Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
-LPG-Gesetz-

vom 2. Juli 1982

geändert durch
Gesetz vom 6. März 1990 (GBl. I S. 133),
Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537, GBl. I S. 332), Anlage III, Punkt II, Nr. 4
Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 483)

 aufgehoben durch
Gesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 642), § 69
(sollte zum 1. Januar 1992 aufgehoben werden);
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 483), Anlage II, Kap. VI, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 2; mit Wirkung vom 31. Dezember 1990

Den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften obliegt eine große Verantwortung für die stabile Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsgütern und der Industrie mit Rohstoffen. Mit der erfolgreichen Wahrnehmung dieser verantwortungsvollen Aufgabe leisten die Genossenschaftsbäuerinnen und -bauern in Verwirklichung der Bündnispflicht ihren Beitrag zur planmäßigen Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes und damit zur Erfüllung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik. Die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften wird in Fortführung der bewährten Politik der Arbeiterklasse und ihrer marxistischleninistischen Partei vom sozialistischen Staat allseitig unterstützt und gefördert. Dazu beschließt die Volkskammer folgendes Gesetz:

1. Abschnitt
Die Stellung der LPG in Gesellschaft und Staat

§ 1. Grundsätze. (1) Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (nachfolgend LPG genannt) sind freiwillige Vereinigungen von Bäuerinnen und Bauern, Gärtnern und anderen Bürgern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur ständig besseren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsgütern und der Industrie mit Rohstoffen. Sie gewährleisten in der landwirtschaftlichen Produktion einen bedeutenden Leistungsanstieg und hohe Effektivität durch ständige Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ergebnis.

(2) In den LPG organisieren die Genossenschaftsbäuerinnen und -bauern (nachfolgend Genossenschaftsbauern genannt) nach den Grundsätzen der genossenschaftlichen Demokratie und der. sozialistischen Betriebswirtschaft die gemeinsame Arbeit und ihre sozialen Beziehungen entsprechend den Prinzipien der Gleichberechtigung; der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfe, verfügen gemeinsam über das genossenschaftliche Eigentum und haben nach genossenschaftlichen Verteilungsprinzipien Anteil am wirtschaftlichen Ergebnis ihrer LPG.

(3) Die LPG lösen ihre Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der Rechtsvorschriften eigenverantwortlich.

(4) Die LPG gewährleisten die umfassende politische, fachliche und geistigkulturelle Entwicklung der Genossenschaftsbauern als sozialistische Persönlichkeiten, die schöpferisch und mit hoher Eigenverantwortung an der genossenschaftlichen Arbeit sowie an der Leitung und Planung ihrer LPG teilnehmen, und fördern die aktive Mitwirkung der Genossenschaftsbauern an der Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung.

Durch Gesetz vom 6. März 1990 erhielt der § 1 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Die LPG führen ihre gesamte wirtschaftliche Tätigkeit in voller Selbständigkeit auf der Grundlage der genossenschaftlichen Demokratie in Übereinstimmung mit ihrem beschlossenen Statut durch. Bei der Verfügung über das Ergebnis ihres Wirtschaftens sind sie nach Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Staat und Dritten nur an das Gesetz, ihr Statut und weitere Beschlüsse der Vollversammlung gebunden."

§ 2. Mit der Entwicklung und Festigung der LPG und ihrer kooperativen Beziehungen erstarkt und festigt sich die Klasse der Genossenschaftsbauern, die als Bündnispartner der Arbeiterklasse an der Ausübung der politischen Macht in der Deutschen Demokratischen Republik teilnimmt, wächst der Grad ihrer Organisiertheit und ihrer bewußten Teilnahme an der Lösung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufgaben der sozialistischen Gesellschaft. Durch die Gewinnung junger Mitglieder für die LPG, insbesondere aus dem Kreis der Kinder der Genossenschaftsbauern und der Dorfbevölkerung insgesamt, die bereits eng mit der genossenschaftlichen Arbeit im Dorf und den bäuerlichen Arbeitsund Lebensbedingungen verbunden sind, wird der natürliche Wechsel der Generationen der Klasse der Genossenschaftsbauern gewährleistet.

§ 3. (1) Die LPG sind untrennbarer Bestandteil der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Sie prägen gemeinsam mit den volkseigenen Gütern den Charakter der sozialistischen Landwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik. Ihre Festigung und Entwicklung ist von entscheidender Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der sozialistischen Produktionsverhältnisse auf dem Lande, die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen in den Dörfern und die schrittweise Überwindung der wesentlichen Unterschiede zwischen Stadt und Land.

(2) Der sozialistische Staat fördert die politische, ökonomische, soziale und kulturelle Entwicklung der LPG. Er schützt das genossenschaftliche Eigentum und wahrt die Interessen der LPG in Übereinstimmung mit der sozialistischen Rechtsordnung. Er sichert und festigt durch seine Tätigkeit allseitig das Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern.

§ 4. (1) Die LPG sind als sozialistische Landwirtschaftsbetriebe Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Volkswirtschaft. Sie organisieren ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf der Grundlage staatlich bestätigter Pläne und durch Abschluß der erforderlichen Wirtschaftsverträge mit dem Ziel, die Produktion und deren Effektivität auf dem Wege der Intensivierung, insbesondere durch ständige Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit und der Leistungen der Tierproduktion, Erhöhung des Nutzungsgrades und der Nutzungsdauer der Grundfonds sowie Senkung des Produktionsverbrauchs, bedeutend zu steigern. Sie berücksichtigen in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die Erfordernisse des Umweltschutzes und leisten ihren gesellschaftlichen Beitrag, die Natur für heutige und künftige Generationen als Lebens und Produktionsgrundlage zu erhalten und auf wissenschaftlicher Grundlage zu nutzen.

(2) Die LPG sichern in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die umfassende Verbindung der Vorzüge des Sozialismus mit den Errungenschaften der wissenschaftlichtechnischen Revolution; um den Boden und das genossenschaftliche Eigentum planmäßig und effektiv zu nutzen. Zur ständigen Erhöhung ihrer politischen, ökonomischen und sozialen Wirksamkeit vertiefen sie die kooperative Zusammenarbeit mit anderen LPG, mit volkseigenen Gütern, mit weiteren sozialistischen Betrieben der Land, Forst und Nahrungsgüterwirtschaft, mit sozialistischen Betrieben des Handels und mit anderen sozialistischen Betrieben und Einrichtungen.

(3) Zur Lösung wirtschaftlicher und kommunalpolitischer Aufgaben gestalten die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in den Städten und Gemeinden eine enge Zusammenarbeit mit den LPG sowie deren Brigaden und Abteilungen der Pflanzen und Tierproduktion, um unter Nutzung, aller örtlichen Ressourcen weitere Reserven für deren Leistungs- und Effektivitätssteigerung sowie die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Genossenschaftsbauern zu erschließen. Die LPG tragen planmäßig zur politischen; ökonomischen, sozialen und geistigkulturellen Entwicklung sowie zur Entfaltung des sportlichen Lebens in den Dörfern bei: Die Räte der Städte und  Gemeinden organisieren dazu mit den LPG; den anderen Betrieben und Einrichtungen sowie allen gesellschaftlichen Kräften im Dorf zur territorialen Rationalisierung und zur weiteren Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen den gemeinsamen Einsatz von Mitteln und Kapazitäten.

§ 5. (1) Die Genossenschaftsbauern leiten ihre LPG gemeinsam nach den Grundsätzen der genossenschaftlichen Demokratie.

(2) Das höchste Organ der LPG ist die Vollversammlung. In ihr beraten und entscheiden die Genossenschaftsbauern über alle Grundfragen der Tätigkeit und Entwicklung der LPG sowie der Gestaltung der Kooperationsbeziehungen. Die Beschlüsse der Vollversammlung sind für alle Leitungsorgane der LPG und für die Genossenschaftsbauern verbindlich. Die Vollversammlung wählt den Vorstand und den Vorsitzenden der LPG, die ihr gegenüber für ihre Tätigkeit rechenschaftspflichtig sind.

(3) Die Leitungsorgane der LPG fördern die kollektive Meinungs- und Willensbildung bei der Vorbereitung, Beschlußfassung und Durchführung genossenschaftlicher Entscheidungen. Durch die breite Entfaltung des innergenossenschaftlichen Lebens„ insbesondere durch die zielstrebige Organisierung des sozialistischen Wettbewerbs sowie die regelmäßige Durchführung von Vollversammlungen, Brigade und Abteilungsversammlungen, die Arbeit von Kommissionen und anderen Gremien, gewährleisten sie die gleichberechtigte Teilnahme aller Genossenschaftsbauern an der Leitung der LPG.

