Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung)

vom 17. Mai 1990

gemäß § 101 ist das Gesetz ein verfassungsänderndes Gesetz (bis 3. Oktober 1990)

geändert durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), Amtl. Anmerkung zur Anl. II, Kap. II Sachgeb. B, Absch. I.

wurde mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 Recht der Länder
Brandenburg
(bis zur Aufhebung durch Gesetz vom 15. Oktober 1993 (GVBl. S. 398)
Mecklenburg-Vorpommern
(bis zur Aufhebung durch Gesetz vom 18. Februar 1994 (GVBl. S. 249)
Sachsen
(bis zur Aufhebung durch die Gemeindeordnung vom 21. April 1993 (GVBl. S. 301, Landkreisordnung vom 19. Juli 1993 (GVBl. S. 577) und Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit vom 19. August 1993 (GVBl. S. 815)
Sachsen-Anhalt
(bis zur Aufhebung durch die Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568) und Landkreisordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 598)
Thüringen
(bis zur Aufhebung durch die Verkündung der Vorläufigen Kommunalordnung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383)

Erster Teil.
Gemeindeordnung

1. Abschnitt.
Allgemeine Grundlagen

§ 1 Begriff der Gemeinde. (1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates.

(2) Die Gemeinde ist eine Bürgergemeinschaft. Sie fördert in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das Wohl und das gesellschaftliche Zusammenleben ihrer Einwohner.

(3) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft.

§ 2 Eigener Wirkungskreis. (1) Die Gemeinden haben das Recht und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Zu den Selbstverwaltungsaufgaben gehören vor allem die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die schadlose Abwasserableitung und -behandlung sowie Entsorgung des Siedlungsmülls, die Verbesserung der Wohnbedingungen der Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Sicherung und Förderung eines breiten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen sowie des kulturellen Lebens, der Schutz der natürlichen Umwelt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit.

(3) Bei der Lösung der Selbstverwaltungsaufgaben in der Gemeinde ist die Gleichstellung von Mann und Frau zu sichern.

(4) Die Gemeinden entwickeln partnerschaftliche Beziehungen zu Gemeinden und kommunalen Verbänden anderer Staaten.

(5) In die Rechte der Gemeinden darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

§ 3 Übertragener Wirkungskreis. (1) Die Gemeinden können durch Gesetz verpflichtet werden, bestimmte öffentliche Aufgaben zu erfüllen.

(2) Für die Erledigung übertragener Aufgaben können die zuständigen staatlichen Behörden den Gemeinden Weisungen erteilen.

(3) Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, sind dementsprechend die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Sicherung der Mittel. (1) Die Gemeinden regeln ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung. Sie haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Einnahmen aufzubringen und sind dementsprechend berechtigt, Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben sowie Entgelte und Gebühren für kommunale Leistungen festzulegen.

(2) Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, haben die Gemeinden Anspruch auf einen übergemeindlichen Finanzausgleich. Das Nähere regelt ein Gesetz.

§ 5 Satzungsrecht. (1) Die Gemeinden können die Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Bei übertragenen Aufgaben können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. In den Satzungen können auf der Grundlage von Gesetzen vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Ordnungsstrafen oder Ordnungsgeld bedroht werden. Die Straf- und Ordnungsgelder fließen in die Gemeindekasse.

(2) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der Hauptsatzung vorgesehen ist. Auch andere für die innere Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden. Die Hauptsatzung und ihre Änderung können nur durch Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung beschlossen werden.

(3) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Sie sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 6 Kommunale Gemeinschaftsarbeit. Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben Verbände sowie Interessengemeinschaften bilden und kommunale Vereinbarungen bzw. Kommunalverträge abschließen.

§ 7 Vereinigungen der Gemeinden. (1) Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Gemeinden das Recht, Vereinigungen zu bilden.

2) Die Regierung hat die Verbindung zu diesen Vereinigungen zu wahren und bei der Vorbereitung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, mit ihnen zusammenzuwirken.

(3) Die Ausschüsse der Volkskammer sollen bei der Beratung entsprechender Gesetzesentwürfe die Vereinigungen anhören.

§ 8 Gemeindearten. (1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie kreisfreien Städte.

(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

(3) Kreisangehörige Städte mit mehr als 50000 Einwohnern können auf Beschluß des Ministerrates nach Anhörung des Kreistages zu kreisfreien Städten erklärt werden, wenn dies die politische und wirtschaftliche Bedeutung sowie Verwaltungskraft rechtfertigt und dadurch eine bessere Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben im Interesse der Bürgerschaft ermöglicht wird. Hierbei sind die Belange der im Landkreis verbleibenden Gemeinden zu berücksichtigen.

§ 9 Name und Bezeichnung. (1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Die Bestimmung, Feststellung oder Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Über Namensänderungen kann ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Dann entfällt die Zustimmung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Bezeichnung „Stadt“ führen die Gemeinden, denen diese nach bisherigem Recht zusteht. Der Ministerrat kann auf Antrag die Bezeichnung „Stadt“ an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen.

(3) Die Gemeinden können auch sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen. Der zuständige Minister kann auf Antrag der Gemeinde Bezeichnungen verleihen, ändern oder aufheben.

(4) Die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen (Stadt- und Ortsteile) sowie der im Gemeindegebiet dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken ist Angelegenheit der Gemeinden. Gleichlautende Bezeichnungen innerhalb derselben Gemeinde sind unzulässig.

§ 10 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel. (1) Die Gemeinden sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die mit ihrer gemeindlichen Geschichte und mit demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. Die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministers.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Näheres dazu legt der zuständige Minister fest.

§ 11 Gemeindegebiet. (1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören.

(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).

§ 12 Gebietsänderungen. (1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden aufgelöst, neu gebildet oder in ihren Grenzen geändert werden.

(2) Gemeindegrenzen können freiwillig durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde geändert werden. Die Vereinbarung muß von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. Vor der Beschlußfassung sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen.

(3) Gegen den Willen der beteiligten Gemeinden können Gemeindegrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Das gleiche gilt für die Neubildung oder Auflösung einer Gemeinde. Vor Erlaß des Gesetzes sind die beteiligten Gemeinden und die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen.

(4) Über die Auflösung oder Neubildung von einzelnen Gemeinden kann ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben gewährleistet sind. Hierbei sind die Belange der davon betroffenen Gemeinden zu berücksichtigen.

(5) Eine generelle Gebietsreform bedarf eines Gesetzes der Volkskammer.

2. Abschnitt.
Einwohner und Bürger

§ 13 Begriff. (1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt.

(2) Bürger der Gemeinde ist jeder Bürger der DDR, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Bürger der Gemeinde sind auch ausländische Bürger und Staatenlose, die mindestens 2 Jahre in der Gemeinde leben und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.‘ Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürger nur in der Gemeinde, in der er seine Hauptwohnung hat.

(3) Bürgermeister und Beigeordnete, die nicht in der Gemeinde wohnen, erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.

Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde bestimmt:
"Die Vertragsparteien gehen übereinstimmende davon aus, daß § 13 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gegenstandslos ist, soweit er nach der für den 13. November 1990 zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausländerwahlrecht der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist."
Dies ist eingetreten.

