Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik
GGG

vom 25. März 1982

aufgehoben durch
Gesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 505), soweit es arbeitsrechtliche Streitigkeiten betraf;
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. I S. 1527), § 55.

1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Gesellschaftliche Gerichte sind die Konfliktkommissionen und die Schiedskommissionen.

(2) Dieses Gesetz bestimmt die Aufgaben, die Bildung, die Wahl, die Zuständigkeit, die Grundsätze der Arbeitsweise und die Leitung der gesellschaftlichen Gerichte.

(3) Die Tätigkeit, Arbeitsweise und Unterstützung der Konflikt und Schiedskommissionen werden durch Beschlüsse des Staatsrates näher bestimmt. Hinsichtlich der Konfliktkommissionen ist der Bundesvorstand des FDGB vorschlagsberechtigt.

(4) Gesellschaftliche Organe der Rechtspflege im Sinne des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Rechtsvorschriften sind gesellschaftliche Gerichte entsprechend diesem Gesetz.

siehe hierzu den Beschluß des Staatsrates der DDR über die Tätigkeit der Konfliktkommissionen - Konfliktkommissionsordnung- vom 12. März 1982 (GBl. I S. 274) und Beschluß des Staatsrates der DDR über die Tätigkeit der Schiedskommissionen -Schiedskommissionsordnung- vom 12. März 1982 (GBl. I S. 283).

§ 2. (1) Die gesellschaftlichen Gerichte üben im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben Rechtsprechung aus. Sie wirken in ihrer gesamten Tätigkeit Ursachen und Bedingungen entgegen, aus denen Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen entstehen können.

(2) Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte werden gewählt, berichten über ihre Tätigkeit und sind abberufbar.

(3) Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig: Sie sind nur an die Verfassung, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebunden.

§ 3. (1) Die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte fördert gesellschaftliche Aktivitäten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit in den Kombinaten, Betrieben, Städten und Gemeinden. Sie ist darauf gerichtet,
- die sozialistische Staats und Gesellschaftsordnung sowie das sozialistische Eigentum zu schützen;
- die gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der Bürger zu schützen, zu wahren und durchzusetzen,
- das sozialistische Staats und Rechtsbewußtsein der Bürger zu festigen, ihre Bereitschaft zur freiwilligen Einhaltung des sozialistischen Rechts zu fördern und ihre Unduldsamkeit gegenüber nicht gesellschaftsgemäßem Verhalten zu verstärken.

(2) Die Konfliktkommissionen übermitteln die Erfahrungen aus ihrer Tätigkeit den Betriebsleitern sowie den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen. Sie unterstützen damit die Leiter bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie die Gewerkschaften bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zur Mitwirkung an der Ausgestaltung und Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsrechts und bei der Ausübung der gesellschaftlichen Kontrolle über dessen Einhaltung.

(3) Die Schiedskommissionen übermitteln die Erfahrungen aus ihrer Tätigkeit den örtlichen Volksvertretungen und deren Organen in den Städten und Gemeinden, den Ausschüssen der Nationalen Front der DDR sowie den Vorständen der Produktionsgenossenschaften. Sie unterstützen sie damit bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit in ihrem Bereich.

2. Kapitel
Bildung und Wahl

§ 4. Bildung der Konfliktkommissionen. (1) Konfliktkommissionen werden in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, in Einrichtungen des Gesundheitswesens; der Kultur und der Volksbildung, in kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung, in kooperativen Einrichtungen der Landwirtschaft, in staatlichen Organen und Einrichtungen sowie in gesellschaftlichen Organisationen gebildet, in denen mehr als 50 Betriebsangehörige tätig sind. In Betrieben mit weniger Betriebsangehörigen können Konfliktkommissionen gebildet werden, wenn eine Betriebsgewerkschaftsorganisation besteht.

(2) Konfliktkommissionen werden entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen in landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften gebildet, in denen Gewerkschaftsorganisationen bestehen: Sie sind für die im Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Bürger zuständig.

(3) Der Tätigkeitsbereich einer Konfliktkommission soll in der Regel nicht mehr als 300 Betriebsangehörige umfassen. Dabei sind die Bereiche der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen zu berücksichtigen.               

