Gesetz über die Wahlen zu Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 6. Mai 1990

vom 6. März 1990

geändert durch
Gesetz vom 5. April 1990 (GBl. I S. 222)
Beschluß des Präsidiums der Volkskammer vom 5. April 1990 (GBl. I S. 222)

I.
Wahlgrundsätze und Wahlsystem

§ 1. (1) Die Wahlen zu Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen finden auf der Grundlage der Verfassung der DDR, dieses Wahlgesetzes und der dazu ergangenen Wahlordnung statt.

(2) Für die Wahlen zu den Kreistagen bildet das Gebiet des jeweiligen Kreises, für die Wahlen zu den Stadtverordnetenversammlungen das Gebiet der jeweiligen Stadt, für die Wahlen zu den Stadtbezirksversammlungen das Gebiet des jeweiligen Stadtbezirks und für die Wahlen zu den Gemeindevertretungen das Gebiet der jeweiligen Gemeinde das Wahlgebiet.         

§ 2. (1) Die Abgeordneten werden . in freier, allgemeiner, =gleicher, direkter und geheimer Wähl von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern (nachfolgend als Bürger bezeichnet) der DDR auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(2) Die Ausübung des Wahlrechts beruht auf der freien Entscheidung der Wählerin und des Wählers (nachfolgend als Wähler bezeichnet).

§ 3. (1) Wahlberechtigt ist jeder Bürger der DDR, der am Wahltag das 18: Lebensjahr vollendet und seinen Hauptwohnsitz im Territorium der jeweiligen Volksvertretung, hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist jeder Ausländer wahlberechtigt, wenn `er sich bereits länger als zwei Jahre in der DDR aufhält und eine' Aufenthaltsgenehmigung aufgrund eines Arbeits-  oder Ausbildungsverhältnisses mit einem Betrieb oder einer Einrichtung der DDR besitzt oder aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis seinen ständigen Wohnsitz in der DDR hat.

(3) Nicht wahlberechtigt ist:
1. wer rechtskräftig entmündigt ist,
2. wem infolge eines rechtskräftigen Urteils die staatsbürgerlichen Rechte aberkannt wurden.

(4) Das Recht zu wählen ruht bei Bürgern, die wegen einer psychischen. Erkrankung oder wegen schwerer Fehlentwicklung der Persönlichkeit von Krankheitswert oder wegen intellektueller Schädigung unter vorläufiger, Vormundschaft oder unter Gebrechlichkeitspflege stehen: Entsprechendes gilt bei Bürgern, die aus den gleichen Gründen auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften unbefristet in eine Einrichtung für psychisch Kränke eingewiesen sind.

§ 4. (1) Wählbar ist jeder Bürger der DDR, der am Wahltag das 18: Lebensjahr vollendet hat.

(2) Wählbar ist jeder Ausländer, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich bereits länger als zwei Jahre in der DDR. aufhält und eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses mit einem Betrieb oder einer Einrichtung der DDR besitzt oder aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis seinen ständigen Wohnsitz in der DDR hat.

(3) Nicht wählbar ist:
1. wer gemäß § 3, Absatz 3 nicht wahlberechtigt ist oder dessen Wählrecht gemäß § 3, Absatz 4, ruht,
2. wer rechtskräftig zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt ist und diese noch nicht vollzögen ist.

§ 5. (1) Die Wahlen werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl durchgeführt. (2) Jeder Wähler hat zur Wahl der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen je drei Stimmen, die er für Kandidaten der Wahlvorschläge von Parteien, anderen politischen Vereinigungen und Organisationen, Bürgerbewegungen und  -gemeinschaften sowie der Wahlberechtigten abgibt.

II.
Wahlvorbereitung

§ 6. Die Wählen werden vom Staatsrat ausgeschrieben. Die Ausschreibung der Wahlen erfolgt spätestens 60 Tage vor dem Wahltermin.

§ 7. (1) Die jeweilige Volksvertretung beschließt anhand der in der Anlage enthaltenen Rahmenfestlegungen bis zum 45. Tag vor dem Wahltag die Gesamtzahl der zu wählenden: Abgeordneten. Kann ein solcher Beschluß nicht gefaßt werden, gilt die untere Grenze der zutreffenden ,Rahmenfestlegung.

(2) Die jeweilige Wahlkommission bestimmt bis zum 40. Tag vor dem Wahltag unter Berücksichtigung der politischterritorialen Ordnung bei Einhaltung einer im wesentlichen gleichen Anzahl der Wahlberechtigten die Wahlkreise.