§ 14 Rechte und Pflichten der Einwohner. (1) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Gemeindelasten mitzutragen.

(2) Die Vorschriften (entsprechend § 14 Abs. 1) gelten entsprechend für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sowie für die Besitzer bzw. Nutzer von Grundstücken sowie Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen.

§ 15 Anschluß- und Benutzungszwang. Die Gemeinde kann durch Satzung für die Grundstücke in ihrem Gebiet den Anschluß an Anlagen zur Wasserversorgung Abwasserableitung und -behandlung sowie die Müllentsorgung, Straßenreinigung und ähnliche dem öffentlichen Gemeinwohl dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Gemeinde ist verpflichtet, Anschluß- und Benutzungszwang durchzusetzen, wenn es zur Einhaltung geltender Umweltschutzbestimmungen erforderlich ist.

§ 16 Unterrichtung der Einwohner. (1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten haben die Einwohner über Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten und deren Mitwirkung bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu fördern. Zu diesem Zweck sind Einwohnerversammlungen, Bürgeraussprachen und -foren durchzuführen sowie andere geeignete Formen einer bürgernahen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit anzuwenden.

(2) Bei Planungen und Vorhaben, die von grundlegender Bedeutung für die wirtschaftliche, soziale, umweltverträgliche und kulturelle Entwicklung der Gemeinde sind und unmittelbar die Interessen und Belange der Einwohner nachhaltig berühren, sind die Einwohner rechtzeitig über Grundlagen, Ziele, Zweck und Auswirkungen zu unterrichten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, sich in geeigneter Weise zu den vorgesehenen Maßnahmen zu äußern.

§ 17 Rechte und Pflichten der Bürger. (1) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Verwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht des Bürgers. Die Bürger haben bei den Gemeindewahlen im Rahmen der Gesetze das aktive und passive Wahlrecht und sind in sonstigen Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt. Die Bürger können sich in den Gemeinden zu Bürgerinitiativen zusammenschließen.

(2) Die Bürger sind zu ehrenamtlicher, gewissenhafter und unparteiischer Tätigkeit für ihre Gemeinde verpflichtet und haben diese Tätigkeit während der gesamten Dauer der Bestellung auszuüben. Dazu gehört eine Wahl in die Gemeindevertretung, ein gemeindliches Ehrenamt oder eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung in Ausschüssen. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch die Gemeindevertretung und kann durch diese zurückgenommen werden. Der Bürger kann aus wichtigen Gründen die Übernahme ehrennamtlicher Tätigkeit ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen.

(3) Zur ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtete Bürger, einschließlich der Mitglieder der Gemeindevertretungen, der ehrenamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Im Rahmen der Gesetze kann Aufwandsentschädigung gewährt werden. Näheres ist in der Hauptsatzung zu regeln.

§ 18 Bürgerantrag, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren. (1) Die Bürger können beantragen, daß in der Gemeindevertretung eine wichtige Gemeindeangelegenheit behandelt wird, die zum Wirkungskreis der Gemeinde gehört. Einem Bürgerantrag ist stattzugeben, wenn er von mindestens 10 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde unterzeichnet ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn von den Bürgern eine Anhörung in der Gemeindevertretung gefordert wird.

(2) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschließen, daß eine wichtige Gemeindeangelegenheit den Bürgern zur Entscheidung in geheimer Abstimmung vorgelegt wird (Bürgerentscheid).

(3) Über eine wichtige Gemeindeangelegenheit können die Bürger bei der Gemeindevertretung einen Bürgerentscheid beantragen. Ein Bürgerbegehren zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids bedarf eines schriftlichen und begründeten Antrages wahlberechtigter Bürger. Das Bürgerbegehren ist angenommen, wenn es von mindestens 10 Prozent der Gemeindebürger mit ihrer Unterschrift unterstützt wird.

(4) Ein, Bürgerbegehren darf nur wichtige Gemeindeangelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung, muß es innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.

(5) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.

(7) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über:
1. Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet (§ 21 Abs. 3),
2. die Satzungen und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben, die Gebühren und Beiträge,
3. die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluß der Eigenbetriebe,
4. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen,
5. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter und der angestellten Mitarbeiter der Gemeinde,
6. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.

§ 19 Ehrenbürgerrechte und Ehrenbezeichnungen. (1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich im besonderen Maße um die Entwicklung der Gemeinde und das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Die Gemeinde kann Bürgern, die über einen längeren Zeitraum ein Ehrenamt verwaltet haben und in Ehren ausgeschieden sind, eine Ehrenbezeichnung verleihen.

(3) Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen können auf Beschluß der Gemeindevertretung aberkannt werden.

3. Abschnitt.
Vertretung und Verwaltung

§ 20 Organe. Selbstverwaltungsorgane der Gemeinde sind die Gemeindevertretung und der Bürgermeister.

§ 21 Gemeindevertretung. (1) Die Gemeindevertretung ist die Vertretung der Bürger und das oberste Willens- und Beschlußorgan der Gemeinde. Sie führt in der kreisangehöngen und der kreisfreien Stadt die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung.

(2) Die Gemeindevertretung ist im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten. der Gemeinde zuständig, soweit nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder Beschluß der Gemeindevertretung bestimmte Angelegenheiten, übertragen sind. Die Gemeindevertretung überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

(3) Die Gemeindevertretung beschließt ausschließlich über
a) die Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
b) die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse,
c) die Grundsätze für Personalentscheidungen sowie die Genehmigung des Abschlusses und der Aufhebung von Verträgen mit Bediensteten der Gemeindeverwaltung entsprechend der Hauptsatzung,
d) die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und anderer Ehrenbezeichnungen,
e) die Veränderung von Gemeindegrenzen gemäß § 12 Absatz 2,
f) den Erlaß, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
g) die Festlegung und Einhaltung von Schutz- bzw. Vorbehaltsgebieten zur Sicherung der Trinkwasserversorgung, Abwendung von Hochwasser- und Unwetterschäden sowie zur Erhaltung von Landschaften und Gebieten mit besonders wertvollen Artenbestand von Flora und Fauna im Gemeindegebiet,
h) die Festlegung der Verkehrs- und Freizeitnutzung von Oberflächengewässern und im Bereich der Uferzonen,
i) den Haushaltsplan, die Haushaltssatzung und den Stellenplan, die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung,
j) die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte,
k) die Verfügung über Gemeindevermögen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen der Gemeinde, ausge-nommen einfache Geschäfte laufender Verwaltung,
l) die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung bzw. Einschränkung oder Auflösung kommunaler Betriebe und Einrichtungen, die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen sowie die Umwandlung der Rechtsform kommunaler Betriebe und Einrichtungen,
m) die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluß von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzuachtender Rechtsgeschäfte,
n) die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,
o) die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und Vereinigungen sowie die Aufnahme partnerschaftlicher Beziehungen zu anderen Gemeinden,
p) die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung,
q) die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen im Sinne der Gemeindeentwicklung,
r) die Bestellung von Vertretern der Gemeinde in Eigengesellschaften und anderen wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
s) die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
t) Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet.

§ 22 Mitglieder der Gemeindevertretung. (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Näheres regelt das Kommunalwahlgesetz.

