Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik
(Gerichtsverfassungsgesetz)

vom 2. Oktober 1952
in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 1959 zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes

siehe hierzu auch
das Gesetz über die Wahl der Richter der Kreis- und Bezirksgerichte durch die örtlichen Volksvertretungen vom 1. Oktober 1959 (GBl. I. S. 751) mit Durchführungsbestimmung vom 24. März 1960 (GBl. I. S. 248)

geändert und ergänzt durch
Gesetz vom 24. Januar 1962 (GBl. I. S. 28)

aufgehoben durch
Gerichtsverfassungsgesetz vom 17. April 1963 (GBl. I. S. 45)

Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Gerichte. Die Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik wird ausgeübt durch das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte und die Kreisgerichte. Die Gerichte sind Organe der einheitlichen volksdemokratischen Staatsmacht.

Durch Gesetz vom 24. Januar 1962 erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. Die Gerichte. Die Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik wird ausgeübt durch das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte und Kreisgerichte. Die Rechtsprechung in Strafsachen gegen Militärpersonen und gegen Teilnehmer an Straftaten, die gegen die militärische Sicherheit gerichtet sind, wird von Militärgerichten ausgeübt. Die gerichte sind Organe der einheitlichen volksdemokratischen Staatsmacht."

Aufgaben der Rechtsprechung

§ 2. (1) Die Rechtsprechung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik dient dem Sieg des Sozialismus, der Einheit Deutschlands und dem Frieden. Ihre Aufgabe ist
a) der Schutz der auf der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik beruhenden gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung und ihrer Rechtsordnung,
b) der Schutz und die Förderung der Grundlagen der sozialistischen Wirtschaft, vor allem des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaftspläne,
c) der Schutz der verfassungsmäßigen Interessen der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Organisationen,
d) der Schutz der gesetzlichen Rechte und Interessen der Bürger.

(2) Die Gerichte tragen durch ihre Tätigkeit dazu bei, daß in ihrem Bereich die staatlichen Aufgaben erfolgreich gelöst, insbesondere die Volkswirtschaftspläne erfüllt werden. Die Gerichte erziehen alle Bürger in ihrem beruflichen und persönlichen Leben zu einem verantwortungsbewußten Verhalten und zur gewissenhaften Befolgung der Gesetze.

§ 3. Der Erfüllung dieser Aufgaben dient sowohl das Strafverfahren als auch das Zivilverfahren.

§ 4. Politische Arbeit des Richters unter den Werktätigen. In der Tätigkeit der Gerichte der Arbeiter-und-Bauern-Macht bilden die Rechtsprechung und die politische Arbeit unter den Werktätigen eine feste Einheit. Die Richter sind verpflichtet, durch regelmäßige Aufklärung über den sozialistischen Staat und sein Recht, insbesondere durch Erläuterung der Gesetze und durch Auswertung geeigneter Verfahren, die Bevölkerung zur Einhaltung der sozialistischen Gesetze und zur aktiven Mitwirkung bei ihrer Durchsetzung zu erziehen.

§ 5. Zusammenarbeit des Richters mit den örtlichen Organen der Staatsmacht. (1) Die Richter der Kreis- und Bezirksgerichte sind verpflichtet, vor den Volksvertretungen, durch die sie gewählt würden, über ihre Tätigkeit Rechenschaft zu legen.

(2) Die Richter der Kreis- und Bezirksgerichte haben mit den örtlichen Organen der Staatsmacht, vor allem mit den Volksvertretungen, durch die sie gewählt wurden, ständig eng zusammenzuarbeiten. Sie haben bei ihrer Tätigkeit die örtlichen Verhältnisse sowie die in den Beschlüssen der örtlichen Organe der Staatsmacht enthaltenen Aufgaben zu beachten und aktiv zur Lösung dieser Aufgaben beizutragen, insbesondere durch Hinweise auf die Entwicklung der Kriminalität oder auf andere Erscheinungen, die durch Analyse der Rechtsprechung und der politischen Arbeit unter den Werktätigen festgestellt werden. Die örtlichen Organe der Staatsmacht haben in ihrem Zuständigkeitsbereich die Richter in ihrer Tätigkeit bei der Einhaltung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gewährleistung der Rechte der Bürger zu unterstützen.

§ 6. Verkündung der Urteile. Die Gerichte verkünden ihre Urteile im Namen des Volkes.

§ 7. Unabhängigkeit der Richter. Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen.

§ 8. Öffentlichkeit. (1) Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich.

