vom 21. Juni 1962
aufgehoben durch
Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der DDR
vom 19. März 1964 (GBl. II. S. 255)
Im Interesse der Sicherung und des Schutzes des Küstengebietes der Deutschen Demokratischen Republik wird folgendes verordnet:
§ 1. Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Anordnung die zur Sicherung und zum Schutze des Küstengebietes der Deutschen Demokratischen Republik erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
siehe hierzu die Anordnung vom 10. Juli 1962 (GBl. II. S. 410).
§ 2. (1) Mit Gefängnis bis zu 2 Jahren, bedingter
Verurteilung oder Geldstrafe wird bestraft, soweit nicht nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich
a) die Seegrenze der Deutschen Demokratischen Republik ohne Genehmigung oder
außerhalb der eingerichteten Kontrollpassierpunkte bzw. Kontrollstellen
überschreitet oder die Bestimmungen über den Aufenthalt auf See und die
Küstenfischerei verletzt;
b) der Registrierpflicht der Wasserfahrzeuge und der Stationierung auf den
festgelegten Liegeplätzen sowie der Meldung über das Aus- und Einlaufen nicht
nachkommt oder die angeordneten Beschränkungen für die Benutzung von Segel- und
Sportbooten nicht einhält;
c) gegen die für den Schutzstreifen geltende Ordnung verstößt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Tat fahrlässig begangen, so kann auf Gefängnis bis zu 1 Jahr, bedingte Verurteilung, Geldstrafe oder öffentlichen Tadel erkannt werden.
(4) In minderschweren Fällen der Absätze 1 und 3 kann auf Geldstrafe bis zu 150 DM erkannt werden.
§ 3. (1) Mit einer Ordnungsstrafe bis zu 500 DM kann
bestraft werden, wer
a) ohne Genehmigung der zuständigen Organe Zimmer oder Schlafstellen in der
Grenzzone überläßt;
b) ohne Genehmigung bzw. außerhalb der festgelegten Zeltplätze zeltet oder gegen
die für den Zeltplatz festgelegte Ordnung verstößt;
c) in der Grenzzone ungenehmigte Bauvorhaben ausführt.
(2) Zuständig für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens ist der Rat des Kreises, in dessen Bereich die Zuwiderhandlung begangen wurde.
(3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides ist die Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128) anzuwenden.
§ 4. (1) Bei geringfügigen Zuwiderhandlungen nach § 3 kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen durch den zuständigen Rat der Stadt oder der Gemeinde bzw. durch dessen Beauftragte eine gebührenpflichtige Verwarnung in Höhe von 1 DM bis 10 DM erteilt werden, wenn der Bürger freiwillig zur Zahlung bereit ist.
(2) Erklärt der Bürger sich zur Zahlung bereit, ohne dazu sofort in der Lage zu sein, so ist ihm eine Zahlungsfrist zu gewähren.
(3) Verweigert der Zuwiderhandelnde die Zahlung einer gebührenpflichtigen Verwarnung oder leistet er die Zahlung nicht innerhalb der Fristsetzung, so kann ein Ordnungsstrafverfahren nach § 3 eingeleitet werden.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 20. Juli 1962 in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 1962
Der Ministerrat der Deutschen
Demokratischen Republik
Stoph
Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates
Der Minister des Innern
Maron