Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik
-Meldeordnung- (MO)

vom 15. Juli 1965

geändert durch
Verordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II. S. 363), Anl. 1, Nr. 74;
Verordnung vom 15. Juni 1972 (GBl. II S. 443),
Verordnung vom 29. Mai 1981 (GBl. I S. 281)

neu bekannt gemacht am 10. Juni 1981 (GBl. I. S. 282)

geändert durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889),
Anlage II Kapitel II Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1.

aufgehoben durch bzw. überführt in die Landesgesetzgebung der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:
(Brandenburgisches) Meldegesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 236)
(Mecklenburg-Vorpommersches) Gesetz vom 30. Dezember 1991 (GVOBl. 1992 S. 2)
...

Zur Neuregelung des Meldewesens wird folgendes verordnet:

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Umfang der Meldepflicht. (1) Personen, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung meldepflichtig.

(2) Die Bestimmungen über die Wohnraumlenkung werden von der Erfüllung der Meldepflicht nicht berührt. Von der Erfüllung der Meldepflicht kann kein Anspruch auf Wohnungszuteilung abgeleitet werden.

(3) Wohnung im Sinne dieser Verordnung ist jeder Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird.

§ 2. Befreiung von der Meldepflicht. (1) Von der Meldepflicht sind befreit:
1. Ausländer, die im Besitz eines vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Diplomatenausweises, Konsularausweises oder eines Ausweises für nichtdiplomatische Mitarbeiter sind;
2. Ausländer, die in ihren Pässen einen Registriervermerk der Protokollabteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik haben.

(2) Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei kann anordnen, daß auch andere Personen von der Meldepflicht befreit werden.

(3) Der internatsmäßige Aufenthalt in Kasernen und Schulen der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik ist nicht meldepflichtig.

Durch Verordnung vom 29. Mai 1981 erhielt der § 2 Abs. 1 Ziffer 1 mit Wirkung vom 1. September 1981 folgende Fassung:
"1. Ausländer, die einen vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Diplomatenausweis, Konsularausweis oder Ausweis besitzen;".

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 2 Abs. 3 außer Anwendung gesetzt.

§ 3. Meldepflichtige Personen. (1) Die Meldepflicht ist persönlich zu erfüllen, wenn nicht die Vertretung nach den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet ist.

(2) Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr haben die Eltern oder andere Erziehungspflichtige, für Entmündigte hat der gesetzliche Vertreter die Meldepflicht zu erfüllen. Befinden sich diese Meldepflichtigen nicht an dem Ort, an dem die Meldung vorzunehmen ist, oder sind sie verhindert, der Meldepflicht nachzukommen, so obliegt die Meldepflicht dem Wohnungsgeber.

(3) Die Leiter der Gemeinschaftsunterkünfte von Betrieben, Universitäten, Hoch-, Fach- und Ingenieurschulen, Schulen von Betrieben und staatlichen Einrichtungen sind berechtigt, für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die in diesen Unterkünften Wohnung nehmen, die Meldepflicht nach § 7 und § 8 zu erfüllen.

(4) Ist die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Vertretung berechtigte Person nicht in der Lage, die für die Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, kann verlangt werden, daß Urkunden vorzulegen sind oder der Meldepflichtige persönlich erscheint.

Durch Verordnung vom 29. Mai 1981 erhielt der § 3 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. September 1981 folgende Fassung:
"(3) Die Leiter der Gemeinschaftsunterkünfte von Betrieben, Universitäten, Hoch-, Fach- und Ingenieurschulen, Schulen von Betrieben und staatlichen Einrichtungen sind berechtigt, für Personen, die in diesen Unterkünften Wohnung nehmen, die Meldepflicht gemäß den §§ 7 und 8 zu erfüllen."

§ 4. Erfüllung der Meldepflicht. (1) Die Erfüllung der Meldepflicht hat bei den in dieser Verordnung genannten Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zu erfolgen.

(2) Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei kann anordnen, daß die Meldepflicht auch bei anderen Dienststellen erfüllt werden kann.

§ 5. Vorlage der Ausweise bei der Erfüllung der Meldepflicht. (1) Bei der Erfüllung der Meldepflicht ist der Personalausweis mit vorzulegen. Lassen sich Personen vertreten, so sind ihre Personalausweise mit vorzulegen.

(2) Personen, die nach § 10 meldepflichtig sind, müssen die zur Einreise und zum Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik erforderlichen Pässe oder Ausweise und die Einreisegenehmigungen vorlegen.

Durch Verordnung vom 15. Juni 1972 erhielt der § 5 mit Wirkung vom 1. September 1972 folgende Fassung:
"§ 5. Vorlage der Ausweise bei der Erfüllung der Meldepflicht. (1) Bei der Erfüllung der Meldepflicht ist der Personalausweis oder das zur Einreise oder zum Aufenthalt berechtigende Dokument vorzulegen.
(2) Lassen sich Personen bei der Erfüllung der Meldepflicht vertreten, so sind die im Abs. 1 genannten Dokumente der meldepflichtigen Personen vorzulegen."

§ 6. Bestätigung über die Erfüllung der Meldepflicht. Die Erfüllung der Meldepflicht ist nach § 7 und § 8 im Personalausweis, nach § 9 mit einer Bescheinigung und nach § 10 im Paß, in einer Einlage zum Paß oder in der Einreisegenehmigung durch die Deutsche Volkspolizei zu bestätigen.