(4) Die Vollversammlung wählt als ihr Organ zur Kontrolle über die Wirtschaftsführung und die Einhaltung der Rechtsvorschriften, des Statuts und der Betriebsordnung in der LPG eine Revisionskommission. Die Revisionskommission übt insbesondere die Kontrolle über die umfassende Nutzung des gesamten Bodenfonds der LPG sowie über den sorgsamsten Umgang mit dem genossenschaftlichen Eigentum aus. Sie ist für ihre Tätigkeit der Vollversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 6. Gestaltung der gesellschaftlichen Beziehungen der LPG. (1) Die gesellschaftlichen Beziehungen der LPG sind vom festen Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern und der sich auf dieser Grundlage vollziehenden umfassenden Hilfe und Unterstützung des sozialistischen Staates für die LPG geprägt. Die Gestaltung der gesellschaftlichen Beziehungen der LPG erfolgt auf der Grundlage des Leninschen Genossenschaftsplanes entsprechend den Erfordernissen des genossenschaftlichen Eigentums und der genossenschaftichen Demokratie nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit, der Eigenverantwortung der LPG, des schrittweisen Übergangs zu höher entwickelten Formen der genossenschaftlichen Arbeit, der Entwicklung vielfältiger Kooperationsbeziehungen und der Nutzung der materiellen Interessiertheit der LPG und ihrer Mitglieder am Ergebnis ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nach genossenschaftlichen Verteilungsprinzipien.

(2) Die gesellschaftlichen Beziehungen der LPG werden auf der Grundlage der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, durch dieses Gesetz; durch Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen sowie durch andere Rechtsvorschriften geregelt.

(3) Die Genossenschaftsbauern wirken aktiv an der Gestaltung der gesellschaftlichen Beziehungen ihrer LPG und der sozialistischen Entwicklung auf dem Lande, vor allem durch ihre genossenschaftliche Arbeit, durch die Teilnähme an der Leitung ihrer LPG und deren Kooperationsbeziehungen, durch die Mitarbeit in gewählten Organen der Staatsmacht, in deren Kommissionen und Aktivs sowie in den Räten für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft und durch die Teilnahme ihrer Delegierten an Bauernkongressen und Bauernkonferenzen, mit.

§ 7. Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen. (1) Die auf Vorschlag von Bauernkongressen oder Bauernkonferenzen vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen sind allgemeinverbindliche Rechtsnormen und bilden die rechtliche Grundlage für die Ausarbeitung des Statuts und der Betriebsordnung jeder LPG.

(2) Werden auf Vorschlag von Bauernkongressen oder Bauernkonferenzen Musterstatuten oder Musterbetriebsordnungen durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik geändert, so haben die LPG ihre Statuten oder ihre Betriebsordnungen den neuen Regelungen anzupassen. Die zuständigen Staatsorgane sind verpflichtet, die LPG bei der Überarbeitung ihrer Statuten und Betriebsordnungen zu unterstützen.

(3) Zur Anleitung und Unterstützung der LPG bei der Gestaltung ihrer genossenschaftlichen Verhältnisse auf der Grundlage der Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen sowie anderer Rechtsvorschriften unterbreiten die Staatsorgane insbesondere staatliche Empfehlungen, mit denen sie fortgeschrittene Erfahrungen der Praxis und wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln. Staatliche Empfehlungen sind von den Vorständen der LPG zum Anlaß zu nehmen, die Verwirklichung der empfohlenen Maßnahmen entsprechend den konkreten Bedingungen der LPG zu organisieren und die erforderlichen Entscheidungen durch die Leitungsorgane der LPG herbeizuführen.

§ 8. Statut der LPG. (1) Die Genossenschaftsbauern beschließen auf der Grundlage des Musterstatuts das Statut ihrer LPG. Das Statut ist in Verbindung mit, diesem Gesetz und den anderen Rechtsvorschriften die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der LPG und die Gestaltung der genossenschaftlichen Verhältnisse sowie der kooperativen Beziehungen. Entscheidungen über das Statut obliegen ausschließlich der Vollversammlung der LPG.

(2) Das Statut, der LPG und Änderungen des Statuts werden mit der Registrierung durch den Rat des Kreises wirksam.

§ 9. Rechtsfähigkeit der LPG. (1) Mit der Registrierung der LPG und ihres Statuts wird die LPG rechtsfähig und juristische Person.

(2) Bei einem Zusammensschluß von LPG öder anderen Formen der Neubildung von LPG entsteht deren Rechtsfähigkeit mit der Registrierung der neuen LPG und ihres Statuts. Mit der Registrierung gehen alle Rechte und Pflichten der beteiligten LPG auf die neue LPG über.

2. Abschnitt
Die Kooperationsbeziehungen der LPG

Grundsätze

§ 10. (1) Die Kooperation ist eine Grundvoraussetzung für die weitere politische, ökonomische und soziale Entwicklung jeder LPG und für die Ausschöpfung aller Potenzen des genossenschaftlichen Eigentums. Sie eröffnet ständig neue Möglichkeiten, um in der sozialistischen Landwirtschaft, mehr, besser und billiger zu produzieren, den einheitlichen landwirtschaftlichen Reproduktionsprozeß planmäßig und mit hohem Nutzen für die LPG und die Gesellschaft zu gestalten; die Einführung industriemäßiger Methoden der landwirtschaftlichen Produktion schrittweise fortzusetzen sowie insgesamt die gesellschaftliche Entwicklung auf  dem Lande aktiv zu fördern.

(2) Die LPG tragen eine hohe Verantwortung für die planmäßige Entwicklung und Vertiefung ihrer Kooperationsbeziehungen. Sie sind dazu berechtigt, mit anderen LPG, mit volkseigenen Gütern, mit weiteren sozialistischen Betrieben der Land, Forst und Nahrungsgüterwirtschaft, mit sozialistischen Betrieben des Handels und mit anderen sozialistischen Betrieben und Einrichtungen (nachfolgend Kooperationspartner genannt) schrittweise entsprechend den konkreten Bedingungen langfristige und stabile Beziehungen zur gemeinsamen Lösung ökonomischer und sozialer Aufgaben herzustellen und dazu Kooperationsräte zu schaffen, Kooperationen und kooperative Einrichtungen zu bilden, sich an Kooperationsverbänden und Vereinigungen zu beteiligen sowie weitere Formen der Kooperation zu entwickeln.

(3) Die staatlichen Organe und Einrichtungen fördern im Rahmen ihrer Aufgabenstellung allseitig die Bildung und Entwicklung effektiver Kooperationsbeziehungen der LPG und legen diese Beziehungen ihrer Leitungs- und Planungstätigkeit zugrunde.

§ 11. (1) Die Kooperation wird durch die LPG und ihre Kooperationspartner freiwillig und nach den Grundsätzen der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils aller Kooperationspartner organisiert. Über die Gestaltung der Kooperationsbeziehungen der LPG entscheiden die Genossenschaftsbauern in den Vollversammlungen ihrer LPG. Bei allen Formen der Kooperation behalten die LPG ihre ökonomische und juristische Selbständigkeit. Genossenschaftsbauern, die im Auftrage ihrer LPG in anderen LPG, in . volkseigenen Gütern und kooperativen Einrichtungen oder in anderen sozialistischen Betrieben der Land, Forst und Nahrungsgüterwirtschaft tätig sind, werden alle Rechte aus der Mitgliedschaft durch ihre LPG gewährleistet, sofern diese nicht von den LPG, den volkseigenen Gütern, den kooperativen Einrichtungen oder den anderen sozialistischen Betrieben der Land, Forst und Nahrungsgüterwirtschaft übernommen werden, in denen die delegierten Genossenschaftsbauern tätig sind.

(2) Die LPG und ihre Kooperationspartner schaffen sich zur Leitung und Planung der Kooperation gemeinsame Organe und delegieren in diese ihre Bevollmächtigten. Festlegungen über die Aufgaben, Rechte und Pflichten dieser Organe bedürfen der Zustimmung :aller Kooperationspartner. Die Bevollmächtigten haben in den Vollversammlungen ihrer LPG regelmäßig über die Durchführung der kooperativen Arbeit und die Entwicklung der kooperativen Beziehungen zu informieren und über ihre Tätigkeit Rechenschaft zu legen. Die Vorstände der LPG organisieren die Durchsetzung gemeinsam beratener und beschlossener Maßnahmen in den LPG oder unterbreiten diese, soweit das die Kooperationsvereinbarung vorsieht, der Vollversammlung zur Entscheidung.

§ 12. Kooperationsräte. (1) Die LPG sind berechtigt und verpflichtet, durch eine aktive Arbeit in den Kooperationsräten das effektive Zusammenwirken aller Kooperationspartner, einschließlich ihrer Brigaden und Abteilungen der Pflanzen und Tierproduktion, im einheitlichen Reproduktionsprozeß zu gewährleisten und in ihren Kooperationen gemeinsam die Verantwortung für die Pflanzen und Tierproduktion und deren im Territorium aufeinander abgestimmte Planung und Bilanzierung wahrzunehmen. Sie gewährleisten durch die Tätigkeit der Kooperationsräte die komplexe sozialistische Intensivierung der landwirtschaftlichen Produktion, die Kontinuität in der ökonomischen Entwicklung aller Kooperationspartner, die ständig bessere Nutzung des Arbeitsvermögens in der Kooperation sowie eine enge Zusammenarbeit beim gemeinsamen Einsatz von Mitteln und Kapazitäten für die Durchsetzung des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts und für gemeinsame Maßnahmen zur Rationalisierung und Rekonstruktion.

