 37 Abs. 2
findet wie folgt Anwendung:
„ (2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, daß keine
Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Abs. 3 Sätze 2 und 3
entgegenstehen, und daß sie durch Gericht oder Notar über ihre unbeschränkte
Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind."
3. Die §§ 399 Abs. 1, 400 Abs. 1, 401 Abs. 1 und 2, 402 Abs. 1, 403 Abs. 1 und 404 Abs. 1 finden wie folgt Anwendung: Nach der angedrohten Freiheitsstrafe ist jeweils „Verurteilung auf Bewährung" einzufügen.
4. Das Gesetz vom 30. Januar 1937 über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien - Aktiengesetz - (RGBl. I S. 107), die drei Durchführungsverordnungen zum Aktiengesetz vom 29. September 1937 (RGBl. I S. 1026), vom 19. November 1937 (RGBl. I S. 1300) und vom 21. Dezember 1930 (RGBl. I S. 1839) sowie das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 (RGBl. I S. 166) treten in der in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Fassung außer Kraft, soweit nicht einzelne Vorschriften nach diesem Gesetz weiter anzuwenden sind. Für Aktiengesellschaften, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Handelsregister eingetragen, wurden; sind die §§ 5 bis 11, 13, 20 bis 22 und 26 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S.2355) mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 22 Abs. 1 das Datum 31. Dezember 1965 durch das Datum 30. Juni 1990 ersetzt wird. Für Aktiengesellschaften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, bleibt es bei den bisherigen Rechtsvorschriften über die Errichtung und Eintragung der Gesellschaft.
§ 20. Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) - Sonderdruck Nr. 1417 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Soweit auf § 30 Bürgerliches Gesetzbuch verwiesen wird, findet § 7 Abs. 3 des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S. 75) entsprechende Anwendung.
2. Die §§ 147
Abs. 1, 148 Abs. 1 und 2, 150 Abs. 1 und 2 und 151 Abs. 1 und 2 finden wie folgt
Anwendung:
Nach der angedrohten Freiheitsstrafe ist jeweils „Verurteilung auf Bewährung"
einzufügen.
3. Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 (RGBl. 55) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. 810) tritt in der in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Fassung außer Kraft.
§ 21. Gesetz über die Kapitalerhöhung. Das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) - Sonderdruck Nr. 1418 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe Anwendung, daß im § 36 nach der angedrohten Freiheitsstrafe, „Verurteilung auf Bewährung" eingefügt wird.
§ 22. Umwandlungsgesetz. Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung; vom 6. November 1969 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) - Sonderdruck Nr. 1418 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Soweit in den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes auf den § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen wird, ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden.
2. Das Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juni 1934 (RGBl. I S. 569) und seine Durchführungsverordnungen vom 14. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1262), vom 17. Mai 1935 (RGBl. I S. 721), vom 2. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1003) und vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 661) treten außer Kraft.
§ 23. Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S.3317), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2486) - Sonderdruck Nr. 1419 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Im Gesetz sind die Worte: "Gewährleistung" durch "Garantie" "Werk- oder Werklieferungsvertrag" durch "Dienstleistungsvertrag", "Dienst- oder Werkleistungen" durch „Dienstleistungen" „Bezirk" durch „Bereich", „Streitwert" durch „Gebührenwert", zu ersetzen.
2. Wird im Gesetz auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen, sind die entsprechenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches anzuwenden.
3. Im § 12 werden die Worte „Deutsche Demokratische Republik" durch die Worte „Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
4. § 19 findet
wie folgt Anwendung:
„Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann
auf Antrag nach § 133 Zivilprozeßordnung einwenden, daß nachträglich eine
Entscheidung des Obersten Gerichtes ergangen ist, welche die Verwendung dieser
Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und daß die
Vollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen
Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde."
5. Das Gesetz findet auf alle ab 1. Juli 1990 abgeschlossenen Verträge Anwendung. § 9 des Gesetzes gilt auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren, die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen sowie die Gebrauchsüberlassung von Sachen, soweit diese Verträge noch nicht abgewickelt sind.
§ 24. Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl. I S. 122) - Sonderdruck Nr. 1420 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Auf die Berechnung der Fristen gemäß § 2 Abs. 1 finden die Bestimmungen des § 470 des Zivilgesetzbuches Anwendung.
2. § 6 Ziff. 2 findet keine Anwendung.
3. § 5 Abs. 2
findet wie folgt Anwendung:
„(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen
eines Geschäfts nach dem Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte, so sind nur
die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden."
4. Im § 7 wird das Wort „Bezirk" durch das Wort „Bereich" ersetzt.
§ 25. Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte. Das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) - Sonderdruck Nr. 1420 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Auf die Berechnung der Fristen gemäß § 1b Abs. 2 finden die Bestimmungen des § 470 des Zivilgesetzbuches Anwendung.
