Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger

vom 20. November 1969

aufgehoben durch
Gesetz über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger -Eingabengesetz- vom 19. Juni 1975 (GBl. I. S. 461)

Die Verwirklichung der sozialistischen Verfassung erfordert die aktive Wahrnehmung des Rechts der Bürger auf umfassende Mitgestaltung des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens des sozialistischen Staates sowie das noch engere und vertrauensvolle Zusammenwirken der Bürger und ihrer Staats- und Wirtschaftsorgane bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik.

Die strikte Wahrung der verfassungsmäßig garantierten Rechte der Bürger und ihrer Gemeinschaften sowie die gründliche Prüfung und sorgfältige Bearbeitung ihrer Eingaben sind Verfassungsgebot für alle Staats- und Wirtschaftsorgane. Die Leiter und Mitarbeiter der Staats- und Wirtschaftsorgane sind verpflichtet, über die Vorschläge. Hinweise, Anliegen und Beschwerden der Bürger schnell, unbürokratisch und gerecht zu entscheiden. Sie arbeiten dabei eng mit den Bürgern und ihren Gemeinschaften zusammen.

Den Grundsätzen sozialistischer staatlicher Leitung und sozialistischer Demokratie entspricht es, daß Eingaben bei denjenigen Staats- und Wirtschaftsorganen eingereicht, bearbeitet und entschieden werden, die dafür gemäß der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen sachlich zuständig sind.

Die bisherige Arbeit mit den Eingaben hat wesentlich zur Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zu ihrem sozialistischen Staat und zur Entwicklung ihrer staatsbürgerlichen Aktivität beigetragen. In Weiterführung dieser bewährten Grundsätze beschließt der Staatsrat:

Abschnitt I
Grundsätze

§ 1. (1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, sich mit Eingaben an die Volksvertretungen, ihre Abgeordneten sowie alle Staatsund Wirtschaftsorgane, sozialistischen Betriebe, Kombinate und staatlichen Einrichtungen zu wenden. Dieses Recht steht auch den gesellschaftlichen Organisationen und den Gemeinschaften der Bürger zu.

(2) Keinem Bürger, darf auf Grund seiner Eingabe ein Nachteil entstehen. Gleiches gilt für die gesellschaftlichen Organisationen und Gemeinschaften der Bürger.

§ 2. (1) Eingaben sind Vorschläge, Hinweise, Anliegen oder Beschwerden der Bürger; gesellschaftlichen Organisationen und der Gemeinschaften der Bürger an die Volksvertretungen, ihre Abgeordneten sowie an die Staats- und Wirtschaftsorgane, sozialistischen Betriebe, Kombinate und staatlichen Einrichtungen. Sie können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden.

(2) Vorschläge, Hinweise, Anliegen und Beschwerden, die in öffentlichen Versammlungen, Presse, Funk und Fernsehen vorgebracht werden, sind wie Eingaben zu behandeln, sobald sie zur Kenntnis der Staats- und Wirtschaftsorgane, sozialistischen Betriebe, Kombinate und staatlichen Einrichtungen gelangen.

(3) Die in Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsmittel sind keine Eingaben im Sinne dieses Erlasses. Gleiches gilt für Neuerervorschläge und Anträge, deren Bearbeitung durch besondere Rechtsvorschriften geregelt ist.

§ 3. (1) Die in den Eingaben enthaltenen Vorschläge und Hinweise sind für die Durchführung der staatlichen Aufgaben, insbesondere zur Erfüllung der ökonomischen Aufgaben, und zur Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen der Bürger zu nutzen. Bei der Bearbeitung der Eingaben soll die Übereinstimmung der politischen, materiellen und kulturellen Interessen der Bürger und ihrer Kollektive mit den gesellschaftlichen Erfordernissen gefördert werden.

(2) Die Staats- und Wirtschaftsorgane; sozialistischen Betriebe, Kombinate und staatlichen Einrichtungen sind verpflichtet, die aktive Mitarbeit der Bürger und ihrer Gemeinschaften zur Verwirklichung ihrer Vorschläge zu organisieren und ihre Initiative auf die Erfüllung der Hauptaufgaben der staatlichen Pläne zu lenken. Sie wirken eng mit den Volksvertretern, den gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland zusammen.