(2) Die Kooperationsräte sind gewählte demokratische Organe aus Vertretern der miteinander kooperierenden LPG, volkseigenen Güter und anderen sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe. Über die Tätigkeit von Kommissionen und Aktivs beziehen sie weitere Genossenschaftsbauern und Arbeiter in ihre Arbeit ein. Im Kooperationsrat sind alle Partner gleichberechtigt. Beschlüsse werden einstimmig gefaßt.

(3) Die LPG, volkseigenen Güter und anderen sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe können den Kooperationsräten Rechte und Pflichten zur eigenverantwortlichen Durchführung gemeinsamer Maßnahmen der Leitung und Planung des einheitlichen Reproduktionsprozesses in den Kooperationen sowie zur Nutzung gemeinsamer Fonds übertragen. Die Kooperationsräte sind den LPG, volkseigenen Gütern und anderen sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben für die zweckdienliche Ausübung dieser Rechte und Pflichten rechenschaftspflichtig.

§ 13. Kooperative Einrichtungen. (1) Kooperative Einrichtungen sind gemeinsame Betriebe oder Einrichtungen, die von LPG und ihren Kooperationspartnern gebildet werden; um bestimmte Produktionsaufgaben gemeinsam zu lösen und die Arbeits- und Lebensbedingungen der Genossenschaftsbauern und Arbeiter zu verbessern. Für die Tätigkeit der kooperativen. Einrichtungen, einschließlich der dazu erforderlichen materiellen und finanziellen Voraussetzungen, tragen die LPG und ihre Kooperationspartner die gemeinsame Verantwortung. Die Fonds und das  Arbeitsvermögen der kooperativen Einrichtungen sind entsprechend den Statuten der kooperativen Einrichtungen für die Lösung gemeinsamer Produktionsaufgaben sowie für die Bewältigung von Arbeitsspitzen in der landwirtschaftlichen Produktion einzusetzen. Ein Einsatz der Fonds und des Arbeitsvermögens der kooperativen Einrichtungen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn die kooperativen Einrichtungen ihre Planaufgaben für die Landwirtschaft und für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem Lande erfüllt haben und die Bevollmächtigtenversammlungen dem zustimmen.

(2) Die kooperativen Einrichtungen werden durch die LPG und ihre Kooperationspartner gemeinsam geleitet. Diese schaffen sich dazu Bevollmächtigtenversammlungen, die über den Plan der kooperativen Einrichtung und andere Entwicklungsfragen beschließen. Die Bevollmächtigtenversammlungen wählen ihre ausführenden Organe.

(3) Mit der Registrierung der kooperativen Einrichtung und ihres Statuts durch den Rat des Kreises wird die kooperative Einrichtung rechtsfähig und juristische Person.

(4) Kooperative Einrichtungen können auch  als gemeinsame Einrichtungen der LPG und ihrer Kooperationspartner ohne die Rechte einer juristischen Person gebildet werden. Die Rechte und Pflichten solcher kooperativer Einrichtungen und deren Beziehungen zu den LPG und ihren Kooperationspartnern sind durch Kooperationsvereinbarungen zu regeln, die der Bestätigung durch den Rat des Kreises bedürfen:

§ 14. Kooperationsverbände. (1) Kooperationsverbände können von LPG und ihren Kooperationspartnern gebildet werden; um in der Stufenproduktion die Zusammenarbeit bei der planmäßigen und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung zu vertiefen.

(2) Der Kooperationsverband wird durch die LPG und ihre Kooperationspartner gemeinsam geleitet. In ihm koordinieren die LPG und ihre Kooperationspartner auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung und von Wirtschaftsverträgen ihre Produktion. Die Kooperationsvereinbarung bedarf der Bestätigung durch den Rat des Bezirkes. Kooperationsverbände, die gemeinsame Produktions-, Lagerungs- und Absatzaufgaben durchführen, können in Ausnahmefällen durch Registrierung des Kooperationsverbandes und eines Statuts durch den Rat des Bezirkes die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person erhalten.

§ 15. Vereinigungen. (1) Vereinigungen können von LPG und ihren Kooperationspartnern :bei Vorliegen entsprechender gesellschaftlicher Voraussetzungen gebildet werden, um die Produktion untereinander und mit den nachfolgenden Stufen der Weiterverarbeitung wirksamer zu gestalten; Produktion und Wissenschaft enger miteinander zu verbinden und damit die sortimentsgerechte Produktion zu erhöhen sowie eine hohe Versorgungswirksamkeit zu erreichen.

(2) In Vereinigungen leiten und planen LPG gemeinsam mit volkseigenen Gütern und anderen sozialistischen Betrieben der Landwirtschaft, Betrieben der Nahrungsgüterwirtschaft und weiterer Wirtschaftszweige sowie mit wissenschaftlichen Einrichtungen die politische, ökonomische und soziale Entwicklung der beteiligten Betriebe und Einrichtungen sowie deren Verflechtung in den verschiedenen Stufen der Nahrungsgüterwirtschaft nach einheitlichen Grundsätzen. Sie schaffen  sich dazu entsprechende Leitungsorgane der Vereinigung. Die LPG leiten und planen entsprechend ihrer ökonomischen und juristischen Selbständigkeit ihren betrieblichen Reproduktionsprozeß im Rahmen der Gesamtentwicklung der Vereinigung eigenverantwortlich. Die Tätigkeit der Vereinigung ist durch Statut zu regeln. Mit der Registrierung der Vereinigung und ihres Statuts durch den Rat des Bezirkes wird die Vereinigung rechtsfähig und juristische Person.

(3) Beschlüsse der Vollversammlungen der LPG zur Beteiligung an Vereinigungen bedürfen der Bestätigung durch den Rat des Bezirkes.

§ 16. Regelung der Kooperationsbeziehungen. (1) Zwischen den LPG und ihren Kooperationspartnern sind die Kooperationsbeziehungen durch Statut, Kooperationsvereinbarung und Wirtschaftsverträge zu regeln.

(2) In Kooperationsvereinbarungen oder Statuten sind festzulegen:
a) die Ziele der kooperativen Zusammenarbeit;
b) die Rechte und Pflichten der LPG und ihrer Kooperationspartner;
c) die Formen: der Leitung der Kooperation, die Befugnisse der Organe und die Vertretung im Rechtsverkehr; d) die Grundsätze der kooperativen Zusammenarbeit.

(3) Kooperationsvereinbarungen und Wirtschaftsverträge, die LPG und ihre Kooperationspartner im Rahmen ständiger kooperativer Zusammenarbeit untereinander sowie mit ihren kooperativen Einrichtungen oder im Rahmen von Kooperationsverbänden und Vereinigungen abschließen, sind auf der Grundlage dieses Gesetzes und unter Beachtung der Grundsätze des Vertragsgesetzes zu gestalten. Soweit die LPG und ihre Kooperationspartner nichts anderes vereinbaren, gelten die Bestimmungen des Vertragsgesetzes:

(4) Ist auf Grund gesellschaftlicher Erfordernisse im Rahmen der staatlichen Leitung und Planung eine Änderung langfristiger und stabiler Kooperationsbeziehungen notwendig, haben die zuständigen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organe vorgesehene Maßnahmen mit den LPG und ihren Kooperationspartnern abzustimmen und `gemeinsam  mit ihnen Festlegungen zur Abwendung nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen zu treffen.

Durch Gesetz vom 6. März 1990 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 16a. Gemeinsame Betriebe. (1) Die LPG können mit anderen Interessen gemeinsame Betriebe zur Verarbeitung, Veredlung und zum Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Einrichtungen für Dienstleistungen auf dem Lande sowie andere Betriebe gründen und betreiben. Sie können sich an Betrieben Dritter beteiligen.
(2) Zur Mitfinanzierung gemeinsamer Betriebe sowie zur Beteiligung an Betrieben Dritter kann die LPG Genossenschaftsanteile gemäß § 23a ausgeben.
(3) Für die Registrierung der gemeinsamen Betriebe sind die dafür geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden."

3. Abschnitt
Die genossenschaftliche Bodennutzung

§ 17. Verantwortung der LPG für die Bodennutzung. (1) Der Boden ist einer der kostbarsten Naturreichtümer der Deutschen Demokratischen Republik. Die sozialistische Bodennutzung ermöglicht es, den land und forstwirtschaftlich nutzbaren Boden mit ständig höherer Wirksamkeit für die Erzeugung von Nahrungsmitteln und Agrarrohstoffen zu erschließen. Die LPG erfüllen deshalb mit der gemeinsamen Nutzung des Bodens einen hohen gesellschaftlichen Auftrag im Interesse des raschen Wachstums der Volkswirtschaft und des Wohlstandes des Volkes. Ihnen obliegt es, durch gute genossenschaftliche Arbeit, sorgsame Pflege des Bodens und den rationellen Einsatz von gesellschaftlichen Mitteln auf der Grundlage der modernen Wissenschaft und Technik das unter vergleichbaren natürlichen Bedingungen erreichbare Höchstniveau an Erträgen mitzubestimmen.

