Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik

vom 11. Juni 1968

aufgehoben durch
Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der DDR vom 12. März 1982 (GBl. I. S 269)

Auf der Grundlage von Artikel 92 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird das folgende Gesetz erlassen;

Stellung der gesellschaftlichen Gerichte

§ 1. (1) Die gesellschaftlichen Gerichte sind gewählte Organe der Erziehung und Selbsterziehung der Bürger. Sie sind fester Bestandteil des einheitlichen Systems der sozialistischen Rechtspflege und der sozialistischen Demokratie. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen und zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten,

(2) Die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte ist eine Form der Verwirklichung des Rechts der Bürger auf Mitwirkung an der Rechtspflege.

§ 2. (1) Als gesellschaftliche Gerichte üben die Konflikt- und Schiedskommissionen im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben Rechtsprechung aus.

(2) Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig. Sie sind nur an die Verfassung, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebunden.

§ 3. Die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte dient der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und trägt insbesondere bei
- zum Schutz der Rechte und zur Wahrung der gesetzlich geschützten Interessen der Bürger,
- zur Gestaltung der sozialistischen Beziehungen der Bürger im gesellschaftlichen Zusammenleben und zu ihrem Staat,
- zur Unterstützung der Gewerkschaften bei der Wahrnehmung ihres verfassungsmäßigen Rechts auf Mitbestimmung in den Betrieben,
- zur Förderung der schöpferischen Kräfte der Menschen und der gesellschaftlichen Verhältnisse im Betrieb und im Wohngebiet.

Bildung der gesellschaftlichen Gerichte

§ 4. (1) Die Konfliktkommissionen werden in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, in Betrieben mit staatlicher Beteiligung und in privaten Betrieben, in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Kultur und Volksbildung, in staatlichen Organen und Einrichtungen sowie in gesellschaftlichen Organisationen gebildet.

(2) In Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Rechte organisieren die Gewerkschaften die Wahl von Konfliktkommissionen.

§ 5. (1) Die Schiedskommissionen werden in den Wohngebieten der Städte und in Gemeinden sowie entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften der Fischer, Gärtner und Handwerker gebildet.

(2) Für die Bildung der Schiedskommissionen sind der Kreistag, die Stadtverordnetenversammlung in Stadtkreisen oder die Stadtbezirksversammlung in Städten mit Stadtbezirken verantwortlich.

Wahl und Abberufung der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte

§ 6. (1) Die Mitglieder der Konfliktkommissionen werden auf Vorschlag der Betriebsgewerkschaftsleitungen von den Betriebsangehörigen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Die Mitglieder der Schiedskommissionen werden in den Wohngebieten der Städte öder in den Gemeinden auf Vorschlag der Ausschüsse der Nationalen Front von den zuständigen örtlichen Volksvertretungen, in Produktionsgenossenschaften auf Vorschlag ihrer Vorstände von den Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren gewählt.

§ 7. (1) Die Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte sollen Bürger sein, die in ihrer Arbeit sowie in ihrem gesellschaftlichen und persönlichen Verhalten Vorbild sind und Achtung und Vertrauen der Bürger besitzen. Sie können gewählt werden, wenn sie am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte sind den Bürgern ihres Tätigkeitsbereiches verantwortlich und berichten ihnen über die Erfüllung der mit der Wahl übernommenen Aufgaben.

(3) Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte können von den Volksvertretungen, die sie gewählt haben, und in den Betrieben und Genossenschaften von ihren Wählern abberufen werden, wenn sie gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder sonst ihre Pflichten gröblich verletzen.

Zuständigkeit der gesellschaftlichen Gerichte

§ 8. (1) Die gesellschaftlichen Gerichte behandeln
- Arbeitsrechtssachen,
- Vergehen, bei denen die- gesetzlichen Voraussetzungen der Übergabe vorliegen,
- Verfehlungen,
- Ordnungswidrigkeiten, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen der Übergabe vorliegen,
- Verletzungen der Schulpflicht,
- arbeitsscheues Verhalten,
- einfache zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten.

(2) Für die Behandlung von Arbeitsrechtssachen sind die Konfliktkommissionen, für die Behandlung arbeitsscheuen Verhaltens die Schiedskommissionen zuständig.

(3) Die gesellschaftlichen Gerichte behandeln weitere Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen, wenn ihnen solche Aufgaben durch gesetzliche Bestimmungen übertragen werden.

§ 9. (1) Die Konfliktkommissionen sind für die Beratung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zuständig. Sie sind auch für die Beratung und Entscheidung anderer Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen zuständig, wenn der Antragsgegner oder der beschuldigte Bürger Angehöriger des Betriebes ist.