§ 4. (1) Die Eingaben sind von den nach den Rechtsvorschriften sachlich zuständigen Staats- und Wirtschaftsorganen, sozialistischen Betrieben, Kombinaten und staatlichen Einrichtungen sorgfältig zu prüfen, zu entscheiden und fristgemäß zu beantworten. Bei der Bearbeitung von Eingaben, die sowohl die Verantwortung der Staats- und Wirtschaftsorgane als auch die der sozialistischen Betriebe, Kombinate und staatlichen Einrichtungen berühren, ist die Zusammenarbeit und komplexe Klärung zu gewährleisten.

(2) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der sozialistischen Betriebe, Kombinate und staatlichen Einrichtungen haben die Entscheidungs- und Unterschriftsbefugnis der nachgeordneten Leiter für die Bearbeitung von Eingaben so zu regeln, daß den Bestimmungen dieses Erlasses und der in den jeweiligen Staats- und Wirtschaftsorganen, sozialistischen Betrieben, Kombinaten und staatlichen Einrichtungen festgelegten Verantwortlichkeit entsprochen wird.

(3) Sie lassen sich regelmäßig über den Hauptinhalt der Eingaben, die Ergebnisse der Bearbeitung sowie die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für die Leitungstätigkeit berichten.

Abschnitt II
Aufgaben und Verantwortung bei der Bearbeitung der Eingaben

§ 5. Bei der Bearbeitung der Eingaben ist zu sichern, daß
- alle Eingaben sorgfältig geprüft und registriert werden
- über alle Eingaben auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und unter Wahrung der Prinzipien sozialistischer Leitungstätigkeit entschieden wird
- die Entscheidung dem Bürger schriftlich oder mündlich mitgeteilt und erläutert wird
- die Entscheidung verwirklicht und die unmittelbare Kontrolle darüber organisiert wird
- dem Bürger bei der Überwindung persönlicher Schwierigkeiten im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten geholfen wird.

§ 6. (1) Die Staats- und Wirtschaftsorgane, sozialistischen Betriebe, Kombinate und staatlichen Einrichtungen haben die Abgeordneten der Volksvertretungen bei der Bearbeitung der an sie gerichteten Eingaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, die ihnen von Abgeordneten übergebenen Eingaben ordnungsgemäß  zu bearbeiten.

(2) Die Abgeordneten sind über das Ergebnis der Bearbeitung sowie über die aus diesen Eingaben gezogenen Schlußfolgerungen zu informieren. Sie können sich vorbehalten, den Bürgern die getroffene Entscheidung selbst bekanntzugeben.

§ 7. (1) Bei der Vorbereitung der Entscheidung über Eingaben, die allgemeine Bedeutung haben, sollen die unmittelbar interessierten Bürger sowie -Abgeordneten, Kommissionen der Volksvertretungen, Vertreter von gesellschaftlichen Organisationen, Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, sozialistischen Brigaden oder Hausgemeinschaften sowie anderen Gemeinschaften der Bürger, denen der Einsender angehört oder die besonders an der Lösung dieser Fragen interessiert sind, hinzugezogen werden.

(2) Die sachlich zuständigen Leiter sind verpflichtet, auf Einladung von Betrieben, sozialistischen Brigaden, Genossenschaften, Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, Hausgemeinschaften und anderen Gemeinschaften der Bürger an Beratungen, Versammlungen und Aussprachen teilzunehmen bzw. verantwortliche Mitarbeiter zu entsenden.

§ 8. (1) Es ist unzulässig, daß Leiter oder Mitarbeiter Eingaben selbst bearbeiten, die eine Kritik an ihrer Arbeit oder ihrem Verhalten zum Inhalt haben. Die Bearbeitung solcher Eingaben hat durch den übergeordneten Leiter zu erfolgen.

(2) Die Vorsitzenden der Räte sind verpflichtet, die Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen über den 'Inhalt und über die Auswertung von Kritiken der Bürger an der Arbeit der Mitglieder des Rates, der Leiter der Fachabteilungen sowie anderer verantwortlicher Mitarbeiter zu informieren.

(3) Die Leiter der sozialistischen Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sind verpflichtet, die Betriebsgewerkschaftsleitungen über den Inhalt und die Auswertung von Kritiken der Werktätigen an der Arbeit der unterstellten Leiter sowie verantwortlichen Mitarbeiter zu informieren.

(4) In allen Staats- und Wirtschaftsorganen, sozialistischen Betrieben, Kombinaten und staatlichen Einrichtungen hat die Auswertung von Kritiken der Bürger an der Arbeit oder dem Verhalten von Leitern oder verantwortlichen Mitarbeitern in Leitungskollektiven, Kollegien oder Dienstbesprechungen zu erfolgen. 