Durch Verordnung vom 15. Juni 1972 erhielt der § 5 mit Wirkung vom 1. September 1972 folgende Fassung:
"§ 6. Bestätigung über die Erfüllung der Meldepflicht. Die Erfüllung der Meldepflicht nach §§ 7, 8, 9 und 10 ist durch die Deutsche Volkspolizei im Personalausweis, auf dem zur Einreise oder zum Aufenthalt berechtigenden Dokument bzw. auf einer Anlage zu diesen Dokumenten oder auf einer Bescheinigung zu bestätigen."

In der Neubekanntmachung vom 10. Juni 1981wurde im § 6 anstelle der Worte "Meldepflicht nach §§ 7," die Worte "Meldepflicht gemäß den §§ 7," verwendet.

II.
An- und Abmeldepflichten

§ 7. Hauptwohnung. (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich binnen 7 Tagen bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei oder dem Volkspolizei-Kreisamt anzumelden.

(2) Neugeborene brauchen nicht angemeldet werden, wenn sie nach der Geburt in der elterlichen Wohnung Aufnahme finden.

(3) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich spätestens am Verzugstag unter Angabe der neuen Wohnung bzw. des zukünftigen Aufenthaltes bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei oder dem Volkspolizei-Kreisamt abzumelden.

(4) Meldepflichtige Personen können sich bei der An- und Abmeldung durch einen ausweispflichtigen Haushaltsangehörigen vertreten lassen.

(5) Bei Wohnungswechsel innerhalb des Bereiches eines Volkspolizei-Kreisamtes und innerhalb der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik bedarf es keiner Abmeldung.

(6) Die Deutsche Volkspolizei ist verpflichtet, Personen abzumelden, die ihre Pflicht zur Abmeldung nach Abs. 3 unterlassen haben.

Durch Verordnung vom 29. Mai 1981 erhielt der § 7 Abs. 7 mit Wirkung vom 1. September 1981 folgende Fassung:
"(4) Meldepflichtige Personen können sich bei der An- und Abmeldung durch einen ausweispflichtigen Haushaltsangehörigen oder durch die Person, die das Hausbuch führt, vertreten lassen."

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 erhielt der § 7 Abs. 4 folgende Fassung:
"(4) Meldepflichtige Personen können sich bei der An- und Abmeldung durch einen ausweispflichtigen Haushaltsangehörigen vertreten lassen.

§ 8. Nebenwohnung. (1) Personen, die nach § 7 gemeldet sind und aus Gründen der Berufsausbildung, Berufsausübung oder des Studiums eine Nebenwohnung beziehen, haben sich am Ort der Nebenwohnung anzumelden, soweit nicht Aufenthalt nach § 16 genommen wird.

(2) Personen, die nach § 7 gemeldet sind und eine Sommerwohnung als Nebenwohnung nutzen, haben sich am Ort der Nebenwohnung anzumelden. Die Sommerwohnung gilt dann als Nebenwohnung, wenn sie im Sommer anstelle der Hauptwohnung vorwiegend zum Aufenthalt genutzt wird. In Zweifelsfällen entscheidet über eine Anmeldepflicht im Sinne dieser Bestimmung die Deutsche Volkspolizei:

(3) Für das Beziehen und das Ausziehen aus einer Nebenwohnung gelten die Bestimmungen des § 7.

§ 9. Besuchsweiser Aufenthalt. (1) Wer nach § 7 gemeldet ist und sich länger als 30 Tage besuchsweise bei Verwandten oder Bekannten aufhält, die nicht gewerbsmäßig Gäste beherbergen, hat sich innerhalb dieser 30 Tage bei der Meldestelle der Deutschen Volkspolizei, wenn sich an diesem Ort keine Meldestelle befindet, beim Abschnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei besuchsweise anzumelden und vor der Abreise abzumelden.

(2) Bei der besuchsweisen An- und Abmeldung kann der Meldepflichtige durch eine ausweispflichtige Person vertreten werden.

(3) Übersteigt der besuchsweise Aufenthalt die Dauer von 6 Monaten, so tritt die Meldepflicht nach § 7 ein. Wird die bisherige Wohnung beibehalten, ist bei der Erfüllung der Meldepflicht besonders darauf zu verweisen.

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 9 Abs. 3 Satz 2 außer Anwendung gesetzt.

§ 10. Meldepflicht für Personen, die in die Deutsche Demokratische Republik einreisen. (1) Personen, die in die Deutsche Demokratische Republik einreisen und nicht nach § 7 gemeldet sind, haben sich an jedem Aufenthaltsort binnen 24 Stunden persönlich bei dem für den Aufenthaltsort zuständigen Volkspolizei-Kreisamt anzumelden und vor der Abreise wieder abzumelden.

(2) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, und Ausländer, die nicht nach § 7 gemeldet sind, haben die An- und Abmeldepflicht mit der Anmeldung am ersten Aufenthaltsort erfüllt.

(3) Für Personen, die auf Einladung staatlicher Organe und Institutionen oder gesellschaftlicher Organisationen oder als Touristen in die Deutsche Demokratische Republik einreisen, kann die Meldepflicht von dem einladenden bzw. betreuenden staatlichen Organ, der Institution oder gesellschaftlichen Organisation erfüllt werden.