(2) Die LPG sind verpflichtet, ihren Boden für eine maximale Produktion bei ständiger Steigerung der Bodenfruchtbarkeit zu bewirtschaften, weiteren Boden für die landwirtschaftliche Nutzung zu erschließen, eine ständig höhere und stabile Produktion je Flächeneinheit zu sichern und dabei den Schutz der Gewässer sowie die landeskulturellen Aufgäben zu gewährleisten.

(3) Die LPG sichern die ordnungsgemäße Erfassung ihres  Bodenfonds und dessen mit der Bodennutzungsdokumentation übereinstimmende Nutzung. Sie organisieren die Kontrolle der umfassenden und effektiven Nutzung des Bodens.

§ 18. Recht zur umfassenden Bodennutzung. (1) Die LPG besitzt an dem Boden, der durch die Genossenschaftsbauern eingebracht oder ihr vom Staat zur unentgeltlichen Nutzung übergeben oder ihr von anderen sozialistischen Betrieben zur unbefristeten Nutzung übertragen wurde, das umfassende und dauernde Nutzungsrecht.

 (2) Die LPG kann in Ausübung ihres Nutzungsrechts im Rahmen der Rechtsvorschriften
a) Nutzungs- und Kulturarten ändern,
b) Meliorationsarbeiten durchführen,
c) Wege und Grabennetzveränderungen vornehmen,
d) Neubauten errichten und bauliche Veränderungen einschließlich Generalreparatur oder Abriß vornehmen,
e) mineralische Rohstoffe, die nach den bergrechtlichen Vorschriften nicht Volkseigentum sind, im Rahmen der  staatlich bestätigten Pläne gewinnen,
f) Böden entsprechend den Bestimmungen des Statuts für die persönliche landwirtschaftliche oder kleingärtnerische Nutzung und zum Bau von Eigenheimen bereitstellen,
g) Boden für die Durchführung gemeinsamer Aufgaben im Rahmen der Kooperation bereitstellen,
h). Boden staatlichen Organen, sozialistischen Betrieben und Einrichtungen zur Nutzung übertragen.

Die LPG kann auch zeitweilig durch sie nicht bewirtschaftbare Kleinstflächen in Abstimmung mit den Räten der Städte und Gemeinden befristet Sparten des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter oder anderen Nutzern zur Nutzung überlassen. Diese Flächen sind in der ausgewiesenen Nutzungs- und Kulturart sowie in der vereinbarten Weise zu bewirtschaften.

(3) Wird Boden im Rahmen dieses Gesetzes oder der Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen von LPG ah andere LPG oder andere sozialistische Betriebe der Land, Forst und Nahrungsgüterwirtschaft zur Nutzung übertragen, erhalten die neuen Nutzer das Nutzungsrecht im Rahmen ihrer volkswirtschaftlichen Aufgabenstellung.

(4) Das genossenschaftliche Nutzungsrecht am Boden wird durch Veräußerung oder Erbfall, nicht berührt. Sofern eine Veräußerung in Verbindung mit einem Entzug von genossenschaftlich genutztem Boden gemäß § 21 Abs. 2 erfolgt, ist die Beendigung der genossenschaftlichen Bodennutzung gesondert zwischen der LPG und dem Erwerber zu vereinbaren.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 18 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 18 nochmals aufgehoben.

§ 19. Eigentum der Genossenschaftsbauern am Boden. (1) Der in die LPG eingebrachte Boden bleibt Eigentum der Genossenschaftsbauern. Die Nutzung dieses Eigentums wird durch die mit der Entwicklung einer intensiven sozialistischen Landwirtschaft verbundenen Erfordernisse bestimmt.

(2) Für die Ausübung des Eigentumsrechts an den in persönlicher Nutzung der Genossenschaftsbauern verbliebenen Grundstücken, mit Ausnahme der für die genossenschaftliche Nutzung erforderlichen Wirtschaftsgebäude und Anlagen, finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik über das persönliche Eigentum Anwendung. Das gilt entsprechend auch für das selbständige Eigentum an Gebäuden. Bei der Veräußerung von nicht eingebrachten Grundstücken und Gebäuden an Betriebe, Einrichtungen oder. an Bürger, die weder Mitglied der LPG noch in ihr beschäftigt sind, steht der LPG das Recht zu, beim Rat des Kreises die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts bei Bereitstellung der für den Erwerb erforderlichen finanziellen Mittel zu ihren Gunsten zu beantragen, wenn die Grundstücke oder Gebäude für die genossenschaftliche Produktion oder für die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen der persönlichen Hauswirtschaft benötigt werden.

(3) Die Rechte und Pflichten an dem von der LPG zur persönlichen landwirtschaftlichen Nutzung bereitgestellten Boden richten sich nach dem Statut und der Betriebsordnung der LPG.

(4) Der Besitzwechsel von Bodenreformgrundstücken regelt sich nach speziellen Rechtsvorschriften.

Durch Gesetz vom 6. März 1990 erhielt der § 19 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Der in die LPG eingebrachte Boden bleibt Eigentum des Genossenschaftsbauern. Bei einem Verkauf steht der LPG das Vorkaufsrecht zu. Genossenschaftsbauern, die Boden eingebracht und den Pflichtinventarbeitrag geleistet haben, sind berechtigt, Bodenanteile zu erhalten. Pflichtinventarbeiträge können mit Zustimmung der Genossenschaftsbauern in Genossenschaftsanteile gemäß § 23a umgewandelt werden. Genossenschaftsbauern, die infolge hohen Alterns oder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr an der genossenschaftlichen Arbeit teilnehmen, haben den gleichen Anspruch auf Bodenanteile wie im Arbeitsprozeß stehende Genossenschaftsbauern."

§ 20. Nutzungstausch. Zur Schaffung günstigerer Wirtschaftsbedingungen können LPG genossenschaftlich genutzte Flächen mit Flächen anderer Eigentümer oder Rechtsträger tauschen: Der Nutzungstausch erfolgt auf freiwilliger Grundlage durch schriftlichen Vertrag und ist in der Bodennutzungsdokumentation einzutragen. Eigentumsrechte werden durch diesen Täusch nicht berührt. Werden getauschte Flächen veräußert, tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des Vertrages ein. Das gilt entsprechend, wenn zur Schaffung günstigerer Wirtschaftsbedingungen Boden ohne Tausch anderen sozialistischen Betrieben oder Einrichtungen vertraglich zur Nutzung übertragen wird.

§ 21. Schutz der genossenschaftlichen Bodennutzung. (1) Die umfassende und dauernde genossenschaftliche Bodennutzung wird durch den sozialistischen Staat geschützt.

(2) Der LPG darf Boden nur auf der Grundlage von Gesetzen oder Verordnungen und gegen Entschädigung dauernd oder zeitweilig entzogen oder in der Nutzung beschränkt werden.

4. Abschnitt
Das genossenschaftliche Eigentum

§ 22. Grundsätze. (1) Das genossenschaftliche Eigentum bildet gemeinsam mit dem von den LPG genutzten Volkseigentum sowie dem zur Nutzung zur Verfügung gestellten Boden und anderen Produktionsmitteln die ökonomische Grundlage für die Festigung und Entwicklung der LPG und für den steigenden Wohlstand der Genossenschaftsbauern.

(2) Das genossenschaftliche Eigentum entsteht durch die genossenschaftliche Arbeit, durch die Einbringung von Inventar und anderen Produktionsmitteln entsprechend dem Statut; durch Kauf und durch anderen Eigentumserwerb.

(3) Die LPG verfügen und entscheiden über ihr Eigentum und die ihnen zur Nutzung übertragenen Produktionsmittel sowie über die Verwendung ihres wirtschaftlichen Ergebnisses eigenverantwortlich im Rahmen ihres Statuts und der Rechtsvorschriften. Sie haben das genossenschaftliche Eigentum mit hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit zu nutzen und ihre wirtschaftlichen Ergebnisse so zu verwenden, daß die Intensivierung der Produktion sowie eine hohe Qualität und Effektivität der genossenschaftlichen Arbeit gewährleistet werden.

§ 23. Beteiligung der Genossenschaftsbauern am Ergebnis des genossenschaftlichen Wirtschaftens. (1) Die Genossenschaftsbauern haben entsprechend den Grundsätzen des genossenschaftlichen Eigentums nach dem Leistungsprinzip Anteil am wirtschaftlichen Ergebnis der LPG.

(2) Die Vergütung der Genossenschaftsbauern erfolgt nach dem erreichten wirtschaftlichen Ergebnis der LPG, dem Anteil der Brigade oder Abteilung daran und nach Menge und Qualität der geleisteten Arbeit.