§ 9. (1) Die in den Eingaben enthaltenen Vorschläge, Hinweise, Anliegen und Beschwerden sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung sind regelmäßig zu analysieren und für die Leitungstätigkeit auszuwerten. Erfahrungen und Ergebnisse aus der Bearbeitung der Eingaben in den jeweils nachgeordneten Organen, sozialistischen Betrieben, Kombinaten und staatlichen Einrichtungen sind in die Auswertung mit einzubeziehen. Ergeben sich daraus auch Hinweise für andere Staats- und Wirtschaftsorgane, sozialistische Betriebe, Kombinate und staatliche Einrichtungen, sind diese zu unterrichten.

(2) In Ratssitzungen, Dienst- und Arbeitsbesprechungen ist im Zusammenhang mit der Beratung der zu behandelnden Probleme zum Inhalt der Eingaben und den Ergebnissen ihrer Bearbeitung Stellung zu nehmen.

§ 10. (1) Die örtlichen Volksvertretungen nehmen im Zusammenhang mit der Beratung wichtiger Beschlüsse, insbesondere des Volkswirtschaftsplanes und des Haushaltsplanes, zum Inhalt und zur Bearbeitung der Eingaben durch die Räte Stellung und beantworten Fragen der Bürger.

(2) Die Räte informieren die. Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen regelmäßig über den Inhalt und die Bearbeitung der Eingaben und beraten mit ihnen, welche Aufgaben sich daraus im Zusammenhang mit der Durchführung der staatlichen Pläne ergeben und wie dabei die Mitarbeit der, Bürger weiter entwickelt wird.

(3) Die Kommissionen kontrollieren in den Fachorganen des Rates und -d in den der Volksvertretung unterstellten Betrieben und Einrichtungen, daß die Bearbeitung der Eingaben entsprechend den Grundsätzen dieses Erlasses erfolgt;

(4) Die Räte berichten den Volksvertretungen jährlich über Inhalt Lind Bearbeitung der Eingaben und die Verallgemeinerung der daraus gewonnenen Erfahrungen.

(5) Die Leiter der Wirtschaftsorgane, der sozialistischen Betriebe, Kombinate und staatlichen Einrichtungen berichten bei Rechenschaftslegungen vor Beratungs- und Kontrollorganen, vor Belegschaftsversammlungen und vor den übergeordneten Leitern über die Bearbeitung und Auswertung der Eingaben der Bürger. Sie nehmen auch im Zusammenhang mit der Berichterstattung über solche Fragen, für die eine besondere Rechenschaftspflicht gegenüber den örtlichen Volksvertretungen und den Bürgern festgelegt ist, zu den Eingaben und den daraus gezogenen Schlußfolgerungen Stellung.

§ 11. (1) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte wirken bei der Entscheidung über Eingaben, die die Ordnung und Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene, die ständige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger, insbesondere die Arbeiterversorgung sowie die gesundheitliche, soziale und kulturelle Betreuung betreffen, mit den Wirtschaftsorganen, sozialistischen Betrieben und Kombinaten zusammen.

(2) Die örtlichen Volksvertretungen haben das Recht, die Leiter der sozialistischen Betriebe, Kombinate und staatlichen Einrichtungen, die ihnen nicht unterstellt sind, jedoch ihren Sitz auf dem Territorium haben, zur Berichterstattung über die Bearbeitung von Eingaben gemäß Abs. l aufzufordern. Die zuständigen Leiter oder ein verantwortlicher Vertreter sind verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen. Die örtlichen Volksvertretungen können bei Verletzungen der Rechte der Bürger Auflagen entsprechend den Rechtsvorschriften erteilen.

§ 12. (1) Die Entscheidungen über Eingaben sind
a) von den zentralen Staatsorganen und Vereinigungen Volkseigener Betriebe
    innerhalb von 20 Arbeitstagen
b) von den Staats- und Wirtschaftsorganen in den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken  und Gemeinden sowie den sozialistischen Betrieben, Kombinaten und staatlichen Einrichtungen
    innerhalb von 15 Arbeitstagen
nach ihrem Eingang zu treffen und dem Bürger mitzuteilen.

(2) Fristüberschreitungen dürfen nur in Ausnahmefällen erfolgen. Sie sind termingemäß durch Zwischenbescheide bis zur endgültigen Entscheidung zu begründen.

