Gesetz über das Personenstandswesen
(Personenstandsgesetz)

vom 4. Dezember 1981

geändert durch
Gesetz vom 20. Juli 1990 (GBl. I S. 1038)

aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)

§ 1. Geltungsbereich. Dieses Gesetz regelt die Aufgaben der für das Personenstandswesen zuständigen staatlichen Organe, die Rechte und Pflichten der Bürger und das Verfahren bei der Anzeige und Beurkundung von Personenstandsfällen, der Durchführung von Eheschließungen und in Namensangelegenheiten.

§ 2. Grundsätze. (1) Die für das Personenstandswesen zuständigen staatlichen Organe haben den Personenstand der Bürger entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Beurkundung nachzuweisen und zu schützen. In Durchführung dieser Aufgaben haben sie zur ständigen Festigung des Vertrauens zwischen den Bürgern und ihrem sozialistischen Staat beizutragen.

(2) Die für das Personenstandswesen zuständigen staatlichen Organe haben die ihnen übermittelten Angaben zum Personenstand der Bürger gewissenhaft zu prüfen: Ergeben sich Zweifel an deren Richtigkeit, sind sie verpflichtet, die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen. Sie sind berechtigt, im Rahmen dieser Verantwortung Bürger zu befragen und ihre Angaben aktenkundig zu machen, Versicherungen der Wahrheit abzunehmen, Gutachten, Urkunden und beglaubigte Abschriften oder andere Beweismittel einzuholen.

(3) Die staatlichen Organe, die Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und die Bürger haben den für das Personenstandswesen zuständigen staatlichen Organen die erforderlichen Mitteilungen und Angaben zu machen, Urkunden, beglaubigte Abschriften oder ändere Beweismittel vorzulegen bzw. zu überlassen.

(4) Die mit der Durchführung der Aufgaben des Personenstandswesens Beauftragten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften Auskunfts- oder Mitteilungspflichten festlegen. Das gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

Verantwortung und Zuständigkeit

§ 3. Für die Durchführung der Aufgaben des Personenstandswesens sind das Ministerium des Innern, der Magistrat von Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - und die Räte der Bezirke sowie die Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden verantwortlich.

§ 4. (1) Bei den Räten der Kreise bestehen Urkundenstellen. Die örtliche Zuständigkeit einer Urkundenstelle erstreckt sieh in der Regel auf den jeweiligen Kreis.

(2) Bei den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden bestehen Standesämter. Die örtliche Zuständigkeit eines Standesamtes kann sich über mehrere Gemeinden oder Stadtbezirke erstrecken, soweit dadurch für die Bürger keine Erschwernisse eintreten. Über die örtliche Zuständigkeit eines Standesamtes und dessen Sitz entscheidet nach Anhören der beteiligten örtlichen Räte der Rat des Kreises.

(3) In staatlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder in Einrichtungen volkseigener Bestattungsbetriebe können Nebenstellen der Standesämter zur Beurkundung von Geburten bzw. Sterbefällen. eingerichtet werden. Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Rat des Kreises oder Stadtbezirkes.

§ 5. Bestellung der Leiter der Standesämter und der Urkundenstellen. (1) Für jedes Standesamt und für jede Urkundenstelle sind ein Leiter und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit entsprechend diesem Gesetz die gleichen Rechte und Pflichten wie die Leiter.

(2) Als Leiter des Standesamtes: bzw. der Urkundenstelle und deren Stellvertreter sind Mitarbeiter der zuständigen örtlichen Räte zu bestellen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Persönlichkeit die für diese Tätigkeit erforderliche Eignung besitzen.

§ 6. Aufgaben der Standesämter und Urkundenstellen. (1) Die Standesämter nehmen Anzeigen über Geburten und Sterbefälle sowie Anträge auf Eheschließung entgegen und führen Eheschließungen durch. Sie beurkunden den Personenstand durch Eintragung in das Geburten, Ehe- oder Sterbebuch.

(2) Den Urkundenstellen obliegt die Weiterführung der von den Standesämtern nach Ablauf eines Kalenderjahres übergebenen Personenstandsbücher.

(3) Die Standesämter und Urkundenstellen sind berechtigt, entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes Personenstandsurkunden auszustellen. Sie beurkunden die Veränderung des Personenstandes und nehmen die Berichtigung der Eintragung in den Personenstandsbüchern vor, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht wird.

§ 7. Ausstellung von Personenstandsurkunden. (1) Von den Eintragungen in den Personenstandsbüchern können Urkunden ausgestellt und beglaubigte Abschriften - nachfolgend Urkunden genannt - gefertigt werden. Sie haben die gleiche Beweiskraft wie die Eintragungen in den Personenstandsbüchern.