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Betriebe, Einrichtungen, Organe; Organisationen und Produktionsgenossenschaften sind Betriebe im Sinne dieses Gesetzes.

§ 5. Bildung der Schiedskommissionen. (1) Schiedskommissionen werden in Städten und Gemeinden gebildet. In landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften, in Produktionsgenossenschaften der Fischer und der Handwerker werden Schiedskommissionen entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen gebildet.

(2) Der Kreistag, die Stadtverordnetenversammlung in Stadtkreisen oder die Stadtbezirksversammlung in Städten mit Stadtbezirken beschließen, in welchen Bereichen ihres Territoriums Schiedskommissionen gebildet werden. Bei der Festlegung der Bereiche muß gewährleistet werden, daß die Bürger ihre Rechte vor der Schiedskommission ordnungsgemäß wahrnehmen können. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Zahl der Einwohner, die territoriale Ausdehnung und die Verkehrsverhältnisse. In Städten soll der Tätigkeitsbereich einer Schiedskommission in der Regel nicht mehr als 8 000 Einwohner umfassen:

(3) Die Räte der Kreise, Städte und Stadtbezirke haben unter Beachtung der im Abs. 2 bestimmten Kriterien bei wesentlichen Veränderungen der Einwohnerzahl in den Tätigkeitsbereichen der Schiedskommissionen Beschlüsse für ihre Volksvertretungen über Veränderungen dieser Bereiche vorzubereiten. Dabei wirken sie mit den Ausschüssen der Nationalen Front der DDR zusammen.

§ 6. Grundsätze der Wahl. (1) Die Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte sollen Bürger sein, die in ihrer Arbeit sowie in ihrem gesellschaftlichen und persönlichen Verhalten Vorbild sind und Achtung und Vertrauen genießen: Sie können gewählt werden, wenn sie am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte werden unmittelbar durch Bürger oder örtliche Volksvertretungen gewählt.

(3) Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte werden nach ihrer Wahl in feierlicher Form verpflichtet, gerecht und unvoreingenommen zu entscheiden, ihre ganze Kraft für die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit einzusetzen. Über ihre Wahl erhalten sie eine schriftliche Bestätigung.

(4) Die Mitglieder der. gesellschaftlichen Gerichte wählen ihren Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.

(5) Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte berichten ihren Wählern über die Erfüllung der mit der Wahl übernommenen Aufgaben.

(6) Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte in den Betrieben und Produktionsgenossenschaften können durch ihre Wähler, in den Städten und Gemeinden durch die Volksvertretungen, die sie gewählt haben, abberufen werden, wenn sie gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder sonst ihre Pflichten gröblich verletzen. Sie können auch abberufen werden, wenn sie aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht mehr in der Lage sind:

§ 7. Wahl der Konfliktkommissionen. (1) In Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Rechte organisieren die Gewerkschaften die Wahl der Mitglieder der Konfliktkommissionen. Der Bundesvorstand des FDGB trifft für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl die erforderlichen Festlegungen.

(2) Die Betriebsgewerkschaftsleitungen sind für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Die Betriebsleiter schaffen dafür die sachlichen Voraussetzungen.

(3) Die Kandidaten für die Konfliktkommissionen werden in den Gewerkschaftsgruppen benannt und von den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen in Versammlungen der Werktätigen vorgeschlagen.

§ 8. (1) Die Mitglieder der Konfliktkommissionen werden von den Betriebsangehörigen nach den Grundsätzen der Gewerkschaftswahlen in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode der gewerkschaftlichen Vorstände und Leitungen gewählt.

(2) Für eine Konfliktkommission werden 8 bis 15 Mitglieder gewählt: In Betrieben mit weniger als 100 Betriebsangehörigen kann die Zähl der Mitglieder bis auf 6 verringert werden.

(3) Die Verpflichtung der gewählten Mitglieder der Konfliktkommissionen (§ 6 Abs. 3) erfolgt durch die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen.