(2) Ein Ausschluß der Öffentlichkeit findet nur statt, soweit das Gesetz es zuläßt.

§ 9. Gleichberechtigung, Verbot von Ausnahmegerichten. (1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleichberechtigt.

(2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Gerichte für bestimmte Sachgebiete können nur errichtet werden, wenn sie für im voraus und allgemein bezeichnete Personengruppen oder Streitgegenstände zuständig sein sollen.

§ 10. Recht auf Verteidigung. Das Recht jedes Beschuldigten auf seine Verteidigung wird gewährleistet.

Zulässigkeit des Rechtsweges

§ 11. Vor die Gerichte gehören alle Straf- und Zivilsachen, für die nicht durch Gesetz die Zuständigkeit von Gerichten für bestimmte Sachgebiete oder von Verwaltungsbehörden begründet ist. Andere Angelegenheiten gehören vor die Gerichte nur, soweit es durch besonderes Gesetz bestimmt wird.

§ 12. Über die Zulässigkeit des Rechtsweges entscheiden die Gerichte.

§ 13. Beziehungen des Ministeriums der Justiz zu den Gerichten. (1) Die Kreis- und Bezirksgerichte werden in ihrer Tätigkeit durch das Ministerium der Justiz angeleitet und kontrolliert.

(2) Die Anleitung und Kontrolle haben die Erfüllung der Aufgaben der Rechtsprechung und der politischen Arbeit unter den Werktätigen zu gewährleisten. Sie haben sich auch auf die Zusammenarbeit zwischen dem Gericht und den örtlichen Organen der Staatsmacht zu erstrecken und sicherzustellen, daß das Gericht durch seine Tätigkeit mithilft, die sich aus den Beschlüssen der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte ergebenden Aufgaben zu lösen.

§ 14. Rechtsanwälte. Die Rechtsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik haben durch ihre gesamte Tätigkeit zur Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins der Bevölkerung und zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit beizutragen. Sie haben die Rechtsuchenden sachgemäß zu beraten und vor Gericht zu vertreten.

Zweites Kapitel
Der Richter

Erster Abschnitt
Die Berufsrichter

Erster Titel
Die Stellung des Richters Persönlichkeit und Ausbildung

§ 15. (1) Ein Richter muß nach seiner Persönlichkeit und Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß er sein Amt gemäß den Grundsätzen der Verfassung ausübt, sich vorbehaltlos für den Sieg des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik einsetzt und der Arbeiter-und-Bauern-Macht treu ergeben ist.

(2) Voraussetzung für die Tätigkeit als Richter ist der Erwerb einer juristischen Ausbildung auf einer dazu bestimmten Ausbildungsstätte und die Bewährung während der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit.

§ 16. (1) Das Richteramt kann nur von Personen ausgeübt werden, die im Besitz des Wahlrechtes sind.

(2) Ein Richter soll mindestens 25 Jahre alt sein.

§ 17. Recht auf politische Betätigung. Das Recht jedes Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik auf politische Betätigung wird durch seine Tätigkeit als Richter nicht beeinträchtigt,

Zweiter Titel
Wahl und Abberufung des Richters

§ 18. Grundpflichten des Richters. Die Richter sind verpflichtet:
    nach den Grundsätzen der sozialistischen Moral zu leben sowie aktiv und vorbildlich beim sozialistischen Aufbau mitzuwirken;
    sich politisch und fachlich ständig weiterzubilden;
    in ihrer Rechtsprechung die sozialistische Gesetzlichkeit durchzusetzen und Wachsamkeit zu üben;
    mit den Schöffen eng zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit zu fördern;
    sich aktiv an der politischen Arbeit unter den Werktätigen zu beteiligen;
    in allen dienstlichen Angelegenheiten die erforderliche Verschwiegenheit zu wahren.

§ 19. Wahl der Richter der Kreis- und Bezirksgerichte. (1) Die Richter der Kreisgerichte werden im Landkreis durch den Kreistag, im Stadtkreis durch die Stadtverordnetenversammlung und beim Bestehen von Stadtbezirken durch die Stadtbezirksversammlung auf 3 Jahre gewählt.

(2) Die Richter der Bezirksgerichte werden durch die Bezirkstage auf 3 Jahre gewählt.

(3) Die Wahl der Richter findet in öffentlicher Sitzung der zuständigen örtlichen Volksvertretung statt. Sind mehrere Richter zu wählen, wird über die Kandidaten einzeln abgestimmt.