(4) Für Personen, die in gewerbsmäßigen oder gemeinnützigen Beherbergungsstätten (z. B. Hotels, Gasthöfe, Fremdenheime, Gästehäuser) sowie in Einrichtungen von Religionsgemeinschaften Aufenthalt nehmen, kann die Meldepflicht durch den Leiter der Beherbergungsstätte erfüllt werden.

(5) Tritt die Meldepflicht nach § 7 ein, ist diese durch die einreisenden Personen zu erfüllen.

Durch Verordnung vom 15. Juni 1972 erhielt der § 10 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. September 1972 folgende Fassung:
"(5) Übersteigt der Aufenthalt die Dauer von 6 Monaten, tritt die Meldepflicht nach § 7 ein."

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 10 außer Anwendung gesetzt.

§ 11. Meldepflicht bei Wehrdienst. (1) Personen, die zum aktiven Wehrdienst oder Wehrersatzdienst (Wehrdienst) einberufen bzw. eingestellt werden, haben sich unter Vorlage des Einberufungsbefehles bzw. Einstellungsbescheides und des Wehrpasses zum Wehrdienst abzumelden und nach Beendigung des Wehrdienstes binnen 7 Tagen anzumelden. Bei der Abmeldung ist der Personalausweis für die Zeit der Ableistung des Wehrdienstes abzugeben.

(2) Liegen zum Zeitpunkt der Abmeldung zum Wehrdienst oder während des Wehrdienstes die Voraussetzungen des §7  vor, so sind die sich daraus ergebenden Pflichten unabhängig von der Abmeldung zum Wehrdienst zu erfüllen.

Durch Verordnung vom 29. Mai 1981 wurde der § 11 Abs. 1 letzter Satz mit Wirkung vom 1. September 1981 gestrichen.

In der Neubekanntmachung vom 10. Juni 1981 wurde im § 11 Abs. 1 Satz 1 anstelle der Worte "oder Wehrersatzdienst (Wehrdienst) einberufen bzw. eingestellt werden, haben sich unter Vorlage des Einberufungsbefehles bzw. Einstellungsbescheides und des Wehrpasses" die Worte "oder Dienst in den Organen, der der Ableistung des aktiven Wehrdienstes entspricht, einberufen bzw. eingestellt werden, haben sich unter Vorlage des Einberufungsbefehls bzw. Einstellungsbescheides und des Wehrdienstausweises" verwendet.

§ 12. Meldepflicht für Binnenschiffer. (1) Für Binnenschiffer und deren Haushaltsangehörige, die keine Wohnung an Land haben, gilt das Schiff als Wohnung.

(2) Für Binnenschiffer und deren Haushaltsangehörige, die eine Wohnung an Land haben und dort nach § 7 gemeldet sind, gilt das Schiff als Nebenwohnung gemäß § 8 Abs. 1.

(3) Binnenschiffer und deren Haushaltsangehörige können ihre Meldepflicht auch bei der für den nächsten Anlegeort zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei erfüllen.

III.
Besondere Meldepflichten

§ 13. Nebenmeldepflicht. (1) Außer den zur An- und Abmeldung Verpflichteten sind
1. der Eigentümer, Besitzer oder Verwalter eines Hauses für alle Hausbewohner, mit denen ein Mietverhältnis besteht;
2. der Wohnungsgeber für die bei ihm wohnenden oder sich besuchsweise aufhaltenden Personen;
3. der Leiter einer Gemeinschaftsunterkunft für die in der Unterkunft wohnenden Personen nebenmeldepflichtig.

(2) Der Nebenmeldepflichtige hat nach Ablauf der Meldefristen zu prüfen, ob die Bestätigung der Deutschen Volkspolizei über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 6 vorliegt. Wurde der Meldepflicht nicht nachgekommen, ist die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei innerhalb von 3 Tagen zu verständigen.

(3) Die Nebenmeldepflicht kann von einem Vertreter erfüllt werden, wenn der Nebenmeldepflichtige verhindert ist oder wenn er infolge des Umfanges der zu erfüllenden Meldepflichten diese nicht persönlich erfüllen kann.

Führung von Hausbüchern

§ 14. (1) Hausbücher sind zu führen
1. in Gemeinden über 5000 Einwohner in jedem Haus,
2. in jeder Gemeinschaftsunterkunft, unabhängig von der Größe der Gemeinde. In Gemeinschaftsunterkünften kann anstelle des Hausbuches eine Kartei geführt werden, welche die gleichen Angaben wie das Hausbuch zu enthalten hat.

(2) Zur Führung der Hausbücher sind die Eigentümer, Besitzer oder Verwalter eines Hauses bzw. die von ihnen Beauftragten verpflichtet. In Gemeinschaftsunterkünften obliegt diese Pflicht dem Leiter dieser Unterkunft.

(3) Die Chefs der Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei können, wenn es zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, verfügen, daß in einzelnen Gemeinden unter 5000 Einwohner oder in Ortsteilen solcher Gemeinden Hausbücher zu führen sind.

(4) Die Leiter der Volkspolizei-Kreisämter können verfügen, daß
1. für einzelne Häuser in Gemeinden über 5000 Einwohner die Pflicht zur Führung von Hausbüchern entfällt;
2. für mehrere Häuser ein gemeinsames Hausbuch zu führen ist.