§ 9. Nachwahl. (1) Eine Nachwahl von Mitgliedern ist durchzuführen, wenn die ordnungsgemäße Tätigkeit von Konfliktkommissionen nicht mehr gewährleistet ist. In diesen Fällen treffen die Betriebsgewerkschaftsleitungen die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Die Vorbereitung und die Durchführung der Nachwahl richten sich nach den §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes.

Wahl der Schiedskommissionen

§ 10. (1) Der Minister der Justiz trifft die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder der Schiedskommissionen erforderlichen Festlegungen.

(2) Die Volksvertretungen in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden sowie die Vorstände der Produktionsgenossenschaften sind für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich.

(3) Die Kandidaten für die Schiedskommissionen werden in den Städten und Gemeinden von den demokratischen Parteien, und Massenorganisationen, in den Produktionsgenossenschaften von dem Vorständen vorgeschlagen.

(4) Die Aufstellung der von den demokratischen Parteien und Massenorganisationen vorgeschlagenen Kandidaten für die Schiedskommissionen in den Städten und Gemeinden erfolgt durch die Ausschüsse der Nationalen Front der DDR. Diese reichen die Wahlvorschläge beim Rat der Stadt, beim Rat des Stadtbezirkes oder beim Rat der Gemeinde ein.

(5) Über Einwendungen gegen einzelne Kandidaten entscheiden die Vorschlagsberechtigten.

§ 11. (1) Die Mitglieder der Schiedskommissionen werden in den Städten und Gemeinden von den zuständigen örtlichen Volksvertretungen, in den Produktionsgenossenschaften von den Mitgliedern für die Dauer der Wahlperiode der, Örtlichen Volksvertretungen gewählt.

(2) Für eine Schiedskommission werden 8 bis 15 Bürger gewählt. Ausnahmsweise kann die Zahl der Mitglieder bis auf 6 verringert oder bis auf 20 erhöht werden.

(3) Hat der Kreistag die Bildung einer, gemeinsamen Schiedskommission für mehrere Gemeinden beschlossen, wählt jede Gemeindevertretung die in ihrem Bereich wohnenden Mitglieder.

(4) Die Verpflichtung der gewählten Mitglieder der Schiedskommissionen (§ 6 Abs. 3) erfolgt durch den Leiter der Wahlhandlung.

§ 12. Nachwahl. (1) Eine Nachwahl von Mitgliedern ist durchzuführen; wenn die ordnungsgemäße Tätigkeit von Schiedskommissionen nicht mehr gewährleistet ist. In diesen Fällen treffen die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sowie die Vorstände der Produktionsgenossenschaften die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Die Vorbereitung und die Durchführung der Nachwahl richten sich nach den §§ 6, 10 und 11 dieses Gesetzes.

3. Kapitel
Zuständigkeit, Arbeitsweise und Entscheidungen

Sachliche Zuständigkeit

§ 13. (1) Die Konfliktkommissionen beraten und entscheiden über
- Streitfälle aus dem Arbeitsrecht einschließlich dem Neuererrecht,
- Vergehen,  wenn die Sache von den Untersuchungsorganen, der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten übergeben wird,
- Verfehlungen,
- Ordnungswidrigkeiten, wenn die Sache von den Ordnungsstrafbefugten übergeben wird,
- Verletzungen der Schulpflicht,
- einfache zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgern sowie zwischen dem Betrieb und Betriebsangehörigen.

(2) Die Konfliktkommission gibt den Antrag wegen eines Arbeitsstreitfalles an das Kreisgericht ab, wenn bis zur Durchführung ihrer Beratung der Staatsanwalt oder der Kreisvorstand des FDGB die Verhandlung vor dem Kreisgericht beantragt haben oder der Direktor des Kreisgerichts die Sache an das Kreisgericht herangezogen hat.

(3) Das Kreisgericht ist ohne vorherige Anrufung der Konfliktkommission für die Behandlung eines Arbeitsstreitfalles zuständig, wenn das in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

§ 14. Die Schiedskommissionen beraten und entscheiden über
- einfache zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgern und einfache zivilrechtliche und andere Streitigkeiten einschließlich Streitfälle aus dem Neuererrecht zwischen der Produktionsgenossenschaft und Mitgliedern; sofern dies in Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist,
- Vergehen, wenn die Sache von den Untersuchungsorganen, der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten übergeben wird,
- Verfehlungen,
- Ordnungswidrigkeiten, wenn die Sache von den Ordnungsstrafbefugten übergeben wird,
- Verletzungen der Schulpflicht.