(4) Der Minister der Justiz bestimmt die Zahl der Richter, die für die einzelnen Kreis- und Bezirksgerichte zu wählen sind. Er reicht im Einvernehmen mit dem Kreis-, Stadtbezirks- bzw. Bezirksausschuß der Nationalen Front des demokratischen Deutschland die Kandidatenvorschläge ein.

(5) Aus der Zahl der gewählten Richter beruft der Minister der Justiz die Direktoren der Kreis- und Bezirksgerichte, ihre Vertreter und die Oberrichter bei den Bezirksgerichten.

§ 20. Verpflichtung des Richters. Die Richter der Kreis- und Bezirksgerichte geben unmittelbar nach ihrer Wahl gegenüber der Volksvertretung folgende Verpflichtung ab:

"Ich verpflichte mich, als Richter der Deutschen Demokratischen Republik meine Tätigkeit entsprechend den Grundsätzen der Verfassung auszuüben, stets für die unbedingte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einzutreten und mich jederzeit vorbehaltlos für den Sieg des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik, für die ständige weitere Festigung des Arbeiter-und-Bauern-Staates, für die demokratische Wiedervereinigung Deutschlands und für den Frieden einzusetzen."

§ 21. Vertretung und Abordnung. (1) Das Ministerium der Justiz kann mit der Vertretung eines Richters eines Kreis- oder Bezirksgerichts, der wegen Krankheit, Urlaub oder aus einem anderen wichtigen Grund seine Funktion vorübergehend nicht ausüben kann, für die Dauer bis zu 6 Monaten einen Richter eines anderen Gerichts aus dem gleichen Bezirk beauftragen.

(2) Erhöht sich bei einem Kreis- oder Bezirksgericht auf Grund von Veränderungen der territorialen Gliederung oder aus anderen Gründen beträchtlich der Arbeitsanfall, dann kann das Ministerium der Justiz für die Dauer bis zu 6 Monaten einen Richter aus dem gleichen Bezirk an das betreffende Gericht abordnen.

(3) Das Ministerium der Justiz unterrichtet die zuständigen Volksvertretungen von jeder Vertretung oder Abordnung.

§ 22. Zeitweise Tätigkeit des Richters an einem anderen Gericht oder in der Justizverwaltung. (1) Der Richter eines Kreisgerichts kann zum Zwecke seiner Qualifizierung von dem Ministerium der Justiz beauftragt werden, zeitweise, jedoch nicht länger als 6 Monate, als Richter bei einem Bezirksgericht zu arbeiten oder eine Funktion in der Justizverwaltung auszuüben.

(2) Der Richter eines Bezirksgerichts kann von dem, Ministerium den Justiz beauftragt werden, zeitweise, jedoch nicht länger als 6 Monate, als Richter bei einem, Kreisgericht zwecks Bereicherung seiner Erfahrungen und Verbesserung der Arbeit des betreffenden Gerichts zu arbeiten oder eine Justizverwaltungsfunktion auszuüben.

(3) Im Falle der vorübergehenden Tätigkeit eines Richters an einem anderen Gericht oder in einer Justizverwaltungsfunktion sind die hiervon betroffenen Volksvertretungen zu unterrichten.

§ 23. Übergang eines Richters an ein höheres Gericht. Der Richter eines Kreis- oder Bezirksgerichts kann als Richter für ein höheres Gericht durch die dafür zuständige Volksvertretung gewählt werden. Vor der Wahl ist die Zustimmung der Volksvertretung, die ihn gewählt hat, einzuholen.

§ 24. Entpflichtung des Richters. (1) Bevor ein Richter eines Kreis- oder Bezirksgerichts wegen Übernahme einer anderen staatlichen Funktion oder wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund aus seinem Amt ausscheidet, bedarf er der Entpflichtung durch die Volksvertretung, die ihn gewählt hat.

(2) Der Minister der Justiz stellt hei der örtlichen Volksvertretung den Antrag auf Entpflichtung, wenn er das Gesuch des betreffenden Richters für begründet hält.

§ 25. Abberufung eines Richters eines. Kreis- oder Bezirksgerichts. (1) Ein Richter eines Kreis- oder Bezirksgerichts kann vor Ablauf seiner Wahlperiode von der Volksvertretung, die ihn gewählt hat, im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz abberufen werden.

(2) Die Abberufung eines Richters, ist zulässig, wenn
a) er gegen die Verfassung oder andere Gesetze verstoßen oder sonst seine Pflichten als Richter gröblich verletzt hat;
b) er rechtskräftig zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt worden ist;
c) Tatsachen über sein Verhalten vor der Wahl bekannt werden, die bei Würdigung aller Umstände einer weiteren Ausübung seiner Tätigkeit entgegenstehen.