(3) Wahlgebiete, in denen höchstens 20 Abgeordnete zu wählen sind, bilden einen Wählkreis. In größeren Wahlgebieten werden die Wahlkreise, so gebildet, daß jeweils nicht weniger als_ sieben und nicht mehr als 20 Abgeordnete zu wählen sind.

§ 8. (1) Die Stimmabgabe erfolgt in Stimmbezirken. Für jeden Wahlkreis sind die Stimmbezirke und. die Wahllokale durch die Wahlkommissionen der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden festzulegen und öffentlich bekanntzugeben.

(2) Ein Stimmbezirk soll nicht mehr als 1 500 Wählberechtigte umfassen, darf jedoch nicht so klein sein; daß die Geheimhaltung der Stimmabgabe gefährdet ist.

(3) Die Bildung der Stimmbezirke ist i spätestens 30 Tage vor dem Wahltag bekanntzugeben.

§ 9. (1) Wahlvorschläge können von Parteien; anderen politischen Vereinigungen und Organisationen, Bürgerbewegungen und -gemeinschaften sowie von Wahlberechtigten aufgestellt werden.          .

(2) Parteien; aridere politische Vereinigungen und, Organisationen, Bürgerbewegungen und -gemeinschaften, die faschistische, militaristische, antihumanistische Ziele verfolgen sowie Glaubens, Rassen und Völkerhaß bekunden oder verbreiten, die Personen und Gruppen aufgrund ihrer Nationalität, ihrer politischen Zugehörigkeit; ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer körperlichen bzw. geistigen Behinderungen diskriminieren oder ihre Ziele mit Gewalt oder durch Androhung von Gewalt zu verwirklichen suchen, sind von der Wahl ausgeschlossen.

Die Entscheidung darüber trifft auf Antrag der zuständigen Wahlkommission das bei der Wahlkommission der DDR bestehende Präsidium.

(3) Kandidatenvorschläge bedürfen der Unterstützung von persönlich und handschriftlich unterzeichneten Erklärungen von mindestens 5 % im jeweiligen Wahlkreis ansässigen wahlberechtigten Bürgern. Es sind nicht mehr als 200 Unterstützungserklärungen notwendig. Unterstützungserklärungen sind nicht erforderlich für Kandidaten von Parteien, anderenpolitischen Vereinigungen und Organisationen, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen registriert und landesweit organisiert sind oder eine nationale Minderheit vertreten. _

(4) Die Vereinigung mehrerer Einreicher von Wahlvorschlä gen gemäß § 9 Absatz l zu einer Liste ist zulässig: Ein Ein= reicher darf sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen gelten für alle Wahlkreise desWahlgebietes und schließen eigenständige Listen der beteiligten Einreicher aus.         

(5)  Listenvereinigungen gelten bei der Sitzverteilung als eine Liste.

(6) Wahlkreislisten desselben Einreichers oder derselben Listenvereinigung gelten auf, der Ebene des Wahlgebietes als verbunden.

(7) Die Parteien, arideren politischen Vereinigungen und Organisationen, Bürgerbewegungen, Bürgergemeinschaften oder Listenvereinigungen stellen ihre Kandidaten in einer verbindlichen Reihenfolge auf.

§ 10. (1) Eine Partei, andere politische Vereinigung, Organisation; Bürgerbewegung, Bürgergemeinschaft oder Listenvereinigung darf so viele Kandidaten aufstellen, wie Abgeordnete gemäß § 7, Absatz 3 im Wahlkreis gewählt werden können. Der Wahlvorschlag eines Einzelkandidaten (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur dieses Kandidaten enthalten.

(2) Eine Kandidatur ist jeweils nur in einem Wahlkreis zulässig.

(3) Als Kandidat einer Partei, anderen politischen Vereinigung oder Organisation, Bürgerbewegung oder -gemeinschaft kann nur benannt werden, wer in einer beschlußfähigen Mitglieder oder Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung das Vertrauen der anwesenden Mehrheit erhalten hat.

§ 11. (1) Die für die Wahl der jeweiligen Volksvertretung zuständige Wahlkommission fordert spätestens 40 Tage vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkreise auf.

(2) Die Absicht zu einer Listenvereinigung ist der Wahlkommission spätestens 35 Tage vor dem Wahltag durch die zuständigen Leitungsorgane aller an der Liste Beteiligten schriftlich zu erklären.

(3) Die Wahlvorschläge sind spätestens 30 Tage vor dem Wahltag bei der Wahlkommission einzureichen. 