§ 15. Die gesellschaftlichen Gerichte beraten und entscheiden über weitere Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen, wenn es durch Gesetz bestimmt wird.

§ 16. Örtliche Zuständigkeit. (1) Die Konfliktkommissionen sind für die Beratung und Entscheidung von Arbeitsstreitfällen zwischen Betriebsangehörigen und dem Betrieb zuständig. In den anderen Fällen sind sie zuständig; wenn der Antragsgegner oder der beschuldigte Bürger Angehöriger des Betriebes ist.

(2) Die Schiedskommissionen sind für die Beratung und Entscheidung zuständig, wenn der Antragsgegner öder der beschuldigte Bürger in ihrem Tätigkeitsbereich wohnt oder arbeitet. Wohnt nur der Antragsteller in ihrem Tätigkeitsbereich; können sie tätig werden, wenn das Schwergewicht des Konflikts, in ihrem Bereich liegt und bei Durchführung der Beratung mit keinen erheblichen Auslagen zu rechnen ist.

(3) Haben sich beschuldigte Bürger gemeinsam wegen eines Vergehens, einer Verfehlung oder einer Ordnungswidrigkeit zu verantworten und liegen für mehrere dieser Bürger die gesetzlichen Voraussetzungen zur Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht vor, ist entweder die Konfliktkommission zuständig, in deren Tätigkeitsbereich die Rechtsverletzung begangen wurde oder ein beschuldigter Bürger arbeitet, oder die Schiedskommission, in deren Tätigkeitsbereich die Rechtsverletzung begangen wurde oder ein beschuldigter Bürger wohnt oder arbeitet.

(4) Haben sich Erziehungsberechtigte gemeinsam wegen Verletzung der Schulpflicht zu verantworten, ist das gesellschaftliche Gericht zuständig, in dessen Tätigkeitsbereich ein Erziehungsberechtigter arbeitet oder wohnt. Jugendliche haben sich wegen Verletzungen der Schulpflicht vor demselben gesellschaftlichen Gericht zu verantworten wie ihre Erziehungsberechtigten oder vor dem gesellschaftlichen Gericht, in dessen Tätigkeitsbereich sie wohnen, arbeiten oder beruflich ausgebildet werden.

Arbeitsweise

§ 17. (1) Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte erteilen ratsuchenden Bürgern Auskünfte, helfen ihnen bei der Klärung rechtlicher Angelegenheiten und wirken bei der Erläuterung von Rechtsvorschriften mit.

(2) Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte haben das Recht, zur Vermeidung und Beseitigung von Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen Aussprachen durchzuführen:

§ 18. (1) Die gesellschaftlichen Gerichte beraten und entscheiden auf Grund eines Antrages oder einer Übergabeentscheidung.

(2) Die gesellschaftlichen Gerichte beraten und entscheiden als Kollektivorgan in der Besetzung mit mindestens 4 Mitgliedern.

(3) Die Beratungen der gesellschaftlichen Gerichte sind öffentlich:

(4) Die gesellschaftlichen Gerichte haben den für ihre Entscheidung erheblichen Sachverhalt festzustellen.

(5) Jeder Teilnehmer der Beratung hat das Recht, durch Fragen und Hinweise an der Lösung des Konflikts mitzuwirken. Die gesellschaftlichen Gerichte haben die Beratungen so durchzuführen, daß dieses Recht umfassend wahrgenommen werden kann.

(6) Antragsteller, Antragsgegner und beschuldigte Bürger sind verpflichtet, vor den gesellschaftlichen Gerichten persönlich Stellung zu nehmen. Sie sind berechtigt, sich vor der Beratung insbesondere durch die Gewerkschaften, die Kreisgerichte sowie durch Rechtsanwälte rechtlich beraten zu lassen.

(7) Die gesellschaftlichen Gerichte haben das Recht, die Verwirklichung ihrer Entscheidungen zu kontrollieren.