(5) Als Hausbuch sind nur die vom Ministerium des Innern herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Der Verlust des Hausbuches ist der Deutschen Volkspolizei zu melden.

(6) Das Hausbuch ist nur den Sicherheitsorganen und anderen dazu ermächtigten Personen auf Verlangen vorzulegen.

Durch Verordnung vom 15. Juni 1972 erhielt der § 14 mit Wirkung vom 1. September 1972 folgende Fassung:
"§ 14. Führung von Hausbüchern. (1) Hausbücher sind für jedes Wohngebäude sowie für Gemeinschaftsunterkünfte zu führen.
(2) Die Pflicht zur Führung von Hausbüchern obliegt den Eigentümern, Besitzern oder Verwaltern von Wohngebäuden. In Gemeinschaftsunterkünften obliegt diese Pflicht den Leitern dieser Unterkünfte. In Abstimmung mit den Hausgemeinschaften kann auch ein von ihnen benannter Vertreter mit der Führung des Hausbuches beauftragt werden.
(3) Die im Abs. 2 zur Führung der Hausbücher verpflichteten Personen sind berechtigt, die Führung der Hausbücher durch Vertreter vornehmen zu lassen. In diesen Fällen haben sie auf die ordnungsgemäße Führung der Hausbücher Einfluß zu nehmen.
(4) Die Leiter der Volkspolizei-Kreisämter können mit den örtlichen Räten vereinbarten, daß in Gemeinden unter 1000  Einwohner für alle oder für mehrere Wohngebäude durch den Bürgermeister oder andere von ihm beauftragte Personen ein gemeinsames Hausbuch führen.
(5) In anderen als im Abs. 4 genannten Gemeinden können die Leiter der Volkspolizei-Kreisämter verfügen, daß für mehrere Wohngebäude ein gemeinsames Hausbuch zu führen ist.
(6) Als Hausbücher sind nur die vom Ministerium des Innern herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. In Gemeinschaftsunterkünften kann anstelle der Hausbücher eine Kartei geführt werden, welche die gleichen Angaben wie die Hausbücher zu enthalten hat.
(7) Die Hausbücher sind nur den Sicherheitsorganen bzw. anderen dazu ermächtigten Personen auf Verlangen vorzulegen. Auskünfte aus den Hausbüchern dürfen unberechtigten Personen nicht weitergegeben werden. Die Deutsche Volkspolizei kann Hausbücher zeitweilig einziehen.
(8) Die zuständigen örtlichen Räte sind berechtigt, die ordnungsgemäße Führung der Hausbücher zu kontrollieren und Hausbücher in Abstimmung mit den Leitern der Volkspolizei-Kreisämter zeitweilig einzuziehen.
(9) Der Verlust der Hausbücher ist umgehend der Deutschen Volkspolizei zu melden."

Durch Verordnung vom 29. Mai 1981 wurde der § 14 mit Wirkung vom 1. September 1981 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die nach Abs. 2 zur Führung der Hausbücher Verpflichteten sind berechtigt, die Führung der Hausbücher durch Vertreter vornehmen zu lassen, und verpflichtet, diese der zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei oder dem Volkspolizei-Kreisamt namentlich zu benennen sowie Einfluß auf die ordnungsgemäße Führung der Hausbücher zu nehmen."
- nach Abs. 3 wurde folgender Absatz neu eingefügt:
(4) Geht die Pflicht zur Führung des Hausbuches auf eine andere Person über, ist das Hausbuch dieser zu übergeben. Sofern dies nicht möglich ist, hat die Übergabe des Hausbuches an die zuständige Meldestelle der Deutschen Volkspolizei oder das Volkspolizei-Kreisamt zu erfolgen."
- die bisherigen Abs. 4 bis 9 wurden Abs. 5 bis 10.

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 14 außer Anwendung gesetzt.

§ 15. (1) In das Hausbuch haben sich unter Vorlage der im § 5 genannten Dokumente eintragen zu lassen:
1. Personen, die nach § 7 und § 8 meldepflichtig sind, innerhalb von 7 Tagen;
2. Personen, die nach § 7 gemeldet sind und sich länger als 3 Tage bei Verwandten oder Bekannten, die nicht gewerbsmäßig Gäste beherbergen, besuchsweise aufhalten, innerhalb der ersten 3 Besuchstage;
3. Personen, die nach § 10 meldepflichtig sind, innerhalb von 24 Stunden.

(2) Neugeborene sind ebenfalls in das Hausbuch einzutragen.

(3) Beim Ausziehen aus einer Wohnung ist die neue Wohnanschrift im Hausbuch eintragen zu lassen.

(4) Bei Namensänderungen ist eine Neueintragung der betreffenden Person im Hausbuch vornehmen zu lassen.

(5) Die im Hausbuch eingetragenen Personen haben die Richtigkeit der Angaben im Hausbuch durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

Durch Verordnung vom 15. Juni 1972 wurde der § 15 mit Wirkung vom 1. September 1972 wie folgt geändert:
- Abs. 1 Ziffer 3 erhielt folgende Fassung:
"3. Personen, die in die Deutsche Demokratische Republik eingereist sind, innerhalb von 24 Stunden."
- folgender Abs. 6 wurde angefügt:
"(6) Die zur Eintragung in das Hausbuch verpflichteten Personen können sich durch den Wohnungsgeber vertreten lassen."