(4) Die Wahlvorschläge müssen, enthalten:
1. den vollständigen Namen der Partei, anderen politischen, Vereinigung, Organisation, Bürgerbewegung, Bürgergemeinschaft oder Listenvereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstäben oder. des Wahlberechtigten, wenn es sich um einen Einzelwahlvorschlag handelt, einschließlich der entsprechend § 9 Absatz 3 erforderlichen Unterstützungserklärungen,
2. die Kandidaten in verbindlicher Reihenfolge,
3. die Unterschrift von mindestens zwei bevollmächtigten Vertretern des regional zuständigen Vorstandes der Partei, politischen Vereinigung oder anderen Organisation, Bürgerbewegung oder -gemeinschaft,. die den Kandidaten nominiert,
4. Angaben, zur Person des Kandidaten: Zu und Vorname, Geburtsjahr und ort, Beruf und jetzige Tätigkeit, Wohnanschrift, Zugehörigkeit zu Parteien und politischen Vereinigungen,
5. die schriftliche Erklärung des Kandidaten; daß er mit seiner Nominierung einverstanden ist,
6. die Bescheinigung des für den Wohnsitz des Kandidaten zuständigen örtlichen Rates über die `Wählbarkeit des Kandidaten.

(5) Für den Wahlvorschlag sollen von der jeweiligen Partei, anderen' politischen Vereinigung, Organisation,  Bürgerbewegung,. Bürgergemeinschaft oder Listenvereinigung eine Vertrauensperson sowie ein Stellvertreter benannt werden: , Sie 'sind 'berechtigt, verbindliche Erklärungen zu den Wahlvorschlägen abzugeben und entgegenzunehmen.

Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner gemäß Absatz 4, Ziffer 3 als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.

Durch Beschluß des Präsidiums der Volkskammer vom 5. April 1990 erhielt der § 11 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Die Wahlvorschläge sind spätestens 26 Tage vor dem Wahltag bei der Wahlkommission einzureichen."

§ 12. (1) Die eingereichten Wahlvorschläge sind durch die zuständige Wahlkommission innerhalb von drei Tagen zu prüfen.

(2) ''Die den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Wahlvorschläge sind durch die Wahlkommission wahlkreisweise zu registrieren.

(3) Weisen die Angaben gemäß § 11, Absatz 4 Mängel auf, benachrichtigt die Wählkommission unverzüglich den Einreicher mit der Aufforderung, dieselben zu beseitigen.

(4) Wahlvorschläge werden nicht registriert, wenn:
1. die im § 9, Absatz 2 genannten Voraussetzungen für den Ausschluß von der Wahlbeteiligung vorliegen,
2. die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß  ' § 11, Absatz 3 verstrichen ist,
3. die von der Wahlkommission angezeigten Mängel bis  zum Ablauf der Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge nicht behoben worden sind.

(5) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission gemäß Absatz 4, Ziffer 2 und 3 kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde bei der übergeordneten Wahlkommission. eingelegt werden. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig und spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl zu treffen.

Durch Beschluß des Präsidiums der Volkskammer vom 5. April 1990 erhielt der § 12 Abs. 5 folgende Fassung:
"(5) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission gemäß Absatz 4, Ziffer 2 und 3 kann innerhalb von 2 Tagen Beschwerde bei der übergeordneten Wahlkommission eingelegt werden. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig und spätestens bis zum 20. Tag vor der Wahl zu treffen."

§ 13. (1) Die zuständige Wahlkommission stellt bis spätestens , 18 Tage vor dem Wahltag verbindlich fest:
1. welche Parteien, anderen politischen Vereinigungen, Organisationen, Bürgerbewegungen, Bürgergemeinschaften, Listenvereinigungen und Einzelwahlvorschläge an der Wahl teilnehmen,
2. die Listenziffer zunächst entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Parteien, anderen politischen Vereinigungen, Organisationen, Bürgerbewegungen, Bürgergemeinschaften und Listenvereinigungen und dann bei Einzelwahlvorschlägen entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Kandidaten.

Diese Feststellungen sowie die Wahlvorschläge sind durch die Wahlkommission wahlkreisweise amtlich zu veröffentlichen.

(2) Wahlvorschläge können nach ihrer amtlichen Veröffentlichung nicht geändert oder zurückgenommen werden, es sei denn, ein Kandidat verliert seine Wählbarkeit oder verstirbt.