§ 19. Entscheidungen und Einspruch. (1) Die gesellschaftlichen Gerichte entscheiden durch Beschluß über den Anspruch, die Bestätigung einer Einigung oder über das Vorliegen einer Rechtsverletzung und den Ausspruch von Erziehungsmaßnahmen.

(2) Gegen Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte ist der Einspruch zulässig. Über Einsprüche entscheiden die Kreisgerichte.

(3) Die Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte dür fen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und in der gesetzlich bestimmten Art und Weise geändert oder aufgehoben werden.

§ 20. Erziehungsmaßnahmen. (1) Für die Tätigkeit der Konflikt und Schiedskommissionen können für Vergehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten, Verletzungen der Schulpflicht und Verletzungen der sozialistischen Arbeitsdisziplin differenziert innerhalb des nachstehenden Rahmens folgende Erziehungsmaßnahmen festgelegt werden:
1. Die Verpflichtung des Bürgers, sich bei dem Geschädigten oder vor dem Kollektiv zu entschuldigen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
2. Die Verpflichtung des Bürgers, Schadenersatz in Geld nach den Rechtsvorschriften zu leisten oder den angerichteten Schaden durch` eigene Arbeit wiedergutzumachen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
3. Die Verpflichtung des Bürgers, in seiner Freizeit bis zu 20 Stunden unbezahlte gemeinnützige Arbeit zu leisten, wird bestätigt.
4. Andere Verpflichtungen des Bürgers, die darauf gerichtet sind, ein dem sozialistischen Recht entsprechendes Handeln zu entwickeln, zu fördern und zu gewährleisten, werden bestätigt.
5. Dem Bürger wird eine Rüge erteilt.
6. Dem Bürger wird die Pflicht auferlegt, eine Geldbuße von 10 bis zu 500 M zu zahlen.

(2) Die gesellschaftlichen Gerichte können Verpflichtungen eines Arbeitskollektivs, einer Hausgemeinschaft, eines anderen Kollektivs oder einzelner Bürger zur Erziehung des Rechtsverletzers bestätigen.

(3) Die Schiedskommissionen können zur Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit Ordnungsstrafen bis zu 50 M aussprechen.

§ 21. Empfehlungen. (1) Die gesellschaftlichen Gerichte geben im Ergebnis ihrer Beratungen und Aussprachen Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Ursachen und Bedingungen von Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen und zur Überwindung von Mängeln und Ungesetzlichkeiten.

(2) Die Betriebsleiter, an die eine Empfehlung gerichtet wurde, haben dazu innerhalb von 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

(3) Die gesellschaftlichen Gerichte haben das Recht, die Verwirklichung ihrer Empfehlungen zu kontrollieren.

4. Kapitel
Leitung

§ 22. Aufgaben zentraler Organe. (1) Das Oberste Gericht gewährleistet entsprechend seiner Verantwortung für die Leitung der `Rechtsprechung `der Gerichte die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte und bei der gerichtlichen Überprüfung und Durchsetzung ihrer Entscheidungen.

(2) In Ausübung der verfassungsmäßigen Rechte der Gewerkschaften gewährleistet der Bundesvorstand des FDGB die regelmäßige Anleitung der Konfliktkommissionen und die Qualifizierung ihrer Mitglieder, die Analyse der Tätigkeit und gesellschaftlichen Wirksamkeit der Konfliktkommissionen sowie die Verallgemeinerung ihrer besten Erfahrungen,

(3) Der Minister der Justiz gewährleistet die regelmäßige Anleitung der Schiedskommissionen und die  Qualifizierung ihrer Mitglieder; die Analyse der Tätigkeit und gesellschaftlichen Wirksamkeit der Schiedskommissionen sowie die Verallgemeinerung ihrer besten Erfahrungen.

(4) Das Oberste Gericht, der Bundesvorstand des FDGB und der Minister der Justiz koordinieren ihre Tätigkeit bei der Leitung der gesellschaftlichen Gerichte. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirken sie mit dem Generalstaatsanwalt, dem Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei sowie dem Nationalrat der Nationalen Front der DDR zusammen.