(2) Die Schiedskommissionen sind für die Beratung zuständig, wenn der Antragsgegner oder der beschuldigte Bürger in ihrem Tätigkeitsbereich wohnt oder arbeitet. Wohnt nur der Antragsteller in ihrem Tätigkeitsbereich, können sie tätig werden, wenn das Schwergewicht des Konflikts in ihrem Bereich liegt und bei Durchführung der Beratung mit keinen erheblichen Auslagen zu rechnen ist,

Arbeitsweise der gesellschaftlichen Gerichte

§ 10. (1) Die gesellschaftlichen Gerichte werden auf Grund eines Antrages oder einer Übergabeentscheidung tätig.

(2) Die Beratungen der gesellschaftlichen Gerichte sind öffentlich.

(3) Jeder Teilnehmer der Beratung hat das Recht, an ihrer Durchführung mitzuwirken. Die gesellschaftlichen Gerichte haben die Beratungen so zu führen, daß dieses Recht voll wahrgenommen werden kann.

(4) Die gesellschaftlichen Gerichte stellen allseitig und unvoreingenommen die Wahrheit fest. Sie beraten und entscheiden als Kollektivorgan über den geltend gemachten Anspruch oder darüber, ob der Bürger eine Rechtsverletzung begangen hat.

(5) Der betroffene Bürger ist verpflichtet, vor den gesellschaftlichen Gerichten selbst aufzutreten. Er ist berechtigt, sich insbesondere durch die Gewerkschaft, die Rechtsauskunftstellen der Kreisgerichte sowie durch Rechtsanwälte rechtlich beraten zu lassen.

§ 11. (1) Die gesellschaftlichen Gerichte wirken durch kameradschaftliche und kritische Auseinandersetzungen erzieherisch auf die Bürger ein und tragen durch ihre gesamte Tätigkeit zur Entwicklung des sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins bei.

(2) Die gesellschaftlichen Gerichte können im Ergebnis ihrer Beratungen vorn Gesetz bestimmte Erziehungsmaßnahmen festlegen.

§ 12. (1) Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte unterstützen mit ihren Erfahrungen die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen von gesellschaftlichen Organisationen bei der Erziehung der Bürger zur Unduldsamkeit gegenüber Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit und Disziplin, um Straftaten und anderen Rechtsverletzungen sowie Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen und auf die Vervollkommnung der Leitungstätigkeit und Erziehungsarbeit hinzuwirken.

(2) Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte wirken bei ihrer Tätigkeit Verhaltensweisen von Bürgern entgegen, aus denen Rechtsverletzungen entstehen können.

§ 13. Überprüfung der Entscheidungen. (1) Gegen Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte ist der Einspruch zulässig. Über Einsprüche entscheiden die Kreisgerichte.

(2) Die Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte dürfen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und in der vom Gesetz bestimmten Art und Weise geändert oder aufgehoben werden.

§ 14. Empfehlungen. (1) Die gesellschaftlichen Gerichte geben im Ergebnis ihrer Beratungen Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Ursachen und Bedingungen von Rechtsstreitigheiten und Rechtsverletzungen und zur Überwindung von Mängeln und Ungesetzlichkeiten.

(2) Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, an die eine Empfehlung gerichtet wurde, haben dazu innerhalb von 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Leitung der gesellschaftlichen Gerichte

§ 15. (1) Das Oberste Gericht gewährleistet entsprechend seiner Verantwortung für die Leitung der Rechtsprechung der Gerichte die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte und bei der gerichtlichen Überprüfung, und Durchsetzung ihrer Beschlüsse.

(2) Der Minister der Justiz sichert die regelmäßige Anleitung und Qualifizierung der Mitglieder der Schiedskommissionen, analysiert deren Tätigkeit und gesellschaftliche Wirksamkeit und verallgemeinert ihre besten Erfahrungen. Diese Aufgaben erfüllt er durch die Bezirks- und Kreisgerichte.

(3) Der Bundesvorstand des FDGB hat das Recht, die regelmäßige Anleitung und Qualifizierung der Mitglieder der Konfliktkommissionen durchzuführen.

§ 16. (1) Das Oberste Gericht und der Minister der Justiz koordinieren ihre Aufgaben bei, der Leitung der Tätigkeit. der gesellschaftlichen Gerichte. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben werden sie von den Leitern der anderen zentralen Rechtspflegeorgane unterstützt. Sie wirken eng und vertrauensvoll mit dem Bundesvorstand des FDGB und dem Nationalrat der Nationalen Front zusammen.

(2) Der Bundesvorstand des FDGB und der Minister der Justiz haben (las Recht, beim Obersten Gericht Antrag auf Erlaß von Richtlinien und Beschlüssen zu stellen.