(3) Den Parteien, anderen politischen Vereinigungen, Organisationen, den Bürgerbewegungen und -gemeinschaften sowie Listenvereinigungen steht im Fall des Absatzes 2 bis zum 10. Tag vor dem Wahltag das Recht zu; Kandidaten nachzunominieren. Nachnominierte Kandidateneiner Liste nehmen den letzten Platz in der Reihenfolge ein.

III.
Wahlkommissionen und Wahlvorstände

§ 14. (1) Die Leitung der Wahlen erfolgt durch demokratisch gebildete öffentlich arbeitende Wahlkommissionen.

(2) Es werden gebildet:
1. ein Präsidium bei der Wahlkommission der DDR, bestehend aus fünf gleichberechtigten, unabhängigen Persönlichkeiten,
2. die Wahlkommission der DDR, bestehend aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und weiteren Mitgliedern sowie einem Sekretär,
3. die. Wahlkommissionen der Bezirke, bestehend aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und weiteren Mitgliedern sowie einem Sekretär,
4. die Wahlkommissionen der Kreise, Städte, Stadtbezirke und' Gemeinden; bestehend aus dem Vorsitzenden; einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern sowie einem Sekretär.

Die Sekretäre der Wahlkommissionen besitzen kein Stimmrecht.

§ 15. (1) Die Wahlkommissionen werden durch die Volksvertretungen der jeweiligen Ebenen bis zum 45. Tag vor dem Wahltag gebildet. Dazu können die Parteien, anderen politischen Vereinigungen, Organisationen, Bürgerbewegungen und  -gemeinschaften sowie interessierte Bürger Vorschläge unterbreiten. Bei Fehlen einer Volksvertretung entscheidet die Wahlkommission der jeweils höheren Ebene.

(2) Die Wahlkommissionen wählen aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung den Vorsitzenden und seine/n Stellvertreter.

(3) Die Zusammensetzung, den Wahlkommission wird in geeigneter Form öffentlich bekanntgegeben.

(4) Die Kandidaten für die Volksvertretung können nicht Mitglied einer Wählkommission sein.

(5) Die Wählkommissionen bleiben bis zum 90. Tag nach der Wahl bestehen.

§ 16. (1) Die Wahlvorstände sind spätestens 15 Tage vor dem Wahltag durch die Wahlkommissionen der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden zu bilden. Dazu können die Parteien, anderen politischen Vereinigungen, Organisationen, Bürgerbewegungen und -gemeinschaften sowie interessierte Bürger bis zum 25: Tag vor dem Wahltag Vorschläge unterbreiten.

(2) Kandidaten für die Volksvertretung können nicht Mitglied eines Wahlvorstandes sein:

(3) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schriftführer.

§ 17. Der Wahlvorstand entsendet bei Bedarf aus seiner Mitte Mitglieder für die Stimmabgabe in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und arideren Einrichtungen, einschließlich des. Strafvollzuges und der Untersuchungshaft.

Soweit möglich, können sie auf Verlangen auch einzelne Bürger aufsuchen.

§ 18. Die Wahlkommissionen und Wahlvorstände beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Sie sind bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.

Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden; im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag.

IV.
Wählerverzeichnis.

§ 19. (1) Für jeden Stimmbezirk wird durch den. zuständigen Rät der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde bis spätestens 21 Tage vor dem Wahltag das Wählerverzeichnis aufgestellt. Ausländer können sich unter den Voraussetzungen des § 3,Absatz 2 auf eigenen Wunsch in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.

(2) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis seines Stimmbezirkes eingetragen ist.

§ 20. (1) Die Wählerverzeichnisse sind vom 21. bis zum 7. Tag vor dem Wahltag öffentlich zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sowie das Einspruchsrecht gegen das Wählerverzeichnis sind durch den zuständigen Rat in geeigneter Weise bekanntzumachen:

(2) Jedem Wahlberechtigten ist durch den zuständigen Rät der Stadt, des Stadtbezirks bzw. der Gemeinde bis zehn Tage vor dem Wahltag eine schriftliche Benachrichtigung 'über seine Eintragung in das Wählerverzeichnis zu übermitteln.

(3) Die Bürger haben das Recht; die Berichtigung fehlerhafter Eintragungen im Wählerverzeichnis oder dessen Ergänzung beim zuständigen Rat zu beantragen.

Der Rat hat die Angaben zu prüfen und erforderliche Berichtigungen und Ergänzungen vorzunehmen.

(4) Ist die Streichung aus dem Wählerverzeichnis aus den in § 3, Absatz 3 und 4 genannten Gründen vorgesehen, so muß dies dem betreffenden Bürger unverzüglich mitgeteilt werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

(5) Der Bürger hat das Recht, bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Kreisgericht die Aufhebung der Entscheidung des örtlich zuständigen  Rates entsprechend den Absätzen .3 und 4 zu beantragen.