(3) Ein Richter kann ferner abberufen werden, wenn er körperlich oder geistig zur Ausübung seines Amtes nicht mehr fähig ist.

(4) Vor der Entscheidung über die Abberufung eines Richters hat die Volksvertretung seine Stellungnahme einzuholen.

§ 26. Ergänzungswahl. (1) Wird ein Richter eines Kreis- oder Bezirksgerichts vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde, abberufen oder entpflichtet, dann ist für den Rest der Wahlperiode ein neuer Richter zu wählen.

(2) Von einer Ergänzungswahl kann abgesehen werden, wenn die Zeit bis zum Beginn der neuen Wahlperiode nicht mehr als 6 Monate beträgt. In diesem Falle kann der Minister der Justiz für den Rest der Wahlperiode auch einen Praktikanten mit der Ausübung der Richterfunktion beauftragen. Die zuständige Volksvertretung ist darüber zu unterrichten.

(3) Im Falle des Todes eines Richters gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 27. Nachwahl. (1) Ergibt sich auf Grund von Veränderungen in der territorialen Gliederung oder aus anderen Gründen die Notwendigkeit der Nachwahl eines Richters für das Kreis- bzw. Bezirksgericht, dann reicht der Minister der Justiz einen entsprechenden Kandidatenvorschlag der zuständigen Volksvertretung ein.

(2) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 28. Wahl der Richter des Obersten Gerichts. Die Richter des Obersten Gerichts werden auf Vorschlag des Ministerrates durch die Volkskammer auf 5 Jahre gewählt.

§ 29. Hilfsrichter bei dem Obersten Gericht. Auf Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichts und des Ministers der Justiz kann der Ministerrat einen Richter eines Kreis- oder Bezirksgerichts oder einen anderen Bürger, bei dem die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 vorliegen, für die Dauer von höchstens 1 Jahr als Hilfsrichter bei dem Obersten Gericht bestellen. Die Zahl der Hilfsrichter darf ein Drittel der Zahl der ordentlichen Mitglieder des Obersten Gerichts nicht übersteigen,

§ 30. Abberufung eines Richters des Obersten Gerichts. (1) Ein Richter des Obersten Gerichts kann vor Ablauf der Wahlperiode von der Volkskammer abberufen werden, wenn
a) er gegen die Verfassung oder anders Gesetze verstoßen oder sonst seine Pflichten als Richter gröblich verletzt hat;
b) er rechtskräftig zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt worden ist;
c) Tatsachen über sein Verhalten vor der Wahl bekannt werden, die bei Würdigung aller Umstände einer weiteren Ausübung seiner Tätigkeit entgegenstehen.

(2) Er kann ferner abberufen werden, wenn er körperlich oder geistig zur Ausübung seines Amtes nicht mehr fähig ist.

(3) Vor der Entscheidung, über die Abberufung eines Richters ist seine Stellungnahme einzuholen. Die Abberufung erfolgt nach Einholung eines Gutachtens des Justizausschusses der Volkskammer.

§ 31. Vorläufige Amtsenthebung eines Richters. (1) Ein Richter, gegen den ein Abberufungsverfahren schwebt oder gegen den eine Strafverfolgung eingeleitet wurde, kann bis zum Abschluß des Verfahrens vorläufig seines Amtes enthoben werden, und zwar Richter des Obersten Gerichts durch den Ministerrat, die übrigen Richter durch den Minister der Justiz.

(2) Die Volksvertretung, von der der betreffende Richter gewählt wurde, ist hiervon zu unterrichten.

Dritter Titel
Disziplinarbestimmungen

§ 32. Der Richter ist irr erhöhtem Maße verpflichtet, sich dienstlich und außerdienstlich untadelig zu verhalten. Er kann wegen Handlungen, die seines Amtes unwürdig sind, aber eine Abberufung nicht rechtfertigen, vor einem Disziplinarausschuß zur Verantwortung gezogen werden.

§ 33. (1) Disziplinarausschüsse werden bei dem Obersten Gericht und bei den Bezirksgerichten gebildet. Der Disziplinaraussclluß bei dem Obersten Gericht ist für Disziplinarverfahren gegen Richter des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte, der Disziplinarausschuß bei den Bezirksgerichten für Disziplinarverfahren gegen Richter der Kreisgerichte zuständig.

(2) Gegen den Präsidenten und Vizepräsidenten des Obersten Gerichts findet ein Disziplinarverfahren nicht statt.