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 15 außer Anwendung gesetzt.

§ 16. Kurzfristiger Aufenthalt in Gemeinschaftsunterkünften. (1) Für Personen, die nach § 7 gemeldet sind und einen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft von Betrieben, Universitäten, Hoch-, Fach- oder Ingenieurschulen, Schulen von Betrieben und staatlichen Einrichtungen bis zu sechs Monaten nehmen, haben die Leiter dieser Gemeinschaftsunterkünfte die An- und Abmeldepflicht innerhalb von 3 Tagen zu erfüllen. Die Leiter von Gemeinschaftsunterkünften können sich bei der Erfüllung der Meldepflicht vertreten lassen, wenn sie verhindert sind oder wenn sie infolge des Umfanges der zu erfüllenden Meldepflichten diese nicht persönlich erfüllen können.

(2) Übersteigt der Aufenthalt die Dauer von 6 Monaten, tritt die Meldepflicht nach § 7 oder § 8 ein.

(3) Die Leiter der Volkspolizei-Kreisämter haben zu verfügen, in welcher Form, zu welchen Zeiten und bei welcher Dienststelle der Deutschen Volkspolizei die Meldung zu erfolgen hat.

Durch Verordnung vom 29. Mai 1981 wurde der § 16 mit Wirkung vom 1. September 1981 wie folgt geändert:
- die Überschrift erhielt die Fassung: "Aufenthalt in Gemeinschaftsunterkünften. "
- der Abs. 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Für Personen, die gemäß § 7 gemeldet sind und einen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft von Betrieben, Universitäten, Hoch-, Fach- oder Ingenieurschulen, Schulen von Betrieben und staatlichen Einrichtungen bis zu 1 Jahr nehmen, haben die Leiter dieser Gemeinschaftsunterkünfte die An- und Abmeldepflicht innerhalb von 3 Tagen zu erfüllen."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Übersteigt der Aufenthalt die Dauer von 1 Jahr, tritt die Meldepflicht gemäß den §§ 7 oder 8 ein. Diese Meldepflicht kann gemäß § 3 Abs. 3 auch von Leitern der Gemeinschaftsunterkünfte erfüllt werden."

§ 17. Aufenthalt in Beherbergungsstätten. (1) Leiter oder Inhaber von Unternehmen, die der gewerbsmäßigen oder gemeinnützigen Beherbergung dienen (z. B. Hotels, Gasthöfe, Fremdenheime, Gästehäuser), sowie die Leiter der Einrichtungen von Religionsgemeinschaften sind verpflichtet, ein Gästeverzeichnis über die beherbergten Personen zu führen und diese mit dem Meldeschein der Beherbergungsstätten der Deutschen Volkspolizei zu melden. Die ausgefüllten Meldescheine sind mit den Angaben im Personalausweis auf ihre Übereinstimmung zu prüfen. Die Meldung hat innerhalb von 12 Stunden nach dem Eintreffen des Gastes zu erfolgen.

(2) Für Ausländer, die noch keine Aufenthaltsberechtigung der Deutschen Volkspolizei oder keinen Registriervermerk der Protokollabteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten besitzen, sind der Deutschen Volkspolizei mit dem Meldeschein der Beherbergungsstätten gleichzeitig die Pässe oder Ausweise und die Einreisegenehmigungen vorzulegen.

(3) Die Deutsche Volkspolizei ist unverzüglich zu verständigen, wenn die Vorlage des Ausweises oder das Ausfüllen des Meldescheines verweigert wird oder andere, als die im Abs. 2 genannten Gäste, die nicht nach § 7 gemeldet sind, Aufenthalt nehmen.

(4) Die zur Meldung verpflichteten Personen können sich bei der Erfüllung der Meldepflicht vertreten lassen, wenn sie verhindert sind oder wenn sie infolge des Umfanges der zu erfüllenden Meldepflichten diese nicht persönlich erfüllen können.

(5) Die Leiter der Volkspolizei-Kreisämter haben zu verfügen, zu welchen Zeiten und bei welcher Dienststelle der Deutschen Volkspolizei die Meldung zu erfolgen hat.

(6) Für Ausländer, die einen vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Diplomatenausweis oder Konsularausweis besitzen, sind keine Meldescheine der Beherbergungsstätten auszufüllen. Über diese Ausländer ist lediglich im Gästeverzeichnis Nachweis zu führen. Für Ausländer, die einen vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausweis für nichtdiplomatische Mitarbeiter besitzen, sind Meldescheine der Beherbergungsstätten auszufüllen.

(7) Den Leitern von Zimmernachweisen obliegt die Meldepflicht nach den Absätzen 1 bis 6 bei Einweisungen in private Unterkünfte. Die Pflicht zur Führung des Gästeverzeichnisses hat der Zimmervermieter.

(8) Die Leiter der Volkspolizei-Kreisämter können durch Verfügung die Meldepflicht nach den Absätzen 1 bis 6 auch auf andere Personen; die Reisende oder Erholungsuchende beherbergen, ausdehnen.

(9) Übersteigt der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten, tritt die Meldepflicht nach § 7 oder § 8 ein. Wird die bisherige Wohnung beibehalten, ist bei der Erfüllung der Meldepflicht nach § 7 besonders darauf zu verweisen.