§ 17. Aufgaben der örtlichen Volksvertretungen. Die örtlichen Volksvertretungen in den Kreisen, Städten und Gemeinden sichern in Zusammenarbeit. mit dem Kreisgericht und mit den zuständigen Gewerkschaftsleitungen, mit den anderen Rechtspflegeorganen und mit den Ausschüssen der Nationalen Front die Auswertung der Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte und nutzen deren Möglichkeiten zur komplexen Bekämpfung und Vorbeugung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen. Sie Informieren in Zusammenarbeit mit den genannten Organen die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte über Probleme der Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens in ihrem Verantwortungsbereich.

§ 18. Aufgaben der Leiter der Betriebe. Die Leiter der Betriebe werten die Erfahrungen der Konfliktkommissionen aus und nutzen sie für die Verbesserung der Leitungstätigkeit. Sie haben die Mitglieder der Konfliktkommissionen über die für deren Tätigkeit wichtigen Probleme der Entwicklung des Betriebes zu informieren und sie allseitig zu unterstützen. Dabei arbeiten sie mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen zusammen.

§ 19. Aufgaben der Ausschüsse der Nationalen Front. Die Ausschüsse der Nationalen Front fördern die Wirksamkeit der Tätigkeit der Schiedskommissionen insbesondere durch Teilnahme ihrer Vertreter an Beratungen der Schiedskommissionen. Sie informieren die Mitglieder der Schiedskommissionen über die Entwicklung des sozialistischen Gemeinschaftslebens der Bürger und unterstützen Hausgemeinschaften und andere Kollektive bei der Übernahme von Erziehungsaufgaben.

Schlußbestimmungen

§ 20. Ergänzung und Änderung des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gesetz vom 17. April 1963 über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) (GBl. I S. 45) wird mit Inkrafttreten des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte wie folgt geändert und ergänzt:

1, § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Rechtsprechung wird in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt durch das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte, die Militärobergerichte, die Militärgerichte und die gesellschaftlichen Gerichte. Die Wahl, Stellung, Aufgaben, Arbeitsweise und Befugnisse der gesellschaftlichen Gerichte werden durch Gesetz und Erlaß bestimmt."

2. § 10 wird aufgehoben.

3. In § 38 Abs. 2 werden die Worte "über Schadensersatzleistungen oder Geldforderungen" ersatzlos gestrichen.

§ 21. Änderung des Gesetzbuches der Arbeit. Das Gesetzbuch der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) in der Fassung der Gesetze zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit vom 17. April 1963 (GBl. I S. 63) und vom 23. November 1966 (GBl. I S. 127) wird mit Inkrafttreten des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte wie folgt geändert:

1. § 143 erhält folgende Fassung:
"Die Konfliktkommissionen werden in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, in Betrieben mit staatlicher Beteiligung und in privaten Betrieben, in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Kultur und Volksbildung, in staatlichen Organen und Einrichtungen sowie in gesellschaftlichen Organisationen gebildet. Sie sind gewählte gesellschaftliche Gerichte, Sie sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur an die Verfassung, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebunden. Die Gewerkschaften sind für ihre Anleitung und Qualifizierung verantwortlich. Die Mitglieder der Konfliktkommissionen genießen wie die Gewerkschaftsfunktionäre den Schutz gemäß § 11 Abs. 3."

2. § 144 erhält folgende Fassung:
"Die Wahl, Stellung, Aufgaben, Arbeitsweise und Befugnisse der Konfliktkommissionen  werden durch Gesetz und Erlaß bestimmt."

3. § 145 wird aufgehoben.

4. § 146 Abs. 2 wird aufgehoben,

§ 22. Anpassung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer rechtlicher Bestimmungen. Gesellschaftliche Organe der Rechtspflege im Sinne des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer rechtlicher Bestimmungen sind gesellschaftliche Gerichte entsprechend diesem Gesetz.

§ 23. (1) Die Bildung, Wahl, Aufgäben, Arbeitsweise und Befugnisse der gesellschaftlichen Gerichte werden durch Erlaß des Staatsrates näher bestimmt. Hinsichtlich Konfliktkommissionen  ist der Bundesvorstand des FDGB vorschlagsberechtigt.

(2) Die für die Vorbereitung und Durchführung dar Wahlen erforderlichen Festlegungen trifft für die Konfliktkommissionen der Bundesvorstand des FDGB und für die Schiedskommissionen der Minister der Justiz.

§ 24. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am elften Juni neunzehnhundertachtundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den elften Juni neunzehnhundertachtundsechzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1968 S. 229
© 17. Dezember 2004

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