(6) Das Kreisgericht entscheidet innerhalb von drei Tagen, spätestens bis einen Tag vor der Wahl endgültig über den Einspruch.

Ist der Einspruch begründet, ordnet das Gericht die Änderung des Wählerverzeichnisses an. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen. Gerichtskasten werden nicht erhöben.

§ 21. Das Wählerverzeichnis ist am 2. Tag vor dem Wahltag 16.00 Uhr unter Kontrolle von mindestens zwei Mitgliedern der Wahlkommissionen der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden zu schließen: Darüber ist ein Protokoll anzufertigen.

Der zuständige Rat informiert die zuständige Wahlkommission über die Anzahl der wahlberechtigten Bürger.

V.
Stimmzettel und Wahllokal.

§ 22. (1) Die Stimmzettel werden wahlkreisweise amtlich hergestellt.

(2) Für die Herstellung sowie die rechtzeitige Übergabe der Stimmzettel an die Wahlvorstände ist die zuständige Wahlkommission verantwortlich.

(3) Die Stimmzettel enthalten in der Reihenfolge der Listenziffer entsprechend § 13; Absatz 1, Ziffer 2 Spalten, die mit dem Namen der Parteien, anderen politischen Vereinigungen, Organisationen, Bürgerbewegungen, Bürgergemeinschaften und Listenvereinigungen; deren geläufige Kurzbezeichnungen in Buchstaben oder als Einzelwahlvorschläge gekennzeichnet sind.

Bei Listenvereinigungen sind deren Bezeichnungen sowie die Kurzbezeichnungen der daran Beteiligten aufzunehmen.

In den Spalten werden die Namen der Kandidaten entsprechend der gemäß § 9, Absatz 7 festgelegten verbindlichen Reihenfolge aufgeführt: Hinter dem Namen der einzelnen Kandidaten befinden sich jeweils drei Kreise für die Stimmabgabe des Wählers:

§ 23. (1) Die durch die Wahlkommissionen bestimmten Wahllokale sind durch die örtlichen Räte einzurichten.

(2) Im Wahllokal sind Wahlkabinen so aufzustellen, daß dem Wähler die unbeobachtete Vorbereitung des Stimmzettels möglich ist:

(3) Die Wahlurnen müssen sä beschaffen sein, daß die Geheimhaltung der persönlichen Wahlentscheidung zuverlässig: gewährleistet ist.

VI.
Wahlhandlung.

§ 24. Die Wahlen finden von 7.00 Uhr :bis 18:00 Uhr statt. Die: Wahlhandlung ist öffentlich.

§ 25. (1) Die Wahlhandlung wird vom Wahlvorstand geleitet.

(2), Vor Beginn der Wahlhandlung verpflichtet der Vorsitze des des Wahlvorstandes dessen Mitglieder durch Handschlag.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich im Beiseln von Wählern vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurnen. Jede . Wahlurne ist zu versiegeln.

Das Siegel darf erst nach Abschluß der Wahl zum Zwecke der: Stimmauszählung gebrachen werden.

(4) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes und sein Schriftführer dürfen sich nicht gleichzeitig außerhalb des Wahllokals aufhalten. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden nimmt sein Stellvertreter dessen Aufgaben wahr:

(5) Der Wahlvorstand trifft Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahllokal. Diese sind verbindlich. Personen, die die Wahlhandlung stören, können vom Wahlvorstand des Wahllokals verwiesen werden.

§ 26. (1) Die Wahlberechtigten erhalten die Stimmzettel, nachdem sie sich durch Vorlage ihres Personaldokumentes ausgewiesen haben.

(2) Zur Stimmabgabe berechtigen nur die vom Wahlvorstand ausgehändigten amtlichen Stimmzettel.

§ 27. (1) Stimmzettel sind von den Wahlberechtigten in einer Wahlkabine zur Stimmabgabe vorzubereiten. Die Benutzung der Wahlkabine ist Pflicht.

(2) Die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Wähler in der Wahlkabine ist untersagt.

(3) Wahlberechtigte, die außerstande sind, selbständig die Stimmzettel zur Stimmabgabe vorzubereiten, sind berechtigt, sich dabei von einer Person ihres Vertrauens unterstützen zu lassen.

§ 28. (1) Der Wähler gibt seine drei Stimmen in der Weise ab, daß er auf dem Stimmzettel den oder die Kandidaten, dem oder denen er seine Stimmen geben will; durch Ankreuzen der jeweiligen Kreise eindeutig kennzeichnet.