Durch Verordnung vom 29. Mai 1981 wurde der § 17 mit Wirkung vom 1. September 1981 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Die ausgefüllten Meldescheine sind mit den Angaben im Personalausweis oder im zur Einreise oder zum Aufenthalt berechtigenden Paß oder anderen Personaldokumenten auf ihre Übereinstimmung zu prüfen."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Für Ausländer, die noch keine Genehmigung zum Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. keine Meldebestätigung oder keinen Registriervermerk der Protokollabteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten besitzen, sind der Deutschen Volkspolizei mit dem Meldeschein der Beherbergungsstätten gleichzeitig die Pässe oder andere Personaldokumente vorzulegen."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Deutsche Volkspolizei ist unverzüglich zu verständigen, wenn die Vorlage des Passes oder eines anderen Personaldokumentes oder das Ausfüllen des Meldescheines verweigert wird."
- der Abs. 3 Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Für Ausländer, die einen vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausweis besitzen, sind Meldescheine der Beherbergungsstätten auszufüllen."

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 17 Abs. 9 außer Anwendung gesetzt.

§ 18. Meldeschein der Beherbergungsstätten. (1) Der Meldeschein der Beherbergungsstätten hat dem als Anlage beigefügten Muster zu entsprechen.

(2) Für jede Person muß ein Meldeschein ausgefüllt werden. Für Ehepaare genügt ein gemeinsamer Meldeschein. Kinder unter 14 Jahren sind ihrer Zahl nach auf dem Meldeschein desjenigen einzutragen, in dessen Begleitung sie sich befinden.

(3) Die beherbergten Personen haben den Meldeschein persönlich zu unterschreiben und sich mit dem im § 5 genannten Dokument auszuweisen. Bei Ehepaaren genügt die Unterschrift eines Ehegatten.

(4) Bei der Beherbergung von Touristengruppen, deren Reiseteilnehmer nach § 7 gemeldet sind und die von staatlichen Organen, Institutionen oder gesellschaftlichen Organisationen betreut werden, genügt es, wenn der Leiter der Gruppe für seine Person den Meldeschein ausfüllt und die Reiseteilnehmer zahlenmäßig angibt. Die gleichen Eintragungen sind im Gästeverzeichnis vorzunehmen.

§19. Gästeverzeichnis. (1) Das Gästeverzeichnis ist in Buch-, Block-, Listen- oder Karteiform zu führen und hat die im Meldeschein der Beherbergungsstätten (Anlage) enthaltenen Angaben nachzuweisen.

(2) Das Gästeverzeichnis ist den Sicherheitsorganen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Eintragungen sind drei Jahre nachzuweisen.

§ 20. Aufenthalt in Ferienheimen und Jugendherbergen. (1) Die Leiter von Ferienheimen der gesellschaftlichen Organisationen, staatlichen Organe, Institutionen und Betriebe sowie von Jugendherbergen und anderen der Touristik, dem Sport und Wandern dienenden Unterkünften sind verpflichtet, über alle beherbergten Personen ein Gästeverzeichnis nach § 19 Abs. 1 zu führen. Das gleiche trifft für Vertragspartner dieser Einrichtungen zu.

(2) Bei Wandergruppen der Pionierorganisation "Ernst Thälmann" genügt die Eintragung der Personalien des Pionierleiters.

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 20 Abs. 2 außer Anwendung gesetzt.

§ 21. Aufenthalt in Schulen. Die Leiter der Schulen von Parteien und Massenorganisationen haben über alle internatsmäßig untergebrachten Lehrgangsteilnehmer ein Verzeichnis nach § 19 Abs. 1 zu führen. Nichtinternatsmäßig untergebrachte Lehrgangsteilnehmer sind nach § 7 oder § 8 meldepflichtig.

§ 22. Aufenthalt in Einrichtungen des Gesundheitswesens. (1) Die Leiter von Einrichtungen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, über alle stationär aufgenommenen Personen ein Verzeichnis in der im § 19 Abs. 1 bezeichneten Art zu führen.

(2) Personen, über 14 Jahre, die keinen oder keinen gültigen Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik besitzen, sind der Deutschen Volkspolizei sofort zu melden.

(3) Die Leiter von Einrichtungen des Gesundheitswesens können sich bei der Erfüllung der Meldepflicht vertreten lassen, wenn sie verhindert sind oder wenn sie infolge des Umfanges der zu erfüllenden Meldepflichten diese nicht persönlich erfüllen können.

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 22 Abs. 2 außer Anwendung gesetzt.

§ 23. Aufenthalt auf Zeltplätzen. (1) Personen, die nach § 7 gemeldet sind und auf Zeitplätzen Aufenthalt nehmen, haben sich bei dem Beauftragten des für den Zeltplatz zuständigen, örtlichen Staatsorgans umgehend, spätestens am Vormittag des nach dem Eintreffen folgenden Tages, zu melden. Sie können sich bei der Erfüllung dieser Meldepflicht durch eine ausweispflichtige Person vertreten lassen. Durch die zuständigen örtlichen Staatsorgane sind Voraussetzungen zu schaffen, daß die Meldepflicht auf dem Zeitplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe erfüllt werden kann.