(2) Urkunden können ausgestellt werden für:
1. Personen, auf dis sich die Eintragungen beziehen, deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge;
2. Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen;
3. staatliche Organe.

(3) Für die Ausstellung einer Urkunde gemäß Abs. 2 kann von dem Antragsteller die Angabe des Verwendungszweckes verlangt werden. Wird die Ausstellung einer Urkunde von anderen, als im Abs. 2 Ziff. 1 genannten Personen beantragt, ist zu verlangen, daß ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(4) Widerspricht der Verwendungszweck  der Rechtsordnung oder den gesellschaftlichen Interessen der Deutschen Demokratischen Republik, sind keine Urkunden auszustellen. Wird die Angabe des Verwendungszweckes verweigert oder ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht, kann die Ausstellung der Urkunde abgelehnt werden.

§ 8. Für die Ausstellung von Urkunden, die aus dem Ausland angefordert werden, gelten die Bestimmungen des § 7, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes :festgelegt ist.

§ 9. Anzeige der Geburt. (1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonnabend, Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag; endet die Frist mit dem Ablauf des darauffolgenden Arbeitstages. Das gilt auch für die Anzeige einer Totgeburt.

(2) Erfolgte die Geburt in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, ist der Leiter dieser Einrichtung oder ein von ihm Beauftragter zur Anzeige verpflichtet.

(3) Erfolgte die Geburt nicht in einer Einrichtung entsprechend Abs. 2, sind zur Anzeige verpflichtet:
1. der Ehemann der Mutter;
2. der bei der Geburt anwesende Arzt oder die Hebamme;
3. jede andere Person, die von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge vorher genannte Person nicht ,vorhanden oder verhindert ist.

(4) Bei der Anzeige der Geburt ist die Eheurkunde der Eltern und - soweit diese nicht verheiratet sind - dis Geburtsurkunde der Mutter vorzulegen, Ist die Ehe zum Zeitpunkt der Geburt beendet, so ist dies nachzuweisen. Wenn die Urkunden der Einrichtung des Gesundheitswesens nicht zur Verfügung stehen, sind diese durch die Mutter oder den Ehemann der Mutter dem Standesamt unverzüglich vorzulegen.

Eheschließung

§ 10. (1) Die Eheschließung kann bei jedem Standesamt der Deutschen Demokratischen Republik beantragt und durchgeführt werden.

(2) Der Antrag soll mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Eheschließung gestellt werden.

(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung ,beantragt wird, hat die Identität der Antragsteller festzustellen und zu prüfen, ob die Eheschließung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, zulässig ist. Zu diesem Zweck sind von den Antragstellern vorzulegen:
1. der Personalausweis bzw. der Paß oder ein anderes für die Legitimation gültiges Dokument;
2. die Geburtsurkunde und gegebenenfalls der Nachweis  über die Beendigung der letzten Ehe.

(4) Ausländer haben außer den im Abs. 3 genannten Dokumenten einen schriftlichen Nachweis ihres Staates zu erbringen, daß der Eheschließung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht.

(5) Sind die für die Beantragung der Eheschließung erforderlichen Angaben zur Person aus den Personaldokumenten nicht ersichtlich, so sind diese durch die Antragsteller anderweitig nachzuweisen.

§ 11. (1) Bei der Antragstellung ist durch die Antragsteller eine Erklärung über die Wahl des gemeinsamen Familiennamens abzugeben. Die Antragsteller können den Namen des Mannes oder den Namen der Frau wählen. Die Erklärung wird mit der Eheschließung wirksam; sie ist dann unwiderruflich. Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen.

(2) Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann einem Ehegatten bei Eheschließung das Recht eingeräumt werden, dem gewählten gemeinsamen Familiennamen seinen bisherigen Familiennamen hinzuzufügen. Über entsprechende Anträge, die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eheschließung zu stellen und zu begründen sind, entscheidet das für das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll, zuständige Fachorgan des Rates des Kreises.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 erhielt der § 11 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Gibt der Ehegatte, dessen Familienname nicht zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wird, die Erklärung ab, den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen voranzustellen, wird diese Erklärung mit der Eheschließung wirksam."

§ 12. (1) Die Eheschließung erfolgt im Standesamt oder in besonders dafür durch die zuständigen Räte bestimmten Räumlichkeiten. Die Standesämter oder Räumlichkeiten, in denen die Eheschließungen  vorgenommen werden, haben durch eine würdige Ausgestaltung den staatlichen und festlichen Charakter der Eheschließung zu repräsentieren.

(2) Die Eheschließung ist in einer ihrer Bedeutung entsprechenden würdigen Form vorzunehmen. An der Eheschließung können auf Wunsch der Eheschließenden Angehörige, Freunde und Arbeitskollegen teilnehmen.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 erhielt der § 12 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Die Eheschließung soll in einer ihrer Bedeutung entsprechenden würdigen Form erfolgen. Auf Wunsch der Ehegatten können Angehörige und Freunde teilnehmen. Die Eheschließung kann vor dem Leiter des Standesamtes auch außerhalb des Standesamtes vorgenommen werden."

