vom 20. Dezember 1971
Zur Lösung der Frage kleiner Enklaven einschließlich Steinstückens und anderer kleiner Gebiete
sind
die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und
der Senat
in Übereinstimmung mit den Regelungen des Abkommens zwischen den Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 3, September 1971
übereingekommen,
folgenden Gebietsaustausch durchzuführen:
Artikel 1. (1) Vom Vollzug dieser Vereinbarung an
gehören
a) zu dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
- das Gebiet im Ortsteil Finkenkrug der Gemeinde Falkensee
(Kreis Nauen) ca. 3,4 ha
- Gebietsstreifen im Teufelsbruch/Eiskeller (Kreis
Nauen)
ca. 0,3 ha
- von Klein-Glienicke (Potsdam) umschlossene Gebiete am
Böttcherberg ca. 0,3 ha
- das Gebiet Große Kuhlake im Forst Falkenhagen
ca. 8,0 ha
- Gebietsteil im Raum Nuthewiesen bei Drewitz (Kreis Potsdam
Land) ca. 3,6 ha
ca. 15,6 ha
b) zu den Westsektoren Berlins
- ein Gebietsstreifen entlang der Eisenbahnstrecke
Seddin-Berlin (West) von ca. 1 km Länge und 20 m Breite sowie die von diesem
Gebietsstreifen vor Steinstücken nach Westen abzweigende Straße bis zur
westlichen Straßengrenze der Teltower Straße in der Breite der Fahrbahn von ca.
3 m einschließlich der Brücke als Zugänge nach Steinstücken
ca. 2,3 ha
- der, nördliche Teil des Frohnauer Friedhofes einschließlich
eines sich östlich anschließenden Gebietsstreifens ca. 4,1 ha
- Gebiete im Raum Teufelsbruch/Eiskeller (Kreis Nauen)
ca. 10,7 ha
ca. 17,1 ha
(2) Die Lage der entsprechend dieser Vereinbarung auszutauschenden Gebiete ist in den beigefügten Karten dargestellt (Anlagen 1-8):
Artikel 2. (1) Da eine völlige flächen- und wertmäßige Gleichheit der auszutauschenden Gebiete insgesamt nicht gegeben ist, wird der Senat an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik einen Wertausgleich in Höhe von 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zahlen.
(2) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach vollzogenem Gebietsaustausch.
Artikel 3. (1) Die Ergebnisse der erforderlichen Vermessungen der auszutauschenden Gebiete- sowie der genaue Verlauf und die Markierung der neuen Grenzen werden von Vertretern beider Seiten in einem Protokoll festgestellt, das mit seiner Unterzeichnung integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung wird.
(2) Jede Seite trägt die Kosten, die ihr durch die Vermessungs- und Markierungsarbeiten entstehen.
Artikel 4. (1) Rechte von natürlichen Personen oder privaten juristischen Personen an Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen in den auszutauschenden Gebieten werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
(2) Andere Grundstücke,: Gebäude und bauliche Anlagen in den auszutauschenden Gebieten gelten mit dem Vollzug des Gebietsaustausches als lastenfrei und mit rechtlich endgültiger Wirkung an die jeweils andere Seite übergegangen. Ausgleichsansprüche zwischen beiden Seiten, die sich daraus ergeben, sind durch die Zahlung nach Artikel 2 dieser Vereinbarung abgegolten.
(3) Andere Rechte und Rechtsverhältnisse regelt jede der beiden Seiten in eigener Zuständigkeit.
(4) Entschädigungsansprüche, die natürliche oder juristische Personen im Zusammenhang mit dem Gebietsaustausch geltend machen, werden jeweils von der Seite nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften reguliert, auf deren Gebiet die Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen bis zum Vollzug des Gebietsaustausches belegen waren.
Artikel 5. (1) Vorhandene Grundbücher, Grundakten, Nach- weise und Unterlagen des Liegenschaftskatasters sowie alle weiteren Akten und Urkunden, die sich auf die auszutauschenden Gebietsteile beziehen, werden innerhalb von 3 Monaten nach Unterzeichnung des Protokolls gemäß Artikel 3 (1) ausgetauscht.
(2) Der Vollzug des Gebietsaustausches gemäß dieser Vereinbarung wird in einer gemeinsamen Schlußerklärung festgestellt.
Artikel 6. (1) Im Hinblick auf die Enklaven und anderen kleinen Gebiete, die noch nicht in diese Vereinbarung einbezogen wurden, werden zu gegebener Zeit weitere Erörterungen stattfinden und entsprechende Vereinbarungen getroffen.
(2) Der bestehende Zustand in bezug auf die verbleibenden Enklaven und anderen kleinen Gebiete wird bis zum Inkrafttreten der von beiden Seiten vorgesehenen Vereinbarungen nicht verändert.
Artikel 7. (1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen den Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 3. September 1971 in kraft und bleibt zusammen mit ihm in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung gilt mit ihrer Durchführung als vollzogen.
Ausgefertigt in Berlin am 20. Dezember 1971 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik
G. Kohrt
Für den Senat
Ulrich Müller
1. Die erforderlichen Vermessungs- und Markierungsarbeiten erfolgten auf der Grundlage der in der Vereinbarung vom 20. Dezember 1971 getroffenen Festlegungen über die auszutauschenden Gebiete.
2. Die Durchführung dieser Arbeiten erfolgte gemäß der im Protokollvermerk zu Artikel 3 getroffenen Bestimmungen. Der Bereich der Baufreiheit gemäß Ziffer 2 des Protokollvermerks zu Artikel l der Vereinbarung ist gekennzeichnet worden.
Der Vergleich der auszutauschenden Gebiete ergab Übereinstimmung, Nachvermessungen waren nicht erforderlich.
3. Die technischen Beauftragten beider Seiten haben
folgende Dokumente erarbeitet, die Bestandteile dieses Protokolls sind:
- Karten über den neuen Grenzverlauf (Anlage 1-4)
- Beschreibungen des neuen Grenzverlaufs (Anlage A-D).
Dem sind die Karten über den Verlauf der neuen Grenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und West-Berlin beigefügt.
4. Die Markierung der neuen Grenzen ist entsprechend den diesem Protokoll als Anlagen beigefügten Karten und Beschreibungen. über den neuen Grenzverlauf erfolgt.
5. Der Verlauf der neuen Grenzen entsprechend den diesem Protokoll beigefügten Urkunden wird bestätigt.
Berlin, den 2. Juni 1972
Für die Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik
Mitdank
Für den Senat
Günter Struve
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Senat
stellen fest, daß
nachdem die Vereinbarung zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Senat über die Regelung der Frage von
Enklaven durch Gebietsaustausch vom 20. Dezember 1971 am 3. Juni 1972 in Kraft
getreten ist und
das Protokoll gemäß Artikel 3 (1) dieser Vereinbarung am 2. Juni 1972
unterzeichnet wurde,
der Austausch der in Artikel 1 (1) der Vereinbarung genannten Gebiete
mit Wirkung vom 3. Juni 1972 vollzogen ist.
Ausgefertigt in Berlin am 3. Juni 1972 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik
Florin P.
Für den Senat
Ulrich Müller