(3) Werden Eingaben an die sachlich zuständigen Staats- oder Wirtschaftsorgane, sozialistischen Betriebe, Kombinate oder staatlichen Einrichtungen weitergeleitet, sind die Einsender umgehend darüber zu unterrichten.

Abschnitt III
Durchführung von Sprechstunden

§ 13. Um den Bürgern Gelegenheit zu geben, ihre Vorschläge, Hinweise, Anliegen oder Beschwerden den Leitern der Staatsorgane persönlich vortragen zu können, sind von den Räten der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte, Kreise,  Bezirke sowie von den zentralen Staatsorganen neben den allgemeinen Öffnungszeiten besondere Sprechstunden durchzuführen.

§ 14. (1) Die Sprechstunden sind:
a) beim Staatsrat der Deutschen Demokratischen. Republik
    Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr
    Mittwoch bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr
b) beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
    Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr
    Mittwoch bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr
c) in sämtlichen anderen Staatsorganen
    Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr.

(2) Die örtlichen Volksvertretungen können beschließen, daß in ihrem Verantwortungsbereich diese Sprechstunden im Interesse der Bürger entsprechend den jeweiligen örtlichen Bedingungen über 18.00 Uhr hinaus verlängert werden.

(3) In kleinen Gemeinden kann der Rat die Sprechstunden des Bürgermeisters abweichend von der im Abs. 2 getroffenen Regelung entsprechend den örtlichen Erfordernissen festlegen. Diese Festlegung bedarf der Bestätigung der Gemeindevertretung und der Zustimmung des Vorsitzenden des Rates des Kreises.

§ 15. Die Räte der örtlichen Volksvertretungen, die sozialistischen Betriebe, Kombinate und staatlichen Einrichtungen sind verpflichtet, die Abgeordneten bei der Durchführung ihrer Sprechstunden zu unterstützen.

§ 16. Die Leiter und leitenden Mitarbeiter der Staatsorgane sind verpflichtet, planmäßig weitere Sprechstunden in Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und gesellschaftlichen Einrichtungen ihres Verantwortungsbereiches durchzuführen.

§ 17. Die Leiter der Wirtschaftsorgane; sozialistischen Betriebe, Kombinate und staatlichen Einrichtungen legen Sprechstunden entsprechend diesen Grundsätzen in eigener Verantwortung fest.

§ 18. Ort und Zeit aller Sprechstunden sind rechtzeitig und öffentlich bekanntzugeben. Die Auswertung der Sprechstunden für die Leitungstätigkeit ist zu gewährleisten.

Abschnitt IV
Zuständigkeit fier Beschwerden gegen Entscheidungen

§ 19. (1) Für Beschwerden gegen Entscheidungen örtlicher Staatsorgane ist der Leiter des Organs zuständig, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Leiter örtlicher Staatsorgane in diesem Sinne sind die Vorsitzenden der Räte sowie die Leiter, denen gemäß § 4 Abs. 2 die Entscheidungsbefugnis für Eingaben übertragen ist.

(2) Für Beschwerden gegen Entscheidungen von nicht örtlich unterstellten Organen, Wirtschaftsorganen, sozialistischen Betrieben, Kombinaten und staatlichen Einrichtungen sind die jeweils übergeordneten Leiter zuständig.

(3) Für Beschwerden gegen Entscheidungen zentraler Organe des Ministerrates ist der Ministerrat zuständig. (4) Für Beschwerden gegen Leitungsentscheidungen des Ministerrates, des Obersten Gerichtes oder des Generalstaatsanwaltes ist der Staatsrat zuständig.

Abschnitt V
Verantwortung der Beschwerdeausschüsse bei örtlichen Volksvertretungen

§ 20. Ist ein Bürger mit der Entscheidung des Leiters eines örtlichen Staatsorgans' über eine von ihm vorgebrachte Beschwerde gegen die Maßnahme eines örtlichen Staatsorgans nicht einverstanden, kann er sich an den Beschwerdeausschuß der zuständigen Volksvertretung wenden. Das gleiche gilt für gesellschaftliche Organisationen und Gemeinschaften der Bürger.

§ 21. (1) Beschwerdeausschüsse bestehen bei den Bezirkstagen, Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise und Stadtbezirksversammlungen.

(2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 3 bis 7 weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Abgeordneten von der Volksvertretung gewählt werden. Sie dürfen nicht Mitglieder des Rates sein.

§ 22. (1) Der Beschwerdeausschuß des Bezirkstages behandelt Beschwerden, die gegen Maßnahmen oder Entscheidungen von Leitern von Staatsorganen geltend gemacht werden, die dem Bezirkstag bzw. dem Rat des Bezirkes unterstehen.