(3) Die LPG sind berechtigt, auf Beschluß der Vollversammlung in Abhängigkeit von der. Erfüllung und Überbietung der Pläne der Brigaden oder Abteilungen sowie der Senkung der Kosten die Jahresendauszahlung und die Gewährung von Prämien, die an den Produktionszuwachs oder die Senkung des Produktionsverbrauchs gebunden sind, zwischen den Brigaden, Abteilungen und anderen selbständig wirtschaftenden Produktionseinheiten differenziert vorzunehmen.

Durch Gesetz vom 6. März 1990 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 23a. Genossenschaftsanteile. (1) Die LPG können Genossenschaftsanteile, mit denen die Genossenschaftsbauern am Ergebnis genossenschaftlichen Wirtschaftens beteiligt sind, ausgeben. Über die Bedingungen für die Ausgabe der Genossenschaftsanteile entscheidet die LPG selbst.
(2) Die Anzahl der Genossenschaftsanteile, die je Genossenschaftsbauer ausgegeben werden kann, der Geldwert je Genossenschaftsanteilen vorgesehene Anteil vom wirtschaftlichen Ergebnis sind im Statut der LPG zu regeln.
(3) Erworbene Genossenschaftsanteile, die bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht an andere Genossenschaftsbauern übertragen werden, sind von der LPG durch jährliche Ratenzahlungen mindestens in Höhe der auf Genossenschaftsanteile jährlich entfallenden Zahlungen abzugelten. Die LPG kann in ihrem Statut abweichende Regelungen treffen."

Schutz des genossenschaftlichen Eigentums

§ 24. (1) Das genossenschaftliche Eigentum ist unantastbar. Es genießt den besonderen Schutz des sozialistischen Staates. Die den LPG zur Nutzung übertragenen Produktionsmittel und anderen Vermögenswerte sind wie genossenschaftliches Eigentum effektiv zu nutzen, pfleglich zu behandeln und wie dieses geschützt.

(2) Das genossenschaftliche Eigentum zu schützen, ist Pflicht aller Genossenschaftsbauern und Leitungsorgane der LPG. Der Vorstand der LPG organisiert den Schutz des genossenschaftlichen Eigentums und gewährleistet in allen Bereichen der LPG die verantwortungsbewußte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, eine vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit.

§ 25. (1) Die LPG sind verpflichtet, die genossenschaftlichen Fonds mit hoher Effektivität zu, nutzen, insbesondere den Produktionsverbrauch zu senken und in Abhängigkeit von ihrem wirtschaftlichen Ergebnis die erweiterte Reproduktion des genossenschaftlichen Eigentums zu sichern. Sie haben durch gute Pflege und vorbeugende Instandhaltung der landwirtschaftlichen Maschinen und anderen Produktionsmittel deren Wirkungsgrad und Nutzungsdauer zu erhöhen.

(2) Die LPG sichern die effektive Nutzung der genossenschaftlichen Tierbestände und deren Reproduktion, insbesondere durch hohe Aufzuchtergebnisse, rationellsten Futtereinsatz sowie; gute Tiergesundheit, und gewährleisten durch Rationalisierung und Rekonstruktion ihrer Anlagen der Tierproduktion die Erhöhung deren Produktivität.

(3) Die Grundmittel, Investitions- und Umlaufmittelfonds der LPG sind unteilbar und nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu verwenden. Die Pflichtinventarbeiträge als Bestandteil dieser Fonds sind unverteilbares genossenschaftliches Eigentum.

(4) Die Produktionsmittel der LPG sind unpfändbar, Eine Vollstreckung in die Geldmittel der genossenschaftlichen Fonds ist nur wegen solcher Forderungen zulässig, die aus den Mitteln dieser Fonds entsprechend deren Zweckbestimmung zu erfüllen sind. Im übrigen erfolgt eine Vollstreckung hur in Geldmittel und Sachen, die nicht Grundlage der wirtschaftlichen Tätigkeit der LPG sind.

Durch Gesetz vom 6. März 1990 wurde der § 25 Abs. 3 Satz 2 gestrichen.

§ 26. Gemeinsame Nutzung des genossenschaftlichen Eigentums. (1) Die LPG sind zur Erfüllung kooperativer Aufgaben berechtigt, zusammen mit ihren Kooperationspartnern das genossenschaftliche Eigentum gemeinsam zu nutzen oder gemeinschaftliches Eigentum einschließlich gemeinsamer finanzieller Fonds für die gegenseitige Hilfe und Unterstützung bei Investitions-, Rationalisierungs- und Rekonstruktionsvorhaben oder als Rücklagefonds zur Überwindung unverschuldeter finanzieller Ausfälle in der Pflanzen oder. Tierproduktion zu bilden. Die gemeinsame Nutzung erfolgt im Interesse der beteiligten Kooperationspartner zu den von ihnen im, Statut oder der Kooperationsvereinbarung festgelegten Zwecken.

(2) Über die gemeinsame Nutzung des Eigentums der Kooperationspartner und über das gemeinschaftliche Eigentum und seine Nutzung sowie über die Verwendung der Ergebnisse gemeinsamer Wirtschaftstätigkeit entscheiden auf der Grundlage der Rechtsvorschriften die Kooperationspartner selbst.

(3) Bei der Bildung gemeinschaftlichen Eigentums sind die zu erbringenden Anteile der Kooperationspartner zu vereinbaren und auszuweisen. Volkseigentum ist gesondert auszuweisen. Wird Eigentum eines Kooperationspartners von anderen Kooperationspartnern genutzt, ist dieses wie das Eigentum das nutzenden Kooperationspartners geschützt.

§ 27. Selbständiges Eigentum an Gebäuden, Anlagen und Anpflanzungen. Die von LPG auf dem von ihnen genutzten Boden errichteten Gebäude und Anlagen sowie die von ihnen vorgenommenen Anpflanzungen sind unabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum der LPG. Selbständiges Eigentum, unabhängig vom Eigentum am Boden, besteht auch an im Rahmen der Kooperation errichteten Gebäuden; Anlagen und vorgenommenen Anpflanzungen sowie an eingebrachten, fest mit dem Böden verbundenen Produktionsmitteln.

§ 28. Bereitstellung von Wohnraum. (1) Die LPG sind berechtigt, sich zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Genossenschaftsbauern und Arbeiter sowie zur Begründung dauerhafter Beziehungen der Jugendlichen zur LPG und zum Dorf an Wohnungsbauvorhaben auf dem Lande zu beteiligen, genossenschaftseigenen Wohnraum zu schaffen, Wohngebäude, zu erwerben sowie Eigenheime für die spätere Nutzung durch Genossenschaftsbauern und Arbeiter zu errichten. Sie unterstützen alle Initiativen von Genossenschaftsbauern und Arbeitern, durch Aus und Umbau von .Wohn und Wirtschaftsgebäuden zusätzlich Wohnraum zu schaffen oder Eigenheime zu errichten.

(2) Auf genossenschaftseigenen Wahnraum, auf Wohnungen in genossenschaftlich genutzten Gebäuden sowie auf die den LPG zur Verfügung gestellten Wohnungen finden die Rechtsvorschriften über Werkwohnungen Anwendung.

(3) Bei Verkauf eines von der LPG errichteten und den Genossenschaftsbauern und Arbeitern übertragenen Eigenheims an Bürger, die weder Mitglied der LPG noch in ihr beschäftigt sind, steht der LPG das Vorkaufsrecht zu. Für die Ausübung ,des Vorkaufsrechts gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik. Das staatliche Vorerwerbsrecht wird davon nicht berührt. In allen anderen Fällen einer Veräußerung gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

5. Abschnitt
Die Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern

Grundsätze

§ 29. Den Genossenschaftsbauern ist das Recht auf Arbeit, auf Teilnahme an der Leitung und Planung der LPG, auf Vergütung nach Menge und Qualität der Arbeit in Abhängigkeit vom erreichten wirtschaftlichen Ergebnis der genossenschaftlichen Produktion, auf Bildung, Freizeit und Erholung, auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft, auf Fürsorge im Alter und bei Invalidität sowie auf materielle Sicherheit bei Krankheit und Unfällen garantiert: Die Genossenschaftsbauern nehmen verantwortungsbewußt die sich aus diesen Rechten ergebenden Aufgaben und Pflichten wahr.

§ 30. (1) Die Genossenschaftsbauern schaffen sich mit umfassender Hilfe des Staates in ihren LPG solche Arbeits- und Lebensbedingungen, die ihnen die volle Ausübung ihrer Rechte und Pflichten als sozialistische Produzenten und Persönlichkeiten gewährleisten. Sie organisieren insbesondere den sozialistischen Wettbewerb als umfassendsten Ausdruck ihres Schöpfertums in der genossenschaftlichen Produktion sowie der Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft und nehmen aktiv an der Neuererbewegung teil. Die Initiativen der Jugend in der Bewegung Messe der Meister von morgen sind umfassend zu fördern.

(2) Die LPG gestalten ihre Arbeitsverhältnisse, die Arbeitszeit und den Arbeitstagerhythmtus so, daß alle anfallenden Arbeiten durch sie selbst, einschließlich des ihnen im Rahmen der Kooperation und der Städte und Gemeinden zur Verfügung stehenden Arbeitsvermögens, zu den durch die Erfordernisse der Pflanzen und Tierproduktion bedingten Zeiten durchgeführt werden können.