(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung führen in kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Bezeichnung Stadtverordneter.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind berechtigt, Beschlußvorlagen in die Gemeindevertretung einzubringen, Anträge zu stellen sowie an der Arbeit der Ausschüsse teilzunehmen.

(5) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder politischen Gruppierung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien, politischen Vereinigungen oder politischen Gruppierungen gebildet werden. Eine Fraktion muß mindestens aus zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung bestehen. Fraktionslose Gemeindevertreter können sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschließen oder eine Fraktion mit deren Zustimmung beitreten. Näheres über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind über Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis kommen, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies ein Gesetz oder ein Beschluß der Gemeindevertretung anordnet. Sie dürfen ohne Genehmigung der Gemeindevertretung über solche Angelegenheiten, über die sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, weder gerichtlich noch außergerichtlich Aussagen noch irgendwelche Angaben machen.

(7) Die Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Angelegenheit betrifft, die ihnen oder ihren Angehörigen oder einer von ihnen vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar Vorteil oder Nachteil bringt.

(8) Die Mitglieder der Gemeindevertretung können mit Ausnahme des Bürgermeisters oder von Beigeordneten nicht gleichzeitig leitende Bedienstete der Kommunalverwaltung sein.

(9) Die Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen in ihrer Tätigkeit von niemandem behindert werden. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihres Ehrenamtes zu entlassen oder zu kündigen. Dieses gilt auch für den Zeitraum von 6 Monaten nach Beendigung der Wahlperiode. Ihnen ist die erforderliche freie Zeit für ihre Tätigkeit zu gewähren. Die Gemeindevertretung entscheidet über eine angemessene Entschädigung.

(10) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder der Gemeindevertretung ihr Ehrenamt bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Gemeindevertretung aus.

§ 23 Sitzungen der Gemeindevertretung. (1) Die Gemeindevertretung tritt spätestens einen Monat nach erfolgter Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Bürgermeister, der die Sitzung zu eröffnen und festzustellen hat, daß alle gewählten Gemeindevertreter die Wahl angenommen haben.

(2) Unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Mitglieds wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Gemeindevertretervorsteher, der in kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Bezeichnung Stadtverordnetenvorsteher führt sowie einen oder mehrere Stellvertreter hat. In den kreisfreien sowie in größeren kreisangehörigen Städten können Vorstände oder Präsidien der Stadtverordnetenversammlung gebildet werden, denen der Stadtverordnetenvorsteher, dessen Stellvertreter und der Bürgermeister angehören. Bei der Wahl der Stellvertreter sollen das Verhältnis der Sitzzahl der Fraktionen und die Fraktionszugehörigkeit des Gemeindevertretervorstehers berücksichtigt werden. Auf Beschluß der Gemeindevertretung kann ein ehrenamtlicher Bürgermeister gleichzeitig auch Gemeindevertretervorsteher sein.

(3) Den Vorstehern der Gemeindevertretungen bzw. den Vorständen oder Präsidien obliegen geschäftsführende Aufgaben. Sie haben für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Sitzungen zu sorgen. Die Gemeindevertretung muß unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel aller Gemeindevertreter oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Gemeindevertretung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Sitzung anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist.

(5) Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung sind ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

(6) Der Gemeindevertretervorsteher muß eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es der Bürgermeister, ein Drittel aller Gemeindevertreter oder eine Fraktion verlangt.

(7) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich, Ausschluß der Öffentlichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch die Geschäftsordnung, für einzelne Angelegenheiten auf Antrag durch Beschluß der Gemeindevertretung angeordnet werden. In Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung können Fragestunden für die Einwohner in die Tagesordnung aufgenommen und durchgeführt werden.

(8) Der Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen der Gemeindevertretungen teil. Der Bürgermeister und im Rahmen ihrer Sachgebiete die Beigeordneten können jederzeit das Wort verlangen.

§ 24 Öffentliche Bekanntmachungen, Beschlüsse der Gemeindevertretungen, Widerspruch und Beanstandung. (1) Beschlüsse der Gemeindevertretung sind in ortsüblicher Weise den Bürgern bekannt zu machen.

(2) Der Bürgermeister kann einem Beschluß der Gemeindevertretung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß dieser dem Wohl der Gemeinde entgegensteht. Der Widerspruch muß binnen zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung und führt zur erneuten und diesmal endgültigen Entscheidung der Gemeindevertretung.

(3) Der Bürgermeister hat einen Beschluß der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn dieser Beschluß geltendes Recht verletzt. Die Beanstandung muß binnen zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden. Sie hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die Gemeindevertretung bei erneuter Verhandlung bei diesem Beschluß, so hat der Bürgermeister eine Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen. Das nähere Verfahren regelt die Geschäftsordnung.

§ 25 Kontrolle der Verwaltung. (1) Die Gemeindevertretung hat Anspruch darauf, vom Bürgermeister über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung unterrichtet zu werden.

(2) Zur Überwachung der Durchführung ihrer Beschlüsse sowie des Verwaltungsablaufes hat die Gemeindevertretung das Recht, vom Bürgermeister, den Beigeordneten und leitenden Bediensteten der Gemeindeverwaltung Auskunft in allen Gemeindeangelegenheiten zu fordern und Akteneinsicht durch von ihr damit beauftragte Ausschüsse oder bestimmte Mitglieder der Gemeindevertretung zu verlangen. Der Bürgermeister, die Beigeordneten und die leitenden Bediensteten sind verpflichtet, der Gemeindevertretung Auskunft zu erteilen. Dem Verlangen ist stattzugeben, wenn es 20 Prozent aller Abgeordneten beantragen.

§ 26 Ausschüsse der Gemeindevertretung. (1) Die Gemeindevertretung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beschließend oder beratend tätig werden. Soweit nicht im Gesetz vorgeschrieben, legt die Gemeindevertretung in ihrer Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse fest.

(2) Bei der Bildung der Ausschüsse sollen die in der Gemeindevertretung mit Abgeordneten vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen und Gruppierungen entsprechend ihren Sitzanteilen berücksichtigt werden.

(3) In jeder Gemeinde ist ein Hauptausschuß, ein Finanzausschuß und ein Rechnungsprüfungsausschuß zu bilden. In kleineren Gemeinden können durch Beschluß der Gemeindevertretung die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuß und die des Rechnungsprüfungsausschusses von einem beauftragten Rechnungsprüfer wahrgenommen werden.

(4) Die Gemeindevertretung kann über die Bildung weiterer Ausschüsse eigenverantwortlich entscheiden.

(5) Der Hauptausschluß koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse der Gemeindevertretung und entscheidet über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung der Gemeindevertretung unterliegen, falls diese keinen Aufschub dulden. Diese Entscheidungen des Hauptausschusses unterliegen der nachträglichen Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Vorsitzender des Hauptausschusses ist von Amts wegen der Bürgermeister.

(6) Der Finanzausschuß bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde vor und trifft, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind, die erforderlichen Entscheidungen für die Durchführung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes.

(7) Der Rechnungsprüfungsausschuß begleitet die Haushaltsführung der Gemeinde und prüft die jährliche Haushaltsrechnung.

(8) Der Bürgermeister hat das Recht, beratend an allen, die Beigeordneten an den sie betreffenden Ausschußsitzungen teilzunehmen. Sie sind auf Verlangen zur Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse verpflichtet.