(2) Der Wähler kann seine Stimmen einem Kandidaten geben oder sie auf mehrere Kandidaten der gleichen Liste oder verschiedener Listen verteilen.

Dabei ist er nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Kandidaten innerhalb einer Liste aufgeführt sind.

(3) Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt durch Einwerfen der Stimmzettel in die Wahlurne.

§ 29. Nach Ablauf der für die Öffnung der Wahllokale festgelegten Zeit sind zur Stimmabgabe nur noch die Wähler zugelassen, die sich im Wahllokal befinden.

Danach erklärt der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Stimmabgabe für abgeschlossen.

§ 30. (1) Jede Bekundung für oder gegen eine bestimmte Partei, andere politische Vereinigung oder Organisation, Bürgerbewegung oder gemeinschaft, Listenvereinigung oder einen bestimmten Kandidaten durch Wort, Ton, Bild oder Schrift ist im und vor dem Wahllokal im Umkreis von etwa 100 Metern untersagt.

(2) Wählerbefragungen und die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse sind bis sieben Tage vor der Wahl zulässig.

(3) Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über ihre Wahlentscheidung dürfen erst nach der Schließung der Wahllokale veröffentlicht werden.

VII.
Feststellung des Wahlergebnisses

§ 31. (1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung werden die Stimmen durch den Wahlvorstand im Wahllokal öffentlich ausgezählt.

(2) Die Auszählung der Stimmen für die Wähl zu den verschiedenen Volksvertretungen ist getrennt vorzunehmen.

(3) Die nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettelvordrucke sind zu zählen und in einem versiegelten Umschlag aufzubewahren, Anschließend werden die Stimmzettel aus der Wahlurne entnommen.

(4) Der Wahlvorstand gibt die Anzahl der Wahlberechtigten öffentlich bekannt und ermittelt:
1. die Anzahl der abgegebenen Stimmen,
2. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
3. die Anzahl der für die einzelnen Listen sowie die einzelnen Kandidaten auf den jeweiligen. Listen abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 32. (1) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn:
1. ein anderer als der  amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde,
2. der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist,
3. mehr als drei Kreise angekreuzt wurden,
4. eine Kennzeichnung auf andere Weise als durch Ankreuzen erfolgte,
5. er einen Zusatz, Streichungen oder Vorbehalte enthält,
6. er zerrissen ist,
7. der Wähler den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet hat.

§ 33. (1) Über die Stimmabgabe und das Ergebnis der Auszählung ist vom Wahlvorstand öffentlich eine Wahlniederschrift anzufertigen.

(2) Die Wahlniederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes, vom Schriftführer und von mindestens drei weiteren Mitgliedern zu unterschreiben.

§ 34. Auf Grundlage der von den Wahlvorständen übersandten  Wahlniederschriften überprüft die zuständige Wahlkommission wahlkreisweise die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl, faßt die Ergebnisse aus den Stimmbezirken zusammen und stellt auf deren Grundlage fest:
1. die Wahlbeteiligung,
2. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
3. die Anzahl der für die einzelnen Listen sowie die einzelnen Kandidaten auf den jeweiligen Listen abgegebenen gültigen Stimmen.

Darüber fertigt die Wahlkommission ein Wahlprotokoll an. Es ist durch den Vorsitzenden und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Wahlkommission zu unterzeichnen.

§ 35. (1) Die zuständige Wahlkommission faßt die aus den Wahlprotokollen ersichtlichen Ergebnisse aus allen Wahlkreisen zusammen und stellt das endgültige Gesamtergebnis und die Gültigkeit der Wahl zum Kreistag, zur Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlung bzw. Gemeindevertretung fest und fertigt darüber den Schlußbericht. Die Wahlkommission veranlaßt die amtliche Bekanntgabe der endgültigen Ergebnisse der Wahl.

(2) Bildet das Wahlgebiet einen Wahlkreis, so erfolgt die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Listen in der Weise, daß die insgesamt von einer Liste erreichten gültigen Stimmen mit der Gesamtzahl der zu besetzenden Mandate multipliziert und durch die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für alle Listen dividiert werden, Jede Liste erhält zu nächst so viele Mandate, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Noch verbleibende Mandate werden den Listen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zugeteilt: Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los.

(3) Die auf eine Liste entfallenden Mandate erhalten die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge auf der Liste:

(4) Erhält eine Liste mehr Mandate; als Kandidaten mit Stimmenzahlen auf ihr vorhanden sind, so erhalten die übrigen Mandate die Kandidaten ohne Stimmenzahlen entsprechend ihrer Reihenfolge auf der Liste.