(2) Von den für Zeltplätze zuständigen örtlichen Staatsorganen ist ein Gästeverzeichnis nach § 19 Abs. 1 zu führen, in das alle nach Abs. 1 meldepflichtigen Personen einzutragen sind, die auf diesen Plätzen in Zeiten, Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder anderen Unterkünften Aufenthalt nehmen.

(3) Das Gästeverzeichnis ist den zuständigen staatlichen Organen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Eintragungen sind ein Jahr nachzuweisen.

Durch Verordnung vom 15. Juni 1972 erhielt der § 23  Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung vom 1. September 1972 folgende Fassung:
"Personen, die auf Zeltplätzen Aufenthalt nehmen, haben sich bei dem Beauftragten des für den Zeltplatz zuständigen örtlichen Staatsorgans umgehend, spätestens am Vormittag des nach dem Eintreffen folgenden Tages, zu melden."

§ 24. Meldepflicht für Personen, die mit Wohnwagen von Ort zu Ort ziehen. (1) Personen, die mit Zirkusbetrieben sowie Personen und deren Beschäftigte, die in Ausübung eines Gewerbes mit Wohnwagen von Ort zu Ort ziehen, haben sich umgehend, spätestens am Vormittag des nach dem Eintreffen folgenden Tages, bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Meldesteile der Deutschen Volkspolizei zu meiden. Dabei sind die im Meldeschein der Beherbergungsstätten (Anlage) enthaltenen Angaben erforderlich. Gleichzeitig ist der nächste Aufenthaltsort bekanntzugeben.

(2) Befindet sich keine Meldestelle der Deutschen Volkspolizei am Ort, ist die Meldepflicht beim Abschnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei zu erfüllen.

(3) Die Meldepflicht nach  Abs. 1 kann  von einem ausweispflichtigen Haushaltsangehörigen oder vom Leiter bzw. Inhaber des Betriebes oder Unternehmens für die bei ihm beschäftigten Personen mit erfüllt werden.

(4) Unabhängig von der im Abs. 1 geforderten Meldepflicht müssen diese Personen nach § 7 oder § 10 gemeldet sein.

IV.
Übertragung von Befugnissen zur Kontrolle über die Einhaltung der Meldebestimmungen

§ 25. Rechte für Beauftragte von Hausgemeinschaften. (1) In Häusern, für die keine Pflicht zur Führung von Hausbüchern besteht, sind zur Kontrolle über die Einhaltung der Meldepflicht auch Beauftragte der Hausgemeinschaften berechtigt.

(2) In volks- und genossenschaftseigenen Häusern kann die Führung der Hausbücher durch Beauftragte der jeweiligen Hausgemeinschaft erfolgen.

(3) In Häusern, in denen das Hausbuch nicht durch Beauftragte der jeweiligen Hausgemeinschaften geführt wird, sind deren Beauftragte zur Einsicht in das Hausbuch berechtigt.

(4) Beauftragte nach den Absätzen 1 und 2 haben bei der Kontrolle über die Einhaltung der Meldepflicht das Recht, sich die von der Deutschen Volkspolizei nach § 6 erteilten Bestätigungen über die Erfüllung der Meldepflicht zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen.

Durch Verordnung vom 15. Juni 1972 erhielt der § 25 mit Wirkung vom 1. September 1972 folgende Fassung:
"§ 25. Rechte für Beauftragte von Hausgemeinschaften. Beauftragte der Hausgemeinschaften haben das Recht:
1. in den zur Hausgemeinschaft gehörenden  Wohngebäuden Einsicht in die Hausbücher zu nehmen;
2. die Kontrolle über die Einhaltung der Meldepflicht auszuüben und sich die von der Deutschen Volkspolizei nach § 6 erteilten Bestätigungen über die Erfüllung der Meldepflicht zur Einsicht vorlegen zu lassen;
3. Personen, die ihre Meldepflicht nicht eingehalten haben, zur umgehenden Erfüllung dieser Pflicht aufzufordern;
4. Auskünfte bei den zuständigen Meldestellen der Deutschen Volkspolizei über die Einhaltung der Meldepflicht der im Wohngebäude wohnenden oder sich aufhaltenden Personen einzuholen."

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 25 außer Anwendung gesetzt.

§ 26. Kontrolle durch ermächtigte Personen. (1) Die Leiter der Volkspolizei-Kreisämter haben das Recht, Beauftragte zu ermächtigen, sich zur Kontrolle über die ordnungsgemäße Einhaltung der Meldepflicht das Hausbuch vorlegen zu lassen.

(2) Die Ermächtigung ist schriftlich zu erteilen und vor Einsicht in das Hausbuch vorzuweisen.

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 26 außer Anwendung gesetzt.

V.
Maßnahmen bei Verstößen gegen die Meldeordnung

§ 27. Zuführungen. Die Deutsche Volkspolizei kann Personen zuführen, die nach schriftlicher Aufforderung ihrer Meldepflicht nach den §§ 7, 8, 9, 10, 23 und 24 nicht nachgekommen sind.

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 27 außer Anwendung gesetzt.

