Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften

vom 3. Juni 1959

geändert durch
Gesetz vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 517), § 12 Ziff. 4.

aufgehoben durch
Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG-Gesetz) vom 2. Juli 1982 (GBl. S. 443)

Um die gesellschaftliche Stellung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zu festigen und die Beziehungen der LPG zu. regeln, die über die in dem Statut und der Inneren Betriebsordnung festgelegten innergenossenschaftlichen Grundsätze hinausgehen, beschließt die Volkskammer folgendes Gesetz:

§ 1. Grundsatz. (1) Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) sind sozialistische landwirtschaftliche Großbetriebe, die durch den freiwilligen Zusammenschluß werktätiger Bauern und Bäuerinnen, werktätiger Gärtner, Landarbeiter und anderer Bürger, die bereit sind, an der genossenschaftlichen Produktion teilzunehmen, entstehen,

(2) Die LPG organisieren sich auf der Grundlage der gemeinsamen Arbeit gleichberechtigter Mitglieder und dienen der Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion und der Arbeitsproduktivität sowie der weiteren Verbesserung der materiellen und kulturellen Lebensbedingungen der Landbevölkerung. Sie führen ihre gesamte wirtschaftliche Tätigkeit in voller Selbständigkeit auf der Grundlage der innergenossenschaftlichen Demokratie in Übereinstimmung mit ihrem beschlossenen Statut durch.

(3) Die Grundsätze der Organisation und der Arbeitsweise der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und die Rechte und Pflichten Ihrer Mitglieder ergeben sieh aus diesem Gesetz, den Musterstatuten und anderen gesetzlichen Bestimmungen, dem Statut und der Inneren Betriebsordnung der Genossenschaft sowie anderen Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§ 2. Musterstatuten. (1) Die vom Ministerrat der DDR bestätigten Musterstatuten sind allgemein verbindliche Rechtsnormen und  bilden die gesetzliche Grundlage für die Ausarbeitung des Statuts jeder LPG.

(2) Werden auf Vorschlag der zentralen Konferenzen der Vorsitzenden und Aktivisten der LPG die Musterstatuten durch den Ministerrat geändert, so haben die Genossenschaften innerhalb von 6 Monaten ihr Statut den neuen Regelungen der Musterstatuten anzupassen.

(3) Die staatlichen Organe sind verpflichtet, in dieser Zeit die Änderungen der Musterstatuten zu erläutern und die Mitgliederversammlungen bei der Überarbeitung der Statuten zu beraten.

§ 3. Statut der Genossenschaften. (1) Werktätige Bauern, Landarbeiter, werktätige Gärtner und andere Bürger, die eine LPG gründen wollen, beschließen in einer Gründungsversammlung im Rahmen der erlassenen Musterstatuten das Statut ihrer Genossenschaft.

(2) Das beschlossene Statut ist dem Rat des Kreises zur Registrierung vorzulegen, Der Rat des Kreises hat vor der Registrierung zu prüfen, ob die Gründung der Genossenschaft den Zielen der sozialistischen Genossenschaftsbewegung entspricht und ihr Statut alle Grundsätze des Musterstatuts beinhaltet.

(3) Das von der Gründungsversammlung beschlossene und vom Rat des Kreises registrierte Statut der LPG ist die rechtliche Grundlage für die Regelung der innergenossenschaftlichen Verhältnisse, insbesondere für das Verhältnis der Mitglieder zu ihrer Genossenschaft und untereinander.

(4) Änderungen des Statuts einer LPG sind von zwei Dritteln aller Mitglieder zu beschließen. Sie werden mit der Registrierung beim Rat des Kreises wirksam.

§ 4. Rechtsfähigkeit. (1) Mit der Registrierung des beschlossenen Statuts durch den Rat des Kreises erhält die Genossenschaft Rechtsfähigkeit.

(2) Mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit wird die LPG ein juristisch selbständiger sozialistischer landwirtschaftlicher Großbetrieb, dessen Beziehungen zu den Staats- und Wirtschaftsorganen sowie den volkseigenen Betrieben und anderen Institutionen sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen regeln.

§ 5. Die Arbeit in der Genossenschaft. (1) Die oberste Pflicht und das erste Recht jedes Mitgliedes ist es, ehrlich und gewissenhaft entsprechend seinen Fähigkeiten in der Genossenschaft zu arbeiten, mit den anderen Genossenschaftsmitgliedern kameradschaftlich zusammenzuarbeiten und sich für die Steigerung der genossenschaftlichen Produktion einzusetzen.

