Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammensetzung der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen.

vom 11. Dezember 1969

aufgehoben durch
Beschluß des Staatsrates vom 25. Februar 1974 (GBl. I. S. 92)

Entsprechend § 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 1963 über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik (Wahlgesetz) (GBl. I S.97) wird beschlossen:

1. Für die Kreistage werden gewählt:
in Kreisen mit einer Bevölkerungszahl
bis zu 50 000 Einwohnern 45 bis 55 Abgeordnete
bis zu 70 000 Einwohnern 55 bis 65 Abgeordnete
bis zu 100 000 Einwohnern 65 bis 85 Abgeordnete
über 100 000 Einwohner 85 bis 120 Abgeordnete.

2. Für die Stadtverordnetenversammlungen in den Stadtkreisen werden gewählt:
in Städten mit einer Bevölkerungszahl
bis zu 50 000 Einwohnern 45 bis 85 Abgeordnete
bis zu 70 000 Einwohnern 55 bis 100 Abgeordnete
bis zu 100 000 Einwohnern 65 bis 120 Abgeordnete
bis zu 200 000 Einwohnern 85 bis 160 Abgeordnete
bis zu 500 000 Einwohnern 120 bis 180 Abgeordnete
über 500 000 Einwohner 140 bis 200 Abgeordnete.

3. Für die Stadtbezirksversammlungen werden gewählt:
in Stadtbezirken mit einer Bevölkerungszahl
bis zu 50 000 Einwohnern 45 bis 55 Abgeordnete
bis zu 70 000 Einwohnern 55 bis 65 Abgeordnete
bis zu 100 000 Einwohnern 65 bis 85 Abgeordnete
über 100 000 Einwohner 85 bis 120 Abgeordnete.

4. Für die Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen von kreisangehörigen Städten werden gewählt:
in Städten und Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl
bis zu 200 Einwohnern 9 bis 15 Abgeordnete
bis zu 500 Einwohnern 11 bis 18 Abgeordnete
bis zu 1 000 Einwohnern 15 bis 23 Abgeordnete
bis zu 2 000 Einwohnern 20 bis 25 Abgeordnete
bis zu 5 000 Einwohnern 25 bis 30 Abgeordnete
bis zu 10 000 Einwohnern 30 bis 35 Abgeordnete
bis zu 20 000 Einwohnern 35 bis 45 Abgeordnete
bis zu 50 000 Einwohnern 45 bis 55 Abgeordnete
über 50 000 Einwohnern 55 bis 65 Abgeordnete.

Die Wahl der Nachfolgekandidaten regelt sich nach § 39 Abs. 2 der Wahlordnung.

    Berlin, den 11. Dezember 1969

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht

Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
O. Gotsche


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1970 Teil I. S. 6
© 27. Dezember 2004 - 12. Januar 2005

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