§ 34. Die Disziplinarausschüsse bestehen aus dem Leiter des Gerichts oder seinem Vertreter als Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Gerichts nach Bestimmung des Vorsitzenden als Beisitzer.

§ 35. (1) Der Disziplinarausschuß erkennt auf Strafe oder Freispruch. Disziplinarstrafen sind: Verweis, Rüge, strenge Rüge.

(2) Gelangt der Disziplinarausschuß zu der Auffassung, daß das Vergehen des Richters durch eine dieser Disziplinarstrafen nicht gesühnt werden kann, so hat er eine Entscheidung der für die Abberufung des Richters zuständigen Stelle (§§ 25, 30) darüber herbeizuführen, ob die Abberufung erforderlich ist.

(3) Gegen die Entscheidung der Disziplinarausschüsse bei den Bezirksgerichten ist die Beschwerde an den Disziplinarausschuß bei dem Obersten Gericht zulässig.

(4) Die Entscheidungen des Disziplinarausschusses bei dem Obersten Gericht sind endgültig.

§ 36. Die Einzelheiten des Disziplinarverfahrens werden durch eine Disziplinarordnung für Richter geregelt.

Zweiter Abschnitt
Die Schöffen

Erster Titel
Die Stellung der Schöffen

Amt der Schöffen

§ 37. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Die Schöffen werden vom Volke gewählt.

§ 38. (1) Die Schöffen nehmen nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Rechtsprechung teil: Sie üben in den Ver handlungen in Straf- und Zivilsachen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus.

(2) Ein Schöffe soll an 12 möglichst aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr an der Rechtsprechung des Gerichts teilnehmen.

§ 39. Der Schöffe hat die besondere Aufgabe, die vertrauensvolle Verbindung zwischen den Werktätigen und den sozialistischen Gerichten zu festigen. Entsprechend dieser Aufgabe hat sich ein Schöffe beruflich und außerberuflich vorbildlich zu verhalten und zur Sicherung der gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung beizutragen.

§ 40. Voraussetzungen für das Amt des Schöffen. Als Schöffen können alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gewählt werden, die das Wählrecht besitzen und das 25. Lebensjahr vollendet haben.

§ 41. Unfähigkeit zum Schöffenamt. Unfähig zur Ausübung des Schöffenamtes sind:
a) Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt sind, dessen Begehung sie zur Ausübung des Schöffenamtes ungeeignet erscheinen läßt;
b) Personen, die entmündigt oder unter vorläufiger Vormundschaft gestellt sind.

§ 42. Hinderungsgründe. Als Schöffen dürfen nicht gewählt werden: Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte.

§ 43. Ablehnungsrecht. Die Berufung zum Schöffenamt dürfen ablehnen:
a) Ärzte, medizinisches Personal, Apotheker und Hebammen,
b) Personen über 65 Jahre,
c) Frauen, denen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Schöffenamtes in besonderem Maße erschwert.

§ 44. Wahl unfähiger oder ungeeigneter Schöffen. (1) Ist eine zur Ausübung des Schöffenamtes unfähige Person (§ 41) als Schöffe gewählt worden oder tritt ihre Unfähigkeit nachträglich ein, so hat nach Feststellung der Unfähigkeit durch den zuständigen Rat der Direktor des Gerichts ihren Namen von der Schöffenliste zu streichen.

(2) Ist ein Schöffe entgegen der Bestimmung des § 42 gewählt worden oder tritt einer der dort bezeichneten Hinderungsgründe nachträglich ein, so ist der Schöffe zu Sitzungen nicht heranzuziehen.

(3) Erweist sich ein Schöffe für sein Amt als ungeeignet, so kann er auf Antrag des Direktors des Gerichts von der zuständigen Volksvertretung abberufen werden.

§ 45. Verpflichtung der Schöffen. Die den Gerichten zugeteilten Schöffen werden bei jedem Gericht in einer gemeinsamen Sitzung durch den Direktor des Gerichts feierlich verpflichtet.

§ 46. Entschädigung der Schöffen. (1) Durch die Ausübung des Schöffenamtes dürfen dem Schöffen keine beruflichen und materiellen Nachteile erwachsen. Dem in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Schöffen ist der durchschnittliche Verdienst für die Zeit der Ausübung des Schöffenamtes weiter zu zahlen. Schöffen, die in keinem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, haben nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfälle und alle Schöffen auf Ersatz ihrer Auslägen.

(2) Schöffen, die trotz ordnungsgemäßer Ladung ausbleiben, sind die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen, falls sie nicht bis spätestens 1 Woche nach dem Texmin eine genügende Entschuldigung abgeben.