(3) Die LPG sind verpflichtet, auf der Grundlage der Musterstatuten, Musterbetriebsordnungen und anderer Rechtsvorschriften in ihrem Statut und ihrer Betriebsordnung die Rechte und Pflichten der.. Genossenschaftsbauern im einzelnen auszugestalten und deren Verwirklichung zu gewährleisten.

§ 31. Teilnahme an der genossenschaftlichen Arbeit. (1) Jeder Genossenschaftsbauer ist verpflichtet und berechtigt, entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in Übereinstimmung mit den genossenschaftlichen Erfordernissen in der LPG sowie bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben im, Rahmen der Kooperation gewissenhaft zu arbeiten. Mit den anderen Genossenschaftsbauern kameradschaftlich zusammenzuwirken und sich für die Steigerung der genossenschaftlichen Produktion und die ständige Erhöhung deren Effektivität einzusetzen.

(2) Die LPG fördern durch zielgerichteten Einsatz und weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen die umfassende Teilnahme der Genossenschaftsbäuerinnen an der genossenschaftlichen Arbeit und am genossenschaftlichen Leben. Sie sichern, daß die Leistungsbereitschaft sowie das Wissen und Können der Genossenschaftsbäuerinnen voll für hohe Erträge und Leistungen in der Pflanzen und Tierproduktion wirksam werden. Den Genossenschaftsbäuerinnen sind verantwortungsvolle Aufgaben in der Produktion und bei der Leiturig der LPG zu übertragen. Entsprechend den spezifischen Belangen der Genossenschaftsbäuerinnen sind in den LPG, vor allem durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeitsorganisation sowie die Erleichterung von Arbeitsbedingungen, weitere Voraussetzungen zu schaffen, die es den Genossenschaftsbäuerinnen ermöglichen, die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in den LPG immer besser mit ihren Aufgaben als Mutter und in der Familie in Übereinstimmung zu bringen.

(3) Die LPG nehmen im Zusammenwirken mit der Freien Deutschen Jugend ihre Verantwortung für die kommunistische Erziehung der jungen Genossenschaftsbauern wahr. Besondere Aufmerksamkeit widmen sie deren Vorbereitung auf den Schutz des Sozialismus. Durch die" Übertragung verantwortungsvoller Aufgaben in der Produktion, bei der Meisterung von Wissenschaft und Technik, bei der Leitung und Planung sowie durch die Festigung und Neubildung von Jugendbrigaden und die Übergabe von Jugendobjekten sind Leistungsfähigkeit, Initiative, Schöpfertum und Liebe zum landwirtschaftlichen Beruf bei allen jungen Genossenschaftsbauern zielstrebig auszuprägen sowie ihre Treue zur LPG und ihre Verbundenheit mit dem Dorf allseitig zu fördern. Die Leistungen der jungen Genossenschaftsbauern im Rahmen der ökonomischen Initiativen der Freien Deutschen Jugend sind entsprechend den Rechtsvorschriften über die Arbeit mit dem "Konto junger Sozialisten" anzuerkennen.

(4) Die LPG sichern eine hohe Wirksamkeit der genossenschaftlichen Arbeit durch eine auf die volle Nutzung der natürlichen und ökonomischen Produktionsbedingungen gerichtete und nach den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation einfach und überschaubar gestaltete Organisation der Arbeits- und Produktionsprozesse und gewährleisten, daß die Genossenschaftsbauern die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, einschließlich solcher im Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz, besitzen.

§ 32. Aus- und Weiterbildung. (1) Jeder Genossenschaftsbauer ist berechtigt und verpflichtet, sich die für die Ausübung seiner Tätigkeit und für seine Persönlichkeitsentwicklung erforderlichen politischen und fachlichen Kenntnisse anzueignen.

(2) Die LPG schaffen die erforderlichen Bedingungen, um durch eine planmäßige politische und fachliche Bildung die Genossenschaftsbauern zu befähigen, die hohen gesellschaftlichen Aufgaben  zu meistern: Die Aus und Weiterbildung der Genossenschaftsbäuerinnen und jungen Genossenschaftsbauern ist besonders zu fördern.

(3) Die LPG tragen die Verantwortung für die Nachwuchsgewinnung und die Berufsausbildung junger Genossenschaftsbauern. Durch eine enge Zusammenarbeit mit den Räten der Städte und Gemeinden; der Freien Deutschen Jugend und ihrer Pionierorganisation „Ernst Thälmann", den Schulen, insbesondere bei der Organisierung und Durchführung des polytechnischen Unterrichts, sowie den Berufsberatungszentren gewährleisten sie vor allem die Gewinnung von Lehrlingen aus den Dörfern selbst. Die Initiativen der Lehrlinge im sozialistischen Berufswettbewerb sind allseitig zu unterstützen.

§ 33. Soziale Sicherstellung. (1) Die LPG garantieren die volle Wahrnehmung der in den Musterstatuten, Musterbetriebsordnungen und anderen Rechtsvorschriften für die Genossenschaftsbauern festgelegten sozialpolitischen Rechte. Sie gewährleisten den Schutz der Gesundheit, das Recht auf Freizeit, Erholung und Urlaub, das Recht auf Freistellung von der Arbeit zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, zur Aus und Weiterbildung und zur medizinischen Betreuung sowie zur Gestaltung der sozialistischen Familienbeziehungen, das Recht auf Unterstützung bei Krankheit, bei vorübergehender Minderung der Arbeitsfähigkeit, bei erforderlichen Maßnahmen zum vorbeugenden, Gesundheitsschutz und im Alter sowie die Rechte zur besonderen Unterstützung und Förderung der Genossenschaftsbäuerinnen und jungen. Genossenschaftsbauern.

(2) Die LPG organisieren die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Genossenschaftsbauern, ein vielseitiges geistigkulturelles Leben und unterstützen die Entwicklung von Körperkultur und Sport. Sie fördern insbesondere im Zusammenwirken mit den Räten der Städte und Gemeinden sowie mit Betrieben; Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen im Territorium die Versorgung in der LPG, die Kinderbetreuung, die Entwicklung von Reparatur und Dienstleistungen, die gesundheitliche, kulturelle und soziale Betreuung, die sportliche Betätigung sowie die Ferien und Freizeitgestaltung. Die LPG unterstützen die Initiativen der Freien Deutschen Jugend zur Erhaltung, Rekonstruktion, Modernisierung und zum Neubau von Einrichtungen für die kulturellsportliche Freizeitgestaltung sowie für die wehrsportliche Betätigung der Jugend in den Dörfern.

(3) Die Genossenschaftsbauern sind entsprechend den Rechtsvorschriften sozialversichert. Sie erhalten bei Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Invalidität und im Alter sowie in anderen in Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen Leistungen der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 34. Persönliche Hauswirtschaft. (1) Den Genossenschaftsbauern ist die Führung persönlicher Hauswirtschaften im Rahmen des Statuts und der Betriebsordnung der LPG garantiert. Die LPG unterstützt die Bewirtschaftung des zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellten Bodens und fördert die persönliche Tierhaltung.

(2) Delegierten Genossenschaftsbauern, die im Auftrage ihrer LPG in anderen LPG, in volkseigenen Gütern und kooperativen Einrichtungen oder in anderen sozialistischen Betrieben der Land, Forst und Nahrungsgüterwirtschaft tätig sind, wird das Recht auf Führung einer persönlichen Hauswirtschaft durch ihre LPG gewährt, indem diese dem delegierten Genossenschaftsbauern im Rahmen ihres Statuts den zur persönlichen Nutzung vorgesehenen Böden oder die vorgesehenen Naturalien zur Verfügung stellt, die Bewirtschaftung des Bodens unterstützt und die persönliche Tierhaltung fördert. Diese Pflichten der LPG können mit Zustimmung des delegierten Genossenschaftsbauern ganz oder teilweise von der LPG, dem volkseigenen Gut, der kooperativen Einrichtung oder dem anderen sozialistischen Betrieb der Land; Forst und Nahrungsgüterwirtschaft übernommen werden; in dem der delegierte Genossenschaftsbauer tätig ist.

(3) Auf das Eigentum an Grundstücken, Wohn und Wirtschaftsgebäuden sowie an Zuchttieren und Futtermitteln, die der Genossenschaftsbauer zur Wahrnehmung seiner genossenschaftlichen Rechte und Pflichten öder zur Führung der persönlichen Hauswirtschaft benötigt, finden die Bestimmungen über den Vollstreckungsschutz für das genossenschaftliche Eigentum entsprechend Anwendung.

(4) Die Führung einer persönlichen Hauswirtschaft im Rahmen des Statuts und der Betriebsordnung der LPG wird auch den in der LPG tätigen Arbeitern und Angestellten< gewährleistet. Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 35. Arbeiter und Angestellte in den LPG. (1) Die Rechte und Pflichten der in den LPG tätigen Arbeiter und Angestellten regeln sich nach dem Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik und anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie den kollektivvertraglichen Regelungen, den Musterstatuten und den Musterbetriebsordnungen.