(5) Entfallen auf eine Liste mehr Mandate, als Kandidaten auf ihr vorhanden sind, so bleiben diese Mandate unbesetzt.

(6) Besteht das Wahlgebiet aus mehreren Wahlkreisen, so erfolgt die Verteilung der Mandate auf die gemäß § 9, Absatz 6 im Wahlgebiet verbundenen Listen in der Weise, daß die im Wahlgebiet insgesamt zu vergebenden, Mandate entsprechend den für die einzelnen Listen insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 verteilt werden.

(7) Die Verteilung der Mandate jeder Liste auf die Wahlkreise erfolgt nach dem Verfahren gemäß Absatz 2.

(8) Die Zuteilung der Mandate innerhalb der Listen im Wahlkreis erfolgt gemäß den Absätzen 3 und 4.

(9) Ergibt die Berechnung nach Absatz 7 mehr Mandate für eine Liste als Kandidaten auf ihr vorhanden sind, so erhalten die übrigen Mandate diejenigen Kandidaten auf den mit ihr gemäß § 9, Absatz 6 im . Wahlgebiet verbundenen Listen in den anderen Wahlkreisen, die dort kein Mandat erhalten. Die Mandate werden an diese Kandidaten  in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los.

§ 36. (1) Nach der Feststellung ihrer Wahl sind die Abgeordneten unverzüglich durch die zuständige Wahlkommission über die Wahl schriftlich zu benachrichtigen.

(2) Eine Ablehnung der Wähl' hat der Abgeordnete innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich gegenüber, der zuständigen Wahlkommission zu erklären.

(3) Im Falle der Ablehnung der Wahl, des Todes oder des Ausscheidens eines Abgeordneten aus sonstigen Gründen wird innerhalb der im Absatz 2 genannten Frist der Sitz in Reihenfolge der auf die Kandidaten der Liste entfallenen Stimmen bzw. der Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste der Partei, anderen politischen Vereinigung, Organisation, Bürgerbewegung, Bürgergemeinschaft oder Listenvereinigung besetzt, für die der Ausgeschiedene kandidiert hat. Ist die betreffende Liste erschöpft, bleibt das Mandat unbesetzt.

§ 37. Die Wahlkommissionen der DDR und der Bezirke veranlassen die Veröffentlichung der Wahlergebnisse.

§ 38. (1) Vorschlagsberechtigte und Kandidaten können in ihrem Wahlgebiet innerhalb von 20 Tagen nach Bekanntgabe des endgültigen Gesamtergebnisses der Wahl die Gültigkeit der

Wahlergebnisse in Wahlkreisen oder die Gültigkeit des Gesamtergebnisses anfechten.

(2) Die Anfechtung ist schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beweismittel gegenüber der nächsthöheren Wahlkommission zu erklären.

Diese berät und entscheidet innerhalb von zehn Tagen in: öffentlicher Sitzung über die Anträge auf Anfechtung der Gültigkeit von Wahlergebnissen.

Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist zu begründen.

(3) Wird einer Anfechtung stattgegeben, so hat die Wahlkommission entweder das Wahlergebnis richtigzustellen oder Wiederholungswahlen  anzuordnen.

(4) Die Wiederholungswahl muß innerhalb von 21 Tagen nach der Entscheidung durchgeführt werden. Den Termin der Wiederholungswahl legt die zuständige Wahlkommission fest.

(5) Die Wiederholungswahl findet auf der Grundlage der gleichen Vorschriften, Wahlvorschläge sowie Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit in der Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

§ 39. (1) Folgende Wahlunterlagen sind bis zum Ende der Wahlperiode unter Verschluß aufzubewahren: Protokolle der Wahlkommissionen; Niederschriften der Wahlvorstände sowie Vernichtungsprotokolle gemäß Absatz 2.

(2) Wählerverzeichnisse und Stimmzettel sind zwischen dem 60: und 80. Tag nach der Wahl, unter Aufsicht der Wahlkommissionen der Kreise zu vernichten: Darüber ist ein Protokoll. anzufertigen und der Wahlkommission der DDR zuzuleiten.

VIII.
Beginn und Ende der Rechte und Pflichten der Abgeordneten

§ 40. (1) Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten beginnen mit ihrer Wahl und enden am Tage. der Wahl zur Volksvertretung der neuen Wahlperiode.