§ 13. (1) Die Eheschließenden sind einzeln und nacheinander bei gleichzeitiger Anwesenheit zu befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen und den gewählten gemeinsamen Familiennamen führen wollen. Wird diese Frage bejaht, ist in Gegenwart der Eheschließenden die Eintragung im Ehebuch durch Unterschrift des Leiters des Standesamtes bzw. seines Stellvertreters abzuschließen:

(2) Die Eintragung ist den Ehegatten zur Kenntnis zu geben. Die Ehegatten überzeugen sich von der Richtigkeit der Eintragung und haben dies durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

§ 14. Die Standesämter sind berechtigt, in Vorbereitung oder in Verbindung mit der Eheschließung Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu beurkunden.

Anzeige des Todes

§ 15. (1) Der Tod einer Person ist dem Standesamt; in dessen Zuständigkeitsbereich er eingetreten ist, innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonnabend, Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des darauffolgenden Arbeitstages.

(2) Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der nächste Angehörige;
2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat;
3. jede Person, die beim Sterbefall zugegen war oder aus eigenem Wissen hiervon unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge vorher genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.

(3) Ist der Tod in einer Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens eingetreten, ist der Leiter dieser Einrichtung oder ein von ihm Beauftragter zur Anzeige verpflichtet. Verfügen sie nicht über die gemäß § 16 Ziff. 2 vorzulegenden Dokumente, haben sie die Sterbefallanzeige auszufertigen und diese mit dem Totenschein den zur Anzeige verpflichteten Angehörigen zu übergeben.

(4) Der zur Anzeige Verpflichtete kann eine Bestattungseinrichtung mit der Anzeige des Sterbefalles beauftragen. (5) Ist dem Leichenschauarzt bzw. dem Obduzenten kein zur Anzeige Verpflichteter oder kein von diesem Beauftragter bekannt oder kann er :keinen der Genannten erreichen, ist der für den Sterbeort zuständige Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, zur Anzeige des Sterbefalles verpflichtet.

§ 16. Bei der Anzeige des Sterbefalles sind vorzulegen:
1. der Totenschein;
2. der Personalausweis, der Paß bzw. das für die Legitimation gültige Dokument oder die Geburtsurkunde des Verstorbenen und  falls er zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war die Eheurkunde sowie gegebenenfalls der Nachweis über die Beendigung der letzten Ehe.

Anzeige und Beurkundung in besonderen Fällen

§ 17. (1) Die Geburt eines Kindes oder der Tod einer Person an Bord eines Seeschiffes der Deutschen Demokratischen Republik während der Reise ist durch den Kapitän in Anwesenheit eines Schiffsoffiziers spätestens am Tag nach der Geburt oder dem Tode in das Schiffstagebuch einzutragen. Von den Eintragungen im Schiffstagebuch sind 2 vom Kapitän beglaubigte Abschriften dem Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik zuzuleiten. Das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik hat eine der beglaubigten Abschriften dem Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - zu übersenden.

(2) Die Beurkundung erfolgt durch das Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 18. (1) Sind Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart nicht aufgeklärt oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, ist zur Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt gemäß § 15 Abs. 1 die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei verpflichtet, nachdem der Staatsanwalt die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.

(2) Das Ministerium des Innern oder das für das Personenstandswesen zuständige Fachorgan des Rates des Bezirkes kann sich die Erstattung der Anzeige in den im Abs. 1 genannten Fällen vorbehalten und bestimmen, bei welchem Standesamt die Beurkundung erfolgen soll.

§ 19. Die Geburt, die Eheschließung oder der Tod eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik im Ausland kann beim Standesamt I Berlin  Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik  beurkundet werden.

§ 20. Kann der Personenstand einer Person nicht festgestellt werden, bestimmt das für; das Personenstandswesen zuständige Fachorgan des Rates des Bezirkes den Tag und den Ort, der als Geburtstag und als Geburtsort anzusehen ist, sowie den Vornamen und den Familiennamen, den die Person zu führen hat, und ordnet die Eintragung in das Geburtenbuch an.

§ 21. Beschlüsse über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit werden beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - hinterlegt. Von den hinterlegten Beschlüssen können Auszüge in Form von Bescheinigungen erteilt werden. Die Bescheinigungen haben die gleiche Beweiskraft wie die Beschlüsse.

§ 22. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei ist zur Sicherung der Interessen der Bürger berechtigt, in Einzelfällen die Anzeige und Beurkundung von Personenstandsfällen zu regeln, soweit dieses Gesetz dafür keine Festlegungen enthält. Bei Katastrophen oder ähnlichen Gefahrensituationen kann er zur Anzeige und Beurkundung von Sterbefällen von diesem Gesetz abweichende Regelungen treffen.