Zweiter Titel
Die Wahl der Schöffen

Wahl der Schöffen

§ 47. Die Schöffen werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt, und zwar
die Schöffen der Kreisgerichte:
    von den wahlberechtigten Bürgern des Kreises,
die Schöffen der Bezirksgerichte:
    von den Bezirkstagen.

§ 48. (1) Die Anzahl der für jedes Gericht zu wählenden Schöffen wird vom Minister der Justiz bestimmt.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen und die Geltendmachung des Ablehnungsrechts werden in einer Anordnung getroffen, die der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern erläßt.

§ 49. Schöffenlisten. Die für jedes Gericht gewählten Schöffen werden in Listen, getrennt nach Schöffen für Jugendsachen und für andere Sachen, aufgenommen

Drittes Kapitel
Die Gerichte

Erster Abschnitt
Das Kreisgericht

§ 50. Verteilung der Kreisgerichte. (1) Für jeden Land- und Stadtkreis wird ein Kreisgericht gebildet. Ist ein Stadtkreis in mehrere Stadtbezirke aufgeteilt, wird für jeden Stadtbezirk ein Kreisgericht (Stadtbezirksgericht) gebildet.

(2) Zur Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten kann der Direktor des Kreisgerichts anordnen, daß an anderen Orten des Kreises regelmäßig Gerichtstage abgehalten werden.

§ 51. Zuständigkeit des Kreisgerichts in Strafsachen. (1) Das Kreisgericht ist zuständig für alle Strafsachen, soweit nicht die Zuständigkeit eines höheren Gerichts begründet ist.

(2) In Strafsachen, für die die Zuständigkeit eines höheren Gerichts begründet ist, entscheidet ,das Kreisgericht, wenn der Staatsanwalt bei ihm Anklage erhebt.

§ 52. Zuständigkeit des Kreisgerichts in Zivilsachen. Das Kreisgericht ist zuständig für alle Zivilsachen mit Ausnahme der Sachen; in denen- eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums ist und der Streitwert den Betrag von 3000 DM übersteigt.

Besetzung des Kreisgerichts

§ 53. Das Kreisgericht wird mit einem Direktor als Leiter des Gerichts und der erforderlichen Anzahl von Richtern besetzt.

§ 54. (1) Bei den Kreisgerichten werden Straf- und Zivilkammern gebildet.

(2) Die Kammern sind mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Die zu berufenden Schöffen werden von dem Vorsitzenden nach der Reihenfolge der Listen bestimmt, wobei aus besonderen Gründen ein Abweichen von der Reihenfolge zulässig ist.

(3) Außerhalb der Hauptverhandlung oder der mündlichen Verhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht gesetzlich die Mitwirkung der Schöffen angeordnet ist.

§ 55. Rechtsauskunftsstellen. Bei jedem Kreisgericht wird eine Rechtsauskunftsstelle zur Erteilung von Rat und Rechtsauskünften an die Bevölkerung gebildet. Sie steht unter der persönlichen Verantwortung des Direktors.

§ 56. Öffentliche Berichterstattung. Die Richter und Schöffen der Kreisgerichte haben über ihre Tätigkeit in regelmäßigen Abständen öffentlich Bericht zu erstatten.

Zweiter Abschnitt
Das Bezirksgericht

§ 57. Verteilung der Bezirksgerichte. Für jeden Bezirk wird ein Bezirksgericht gebildet.

§ 58. Zuständigkeit des Bezirksgerichts in Strafsachen. (1) Das Bezirksgericht ist in erster Instanz zuständig:
a) für die Verhandlung und Entscheidung über
    1. Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik,
    2. Mord,
    3. besonders schwere Wirtschaftsverbrechen, soweit nicht der Staatsanwalt die Anklage bei einem anderen Gericht erhebt;
b) für die Verhandlung und Entscheidung in anderen Strafsachen, in denen der Staatsanwalt wegen ihrer Bedeutung, Folgen oder Zusammenhänge Anklage bei dem Bezirksgericht erhebt.

(2) Das Bezirksgericht ist in zweiter Instanz zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel des Protestes, der Berufung und der Beschwerde gegen die Entscheidung der Kreisgerichte in Strafsachen.

§ 59. Zuständigkeit, des Bezirksgerichts in Zivilsachen. (1) Das Bezirksgericht ist in erster Instanz zuständig für die Zivilsachen, die nicht vor das Kreisgericht gehören.