(2) Der Vorstand der LPG sorgt für die Entwicklung der Fähigkeiten aller Mitglieder, insbesondere der Frauen und Jugendlichen, auf der Grundlage eines von der Mitgliederversammlung bestätigten Qualifizierungsplanes.

(3) Zur Heranbildung eines qualifizierten Nachwuchses sind die Genossenschaften zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt.

§ 6. Die Zusammenarbeit zwischen LPG und MTS. (1) Die MTS haben den LPG ständige und allseitige Hilfe bei ihrer Festigung und Entwicklung zu mustergültigen sozialistischen landwirtschaftlichen Großbetrieben auf der Grundlage der modernen Technik zu leisten und sie durch politisch und fachlich qualifizierte Kader zu unterstützen.

(2) Die LPG haben durch eine gute Arbeitsorganisation und durch die sorgfältige Abstimmung ihrer Arbeitspläne mit den MTS alle Voraussetzungen für einen reibungslosen Einsatz und eine hohe Auslastung der modernen Technik zu schaffen und die Einhaltung der agrotechnischen Termine sichern zu helfen.

(3) Die Zusammenarbeit zwischen LPG und MTS erfolgt auf der Grundlage der entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Empfehlungen zentraler Konferenzen abgeschlossenen Verträge. Bei Streitigkeiten aus diesen Verträgen entscheidet das Staatliche Vertragsgericht.

§ 7. Eigentum des Mitgliedes an Grund und Boden. (1) Der in die Genossenschaft zur allgemeinen Nutzung eingebrachte Boden bleibt Eigentum der Mitglieder.

(2) Eine Veräußerung des eingebrachten Bodens kann nur an den Staat, die LPG oder deren Mitglieder, die wenig oder kein Land besitzen, erfolgen.

§ 8. Begründung des genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses. (1) An dem Boden, der durch die Mitglieder eingebracht wird oder vom Staat der Genossenschaft übergeben wird, erhält die LPG volles Nutzungsrecht.

(2) In Ausnahmefällen kann die LPG auch Eigentum an Grund und Boden erwerben.

§ 9. Übergabe von Boden durch den Staat. (1) Die von den staatlichen Organen durch Pacht- oder Nutzungsverträge übernommenen privaten Betriebe und Flächen werden den LPG mit deren Zustimmung zur unentgeltlichen Nutzung übergeben.

(2) Über die Übergabe ist ein Protokoll aufzunehmen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:
a) Tag der Übergabe der Vermögenswerte,
b) genaue Bezeichnung der Flurstücke,
c) Beschreibung des Zustandes der Baulichkeiten,
d) genaue Aufstellung des Zeitwertes des Grundstücks einschließlich Zubehör sowie des lebenden und toten Inventars,
e) Festlegungen über die Zahlung der auf dem Grundstück ruhenden Lasten.

(3) Die Begründung des Nutzungsverhältnisses an volkseigenem und Bodenreformland regelt sich nach den Bestimmungen über Rechtsträgerwechsel an volkseigenen Grundstücken.

(4) Wird der LPG vom Staat Bodenreformland übergeben, so ist es als staatliches Eigentum zu registrieren.

§ 10. Inhalt des genossenschaftlichen Nutzungsrechts. (1) Die LPG sind in Ausübung ihres Nutzungsrechts berechtigt,
a) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die landwirtschaftlichen Nutzungsarten zu verändern,
b) Meliorationsarbeiten durchzuführen,
c) das Wege- und Grabennetz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verändern,
d) Neubauten zu errichten und bauliche Veränderungen vorzunehmen,
e) Bodenbestandteile zu gewinnen, die wirtschaftlich nutzbar und nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht Volkseigentum sind,
f) den Mitgliedern Boden entsprechend den Bestimmungen des Statuts zur persönlichen Nutzung zuzuteilen.

(2) Die Genossenschaften sind verpflichtet, die Werterhaltung des eingebrachten bzw. übergebenen Grund und Bodens und der baulichen Anlagen zu sichern.

(3) Auf das Nutzungsrecht der LPG finden die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum, insbesondere über die Nachbarrechte, entsprechende Anwendung.

§ 11. Generalreparaturen an privaten Gebäuden. (1) Generalreparaturen an privaten Gebäuden, die der LPG vom Rat des Kreises zur unentgeltlichen Nutzung übergeben wurden, können auch ohne Zustimmung des Eigentümers von der Genossenschaft vorgenommen werden.