(9) Von der Gemeindevertretung können in die Ausschüsse mit beratendem Charakter neben einer Mehrheit von Gemeindevertretern auch weitere sachkundige Bürger berufen werden. Die Zuziehung von Sachverständigen ist zulässig.

(10) Beigeordnete sollen nicht Mitglieder in Ausschüssen sein.

§ 27 Bürgermeister. (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Hauptausschusses der Gemeindevertretung und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde. In kreisfreien Städten trägt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. In kleineren Gemeinden kann der Bürgermeister ehrenamtlich tätig sein. Näheres regelt die Hauptsatzung.

(2) Der Bürgermeister wird von der Gemeindevertretung entsprechend ihrer Amtsperiode für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben Bewerber erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(3) Der Bürgermeister hat die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und deren Durchführung zu gewährleisten. Er ist der Gemeindevertretung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht von der Gemeindevertretung wahrgenommen werden. Er hat das Recht, in Fällen äußerster Dringlichkeit anstelle der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses Entscheidungen nach § 21 Absatz 3 zu treffen, die der nachträglichen Genehmigung durch die Gemeindevertretung bedürfen.

(4) Als Leiter der Gemeindeverwaltung obliegt dem Bürgermeister die Verantwortung für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung. Er regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung und die Geschäftsverteilung. Er bestätigt die Geschäftsverteilungspläne und Arbeitsordnungen. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten.

§ 28 Beigeordnete. (1) Die Gemeindevertretung wählt entsprechend ihrer Amtsperiode für vier Jahre Beigeordnete. Ihre Anzahl wird gemäß den Erfordernissen der Gemeindeverwaltung in der Hauptsatzung bestimmt. Die Wahl erfolgt entsprechend der Regelung im § 27 Absatz 2.

(2) Der Erste Beigeordnete ist Stellvertreter des Bürgermeisters. Beigeordnete können Dezernate oder Ämter der Gemeindeverwaltung leiten.

(3) Beigeordnete sollen hauptsächlich oder ehrennamtlich tätig sein. Näheres bestimmt die Hauptsatzung.

(4) Der Bürgermeister führt regelmäßig Beratungen mit den Beigeordneten durch, um eine kollektive Erörterung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten zu gewährleisten und eine einheitliche Verwaltungsführung zu sichern. Treten dabei Meinungsverschiedenheiten auf, die nicht beigelegt werden können, haben die Beigeordneten das Recht, diese in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches dem Hauptausschuß zur Stellungnahme vorzutragen.

(5) In kreisfreien Städten mit mehr als 100000 Einwohnern kann die Stadtverordnetenversammlung dem Oberbürgermeister ein Gremium zuordnen, dem alle Beigeordneten angehören und das gemeinsam mit ihm über alle Angelegenheiten entscheidet. Näheres regelt die Hauptsatzung.

§ 29 Gleichstellungsbeauftragte. Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern hauptamtlich tätig; das Nähere regelt die Satzung.

§ 30 Abberufung des Bürgermeisters und von Beigeordneten. Der Bürgermeister und Beigeordnete können auf Beschluß der Gemeindevertretung abberufen werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung.

§ 31 Verwaltungsgemeinschaft. Zur Stärkung ihrer Selbstverwaltungs- und Leistungskraft können benachbarte Gemeinden desselben Landkreises eine Verwaltungsgemeinschaft oder die Bildung eines gemeinsamen Verwaltungsamtes vereinbaren, die für die beteiligten Gemeinden Aufgaben des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises durchführen.

§ 32 Stadtbezirke. In kreisfreien Städten mit mehr als 100000 Einwohnern können Stadtbezirke gebildet werden, die an der Selbstverwaltung der Gemeinde teilhaben. Es können bezirkliche Verwaltungsorgane eingerichtet werden, die Belange der Bürger ihres Gebietes vertreten, laufende Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen und eine bürgernahe Verwaltung gewährleisten. Näheres regeln die Hauptsatzungen der Städte.

§ 33 Ortsteile. (1) Durch Beschluß der Gemeindevertretung können für Ortsteile innerhalb des Gemeindegebietes Ortsteilverwaltungen eingerichtet werden, wenn dies im Interesse bürgernaher Verwaltung liegt. Ihnen obliegen zur eigenen Erledigung alle Aufgaben, die ohne Schaden für die einheitliche Verwaltung der Gemeinde im Ortsteil zu erledigen sind. Die erforderlichen Mittel sind dazu im Gemeindehaushalt bereitzustellen.

(2) Von der Gemeindevertretung ist als Leiter der Ortsteilverwaltung ein Ortsvorsteher oder Ortsbürgermeister zu wählen. Dieser vertritt die Belange des Ortsteils in der Gemeindevertretung und hat das Recht, in Angelegenheiten des Ortsteils gehört zu werden.

(3) Die Ortsteilverwaltung berücksichtigt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen von Bürgerinitiativen.

(4) Näheres bestimmt die Hauptsatzung der Gemeinde.

4. Abschnitt.
Haushaltswirtschaft

§ 34 Allgemeine Haushaltsgrundsätze. (1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Der Haushalt muß in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.

§ 35 Grundsätze der Einnahmebeschaffung. (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. aus Steuern,
2. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen einschließlich der
3. Abführungen erwerbswirtschaftlich tätiger Eigenbetriebe der Gemeinden,
4. aus Bußgeldern, die von der Gemeinde bei Nichteinhaltung von Umweltbestimmungen erhoben werden können,
zu beschaffen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

§ 36 Haushaltssatzung. (1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, getrennt nach Jahren, erlassen werden.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1. des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages
a) der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,
b) der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung),
c) der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,
3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind.
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und
Ausgaben und den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 37 Haushaltsplan. (1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1. eingehenden Einnahmen,
2. zu leistenden Ausgaben,
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinden bleiben unberührt.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Bediensteten der Gemeinde ist Anlage des Haushaltsplanes.

(3) Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 38 Erlaß der Haushaltssatzung. (1) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.

(2) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

(3) Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist auf die in der Regel auf sieben Tage befristete öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, kann sie erst nach Genehmigung öffentlich bekanntgemacht werden.

§ 39 Nachtragssatzung. (1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert werden. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften der Haushaltssatzung sinngemäß.

(2) Die Gemeindevertretung hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
1. sich zeigt, daß trotz Nutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird,
2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
3. Ausgaben des Vermögenshaushaltes für bisher nicht veranschlagte Investitionen geleistet werden sollen,
4. Bedienstete eingestellt oder in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Absatz 2 Ziffer 2 bis 4 findet keine Anwendung auf
1. geringfügige Baumaßnahmen sowie unabweisbare Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, soweit die Ausgaben dafür nicht erheblich sind,
2. Abweichungen vom Stellenplan und höhere Personalausgaben, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Tarifrechts ergeben.

§ 40 Vorläufige Haushaltsdurchführung. (1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, so darf die Gemeinde
1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushaltes, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
2. Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben.

(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushaltes nach § 40 Absatz 1 Ziffer 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen. § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Haushaltsplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

§ 41 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben. (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, sind sie von der Gemeindevertretung zu beschließen.