Der Beschwerdeausschuß des Kreistages behandelt Beschwerden, die gegen Maßnahmen oder Entscheidungen von Leitern von Staatsorganen geltend gemacht werden, die dem Kreistag bzw. dem Rat des Kreises unterstehen, sowie Beschwerden gegen Maßnahmen oder Entscheidungen der Vorsitzenden der Räte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden.

Der Beschwerdeausschuß der Stadtverordnetenversammlung in Stadtkreisen behandelt Beschwerden, die gegen Maßnahmen oder Entscheidungen von Leitern von Staatsorganen geltend gemacht werden; die dem Rat der Stadt unterstehen,

Der Beschwerdeausschuß der Stadtbezirksversammlung behandelt Beschwerden, die gegen Maßnahmen oder Entscheidungen von Leitern von Staatsorganen geltend gemacht werden, die dem Rat des Stadtbezirkes unterstehen.

(2) Die gesetzlich festgelegten Rechtsmittel sollen vor dem Tätigwerden des Beschwerdeausschusses in Anspruch genommen werden. Der Beschwerdeausschuß kann Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheidungen behandeln, die von den zuständigen Organen der jeweiligen örtlichen Volksvertretungen getroffen werden, wenn offensichtliche Verstöße gegen die sozialistische Gesetzlichkeit und die Rechte des Bürgers vorliegen.

§ 23. (1) Der Beschwerdeausschuß ist Organ der Volksvertretung und ihr rechenschaftspflichtig. Er kann Entscheidungen staatlicher Organe nicht aufheben.

(2) Er berichtet der Volksvertretung mindestens einmal jährlich über die Ergebnisse der Bearbeitung der bei ihm vorgebrachten Beschwerden der Bürger und über sich daraus ergebende Schlußfolgerungen,

(3) Der Rat der jeweiligen Volksvertretung gewährleistet und unterstützt die Tätigkeit des Beschwerdeausschusses.

§ 24. (1) Der Beschwerdeausschuß prüft, ob
a) die durch die Beschwerde angefochtene Entscheidung der Verfassung, den gesetzlichen Bestimmungen und den Beschlüssen der Volksvertretung entspricht
b) die Entscheidung unter Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Herstellung der Übereinstimmung zwischen persönlichen Interessen und gesellschaftlichen Erfordernissen erfolgt ist
c) die berechtigten Interessen des Bürgers gewahrt wurden
d) die Prinzipien der sozialistischen Leitungstätigkeit beachtet wurden
e) die Gründe der Entscheidung ordnungsgemäß erläutert wurden.

(2) Zur Überprüfung der Beschwerden müssen die Beschwerdeausschüsse den Beschwerdeführer und den Leiter des örtlichen Staatsorgans, gegen dessen Maßnahme die Beschwerde eingelegt wurde, zu einer Aussprache einladen. Die Beschwerdeausschüsse können zur Vorbereitung ihrer Entscheidung
a) die mit der angefochtenen Entscheidung zusammenhängenden Unterlagen anfordern oder einsehen
b) die Mitarbeiter und Leiter der betreffenden Fachorgane sowie die zuständigen Mitglieder und den Vorsitzenden des Rates zur Berichterstattung über die Sache auffordern
c) Ortsbesichtigungen vornehmen
d) Gutachten oder Stellungnahmen anderer Staatsorgane sowie vom Sachverständigen, gesellschaftlichen Organisationen, Organen und Einrichtungen sowie anderen Bürgern einholen.

§ 25. (1) Über jede Beschwerde hat der Beschwerdeausschuß eine Entscheidung zu treffen. Sie kann darin bestehen:
a) eine Entscheidung über die Sache durch den zuständigen Rat zu beantragen und dazu entsprechende Empfehlungen zu geben, Behandelt der Beschwerdeausschuß eines Kreistages Beschwerden über Entscheidungen der Vorsitzenden der Räte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, beantragt er die erforderliche Entscheidung beim Rat der Stadt bzw. Gemeinde
b) die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung wegen offensichtlichen Verstoßes gegen die Gesetzlichkeit auszusetzen und vom Vorsitzenden des zuständigen Rates ihre unverzügliche Aufhebung zu verlangen
c) die Beschwerde an das Staats- und Wirtschaftsorgan zu übergeben, welches gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für die Bearbeitung und für die Entscheidung zuständig ist oder,
d) die Beschwerde abzulehnen.