§ 28. Strafbestimmungen. (1) Mit einer Geldstrafe bis zu 150 MDN kann bestraft werden, wer vorsätzlich sich nicht innerhalb der Meldefristen im Hausbuch ein- und austragen läßt.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 150 MDN kann bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Pflicht zur An- oder Abmeldung nach § 7 Abs. 1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 nicht nachkommt;
2. als Eigentümer, Besitzer oder Verwalter eines Hauses oder als Leiter von Gemeinschaftsunterkünften der Pflicht zur Führung des Hausbuches nicht nachkommt oder den Verlust eines Hausbuches der Deutschen Volkspolizei nicht meldet; 3. als Leiter oder Inhaber von Unternehmen, die der gewerbsmäßigen oder gemeinnützigen Beherbergung dienen, als Leiter von Zimmernachweisen oder als privater Zimmervermieter sowie als Leiter der Einrichtungen von Religionsgemeinschaften
    a) kein Gästeverzeichnis führt oder die beherbergten Personen im Gästeverzeichnis nicht einträgt, wenn er zur Führung eines Gästeverzeichnisses verpflichtet ist;
    b) die Meldescheine der  Beherbergungsstätten nicht innerhalb der festgelegten Frist nach Eintreffen des Gastes der Deutschen Volkspolizei zustellt;
    c) es unterläßt, die Deutsche Volkspolizei über Tatsachen nach § 17 Abs. 3 unverzüglich zu verständigen.

Durch Verordnung vom 13. Juni 1968 erhielt der § 28 folgende Fassung:
"§ 28. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Pflicht zur An- oder Abmeldung nach § 7 Absätze 1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 16 Abs.1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 nicht nachkommt
2. als Eigentümer, Besitzer oder Verwalter eines Hauses oder als Leiter von Gemeinschaftsunterkünften der Pflicht zur Führung des Hausbuches nicht nachkommt oder den Verlust eines Hausbuches der Deutschen Volkspolizei nicht meldet
3. als Leiter oder Inhaber von Unternehmen, die der gewerbsmäßigen oder gemeinnützigen Beherbergung dienen, als Leiter von Zimmernachweisen oder als privater Zimmervermieter sowie als Leiter der Einrichtungen von Religionsgemeinschaften
    a) kein Gästeverzeichnis führt oder die beherbergten Personen im Gästeverzeichnis nicht einträgt, wenn er zur Führung eines Gästeverzeichnisses verpflichtet ist;
    b) die Meldescheine der  Beherbergungsstätten nicht innerhalb der festgelegten Frist nach Eintreffen des Gastes der Deutschen Volkspolizei zustellt;
    c) es unterläßt, die Deutsche Volkspolizei über Tatsachen nach § 17 Abs. 3 unverzüglich zu verständigen
kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe in Höhe von 10 bis 300 M belegt werden.
(2) Wer vorsätzlich sich nicht innerhalb der Meldefrist im Hausbuch ein- oder austragen läßt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 150 M belegt werden.
(3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei.
(4) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Absätzen 1 und 2 sind die dazu ermächtigten Mitarbeiter der örtlichen Räte befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1, 3, 5 oder 10 M aussprechen.
(5) Für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten -OWG- (GBl. I. S. 101).".

Durch Verordnung vom 29. Mai 1981 wurde der § 28 mit Wirkung vom 1. September 1981 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die bisherigen Worte "kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden." ersetzt durch: "kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Wer sich vorsätzlich nicht innerhalb der Meldefrist im Hausbuch ein- oder austragen läßt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die dazu ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei und bei Verstößen gemäß § 23 Abs. 1 auch die ermächtigten Mitarbeiter der örtlichen Räte befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1 M bis 20 M auszusprechen.

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 5 außer Anwendung gesetzt.

VI.
Schlußbestimmungen

§ 29. Verkürzung der Meldefristen und Festlegung anderer Maßnahmen. Wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit es erfordern, kann der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei
1. für bestimmte Gebiete, Kreise oder Gemeinden die Meldefristen verkürzen;
2. anordnen, daß die polizeiliche Abmeldung in bestimmte Gebiete oder die polizeiliche Anmeldung in diesen Gebieten von einer besonderen Genehmigung abhängig gemacht wird.

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 29 außer Anwendung gesetzt.

§ 30. Durchführungsbestimmungen. Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei.

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde der § 30 außer Anwendung gesetzt.

§ 31. Inkrafttreten. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Meldeordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 (GBl. S. 835);
2. Erste Durchführungsbestimmung vom 5. Juni 1952 zur Meldeordnung der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 487);
3. Zweite Durchführungsbestimmung vom 11. Juni 1952 zur Meldeordnung der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 487);
4. Dritte Durchführungsbestimmung vom 6. November 1952 zur Meldeordnung der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 1214).

In der Neubekanntmachung vom 10. Juni 1981 fehlt der § 31.

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurden folgende zusätzliche Bestimmungen zur Meldeordnung gemacht:
"c) Hat eine meldepflichtige Person eine weitere Wohnung, die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt, so richtet sich abweichend von den §§ 7 und 8, die Bestimmung der Haupt- und Nebenwohnung nach § 12 Abs. 2 und 3 des Melderechtsrahmengesetzes.
d) Das Melderecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags nach den Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes anzupassen."

    Berlin, den 15. Juli 1965

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Stoph
Vorsitzender

Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei
Dickel

 

Anlage
zu vorstehender Verordnung

nicht abgedruckt


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1965 Teil II S. 761
© 10. Dezember 2004 - 30. April 2005

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