Namensänderungen

§ 23. Der Familienname und die Vornamen eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik sind grundsätzlich unveränderlich, sofern nicht nach den familienrechtlichen Bestimmungen eine Namensänderung vorgeschrieben bzw. möglich oder nach § 24 dieses Gesetzes zulässig ist.

§ 24. (1) Der Familienname und die Vornamen eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik können in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag geändert werden.

(2) Ein wichtiger Grund gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn
1. nach den Grundsätzen des Zusammenlebens in der sozialistischen Gesellschaft der Name, nicht zumutbar ist;
2. die schwierige Schreibweise oder Aussprache des Namens ständig zu Fehlern führt und die Namensänderung deshalb im Interesse des Bürgers erforderlich ist;
3. in Unkenntnis des richtigen Namens bisher ein anderer Name geführt wurde.

(3) Der Antrag auf Änderung des Familiennamens oder der. Vornamen ist schriftlich bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Standesamt oder der zuständigen Urkundenstelle zu stellen.

(4) Über den Antrag auf Änderung des Familiennamens entscheidet das für das Personenstandswesen zuständige Fachorgan des Rates des Bezirkes, über den Antrag auf Änderung von Vornamen das entsprechende Fachorgan des Rates des Kreises.

§ 25. Namensführung in besonderen Fällen. (1) Wird die Geburt eines Kindes zur Beurkundung angezeigt, dessen Eltern entsprechend dem bei ihrer Eheschließung angewandten Recht keinen gemeinsamen Familiennamen führen, haben die Eltern schriftlich zu erklären, welchen Familiennamen, den ein Elternteil führt, das Kind erhalten soll. Die Erklärung über die. Wahl der Namensführung gilt für alle weiteren in der Ehe geborenen Kinder, soweit sie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik sind.

(2) Handelt es sich bei der Bestimmung der Namensführung um den Familiennamen des Elternteils, der entsprechend dem angewandten Recht sprachlichen Abwandlungen nach dem Geschlecht unterlag, ist die männliche Form des Namens zu übernehmen, sofern das Kind mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.

§ 26. Befreiung von der Beibringung von Urkunden. Die Befreiung von der Beibringung von Urkunden gemäß § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und § 16 ist zulässig, wenn diese nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten beschafft werden können und die zu beweisenden Tatsachen bekannt sind oder auf andere Weise darüber Gewißheit besteht. Das gilt auch für die Beibringung des im § 10 Abs. 4 genannten Nachweises, soweit glaubhaft gemacht werden kann, daß die betreffende Person nicht verheiratet ist.

§ 27. Ordnungsstrafbestimmungen. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Verpflichteter zur Anzeige gegen die Bestimmungen in § 9 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 verstößt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden.

(2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises für Inneres.

(3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten  -OWG-  (GBl. I Nr. 3 S. 101).

§ 28. Beschwerde. (1) Gegen die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen ist die Beschwerde zulässig. Die Entscheidungen haben eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe von Gründen innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Entscheidung bei dem staatlichen Organ einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Über die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben„ ist sie dem übergeordneten Organ zu übergeben, das innerhalb weiterer 4 Wochen endgültig entscheidet. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren.

(3) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben.

§ 29. Durchführungsbestimmungen. Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei.

siehe hierzu die (1.) Durchführungsverordnung vom 4. Dezember 1981 (GBl. I S. 425), geändert durch 2. Durchführungsbestimmung vom 6. März 1990 (GBl. I S. 181).

§ 30. Schlußbestimmungen. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- das Gesetz vom 16. November 1956 über das Personenstandswesen (Personenstandsgesetz) (GBl. I Nr. 105 S. 1283); 
- das Gesetz vom 13. Oktober 1966 zur Änderung des Personenstandsgesetzes (GBl. I Nr. 13 S. 87);
- die Ziff. 19 der Anlage zum Gesetz vom 11. Juni 1968 zur Anpassung von Strafbestimmungen und Ordnungsstrafbestimmungen  Anpassungsgesetz  (GBl. I Nr. 11 S. 242);
- die Ziff. 2 der Anlage zum Gesetz vom 24. Juni 1971 über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe (GBl. I Nr. 3 S. 49);
- das Gesetz vom 28. Juni 1979 zur Änderung des Personenstandsgesetzes (GBl. I Nr. 17 S. 150).

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am vierten Dezember neunzehnhunderteinundachtzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den vierten Dezember neunzehnhunderteinundachtzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
E. Honecker


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1981 Teil I S. 421
© 11. Februar 2005 - 17. April 2005

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