 (2) Das Bezirksgericht ist in zweiter Instanz zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel, des Protestes, der Berufung und der Beschwerde gegen die Entscheidung der Kreisgerichte in Zivilsachen.

Besetzung des Bezirksgerichts

§ 60. Das Bezirksgericht wird mit einem Direktor als Leiter des Gerichts und der erforderlichen Anzahl von Oberrichtern und Richtern besetzt.

§ 61. (1) Bei den Bezirksgerichten werden Straf- und Zivilsenate gebildet.

(2) In der ersten Instanz entscheiden die Straf- und Zivilsenate in der Besetzung mit einem Oberrichter oder Richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Für die Berufung der Schöffen gilt die Bestimmung des § 54 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Außerhalb der Hauptverhandlung oder der mündlichen Verhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht gesetzlich die Mitwirkung der Schöffen angeordnet ist.

(3) Ausnahmsweise kann in Strafsachen von besonders großem Umfang der Direktor des Bezirksgerichts die Mitwirkung eines zweiten Richters anordnen.

(4) In der zweiten Instanz entscheiden die Straf- und Zivilsenate in der Besetzung mit einem Oberrichter als Vorsitzenden und zwei weiteren Richtern.

(5) Der Direktor des Bezirksgerichts kann in jeder Sache den Vorsitz übernehmen.

Dritter Abschnitt
Das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik

§ 62. Sitz des Obersten Gerichts. Das Oberste Gericht hat seinen Sitz in der Hauptstadt Berlin.

§ 63. Besetzung des Obersten Gerichts. Das Oberste Gericht wird mit einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Oberrichtern und Richtern besetzt.

§ 64. Gliederung, Besetzung der Senate. (1) Bei dem Obersten Gericht werden Straf- und Zivilsenate gebildet.

(2) Die Senate des Obersten Gerichts sind mit einem Oberrichter als Vorsitzenden und zwei Richtern besetzt.

(3) Der Präsident und der Vizepräsident des Obersten Gerichts können in jeder Sache den Vorsitz übernehmen.

§ 65. Zuständigkeit des Obersten Gerichts. (1) Das Oberste Gericht ist zuständig
1. als Gericht erster und letzter Instanz:
    für die Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen, in denen der Generalstaatsanwalt wegen ihrer überragenden Bedeutung Anklage vor dem Obersten Gericht erhebt:
2. als Gericht zweiter Instanz:
    für die Verhandlung und Entscheidung über
    a) die Rechtsmittel des Protestes, der Berufung und Beschwerde, gegen die von den Bezirksgerichten in erster Instanz erlassenen Entscheidungen in Straf- und Zivilsachen,
    b) das Rechtsmittel der Berufung gegen eine Entscheidung des Patentgerichts oder der Spruchstelle für die Nichtigkeitserklärungen des Patentamtes in den, Fällen der §§ 38, 59 des Patentgesetzes vom 6. September 1950,
3. als Kassationsgericht:
    für die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag des Generalstaatsanwalts oder des Präsidenten des Obersten Gerichts auf Kassation rechtskräftiger Entscheidungen in Straf- und Zivilsachen einschließlich der Arbeitsgerichtssachen.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 Ziffern 2 und 3 übt das Oberste Gericht die Aufsicht über die Rechtsprechung der unteren Gerichte aus.

(3) Im übrigen wird die Zuständigkeit des Obersten Gerichts durch die Gesetze bestimmt.

§ 66. Das Plenum. (1) Das Plenum setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sämtlichen Oberrichtern, Richtern und Hilfsrichtern des Obersten Gerichts zusammen. Es wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten einberufen.

(2) Zum Erlaß einer Entscheidung des Plenums ist die Teilnahme von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Obersten Gerichts erforderlich.

(3) Zu den Sitzungen des Plenums. ist der Generalstaatsanwalt zuzuziehen.

(4) Der Minister der Justiz ist berechtigt, an den Sitzungen des Plenums teilzunehmen.

§ 67. Zuständigkeit des Plenums. (1) Will ein Senat des Obersten Gerichts bei der Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der ihm bekannten Entscheidung eines anderen Senats oder des Plenums abweichen, so hat er die Rechtsfrage dem Plenum des Obersten Gerichts zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Das Plenum ist ferner zuständig- für die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Kassation einer Entscheidung das Obersten Gerichts. Die am ErIaß der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richter stimmen bei der Entscheidung des Plenums nicht mit.