(2) Die staatlichen Kreditinstitute sind berechtigt, zur Sicherung des Baukredites eine Grundschuld an erster Rangstelle auf das betreffende Grundstück eintragen zu lassen.

§ 12. Nutzungstausch. (1) Zur Schaffung günstigerer Wirtschaftsbedingungen kann die Nutzungsberechtigung an einzelnen von der LPG genutzten landwirtschaftlichen Grundstücken mit der Nutzungsberechtigung an volkseigenen, genossenschaftlichen oder in besonderen Fällen auch an privaten Grundstücken getauscht werden. Der Tausch erfolgt auf freiwilliger Grundlage durch schriftlichen Vertrag und ist im Wirtschaftskataster und im Bodenbuch zu vermerken.

(2) Das Eigentumsrecht wird durch den Tausch der Nutzungsberechtigung nicht berührt.

(3) Wird nach dem Tausch eines der Grundstücke veräußert, tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des abgeschlossenen Vertrages ein.

§ 13. Entstehung des genossenschaftlichen Eigentums. (1) Die dem Mitglied gehörenden eingebrachten Inventarstücke und Wirtschaftsgebäude sowie der eingebrachte Waldbestand werden mit der Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung genossenschaftliches Eigentum.

(2) Die von der Genossenschaft auf Grund ihres Nutzungsrechts auf eingebrachtem bzw. übergebenem Boden errichteten Gebäude und der durch Aufforstung genossenschaftlich genutzter Flächen entstehende Waldbestand werden unabhängig vom Eigentum an Grund und Boden genossenschaftliches Eigentum.

§ 14. Schutz des genossenschaftlichen Eigentums. (1) Das genossenschaftliche Eigentum ist die wirtschaftliche Grundlage für die Festigung und weitere sozialistische Entwicklung der LPG sowie für den steigenden Wohlstand ihrer Mitglieder. Es ist Aufgabe aller Genossenschaftsmitglieder und der staatlichen Organe, das genossenschaftliche Eigentum allseitig zu schützen.

(2) Verfügungen über das genossenschaftliche Eigentum können nur von den dazu berechtigten genossenschaftlichen Organen vorgenommen werden. Verfügungen durch nicht berechtigte Personen sind unwirksam.

(3) Genossenschaftliche Produktionsmittel sind unpfändbar. Eine Zwangsvollstreckung in die Geldmittel der gemäß Statut gebildeten genossenschaftlichen Fonds ist nur wegen solcher Forderungen zulässig, die aus den Mitteln dieser Fonds entsprechend ihrer Zweckbestimmung bezahlt werden müssen.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1975 wurde der § 14 durch folgenden Abs. 4 ergänzt:
"(4) Die Produktionsgrundmittel und Produktionsumlaufmittelfonds der LPG sind unteilbar und nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu verwenden: Die Pflichtinventarbeiträge als Bestandteil dieser Fonds sind unverteilbares genossenschaftliches Eigentum."

§ 15. Schadenersatzpflicht. (1) Genossenschaftsmitglieder, die das genossenschaftliche Eigentum oder Vermögen schuldhaft verletzen oder durch eine grobe Vernachlässigung der genossenschaftlichen Pflichten schuldhaft erhebliche Produktionsausfälle herbeiführen, sind der LPG für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig. In weniger schweren Fällen kann der Vorstand Disziplinarmaßnahmen zur Erziehung der Mitglieder ergreifen.

(2) Der Umfang der Schadenersatzpflicht richtet sich nach der Höhe des direkten Schadens. Die Beschränkung auf den direkten Schaden entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde.

(3) Hat das Genossenschaftsmitglied den Schaden .fahrlässig und bei Durchführung der genossenschaftlichen Arbeit verursacht, so ist für den Umfang der Schadenersatzpflicht neben der Höhe des direkten Schadens auch der Grad der Schuld des Mitgliedes und seine materielle Lage zu berücksichtigen.

§ 16. Form des Schadenersatzes. Schadenersatz für, die Verletzung genossenschaftlichen Eigentums oder die Herbeiführung eines Produktionsausfalls ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Die Genossenschaft kann Naturalersatz verlangen, wenn der Schädiger in der Lage ist, diesen aus seiner persönlichen Wirtschaft oder aus den ihm zustehenden Naturalbezügen zu leisten, ohne daß dadurch die ordnungsgemäße Führung der persönlichen Hauswirtschaft gefährdet wird.