(2) Die LPG gewährleisten die Wahrnehmung der gewerkschaftlichen Rechte entsprechend der Satzung und den Beschlüssen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und sichern  im engen Zusammenwirken mit den gewerkschaftlichen Organen die gleichberechtigte Teilnahme der Arbeiter und Angestellten an der Leitung und Planung der LPG.

§ 36. Ersatzansprüche der Genossenschaftsbauern bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit. (1) Die Genossenschaftsbauern haben bei einem Arbeitsunfall im Zusammenhang mit dem genossenschaftlichen Arbeitsprozeß oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens durch die LPG. Ein Schadenersatzanspruch bei einem Arbeitsunfall besteht nicht, wenn der Genossenschaftsbauer trotz ordnungsgemäßer Belehrung, Unterweisung und Kontrolle aus grober Mißachtung seiner Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz diese vorsätzlich verletzt, dadurch der Arbeitsunfall herbeigeführt worden ist und die LPG dafür keine Ursache gesetzt hat.

(2) Der Schadenersatzanspruch umfaßt
a) die entgangenen und noch entgehenden, auf Arbeit beruhenden Einkünfte, einschließlich der Minderung der Rentenansprüche,
b) die notwendigen Mehraufwendungen, insbesondere zur Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit und zur Teilnahme am Arbeitsprozeß und am gesellschaftlichen Leben,
c) den Sachschaden.

Auf den Schadenersatzanspruch des Genossenschaftsbauern gegen die LPG werden Sozialversicherungs- und andere Versorgungsleistungen, die der Genossenschaftsbauer auf Grund des Schadens erhält, angerechnet. Das gleiche gilt für Einkünfte, die der Genossenschaftsbauer auf Grund ihm zumutbarer Arbeit erhält oder trotz Zumutbarkeit zu verdienen unterläßt. Leistungen der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik aus freiwilligen Lebens und Unfallversicherungen. zugunsten des Genossenschaftsbauern oder seiner Hinterbliebenen haben auf die Höhe des Anspruchs keinen Einfluß.

(3) Tritt infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit der Tod des Genossenschaftsbauern ein, ist die LPG verpflichtet, den Hinterbliebenen den durch Verlust des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs entstandenen Schaden zu ersetzen und die Bestattungskosten zu tragen. Die Bestimmungen der Absätze l und 2 finden entsprechend Anwendung.

§ 37. Weitere Ersatzansprüche des Genossenschaftsbauern. (1) Verletzt die LPG ihre Pflichten gegenüber einem Genossenschaftsbauern aus dem genossenschaftlichen Arbeitsverhältnis und wird ihm dadurch Schaden zugefügt, hat die LPG dem Genossenschaftsbauern diesen zu ersetzen. Die Verpflichtung zum Schadenersatz entfällt, wenn die LPG die Umstände, die zum Schaden geführt haben, trotz Ausnutzung aller ihr durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnte. Für den Umfang des Schadenersatzanspruchs finden die Bestimmungen des § 36 Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung:

(2) Setzt sich ein Genossenschaftsbauer aus gesellschaftlicher Verantwortung dafür ein, im Interesse der LPG Schäden zu verhüten oder zu mindern oder Gefahren abzuwehren, hat er Anspruch gegenüber der LPG auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten konnte, sowie auf Entschädigung für eingetretene Nachteile.

(3) Verwendet ein Genossenschaftsbauer mit Genehmigung der LPG persönliches Eigentum zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe, hat ihm die LPG Schadenersatz zu leisten, wenn das persönliche Eigentum dabei beschädigt oder zerstört wird. Anspruch auf Schadenersatz besteht in dem Umfang nicht, in dem der Genossenschaftsbauer nach den Bestimmungen der §§ 39 und 40 materiell verantwortlich wäre.

§ 38. Erfüllung von Schadenersatzansprüchen. (1) Die LPG sind berechtigt, sich zur Erfüllung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 36 und § 37 Abs. 1, die mit einem Personen öder Sachschaden im Zusammenhang stehen, bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik zu versichern.

(2) Soweit die LPG Schadenersatz leistet, gehen Schadenersatzansprüche des Genossenschaftsbauern gegenüber Dritten auf die LPG über, Weitergehende zivilrechtliche Ansprüche des Genossenschaftsbauern gegen den Schädiger werden dadurch nicht berührt.

Materielle Verantwortlichkeit der Genossenschaftsbauern

§ 39. (1)  Genossenschaftsbauern, die das genossenschaftliche Eigentum schuldhaft schädigen oder durch eine. grobe Vernachlässigung der genossenschaftlichen Pflichten schuldhaft erhebliche Produktionsausfälle herbeiführen, sind der LPG für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig.. In weniger schweren Fällen kann der Vorstand Disziplinarmaßnahmen zur Erziehung des Genossenschaftsbauern ergreifen.

(2) Der Umfang der Schadenersatzpflicht richtet sich nach der Höhe des direkten Schadens. Die Beschränkung auf den direkten Schaden entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde.

(3) Wurde der Schaden fahrlässig bei Durchführung der genossenschaftlichen Arbeit verursacht, ist der Umfang der Schadenersatzpflicht auf die Höhe einer monatlichen Vergütung begrenzt. Bei Verlust von zur alleinigen Benutzung gegen schriftliche Bestätigung übergebenen Gegenständen sowie von besonders in Gewahrsam übertragenen Zahlungsmitteln und Sachwerten ist die LPG berechtigt, Schadenersatz bis zur Höhe des Dreifachen einer monatlichen Vergütung zu verlangen, wenn ihrerseits alle Bedingungen zur Wahrnehmung der Pflichten zum Schutz dieser Vermögenswerte geschaffen wurden. Der Errechnung der monatlichen Vergütung ist 1/q2 der Vergütung der dem Eintritt des Schadens vorhergegangenen 12 Monate einschließlich des geplanten Wertes der anteiligen Jahresendzahlung zugrunde zu legen. Die Begrenzung der Schadenersatzpflicht entfällt, wenn der Schaden durch eine unter Alkoholgenuß begangene Arbeitspflichtverletzung herbeigeführt und der Schädiger dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde.

§ 40. (1) Bei der Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit ist die Gesamtheit aller Umstände, insbesondere die Art und Weise der Verursachung des Schadens, ihre gesellschaftlichen Folgen, die Höhe des Schadens und seine volkswirtschaftlichen Auswirkungen, die Art und Schwere der Schuld sowie das Gesamtverhalten des Schädigers vor und nach Eintritt des Schadens, zu beachten.

(2) Der Vorstand der LPG ist verpflichtet, in jedem Fall, in dem ein Genossenschaftsbauer für einen von ihm verursachten Schaden ersatzpflichtig ist, unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung des Schadens und des Schädigers und zur Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen zu treffen sowie Maßnahmen festzulegen, um weitere Schäden zu verhindern. Er führt mit dem Schädiger die Auseinandersetzung und beschließt nach Beratung in der Brigade oder Abteilungsversammlung, ob und in welcher Höhe ein Schadenersatz gefordert wird. Der Vorstand ist verpflichtet, die Vollversammlung hierüber, zu informieren und seine Entscheidung zu begründen. Hat der Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied einen Schaden verursacht, hat die Revisionskommission das Recht, dem Vorstand Anträge zur materiellen Verantwortlichkeit zu unterbreiten. Werden diese nicht berücksichtigt, kann sie eine Entscheidung der Vollversammlung fordern.

(3) Der Schadenersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten: Der Vorstand kann Naturalersatz oder ändere den Vermögensverlust . ausgleichende Leistungen verlangen; Art und Weise der zu erbringenden Leistungen sind zu vereinbaren.

(4) Bei Schadenersatzansprüchen bis zu 300 M kann die LPG auf Beschluß des Vorstandes den entsprechenden Betrag von den Vorschußzahlungen einbehalten. Bei der Einbehaltung müssen dem Genossenschaftsbauern mindestens 50% der Vorschußzahlungen verbleiben.

(5) Die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.

6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

§ 41. Verjährung von Ansprüchen. (1) Ansprüche der LPG gegen ihre Mitglieder und der Mitglieder gegen die LPG aus dem genossenschaftlichen Rechtsverhältnis verjähren nach 2 Jahren. Schadenersatzansprüche gegenüber der LPG verjähren nach 3 Jahren. Wird eine Schädigung des genossenschaftlichen Eigentums als Straftat verfolgt, kann die materielle Verantwortlichkeit noch innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der abschließendem Entscheidung des zuständigen Organs geltend gemacht werden.

(2) Ansprüche der Mitglieder gegen die LPG auf Rückzahlung des zusätzlichen Inventarbeitrages verjähren 5 Jahre nach dem in der Vollversammlung festgelegten Termin der Rückzahlung für den jeweiligen Betrag.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch fällig geworden ist.