(5) Der Bundesvorstand des FDGB, der Minister der Justiz, der Präsident des Obersten Gerichts und der Generalstaatsanwalt haben das Recht, beim Obersten Gericht den Erlaß von Richtlinien und Beschlüssen zur Gewährleistung der Einheitlichen Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte zu beantragen.

§ 23. Aufgaben der Kreisgerichte. (1) Die Kreisgerichte gewährleisten in ihrem Territorium die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte: Sie erfüllen Aufgaben zur Durchsetzung von Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte.

(2) Die Kreisgerichte führen die regelmäßige Anleitung der Schiedskommissionen und die Qualifizierung ihrer Mitglieder" durch, analysieren die Tätigkeit und gesellschaftliche Wirksamkeit der Schiedskommissionen und verallgemeinern ihre besten Erfahrungen.

(3) Bei der Anleitung der Schiedskommissionen arbeiten die Kreisgerichte mit der Staatsanwaltschaft und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie mit den Ausschüssen der Nationalen Front der DDR und den Kreisvorständen des FDGB zusammen.

(4) Die Kreisgerichte unterstützen die Gewerkschaften bei der Anleitung der Konfliktkommissionen und der Qualifizierung ihrer Mitglieder.

§ 24. Aufgaben der Bezirksgerichte. Die Bezirksgerichte gewährleisten in ihrem Territorium die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte. Sie sichern, daß die Kreisgerichte ihre Aufgaben gegenüber den gesellschaftlichen Gerichten erfüllen.

§ 25. Schiedskommissionsbeirat. (1) Bei den Direktoren der Kreis und Bezirksgerichte werden Beiräte für Schiedskommissionen gebildet.

(2) Der Beirat für Schiedskommissionen ist ein beratendes Organ des Direktors. Der Beirat wird von dem Direktor oder seinem Stellvertreter geleitet. Dem Beirat gehören Vertreter der Staatsanwaltschaft, der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, des Rates des Kreises oder Bezirkes, des Kreis oder Bezirksausschusses der Nationalen Front der DDR und des Kreis,oder Bezirksvorstandes des FDGB sowie Vorsitzende von Schiedskommissionen an. Die Vorsitzenden der Schiedskommissionen werden vom Direktor in den Beirat berufen.

(3) Der Beirat berät und unterstützt den Direktor bei folgenden Aufgaben:
- Gewährleistung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Tätigkeit der Schiedskommissionen,
- Förderung der gesellschaftlichen  Wirksamkeit der Tätigkeit der Schiedskommissionen,
- Qualifiizierung der Mitglieder der Schiedskommissionen,
- Anleitung der rechtspropagandistischen Tätigkeit der Mitglieder der Schiedskommissionen,
- Gestaltung einer effektiven Zusammenarbeit der Schiedskommissionen mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie den Ausschüssen der Nationalen Front der DDR, insbesondere bei der Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit in den Städten und Gemeinden.

§ 26. Aufgaben der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft arbeitet mit den gesellschaftlichen Gerichten zusammen. Sie überprüft deren Beschlüsse, erhebt Einspruch gegen ungesetzliche Entscheidungen und wertet gemeinsam mit den gesellschaftlichen Gerichten die Ergebnisse der Überprüfung aus. Die Staatsanwaltschaft unterstützt die Gewerkschaften und die Gerichte bei der Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte durch regelmäßige Informationen und bei der Schulung ihrer Mitglieder.

§ 27. Aufgaben der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte. (1) Die Volksvertretungen und ihre Räte in den Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden sichern in Zusammenarbeit mit dem Kreisgericht, den zuständigen Gewerkschaftsvorständen und -leitungen, der Staatsanwaltschaft, der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei und den Ausschüssen der Nationalen Front der DDR die Auswertung der Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte für die komplexe Bekämpfung und Vorbeugung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen. Sie informieren in Zusammenarbeit mit den genannten Organen die gesellschaftlichen Gerichte über Probleme der Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens in ihrem Verantwortungsbereich.

(2) Die Volksvertretungen und ihre Räte in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden nehmen regelmäßig. Berichte der Schiedskommissionen entgegen, werten ihre Erfahrungen aus und unterstützen ihre Tätigkeit.