(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlaß einer Nachtragszahlung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist.

§ 42 Finanzplanung. (1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(4) Der Finanzplan ist der Gemeindevertretung spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.

(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

§ 43 Verpflichtungsermächtigungen. (1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.

(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.

§ 44 Kreditaufnahme. (1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 35 Absatz 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitonen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Gesamtgenehmigung soll unter den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig erlassen wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt wurde, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, sobald die Kreditaufnahmen gesetzlich beschränkt sind. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.

(5) Durch Rechtsvorschrift kann die Aufnahme von Krediten von der Einzelgenehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden mit der Maßgabe, daß die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören könnten.

(6) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

(7) Die Gemeinde darf zur Kreditsicherung keine Sicherheiten bestellen. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 45 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte. (1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde darf Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können.

(4) Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die
1. von der Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaues eingegangen werden,
2. den Haushalt der Gemeinde nicht besonders belasten.

§ 46 Kassenkredite. (1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.

(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt.

§ 47 Rücklagen. Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushaltes Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

§ 48 Erwerb und Verwaltung von Verwaltungs- und Betriebsvermögen der Gemeinden. (1) Die Gemeinde soll Vermögen nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Vermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

§ 49 Veräußerung von Vermögensgegenständen. (1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie
a) Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußert,
b) Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte verkauft oder tauscht,
c) Eigenbetriebe oder Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen veräußert,
d) über Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen, künstlerischen oder denkmalpflegerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern will.

(4) Der zuständige Minister kann durch Rechtsvorschrift Rechtsgeschäfte von der Genehmigungspflicht nach Absatz 3 freistellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben abgeschlossen werden oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht überschritten werden.

§ 50 Gemeindekasse. (1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 54 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung durchführen läßt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu benennen.

(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter können hauptamtlich oder ehrenamtlich angestellt werden. Die anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde sowie Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen nicht gleichzeitig Kassenverwalter oder dessen Stellvertreter sein.

(4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen untereinander, zum Bürgermeister und zu anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde sowie zum Leiter und zu den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis stehen.

(5) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

§ 51 Übertragung von Kassengeschäften. Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Übertragung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.

§ 52 Jahresrechnung. (1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist zu erläutern.
(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von 3 Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres nach Maßgabe der Rechtsvorschriften aufzustellen.
(3) Die Gemeindevertretung beschließt über die Jahresrechnung nach Durchführung der Rechnungsprüfung, spätestens bis 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Sie entscheidet zugleich über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.
(4) Der Beschluß über die Entlastung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekanntzugeben. Im Anschluß an die Bekanntmachung sind Jahresrechnung und Erläuterungen an 7 Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

'5. Abschnitt.
Sondervermögen, Treuhandvermögen

§ 53 Sondervermögen. (1) Sondervermögen der Gemeinden sind:
1. das Gemeindegliedervermögen,
2. das Vermögen rechtlich unselbständiger gemeindlicher Stiftungen,
3. wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, die Sonderrechnungen zu bilden haben,
4. rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Ziffer 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Ziffer 3 gelten die Vorschriften der §§ 34, 35, 42 bis 46 und 49, 50 entsprechend.

§ 54 Treuhandvermögen. (1) Für Vermögen, das die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.

(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.

(3) Besondere abweichende Rechtsvorschriften oder Bestimmungen des Stifters bleiben unberührt.

§ 55 Sonderkassen. Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 50 gilt sinngemäß.

§ 56 Freistellung von der Finanzplanung. Der zuständige Minister kann Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 42 freistellen, soweit die Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.

6. Abschnitt.
Wirtschaftliche Betätigung und Beteiligungen

§ 57 Wirtschaftliche Unternehmen. (1) Gemeinden können zur Durchführung ihrer Aufgaben wirtschaftliche Unternehmen im Interesse des Gemeinwohls übernehmen, gründen, unterhalten oder erweitern, sofern diese Aufgaben nicht von Dritten erfüllt werden.

(2) Die Gründung der wirtschaftlichen Unternehmen bedarf der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung.

(3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden können sein:
1. Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb),
2. Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile den Gemeinden gehören (Eigengesellschaften),
3. Beteiligungen der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmen.

(4) Wirtschaftliche Unternehmen sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird. Sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

§ 58 Eigenbetriebe. (1) Der Eigenbetrieb wird nach einem Statut von der Werkleitung selbständig geleitet. Der Werkleitung obliegt die Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen.

(2) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt die Werkleitung die Gemeinde.

(3) Über das Statut, die Bestellung des Werkleiters und die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Gewinn- und Verlustrechnung beschließt die Gemeindevertretung.

§ 59 Unternehmen der Wohnungswirtschaft. (1) Zur Gewährleistung der Versorgung der Bürger mit Wohnungen sind die Gemeinden befugt, Sondervermögen zu verwalten und zu bewirtschaften. Das können sie in eigener Verantwortung oder durch geeignete Unternehmen als Gesellschaften oder Beteiligungen betreiben.

(2) Unternehmen der Gebäude- und Wohnungswirtschaft sollen in gemeinnützige Wohnungsgesellschaften umgewandelt werden, an denen sich die Bürger durch Begründung von Wohnungseigentum im Rahmen zu erlassender Rechtsvorschriften beteiligen können.

(3) Die Bestimmungen über die Eigenbetriebe (§ 58) gelten entsprechend.

§ 60 Energieverträge. (1) Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Eigentum der Gemeinde einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohner überläßt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind. Hierüber soll der Gemeindevertretung vor der Beschlußfassung das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden.

(2) Dasselbe gilt für eine Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie eine wichtige Änderung derartiger Verträge.

§ 61 Zweckverbände. (1) Gemeinden können zur Erfüllung kommunaler Aufgaben Zweckverbände bilden. Wirtschaftliche Unternehmen können sich auf vertraglicher Grundlage an der Lösung von Aufgaben des Zweckverbandes beteiligen.

(2) Die beteiligten Gemeindevertretungen beschließen über das Statut, die mittels des Zweckverbandes zu lösenden Aufgaben und die dafür zur Verfügung zu stellenden Mittel.

(3) Ist die Hauptaufgabe des Zweckverbandes das Betreiben eines gemeinsamen wirtschaftlichen Unternehmens, so gelten die Vorschriften über den Eigenbetrieb gemäß § 58 entsprechend.

§ 62 Kommunalverträge. (1) Die Gemeinden können mit wirtschaftlichen Unternehmen zur Lösung kommunaler Aufgaben sowie zur Unterhaltung von Einrichtungen auf dem Gebiet des Sozialwesens, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Kultur, der Erholung und des Sports Kommunalverträge abschließen.

(2) Die Gemeinden und die wirtschaftlichen Unternehmen erbringen dazu vor allem beiderseitige Eigenleistungen in Form von Arbeitsleistungen, Zurverfügungstellung von Material und finanzieller Beteiligung.

(3) Neben unentgeltlichen Leistungen können in einem Kommunalvertrag Leistungen gegen Entgelt vereinbart werden, wenn diese zur Realisierung der gemeinsamen Maßnahmen zusätzlich vorgenommen werden.

