Verordnung über Maßnahmen zum Schutze der Staatsgrenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westberlin

vom 21. Juni 1963

aufgehoben durch
Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der DDR vom 19. März 1964 (GBl. II. S. 255)

Die ständige Störtätigkeit revanchistischer und militaristischer Kräfte Westberlins erfordert Maßnahmen zum Schutze der Staatsgrenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westberlin. Dazu wird folgendes verordnet:

§ 1. Die Schütz- und Sicherheitsorgane sowie die örtlichen Räte haben alle Maßnahmen zu treffen, um an der Staatsgrenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westberlin eine feste Ordnung durchzusetzen, insbesondere das Eindringen feindlicher Elemente aus Westberlin in die Deutsche Demokratische Republik zu verhindern, sowie die Sicherheit der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zu gewährleisten.

§ 2. Die zuständigen Minister werden beauftragt, entsprechende Anordnungen zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.

§ 3. (1) Mit Gefängnis bis zu 2 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 2000 DM oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, soweit nicht nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung eine höhere Strafe verwirkt ist; wer vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen gemäß § 2 verstößt, insbesondere wer vorsätzlich
a) unbefugt das zur Sicherung der Staatsgrenze geschaffene Grenzgebiet betritt oder sich darin unberechtigt aufhält;
b) die zur Sicherung der Staatsgrenze errichteten Anlagen beschädigt oder zerstört;
c) unberechtigt über die Staatsgrenze Nachrichten oder Gegenstände austauscht oder andere Dienste leistet;
d) im Grenzgebiet genehmigungspflichtige Veranstaltungen ohne Genehmigung durchführt;
e) der für das Grenzgebiet festgelegten Melde- und Registrierpflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder dazu unrichtige Angaben macht;
f) innerhalb des Grenzgebiets unbefugt fotografiert oder filmt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat fahrlässig begangen, so ist auf Gefängnis bis zu 1 Jahr oder auf Geldstrafe bis zu 1000 DM zu erkennen.

(4) In minder schweren Fällen kann auf Geldstrafe bis zu 150 DM erkannt werden.

siehe hierzu u. a. Anordnung über die Einrichtung eines Grenzgebietes an der Staatsgrenze der DDR zu Westberlin vom 21. Juni 1963 (GBl. II S. 382), Anordnung über die Ordnung im Grenzgebiet an der Staatsgrenze zwischen der DDR zu Westberlin vom 21. Juni 1963 (GBl. II. S. 382).

§ 4. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

    Berlin, den 21. Juni 1963

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Stoph
Erster Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates

Der Minister für Nationale Verteidigung
Hoffmann
Armeegeneral


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1963 Teil II. S. 381
© 5. Dezember 2004

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