2. im § 1b Abs. 4 werden die Worte „Dienst- oder Werkleistung" durch das Wort „Dienstleistung" ersetzt.
3. Auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung gemäß § 2 Abs. 2 finden die Bestimmungen des § 54 Abs. 6 Zivilprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.
4. Im § 6a Abs. 1 wird das Wort „Bezirk" durch das Wort „Bereich" ersetzt.
5. § 7 findet
wie folgt Anwendung:
„(1) Wer Lotterielose gegen Teilzahlungen verkauft oder durch sonstige auf die
gleichen Zwecke abzielende Verträge veräußert, kann mit Verweis oder
Ordnungsstrafe von 10 DM bis 500 DM belegt werden.
(2) Es begründet keinen Unterschied, ob die Übergäbe des Lotterieloses vor oder
nach der Zahlung des Preises erfolgt.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 aus Vorteilstreben oder wiederholt
innerhalb von zwei Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden, kann
eine Ordnungsstrafe bis 1 000 DM ausgesprochen werden.
(4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und der Ausspruch von
Ordnungsstrafmaßnahmen obliegt den Leitern der Gewerbeämter der Räte der Kreise
und Städte."
§ 26. Montanmitbestimmungsgesetz. Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz: vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) - Sonderdruck Nr. 1421 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe Anwendung, daß:
§ 1 Abs. 1 wie
folgt anzuwenden ist:
„(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsräten und in
den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Maßgabe dieses Gesetzes
in
a) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Förderung von
Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung,
Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb unter
der Aufsicht der Bergbehörden steht,
b) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung von Eisen
und Stahl besteht. Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen einschließlich
Walzdraht, Röhren, Walzen, rollendem Eisenbahnmaterial, Freiformschmiedestücken
und Gießereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist als Erzeugung von Eisen und
Stahl anzusehen."
§ 27. Mitbestimmungsergänzungsgesetz. Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 80I-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312) - Sonderdruck Nr. 1421 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit. der Maßgabe Anwendung, daß Kauffahrteischiffe im Sinne des § 10h Abs. 2 Satz 1 Seeschiffe sind, die entsprechend der Verordnung vom 27. Mai 1976 über die Flaggenführung und Eigen-tumsrechte an Schiffen und das Schiffsregister - Schiffsregisterverordnung - (GBl. I Nr. 21 S. 285) die DDR-Flagge führen:
§ 28. Mitbestimmungsgesetz. Das
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153)
- Sonderdruck Nr. 1422 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen
Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz, 25 Abs. 1
Satz 2 und 38 sind gegenstandslos.
2. Kauffahrteischiffe im Sinne des §34 Abs. 2 Satz 1 sind Seeschiffe, die
entsprechend der Verordnung vom 27. Mai 1976 über die Flaggenführung und
Eigentumsrechte an Schiffen und das Schiffsregister - Schiffsregisterverordnung
- (GBl. I Nr. 21 S. 285) die DDR-Flagge führen.
§ 29. Betriebsverfassungsgesetz 1952. Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545) - Sonderdruck Nr. 1423 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe Anwendung, daß, soweit im § 76 Abs. 6 auf die Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland verwiesen wird, die Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik gilt.
§ 30. Betriebsverfassungsgesetz. Das Betriebsverfassungsgesetz 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902). - Sonderdruck Nr. 1423 des Gesetzblattes - findet in der Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. § 5 Abs. 4 Nr. 4 ist gegenstandslos.
2. § 6 findet
wie folgt Anwendung:
"§ 6. Arbeiter und Angestellte. (1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes
ist, wer überwiegend manuelle und mechanische Tätigkeiten ausübt. Als Arbeiter
gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem Arbeiterberuf
befinden, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den
Betrieb Arbeitertätigkeit verrichten.
(2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:
1. Angestellte in leitender Stellung (die betriebsverfassungsrechtliche Stellung
der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 bleibt unberührt),
2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwaltung, Meister und andere
Angestellte in einer ähnlichen Stellung,
3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung„
Aufräumen oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich
Werkstattschreiber,
4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn
der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und
Praktikanten in Apotheken,
5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert ihrer
Leistung,
6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der
Kranken- und Wohlfahrtspflege,
7. Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Maschinendienstes, Schiffsärzte,
Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in
einer ähnlichen Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von
Binnenschiffen oder deutschen Seefahrzeugen,
8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.
(3) Soweit Zweifel bei der Feststellung, wer Arbeiter oder Angestellter ist,
auftreten, ist davon auszugehen, daß Angestellter ist, wer überwiegend
kaufmännische oder büromäßige Tätigkeiten leistet oder andere bei der Arbeit
beaufsichtigt. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung
zu einem Angestelltenberuf befinden, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten, die
in der Hauptsache für den Betrieb Angestelltentätigkeit verrichten."