(3) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben
- die sachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit der Schiedskommissionen zu schaffen,
- die von den gesellschaftlichen Gerichten ausgesprochenen Geldbußen und Ordnungsstrafen unverzüglich zu erfassen, die erforderlichen Maßnahmen zum termingemäßen Einzug zu veranlassen und bei nicht fristgemäßer Zahlung Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit und Vollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung beim Kreisgericht zu stellen,
- für die Verwirklichung der von den gesellschaftlichen Gerichten bestätigten Verpflichtungen zur Leistung unbezahlter gemeinnütziger Arbeit in der Freizeit Sorge zu tragen.

§ 28. Aufgaben der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen. (1) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen arbeiten mit den Konfliktkommissionen eng zusammen. Sie nehmen ihre Verantwortung für die regelmäßige Anleitung der Konfliktkommissionen und die Qualifizierung ihrer Mitglieder insbesondere dadurch wahr, daß sie die Schulung der Mitglieder organisieren, Berichte der Konfliktkommissionen entgegennehmen; ihre Tätigkeit und gesellschaftliche Wirksamkeit analysieren und die besten Erfahrungen verallgemeinern.

(2) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen werden bei der Erfüllung dieser Aufgaben von den Betriebsleitern und den leitenden Mitarbeitern des Betriebes unterstützt. Sie werten regelmäßig mit den Betriebsleitern und den leitenden Mitarbeitern des Betriebes die Erfahrungen aus der Tätigkeit der Konfliktkommissionen aus und sorgen dafür, daß sie für die Verbesserung der Leitungstätigkeit im Betrieb genutzt werden.

§ 29. Aufgaben der Betriebsleiter. (1) Die Betriebsleiter haben die Konfliktkommissionen allseitig zu unterstützen und sie über Probleme der Entwicklung des Betriebes zu informieren, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind. Die Generaldirektoren der Kombinate und die Betriebsleiter werten die Erfahrungen der Konfliktkommissionen aus und nutzen sie für die Verbesserung der Leitungstätigkeit. Dabei arbeiten sie mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen zusammen.

(2) Die Betriebsleiter haben die sachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit der Konfliktkommissionen in ihrem Betrieb zu schaffen.

§ 30. Aufgaben der Kreis und Bezirksvorstände des FDGB. (1) Die Kreisvorstände des FDGB nehmen ihre Verantwortung für die regelmäßige Anleitung der Konfliktkommissionen, und die Qualifizierung ihrer Mitglieder insbesondere dadurch wahr, daß sie mit Hilfe von Schulungen; Rechtskonferenzen, Erfahrungsaustauschen und Analysen gute Erfahrungen aus der Tätigkeit der Konfliktkommissionen verallgemeinern und ihre Wirksamkeit erhöhen. Sie sichern, daß die betrieblichen  Gewerkschaftsorganisationen und ihre Organe ihre Aufgaben gegenüber den Konfliktkommissionen erfüllen.

(2) Die Kreisvorstände des FDGB werden bei der Erfüllung dieser Aufgaben von der Staatsanwaltschaft und den Kreisgerichten unterstützt. Sie arbeiten mit den örtlichen Volksver tretungen und ihren Organen sowie mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zusammen.

(3) Die Bezirksvorstände des FDGB sichern, daß die Kreisvorstände des FDGB ihre Aufgaben gegenüber den Konfliktkommissionen erfüllen.

§ 31. Aufgaben der Ausschüsse der Nationalen Front der DDR. (1) Die Ausschüsse der Nationalen Front der DDR in den Städten und Gemeinden arbeiten _mit den Schiedskommissionen zusammen und fördern die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit. Sie informieren die Schiedskommissionen über die Entwicklung des sozialistischen Gemeinschaftslebens der Bürger und unterstützen Hausgemeinschaften bei der Übernahme von Erziehungsaufgaben.

(2) Die Ausschüsse der Nationalen Front der DDR in den Städten und Gemeinden nutzen die Erfahrungen aus der Tätigkeit der Schiedskommissionen für die politische Massenarbeit zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit in den Städten und Gemeinden.