§ 42. Zuständigkeit der Gerichte. (1) Bei der Klärung von Streitigkeiten zwischen der LPG und dem Mitglied aus dem genossenschaftlichen Rechtsverhältnis haben der Vorstand und das Mitglied verantwortungsbewußt zusammenzuwirken und eine gütliche Einigung anzustreben, Das Mitglied hat Anspruch darauf, sein Anliegen dem Vorstand öder der Vollversammlung zur Entscheidung vorzutragen.

(2) Erfolgt keine gütliche Einigung; sind die Gerichte zur Entscheidung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen den LPG und ihren Mitgliedern zuständig, soweit nicht durch Rechtsvorschriften die endgültige Entscheidung den Leitungsorganen der LPG oder den örtlichen Räten übertragen wurde. Die Gerichte sind auch für andere Streitigkeiten zwischen den LPG und ihren Mitgliedern zuständig, wenn das in Rechtsvorschriften geregelt ist.

§ 43. Vertretung der LPG. (1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die LPG im Rechtsverkehr. Bei Rechtsgeschäften, deren Wert 1 000 M nicht übersteigt, kann der Vorsitzende die LPG allein vertreten. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften über Boden und Gebäude ist die Zustimmung der Vollversammlung erforderlich.

(2) Der Vorstand der LPG kann dem Vorsitzenden, den Leitern von Brigaden, Abteilungen und anderen Arbeitskollektiven sowie weiteren Personen für einzelne oder im Rahmen der ihnen übertragenen Produktionsaufgaben ständig wieder kehrende Rechtsgeschäfte Vollmacht erteilen. In diesen Fällen haben die Bevollmächtigten regelmäßig vor dem Vorstand Rechenschaft über die Wahrnehmung ihrer Vertretungsbefugnis abzulegen.

(3) Die Vertretung der LPG darf nur im Rahmen der Rechtsvorschriften, des Statuts und der Pläne der LPG ausgeübt werden.

§ 44. Grundstücksbelastungen und Ausgleichsansprüche. (1) Grundstücksbelastungen zugunsten staatlicher Kreditinstitute, sind den Genossenschaftsbauern grundsätzlich entsprechend den Rechtsvorschriften erlassen öder gestundet. Sofern die Zins und Tilgungsleistungen bei anderen auf dem eingebrachten Grundstück ruhenden Belastungen auf Grund außergewöhnlicher Umstände erschwert sind, kann das Gericht nach Prüfung der Vermögensverhältnisse vom Gläubiger und Schuldner eine: Stundung der Forderung mit oder ohne Berechnung von Zinsen, die Stundung der Zinsen oder ändere Maßnahmen durch Beschluß anordnen.

(2) Wird die genossenschaftliche Nutzung an vertraglich genutzten Gebäuden und Anlagen im Einvernehmen zwischen der LPG und den Genossenschaftsbauern beendet, erfolgt eine gegenseitige Abrechnung entsprechend den über die genossenschaftliche Nutzung getroffenen Vereinbarungen. Für Wertminderung infolge unterlassener vereinbarter Werterhaltung sowie für Werterhöhung durch Erweiterungs und Erhaltungsmaßnahmen besteht ein Ausgleichsanspruch.

(3) Sind während der genossenschaftlichen Nutzung an vertraglich genützten Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch bedeutende Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen Werterhöhungen eingetreten, ist die LPG berechtigt, sofern nicht über die Begleichung der Werterhöhung eine andere Vereinbarung getroffen wird, an dem betreffenden Grundstück in Höhe des sich aus der Werterhöhung ergebenden Ausgleichsanspruchs eine Hypothek bestellen zu lassen, wenn dem Eigentümer die Realisierung der Werterhöhung durch weitere Nutzung möglich ist: Ist dem Eigentümer die Realisierung der Werterhöhung durch weitere Nutzung nicht möglich, kann die LPG für den Fall der Veräußerung ein Recht auf den Teil des Erlöses geltend machen, der der bei der Veräußerung realisierten Werterhöhung entspricht. Zur Sicherung dieses Rechts kann im Grundbuch ein Vermerk eingetragen werden. Kommt die Eintragung der Hypothek oder des Vermerks nicht durch Vereinbarung zustande, kann der Rat des Kreises auf: Antrag der LPG die Eintragung veranlassen.

§ 45. Erbfall. (1) Beim Tod eines Genossenschaftsbauern führt die LPG innerhalb eines Monats nach Bestätigung des Jahresabschlußberichtes für das Wirtschaftsjahr, in dem dieser verstorben ist, mit den Erben eine gegenseitige Abrechnung durch.

(2) Im Erbfall geht das Eigentumsrecht am genossenschaftlich genutzten Boden nach den erbrechtlichen Bestimmungen auf die Erben über.

(3) Ist oder wird der Erbe Mitglied der LPG, hat er hinsichtlich des vom Erblasser eingebrachten Bodens die" gleichen Rechte wie der Erblasser aus der Mitgliedschaft. Das gleiche gilt entsprechend für Mitglieder, die zu einer Erbengemeinschaft gehören. Es gilt auch für Familienangehörige von Erben, die Mitglied der LPG sind oder werden, sofern die Erben selbst nicht Mitglied sind oder werden.

(4) Gehören zu einer Erbengemeinschaft Mitglieder der LPG und Bürger, die nicht Mitglied der LPG sind, sollten sich die Erben dahingehend einigen, daß der Boden den Mitgliedern als Eigentum übertragen wird oder die Erbengemeinschaft hinsichtlich des Bodens bestehen bleibt. Wird keine Einigung erzielt, erfolgt die Übertragung des Bodeneigentums bei der Aufteilung des Nachlasses nach den erbrechtlichen Bestimmungen. Bei der Bemessung des Wertes der Anteile der Miterben bleibt der eingebrachte Boden außer Betracht. Dieser Boden haftet für die Dauer der Nutzung nicht für Nachlaßverbindlichkeiten. Gehören zum Nachlaß Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die ein Erbe zur Wahrnehmung seiner genossenschaftlichen Rechte und Pflichten benötigt, hat dieser das Recht, die entsprechenden Grundstücke oder die Wohn und Wirtschaftsgebäude vorrangig zu erwerben.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden bei der Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten entsprechend Anwendung.

Durch Gesetz vom 6. März 1990 wurde dem § 45 folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Sind oder werden Erben nicht Mitglied der LPG, werden die Pflichtinventarbeiträge in einem mit der LPG zu vereinbarenden Zeitraum zurückgewährt. Kommt hierüber bei der gegenseitigen Abrechnung keine Vereinbarung zustande, sind die Pflichtinventarbeiträge in zehn gleichen Jahresraten zurückzugewähren. Sofern eingebrachter Boden, dessen weitere Bewirtschaftung durch die LPG vorgesehen ist, nicht durch die LPG oder Genossenschaftsbauern erworben wird, sind die sich aus der genossenschaftlichen Nutzung ergebenden Bedingungen zwischen der LPG und den Erben zu vereinbaren."

7. Abschnitt
Geltungsbereich

§ 46. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für LPG und für Genossenschaftsbauern sowie für die Kooperationsbeziehungen der LPG entsprechend §§ 10 bis 16. Sie gelten entsprechend für gärtnerische Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer und andere Produktionsgenossenschaften im Bereich der Landwirtschaft und deren Kooperationsbeziehungen sowie für deren Mitglieder.

8. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 47. Durchführungsverordnungen. Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsvorschriften erläßt der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 48. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Gesetz vom 3. Juni 1959 über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (GBl. I Nr. 36 5.577) in der Fassung des § 12 Ziff. 4 des Einführungsgesetzes vom 19. Juni 1975 zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 27 S. 517);
- Erste Durchführungsverordnung vom 27. November 1959 zum Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (GBl. I Nr. 70 S. 905);
- Zweite Durchführungsverordnung vom 11. Februar 1960 zum Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften  Registrierung der Statuten  (GBl. I Nr. 14 S. 135) ;
- Ziff. 15 der Anläge zur Verordnung vom 24. Juni 1971 über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe (GBl. II Nr. 54 S. 465).

§ 49. Anwendungsregelungen. (1) Der Abschnitt III. der Anlage zum Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom l. November 1972 über das Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels (GBl. II Nr. 68 S. 781) ist entsprechend den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Die Ziff. 48 und die Ziff. 61 Abs. 2 Buchst. f der Anlagen 1 und 2 zum Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juli 1977 über die Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion (Sonderdruck Nr. 937 des Gesetzblattes) sind entsprechend den Bestimmungen des § 40 dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Ziff. 41 und die Ziff. 51 Abs. 2 Buchst. f der Anlage zum Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vorn 1. Oktober 1981 über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer (Sonderdruck Nr. 1075 des Gesetzblattes) sind entsprechend den Bestimmun  gen des § 40 dieses Gesetzes anzuwenden.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zweiten Juli neunzehnhundertzweiundachtzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den zweiten Juli neunzehnhundertzweiundachtzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
E. Honecker


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1982 S. 443
© 12. Februar 2005 - 10. April 2005

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