7. Abschnitt.
Aufsicht

§ 63 Grundsatz. (1), Die Aufsicht ist so auszuüben, daß die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlußkraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.

(2) Die Aufsicht in den Selbstverwaltungsangelegenheiten hat sicherzustellen, daß die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt (Rechtsaufsicht).

(3) Die Aufsicht über die Erfüllung der den Gemeinden übertragenen Aufgaben wird bestimmt nach den hierfür geltenden Gesetzen (Fachaufsicht).

§ 64 Rechtsaufsichtsbehörden. (1) Rechtsaufsichtsbehörde der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ist der Landrat als unterste staatliche Verwaltungsbehörde.

(2) Rechtsaufsichtsbehörde der kreisfreien Stadt ist bis zur Länderbildung der Regierungsbevollmächtigte für den Bezirk.

(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist der Minister für Regionale und Kommunale Angelegenheiten. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wirkt er mit dem Minister des Innern zusammen.

(4) Ist in einer vom Landrat als Rechtsaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an die Stelle des Landrates bis zur Länderbildung der Regierungsbevollmächtigte für den Bezirk.

§ 65 Informationsrecht. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinden zu unterrichten und Prüfungen an Ort und Stelle in einzelnen Angelegenheiten durchzuführen. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

§ 66 Beanstandungs- und Aufhebungsrecht. (1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das geltende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, daß sie von der Gemeinde rückgängig gemacht werden.

(2) Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Kommt die Gemeinde den Festlegungen der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Anordnungen aufheben und verlangen, daß getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

§ 67 Anordnungsrecht. Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlaßt und durchführt.

§ 68 Ersatzvornahme. Kommt die Gemeinde einem Verlangen oder einer Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 66, 67 nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

§ 69 Rechtsmittel. Die Gemeinde kann gegen Entscheidungen der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Hilft die Rechtsaufsichtsbehörde dem Widerspruch nicht ab, so erläßt die oberste Rechtsaufsichtsbehörde einen Widerspruchsbescheid.

§ 70 Fachaufsichtsbehörden. (1) Die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.

(2) Den Fachaufsichtsbehörden steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Informationsrecht gemäß § 65 zu. Die Gemeinden sollen die Fachaufsichtsbehörden rechtzeitig über auftretende Probleme bei der Erfüllung übertragener Aufgaben informieren.

(3) Den Fachaufsichtsbehörden steht in den gesetzlich geregelten Fällen ein Weisungsrecht zu.

Zweiter Teil.
Landkreisordnung

1.  Abschnitt.
Allgemeine Grundlagen

§ 71 Wesen der Landkreise. (1) Der Landkreis regelt und verwaltet die öffentlichen Angelegenheiten in seinem Gebiet nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung. Er erfüllt die übergemeindlichen Aufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(2) Der Landkreis fördert die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Entwicklung seines Gebietes zum Wohle der Einwohner. Er unterstützt die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei.

(3) Der Landkreis ist Gebietskörperschaft. Das Gebiet des Landkreises ist zugleich das Gebiet der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.

§ 72 Wirkungskreis. (1) Der Landkreis verwaltet in seinem Gebiet unter eigener Verantwortung die übergemeindlichen und die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Städte und Gemeinden übersteigenden öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Die Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft durch die Gemeinden bleibt davon unberührt. Mehrere Gemeinden können übergemeindliche Aufgaben auch durch Zweckverbände durchführen. Der Landkreis beschränkt sich auf die Aufgaben, die einer einheitlichen Versorgung und Betreuung der Einwohner des ganzen Kreises oder eines größeren Teils desselben dienen.

(2) Die Landkreise können mit Zustimmung der betreffenden Gemeinden weitere gemeindliche Selbstverwaltungsaufgaben übernehmen. Die Übernahme erfolgt auf Antrag der Gemeinden durch Beschluß des Kreistages.

(3) Die Zustimmung zur Übernahme weiterer gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben ist nicht erforderlich, wenn die Übernahme notwendig ist, um einem Bedürfnis der Kreiseinwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen, und die zu übernehmende Aufgabe das Leistungsvermögen der beteiligten Gemeinden übersteigt. In diesem Fall bedarf der Beschluß des Kreistages der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Kreistages sowie der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Der Landkreis kann durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden. In Auftragsangelegenheiten unterliegen die Landkreise dem Weisungsrecht der zuständigen Behörden.

(5) In die Rechte des Landkreises kann nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Rechtsvorschriften zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, sofern sie nicht vom Ministerrat erlassen werden, der Zustimmung des Ministers für Regionale und Kommunale Angelegenheiten.

§ 73 Sicherung der Mittel. (1) Die Landkreise haben das Recht, eine Kreisumlage sowie sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(2) Soweit die eigenen Einnahmen der Landkreise nicht ausreichen, sind dem Landkreis die zur Durchführung seiner eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Rahmen des übergemeindlichen Finanzausgleiches zur Verfügung zu stellen.

§ 74 Satzungsrecht. (1) Der Landkreis kann die Angelegenheiten seines eigenen Wirkungskreises durch Satzungen regeln, soweit Gesetze nicht anderes bestimmen. Bei übertragenen Aufgaben kann der Landkreis Satzungen nur erlassen, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.

(2) Für die Satzungen der Landkreise gelten die Bestimmungen des § 5 entsprechend.

§ 75 Kommunale Gemeinschaftsarbeit. Landkreise können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder Interessengemeinschaften bilden oder kommunale Vereinbarungen abschließen.

§ 76 Name und Sitz. (1) Die Landkreise führen ihre bisherigen Namen. Der Name eines neugebildeten Landkreises wird durch Beschluß des Ministerrates bestimmt. Der zuständige Minister kann auf Antrag eines Landkreises dessen Namen ändern.

(2) Die Landkreise behalten ihren Sitz der Kreisverwaltung. Der zuständige Minister kann auf Antrag eines Landkreises einen anderen Sitz der Kreisverwaltung bestimmen.

§ 77 Wappen und Dienstsiegel. (1) Die Landkreise sind berechtigt, Wappen zu führen, die in ihrer geschichtlichen Entwicklung begründet sind und demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Annahme neuer und die Änderung von Wappen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Nähere Bestimmungen dazu erläßt der zuständige Minister.

§ 78 Kreisgebiet. (1) Das Kreisgebiet des Landkreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Ge-meinden und gemeindefreien Grundstücke. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Das Gebiet eines Landkreises soll so bemessen sein, daß die Verbundenheit der Gemeinden und der Einwohner des Landkreises gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

§ 79 Gebietsänderungen. (1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Grenzen von Landkreisen geändert, Landkreise aufgelöst oder neu gebildet werden. Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind vor Grenzänderungen anzuhören.

(2) Die Auflösung und Neubildung eines Landkreises sowie die Änderung der Grenzen eines Landkreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden bedürfen eines Gesetzes.

(3) Bei der Neubildung einer Gemeinde durch Vereinbarung mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, bestimmt die oberste Rechtsaufsichtsbehörde zu welchem Landkreis die neugebildete Gemeinde gehört.

(4) Werden Gemeindegrenzen geändert, die zugleich Landkreisgrenzen sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landkreisgrenzen.

§ 80 Einwohner des Landkreises. Einwohner des Landkreises ist, wer im Landkreis wohnt.

