Verordnung über Reisen von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) in und durch die Deutsche Demokratische Republik

vom 21. Dezember 1989

aufgehoben durch
Verordnung vom 16. Mai 1990 (GBl. S. 248)

Zu Reisen von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) in und durch die Deutsche Demokratische Republik wird folgendes verordnet:

§ 1. Reisen von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) in und durch die Deutsche Demokratische Republik werden visafrei gestattet.

§ 2. (1) Zum visafreien Überschreiten der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik berechtigen folgende gültige amtliche Personaldokumente:
- für Bürger der Bundesrepublik Deutschland ein Diplomaten-, Ministerial-, Dienst- oder Reisepaß der Bundesrepublik Deutschland,
- für Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) ein „BEHELFSMÄSSIGER PERSONALAUSWEIS" oder „VORLÄUFIGER BEHELFSMÄSSIGER PERSONALAUSWEIS" oder ein anderes ordnungsgemäß ausgestelltes Ausweisdokument von Berlin (West).

(2) Kinder können die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik auch überschreiten, wenn sie in die im Abs. 1 genannten amtlichen Personaldokumente eingetragen sind oder sich mit einem Kinderausweis der Bundesrepublik Deutschland bzw. einer Kinderlichtbildbescheinigung von Berlin (West) legitimieren.

(3) Seeleute können auf dem Land- oder Luftweg von und zu den Seehäfen der DDR und anderer Staaten auch visafrei reisen, wenn sie im Besitz eines Seefahrtsbuches sind.

(4) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten amtlichen Personaldokumente nicht vorgelegt, kann die Ein- bzw. Durchreise mit einer durch die Grenzkontrollorgane der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Identitätsbescheinigung mit Visum gestattet werden, wenn anhand anderer amtlicher Personaldokumente die Identität zweifelsfrei feststellbar ist.

§ 3. Für Ein- und Durchreisen werden zu statistischen Zwecken Zählkarten ausgegeben, die bei der Ausreise abzugeben sind.

§ 4. Die Regelungen im § 1 schränken nicht das Recht der Deutschen Demokratischen Republik ein, unerwünschten Personen Reisen in und durch ihr Hoheitsgebiet zu versagen oder solchen Personen die Genehmigung zum Aufenthalt zu entziehen. Die maßgebenden Gründe für die Versagung der Ein- bzw. Durchreise werden dem Betroffenen mündlich, für den Entzug der Genehmigung zum Aufenthalt schriftlich, mitgeteilt.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1989 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 17. Oktober 1972 über Einreisen von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche Demokratische Republik (GBl. II Nr. 61 S. 654) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 14. Juni 1973 (GBl. I Nr. 28 S, 269) und der Anordnung Nr. 4 vom 20. Februar 1989 (GBl. I Nr. 8 S. 119) außer Kraft.

    Berlin, den 21. Dezember 1989

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Hans Modrow
Vorsitzender

Ahrendt
Minister für Innere Angelegenheiten


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1989 Teil I S. 271
© 20. Februar 2005 - 1. April 2005

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