§ 17. Durchsetzung des Schadenersatzanspruches. (1) Der Vorstand der LPG ist verpflichtet, in jedem Fall, in dem ein Mitglied für einen von ihm verursachten Schaden ersatzpflichtig ist, die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung des Schadens und des Schädigers zu treffen. Er führt die Auseinandersetzung mit dem Schädiger.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden soll.

(3) Bei Ansprüchen im Werte bis zu 300,- DM kann die Genossenschaft auf Beschluß der Mitgliederversammlung den entsprechenden Betrag von den Vorschußzahlungen einbehalten. Bei der Einbehaltung von Geldvorschüssen müssen dem Genossenschaftsbauern jedoch mindestens 50 % der auf ihn entfallenden Vorschüsse zur freien Verfügung bleiben.

(4) Die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.

§ 18. Verjährung von Ansprüchen. (1) Ansprüche der Genossenschaft gegen ihre Mitglieder und der Mitglieder gegen die Genossenschaft aus dem genossenschaftlichen Rechtsverhältnis verjähren in einem Jahre.

(2) Ansprüche der Mitglieder gegen die Genossenschaft auf Rückzahlung des zusätzlichen Inventarbeitrages verjähren in 5 Jahren.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

§ 19. Übergang zu einer LPG höheren Typs. (1) Der Übergang einer LPG niederen Typs zu einer LPG höheren Typs erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn auf der Grundlage des Perspektivplanes die Voraussetzungen hierfür geschaffen wurden. Der Beschluß muß von mindestens zwei Dritteln aller Genossenschaftsmitglieder gefaßt werden und zugleich das veränderte Statut bestätigen.

(2) Für die Registrierung gilt § 3 entsprechend.

§ 20. Zusammenschluß von LPG. (1) Mehrere LPG können sich zur Förderung der sozialistischen Großproduktion und zur weiteren Verbesserung der Lebenslage ihrer Mitglieder zu einer LPG zusammenschließen.

(2) Die Mitgliederversammlungen der beteiligten LPG beschließen über den Zusammenschluß und bestimmen den Termin des Zusammenschlusses. Die Beschlüsse müssen von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder gefaßt werden.

§ 21. Durchführung des Zusammenschlusses. (1) Der Zusammenschluß wird von einem Komitee in enger Zusammenarbeit mit den staatlichen Organen und den MTS vorbereitet.

(2) Die Mitglieder des Komitees werden von den Vorständen der beteiligten Genossenschaften berufen. Das Komitee wählt sich einen Vorsitzenden.

(3) Das Komitee hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Voraussetzungen für die gemeinsame Produktion auf der Grundlage eines Perspektivplanes,
b) Ausarbeitung eines Entwurfs für das Statut und die Innere Betriebsordnung,
c) Organisierung einer Versammlung aller Mitglieder der beteiligten Genossenschaften.
Die Versammlung beschließt über das Statut, die Innere Betriebsordnung und sonstige mit dem Zusammenschluß zusammenhängende Fragen. Sie wählt den Vorsitzenden, den Vorstand und die Revisionskommission.

§ 22. Registrierung der neuen LPG. (1) Die neugebildete LPG erhält durch Eintragung in das Register der LPG beim Rat des Kreises Rechtsfähigkeit.

(2) Mit dem Tage der Registrierung gehen alle Rechte und Pflichten der zusammengeschlossenen LPG auf die neugebildete LPG über.

(3) Soweit weitere Registrierungen oder Grundbuchberichtigungen erforderlich sind, hat diese der Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Rat des Kreises zu veranlassen.

§ 23. Gemeinsame Nebenbetriebe und Einrichtungen. (1) Mehrere Genossenschaften können Nebenbetriebe und Einrichtungen gemeinsam betreiben sowie Meliorations- und andere landeskulturelle Maßnahmen gemeinsam durchführen. VEG und andere staatliche Einrichtungen können sich beteiligen.

(2) Für die Betriebe und Einrichtungen galten die Vorschriften über die Registrierung von LPG. Sie erhalten mit der Registrierung im Register für LPG Rechtsfähigkeit.

(3) Die Genossenschaften sind berechtigt, sieh an staatlichen Einrichtungen der landwirtschaftlichen Produktion (Trocknungsanlagen usw.) zu beteiligen.