(2) Der Beschwerdeausschuß hat das Recht, bei Weitergabe von Eingaben an die für die Entscheidung zuständigen Staats- und Wirtschaftsorgane eine Information über die Erledigung zu verlangen, wenn der Sachverhalt auf grobe Verletzungen der Rechte der Bürger oder ernste Verstöße gegen die Prinzipien sozialistischer Menschenführung schließen läßt.

(3) Erhält der Beschwerdeausschuß durch Eingaben, zu denen noch keine Entscheidung des zuständigen Leiters vorliegt, Hinweise auf grobe Verstöße gegen die Prinzipien sozialistischer Menschenführung durch örtliche Staatsorgane, ist er verpflichtet, die zuständige Kommission der Volksvertretung und. den zuständigen Leiter zu informieren und ihnen eine Überprüfung zu empfehlen.

(4) Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Beschwerde dem Beschwerdeführer und dem Leiter des örtlichen Staatsorgans, gegen dessen Maßnahme oder Entscheidung die Beschwerde eingelegt wurde, schriftlich mitzuteilen und schriftlich oder mündlich zu begründen.

§ 26. (1) Ist der Beschwerdeausschuß mit der Entscheidung des Rates über eine von ihm behandelte Beschwerde nicht einverstanden oder kommt der Rat dem Verlangen nach Aufhebung einer Entscheidung nicht nach, ist er verpflichtet, die Angelegenheit der Volksvertretung zur Entscheidung vorzulegen, Dies gilt auch, wenn sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses ergeben oder wenn der Beschwerdeausschuß eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Angelegenheit feststellt.

(2) Der Beschwerdeausschuß kann im Interesse der Klärung von mit Beschwerden zusammenhängenden sachlichen Problemen oder Fragen der staatlichen Leitungstätigkeit dem Rat, den zuständigen Kommissionen der Volksvertretung und anderen Staatsorganen empfehlen, sich mit diesen Problemen, mit dem Verhalten und der Arbeitsweise von Leitern und Mitarbeitern zu befassen.

Abschnitt VI
Gewährleistung der Durchführung des Erlasses

§ 27. (1) Der Staatsrat übt die ständige Aufsicht über die Durchführung dieses Erlasses aus.

(2) Der Staatsrat nimmt jährlich einen Bericht über den Inhalt und die Bearbeitung der an den Vorsitzenden und die Mitglieder des Staatsrates gerichteten Eingaben entgegen,

(3) Der Staatsrat gewährleistet die ständige Auswertung der Eingaben für die Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse,

§ 28. (1) Dem Ministerrat obliegt die Gewährleistung der Durchführung dieses Erlasses in den ihm unterstellten zentralen Staats- und Wirtschaftsorganen, in den örtlichen Räten sowie in den sozialistischen Betrieben; Kombinaten und staatlichen Einrichtungen.

(2) Der Ministerrat berichtet jährlich dem Staatsrat über Erfahrungen und Probleme bei der Durchführung dieses Erlasses.

§ 29. Die Vorsitzenden der Räte der örtlichen Volksvertretungen und die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der sozialistischen Betriebe, Kombinate und staatlichen Einrichtungen sind verpflichtet, in ihrem Verantwortungsbereich die, Durchführung dieses Erlasses zu gewährleisten und regelmäßig zu kontrollieren.

§ 30. Leiter oder Mitarbeiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der sozialistischen. Betriebe, Kombinate und staatlichen Einrichtungen, die Eingaben der Bürger mißachten oder Maßnahmen, die im Ergebnis der Bearbeitung und Auswertung von Eingaben festgelegt wurden; nicht durchführen oder in anderer Weise gegen diesen Erlaß verstoßen, sind disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften weitergehende Maßnahmen bestimmen.

Schlußbestimmungen

§ 31. (1) Dieser Erlaß tritt am 1. Dezember 1969 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt der Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Februar 1961 über die Eingaben der Bürger und die Bearbeitung durch die Staatsorgane (GBl. I S. 7) in der Fassung des Erlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Februar 1966 über die Änderung des Erlasses vom 27. Februar 1961 über die Eingaben der Bürger und die Bearbeitung durch die Staatsorgane (GBl. I S. 69) außer Kraft.

    Berlin, den 20. November 1969

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht

Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
O. Gotsche

Der Sekretär des Staatsrates
O. Gotsche


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1969 Teil I. S. 239
© 21. Dezember 2004

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