§ 68. Erlaß von Richtlinien. Im Interesse der einheitlichen Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte kann auf Antrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, des Generalstaatsanwalts oder des Ministers der Justiz das Plenum des Obersten Gerichts im Zusammenhang mit einer Entscheidung Richtlinien; mit bindender Wirkung für alle Gerichte erlassen.

§ 69. Rechtsgutachten. Der Ministerrat kann von dem Obersten Gericht Rechtsgutachten anfordern.

Vierter Abschnitt
Geschäftsstellen und Gerichtsvollzieher

§ 70. Aufgaben der Geschäftsstellen. (1) Jedes Gericht hat zur Vorbereitung und Durchführung der richterlichen Entscheidungen eine oder mehrere Geschäftsstellen.

(2) Die Geschäftsstelle wird von einem Sekretär geleitet, dem die erforderliche Zahl von Schriftführern und sonstigen Hilfskräften beigegeben wird.

§ 71. Gerichtsvollzieher. Bei jedem Kreisgericht wird mindestens ein Gerichtsvollzieher angestellt; seine Aufgabe ist die Durchführung von Vollstreckungen, Zustellungen und sonstigen Verrichtungen nach Maßgabe der Verfahrensgesetze.

Viertes Kapitel
Persönlicher Geltungsbereich der Rechtsprechung

§ 72. Diplomatische Vertretungen. (1) Die Rechtsprechung: der Gerichte erstreckt sich nicht auf die Leiter und Mitglieder der bei der Deutschen Demokratischen Republik beglaubigten diplomatischen Vertretungen und auf andere Personen, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts oder nach einem Staatsvertrag der Rechtsprechung der deutschen Gerichte nicht unterstehen.

(2) Das gleiche gilt für die den Hausstand teilenden Familienmitglieder der im Abs. 1 bezeichneten Personen.

§ 73. Konsuln. Die in der Deutschen Demokratischen Republik tätigen Konsuln fremder Staaten unterstehen der Rechtsprechung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik, sofern nicht durch Staatsvertrag anderweitige Bestimmungen getroffen sind.

Fünftes Kapitel
Gerichtssprache

§ 74. (1) Die Gerichtssprache ist deutsch.

(2) Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, können sich ihrer Müttersprache bedienen.

§ 75. Sorben haben in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung das Recht, die sorbische Sprache zu gebrauchen, auch wenn sie der deutschen Sprache mächtig sind. In diesem Falle kann in sorbischer Sprache verhandelt werden. Das Protokoll ist in die deutsche Sprache zu übertragen.

Sechstes Kapitel
Rechtshilfe

§ 76. (1) Die Gerichte haben sich gegenseitig sowie der Staatsanwaltschaft in Straf= und : Zivilsachen Rechtsund Vollstreckungshilfe zu leisten.

(2) Ein Gericht darf Amtshandlungen; außerhalb seines Bereiches ohne Zustimmung des zuständigen Kreisgerichts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist. In diesem Falle ist dem zuständigen Kreisgericht Anzeige zu machen:

§ 77. Rechtshilfeersuchen. (1) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Kreisgericht zu richten, in dessen Bereich die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

(2) Das Ersuchen darf nur abgelehnt werden, wenn das ersuchte Gericht örtlich unzuständig oder die vorzunehmende Handlung unzulässig oder der Gegenstand des Ersuchens nicht hinreichend bestimmt ist. Das Ersuchen eines im Instanzenzuge vorgesetzten Gerichts darf. nicht wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt werden.

§ 78. Ablehnung. Wird das Ersuchen abgelehnt, so entscheidet das Bezirksgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Seine Entscheidung ist endgültig.

Siebentes Kapitel
Schlußbestimmungen

§ 79. Durchführungsbestimmungen. Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister der Justiz.

Durch Gesetz vom 24. Januar 1962 erhielt der § 79 folgende Fassung:
"§ 79. Durchführungsbestimmungen. Durchführungsbestimmungen erläßt der Ministerrat. Er kann den Minister der Justiz mit dem Erlaß von Durchführungsbestimmungen beauftragten."

siehe hierzu die Durchführungsverordnung vom 24. Januar 1962 (GBl. II. S. 58) sowie die Durchführungsverordnungen (1.) vom 31. August 1953 (GBl. S. 959), (2.) vom 4. Mai 1962 (GBl. II. S. 283), (3.) vom 2. August 1957 (GBl. I. S. 457) und (4.) vom 14. Dezember 1960 (GBl. II. S. 517).

§ 80. Inkrafttreten. Die vorliegende Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt am 1. November 1959 in Kraft.


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1959 S. 756
© 28. November 2004 - 5. Dezember 2004

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