Verfassungsgesetz zur
Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 5. Juli 1990
(Auszug)
§ 1. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel 49 Absatz 3 werden die Worte "des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts" ersatzlos gestrichen.
2. Im Artikel 50 werden die Worte "den Präsidenten und die Richter des Obersten Gerichts und den Generalstaatsanwalt" ersatzlos gestrichen.
3. Der Artikel 74 Absatz 1 wird aufgehoben.
4. Im Artikel 92 wird der letzte Satz ersatzlos gestrichen.
5. Der Artikel 93 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
6. Der Artikel 94 erhält folgende Fassung:
"Die Rechtsprechung wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche
Richter ausgeübt. Richter kann nur sein, wer von seiner Persönlichkeit
her die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt entsprechend
den Grundsätzen der Verfassung ausübt. Es ist zu gewährleisten,
daß die Rechtsprechung von Frauen und Männern aller Schichten
des Volkes ausgeübt wird."
7. Der Artikel 95 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Berufsrichter werden berufen.
(2) Die ehrenamtlichen Richter werden gewählt oder berufen.
(3) Die Stellung, Berufung und Wahl der Richter bestimmt das Richtergesetz."
8. Der Artikel 96 erhält folgende Fassung:
"(1) Richter und ehrenamtliche Richter sind in ihrer Rechtsprechung
unabhängig. Sie sind nur an die Verfassung, die Gesetze und das Recht
gebunden.
(2) Die ehrenamtlichen Richter üben die Rechtsprechung mit gleichem
Stimmrecht wie die Berufsrichter aus."
Quellen:
Gesetzblatt der DDR 1990 I. S. 635
DDR-Sartorius, Verwaltungsgesetze
für das Gebiet der ehemaligen DDR, Verlag C.H.Beck (Stand 1994)
von Münch, Dokumente der
Wiedervereinigung
Deutschlands, Kröner Verlag Stuttgart 1991
© 1. Oktober 2000 - 12. April 2004