§ 32. Aufgaben der Vorstände von Produktionsgenossenschaften. (1) Die Vorstände haben die in der Produktionsgenossenschaft tätigen gesellschaftlichen Gerichte zu unterstützen und ihre Erfahrungen auszuwerten.

(2) Die Vorstände haben die sachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte zu schaffen.

§ 33. Würdigung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte. (1) Die gewerkschaftlichen Vorstände und Leitungen und die Ausschüsse der Nationalen Front der DDR haben das Recht, Vorschläge für die Würdigung der Tätigkeit der Konflikt und Schiedskommissionen zu unterbreiten oder diese Würdigung selbst vorzunehmen:

(2) Die Betriebsleiter, die Räte der örtlichen Volksvertretungen, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte würdigen die verdienstvolle Tätigkeit von Konflikt und Schiedskommissionen und von einzelnen ihrer Mitglieder.

(3) Die Würdigung erfolgt insbesondere durch Anerkennungsschreiben, Sach- und Geldprämien, Ehrenurkunden des Bundesvorstandes des FDGB und des Ministers der Justiz, Auszeichnungen der Nationalen Front der DDR, die Verleihung der Ehrennadel der Organe der Rechtspflege oder der Medaille für Verdienste in der Rechtspflege sowie durch andere gesellschaftliche und staatliche Auszeichnungen.

5. Kapitel
Schlußbestimmungen

§ 34. Änderung des Strafgesetzbuches. Das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik  -StGB-  vom 12. Januar 1968 (GBl. I Nr. 1 S. 1) in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 3 S. 14) sowie in der Fassung des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 10 S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 139) wird wie folgt geändert:

§ 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege können im Ergebnis ihrer Beratung über Vergehen folgende Erziehungsmaßnahmen festlegen:
1. Die Verpflichtung des Bürgers, sich bei dem Geschädigten oder vor dem Kollektiv zu entschuldigen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
2. Die Verpflichtung des Bürgers, Schadenersatz in Geld nach den Rechtsvorschriften zu leisten oder den angerichteten Schaden durch eigene Arbeit wiedergutzumachen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
3. Die Verpflichtung des Bürgers, in seiner Freizeit bis zu 20 Stunden unbezahlte gemeinnützige Arbeit zu leisten, wird bestätigt.
4. Andere Verpflichtungen des Bürgers, die darauf gerichtet sind, ein dem sozialistischen Recht entsprechendes Handeln zu entwickeln, zu fördern und zu gewährleisten, werden bestätigt.
5. Dem Bürger wird eine Rüge erteilt.
6. Dem Bürger wird die Pflicht auferlegt, eine Geldbuße von 10 bis zu 500 Mark zu zahlen."

§ 35. Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten. Das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten  -OWG-  (GBl. I Nr. 3 S. 101) in der Fassung des Devisengesetzes vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574), des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Anpassungsgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. I Nr: 64 S: 591) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 139) wird wie folgt geändert:

§ 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Unter diesen Voraussetzungen können solche Ordnungswidrigkeiten übergeben werden, die in unmittelbarem" Zusammenhang mit der Tätigkeit des RechtsverIetzers im Betrieb stehen oder das sozialistische Gemeinschaftsleben in der Stadt oder Gemeinde beeinträchtigen und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, staatliche und wirtschaftsleitende Maßnahmen im örtlichen Bereich, gegen. Rechtsvorschriften des Arbeits-, Gesundheits-, Brand und Umweltschutzes sowie gegen Preisbestimmungen betreffen."

§ 36. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Gesetz vom 11. Juni 1968 über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik  -GGG-  (GBl. I Nr. 11 S. 229) und § 206 des Gesetzes vom 19. Juni 1975 über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen -Zivilprozeßordnung-  (GBl. I Nr. 29 S. 533) außer Kraft.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am fünfundzwanzigsten März neunzehn. hundertzweiundachtzig beschlossene Gesetz wind hiermit verkündet.   ,

    Berlin, den fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertzweiundachtzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
E. Honecker


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1982 S. 269
© 12. Februar 2005 - 17. April 2005

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