§ 81 Rechte und Pflichten der Einwohner. Die Einwohner des Landkreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen und verpflichtet, zu den Lasten des Landkreises beizutragen. Dies gilt auch entsprechend für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sowie die Besitzer bzw. Nutzer von Grundstücken sowie Gewerbetreibende im Landkreis, die nicht im Landkreis wohnen.

§ 82 Rechte und Pflichten der Bürger im Kreis. (1) Die Bürger sind bei der Wahl zum Kreistag nach Maßgabe des Gesetzes wahlberechtigt und wählbar.

(2) Die Bürger sind zu ehrenamtlicher Tätigkeit für den Landkreis verpflichtet. Die Vorschriften des § 17 über ehrenamtliche Tätigkeit gelten entsprechend.

§ 83 Anschluß- und Benutzungszwang. Der Landkreis kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung den Anschluß- und Benutzungszwang für öffentliche Einrichtungen des Landkreises anordnen. Die Vorschriften des § 15 gelten entsprechend.

2. Abschnitt.
Vertretung und Verwaltung

§ 84 Organe. Die Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.

§ 85 Kreistag. (1) Der Kreistag ist die Vertretung der Bürger und das oberste Willens- und Beschlußorgan des Landkreises.

(2) Der Kreistag beschließt über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat durch Gesetz zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Aufgaben zur eigenen Entscheidung übertragen hat.

(3) Der Kreistag entscheidet ausschließlich über
a) die Richtlinien, nach denen die Verwaltung zu führen ist,
b) die Bildung von ständigen und zeitweiligen Ausschüssen und die Berufung der Mitglieder in diese Ausschüsse,
c) die Grundsätze für Personalentscheidungen sowie der Ernennung und Entlassung leitender Bediensteter der Kreisverwaltung,
d) die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan, die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung des Landrates für die Haushaltsdurchführung,
e) den Erlaß der Geschäftsordnung,
f) den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
g) die Festsetzung der Kreisumlage sowie die allgemeine Festsetzung öffentlicher Abgaben, Gebühren und Entgelte,
h) die Zustimmung zu erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben,
i) den Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Vermögen des Landkreises,
j) die Errichtung, die Übernahme und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen,
k) die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
l) die Einrichtung einer Stiftung, die Umwandlung des Zweckes und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,
m) die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften,
n) die Beteiligung bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen,
o) Festlegung von Schutzgebieten zur Erhaltung von Landschaften und Gebieten mit besonders wertvollem Artenbestand von Fauna und Flora, soweit diese die in § 21 Absatz 3 genannten Zuständigkeiten überschreiten,
p) die Bestellung von Vertretern des Kreises in Gesellschaften und anderen wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Kreis beteiligt ist,
q) andere Angelegenheiten, die gemäß Gesetz der Entscheidung durch den Kreistag unterliegen,
r) die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen der Kreis nicht gesetzlich verpflichtet ist.

§ 80 Mitglieder des Kreistages. (1) Die Mitglieder des Kreistages werden von den Bürgern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. Näheres regelt das Kommunalwahlgesetz.

(2) Die Mitglieder des Kreistages sind ehrenamtlich tätig. Sie handeln verantwortungsbewußt und uneigennützig zum Wohle der Bürger und der Gemeinschaft und haben die Gesetze zu achten. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(3) Die Mitglieder des Kreistages haben die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen; insbesondere an den Sitzungen des Kreistages teilzunehmen sowie in Ausschüssen mitzuwirken. Sie sind berechtigt, Beschlußvorlagen in den Kreistag einzubringen, die Behandlung von Sachfragen vorzuschlagen sowie Anträge zu stellen. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 22 Absatz 6 bis 10 entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Kreistages, die derselben Partei oder politischen Vereinigung bzw. Gruppierung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Kreistagsmitgliedern, die mehreren Parteien oder politischen Vereinigungen bzw. Gruppierungen angehören, gebildet werden. Eine Fraktion muß aus mindestens drei Kreistagsmitgliedern bestehen. Näheres über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung. Fraktionslose Kreistagsmitglieder können sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistages zu einer Fraktion zusammenzuschließen oder einer Fraktion mit deren Zustimmung beitreten.

§ 87 Vorstand. (1) Der Kreistag wählt auf seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte unter Leitung des ältesten Mitglieds mit Mehrheit aller Mitglieder den Vorsitzenden, einen oder mehrere Stellvertreter sowie weitere Mitglieder, die zusammen den Vorstand des Kreistages bilden. Die Vorschriften des § 23 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Zusammensetzung des Vorstandes sollte dem Stärkeverhältnis der Parteien und politischen Vereinigungen bzw. Gruppierungen im Kreistag entsprechen. Ausnahmen sind nur bei allseitigem Einverständnis zulässig.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bleiben bis zur Konstituierung des neugewählten Kreistages tätig.

§ 88 Einberufung und Öffentlichkeit der Sitzungen. (1) Der Kreistag tritt spätestens am 30. Tag nach Beginn der Wahlperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen. Er wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Kreistag muß unverzüglich einberufen werden, wenn eine Fraktion oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kreistages oder der Landrat unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt.

(2) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Die Geschäftsordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.

(3) Der Landrat und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Kreistages teil. Der Landrat und im Rahmen ihrer Sachgebiete die Beigeordneten können jederzeit das Wort verlangen. Sie sind verpflichtet, dem Kreistag Auskunft zu erteilen.

§ 89 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung. (1) Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen sind und mehr als die Hälfte anwesend ist.

(2) Der Kreistag beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Wahlhandlungen sind geheim. Die Abstimmung ist grundsätzlich offen. Wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Kreistages es beantragen, wird namentlich abgestimmt. Auf Antrag von mehr als einem Drittel der anwesenden Mitglieder des Kreistages wird geheim abgestimmt.

§ 90 Ausschüsse. (1) Der Kreistag kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beschließend oder beratend tätig werden. Soweit nicht im Gesetz vorgeschrieben, legt der Kreistag in ‚der Geschäftsordnung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse fest.

(2) Bei der Bildung der Ausschüsse sollen die im Kreistag vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen bzw. Gruppierungen entsprechend ihrer Sitzanteile berücksichtigt werden.

(3) Jeder Kreistag ist verpflichtet, einen Kreisausschuß, einen Haushalts- und Finanzausschuß sowie einen Rechnungsprüfungsausschuß zu bilden. Über die Bildung weiterer Ausschüsse entscheidet der Kreistag selbst.

(4) Der Kreisausschuß ist ein vom Kreistag bestellter ständiger Ausschuß. Er koordiniert die Tätigkeit aller Ausschüsse des Kreistages, entscheidet über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung und erledigt andere ihm vom Kreistag übertragene Aufgaben. Der Kreisausschuß entscheidet die Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Kreistages unterliegen, aber keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kreistages erlauben. Die Entscheidungen des Kreisausschusses unterliegen der nachträglichen Genehmigung durch den Kreistag. Vorsitzender des Kreisausschusses ist von Amts wegen der Landrat.

(5) In die Tätigkeit der Ausschüsse mit beratendem Charakter können weitere sachkundige Bürger einbezogen werden. Ihre Zahl darf die Zahl der Kreistagsmitglieder nicht überschreiten. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig.