3. Zu § 13 wird
festgelegt:
Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1972
finden bis zum 30. Juni 1991 statt. Betriebsräte oder Arbeitnehmervertretungen,
die vor dem 31. Oktober 1990 nach demokratischen Grundsätzen von der Belegschaft
in geheimer Abstimmung gewählt worden sind, bleiben bis zur Wahl eines neuen
Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1972, längstens bis zum 3U.
Juni 1991, im Amt. Sie nehmen die den Betriebsräten nach dem
Betriebsverfassungsgesetz 1972 und anderen Gesetzen zustehenden Rechte lind
Pflichten wahr. Dies gilt nicht in den Betrieben, in denen nach dem
Betriebsverfassungsgesetz 1972 kein Betriebsrat zu wählen ist.
4. Kauffahrteischiffe im Sinne der §§,114 Abs. 4 und 115 Abs. 2 Nr. 2 sind Seeschiffe, die entsprechend der Verordnung vom 27. Mai 1976 über die Flaggenführung und Eigentumsrechte an Schiffen und das Schiffsregister - Schiffsregisterverordnung - (GBl. I Nr. 21 S. 285) die DDR-Flagge führen.
5. Anstelle des im § 114 Abs. 6 genanten Seemannsgesetzes tritt die Verordnung vom 2. Juli 1969 über die Arbeit und das Verhalten an Bord von Seeschiffen - Seemannsordnung - (GBl. II Nr. 58 S. 381).
6. Die §§ 118 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz und 120 Abs. 5 Satz 2 und 3 sind gegenstandslos.
7. Die §§ 119
Abs. 1 und 120 Abs. 1 und 3 finden wie folgt Anwendung:
Nach der angedrohten Freiheitsstrafe ist jeweils „Verurteilung auf Bewährung"
einzufügen.
8. Die im Betriebsverfassungsgesetz festgelegte Zuständigkeit der obersten Arbeitsbehörden der Länder wird bis zur Bildung von Ländern durch den Minister für Arbeit und Soziales wahrgenommen.
§ 31. Tarifvertragsgesetz. Das
Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl.
I S. 1323), geändert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974
(BGBl. I S. 2879) - Sonderdruck Nr. 1424 des Gesetzblattes - findet in der
Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Bestimmungen des Gesetzes, die die obersten Arbeitsbehörden der Länder
betreffen, finden bis zur Bildung von Ländern keine Anwendung.
2. § 10 ist gegenstandslos.
3. Bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages ist der geltende
Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag mit allen Nachträgen und
Zusatzvereinbarungen weiter anzuwenden, soweit eine Registrierung entsprechend
dem Arbeitsgesetzbuch erfolgt ist. Der Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag
tritt ganz oder teilweise außer Kraft, wenn für denselben Geltungsbereich oder
Teile desselben ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt. Bestimmungen bisheriger
Rahmenkollektiv- oder Tarifverträge, die im neuen Tarifvertrag nicht aufgehoben
oder ersetzt sind, gelten weiter.
§ 32. Kündigungsschutzgesetz.
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1317) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S.
1034 und 1037) - Sonderdruck Nr. 1424 des Gesetzblattes - findet in der
Deutschen Demokratischen Republik mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Für die gemäß § 5 Abs. 4 zulässige Beschwerde finden die §§ 158 und 159 der
Zivilprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.
2. Im § 10 Abs. 2 Satz 2 gilt als maßgebendes Lebensalter jeweils das vollendete
65. Lebensjahr:
3. Die Zuständigkeit des Landesarbeitsamtes gemäß den §§ 18 bis 20 wird bis zur
Bildung der Landesarbeitsämter durch die Zentrale Arbeitsverwaltung
wahrgenommen.
4. Entscheidungen gemäß den §§ 20 und 21 trifft der Beirat bei der Zentralen
Arbeitsverwaltung oder ein von ihm gebildeter Ausschuß.
5. Soweit im § 24 Abs. 4 für Klagen der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder
auf das Seemannsgesetz verwiesen wird, gilt die Verordnung vom 2. Juli 1969 über
die Arbeit und das Verhalten an Bord von Seeschiffen - Seemannsordnung - (GBl.
II Nr. 58 S. 381).
§ 33. Änderungen der Gesetze und Rechtsverordnungen. (1) Änderungen der Gesetze oder Teile von Gesetzen gemäß § 1 Abs. 1 sowie der Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 1, die in der Bundesrepublik Deutschland nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen und zu denen die Stellungnahme der zuständigen Organe der Deutschen Demokratischen Republik eingeholt worden ist, gelten auch in der Deutschen Demokratischen Republik. Das gilt auch für Änderungen der genannten Gesetze oder Teile von Gesetzen sowie Rechtsverordnungen, die gemäß Anlage V des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland von der Bundesrepublik Deutschland erlassen werden.
(2) Änderungen der Gesetze oder Teile von Gesetzen und Rechtsverordnungen sind im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik zu veröffentlichen.
§ 34. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig
Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
Bergmann-Pohl