(2) Während der Wahlperiode erlischt das Mandat eines Abgeordneten durch Tod, durch Verlust der Wählbarkeit oder durch Aufhebung des Mandats. Bei Tod oder Verlust der Wählbarkeit stellt die Volksvertretung. das Erlöschen des  Mandats fest.

(3) Abgeordnete haben das Recht, während der Wahlperiode die Aufhebung, ihres Mandats zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Volksvertretung.

§ 41. (1) Scheidet ein Abgeordneter aus, so rückt der Nächstplazierte entsprechend der Reihenfolge des Stimmergebnisses, bzw. der Reihenfolge auf der betreffenden Liste nach. Ist diese erschöpft; bleibt das Mandat unbesetzt.

(2) Überschreitet die Anzahl der unbesetzten Mandate ein Drittel der Gesamtzahl der Mandate, ist eine Nachwahl durchzuführen.

(3) Die Nachwahl findet analog den Vorschriften zur Hauptwahl statt. Dazu sind auf der betreffenden und auf der nächsthöheren Ebene Wahlkommissionen zu bilden. Letztere legt den Tag der Nachwahl fest.

IX.
Schlußbestimmungen

§ 42. Erstattung der durch die Wahl entstehenden Kosten ist gesondert zu regeln.

§ 43. (1) Dieses Gesetz tritt am 7. März 1990 in Kraft.

(2) In Übereinstimmung mit dem vorstehenden Wahlgesetz ist eine Wahlordnung vom Staatsrat der DDR bis spätestens 10. März 1990 zu beschließen und zu veröffentlichen.

siehe hierzu den Beschluß des Staatsrates über die Durchführung der Wahlen zu den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen vom 6. März 1990 (GBl. I. S. 127) sowie den Beschluß des Staatsrates über die Ordnung zur Durchführung der Wahlen zu Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 6. Mai 1990 vom 9. März 1990 (GBl. I S. 127).

Durch Gesetz vom 5. April 1990 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 5. April 1990 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 44. Das Präsidium der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik ist berechtigt, in Abstimmung mit der Wahlkommission der Deutschen Demokratischen Republik, die in diesem Gesetz festgelegten Fristen, mit Ausnahme des Wahltermins, zu verändern."

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am sechsten März neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den sechsten März neunzehnhundertneunzig

Der amtierende Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
Prof. Dr. Gerlach

 

Anlage
zu § 7 Absatz 1 des vorstehendem Gesetzes

Rahmenfestlegungen über die Anzahl der Abgeordneten

1. Für die Kreistage werden gewählt:
    in. Kreisen mit einer Bevölkerungszahl
bis zu 75 000 Einwohnern                40-70 Abgeordnete
bis zu 100 000 Einwohnern              60-90 Abgeordnete
über 100 000 Einwohner                  80-110 Abgeordnete

2. Für die Stadtverordnetenversammlungen in den Stadtkreisen und für die Stadtbezirksversammlungen in Berlin werden gewählt:
    in Städten bzw. Stadtbezirken in Berlin mit einer Bevölkerungszahl
bis zu 75 000 Einwohnern                50-70 Abgeordnete
bis zu 100 000 Einwohnern              70-100 Abgeordnete
bis zu 200 000 Einwohnern              100-130 Abgeordnete
bis zu 500 000 Einwohnern              130-160 Abgeordnete
über 500 000 Einwohner                  160-210 Abgeordnete

3. Für die Stadtbezirksversammlungen werden gewählt:
    in Stadtbezirken mit einer Bevölkerungszahl
bis zu 75 000 Einwohnern               50-70 Abgeordnete
bis zu 100 000 Einwohnern             70-100 Abgeordnete
über 100 000 Einwohner                100-130 Abgeordnete

4. Für die Stadtverordnetenversammlungen von kreisangehörigen Städten und die Gemeindevertretungen werden gewählt:
    in Städten und Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl 
bis zu 500 Einwohnern                   7-15 Abgeordnete 
bis zu 1 000 Einwohnern              11-19 Abgeordnete
bis zu 2 000 Einwohnern            15-21 Abgeordnete
bis zu 5 000 Einwohnern            19-24 Abgeordnete
bis zu 10 000 Einwohnern          20-30 Abgeordnete
bis zu 20 000 Einwohnern          25-40 Abgeordnete
bis zu 40 000 Einwohnern          35-50 Abgeordnete
bis zu 50 000 Einwohnern          45-70 Abgeordnete
über 50 000 Einwohner              60-90 Abgeordnete


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1990 Teil I. S. 105
© 28. März 2005 - 31. März 2005

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