(6) Der Landrat hat das Recht an allen, und die Beigeordneten an den sie betreffenden Ausschußsitzungen beratend teilzunehmen. Sie sind auf Verlangen zur Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse verpflichtet.

(7) Die Beigeordneten sollen nicht Mitglieder der Ausschüsse sein.

§ 91 Landrat. (1) Der Landrat ist Leiter der Kreisverwaltung und Vorsitzender des Kreisausschusses. Er ist gesetzlicher Vertreter des Landkreises.

(2) Der Landrat wird vom Kreistag entsprechend seiner Amtsperiode für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des Kreistages. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über denselben Bewerber erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(3) Der Landrat hat alle Angelegenheiten vorzubereiten, die der Kreistag zu entscheiden hat. Dies gilt nicht, wenn der Kreistag ohne Vorbereitung entscheiden will oder die Vorbereitung einer seiner Ausschüsse obliegt. Der Landrat ist für die Ausführung der Beschlüsse und Entscheidungen des Kreistages verantwortlich und diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Landrat entscheidet über Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises, für die der Kreistag nicht ausschließlich zuständig ist oder für die der Kreistag sich die Entscheidung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Er handelt in Fällen äußerster Dringlichkeit anstelle des Kreistages. Von ihm dabei geschaffene Entscheidungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch den Kreistag.

(4) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung, regelt den Geschäftsgang und verteilt die Geschäfte auf die Beigeordneten, soweit hierüber nicht Beschlüsse des Kreistages vorliegen. Der Landrat nimmt in eigener Zuständigkeit die ihm durch Gesetz als unterste staatliche Verwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben wahr.

(5) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der Kreisbediensteten.

(6) Verletzt ein Beschluß des Kreistages das Recht, so hat der Landrat dem Beschluß zu widersprechen. Der Landrat kann dem Beschluß widersprechen, wenn der Beschluß das Wohl des Kreises gefährdet. Der Widerspruch muß binnen zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung und führt zur erneuten und diesmal endgültigen Entscheidung des Kreistages.

§ 92 Beigeordnete. (1) Der Kreistag wählt mit Mehrheit aller Mitglieder entsprechend seiner Amtsperiode für vier Jahre Beigeordnete, die hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein können. Ihre Anzahl regelt die Hauptsatzung.

(2) Der Landrat ernennt aus dem Kreis der Beigeordneten einen oder mehrere Stellvertreter des Landrats. Beigeordneten ist die Leitung von Dezernaten oder Ämtern zu übertragen. In diesen Fällen sind die Beigeordneten hauptamtlich tätig.

(3) Der Landrat führt regelmäßig mit den Beigeordneten Beratungen durch, um die Angelegenheiten der Kreisverwaltung kollektiv zu erörtern und eine einheitliche Verwaltungsführung zu sichern. Treten dabei Meinungsverschiedenheiten auf, die nicht beigelegt werden können, haben die Beigeordneten das Recht, diese dem Kreisausschuß zur Stellungnahme vorzutragen.

§ 93 Die Abberufung des Landrates und von Beigeordneten. Der Landrat und die Beigeordneten können auf Beschluß des Kreistages abberufen werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Kreistages.

§ 94 Untere staatliche Verwaltungsbehörde. (1) Die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde beim Kreis nimmt der Landrat wahr.

(2) Der Landrat hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben die staatlichen Grundsätze und Weisungen zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die vorgesetzten staatlichen Behörden von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck kann er sich bei anderen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten.

(3) Der Landrat hat darauf einzuwirken, daß die im Landkreis tätigen staatlichen Verwaltungsbehörden dem Gemeinwohl dienend zusammenwirken.

(4) Der Landrat nimmt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden wahr. Im übrigen ergibt sich seine Aufgabenstellung aus den gesetzlichen Vorschriften und den Anweisungen der vorgesetzten staatlichen Behörden.

(5) Der Staat stellt das erforderliche Personal sowie die notwendigen Haushaltsmittel zur Wahrnehmung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde zur Verfügung. Der Landrat kann kommunales Personal für staatliche Angelegenheiten und staatliches Personal für kommunale Angelegenheiten einsetzen, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig erscheint. Die dadurch entstehenden Kostenbelastungen sind wechselseitig auszugleichen.

(6) Der Landrat soll als untere staatliche Verwaltungsbehörde den Kreisausschuß in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten und ihn vor wichtigen Entscheidungen bei der Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden anhören.

3. Abschnitt.
Kreiswirtschaft

§ 95 Anzuwendende Vorschriften. Für die Kreiswirtschaft gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 96 Rechnungsprüfungsamt. Jeder Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt.

4. Abschnitt.
Aufsicht

§ 97 Anzuwendende Vorschriften. Für die Rechts- und Fachaufsicht gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 98 Rechtsaufsichtsbehörde. (1) Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise ist der bis zur Bildung der Länderregierung der Regierungsbevollmächtigte des Bezirkes.

(2) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist der Minister für Regionale und Kommunale Angelegenheiten. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wirkt er mit dem Minister des Innern zusammen.

Dritter Teil.
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 99 (1) Der Ministerrat hat die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen und der Volkskammer entsprechende Gesetzesvorschläge zur Verwirklichung der Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise zu unterbreiten.

(2) Bis zur Bildung von Landtagen erfolgen die Entscheidungen gemäß § 12 Absatz 3 durch Beschlüsse des Ministerrates.

(3) Der Minister der Finanzen hat zur Anwendung der Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft (§§ 34 bis 52) in den Jahren 1990 und 1991 Richtlinien zu erlassen.

(4) Bis zur Inkraftsetzung einer Verfassung durch die Stadtverordnetenversammlung von Berlin gelten hier die Bestimmungen der Kommunalverfassung sinngemäß.

siehe zu Abs. 4 den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung von Berlin vom 11. Juli 1990, der mit Datum vom 23. Juli 1990 in Berlin (Ost) eine Verfassung eingeführt hat; dadurch trat das Gesetz gemäß § 99 Abs. 4 für Berlin (Ost) außer Kraft.

§ 100 Mit der Bildung der Länder geht die weitere Ausgestaltung der Kommunalgesetzgebung in die Kompetenz der Landtage über.

§ 101 Das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) gilt als ein verfassungsänderndes Gesetz gemäß Artikel 63 und 106 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Die Artikel 41, 43 sowie 81 bis 85 der Verfassung werden aufgehoben.

§ 102 (1) Das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985 (GBl. I  Nr. 18  S. 213) wird aufgehoben.

(2) Bisherige Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften über Aufgaben und Befugnisse der Staatsorgane in den Gemeinden und Landkreisen sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Für einzelne Bereiche erlassene Rechtsvorschriften bleiben bis zur Änderung, Neufassung oder Aufhebung in Kraft, soweit sie den Grundsätzen und Normen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

§ 103 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 17. Mai 1990 in Kraft.

 


Quellen: Gesetzblatt der DDR 1990 I. S. 255
DDR-Sartorius, Verwaltungsgesetze für das Gebiet der ehemaligen DDR, Verlag C.H.Beck (Stand 1994)
© 1. Oktober 2000 - 24. April 2005


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