§ 24. Erbauseinandersetzung. (1) Beim Tode eines Mitgliedes hat die LPG mit dem Erben eine gegenseitige Abrechnung durchzuführen.

(2) Ist der Erbe Mitglied der LPG, gilt das vom Erblasser eingebrachte Land und Inventar als vom Erben eingebracht.

(3) Ist der Erbe nicht Mitglied der LPG, hat er einen Anspruch auf Auszahlung des Inventarbeitrages entsprechend den Bestimmungen des Statuts über die Rückzahlung von Inventarbeiträgen. Sofern der Erbe den vom Erblasser eingebrachten Boden nicht an die LPG, an ein Mitglied oder den Staat veräußert, schließt der Rat des Kreises darüber einen Pachtvertrag ab.

(4) Ist der Erbe minderjährig, erfolgt die Auseinandersetzung frühestens nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Für die Übergangszeit wird ein Pachtvertrag abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann im Interesse des Erben mit Zustimmung des Rates des Kreises die Auseinandersetzung zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen werden.

(5) Gehören zu einer Erbengemeinschaft Genossenschaftsmitglieder und Nichtmitglieder, so .sollte bei der Erbauseinandersetzung den Mitgliedern der LPG der eingebrachte Boden sowie der Inventarbeitrag übertragen werden. Einigen sich die Erben über die gegenseitigen Erbansprüche nicht, erfolgt die Erbauseinandersetzung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 25. Grundstücksbelastungen. (1) Hypotheken und andere Rechte am eingebrachten Boden sowie Altenteile bleiben beim Eintritt in die LPG bestehen, soweit in gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist.

(2) Bodenanteile und Rückzahlungen des zusätzlichen Inventarbeitrages sind in erster Linie zur Deckung der auf dem Grundstück liegenden Belastungen und der Altenteile zu verwenden.

(3) Bestehen bei einem Genossenschaftsbauern oder einem in die Genossenschaft eintretenden Bauern wirtschaftliche Schwierigkeiten, die die Bezahlung der auf dem Grundstück ruhenden Belastungen erschweren, kann das Gericht nach eingehender Untersuchung der Vermögensverhältnisse von Gläubiger und Schuldner eine Stundung der Forderung mit oder ohne Berechnung von Zinsen, die Stundung der Zinsen oder andere Maßnahmen durch Beschluß anordnen. Das Gericht hat die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen jährlich zu überprüfen.

(4) Zur Erfüllung von Altenteilsverpflichtungen kann der Rat des Kreises in Ausnahmefällen nach Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Altenteilsverpflichteten und des Altenteilsberechtigten für eine Übergangszeit eine staatliche Beihilfe gewähren,

§ 26. Die Vertretung der LPG. (1) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die Genossenschaft im Rechtsverkehr. Bei Rechtsgeschäften, deren Wert 500,- DM nicht übersteigt, kann der Vorsitzende die Genossenschaft allein vertreten. Er ist diesbezüglich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften über Grund und Boden ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Der Vorstand kann den Leitern von Brigaden und Nebenbetrieben die Vollmacht erteilen, im Rahmen der ihnen übergebenen Produktionsauflagen bestimmte Rechtsgeschäfte (wie Ablieferung von Produkten) vorzunehmen.

(3) Die Vertretung der Genossenschaft darf von den Berechtigten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, des Statuts und der Pläne der Genossenschaft ausgeübt werden:

§ 27. Genossenschaftseigener Wohnraum. Für genossenschaftseigenen Wohnraum oder Wohnraum, der sich in Gebäuden befindet, die der Genossenschaft vom Staat zur unentgeltlichen Nutzung übergeben wurden, finden die Bestimmungen über Wohnurigen für Werktätige der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe entsprechende Anwendung.

§ 28. Rechtsweg. Die Gerichte sind zur Entscheidung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Genossenschaften und ihren Mitgliedern zuständig, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen die endgültige Entscheidung den genossenschaftlichen Organen oder den örtlichen Räten übertragen wurde.

§ 29. Gärtnerische Produktionsgenossenschaften. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für gärtnerische Produktionsgenossenschaften, soweit nichts anderes geregelt ist.

§ 30. Durchführungsverordnung. Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen erläßt der Ministerrat der DDR.

Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dein dritten Juni neunzehnhundertneunundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet:

    Berlin, den achten Juni neunzehnhundertneunundfünfzig

Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1959 S. 577
© 27. November 2004 - 12. Februar 2005

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